Urteil
2-24 S 75/24
LG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0416.2.24S75.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.04.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (387 C 512/23) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.04.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (387 C 512/23) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Stornokosten für eine bei der Beklagten gebuchten Reise. Der Kläger buchte im März 2023 bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und einen Mitreisenden die Pauschalreise „…" für den Zeitraum 12.06.2023 bis 19.06.2023 zu einem Reisepreis von EUR 2.392,00, welchen er vollständig zahlte. Der Reiseverlauf umfasste unter anderem einen Besuch der Städte Venedig, Bologna, Modena, Parma und Ravenna. Ab dem 16.05.2023 kam es zu heftigen Unwettern mit extremen Regenfällen in Norditalien. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen, Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund des massiven Mülls kaum passierbar. Es wurden Badeverbote ausgesprochen aufgrund von Coli-Bakterien, die über die überfluteten Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage. Mit E-Mail vom 17.05.2023 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt von der Reise, wobei er sich auf das Unwetter in der Urlaubsregion bezog. In den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes vom 23.05.2023 wurde vor Überschwemmungen und Erdrutschgefahr insbesondere in der Region Emilia-Romagna gewarnt. Nachdem die Beklagte den Rücktritt zurückwies, forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2023 zur Rückzahlung des Reisepreises binnen 14 Tagen auf. Mit Schreiben vom 13.06.2023 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Stornorechnung, mit der sie eine Rücktrittspauschale i.H.v. EUR 1.315,60 geltend machte und erstatte dem Beklagten den restlichen Reisepreis. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.06.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückerstattung des einbehaltenen Betrages auf. Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die streitgegenständliche Reise wie geplant in der Zeit vom 12.-19.06.2024 von 32 Reiseteilnehmern beanstandungsfrei durchgeführt worden sei. Zudem sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht absehbar gewesen, ob für den späteren Reisezeitraum in der betreffenden Urlaubsregion eine Beeinträchtigung vorliegen würde. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 11.04.2024 stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von EUR 1.315,60 gemäß § 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2 BGB zu. Der Kläger habe hinreichend konkret dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 17.05.2023 eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bestanden habe. Heftige Unwetter und Regenfälle und damit verbundene Gefahren bzw. Einschränkungen, namentlich Beschädigung von Straßen, Gebäuden und Infrastruktur sowie Verbreitung von Bakterien würden die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass jedenfalls die Beseitigung der Unwetterfolgen binnen Monatsfrist nicht abgeschlossen sein würde. Dafür spreche insbesondere das extreme Ausmaß des Unwetters. Selbst wenn aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive nicht davon ausgegangen werde habe können, dass im Reisezeitraum noch Gesundheitsgefahren aufgrund des Hochwassers vorliegen würden, würden auch die (bloßen) Hochwasserfolgen, namentlich die Zerstörung der Städte im Hinblick auf den Zweck der Reise eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Entscheidungsgründe, Bl. 135 f. d. A., verweisen. Gegen das der Beklagten am 12.04.2024 zugestellte amtsgerichtliche Urteil wendet sie sich mit ihrer am 19.04.2024 eingelegten und am 18.06.2024 nach entsprechender Fristverlängerung begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte rügt, dass schon am 17.05.2023 vorherzusehen gewesen sei, dass die klägerseits herangezogenen, wetterbedingten Umstände rund 4 Wochen später zur gebuchten Reisezeit, gar nicht (mehr) vorherrschen würden. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts die Durchführung der Reise zum gebuchten Termin unmöglich oder objektiv erheblich beeinträchtigt sein werde. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2024, Aktenzeichen: 387 C 512/23 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze einschließlich der jeweiligen Anlagen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist zutreffend. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge, auf Zahlung der zugesprochenen Zinsen sowie der Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Der Beklagten stand kein Entschädigungsanspruch nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB in der von ihr geltend gemachten Höhe zu. Ein solcher Entschädigungsanspruch war nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat zunächst grundsätzlich gemäß § 651h Abs. 1 S. 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB wirksam vor Reiseantritt von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Die Rücktrittsentschädigung der Beklagten entfällt vorliegend wegen § 651h Abs. 3 BGB. Denn nach dieser Vorschrift schuldet der Reisende dann keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen dorthin erheblich beeinträchtigen. Ein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand liegt vorliegend in den heftigen Unwettern mit extremen Regenfällen in Norditalien und den damit einhergehenden Überschwemmungen und dem in der Region Bologna ausgelösten Katastrophenalarm. