OffeneUrteileSuche
Urteil

2-32 O 32/24

LG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0214.2.32O32.24.00
12Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für ihre Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem mit ihr geschlossenen Vertrag vom 05.01.2022 eine Sicherheit gemäß § 650f BGB i. V. m. §§ 232 ff. BGB in Höhe von 90.414,32 € zu stellen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Teilurteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.600,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für ihre Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem mit ihr geschlossenen Vertrag vom 05.01.2022 eine Sicherheit gemäß § 650f BGB i. V. m. §§ 232 ff. BGB in Höhe von 90.414,32 € zu stellen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Teilurteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.600,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Kammer hat von der Möglichkeit, über den auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit gerichteten Klageantrag zu 2) im Wege eines Teilurteils zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Der Erlass eines Teilurteils ist trotz der bestehenden Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zulässig. Zweck des § 650f BGB ist, dem Werkunternehmer möglichst schnell und effektiv eine Sicherheit für den Fall ausbleibender Zahlung des Bestellers zu verschaffen. Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist der Erlass eines Teilurteils trotz der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in dem Prozess über den Vergütungsanspruch zulässig (BGH, Urt. v. 20.05.2021 – VII ZR 14/20, BeckRS 2021, 16524, Rn. 19 und 25 f.; Scharfenberg, in: BeckOK BauVertrR 28. Ed. 2025, § 650f Scharfenberg, Rn. 49a). Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) zulässig und teilweise begründet. Im Übrigen ist sie hinsichtlich des Klageantrags zu 2) unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650b Abs. 1 BGB in Höhe von 90.414,32 €. I. Zwischen den Parteien besteht mit dem Vertrag vom 05.01.2022 ein wirksamer Bauvertrag. Die Klägerin ist als Bauunternehmerin nach diesem Vertrag für die Forderung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f Abs. 1 BGB anspruchsberechtigt. II. Die Beklagte ist auch taugliche Anspruchsgegnerin des Sicherungsanspruchs. Sie ist nicht nach § 650f Abs. 6 BGB privilegiert. Nach § 650f Abs. 6 Nr. 1 BGB sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, von der Pflicht zur Stellung einer Sicherheit befreit. Eine – auch analoge – Anwendung des § 650f Abs. 6 Nr. 1 BGB auf juristische Personen des Privatrechts, deren Anteile mehrheitlich oder vollständig einer Person des öffentlichen Rechts zugeordnet sind, scheidet nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur aus (zu § 650f BGB: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Kap. 1, Teil IV, Rn. 284; Scharfenberg, in: BeckOK BauVertrR, 28. Ed. 2025, § 650f BGB, Rn. 12; Busche, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 650f BGB, Rn. 10; Mundt, in: BeckOGK, Stand 01.01.2025, § 650f BGB, Rn. 24; zu § 648a BGB a.F.: OLG Jena, Urt. v. 22.11.2006 – 7 U 253/06, BeckRS 2007, 13020). Zentrales und überzeugendes Argument für die Ablehnung einer – ggf. analogen – Anwendung der Privilegierung auf durch die öffentliche Hand kontrollierte juristische Personen des Privatrechts ist, dass die Privilegierung gerade solche Fälle erfassen soll, in denen ein Insolvenzrisiko von Gesetzes wegen ausgeschlossen und damit – auch nicht theoretisch – existiert. Daher hat der Unternehmer in diesen Fällen kein Sicherungsbedürfnis. Ein solcher Ausschluss des Insolvenzrisikos – und damit des Sicherungsinteresses – ist bei juristischen Personen des Privatrechts auch dann nicht gegeben, wenn diese durch die öffentliche Hand kontrolliert werden (vgl. bspw. OLG Jena, Urt. v. 22.11.2006 – 7 U 253/06, BeckRS 2007, 13020; Scharfenberg, in: BeckOK BauVertrR, 28. Ed. 2025, § 650f BGB, Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen unterfällt die Beklagte nicht dem Privilegierungstatbestand des § 650f Abs. 6 Nr. 1 BGB. Als Stiftung ist die Beklagte insolvenzfähig. Die Beklagte wird nicht von der öffentlichen Hand beherrscht. Sie hat für das hier streitgegenständliche Bauvorhaben lediglich öffentliche Fördergelder erhalten. Dies positioniert die Beklagte wirtschaftlich weiter entfernt von der öffentlichen Hand als die zuvor diskutierten öffentlich-rechtlich beherrschten juristischen Personen des Privatrechts. Das Sicherungsbedürfnis der Klägerin ist daher höher sein als in diesen zuvor diskutierten Fällen. In jedem Fall lässt der reine Erhalt öffentlich-rechtlicher Fördergelder für ein Bauprojekt nicht von Gesetzes wegen die Möglichkeit einer Insolvenz entfallen, sodass eine – ggf. analoge – Anwendung der Privilegierung nach deren Sinn und Zweck ausscheidet. III. