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Beschluss

2-09 T 271/24

LG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0318.2.09T271.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde vom 11.10.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.10.2024 (Az.: 33056 C 2/24) abgeändert und der Streitwert auf EUR 50.996,96 festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde vom 11.10.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.10.2024 (Az.: 33056 C 2/24) abgeändert und der Streitwert auf EUR 50.996,96 festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die Kläger zu 1.) und 2.) haben Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse – u.a. den zu TOP 6 gefassten Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 WEG – erhoben. Wegen des Inhalts der Beschlüsse wird auf die Niederschrift der Versammlung (Bl. 107ff. eAkte AG) verwiesen. Die Kläger sind Eigentümer von insgesamt 7 Sondereigentumseinheiten. Sie haben bereits in ihrer Klageschrift (Bl. 4 eAkte AG) ihr Interesse bzgl. des zu TOP 6 gefassten Beschlusses explizit auf die Abrechnungsposition „Verwalter Zusatzleistungen“ beschränkt. Da die Kläger hinsichtlich dieser Abrechnungsposition je Sondereigentumseinheit mit EUR 228,19 und mithin insgesamt für die 7 Einheiten mit EUR 1.597,33 belastet werden, haben sie den Streitwert insoweit mit EUR 11.979,98 (7,5 x 1.597,33 €) angegeben. Die Kläger zu 1) und 2) haben in der Klagebegründung sodann zwar ausgeführt, dass der Beschluss immer nur insgesamt angefochten werden könne, da die Veränderung eines Abrechnungsergebnisses zwingend Auswirkungen auf die anderen Abrechnungsergebnisse habe, weswegen der Beschluss insoweit nicht teilbar sei. Sie haben ihre Begründung in der Folge aber auf die Verteilung der Position „Verwalter Zusatzleistung“ begrenzt und allein die Umlage nach Einheiten anstelle von MEA gerügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 1ff. eAkte AG) und Klagebegründung (Bl. 91ff. eAkte AG) Bezug genommen. Zu diesem Verfahren ist eine weitere Anfechtungsklage des Klägers zu 3) verbunden worden (§ 44 Abs. 2 S. 3 WEG). Der Kläger zu 3) ist Eigentümer einer Sondereigentumseinheit. Er wendet sich u.a. gegen den Beschluss zu TOP 6 insgesamt und hat in der Klageschrift darauf abgestellt, dass das Zahlenwerk und damit die Einforderung von Nachschüssen und Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nicht stimmen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung (Bl. 291ff. eAKte AG) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat – soweit für das hiesige Beschwerdeverfahren relevant – insbesondere den Beschluss zu TOP 6 mit Versäumnisurteil (Bl. 403f. eAkte AG) für ungültig erklärt. Mit Beschluss vom 12.06.2024 (Bl. 413f. eAkte AG) setzte das Amtsgericht sodann den Streitwert auf EUR 23.093,28 fest. Hierbei handelt es sich um den von den Klägern zu 1) und 2) in ihrer Klageschrift angegebenen Streitwert. Gegen diesen Beschluss legte die Bevollmächtigte des Klägers zu 3) im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 17.06.2023 (Bl. 426f.) Beschwerde ein und beantragte u.a., den Streitwert bezüglich des Beschlusses zu TOP 6 auf EUR 51.729,15 (= 7,5 x (EUR 6.501,21 + EUR 396,01)) festzusetzen. Sie ergänzte mit Schriftsatz vom 22.07.2024 (Bl. 461 eAkte AG), dass die weiteren Kläger laut deren Klageschrift mit Jahresgesamtkosten von EUR 12.351,59 belastet worden seien. Deren Interesse an der Anfechtung des TOP 6 betrage hiernach 7,5 x EUR 12.351,59 = EUR 154.394,87. Damit betrage der Streitwert zu Ziffer 1 (TOP 6) EUR 154.394,87 + EUR 51.729,15 = EUR 206.124,02. Die Beklagtenseite führte demgegenüber aus, dass das Gesamtinteresse wegen der Teilanfechtung der Abrechnung 2022 bezüglich TOP 6 nur EUR 45.848,60 betrage. