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Urteil

2-21 O 507/09

LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2010:0806.2.21O507.09.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die Kläger können von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Papiere verlangen. Etwaige Ansprüche sind jedenfalls verjährt. 1. Für den hier fraglichen Vorgang ist § 37a WpHG in der bis 2009 gültigen Fassung einschlägig. Danach verjähren Ansprüche gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen spätestens drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs, was auch einen Schaden voraussetzt. Abzustellen ist dabei auf den Erwerb der Papiere, auch wenn sich der dadurch gelegte Schadensgrund infolge der Kursverläufe erst später auch buchhalterisch realisiert (die zitierte Entscheidung des BGH zu XI ZR 170/04, ZIP 2005, 802 ) 2. Dieser „Erwerb“ ist dabei keineswegs erst dann vollzogen, wenn die Papiere auch tatsächlich emittiert oder gar in Rechnung gestellt wurden. Der Zeitpunkt des Erwerbs kann auch vor dem Zeitpunkt der Wertstellung liegen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.5.2005, Az. 1 U 87/04, Rn. 3 und 35). a) Der entscheidende Zeitpunkt liegt bereits in dem Augenblick, in dem der Kunde die Weisung zum Ankauf der risikobehafteten Anleihe erteilt hat. Denn bereits dann ist er mit dem ungünstigen Vertrag belastet und verfügt, eine Pflichtverletzung des Vertragspartners unterstellt, über einen Anspruch auf Aufhebung dieses Vertrages. Auf die Frage, ob dieser Vertrag auch aus anderen – gesetzlichen – Gründen noch widerrufen, angefochten o.ä. werden könnte, kommt es für die Bestimmung des Laufs der Verjährungsfrist nicht an. b) Die vom Kläger zuletzt noch in Bezug genommenen Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Jene des OLG Frankfurt beschäftigt sich mit einem Vermögensverwaltungsvertrag, dessen Abschluss schon der Natur der Sache nach fast nie mit dem „Erwerb“ eines Papieres zusammen fällt. Die Entscheidung des LG Zweibrücken stellt ebenfalls auf den Eingang der „vertraglichen Bindung“ ab und bezeichnet die Mitteilung über den Kauf als „spätesten“ Zeitpunkt. Anlass, diese erheblichen Unterschiede zu Beratungsfällen bei Einzelgeschäften unberücksichtigt zu lassen, gibt der Schriftsatz der Klägerin vom 12.07.2010 nicht. 3. Die weiteren Ausführungen zur Auftragserteilung sind nicht ausreichend. Die Kläger bestreiten nicht die Auftragserteilung an sich, die die Beklagte in der Tat ggf. beweisen müsste. Die Beklagte hat ihrerseits allerdings mit ihrem Sachvortrag und dem Computerausdruck einen Sachverhalt plausibel dargestellt, der einen Auftrag bereits am 15.11.2006 äußerst nahe legt. Die ausdrückliche Behauptung einer Fälschung dieses Dokuments lässt sich dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen. Andererseits wird auch nicht erläutert, wie die Beklagte – ohne Fälschung – bereits am 15.11.2006 von einem Erwerbsvorgang Kenntnis haben sollte, der der Klägerin zufolge überhaupt erst einen Monat später besprochen wurde. Den Klägern hätte es daher oblegen, genauere und einlassungsfähige sowie nachprüfbare Umstände vorzutragen, aus denen sich der ihrer Meinung nach zutreffende Auftragszeitpunkt ableiten lässt. Daran fehlt es. dass bloße Bestreiten einer Auftragserteilung zu „irgendeinem Zeitpunkt vor dem 14.12.2006“ reicht dafür nicht aus, weil es sich auf Tatsachen bezieht, die die Kläger selbst wahrgenommen haben und folglich auch darstellen müssen. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO. Die Kläger nehmen die Beklagte mit ihrer am 14.12.2009 per Telefax bei Gericht eingegangenen Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Die Kläger begaben sich in die Filiale der Beklagten in Stadt1. Sie erteilten den Auftrag zum Erwerb der streitgegenständlichen … Hybrid Anleihe (WKN CK4578), deren Emission im Dezember 2006 erfolgen sollte. Wegen der Einzelheiten dieser Anleihe wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Die Beklagte buchte diesen Vorgang gemäß dem zur Akte gelangten Auszug (Anlage B 5) mit dem Datum des 15.11.2006 in ihr Computersystem ein. Die Abrechnung und Belastung dieser Transaktion auf dem Konto des Klägers erfolgte zeitnah zur Emission mit der Angabe des „Geschäftstages 14.12.2006“ (Anlage K1). Die Kläger behaupten, die Beklagte habe sie anlässlich des Beratungsgesprächs nicht bzw. unzureichend über die Funktionsweise und die Risiken der Hybridanleihe aufgeklärt. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe dadurch ihre Pflichten verletzt. Etwaige Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil diese Frist frühestens mit dem Erwerb der Papiere am 14.12.2006 zu laufen begonnen haben könne. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.206,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 11.12.2009 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 966,40 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung von 5 Anteilen der WKN CK4578. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Beratung sei unter Berücksichtigung seiner Ziele und Strategie ordnungsgemäß erfolgt, der Erwerb der Papiere bereits mit dem Zeichnungsauftrag am 15.11.2006 erfolgt. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.