Urteil
2-21 O 324/11
LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2012:0126.2.21O324.11.0A
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Tenor
I. Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen im standardisierten Geschäftsverkehr mit privaten Kunden zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
1. Inlandsüberweisungsaufträge…
Sonstige Entgelte…
- Reklamationsentgelt/Nachfrage/Nachforschung (soweit es sich nicht um einen nicht autorisierten, von der Bank nicht ausgeführten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang handelt)
Pro Auftrag 25,00 EUR
2. Inlandsüberweisungseingänge…
Sonstige Entgelte…
- Reklamationsentgelt/Nachfrage/Nachforschung (soweit es sich nicht um einen nicht autorisierten, von der Bank nicht ausgeführten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang handelt)
Pro Auftrag 25,00 EUR
3. Kreditbearbeitung
Allgemein…
- Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kredit(teil)rückzahlung während der Zinsbindung
Pro Kredit, 300,00 EUR
max. 600,00 EUR insgesamt
4. Kreditbearbeitung
Allgemein…
- Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung bei Teil-/Nichtabnahme des Kredits
Pro Kredit 300,00 EUR
max. 600,00 EUR insgesamt
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 EUR, hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Gegenstandswert beträgt 12.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen im standardisierten Geschäftsverkehr mit privaten Kunden zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: 1. Inlandsüberweisungsaufträge… Sonstige Entgelte… - Reklamationsentgelt/Nachfrage/Nachforschung (soweit es sich nicht um einen nicht autorisierten, von der Bank nicht ausgeführten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang handelt) Pro Auftrag 25,00 EUR 2. Inlandsüberweisungseingänge… Sonstige Entgelte… - Reklamationsentgelt/Nachfrage/Nachforschung (soweit es sich nicht um einen nicht autorisierten, von der Bank nicht ausgeführten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang handelt) Pro Auftrag 25,00 EUR 3. Kreditbearbeitung Allgemein… - Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kredit(teil)rückzahlung während der Zinsbindung Pro Kredit, 300,00 EUR max. 600,00 EUR insgesamt 4. Kreditbearbeitung Allgemein… - Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung bei Teil-/Nichtabnahme des Kredits Pro Kredit 300,00 EUR max. 600,00 EUR insgesamt II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 EUR, hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. IV. Der Gegenstandswert beträgt 12.000,00 EUR. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassen der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln gemäß § 1 UKlaG zu. 1) Der Anspruch der Klägerin besteht zunächst hinsichtlich der Klauseln 1 und 2. Die Klauseln sind in Bezug auf die Möglichkeiten, ein Entgelt zu verlangen, weit gefasst („Reklamationsentgelt/Nachfrage/Nachforschung“). In Bezug auf die Ausnahmen hiervon sind sie dagegen eng formuliert („soweit es sich nicht um einen nicht autorisierten, von der Bank nicht ausgeführten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang handelt“) und umfassen im Wesentlichen den technischen Ablauf des Zahlungsvorgangs. Eine Vielzahl von Tätigkeiten der Bank im Vorfeld oder im Nachgang zum technischen Ablauf des Zahlungsvorgangs sind von der Ausnahmeregelung nicht umfasst. Nach dem Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung darf die Bank nach den Klauseln 1 und 2 beispielsweise auch in dem Fall, dass ein Bankmitarbeiter den Kunden anlässlich eines Überweisungsauftrags beleidigt, den Überweisungsauftrag als solchen aber fehlerfrei ausführt, vom reklamierenden Kunden ein Entgelt in Höhe von 25 € verlangen. Gleiches gilt für Sachstandsanfragen des Kunden: Die Bank kann dem Kunden für jede Sachstandsanfrage 25 € in Rechnung stellen, soweit die Ausnahmeklausel nicht einschlägig ist. Auch könnte die Bank ein Entgelt in Höhe von 25 € beanspruchen, wenn ein Geschäftspartner des Kunden diesem unzutreffender Weise mitteilt, das Geld sei nicht auf sein Konto überwiesen worden, und wenn der Kunde daraufhin bei seiner Bank nachfragt oder nachforscht. Klauseln 1 und 2 sind kontrollfähig. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGH XI ZR 388/10; juris). Nach § 242 BGB besteht eine vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 242 Rn. 37 m.w.N.). Für die Bearbeitung einer berechtigten Reklamation oder einer Nachfrage in den oben genannten, nach dem Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung anzunehmenden Beispielsfällen darf die Bank dem Kunden ein Entgelt in Rechnung stellen, obwohl sie als vertragliche Nebenpflicht dazu verpflichtet ist, der Reklamation nachzugehen und zu ihrer Berechtigung Auskünfte zu erteilen. So darf der Kunde nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen in den oben genannten Beispielsfällen redlicherweise von der Bank Aufklärung erwarten, wenn er etwa von einem Bankmitarbeiter beleidigt wird oder ihm Geschäftspartner mitteilt, das Geld sei nicht eingegangen. Die Kontrollfähigkeit der Klausel ist damit gegeben, weil der Aufwand für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden übertragen wird. Die Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Bepreisung von Arbeiten der Bank regelmäßig unzulässig ist, wenn für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen ein Entgelt erhoben wird. So verhält es sich hier. Der Beklagten wird mit den in Rede stehenden Klauseln 1 und 2 die Möglichkeit eingeräumt, ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die sie nach der Gesetzeslage ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass viele Sachverhalte, die unter diese Klausel fallen können, keine Tätigkeiten der Bank sind, die diese ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Jedoch erfasst die Ausnahmeregelung („soweit es sich nicht um einen nichtautorisierten, von der Bank nicht ausgeführten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang handelt“) nicht alle in Betracht kommenden Fälle, bei denen die Bank keine Zahlung verlangen kann. Dies ist rechtlich unzulässig (s.o.). Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. 2) Der Anspruch der Klägerin ist auch hinsichtlich der Klauseln 3 und 4 gegeben. Danach ist bei der Kreditberechnung im Falle der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Nichtabnahmeentschädigung einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro pro Kredit, maximal 600,00 Euro zu zahlen. Die Klauseln können nach dem Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung Fälle betreffen, in denen die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. der Nichtabnahmeentschädigung auf einen Schadensersatzanspruch zurückgeht. Denn die Klauseln enthalten keine Einschränkung, nach der dies ausgeschlossen wäre. Klausel 3 ist kontrollfähig (vgl. LG Berlin, Urteil vom 16.11.2010; 15 O 341/10; LG Magdeburg, Urteil vom 18.5.2006, 7 O 825/06, Urteil vom 22.9.2009, 7 O 1473/09, juris). Klausel 3 verstößt gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB. Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht des LG Berlin (Urteil vom 16.11.2010; 15 O 341/10) und des LG Magdeburg (Urteil vom 18.5.2006, 7 O 825/06, juris; Urteil vom 22.9.2009, 7 O 1473/09, juris) an, wonach eine Klausel, nach der für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ein pauschaler Betrag in Rechnung gestellt werden kann, gegen § 309 Nr. 5 lit b) BGB (ggf. auch gegen § 308 Nr. 7 BGB) verstößt. Dem Kunden wird der Nachweis verwehrt, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger als der pauschalierte Betrag ist. Dies ist rechtlich unzulässig. Die gleichen Argumente gelten für den Fall der Nichtabnahmeentschädigung (Klausel 4). Offen bleiben kann, ob die Klausel auch aus dem weiteren von der Klägerin angeführten Grund unwirksam ist, weil die Beklagte die Leistung nach dem Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung möglicherweise nicht in allen Fällen im Interesse des Kunden, sondern in manchen Fällen in eigenem Interesse erbringt. Die Beklagte berechnet bei der Vorfälligkeitsentschädigung zu ihrem eigenen Vorteil die Folgen der Auflösung eines Darlehens. Es steht nicht von vornherein fest, dass im Ergebnis eine Vorfälligkeitsentschädigung vom Kunden zu zahlen ist. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sind in der Zwischenzeit die Zinsen gestiegen, kann die zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung ggf. bei Null liegen. Berechnet die Beklagte vor diesem Hintergrund eine Vorfälligkeitsentschädigung, tut sie dies auch in eigenem Interesse, was zur Unwirksamkeit der Klausel führen könnte. Gleiches gilt für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung bei Teil-/bzw. Nichtabnahme des Kredits. Letztlich kann diese Frage aber auf sich beruhen. 