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.10.2024 (Bl. 480f. eAkte AG) hat das Amtsgericht der Beschwerde abgeholfen und den Streitwert im Prozessrechtsverhältnis der Kläger zu 1 und 2 zur Beklagten auf EUR 155.479,38 und im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu 3 zur Beklagten auf EUR 146.366,08 festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass als Gesamtinteresse der Gesamtbetrag der Abrechnung i.H.v. EUR 495.542,82 anzusetzen sei. Dies übersteige die 7,5 –fachen Einzelinteressen der Kläger, die daher addiert anzusetzen seien. Auch wenn mehrere Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhoben haben oder mehrere isoliert erhobene Anfechtungsklagen gem. § 44 Abs. 2 S. 3 WEG verbunden würden, habe eine Addition zu erfolgen. Das 7,5-fache Interesse der Kläger zu 1 und 2 betrage EUR 12.351,59 x 7,5 = EUR 92.636,93 EUR. Das 7,5-fache Interesse des Klägers zu 3 betrage EUR 6.501,21 + EUR 396,01 = EUR 6.897,22 x 7,5 = EUR 51.729,15. Bei Addition der Klägerinteressen ergeben sich EUR 144.366,08. Für die Beschlussanfechtungen zu TOP 7 und TOP 8 sei – was auch außer Streit steht – jeweils ein Wert von EUR 1.000,00 anzusetzen. Die Beschlussanfechtung zu TOP 10 durch die Kläger zu 1 und 2 hat das Amtsgericht mit EUR 9.113,30 bewertet und hierzu ausgeführt, dass der Kläger zu 3 diesen Beschluss zu TOP 10 nicht angegriffen habe und auch die Verfahrensverbindung sich nur auf die übrigen Anfechtungsanträge zu TOP 6, 7 und 8 bezogen habe. Daher sei der Streitwert in den verschiedenen Prozessrechtsverhältnissen unterschiedlich. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.10.2024 (Bl. 487 eAkte AG) sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der Gegenstandswert wegen der Teilanfechtung nur auf EUR 45.848,60 festzusetzen sei. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 04.11.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 17.03.2025 wurde das Verfahren vom Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. II. Die namens der Beklagten eingelegte „sofortige Beschwerde“ ist nach § 68 Abs. 1 GKG als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.10.2024 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 Euro und sie wurde auch innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt. Die Beschwerde hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Streitwert ist auf Grundlage von § 49 GKG festzusetzen. Danach ist der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG, wozu insbesondere Anfechtungsklagen zählen, auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen (§ 49 S. 1 GKG). Der Streitwert darf hierbei jedoch den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen (§ 49 S. 2 GKG). Werden mehrere isoliert erhobene Anfechtungsklagen gem. § 44 Abs. 2 S. 3 WEG verbunden, dann hat hinsichtlich der Deckelung durch den 7,5-fachen Wert des Interesses auf Klägerseite eine Addition der jeweiligen Einzelinteressen der Kläger zu erfolgen (Bärmann/Göbel, 15. Aufl. 2023, GKG § 49 Rn. 15). Nach Auffassung der Kammer ist bei der Bemessung der Einzelinteressen der Kläger deren Anfechtungsinteresse zu berücksichtigen. Durch die WEG-Reform hat sich allerdings der Beschlussgegenstand des Abrechnungsbeschlusses geändert. Während nach alter Rechtslage (bis 30.11.2020) über die Abrechnung – also das Zahlenwerk – abgestimmt wurde, hat der Gesetzgeber den Beschlussgegenstand nunmehr auf die Abrechnungsspitze (Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse) beschränkt. Die Abrechnung ist nicht mehr Beschlussgegenstand. Die Eigentümer beschließen nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEG nach Maßgabe der Einzelabrechnung einheitliche Beträge als Abrechnungsspitze (Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 28 Rn. 244) . Hiermit geht nach h.M. einher, dass eine Teilanfechtung der Abrechnung nicht mehr möglich ist (LG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2023, Az.: 2-13 S 27/23, ZWE 2024, 139; LG Bremen, Urt. v. 29.7.2022 – 4 S 20/22, ZWE 2023, 92 Rn. 28; Dötsch/Schultzky/Zschieschack WEG-Recht, 1. Aufl. 2021, Kap. 10 Rn. 100; a.A.: BeckOK WEG/Elzer, 59. Ed. 2.1.2025, WEG § 44 Rn. 158; zum Meinungsstand: Mediger, NZM 2024, 121ff.; Zschieschack, NZM 2024, 710ff.). Die Abrechnungsspitze stellt das Endergebnis der gesamten Abrechnung dar und jeder verteilungsrelevante Fehler berührt zugleich die Abrechnungsspitzen aller anderen Eigentümer. Die fehlerhafte Verteilung einzelnen Kostenpositionen betrifft die Berechnungsgrundlage und ein Fehler geht daher im beschlossenen Gesamtbetrag auf, so dass der Beschluss nur insgesamt angefochten und für ungültig erklärt werden kann (Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 28 Rn. 244). Welche Folgen diese vom BGH noch nicht beurteilte, aber von der h.M. abgelehnte Möglichkeit einer Teilanfechtung für die Festsetzung des Streitwertes hat, ist noch nicht abschließend geklärt. Werden Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt erhoben, dann ist – wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschluss vom 8.3.2022 – 2/09 S 45/21, BeckRS 2022, 3812) – auch nach neuer Rechtslage weiterhin der Nennbetrag der Jahresabrechnung maßgeblich. Diese Auffassung ist nach der Rechtsprechung des BGH zutreffend (BGH, Urteil vom 24.2.2023 – V ZR 152/22, NZM 2023, 421). Dies führt indes regelmäßig zu hohen Streitwerten und damit einhergehend auch zu einem hohen Kostenrisiko für die Parteien. Dies wird für unbillig angesehen, wenn nur einzelne Positionen angegriffen werden und sich der Prüfungsumfang des Gerichts hierauf – insbesondere wegen der Präklusionswirkung des § 45 WEG – beschränkt. Insoweit wird vorgeschlagen, jedenfalls auf der Ebene des Streitwerts eine Begrenzung vorzunehmen, auch wenn die Teilanfechtung des Beschlusses als solches nicht möglich ist. So hat Greiner (ZfIR 2023, ZFIR 2023, 6ff.) vorgeschlagen, insoweit den Begriff des Streitgegenstandes zu verengen, so dass jeder Beschlussmangel als ein eigener Streitgegenstand zu bewerten sei. Dieser Ansatz widerspricht indes der Rechtsprechung des BGH jedenfalls insoweit, als dieser bereits entschieden hat, dass Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt, weswegen auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts auch nach der Reform weiterhin Gründe für die Nichtigkeit eines Beschlusses von Amts wegen zu prüfen sind (BGH, Urt. v. 13.1.2023 – V ZR 43/22, NZM 2023, 288). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Anfechtungsklagen zweier verschiedener Eigentümer nach § 44 WEG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, was unterstreicht, dass insoweit keine unterschiedlichen Streitgegenstände angenommen werden können. Ansatzpunkt für eine Begrenzung des jeweiligen klägerischen Interesses könnte indes die Überlegung sein, dass sich bei Beschränkung des Angriffes auf einzelne Positionen auch das Prüfungsprogramm und der Prüfungsaufwand des Gerichts reduziert, da dieser sich wegen § 45 WEG auf die vorgetragenen Anfechtungsgründe beschränkt (Zschieschack, NZM 2024, 710, 714). So hat auch der BGH als Argument dafür, dass im Grundsatz weiterhin der Nennbetrag der Abrechnung heranzuziehen ist, darauf abgestellt, dass man sich nur vordergründig um die Abrechnungsspitze streite, die lediglich das Rechenergebnis aus den einzelnen Abrechnungspositionen darstelle. Um die Richtigkeit der beschlossenen Zahlungsverpflichtungen beurteilen zu können, müsse die Jahresabrechnung jedoch inzident geprüft werden, was bei der Streitwertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben könne (BGH, Urteil vom 24.2.2023 – V ZR 152/22, NZM 2023, 421 Rn. 25). Ferner hat der BGH zum neuen Recht auch vor Kurzem klargestellt, dass bei