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.12.2023 (Anlage K5) wirksam aufgefordert, eine Bauhandwerkersicherheit in Höhe von 110.116,00 € zu stellen. Zumindest in der Klageerhebung ist zudem ein Sicherungsverlagen in Höhe der mit dem Klageantrag zu 2) geforderten Höhe zu sehen. IV. Die von der Klägerin am 09.02.2024 erklärte Kündigung des Vertrags (Anlage K8) steht dem Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit nicht entgegen. 1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beeinflusst eine Kündigung des Vertrags nach § 650f Abs. 5 S. 1 BGB den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit dem Grunde nach nicht (BGH, Urt. v. 18.01.2024 – VII ZR 34/23, BeckRS 2024, 4553, Rn. 20 f. m.w.N.; zu den Auswirkungen auf die Höhe siehe sogleich, Ziffer V.1 und V.2). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die Kündigung vom 09.02.2024 auf das Nichterbringen der Sicherheitsleistung durch die Klägerin und damit auf § 650f Abs. 5 S. 1 BGB gestützt. 2. Auch die mit dem Schreiben vom 09.02.2024 erklärte „Kündigung der Gewährleistung/Mängelbeseitigung“ steht dem Sicherheitsverlangen der Klägerin nicht entgegen. Eine von dem Unternehmer erklärte Kündigung nach § 650f Abs. 5 S. 1 BGB beseitigt nach wohl überwiegender und die Kammer überzeugender Ansicht nicht nur die Primär-, sondern auch die Nacherfüllungspflichten des Unternehmers. Die Einbeziehung auch der Gewährleistungspflichten in den Umfang der Kündigung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass ein aus wichtigem Grund – zu der auch die Kündigung nach § 650f Abs. 5 S. 1 BGB zählt – kündigender Unternehmer in der Regel überhaupt keine Leistungen, und insbesondere auch keine Nacherfüllungsleistungen, mehr erbringen will. Das Interesse des Unternehmers ist insoweit maßgeblich, da die Kündigung ein ihm zustehendes Gestaltungsrecht ist (vgl. bspw. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.03.2024 – 2 U 115/23, BeckRS 2024, 3466, Rn. 58 ff.; KG, Urt. v. 16.02.2018 – 21 U 66/16, BeckRS 2018, 1859, Rn. 86; Mundt, in: BeckOGK, Stand 01.01.2025, § 650f BGB, Rn. 226, jeweils m.w.N.). Zwar steht dem Unternehmer auch die Möglichkeit einer Teilkündigung nur der primären Erfüllungspflichten offen, im Zweifel ist die Kündigung aber nach der Interessenlage dahingehend auszulegen, dass sie auch die Gewährleistungspflichten umfasst (KG, Urt. v. 16.02.2018 – 21 U 66/16, BeckRS 2018, 1859, Rn. 86; Mundt, in: BeckOGK, Stand 01.01.2025, § 650f BGB, Rn. 226). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin mit der Erklärung der „Kündigung der Gewährleistung/Mängelbeseitigung“ lediglich erklärt, dass der Umfang der Kündigung auch die Mängelbeseitigungsrechte umfassen soll. Damit hat die Klägerin lediglich die im Zweifel ohnehin bestehende Rechtsfolge der Kündigung nach § 650 Abs. 5 S. 1 BGB bestätigt und sonst möglicherweise bestehende Zweifel beseitigt. 3. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Unternehmer grundsätzlich keine Sicherheitsleistung mehr verlangen kann, wenn er die Beseitigung der Mängel endgültig verweigert hat (BGH, Urt. v. 16.04.2009 – VII ZR 9/08, BeckRS 2009, 12129 Rn. 16). Dieser Grundsatz kann in Fällen wie dem vorliegenden keine Geltung beanspruchen. Zum einen liegt hier keine (unberechtigte) endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung, sondern eine durch § 650f Abs. 5 S. 1 BGB gerechtfertigte Kündigung dieser Pflichten vor. Zum anderen würde sonst das wohl allgemein anerkannte Ergebnis, dass die Sicherheit auch nach erfolgter Kündigung gemäß § 650f Abs. 5 S. 1 BGB verlangt werden kann, unterlaufen. Denn die Kündigung lässt grundsätzlich die Mängelbeseitigungspflichten entfallen. Sähe man darin eine endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung, würde der Unternehmer gezwungen, zwischen dem Recht auf Sicherheitsleistung und dem auf Kündigung zu entscheiden, wenn er seine Kündigung nicht (ausnahmsweise) auf die Primärpflichten beschränken will. Dieses Ergebnis ist mit der zuvor dargestellten Interessenlage im Fall einer Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund nicht vereinbar. Hinzu kommt, dass die Befreiung der Klägerin von der Pflicht zur Mangelbeseitigung im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Sicherheit berücksichtigt werden kann (hierzu sogleich, Ziffer V.1 und V.2). Damit drohen keine unbilligen Ergebnisse für die Beklagte. V. Die Klägerin kann eine Sicherheit in Höhe von 90.414,32 € verlangen. 1. Nach einer Kündigung gemäß § 650 Abs. 5 S. 1 BGB bestimmt sich die Höhe der für die Sicherheitsleistung maßgeblichen Vergütung nach § 650b Abs. 5 S. 2 und 3 BGB. Gemäß § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erspart oder böswillig zu erwerben unterlässt (BGH, Urt. v. 18.01.2024 – VII ZR 34/23, BeckRS 2024, 4553, Rn. 26 f.). Zu den ersparten Aufwendungen zählen insbesondere die Aufwendungen, die der Unternehmer infolge der durch die Kündigung entfallenden Mangelbeseitigungspflicht erspart hat (OLG Oldenburg, NJW 2024, 1663, Rz. 62). 