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände, die stets zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen, sind nicht nur solche, die eine Durchführung der Reise objektiv unmöglich machen (EuGH BeckRS 2024, 3024 Rn. 48 ff.). Erfasst sind vielmehr auch bloße Risiken, die die persönliche Sicherheit des Reisenden betreffen (BeckOGK/Harke, 1.1.2025, BGB § 651h Rn. 51). Es war für den Kläger zum Zeitpunkt der Buchung der Reise im März 2023 nicht zu erkennen, dass es zu den heftigen Unwettern mit extremen Regenfällen in Norditalien und einem Katastrophenalarm in von dem Reiseverlauf umfassten Destinationen kommen wird. Für ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung in einer ex-ante Beurteilung vorausschauend eine Prognose zu besorgen ist, dass wahrscheinlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bis zum Reisebeginn auftreten. Entscheidend ist, ob nach dem vernünftigen Ermessen eines Durchschnittsreisenden dieser eine voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigung annehmen konnte. Ist dies der Fall, hat der Reisende nach Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreise-RL in Verbindung mit § 651h Abs. 3 BGB keine „Rücktrittsgebühren“ zu zahlen (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-299/22 Rn. 82 – Tez Tour; EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C 584/22 Rn. 38 – QM/Kiwi Tours GmbH). Für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne der Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, ist nur die Situation zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist. Der EuGH hat in seinen Entscheidungen vom 29. Februar 2024 – C-299/22 und C-584/22 – ausgeführt, dass Entwicklungen, die nach der Rücktrittserklärung eingetreten sind, nicht maßgeblich sein können, da dies zu einer Unsicherheit für alle Parteien führt. Aus diesem Grund ist der Umstand, dass die Reise nach Vortrag der Beklagten beanstandungsfrei durchgeführt worden sei, nicht zu berücksichtigen. Gleichwohl ist das Gericht vorliegend davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Rücktritts von der Reise Mitte Mai 2023 bereits mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit die Prognose treffen konnte, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Reise am 12.06.2023 die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt sein würden. Bei der Vornahme der Prognose kommt es nach den neusten Entscheidungen des EuGHs auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts an, die von dem jeweiligen Tatgericht zu würdigen sind. Dabei trägt der Reisende grundsätzlich das Prognoserisiko, insbesondere für den Fall, dass er den Rücktritt zu vorschnell erklärt und zum Zeitpunkt des Rücktritts (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist. So hat auch die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Stellungnahme in dem Vorabentscheidungsverfahren C-170/23 vom 06.07.2023 ausgeführt, dass, damit der Reisende für den Rücktritt den Eintritt unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände geltend machen kann, dass diese Umstände zum Zeitpunkt der geplanten Reise vorliegen und die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen werden, er zumindest so lange zuwarten muss, bis er von einer objektiv überprüfbaren vernünftigen Erwartung ausgehen kann (Rn. 40). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebenenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Reisenden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (BGH (X. Zivilsenat), Urteil vom 28.01.2025 – X ZR 55/22). Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen ist das Gericht davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 17.05.2023 bei der Gesamtabwägung aller relevanten Umstände für einen Durchschnittsreisenden die hinreichende Wahrscheinlichkeit und begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung bestand, dass die Reise zu dem geplanten Reisebeginn vom 12.06.2023 wegen der Überschwemmungen nicht stattfinden oder erheblich beeinträchtigt sein wird, insbesondere aufgrund der heftigen Unwetter und Regenfälle und den damit verbundenen Gefahren bzw. Einschränkungen, namentlich der Beschädigung von Straßen, Gebäuden und Infrastruktur sowie der Verbreitung von Bakterien. Der Kläger hat ausweislich seines Rücktrittsschreibens nicht angenommen, dass das Ereignis der Unwetter und Regenfälle noch bis zum Reiseantritt fortdauern wird. Er hat vielmehr seine Befürchtung der bis zum Reiseantritt fehlenden Beseitigung der Schäden und Verbesserung der Folgen durch das Unwetter und die Regenfälle zum Ausdruck gebracht. Er durfte nach einer Gesamtschau der Umstände – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts – zum Zeitpunkt seines Rücktritts vorausschauend die Prognose besorgen, dass aufgrund der Ungewissheit über die weitere Entwicklung der Beseitigung der Unwetterfolgen binnen Monatsfrist die gebuchte Reise erheblich beeinträchtigt sein wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.