Urteil
2-21 O 318/12
LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2014:0206.2.21O318.12.0A
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Die Klage ist unzulässig. 1) Die Klage ist nicht bereits aus dem Grunde unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Staatenimmunität entgegenstehen würde. a) Zwar ist völkerrechtlich anerkannt, dass ein Staat fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit nicht unterworfen ist. Ausgehend von dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten ( sovereign equality of states ) gilt das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Doch hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt. Staatenimmunität besteht zwar auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen. Die Kapitalaufnahme durch Staatsanleihen wird jedoch nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet (zitiert nach BVerfGE 117, 141, Rn. 35 und 36). b) Gemessen an diesen Kriterien stehen die Grundsätze der Staatenimmunität der Klage nicht entgegen, weil der streitgegenständliche Vorwurf kein hoheitliches Handeln betrifft. Der Kläger erhebt den Vorwurf einer unerlaubten Handlung auf dem Gebiet der Bundesrepublik in Zusammenhang mit dem Umtausch von Staatsanleihen. Der Bereich der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen ist nach dem Vorangegangenen von der Staatenimmunität ausgenommen. Aus Mangel an einer völkerrechtlichen Befugnisnorm wäre Griechenland nicht dazu befugt, in Zusammenhang mit dem Umtausch von Staatsanleihen eigene Hoheitsrechte auf dem Gebiet der Bundesrepublik auszuüben. Denn die Wirksamkeit von Staatshoheitsakten ist auf das Gebiet derjenigen Macht beschränkt, welche den Staatshoheitsakt erlassen hat (vgl. BGH vom 1.2.1952, I ZR 23/51). Eine etwaige unerlaubte Handlung auf dem Gebiet der Bundesrepublik in Zusammenhang mit der Umschuldung der Staatsanleihen stellt vor diesem Hintergrund kein hoheitliches Handeln Griechenlands dar. c) Der Grundsatz der Staatenimmunität würde einer Klage entgegenstehen, die sich unmittelbar gegen das griechische Gesetz vom 23.02.2012 richtet. Insoweit läge hoheitliches Handeln Griechenlands auf eigenem Staatsgebiet vor. Der Bereich der Gesetzgebung gehört zum Kernbereich hoheitlichen Handelns, so dass ein etwaig darauf gestützter Anspruch nicht vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden könnte (vgl. BVerfG NJW 1963, S. 1732, 1735 ; vgl. hierzu auch LG Koblenz, Urteil vom 19.11.2013, 2 O 132/13). Einen solchen Anspruch macht der Kläger vorliegend jedoch nicht geltend. 2) Die Klage ist unzulässig, weil keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte eröffnet ist. Eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO scheidet aus, weil der Kläger keine verbotene Eigenmacht oder sonstige unerlaubte Handlung in Deutschland schlüssig aufgezeigt hat, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wäre (vgl. BGH, Entscheidung vom 15.11.2011, XI ZR 54/09, Rn. 21, zitiert nach juris). Im Anwendungsbereich der EuGVVO begründet eine unerlaubte Handlung die internationale und örtliche Zuständigkeit am Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Maßgeblich sind danach der Ort des ursächlichen Geschehens und des Schadenseintritts. Dies ist neben dem Handlungsort der Ort der tatbestandsmäßigen Deliktsverwirklichung (Primärschaden), nicht aber genügen Orte, an denen (nur mittelbare) Vermögensfolgeschäden eingetreten sind (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 32 Rn. 3). a) Wenn der Handlungsort der vorgeworfenen unerlaubten Handlung in Deutschland liegt, findet gemäß Art. 40 EGBGB deutsches Recht Anwendung. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsansicht des Klägers an. b) Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich keine verbotene Eigenmacht der Beklagten im Sinne der §§ 869, 861, 858 BGB. Verbotene Eigenmacht setzt nach § 858 Abs. 1 BGB voraus, dass Besitz entzogen wird, ohne dass ein Gesetz die Entziehung gestattet. Dies ist hier nicht der Fall. aa) Zunächst lassen sich gute Argumente für die Ansicht anführen, verbotene Eigenmacht scheide schon deswegen aus, weil ein Gesetz die Besitzentziehung gestatte, nämlich das griechische Gesetz vom 23.2.2012, während verbotene Eigenmacht voraussetzt, dass Besitz ohne gesetzliche Grundlage entzogen wird (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2013, 11 O 397/12). Ob verbotene Eigenmacht bereits aus diesem Grunde ausscheidet, was vom Kläger in Zweifel gezogen wird, kann im Ergebnis auf sich beruhen, weil die Voraussetzungen verbotener Eigenmacht jedenfalls aus anderen Gründen nicht vorliegen. bb) Verbotene Eigenmacht in Deutschland scheidet bereits aus dem Grunde aus, weil die Depotbank, bei der die Anleihen nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers (Bl. 5 d.A.) verwahrt waren, die buchhalterischen Änderungen im Depot des Klägers in Deutschland (Ausbuchung der ursprünglichen Anleihen, Einbuchung der neuen Anleihen) freiwillig vorgenommen hat. Der Kläger beruft sich insoweit auf einen Entzug seines mittelbaren Besitzes an den Anleihen (Bl. 11 d.A.). Verbotene Eigenmacht ist jedoch primär auf den Entzug oder die Störung des unmittelbaren, nicht des mittelbaren Besitzes gerichtet (Staudinger, BGB, 2012, § 858 Rn. 7). Bei mittelbarem Besitz liegt verbotene Eigenmacht nur vor, soweit sich diese gegen den Besitz des Besitzmittlers, hier nach dem Vortrag des Klägers der Depotbank, richtet (Staudinger, BGB, 2012, § 858 Rn. 7). Unter einer Besitzentziehung im Sinne von § 861 BGB sind insbesondere Fälle wie physische Wegnahme oder Besitzaufgabe nach Bedrohung zu verstehen (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 861 Rn. 4). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Depotbank in dieser Weise in Deutschland der Besitz an den Anleihen entzogen worden ist. Buchungsvorgänge auf freiwilliger Basis seitens einer Bank können keine Besitzentziehung in diesem Sinne sein. Soweit der Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 6.2.2014 so zu verstehen sein sollte, dass die Anleihen entgegen den schriftsätzlichen Ausführungen nicht bei der Depotbank, sondern – wie von der Beklagten vorgetragen – in Griechenland verwahrt seien, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Vielmehr kann dann erst recht keine verbotene Eigenmacht in Deutschland vorliegen. cc) Verbotene Eigenmacht in Deutschland scheidet zudem aus, weil die Entziehung des Besitzes an den ursprünglichen Anleihen nicht in Deutschland erfolgt ist, sondern in Griechenland. Die Anleihen wurden nach griechischem Recht in Griechenland mit einer in Griechenland gelegenen Zahlstelle ( Paying Agent ) begeben. Die vom Kläger vorgetragene Besitzentziehung ist unmittelbare Folge von Maßnahmen in Griechenland auf der Basis eines griechischen Gesetzes. Diese Umstände belegen, dass jedenfalls die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Anleihe, worauf es nach § 854 Abs. 1 BGB für die Begründung des Besitzes ankommt, nicht in Deutschland erfolgt ist, sondern in Griechenland. Im Depot des Klägers in Stadt1 wurde der Zwangsumtausch der Anleihen lediglich buchhalterisch nachvollzogen. Dies findet seine rechtliche Grundlage in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Bank. Eine Bank ist nicht dazu verpflichtet, einem Kunden in seinem Depot Anleihen gutzuschreiben, die nicht mehr existieren oder aus sonstigen Gründen nicht mehr im Besitz des Kunden sind, weil dies zur Fehlerhaftigkeit des Depots führen würde. dd) Die Annahme verbotener Eigenmacht durch deutsche Gerichte mit der Rechtsfolge einer faktischen Fortgeltung der ursprünglichen Anleihebedingungen würde zudem eine unzulässige Umgehung der Anleihebedingungen darstellen. Ob die Beklagte berechtigt war, einen Zwangsumtausch der Anleihen vorzunehmen, wenn dies in den ursprünglichen Anleihebedingungen nicht vorgesehen war, wäre ggf. im Rahmen einer Klage zu prüfen, mit der ein Anspruch aus den Anleihen nach § 793 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen geltend gemacht wird. Für eine solche Klage sind die deutschen Gerichte indes nicht zuständig. Denn