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch auf Sicherheit in der Höhe nicht um den mangelbedingten Minderwert zu kürzen. Im Rahmen von Zahlungsklagen auf Werklohn nach erfolgter Kündigung gemäß § 650f Abs. 5 S. 1 BGB ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der mangelbedingte Minderwert von der Vergütung abzuziehen ist (für einen Abzug: OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2023 – 5 U 33/23, BeckRS 2023, 51187 Rn. 21 ff.; gegen einen Abzug OLG Oldenburg, Urt. v. 05.03.2024 – 2 U 115/23, BeckRS 2024, 3466, Rn. 62, jeweils m.w.N.). Der zitierte Streit betrifft den (endgültigen) Vergütungsanspruch, nicht die hier gegenständliche Frage der Höhe der zu leistenden Sicherheit. Zumindest für die Höhe der Sicherheit ist der mangelbedingte Minderwert nicht abzuziehen. Das Abziehen des mangelbedingten Minderwerts würde die Wertung und den Zweck des § 650f Abs. 1 S. 4 BGB unterlaufen. Nach § 650f Abs. 1 S. 4 BGB bleiben Gegenansprüche des Bestellers, mit denen dieser gegen die zu sichernde Vergütung aufrechnen kann, bei der Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung unberücksichtigt, solange sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Regelung gilt neben der Aufrechnung auch für die Minderung (Scharfenberg, in: BeckOK BauVertrR, 28. Ed. 2025, § 650f BGB, Rn. 26a m.w.N.). Zweck dieses Ausschlusses der Gegenrechte ist, den Prozess über die Sicherheit nicht mit Streit über das Bestehen oder die Höhe von Gegenansprüchen zu belasten und damit eine möglichst schnelle und effektive Absicherung des Werklohnanspruchs zu erreichen (BGH, Urt. v. 20.05.2021 – VII ZR 14/20, BeckRS 2021, 16524, Rn. 19; Mundt, in: BeckOGK BGB, Stand 01.01.2025, § 650f BGB, Rn. 119). Würde man bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung den mangelbedingten Minderwert berücksichtigen wollen, wäre das Vorliegen der Mängel aufzuklären. Dies würde zu einer erheblichen Belastung des Sicherheitenprozesses führen und damit die möglichst schnelle und effektive Absicherung des Vergütungsanspruchs unterlaufen. Das gilt auch in dem Fall, dass die Mängel als solche unstreitig sind, da auch die Aufklärung der Höhe der finanziellen Auswirkungen und des mangelbedingten Minderwerts in der Regel mit einer umfangreichen Beweisaufnahme verbunden ist (so für Aufrechnung und Minderung auch Mundt, in: BeckOGK BGB, Stand 01.01.2025, § 650f BGB, Rn. 119). 3. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast im Sicherheitenprozess gilt, dass der Unternehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass der Ausgangsvertrag und etwaige Nachtragsvereinbarungen abgeschlossen wurden und damit der Rechtsgrund für den Vergütungsanspruch gegeben ist (vgl. bspw. BGH, Urt. v. 20.10.2022 – VII ZR 154/21, BeckRS 2022, 34985, Rn. 28; Mundt, in: BeckOGK BGB, Stand 01.01.2025, § 650f BGB, Rn. 243 ff., jeweils m.w.N.). Hinsichtlich der Höhe der Vergütung bedarf es grundsätzlich der schlüssigen Darlegung der vereinbarten Vergütung, der Abgrenzung erbrachter Leistungen von den nicht erbrachten Leistungen sowie der Darlegung, welche Kosten der Unternehmer erspart hat und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lassen muss (BGH, Urt. v. 18.01.2024 – VII ZR 34/23, BeckRS 2024, 4553, Rn. 28 m.w.N.). Dabei können zur Höhe die Grundsätze der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) und der Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) herangezogen werden (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Kap. 1, Teil IV, Rn. 288). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich eine im Rahmen des Sicherungsverlangens zu berücksichtigende Vergütung von 82.194,84 €. Die Klägerin stützt ihr Sicherheitsverlangen auf den mit den Teilschlussrechnungen vom 16.11.2023 und vom 07.02.2024 abrechneten Restwerklohn unter Berücksichtigung der nicht mehr verfolgten Pos. 35._.0130 der ersten Teilschlussrechnung, mithin einen Restwerklohn in Höhe von 194.148,86 € brutto. Hiervon unstreitig abzuziehen ist zunächst die am 22.02.2023 bereits durch die Beklagte gestellte Sicherheit in Höhe von 93.659,06 €. Abzuziehen sind zudem die zwischen den Parteien streitigen Pos. 83.01.0001 der ersten Teilschlussrechnung in Höhe von 1.807,61 € brutto, die Pos. 115.01.0001 der ersten Teilschlussrechnung in Höhe von 10.120,95 € brutto und ersparte Aufwendungen in Höhe von 6.366,40 €, mithin insgesamt 18.294,96 €. a) Die mit Pos. 50._.0020 der ersten Teilschlussrechnung abgerechneten Stundenlohnarbeiten sind im Rahmen der Sicherheit voll – und damit auch in Höhe des zwischen den Parteien streitigen Betrags von 3.475,25 € brutto – zu berücksichtigen. Streitig zwischen den Parteien ist die Höhe dieser Rechnungsposition, nicht die Berechtigung der Klägerin zur Abrechnung der Stundenlohnarbeiten dem Grunde nach. Zu einer ausreichenden Darlegung der Position im Rahmen des Sicherheitsverlangens genügt daher die schlüssige Darlegung der Höhe der Position durch die Klägerin. Eine solche schlüssige Darlegung ist der Klägerin gelungen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die 