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Urteil

2-03 O 230/23

LG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:1221.2.03O230.23.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 30.05.2023 wird, soweit wie angegriffen wurde, bestätigt. 2. Die Antragsgegner tragen die weiteren Kosten des Eilverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung vom 30.05.2023 wird, soweit wie angegriffen wurde, bestätigt. 2. Die Antragsgegner tragen die weiteren Kosten des Eilverfahrens. Der formgerechte Widerspruch gegen die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung vom 30.05.2023 ist gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch auf ihre Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Anträge zu I.1 bis I.4, I.6 bis I.10, zu Ziffer I.5 insoweit, als die Aussage, „…“, verboten wurde, sowie hinsichtlich der Anträge zu II.1 und 2 hin zu überprüfen. Danach war die einstweilige Verfügung in diesem Umfang zu bestätigen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich der im Widerspruchsverfahren noch angegriffenen Aussagen und Bildberichterstattung zulässig und begründet. I. Wortberichterstattung (Anträge I.1 bis I.4, I.6 bis I.10 und I.5 Satz 1 und 2) Der Kläger hat für die Anträge zu I.1 bis I.4, I.6 bis I.10 und I.5 Satz 1 und 2 einen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat einen Anspruch auf Unterlassen der beanstandeten Äußerungen gemäß §§ 1004 BGB analog, 823 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Denn sie greifen rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Wegen der Eigenart des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2021 – VI ZR 1228/20, MMR 2022, 212; ders., Urteil vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, GRUR 2019, 657 Rn. 10, jew. mwN). Im Streitfall ist das Schutzinteresse des Klägers zu 1 mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung kommt es entscheidend darauf an, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt. Bei Tatsachenbehauptungen, die – soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können – grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sind, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, NJW-RR 2022, 1559; ders., Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16, GRUR 2017, 844 Rn. 26 mwN). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13, BeckRS 2013, 54173). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.). Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 14.6; jew. mwN). Meinungsäußerungen sind in der Regel dann als unzulässig anzusehen, wenn sie entweder einen bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenkern enthalten oder für sie gemessen an ihrer Eingriffsintensität nicht jedenfalls ein Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungspunkten (sog. Anknüpfungstatsachen) festzustellen ist (vgl. EGMR Urt. v. 20.09.2018 – 3682/10, juris Rn. 34; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 212 mwN). 1. Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Äußerung zu I.1 („…“) um eine Tatsachenbehauptung. Zwar enthält die Äußerung ein wertendes Element („…“), was unterschiedlichen Interpretationen zugänglich sein kann. Die Äußerung wird vom Durchschnittsleser in dieser Hinsicht jedoch überwiegend so verstanden, dass Frau ... dem Kläger den Vorwurf macht, er habe sich nicht mehr um sie gekümmert. Darüber hinaus wird die Äußerung vom Durchschnittsleser so verstanden, dass der Kläger Frau … „sitzengelassen“ habe, nachdem er erfahren hat, dass sie schwanger war. Diese Behauptung ist im Kontext zum einen deshalb als falsch anzusehen, weil der Kläger und Frau ... unstreitig bereits getrennt waren, bevor der Kläger von der Schwangerschaft erfahren hatte. Zum anderen ist sie deshalb als falsch anzusehen, weil der Kläger Frau ... unstreitig finanziell und in Erziehungsbelangen unterstützt und sie somit nicht „sitzengelassen“ hat. 2. Bei den Äußerungen zu I.2 bis I.9 handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt der Kläger nicht angreift. Entgegen der Ansicht der Beklagten verletzen die Äußerungen aber die Privatsphäre des Klägers und stellen sich nach Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BGH NJW 2012, 763, 764 [Rn. 10] - Die INKA Story). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa – aber nicht nur – weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 9 ; BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 ; BGH NJW 2020, 53 Rn. 11 mwN.; OLG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 15 U 121/19, BeckRS 2019, 32379 Rn. 13). Zur Privatsphäre gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017, 850 Rn. 19 – Tim B.). Häuslicher Krach, eheliche Zerwürfnisse, Scheidungsabsichten gehen die Öffentlichkeit auch dann nichts an, wenn sie eine herausragende Persönlichkeit betreffen (OLG Hamburg NJW 1970, 1325; OLG Hamburg AfP 2006, 182; OLG Hamburg, Urt. v. 26.01.1999 – 7 U 79/98, BeckRS 1999, 13235; Wenzel/Burkhardt/Peifer, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 56). Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören grundsätzlich zur Privatsphäre (OLG Hamburg AfP 1992, 376; Wenzel/Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 5 Rn. 56 m.w.N.; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 19 Rn. 41). Wenn Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG NJW 1999, 1322; BVerfG NJW 2000, 2413; BGH GRUR 2017, 304 Rn. 16 ). Familiäre Auseinandersetzungen und noch nicht realisierte Scheidungsabsichten ebenso wie geheim gehaltene Liebesbeziehungen sind in der Regel auch bei Prominenten private Belange, die die Öffentlichkeit nichts angehen und über die die Medien daher nicht berichten dürfen (BGH GRUR 2017, 850; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 31). Zwar kann ein legitimes Interesse an Informationen aus der Privatsphäre für die Einschätzung der Persönlichkeit derjenigen bestehen, die aufgrund ihrer politischen, beruflichen oder sozialen Funktion im Licht der Öffentlichkeit stehen. Dies gilt aber nicht für die intimen Details über das Ehe- bzw. Beziehungsleben von Prominenten. Insbesondere sind Personen im Blickpunkt der Öffentlichkeit gegen eine öffentliche Erörterung von Fragen ihres Privatlebens geschützt, die erkennbar ohne Bezug zur jeweils bekleideten öffentlichen Position oder Funktion sind; auch ihnen muss ein Freiraum verbleiben, in den sie sich zurückziehen können und in dem sie gegen Beobachtung durch Öffentlichkeit und Medien geschützt sind (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 26 mwN).Auch handelt es sich bei privaten Wohnverhältnissen um einen der Kernbereiche des Persönlichkeitsrechts, der in der Abwägung gegen die Kommunikationsgrundrechte geschützt bleiben muss. Ohne das Hinzutreten eines Informationswerts ist deren Mitteilung unzulässig (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 40). Als Bestandteil der Privatsphäre können auch Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Individuums geschützt sein. In seinen Rechten verletzt kann aber nur derjenige sein, dessen Vermögensverhältnisse nicht aufgrund seiner beruflichen oder gesellschaftlichen Funktion einer breiteren Öffentlichkeit ohnehin bekannt sind oder in einem bestimmten zeitlichen Kontext gesellschaftliche Relevanz haben (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O.). Unter Anwendung dieser Grundsätze verletzen die angegriffenen Äußerungen den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die angegriffenen Äußerungen betreffen zum einen den Beginn und das Ende der früheren Beziehung des Klägers Frau … (I.3, I.4, I.8), einzelne Details aus der Beziehung betreffend Wohn- und Vermögensverhältnisse des ehemaligen Paares (I.5, I.7, I.9) sowie Details zum emotionalen Innenleben des Klägers und dem Umgang der Frau … damit (I.6). Darüber hinaus betreffen die Äußerungen den Umgang des Klägers mit Frau … nach der Trennung und Themen betreffend Unterhaltszahlungen für Frau … und die gemeinsame Tochter, die aus dieser Beziehung hervorgegangen ist (I.2, I.3). Insbesondere