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin ist eine Einrichtung im Sinne von §§ 3, 4 UKlaG (vgl. Anlage K1). Die Beklagte, ein Kreditinstitut, verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverhältnis vom 23.04.2011 die im Tenor genannten Klauseln. Wegen der Einzelheiten der Klauseln wird auf Anlage K2 verwiesen. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.05.2011 ab. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 9.6.2011 mit, dass sie die Klauseln für rechtmäßig halte. Die Klägerin ist der Ansicht, die beanstandeten Klauseln seien rechtswidrig. Die im Tenor genannten Klauseln 1 und 2 verstießen gegen §§ 309 Nr. 5 lit. b), 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Verbraucher müsse nach Klausel 1 ggf. auch für diejenigen Kosten aufkommen, die zur Feststellung der Berechtigung einer Reklamation erforderlich seien. Entsprechende Kosten seien jedoch allenfalls dann vom Verbraucher zu tragen, wenn er fahrlässig verkenne, dass kein Mangel bzw. keine Reklamation vorliege. Zudem handele es sich um einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch. Dem Verbraucher werde die Möglichkeit genommen, nachzuweisen, dass der etwaige Schaden ggf. geringer ist. Diese Argumente gälten sinngemäß auch für die Klausel 2. Die Klauseln 3 und 4 verstießen gegen §§ 308 Nr. 7 lit. a) und b), 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Klausel 3 umfasse sämtliche Fälle, in denen eine Vorfälligeitsentschädigung in Betracht komme, also beispielsweise auch solche, bei denen die Beklagte einer vorzeitigen Rückzahlung freiwillig zustimme. Bereits dies sei unzulässig. Sie umfasse außerdem Fälle, bei denen es nur um eine minimale Vorfälligkeitsentschädigung gehe. Es liege zudem im eigenen Interesse der Beklagten, zu ermitteln, welche Ansprüche sie gegen den Verbraucher hat. Auch müsse dem Verbraucher das Recht zustehen, ggf. einen geringeren Schadensersatzanspruch nachzuweisen. Auch aus diesen Argumenten folge die Unwirksamkeit der Klausel. Gleiches gelte für Klausel 4. Die Klägerin beantragt: I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen im standardisierten Geschäftsverkehr mit privaten Kunden zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: 1. Inlandsüberweisungsaufträge… Sonstige Entgelte… - Reklamationsentgelt/Nachfrage/Nachforschung (soweit es sich nicht um einen nicht autorisierten, von der Bank nicht ausgeführten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang handelt) Pro Auftrag 25,00 EUR 2. Inlandsüberweisungseingänge… Sonstige Entgelte… - Reklamationsentgelt/Nachfrage/Nachforschung (soweit es sich nicht um einen nicht autorisierten, von der Bank nicht ausgeführten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang handelt) Pro Auftrag 25,00 EUR 3. Kreditbearbeitung Allgemein… - Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kredit(teil)rückzahlung während der Zinsbindung - Pro Kredit, 300,00 EUR - max. 600,00 EUR insgesamt 4. Kreditbearbeitung Allgemein… - Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung bei Teil-/Nichtabnahme des Kredits - Pro Kredit 300,00 EUR - max. 600,00 EUR insgesamt II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die verwendeten Klauseln seien rechtlich nicht zu beanstanden. Klausel 1 schließe mit dem Zusatz „soweit es sich nicht um einen nicht autorisierten, von der Bank nicht ausgeführten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang handelt“, die im Gesetz geregelten Fälle aus (§§ 675u, 675y BGB), in denen die Beklagte hafte. Die Klausel erfasse dementsprechend einen Service, welcher eine zusätzliche Leistung darstelle und zu dem die Beklagte weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, unberechtigten Reklamationen nachzugehen. Die gleichen Argumente gälten hinsichtlich Klausel 2. Klausel 3 sei ebenfalls rechtlich zulässig. Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen Vertragsbeendigung stehe es dem Darlehensgeber frei, die Bedingungen und das Entgelt, sog. Vorfälligkeitsentgelt, mit dem Kunden zu vereinbaren. Ein Nachweis des Kunden hinsichtlich eines niedrigeren Aufwandes sei für Preis- und Entgeltregelungen nicht vorgesehen. Für Klausel 4 gälten diese Argumente sinngemäß. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der Argumente der Parteien wird auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.