818,90 Stunden erbracht wurden. Der Einheitspreis für die Stunden in Höhe von 60,10 € netto ist durch die Bezugnahme auf die erste Teilschlussrechnung vorgetragen. b) Die Pos. 83.01.0001 der ersten Teilschlussrechnung (1.807,61 € brutto) ist im Rahmen der Sicherheitsleistung nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin rechnet mit dieser Position den Aufwand für ein Aufmaß des Geländes ab, der notwendig gewesen sei, um die in Position 30.0040 des Leistungsverzeichnisses geforderte Werkstattzeichnung vorlegen zu können. Sie stützt ihren Anspruch auf § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B i.V.m. §§ 677, 683, 670 BGB. Zwar können über das Institut der Bauhandwerkersicherheit auch Ansprüche aus § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B i.V.m. §§ 677, 683, 670 BGB abgesichert werden, da dies „Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten“ im Sinne des § 650f Abs. 1 S. 2 BGB sind (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Kap. 1, Teil IV, Rn. 285). Die Kläger kann den Aufwand für das Aufmaß aber vorliegend nicht beanspruchen, da dieses im Rahmen der Pos. 30.0040 des Leistungsverzeichnisses als Vor- bzw. Nebenarbeit zu erbringen und daher mit der Vergütung für die Position 30.0040 des Leistungsverzeichnisses bereits abgegolten war. Ausweislich der Beschreibung von Position 30.0040 des Leistungsverzeichnisses schließt diese unter anderem alle Nebenarbeiten ein. Nach Ziffer 2.1, lit. f des Leistungsverzeichnisses (Anlage K12, S. 7) sind Einmessarbeiten und Kontrollmessungen, die zur Leistungserfüllung des Auftragnehmers erforderlich sind, Sache des Auftragsnehmers. Die Zusammenschau beider Regelungen des Leistungsverzeichnisses zeigt, dass die Klägerin das Aufmaß nicht zusätzlich abrechnen kann. c) Die mit Pos. 112.01.0001-112.01.0010 beanspruchte Vergütung ist im Rahmen der Sicherheitsleistung voll zu berücksichtigen. Der Vergütungsanspruch ist dem Grunde nach unstreitig und, soweit er streitig ist, bewiesen und der Höhe nach schlüssig dargelegt. aa) Der Vergütungsanspruch ist dem Grunde nach unstreitig bzw. bewiesen. Die Beauftragung von Beschleunigungsmaßnahmen bzw. Mehrkapazitäten für die Kalenderwochen 34 und 35 des Jahres 2022 durch den Zeugen ... ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beauftragung erfolgte unstreitig zumindest durch die E-Mails des Zeugen ... vom 18.08.2022 (Anlage K 21) und vom 29.08.2022 (Anlage K22). Aus den E-Mails ergibt sich auch, dass die Klägerin für das Zurverfügungstellen der Mehrkapazitäten eine Vergütung erhalten sollte, da der Zeuge ... in den E-Mails ausdrücklich die „Beschleunigungsvergütung“ bestätigt. Die Beklagte hat die Klägerin auch für den Zeitraum von der Kalenderwoche 36 des Jahres 2022 bis zur Eröffnung am 24.09.2022 mit der Beschleunigung beauftragt. (1) Es kann dabei dahinstehen, welcher konkrete Mitarbeiter der … die Beauftragung erklärt hat und ob dieser von der … ausdrücklich bevollmächtigt war. Denn die Beklagte muss sich die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Mitarbeiter der …, die an den Baustellenbesprechungen teilgenommen haben, zumindest im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine Anscheinsvollmacht vor, wenn der Auftragnehmer zu einem Termin, in dem es erfahrungsgemäß zu Modifizierungen des bereits zu Stande gekommenen Vertrags kommen kann, einen mit der Sache befassten und sachkundigen Mitarbeiter entsendet. Denn der Auftragnehmer erzeugt damit in der Regel den Anschein, er werde durch diesen Mitarbeiter vertreten (BGH, Urt. v. 27.01.2011 – VII ZR 186/09, BeckRS 2011, 3976, Rn. 18 m.w.N.). So liegt der Fall hier. In den Baustellenbesprechungen konnte es – wie die vorgelegten Besprechungsprotokolle (auch zu den anderen, hier nicht gegenständlichen Punkten) zeigen, zu Modifizierungen des bestehenden Bauvertrags kommen. Die Beklagte hat die Mitarbeiter der … zu den Besprechungen erscheinen lassen. Ob daneben sogar eine Duldungsvollmacht der handelnden Mitarbeiter anzunehmen ist, weil die Beklagte dem Inhalt der Baustellenprotokolle nicht widersprochen hat, kann dahinstehen. (2) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit überzeugt, dass Mitarbeiter der … die Klägerin in den Baustellenbesprechungen Nr. 26 und 27 auch beauftragt haben, in dem Zeitraum von der Kalenderwoche 36 des Jahres 2022 bis zur Eröffnung am 24.09.2022 die zusätzlichen Kapazitäten einzusetzen und diese zu vergüten. Eine entsprechende Beauftragung ergibt sich zunächst aus den Baustellenbesprechungsprotokollen Nr. 26 und 27 (Anlagen K24 und K25), in denen die Beauftragung der zusätzlichen Kolonnen für die Kalenderwoche 36 und die Zeit bis zur Eröffnung bestätigt wird. Die Beauftragung wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen ... in der Beweisaufnahme vom 06.12.2025. Der Zeuge hat im Rahmen der Vernehmung ausgeführt, dass der Zeuge … von der …. die Beschleunigungsvergütung für die ersten zwei Wochen beauftragt habe