wird dargestellt, dass Frau … dem Kläger zu 1 Vorwürfe in Bezug auf Unterhaltszahlungen mache (I.3). Diese Aussagen betreffen allesamt die Privatsphäre des Klägers. Es handelt sich um Details zu einer partnerschaftlichen Beziehung mit Frau … sowie zu Fragen des Unterhalts für die gemeinsame Tochter, die der Kläger unstreitig nicht öffentlich gemacht hat. Es besteht kein Berichterstattungsinteresse an diesen Details. Kern der Berichterstattung ist die Enttäuschung von Frau …, dass diese - obwohl sie ein Kind von dem Kläger erwartet hat - die Beziehung mit ihm nicht weiterführen konnte („…“) und nunmehr den luxuriösen Lebensstil, den sie zuvor mit dem Kläger hatte, aufgeben musste und auch ihrem Kind nicht bieten konnte, obwohl der Kläger als Kindsvater ein weit überdurchschnittliches Einkommen hat („…“). Dieses Narrativ zieht sich durch den gesamten Artikel und spiegelt sich in jeder der angegriffenen Äußerungen wider. Der Artikel stellt dabei gerade nicht eine etwaige „Kontrastfunktion“ heraus. Zum einen wird darin kein Bezug zu seiner Rolle als Fußballspieler und einer damit einhergehenden Vorbildfunktion hergestellt. Zum anderen könnte vorliegend auch keine Kontrastfunktion erreicht werden, weil dem Kläger objektiv nicht zur Last gelegt werden kann, dass er sich nicht um seine Tochter gekümmert hat oder Frau … nicht unterstützt hat. Hinsichtlich der Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Klägers ist den Beklagten zwar zuzugestehen, dass der Umstand, dass in der Presse über das Einkommen eines Profifußballers berichtet wird, unabhängig von der Wahrheit der Berichterstattung, in der Regel keine unberechtigte Verletzung der Privatsphäre darstellt (vgl. OLG Celle AfP 1997, 819). Vorliegend werden diese Angaben aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorwurf, Frau ... und seine Tochter nicht in ausreichendem Maße finanziell unterstützt zu haben, gemacht. Der Erfolg und das hohe Vermögen des Klägers werden einzig zu dem Zweck hervorgehoben, den Unterschied zu der Lebenssituation der Frau … und der gemeinsamen Tochter herzustellen und somit den geäußerten Vorwurf zu verstärken. Dieser Vorwurf betrifft den Umgang mit der Tochter sowie etwaige Unterhaltszahlungen des Klägers an Mutter und Tochter und somit den besonders schützenbedürftigen Bereich der Familien- und Privatsphäre. Das Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) wirkt vorliegend in die Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinein. Dabei hat nicht nur die Tochter, sondern auch der Kläger im Rahmen seiner elterlichen Zuwendung ein gesteigertes Recht darauf, in seinem privaten Umfeld ohne Beobachtung durch die Medien und die Öffentlichkeit zu bleiben. Es ist daher anerkannt, dass solche Details aus dem Privatleben Prominenter stärker gegen Berichterstattung geschützt sind als dies bei einer nicht das Familienleben betreffenden Berichterstattung der Fall wäre (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 19.28). Dieser erhöhte Schutz wirkt vorliegend zu Gunsten des Klägers und führt zu einem Überwiegen des Schutzes seiner Privatsphäre des Klägers gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Fragen zu Unterhaltsregelungen für seien Tochter und die Kindsmutter. Der Schutz der Privatsphäre des Klägers ist auch nicht durch Selbstöffnung entfallen. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH NJW 2012, 767 m.w.N.). Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27). Dementsprechend entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat und Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BGH NJW 2018, 3509; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.11.2019 – 2-03 O 511/18). Die Selbstöffnung gibt nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509). Die Beweislast für die Selbstöffnung liegt beim Äußernden, der sich auf die Selbstöffnung beruft (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.05.2020 – 16 U 187/19). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Privatsphärenschutz für den Kläger weder durch das Posten einzelner Fotos seiner Tochter auf seinem Instagram Account noch durch das Posten von Paarfotos durch seine derzeitige Lebenspartnerin auf deren Instagram Account entfallen. Der Kläger hat die Beziehung mit Frau … unstreitig zu keinem Zeitpunkt öffentlich gemacht. Die Veröffentlichung von Paarfotos durch die neue Lebenspartnerin des Klägers auf deren Instagram Account führt nicht dazu, dass der Kläger den Schutz seiner Privatsphäre betreffend Details zur Beziehung mit einer anderen Person, seiner ehemaligen Lebenspartnerin Frau ..., verliert. Denn der Diskretionsschutz entfiele lediglich in dem Umfang, in dem der Kläger seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Die Gründe für die Selbstöffnung hinsichtlich der Beziehung des Klägers zu seiner neuen Lebenspartnerin können nicht auf eine andere, ehemalige Lebenspartnerin übertragen werden. Es handelt sich bei den beiden Frauen um unterschiedliche individuelle Persönlichkeiten und nicht lediglich allgemein um „Spielerfrauen“. Ebenso führt die Veröffentlichung von einzelnen Fotos der Tochter des Klägers auf seinem Instagram Account nicht dazu, dass der Kläger den Schutz seiner Privatsphäre betreffend Details zum Unterhalt für seine Tochter verliert. Mit der Veröffentlichung der Fotos hat sich der Kläger lediglich dahingehend geöffnet, dass er preisgegeben hat, dass er eine Tochter hat und dass er Zeit mit ihr verbringt. Er hat sich nicht in Bezug auf etwaige Unterhaltsfragen, weder betreffend die Tochter noch die Kindsmutter, geöffnet. Diese Fragen verbleiben im Bereich der geschützten Privatsphäre. Insbesondere gebührt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Schutz der Vater-Tochter-Beziehung den Vorrang vor dem Interesse der Öffentlichkeit an Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und der Kindsmutter zur Höhe der Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter. 3. Bei der Äußerung zu I.10 („…“) handelt es sich um eine Meinungsäußerung über die innere Gemütslage des Klägers. Diese ist jedoch unzulässig, weil sie - wie dargelegt - auf einem unwahren Tatsachenkern beruht. Denn die Aussage enthält den Vorwurf, dass der Kläger keine angemessene Unterhaltszahlung für die gemeinsame Tochter leiste. Nach der gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre. Dieser Sachverhalt betrifft die besonders schutzbedürftige Familien- und Privatsphäre des Klägers, deren Schutz gegenüber den Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung des Artikels und gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Informationen überwiegt. Somit ist die angegriffene Wortberichterstattung insgesamt unzulässig. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, insbesondere haben die Beklagten hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. II. Bildberichterstattung Der Kläger zu 1 hat auch einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der noch gegenständlichen angegriffenen Bildveröffentlichungen §§ 823, 1004 BGB iVm §§ 22, 23 KUG. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH, GRUR 2007, 527 – Winterurlaub mwN). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH, GRUR 2013, 1065 Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra). Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Sportveranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, GRUR 2013, 1065 Rn. 12 ; BGH, GRUR 2008, 1024 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Nach diesen Grundsätzen stellt sich die in Streit stehende Bildberichterstattung als unzulässig dar. Der Kläger hat in die Veröffentlichung der in Streit stehenden Abbildungen nicht eingewilligt. Die Veröffentlichung der Abbildungen im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung ist auch nicht nach § 23 Nr. 1, Abs. 2 KUG zulässig. Es liegt kein zeitgeschichtliches Ereignis vor, welches die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers zu 1rechtfertigt. Die gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Beklagten aus. Die