der Kläger hat – anders als in den vor der Kammer verhandelten Klagen in Zusammenhang mit den sog. Argentinien-Anleihen – nicht aufgezeigt, dass nach den Anleihebedingungen ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet wäre. Eine Inzidenterprüfung der Rechtmäßigkeit der Umschuldung im Rahmen der verbotenen Eigenmacht würde dazu führen, dass die Frage von einem anderen als dem nach den Anleihebedingungen dazu berufenen Gericht geklärt würde, was den Erwerbern der Anleihen ein sog. Forum Shopping ermöglichen würde, im vorliegenden Zusammenhang die Auswahl zwischen den Gerichten zweier Staaten. Die Anleger könnten sich dann an das Gericht wenden, bei dem sie sich mit der Klage die besten Erfolgsaussichten ausrechnen. Doch liegt der Zweck der §§ 858, 859 BGB nicht darin, Anleihegläubigern ein Forum Shopping zu ermöglichen. Vielmehr liegt er darin, die Anwendung des Notwehrrechts auf die Verteidigung des unmittelbaren Besitzes zu regeln (Staudinger, BGB, 2012, § 859 Rn. 5), und hat damit eine gänzlich andere Zielrichtung. ee) Dass Griechenland in Deutschland keine verbotene Eigenmacht ausgeübt hat, zeigt auch die systematische Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von § 859 Abs. 1 BGB. Würde man nämlich verbotene Eigenmacht Griechenlands annehmen, hätte der Kläger gemäß § 859 Abs. 1 BGB vom Grundsatz her die Befugnis, sich mit Gewalt dagegen zu erwehren. Dass es im Interesse des Gesetzgebers liegen könnte, wenn ein Depotinhaber die Ausbuchung von Staatsanleihen aus seinem Wertpapierdepot ggf. mit Gewalt zu verhindern versucht, kann ausgeschlossen werden. Vielmehr handelt es sich um einen klassischen Fall, bei dem der Depotinhaber wegen des Gewaltmonopols des Staates auf den Rechtsweg verwiesen ist. c) Der Kläger hat auch keine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 823 BGB mit Handlungs- oder Erfolgsort in Deutschland schlüssig vorgetragen. Damit ist eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Eigentumsentziehung heraus eröffnet. Offen bleiben kann, ob eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 823 BGB möglicherweise schon deswegen ausscheidet, weil ein Gesetz die Umschuldung gestattet, nämlich das griechische Gesetz vom 23.2.2012, während § 823 BGB rechtswidriges Handeln voraussetzt. Offen bleiben kann auch, ob das griechische Gesetz gegen den deutschen ordre public verstößt. Dagegen lässt sich u.a. anführen, dass Art. 12 Abs. 3 des Vertrages zur Errichtung des Europäischen Stabilisierungsmechanismus vorsieht, dass alle neuen Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Umschuldungsklauseln enthalten sollen. Eine Umschuldung als solche verstößt vor diesem Hintergrund nicht gegen den deutschen ordre public . Letztlich können diese Fragen aber auf sich beruhen. Denn eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist jedenfalls aus dem Grunde nicht eröffnet, weil es für dessen Anwendbarkeit nicht genügt, wenn in Deutschland ein nur mittelbarer Vermögensfolgeschaden eintritt (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 32 Rn. 3). Dies ist hier der Fall. Handlungs- und Erfolgsort einer etwaigen unerlaubten Handlung liegen nicht in Deutschland, sondern in Griechenland, weil die Umschuldung dort durch Entscheidung der Mehrheit der Gläubiger auf der Basis eines griechischen Gesetzes herbeigeführt wurde. In den Depots des Klägers wurde die Umschuldung lediglich buchhalterisch nachvollzogen (s.o.). Würde man dies anders sehen, käme es zu einer nahezu unbegrenzten Ausweitung der Zuständigkeit deutscher Gerichte auf Sachverhalte, bei denen Dritte Entscheidungen auf der Basis ausländischer Gesetze treffen und durch diese Entscheidungen den Wert von Wertpapieren mindern, die von deutschen Anteilseignern gehalten werden. Dies wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers und stünde auch mit der EuGVVO nicht in Einklang. Denn dadurch würde eben diejenige Überprüfung ausländischer Gesetze durch deutsche Gerichte herbeigeführt, die nach den Grundsätze der Staatenimmunität unzulässig ist (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 19.11.2013, 2 O 132/13). 