die Beauftragung danach in den Baustellenbesprechungen durch Mitarbeiter der …. erfolgt ist und in den Baustellenbesprechungen festgehalten wurde. Die Aussage des Zeugen … ist glaubhaft. Der Zeuge hat widerspruchsfrei und detailliert ausgesagt. Seine Aussage war auf Nachfragen konsistent. Hinsichtlich der Beauftragung deckt sich sein Vortrag mit dem Inhalt der Baustellenbesprechungsprotokolle und der Aussage des Zeugen … (hierzu sogleich). Hinsichtlich der Modalitäten der Beauftragung deckt sich die Aussage mit dem Parteivortrag. So hat der Zeuge die Modalität der (unstreitigen) Beauftragung für die ersten zwei Wochen – mittels der E-Mails und der Baustellenprotokolle – und der restlichen Wochen – mittels der Baustellenbesprechungen bzw. -protokolle – in Übereinstimmung mit dem (teils streitigen) Parteivorbringen abgegrenzt. Der Zeuge hat zudem nicht im Parteivortrag enthaltene Begleitumstände, wie die Fahrt zu McDonalds vor der ersten Beauftragung und die Nachfrage bei dem Zeugen …, ob mit den Baustellenprotokollen die Beschleunigungsvergütung freigegeben ist, mitgeteilt. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen … bestehen trotz seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtung mit dem Streitgegenstand keine Zweifel. Es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge ergebnisorientiert ausgesagt hat. Die Beauftragung wird zudem bestätigt durch die Aussage des Zeugen .... Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass wochenweise entschieden wurde, dass bis zur Eröffnung beschleunigt werden soll. Dies deckt sich mit dem Parteivortrag, den Baustellenbesprechungsprotokollen und der Aussage des Zeugen .... Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft. Der Zeuge hat spontan und nachvollziehbar sowie auf Nachfragen widerspruchsfrei ausgesagt. Er hat zudem deutlich eingeräumt, sich zwar an die Beauftragung bis zur Eröffnung erinnern zu können, den Zeitraum aber nur noch grob eingrenzen zu können. An seiner Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel, insbesondere, da der Zeuge nicht dem Lager der Klägerin zuzuordnen ist und kein erkennbares Eigeninteresse an dem Ausgang des hiesigen Rechtsstreits hat. Die Aussagen der Zeugin Joche und der Zeugen ..., ..., ... und ...widerlegen die Beauftragung für den Zeitraum ab der Kalenderwoche 36 bis zum 24.09.2022 nicht. Die Aussage der Zeugin Joche kann die Beauftragung für diesen Zeitraum nicht widerlegen. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie in dem relevanten Zeitraum ab dem 17.08.2022 wegen des Todes Ihres Vaters nicht auf der Baustelle gewesen sei und die Korrespondenz nur eingeschränkt zur Kenntnis genommen hat. Sie hat zwar ausgesagt, dass Sie sich nicht vorstellen könne, dass Mitarbeiter der ... die Beschleunigungsvergütung angeordnet haben, eine solche Anordnung aber nicht ausgeschlossen. Die Aussage des Zeugen ... kann eine Beauftragung ebenfalls nicht widerlegen. Der Zeuge hat ausgesagt, die Beschleunigung selbst nur für zwei Wochen angeordnet zu haben. Er konnte nach eigener Aussage aber nichts dazu sagen, ob eine andere Person entsprechende Anordnungen getroffen hat. Auch die Aussage des Zeugen ... ist nicht geeignet, die Beauftragung zu widerlegen. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe zwar mitbekommen, dass es Beschleunigungsanordnungen gab, könne aber nichts zu deren Zeitraum sagen. Der Zeuge konnte auch nichts dazu sagen, ob die Baustellenbesprechungsprotokolle falsch sind. Selbiges gilt für die Aussage des Zeugen .... Dieser konnte sich in Bezug auf die Beschleunigung nicht mehr konkret erinnern. Nach seiner Aussage gab es keine Diskussionen über die Richtigkeit der Baustellenbesprechungsprotokolle. Auch die Aussage des Zeugen ...widerlegt die Beauftragung nicht. Der Zeuge hat ausgesagt, er sei bei den hier relevanten Baustellenbesprechungen Nr. 26 und 27 nicht anwesend gewesen sei und dass er nur mutmaßen könne, ob es Beschleunigungsanordnungen gegeben habe. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass er sich nicht an konkrete Diskussionen über die Richtigkeit der Baustellenbesprechungsprotokolle erinnern könne. Soweit der Zeuge nach Vorhalt von Ziffer 6.7 der Anlagen K24 und K25 ausgesagt hat, dass es sich hierbei nicht um Beschleunigungsverfügungen, sondern um Abhilfeverlangen handle, hat der Zeuge auf Nachfrage bestätigt, dass diese Aussage auf seiner Interpretation des Protokolltextes und nicht auf einer konkreten Erinnerung an den Inhalt der Besprechungen beruhten. (3) Die Parteien haben bei der Beauftragung der Beschleunigung nicht spezifiziert, welche Preise hierfür anfallen sollten. Die Beauftragung ist dahingehend auszulegen, dass sie die Preise des Nachtragsangebots der Klägerin vom 11.08.2022 (Anlage K19) in Bezug nimmt. Denn dieses Angebot ist In Ziffer 6.7 (dort jeweils zweiter Absatz) der Baustellenbesprechungsprotokolle vor der Bestätigung der Beauftragung in Bezug genommen. Die Bezugnahme zeigt, dass die Preise dieses