gegenständliche Berichterstattung stellt kein zeitgeschichtliches Ereignis iSd § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, das kontextgerecht bebildert werden dürfte. Denn Kern der Berichterstattung ist die Enttäuschung von Frau … über ihren vergangenen Traum vom Leben als „Spielerfrau“ und damit in Zusammenhang stehende Vorwürfe gegen den Kläger betreffend Unterhaltszahlungen, die sich aber jedenfalls prozessual nicht als haltbar erweisen. Dieses Narrativ der unzulässigen angegriffenen Berichterstattung spiegelt sich auch in der gegenständlichen Bebilderung des Artikels wider. Die Bilder zu II.1.a) und II.2 (im Trikot für die WM in Qatar) und zu II.1.c) (Bild in …) dienen nicht der kontextgerechten Bebilderung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. Die Teilnahme des Klägers an der WM in Qatar ist nicht Teil der Berichterstattung. Die Bezugnahme auf die Tätigkeit des Klägers als Fußballspieler und sein „moderner Kleidungsstil“ in „Londoner“ Manier wird im Rahmen der Berichterstattung nur insofern relevant, als damit dessen hohes Einkommen und seine Prominenz in Kontrast zu der alltäglichen Lebenssituation, in der sich Frau … nun befindet, gesetzt werden soll. In dieser Hinsicht in die Wortberichterstattung unzulässig (s.o.). Demnach liegt kein zeitgeschichtliches Ereignis vor, dass mit den Bildern zu II.1.a) und II.2 unterstrichen werden dürfte. Die Veröffentlichung des Bildes zu II.1b) (Bild mit Tochter im Säuglingsalter) dient ebenfalls nicht der kontextgerechten Bebilderung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. Die mit Bild begleitete Bekanntgabe der Geburt der Tochter des Klägers steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger Unterhaltszahlungen für seine Tochter und die Kindsmutter leiste. Diese Fragen betreffen den besonders geschützten Bereich der Familien- und Privatsphäre des Klägers. Auch in diesem Zusammenhang führt weder das Posten einzelner Fotos der Tochter des Klägers auf seinem Instagram Account noch das Posten von Paarfotos durch seine derzeitige Lebenspartnerin auf deren Instagram Account dazu, dass der Privatsphärenschutz des Klägers entfällt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der unzulässigen Wortberichterstattung verwiesen, die entsprechend für die hiesige Bildberichterstattung gelten. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, insbesondere haben die Beklagten keine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten um presserechtliche Unterlassungsansprüche. Der Verfügungskläger zu 1 (im Folgenden „Kläger zu 1“) ist ein deutscher Profi-Fußballspieler, der u.a. für die deutsche Nationalmannschaft spielt. Der Verfügungskläger zu 2 ist dessen Vater. Die Verfügungsbeklagte zu 1 (im Folgenden „Beklagte zu 1“) ist ein deutsches Verlagshaus und für die streitgegenständliche Berichterstattung redaktionell verantwortlich. Der Verfügungsbeklagte zu 2 (im Folgenden „Beklagter zu 2“) und die Verfügungsbeklagte zu 3 (im Folgenden „Beklagte zu 3“) sind die Autoren der streitgegenständlichen Artikel. Am … 2023 wurde der Artikel mit dem Titel „…" im Magazin … auf den Seiten … veröffentlicht (Anlage AST 1). Am … 2023 folgte die überwiegend wortgleiche Online-Veröffentlichung auf …. lm Fokus der streitgegenständlichen Berichterstattung steht die frühere Beziehung des Klägers zu 1 mit Frau …, mit der er eine Tochter hat. Der Kläger zu 1 ließ Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 28.03.2023 und 29.03.2023 abmahnen (Anlagenkonvolut AST 4). Mit Schreiben vom 03.04.2023 gaben die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich einzelner der abgemahnten Textpassagen und Bildveröffentlichungen ab (Anlage AST 6). Mit Schriftsatz vom 03.05.2023 haben die Verfügungskläger beantragt: I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,- Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereit zu halten und/oder bereithalten zu lassen: 1. „…“ und/oder 2. „…“ und/oder 3. „…" und/oder 4. „…" und/oder 5. „…" und/oder 6. „…" und/oder 7. „…" und/oder 