der Beschlussmängelklage nach WEG die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe – jedenfalls im Hinblick auf die Revisionszulassung – abtrennbare Teile des Streitstoffs darstellen können. Weil bereits die Klage auf einzelne Beschlussmängel begrenzt werden könne und infolgedessen nach Ablauf der Begründungsfrist des § 45 S. 1 WEG nachgeschobene Anfechtungsgründe nicht mehr berücksichtigt werden können, sei eine solche Beschränkung erst recht im Verlauf des Rechtsstreits möglich. Eine auf einzelne Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe beschränkte Rechtsmittelzulassung komme aber – so der BGH – jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich die geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in tatsächlicher Hinsicht nicht voneinander trennen lassen (BGH, Urteil vom 13.01.2023 – V ZR 43/22, NZM 2023, 288). Beschränkt also der Kläger mit hinreichender Klarheit seinen Angriff dezidiert auf einzelne Abrechnungspositionen und macht er auch keine formalen Fehler geltend, dann beschränkt er den Streitstoff und reduziert so auch die erforderliche Inzidentprüfung der Abrechnung, was in Fortführung der vorgenannten BGH-Rechtsprechung bei der Streitwertfestsetzung und Bemessung seines individuellen Interesses i.S.d. § 49 GKG ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben kann. Neben Zschieschack (NZM 2024, 710, 714) spricht sich insoweit bspw. auch Fichtner (Bärmann/Pick, WEG, 21. Aufl. 2025, Anhang § 44 Rn. 40J) dafür aus, bei klar auf einzelne Positionen beschränkten Angriffen nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH nur den Nennwert dieser Positionen (oder der geltend gemachte Abzug davon) – dies aber in voller Höhe – heranzuziehen (Bärmann/Pick/Fichtner, 21. Aufl. 2025, WEG Anh. § 44 Rn. 38J). Ferner ist auch Toussaint dieser Auffassung: Wendet sich die Anfechtungsklage nur gegen die Einbeziehung einer bestimmten Kostenposition in die Jahresabrechnung, bestimmt deren Betrag den Wert des Interesses der Wohnungseigentümer an der Entscheidung (BeckOK KostR/Toussaint, 47. Ed. 1.10.2024, GKG § 49 Rn. 24.1). Die Rechtsprechung des BGH zum reformierten Recht steht dem – soweit ersichtlich – nicht entgegen. Der BGH hat bislang nur entschieden, dass der Nennbetrag der Abrechnung dann (weiterhin) heranzuziehen ist, wenn es um Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt geht. Zur Frage, wie der Streitwert bei isoliertem Angriff nur einzelner Positionen zu bewerten ist, hat sich der BGH bislang ebenso wenig geäußert wie zu der Frage, ob – was die h.M. indes ablehnt – nach neuem Recht eine Teilanfechtung noch möglich ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass ungeachtet der nach h.M. nicht mehr bestehenden Möglichkeit einer Teilanfechtung des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 WEG jedenfalls auf der Ebene der Streitwertfestsetzung weiterhin eine Differenzierung möglich ist und geboten erscheint. Beschränkt sich der Anfechtungskläger – wie dies die Kläger zu 1 und 2) getan haben – mit hinreichender Klarheit mit seiner Klagebegründung darauf, einzelne Positionen der Abrechnung und ihre Ergebnisrelevanz für die beschlossene Abrechnungsspitze anzugreifen, dann beschränkt er den Prozessstoff und umgrenzt klar sein Interesse, wodurch sich auch das Prüfungsprogramm des Gerichts auf diese Positionen und ihre Ergebnisrelevanz reduziert. Die gesamte Abrechnung muss in diesem Fall nicht (inzident) nachgeprüft werden, der Kläger hat hieran jedenfalls kein „Interesse“ i.S.d. § 49 GKG und dies durch Beschränkung des Verfahrensstoffes auch manifestiert. Sein „Interesse“ beschränkt sich auf die einzelne, von ihm angegriffene Position. Daher überzeugt es, in diesem Fall das Interesse des Klägers auf den Nennwert dieser Position zu begrenzen. Damit bleibt das Kostenrisiko in den