Angebots den jeweiligen Beauftragungen zugrunde liegen sollten. bb) Die Klägerin hat den Anspruch der Höhe nach schlüssig dargelegt. Die schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruchs insoweit folgt schon aus dem Verweis auf die Schlussrechnung und dem Vortrag, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. d) Die mit Pos. 115.01.0001 der ersten Teilschlussrechnung abgerechnete Vergütung in Höhe von 10.120,95 € brutto ist im Rahmen der zu leistenden Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin rechnet mit dieser Schlussrechnungsposition den Aufwand für das Mieten und Vorhalten eines Teleskopladers, der im Rahmen des Einbaus der Treppenanlage verwendet wurde, ab. Es kann dahinstehen, ob sich die Umstände auf der Baustelle so geändert haben, dass die Nutzung des Teleskopladers erforderlich war. Denn die Klägerin kann nach den Regelungen des Leistungsverzeichnis keine Vergütung für den Einsatz des Teleskopladers verlangen. Nach Ziffer 2.1, lit. e des Leistungsverzeichnisses (Anlage K12, S. 7) sind sämtliche Hebewerkzeuge grundsätzlich im Leistungsumfang des Auftragnehmers inbegriffen. Der Begriff der „Hebewerkzeuge“ umfasst nach dem Leistungsverzeichnis auch schwere Maschinen und Geräte wie den hier gegenständlichen Teleskoplader. Dies ergibt sich aus der Überschrift der Ziffer 2.1, lit. e „Gerüste / Hebewerkzeuge“, unter der nicht nur die Nutzung kleinerer Werkzeuge, sondern auch von Mobil- und Turmdrehkränen (Ziffer 2.1, lit. e, Abs. 5) und von Aufzügen (Ziffer 2.1, lit. e, Abs. 2 und 6) geregelt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der hier gegenständliche Teleskoplader im Leistungsumfang des ursprünglichen Auftrags inbegriffen war. e) Die mit der zweiten Teilschlussrechnung vom 07.02.2024 geltend gemachte Vergütung ist im Rahmen des Anspruchs auf Sicherheitsleistung voll zu berücksichtigen. Die Beauftragung der mit der zweiten Teilschussrechnung abgerechneten Leistungen ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat den Vergütungsanspruch der Höhe nach auch schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat zwischen der erbrachten Leistung (38,5m Staketenzaun) zu einer Vergütung von 4.679,09 € brutto und der nicht erbrachten Leistung (Leistungspositionen 45 und 110) differenziert. Die Klägerin ist gemäß § 650f Abs. 5 S. 2 BGB grundsätzlich berechtigt, die Vergütung für den nicht erbrachten Teil in Höhe von 4.310,72 € zu beanspruchen. Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin hat sie im Rahmen der Abrechnung dieser nicht erbrachten Leistungen nur festangestelltes Personal abgerechnet. Sie hat daher keine Vergütung für Personal erspart. f) Die Klägerin muss sich ersparte Aufwendungen für die entfallene Mängelbeseitigung in Höhe von 6.366,40 € anrechnen lassen. Auch hinsichtlich der ersparten Aufwendungen genügt schlüssiger Vortrag der Klägerin (BGH, Urt. v. 18.01.2024 – VII ZR 34/23, BeckRS 2024, 4553, Rn. 28 m.w.N.). Lohn- und Personalkosten für die ersparten Mangelbeseitigungsarbeiten sind nicht von der zu sichernden Vergütung abzuziehen. Nach ihrem schlüssigen Vortrag unterhält die Klägerin eine Gewährleistungsabteilung, die die Mangelbeseitigungsarbeiten durchgeführt hätte. Damit wären der Klägerin durch die Mangelbeseitigung keine zusätzlichen Kosten für Personal und Lohn angefallen. Von der im Rahmen des Sicherheitsanspruchs zu berücksichtigenden Vergütung sind aber Materialkosten in Höhe von 6.366,40 € abzuziehen. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass ihr bei Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten Materialkosten in Höhe von 6.366,40 € entstanden wären, nämlich in Höhe von 11,25 € für Nr. 71 (Natursteineinleger Schlitzrinnen Durchwegung), 14,55 € für Nr. 85 (Natursteineinleger Schlitzrinnen Durchwegung), 3,90 € für Nr. 86 (Natursteineinleger Schlitzrinnen Durchwegung), 15,00 € für Nr. 87 (Natursteineinleger Schlitzrinnen), 10,00 € für Nr. 101 (Plattenfuge zu groß), 100,00 € für Nr. 102 (Natursteineinleger Schlitzrinnen Durchwegung) und Nr. 109 (Pflasterschnitt mangelhaft), 5.800,00 € für Nr. 111 (Seilsicherungssystem mangelhaft), und 411,70 € für Nr. 112 bis 117 der Anlage B8. 4. Gemäß § 650f Abs. 1 S. 1 BGB kann die Klägerin zudem Sicherheit für Nebenforderungen in Höhe von 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs verlangen. Diese Sicherheit für Nebenforderungen beträgt vorliegend 8.219,48 € und ist auf den zu sichernden Vergütungsanspruch zu addieren. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO. Die Vollstreckungssicherheit für die Hauptsache bei Verurteilung in die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit ist nach den voraussichtlich zu erwartenden Aufwendungen des Bestellers für die Beschaffung einer Bürgschaft zu bemessen. Dabei wird der Ansatz der tatsächlich zu erwartenden Kosten für die Beschaffung einer solchen Sicherheitsleistung, also die für ihre voraussichtliche Laufzeit zu erwartenden Avalprovisionen zuzüglich eines prozentualen Aufschlags für Nebenkosten, in Vorschlag gebracht (OLG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 16.02.2024 – 21 U 65/23, BeckRS 2024, 6519, Rn. 27 ff. m.w.N.). Im Rahmen der Bemessung einer Vollstreckungssicherheit nach § 709 ZPO ist auf die nach § 717 ZPO als Schaden ersatzfähigen und tatsächlich zu erwartenden Aufwendungen des Schuldners aus der Beschaffung einer Bürgschaft als Bauhandwerkersicherheit abzustellen. Diese sind nach den jeweils derzeit banküblichen Avalprovisionen zu bemessen, sofern der Schuldner keine Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die darüber liegende Aufwendungen erwarten lassen. Die Kammer geht vorliegend von einer Avalprovision von 3 % p.a. und einer fünfjährigen Laufzeit der Bürgschaft aus (vgl. OLG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 16.02.2024 – 21 U 65/23, BeckRS 2024, 6519, Rn. 45 f.). Der sich so ergebende Betrag von 13.562,15 € ist aus Praktikabilitätsgründen auf 13.600,00 € aufzurunden. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Bauvertrag. Das vorliegende Urteil bezieht sich ausschließlich auf den Klageantrag zu 2), mit dem die Klägerin Leistung einer Bauhandwerkersicherheit fordert. Die Klägerin ist ein Landschafts- und Gartenbaubetrieb. Die Beklagte ist eine Stiftung, die sich für die Förderung junger Menschen und klassischer Musik einsetzt. Die Beklagte ließ einen Kammermusiksaal mit Studien- und Verwaltungszentrum und entsprechenden Außenanlagen errichten. Mit Vertrag vom 05.01.2022 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit den Landschaftsbauarbeiten für ihr Bauvorhaben. Der Beauftragung lag ein Leistungsverzeichnis der Landschaftsgartenarbeiten zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten des Leistungsverzeichnisses wird auf Anlage K12 verwiesen. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit zusätzlichen Nachträgen beauftragt. Die … übernahm die Bauherrenvertretung in dem Bauvorhaben. Die Beklagte realisierte das Bauvorhaben zu über 50 % mit öffentlichen Fördergeldern im Rahmen einer Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen, sowie einer Kostenbeteiligung durch die Städte Kronberg und Eschborn und den Hochtaunuskreis. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11.08.2022 ein „Nachtragsangebot“ für Beschleunigungsmaßnahmen vor, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Anlage K19 verwiesen wird. Die Beklagte lehnte dieses „Nachtragsangebot“ ab. Der Geschäftsführer der …, Herr …, versandte am 18.08.2022 an die Klägerin eine E-Mail (Anlage K21), in der er unter anderem eine Beschleunigungsvergütung für die zu diesem Zeitpunkt nächste Woche bestätigte. Herr … bestätigte der Klägerin mit E-Mail vom 29.08.2022 (Anlage K22) die Beschleunigung „für diese Woche“. Hinsichtlich der Einzelheiten der E-Mails wird auf die Anlagen K21 und K22 verwiesen. In dem Baustellenbesprechungsprotokoll Nr. 24 (Anlage K15) wurde unter Ziffer 6.7 aufgenommen, dass in der Kalenderwoche 34 entschieden worden sei, eine zusätzliche Kolonne zu genehmigen. In dem Baustellenbesprechungsprotokoll Nr. 25 (Anlage K23) ist unter Ziffer 6.7 ausgeführt, dass eine zusätzliche Kolonne für die Kalenderwoche 35 genehmigt worden sei. In dem Baustellenbesprechungsprotokoll Nr. 26 (Anlage K24) ist unter Ziffer 6.7 ausgeführt, dass eine zusätzliche Kolonne für die Kalenderwoche 36 genehmigt worden sei. In dem Baustellenbesprechungsprotokoll Nr. 27 (Anlage K25) ist unter Ziffer 6.7 ausgeführt, dass die zusätzlichen Kolonnen seitens … bis zur Eröffnung genehmigt worden seien. Die Eröffnung des Bauvorhabens fand am 24.09.2022 statt. Die Beklagte stellte am 22.02.2023 für die Klägerin eine Sicherheit über 93.659,06 €. Die Klägerin stellte am 16.11.2023 eine erste Teilschlussrechnung (Anlage K9) über 2.072.872,69 € brutto. Diese Teilschlussrechnung weist einen offenen Zahlbetrag von 186.606,65 € brutto aus. Die Klägerin entschied sich dazu, die Forderung aus Pos. 35._.0130 in Höhe von 1356,60 € brutto nicht weiter zu verfolgen. Die Klägerin nahm ein Aufmaß des Geländes, auf dem der in Pos. 30.0040 des Leistungsverzeichnisses vorgesehene Stabgitterzaun montiert werden sollte. Ein entsprechendes Aufmaß lag zuvor nicht vor. Den Aufwand für das Aufmaß rechnete die Klägerin mit Pos. 83.01.0001 der ersten Teilschlussrechnung ab. Die Klägerin nutzte einen Teleskoplader, dessen Miete und Vorhalten sowie dessen Bediener sie unter Pos. 115.01.0001 der ersten Teilschlussrechnung abrechnete. Die Klägerin forderte die Beklagte unter anderem mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2023 (Anlage K5) zur Leistung einer Bauhandwerkersicherheit in Höhe von 110.116,00 € auf. Dem Schreiben war eine Originalvollmacht der Prozessbevollmächtigten beigefügt. Die Klägerin stellte am 07.02.2024 eine zweite Teilschlussrechnung in Höhe von 8.898,91 € brutto. Die Rechnung wies eine Vergütung von 4.679,09 € brutto für die Leistungspositionen 30 unter der Überschrift „Erbrachte Leistungen“, und