8. „…“ und/oder 9. „…" und/oder 10. „…“ wie geschehen in dem Artikel in … vom ….2023, S. … „…" sowie in dem Artikel unter … vom ….2023 mit dem Titel ,,…". II. Der Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,- Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), untersagt, 1. die nachfolgend näher bezeichneten Fotos, die den Antragsteller zu 1) zeigen, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a. Das auf Seite … abgebildete Foto mit der Bildnebenschrift: ,,…" [Bild] und/oder b. Das auf Seite …. abgebildete Foto mit der Bildnebenschrift „…" [Bild] c. Das auf Seite … abgebildete Foto mit der Bildinnenschrift „…" [Bild] wie geschehen in dem Artikel in … vom …, S. … und/oder 2. das nachfolgende Foto, das den Antragsteller zu 1) zeigt, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereit zu halten und/oder bereithalten zu lassen: [Bild] wie geschehen in dem Artikel … vom … 2023 mit dem Titel „…" und/oder 3. das nachfolgende Foto, das den Antragsteller zu 2) zeigt, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: [Bild] wie geschehen in dem Artikel in … vom … 2023, S…. „…" Die Kammer hat mit Beschluss vom 30.05.2023 (Bl. 115 d.A.) die einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen. Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 (Bl. 135 d.A.) haben die Beklagten Widerspruch gegen den überwiegenden Teil der einstweiligen Verfügung eingelegt. Das den Kläger zu 2 betreffende Unterlassungsgebot in Ziffer II Nr. 3 des Beschlusses vom 30.05.2023 hinsichtlich der Bildnisveröffentlichung haben sie nicht mehr angegriffen. Im Folgenden wird der Kläger zu 1 angesichts dessen als „Kläger“ bezeichnet. Der Kläger ist der Ansicht, dass die angegriffenen Äußerungen und Bildveröffentlichungen ihn in rechtswidriger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Daher bestehe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG. Der Kläger meint, neben zahlreicher unwahrer Tatsachenbehauptungen enthalte die Berichterstattung zahlreiche Schilderungen, die den Kernbereich der Privatsphäre des Klägers zu 1 beträfen, indem sie das Beziehungs- und Familienleben, die Vaterschaft und Details im Hinblick auf das Sorgerecht für die Tochter des Klägers beleuchteten. Die familiäre Beziehung des Klägers, insbesondere in Bezug auf seine minderjährige Tochter, vergangene Partnerschaften oder Unterhaltsfragen, gehe die Öffentlichkeit nichts an. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger sein Privatleben stets und konsequent vor der Öffentlichkeit verschlossen halte. Die von den Beklagten vorgelegten Posts mit Bildern seiner Tochter aus dem Jahr 2021 änderten daran nichts. Es seien wenige und sie seien vor einem längeren Zeitraum gepostet worden. Der Instagram Kanal des Klägers sei ein reiner „Sportkanal“. Der Kläger inszeniere sich dort nicht als Familienvater. Die Postings rechtfertigten auch nicht die Veröffentlichung von Sorgerechts- und Unterhaltsfragen bezüglich der Tochter. Die Beziehung zu … habe er überdies unstreitig nie öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichungen seiner neuen Partnerin, die er nicht selbst vorgenommen habe, führten auch nicht zu einer Selbstöffnung in Bezug auf die vergangene Partnerschaft mit … Sie führten auch nicht zu einer Selbstöffnung in Bezug auf die Beziehung zu seiner Tochter oder zu Unterhaltsfragen. Der Kläger ist der Auffassung, es bestehe auch kein Berichterstattungsinteresse. Die von den Beklagten angeführte Darstellung der Kontrastfunktion sei nicht Gegenstand des Artikels, sondern ausschließlich die Beziehung zu der Kindsmutter und die Preisgabe intimer Details zum Beginn und Verlauf der Beziehung mit ihr. Auf seine Rolle als Fußballspieler sei nur Bezug genommen worden, um seinen Erfolg und sein hohes Vermögen hervorzuheben und den Vorwurf, er sei ein rücksichtsloser Partner und schlechter Vater zu verstärken. Es finde keine Auseinandersetzung mit der Karriere des Klägers statt. Der Kläger behauptet, die Behauptung zu I.1 sei unwahr. Er habe sich von Anfang an sowohl um seine Tochter als auch um seine Ex-Partnerin Frau ... gekümmert und sie insbesondere auch finanziell großzügig unterstützt. Mit der Äußerung werde zudem der unwahre Eindruck erweckt, der Kläger habe sich von seiner damaligen Partnerin getrennt, weil sie schwanger war. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Kläger und die Kindsmutter hätten sich unstreitig bereits vor Bekanntwerden der Schwangerschaft voneinander getrennt. Da die Aussage unwahr sei, finde eine Interessenabwägung nicht statt. Doch selbst bei Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessen überwögen die Interessen des Klägers. Er habe das Recht, sein Beziehungs- und Familienleben abseits der Öffentlichkeit zu gestalten. Der Kläger meint, mit der Äußerung zu I.2 würden intime Details zu seinem Beziehungsleben zu Frau ... angekündigt, obwohl diese nicht vom berechtigten öffentlichen Interesse gedeckt seien. Informationen betreffend eine bisher geheim gehaltene Liebesbeziehung beträfen die Privatsphäre. Es gehe die Öffentlichkeit auch nichts an, mit wem der Kläger ein Kind habe. Der Kläger meint, die Äußerungen zu I.3 bis I.7 zur Gestaltung seines Beziehungslebens, die Äußerungen zu I.5 und I.7 zu den Wohnorten und -verhältnissen des ehemaligen Paares sowie die Äußerungen zu I.6 zu den weiteren Aspekten des Alltagslebens der beendeten Beziehung, intime Unterhaltungen wie zu „Selbstzweifeln“ und den damit verbundenen Emotionen fielen ebenso in den Kernbereich der geschützten Privatsphäre. Er müsse die öffentliche Zurschaustellung einer vergangenen „Kennenlerngeschichte“ (Antrag zu I.3) nicht dulden. Der Kläger meint, die Äußerungen zu I.7 und zu I.9, die undifferenzierte Spekulationen zu seinem Einkommen darstellten, seien rechtswidrig. Sie seien nicht Teil der „Aufstiegsgeschichte“ des Klägers. Sie dienten insbesondere dem Zweck, das „hohe“ Gehalt des Klägers in ein krasses Missverhältnis zu den von Frau ... angeführten, ihrem Empfinden nach „zu niedrigen“ Unterhaltszahlungen zu stellen und somit den Kontrast zur Situation der … darzustellen („Sozialwohnung“). Die Gehaltsspekulationen dienten nur dazu, den Kläger an den Pranger zu stellen. Diese Angaben der Frau … seien indes unvollständig und unwahr. Denn der Kläger habe seine Ex-Partnerin und seine Tochter von Anfang an sehr großzügig unterstützt, sowohl finanziell als auch in Erziehungsbelangen. Die Ausführungen der Beklagten zur familiären Lebenssituation des Klägers bzw. damit zusammenhängende Unterhaltsfragen und/oder Streitigkeiten / Vorwürfe unterfielen gleichsam seiner Privatsphäre. Eine Medienberichterstattung über Details der Umstände, wie es zu der Trennung von einem Elternpaar kam und wie die Versorgung des eigenen Kindes in der Folge organisiert wird, wo, wie und mit welchen finanziellen Mitteln die Familie vor und nach der Trennung lebe, beträfen Vorgänge aus dem familiären Zusammenleben sowie dem Zusammenleben von Eltern mit ihren Kindern. Aus der Berichterstattung, insbesondere den Äußerungen zu I.1, zu I.3 und zu I.10 folgten zudem nachteilige Rückwirkungen auf die spezifisch elterliche Hinwendung einerseits und die Entfaltung des Kindes andererseits. Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass er einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB iVm §§ 22, 23 KUG hinsichtlich der Bildveröffentlichungen zu II.1 und II.2 habe. Der Kläger habe keine Einwilligung in die Veröffentlichung erteilt. Es handele sich auch nicht um eine Bebilderung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. Die Bilder zu II.1.a) und II.2. (im Trikot für die WM in Qatar) dienten nicht der kontextgerechten Bebilderung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. Die Teilnahme des Klägers an der WM in Qatar seien nicht Teil der Berichterstattung. Seine Tätigkeit als Fußballspieler spiele nur insoweit eine Rolle, als sein hohes Einkommen zur Schau gestellt werde und seine Prominenz der Geschichte Öffentlichkeitswert verleihen solle. Die Veröffentlichung des Bildes zu