3) Aus den gleichen Gründen ist – ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit – auch keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 32 ZPO eröffnet. 4) Soweit sich der Kläger auf das Investitionsschutzabkommen mit Griechenland vom 27.3.1961 beruft, ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Denn in dem Abkommen ist keine Klagebefugnis der Gläubiger von Staatsanleihen vor deutschen Gerichten vorgesehen. B. Selbst wenn man annähme, dass die Klage zulässig ist, wäre sie jedenfalls unbegründet, weil der Kläger keine verbotene Eigenmacht der Beklagten und keine unerlaubte Handlung in Deutschland aufgezeigt hat (s.o.). Dies gilt namentlich, wenn man der Auffassung folgt, die materiellrechtliche Problematik um die verbotene Eigenmacht sei nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit zu prüfen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Dem Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass zu den Ausführungen der Kammer im Termin vom 6.2.2014 und zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.1.2014 war nicht stattzugeben. Denn die Ausführungen der Kammer beschränkten sich auf Rechtsausführungen zu denjenigen Problemen, namentlich dem Problem der verbotenen Eigenmacht, zu denen sich die Parteien schriftsätzlich bereits geäußert haben. Der Schriftsatz der Beklagten vom 29.1.2014 war nicht entscheidungserheblich. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 3, 281, 823 BGB wegen Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen in Zusammenhang mit der Ausbuchung griechischer Schuldverschreibungen aus seinem Wertpapierdepot geltend. Die Beklagte begab 2009 Staatsanleihen zur ISIN GR0110021236. Das griechische Gesetz Nr. 4050/2012 vom 23.2.2012 sieht vor, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger geändert werden können und dass die überstimmte Minderheit der Anleihegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden ist. Im Februar 2012 unterbreitete die Beklagte den Inhabern der oben bezeichneten Wertpapiere ein Umtauschangebot. Die von der Beklagten im Gegenzug angebotenen Papiere beliefen sich auf lediglich 53,5% der ursprünglichen Nominalforderung, sahen eine Laufzeitverlängerung vor und beinhalteten weitere Änderungen. 2012 beschlossen die Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen mehrheitlich eine entsprechende Umschuldung, was zu einer Reduzierung des Nennwertes der Anleihen um 53,5 % führte. Der Kläger stimmte der Umschuldung nicht zu. Er forderte die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 31.7.2012 auf, die gegen seinen Willen aus seinem Depot ausgebuchten Wertpapiere zurückzugeben. Der Kläger behauptet, er habe von der Beklagten emittierte Schuldverschreibungen zur ISIN GR0110021236 im Nennwert von 15.000 € erworben. Er verweist insoweit auf Anlage K1. Diese Wertpapiere seien in das bei der Bank1 AG für ihn geführten Wertpapierdepot eingebucht worden. Die vorgenannten Wertpapiere seien im März 2012 auf Veranlassung der Beklagten seinem Besitz entzogen und eigenmächtig und ohne seine Andienungserklärung aus dem Depot bei der Bank1 AG entnommen worden. Nach Ausbuchung der streitgegenständlichen Schuldverschreibungen seien statt der von der depotführenden Bank verwahrten streitgegenständlichen Papiere auf Veranlassung der Beklagten ohne sein Einverständnis und entsprechend dem ursprünglichen Angebot 24 verschiedene andere Wertpapiere eingebucht worden. Die neuen Schuldverschreibungen seien u.a. mit einer für ihn nachteiligen Stückelung verbunden. Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei zulässig. Die Beklagte könne sich nicht auf die Grundsätze der Staatenimmunität berufen, weil diese lediglich für hoheitliches, nicht aber für fiskalisches Handeln Geltung hätten. Die Beklagte sei in einer Stellungnahme gegenüber dem griechischen Staatsgerichtshof vom 4.3.2013 selbst davon ausgegangen, dass sie nicht hoheitlich gehandelt habe. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei ihr daher die Berufung auf hoheitliches Handeln im hiesigen Verfahren abgeschnitten. Der Kläger meint, das Landgericht Frankfurt a.M. sei nach § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO örtlich zuständig. Da das für ihn geführte Depot von der Bank1 AG in Stadt1 geführt worden sei, sei sein Schaden (auch) in Stadt1 eingetreten. Die Klage sei auch begründet. Gemäß Art. 38, 40 EGBGB sei deutsches Recht anwendbar, weil der Schadensort in Deutschland liege. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche in Höhe des um 53,5 % reduzierten Nominalwertes der Anleihen geltend, was im vorliegenden Fall einen bezifferbaren Mindestschaden in Höhe von 8.025,00 € ausmache. Er ist der Ansicht, die Beklagte hafte insbesondere wegen verbotener Eigenmacht, daneben auch aus § 823 BGB. Der Kläger trägt hierzu vor, dass die Beklagte die Geltendmachung der ursprünglich verbrieften Forderungen eigenmächtig vereitelt habe. Er sei zumindest mittelbarer Besitzer der Anleihen gewesen, die sich in seinem Depot befunden hätten. Er habe entgegen der Auffassung der Beklagten nach griechischem Recht das sachenrechtliche Eigentum an den Anleihen erworben und verweist hierzu auf ein Privatgutachten vom 20.3.2013. Der Besitz an den Anleihen sei ihm gegen seinen Willen durch die Beklagte entzogen worden. Er habe gemäß §§869, 861, 858 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgabe der ursprünglichen Anleihen. Nachdem die Beklagte die Frist zur Herausgabe habe verstreichen lassen, könne er statt der Herausgabe Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 3, 281 BGB geltend machen. Verbotene Eigenmacht entfalle nicht wegen des Gesetzes der Beklagten vom 23.2.2012. Ein griechisches Gesetz könne auf dem Bundesgebiet keine Hoheitswirkung entfalten und dementsprechend keine verbotene Eigenmacht gestatten. Das griechische Gesetz sei zudem weder mit griechischen noch mit deutschen Verfassungsgrundsätzen zu vereinbaren und verstoße gegen Protokoll 1 Art. 1 EGMR. Die nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen verstoße außerdem gegen das zwischen der Bundesrepublik und Griechenland geschlossene Investitionsschutzabkommen aus dem Jahr 1961. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.025,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Eine auf schuldrechtliche Ansprüche aus den Anleihen gestützte Klage sei mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte unzulässig. Aus diesem Grunde verfolge der Kläger stattdessen sachenrechtliche Ansprüche. Doch auch insoweit sei die Klage unzulässig. Es handele sich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da der Klageanspruch seinen Ursprung in einer hoheitlichen Maßnahme habe, nämlich dem Gesetz vom 23.02.2012. Vor diesem Hintergrund sei weder nach § 32 ZPO noch nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eine Zuständigkeit vor deutschen Gerichten eröffnet. Sie – die Beklagte – genieße zudem als souveräner Staat für hoheitliches Handeln wie den Erlass von Gesetzen Immunität vor deutschen Gerichten. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Vorwurf verbotener Eigenmacht sei unzutreffend. Die Beklagte habe die Umschuldung in enger Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten, der EU-Kommission und der Europäischen Zentralbank durchgeführt. Deutsches Recht sei nicht anwendbar. Ansprüche wegen etwaiger verbotener Eigenmacht unterlägen griechischem Recht. Danach scheide verbotene Eigenmacht aus. Außerdem sei der Kläger nicht Inhaber der Anleihen geworden, so dass die Klage auch deswegen unbegründet sei. Nur Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank hätten nach griechischem Recht unmittelbar Anleihen erwerben können. Sie hätten Dritten (Investoren) Rechtspositionen an den Anleihen einräumen können. Soweit die Teilnehmer des Girosystems bzw. Dritte ihrerseits dem Kläger Rechtspositionen eingeräumt hätten, könne der Kläger einen Anspruch allenfalls im Verhältnis zu seinem Vertragspartner haben, nicht aber gegen die Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.