eine Vergütung von 4.310,72 € netto für die Leistungspositionen 45 und 110 unter der Überschrift „Nicht erbrachte Leistungen“ aus. Hinsichtlich der Details der Rechnung wird auf Anlage K27 verwiesen. Mit Schreiben vom 09.02.2024 (Anlage K8) kündigte die Klägerin den Bauvertrag vom 05.01.2022 unter Verweis auf § 650f Abs. 5 BGB. Ferner erklärte die Klägerin in dem Schreiben in Bezug auf die bereits erbrachten und mit der ersten Teil-Schlussrechnung vom 16.11.2023 abgerechneten Leistungen die „Kündigung der Gewährleistung/Mängelbeseitigung“ unter Verweis auf § 650f Abs. 5 BGB. Hinsichtlich des Weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K8 verwiesen. Die Klägerin behauptet, sie habe die mit Pos. 50._.0020 der ersten Teilschlussrechnung abgerechneten 818,90 Stunden erbracht. Die abrechneten Stunden seien angeordnet, erbracht und nachgewiesen worden. Sie behauptet weiter, das Aufmaß des Geländes sei erforderlich gewesen, um die die in Position 30.0040 geforderte Werkstattzeichnung vorlegen zu können. Sie ist der Ansicht, die Erstellung des Aufmaßes sei weder in der Position 30.0040 vorgesehen noch sei sie Bestandteil der Hauptleistungsposition. Die Klägerin trägt vor, dass sich die Bauumstände im Zeitpunkt des Einbaus der Treppenanlage so verändert hätten, dass die Leistung nur noch mit einem speziellen Teleskoplader und nicht wie sonst mit einem Kompaktbagger mit Stufenzange hätten erbracht werden können. Weiter behauptet die Klägerin, in der Baustellenbesprechung Nr. 26 sei die Beauftragung der Mehrkapazitäten für die Kalenderwoche 36 durch Mitarbeiter der … erfolgt. Die Anordnung der Mehrkapazitäten für den Zeitraum ab der Kalenderwoche 37 bis zur Eröffnung sei in der Baustellenbesprechung Nr. 27 durch Mitarbeiter der … erfolgt. Die Klägerin behauptet, sie habe im Rahmen der Abrechnung der „Nicht erbrachten Leistungen“ in der zweiten Teilschlussrechnung vom 07.02.2024 nur Lohnleistungspositionen zur Abrechnung gebracht, bei denen ihr festangestelltes, nicht abbaubares Personal sowie die nicht abzusetzenden Zuschläge abgerechnet wurde. Nach den Behauptungen der Klägerin wären für die Beseitigung der von der Beklagten geltend gemachten und in der Anlage B8 aufgelisteten Mängel bei der Klägerin keine zusätzlichen Lohn- und Personalkosten angefallen. Die Mängel wären durch die Gewährleistungsabteilung der Klägerin behoben worden, die wirtschaftlich ein durchlaufender Posten für die Klägerin sei. Für die Beseitigung dieser Mängel wären bei ihr Materialkosten in Höhe von 6.366,40 € angefallen. Diese setzten sich zusammen aus Kosten in Höhe von 11,25 € für Nr. 71 (Natursteineinleger Schlitzrinnen Durchwegung), 14,55 € für Nr. 85 (Natursteineinleger Schlitzrinnen Durchwegung), 3,90 € für Nr. 86 (Natursteineinleger Schlitzrinnen Durchwegung), 15,00 € für Nr. 87 (Natursteineinleger Schlitzrinnen), 10,00 € für Nr. 101 (Plattenfuge zu groß), 100,00 € für Nr. 102 (Natursteineinleger Schlitzrinnen Durchwegung) und Nr. 109 (Pflasterschnitt mangelhaft), 5.800,00 € für Nr. 111 (Seilsicherungssystem mangelhaft), und 411,70 € für Nr. 112 bis 117. Weitere Materialkosten für die Beseitigung dieser oder anderer Mängel wären bei ihr nicht angefallen. Die Klägerin beantragt mit dem hier gegenständlichen Klageantrag zu 2) wörtlich: Der Beklagte wird verurteilt der Klägerin für ihre Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem mit ihr geschlossenen Vertrag vom 05.01.2022 eine Sicherheit gem. § 650 f BGB i. V. m. §§ 232 ff. BGB i. H. v. 110.538,78 EUR zu stellen Die Beklagte beantragt in Bezug auf den hier gegenständlichen Antrag, die Klage abzuweisen Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihre Leistungen mangelhaft erbracht. Insoweit wird auf die Anlage B8 verwiesen. Die Beklagte behauptet, sie habe die Pos. 50._.0020 der ersten Teilschlussrechnung berechtigt auf 770,30 Stunden gekürzt. Die über diese 770,30 Stunden hinausgehenden 48,60 Stunden seien nicht angeordnet und nicht nachgewiesen worden. Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem mit Pos. 83.01.0001 der ersten Teilschlussrechnung abgerechneten Aufmaß handle es sich um eine Leistung, die im Rahmen der Pos. 30.0040 des Leistungsverzeichnisses zu erbringen und mit der Vergütung dafür abgegolten war. Die Beklagte behauptet, die Protokolle der Baustellenbesprechungen Nr. 27 und der folgenden Baustellenbesprechungen seien fehlerhaft, soweit sie den Eindruck erwecken, dass für die Zeit nach der Kalenderwoche 35 Beschleunigungsmaßnahmen beauftragt wurden. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 23.08.2024 unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß Beschluss vom 01.12.2024 durch Vernehmung der Zeugen …, …, … (ehemals …), …, …, … und … Beweis erhoben. Insoweit wird auf die Protokolle der Beweisaufnahmen vom 06.12.2024 und vom 14.02.2025 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, sowie die Protokolle der Verhandlungen vom 07.06.2024, vom 06.12.2024 und vom 14.02.2025 verwiesen