Fällen, in denen Eigentümer sich nur an einzelnen Positionen stören und ihr Klagevorbringen klar hierauf beschränken, in einem angemessenen Verhältnis und den Eigentümern zugleich in vertretbarer Weise eine Rechtsschutzmöglichkeit in Form der Anfechtungsklage offen. Beschränkt sich ein Eigentümer – wie der Kläger zu 3) – demgegenüber nicht hinreichend klar und deutlich auf einzelne Positionen, sondern rügt – wie vorliegend – übergreifende bzw. allgemeine Fehler, dann stellt er nicht nur die Ergebnisrelevanz einer einzelnen Position für die Abrechnungsspitze, sondern gleichsam alle Positionen und ihre gesamte Ergebnisrelevanz für die Abrechnungsspitze in Frage. Er will die ganze Abrechnung, repräsentiert durch ihr Endergebnis in Gestalt der Abrechnungsspitze, nicht akzeptieren. In diesen Fällen bleibt es dabei, dass – wie die Kammer bereits entschieden hat und was durch den BGH auch nachfolgend bereits geklärt wurde – der Nennbetrag der gesamten Abrechnung maßgeblich ist, auch wenn sich der Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG auf die Abrechnungsspitze verengt. Der Umstand, dass es vorliegend zu einer zwingenden Verfahrensverbindung (§ 44 Abs. 2 S. 3 WEG) gekommen ist und in diesem Fall die klägerischen Interessen zu addieren sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar verliert der Kläger, der sich wie die Kläger zu 1) und 2) auf einzelne Positionen beschränkt, durch Verbindung mit einer unbeschränkten Anfechtungsklage eines anderen Eigentümers und die gebotene Addition den (Kosten-)Vorteil seiner Beschränkung teilweise. Die vorgesehene Verbindung mehrerer Prozesse dient aber maßgeblich dem Ziel, dass zur Vermeidung einander widersprechender Urteile eine einheitliche Sachentscheidung getroffen wird (Bärmann/Göbel, 15. Aufl. 2023, WEG § 44 Rn. 114). Die Regelung des § 44 Abs. 2 S. 3 WEG will keine Differenzierung auf Ebene des Streitwertes verhindern. An den für die Streitwertbemessung maßgeblichen Einzelinteressen ändert sich durch die Verbindung nichts. Es erhöht sich lediglich der Gesamtstreitwert, da die Einzelinteressen – wie dargelegt – zu addieren sind. Dies wird auch daran deutlich, dass die Identität der geltend gemachten Beschlussmängel nach h.M. keine Verbindungsvoraussetzung darstellt (Bärmann/Göbel, 15. Aufl. 2023, WEG § 44 Rn. 119). Diese Wertfestsetzung ist nach Auffassung der Kammer auch dann angemessen, falls entgegen der hier vertretenen Auffassung (ebenso Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 7.12.2023 – 2-13 S 27/23, ZWE 2024, 139; LG Frankfurt aM ZWE 2024, 139 mAnm Becker – das Revisionsverfahren ist beim BGH unter unter V ZR 96/24 anhängig), eine Teilanfechtung der Jahresabrechnung doch für zulässig gehalten wird (). Denn die Kläger zu 1 und 2 konnten auf der Basis der jedenfalls bislang geltenden Rechtsprechung nur eine Gesamtanfechtung des Beschlusses zu TOP 6 erheben. Dann ist es aber selbst bei einer anderweitigen Beurteilung dieser Frage sachgerecht, den Streitwert entsprechend zu begrenzen. Unter Heranziehung dieser Maßstäbe war daher der Streitwert wie folgt festzusetzen: TOP 6: Das Gesamtinteresse entspricht den Gesamtkosten laut Abrechnung i.H.v. EUR 495.542,82. Dies gilt vorliegend im Übrigen auch deshalb, weil eine Verbindung nach § 44 Abs. 2 S. 3 WEG erfolgte und der Kläger zu 3) die Abrechnung insgesamt angegriffen hat. Der Streitwert wird aber durch den 7,5fachen Wert des Interesses der Kläger, das wegen der Verfahrensverbindung zu addieren ist, gedeckelt: Interesse der Kläger zu 1) und 2): Die Kläger zu 1) und 2) haben ihren Angriff klar und von vornherein auf die Position „Verwalter Zusatzleistungen“ beschränkt, wobei die insgesamt vorgesehenen Kosten i.H.v. EUR 45.459,28 in den Abrechnungen und damit mit Ergebnisrelevanz auf die 7 Einheiten der Kläger 1) und 2) i.H.v. insgesamt EUR 1.597,33 (7 x EUR 228,19/Einheit) umgelegt wurden. Der 7,5fache Wert des Interesses der Kläger zu 1) und 2) beträgt damit EUR 11.979,98 (= EUR 1.597,33 x 7,5). Interesse des Klägers zu 3) Das Interesse des Klägers zu 3) entspricht dem Betrag der auf ihn umgelegten (Gesamt-)Kosten: EUR 3.412,72 (Wohnung) + EUR 307,77 (Garage) = EUR 3.720,49. Der 7,5fache Wert des Interesses des Klägers zu 3) beträgt damit EUR 27.903,68 Die beiden Werte waren zu addieren, so dass sich eine Deckelung auf insgesamt EUR 39.883,66 (= EUR 11.979,98 + EUR 27.903,68) ergibt. TOP 7 und TOP 8: Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters beträgt regelmäßig EUR 1.000,- und ein höherer Streitwert kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Schadensersatzansprüche im Raum stehen (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 26.2.2015 - 2-13 T 138/14; LG Frankfurt a. M. Beschluss vom 8.3.2022 – 2/09 S 45/21, BeckRS 2022, 3812 Rn. 13). Gleiches gilt für die Anfechtung der Entlastung des Beirates. Insoweit konnte es vorliegend bei den jeweils vom Amtsgericht festgesetzten Beträgen von je EUR 1.000,- verbleiben. TOP 10: Der streitgegenständliche Beschluss drehte sich um eine Vergütung von für Leistungen in Höhe von EUR 20.000,-. Ausgehend von diesem Gesamtinteresse beläuft sich mit Blick auf den Miteigentumsanteil der Kläger zu 1) und 2) von insgesamt 274,22/10.000 das klägerische Interesse auf einen Betrag in Höhe von EUR 548,44. Der 7,5-fache Wert beträgt damit EUR 4.113,30. Soweit der Beschuss darüber hinaus Grundlage für weitere, nicht abschließend bezifferbare Kosten der weiteren Beauftragung darstellt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht hier – dem klägerischen Vortrag folgend, der insoweit in der Klageschrift analog § 23 Abs. 3 S.2 Hs. 2 RVG ergänzend auf den Auffanggegenstandswert in Höhe von EUR 5.000,00 abgestellt hatte – einen weiteren Wert von EUR 5.000,- addiert und einen auf insgesamt EUR 9.113,30 gedeckelten Gesamtstreitwert angenommen hat. Soweit das Amtsgericht mit Blick darauf, dass die Anfechtung von TOP 10 nur seitens der Kläger 1) und 2) erfolgte unterschiedliche Streitwerte für die verschiedenen Prozessrechtsverhältnisse festgesetzt hat, war dies unzutreffend. Dies hätte ggf. bei der Kostenentscheidung unter Heranziehung der Baumbach’schen Kostenformel Beachtung finden können. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren ist indes einheitlich festzusetzen. Damit ergeben sich zusammengefasst folgende Werte: TOP 6: EUR 39.883,66 TOP 7: EUR 1.000,- TOP 8: EUR 1.000,- TOP 10: EUR 9.113,30 Gesamt: EUR 50.996,96 Dieser Wertfestsetzung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerde eine Abänderung des TOP 6 auf „nur“ 45.848,60 € erreichen wollte und nunmehr ein geringerer Wert festgesetzt wurde. Die Beklagte begehrte gerade eine Herabsetzung des Streitwertes, so dass das Verschlechterungsverbot insoweit schon nicht einschlägig ist und es nicht darauf ankommt, ob es generell bei Streitwertbeschwerden kein Verschlechterungsverbot gibt (in diese Richtung: OVG Bautzen, Beschl. v. 2. 9. 2013 – 3 E 62/13, NVwZ-RR 2013, 1022; OLG Düsseldorf Beschl. v. 19.5.2009 – 24 W 13/09, BeckRS 2009, 23458; ) ober dies nur dann gilt, wenn die – hier bereits abgelaufene – Frist des § 64 Abs. 3 S. 1 GKG noch nicht verstrichen ist (ausführlich: LG München I Beschl. v. 19.9.2022 – 36 T 6052/22, ZWE 2023, 9 m.w.N.; Schneider, NJW 2017, 3764). Das hiesige Verfahren ist gebührenfrei, wobei Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Die weitere Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen. So ist die Frage der Teilanfechtbarkeit bislang in der Rechtsprechung ebenso wenig geklärt wie die Folgen für die Streitwertfestsetzung, wenn sich der klagende Eigentümer in seinem Angriff klar auf einzelne Positionen beschränkt.