II.1b) (Bild mit Tochter im Säuglingsalter) sei rechtswidrig. Der Kläger habe keine Einwilligung in die Veröffentlichung erteilt. Es handele es sich bei der Berichterstattung auch nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis, das „kontextgerecht“ bebildert werden dürfe. Der Kläger halte seine Tochter grundsätzlich aus der Öffentlichkeit fern. Es handele sich lediglich um die Bekanntgabe der Geburt. Die überwiegend falsche und schwer persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung könne nicht als zeitgeschichtliches Ereignis gesehen werden, das „kontextgerecht“ bebildert werden dürfe. Die Interessen des Klägers, sein Familienleben weiterhin aus der Öffentlichkeit fernzuhalten, überwögen. Das Bild des Klägers zu Antrag zu II.1.c) (Bild in …) diene ebenfalls nicht der kontextgerechten Bebilderung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. Es sei kein Bezug zwischen dem Bild und der Berichterstattung erkennbar. Der Kläger habe auch keine Einwilligung für die Veröffentlichung erteilt. Mit den Äußerungen der … werde zudem gegen eine beiderseitige Verschwiegenheitsvereinbarung aus der Sorgerechts- und Unterhaltsvereinbarung verstoßen. … habe außerdem eine vollumfängliche Abschlusserklärung betreffend die streitgegenständlichen Inhalte abgegeben (Anlage AST 9). Der Kläger beantragt, den Widerspruch der Beklagten vom 16. August 2023 gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.05.2023 (Az. 2-03 O 230/23) zurückzuweisen und den Beschluss aufrechtzuerhalten. Die Beklagten beantragen, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.05.2023 (Az. 2-03 O 230/23) in den Ziffern I.1-4 und I.6-10 aufzuheben, in Ziffer I. 5. lediglich insoweit, als die Aussage „…“ verboten wurde, sowie zudem in Ziff. II.1 und 2 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Der angegriffene Beitrag befasse sich einerseits mit dem Aufstieg des Klägers und andererseits der „Achterbahnfahrt“ seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes. Mit der Berichterstattung werde die „weniger glamouröse Facette“ des „Phänomens Spielerfrau“ behandelt. Als Fußballstar, Spitzenverdiener und Mitglied des Nationalkaders der DFB-Auswahl richte sich auf ihn ein herausragendes öffentliches Informationsinteresse und komme ihm eine besondere Leitbildfunktion zu, die sein Status mit sich bringe. Die angegriffene Berichterstattung ermögliche und fördere durch die personalisierte Darstellung legitime Sachdebatten, die mit der glamourösen Welt des Spitzensports in Zusammenhang stehen. Es gebe ein besonderes Interesse daran, wie der Kläger, der für Jugendliche und junge Erwachsene Idol und Vorbild sei, mit der daraus erwachsenden Verantwortung umgehe. Mit seiner Stiftung und deren auf seine Person zugeschnittene Außendarstellung müsse er sich daran messen lassen. Dies betreffe auch den Umgang mit der Mutter seiner Tochter, als deren liebevoller Vater der Kläger sich öffentlich inszeniere. Die neue Partnerin des Klägers, …, habe den Kläger offiziell zur Fußball-WM nach Katar 2022 begleitet und trete auch sonst öffentlich mit ihm im Stadion als Spielerfrau auf. Sie poste auf ihrem Instagram Account mit Billigung des Klägers eine Vielzahl von Bildern und Videos, die sie und den Kläger in privater, teils intimer Pose zeigten (S. 5 ff. SS v. 16.08.23, Bl. 139 ff d.A.). Somit halte er sein Privatleben, insbesondere sein Beziehungsleben nicht stets und konsequent von der Öffentlichkeit verschlossen. Jedenfalls führe dies zu einer Herabsetzung des Schutzes. Die Beklagten tragen vor, der Kläger habe eine Stiftung gegründet, auf deren Homepage … er u.a. darüber spreche, welches Glück er im Leben gehabt habe. Er lasse die Öffentlichkeit an seiner Freude über seine dreijährige Tochter … über Intragram teilhaben und veröffentliche dort auch Fotos von sich und der Tochter (S. 3 d. SS d. BV v. 19.05.23, Bl. 110 d.A.). Insbesondere habe er am … 2020 auf seinem eigenen Instagram Profil das unter II.1.b) angegriffene Foto veröffentlicht. Das Foto sei darüber hinaus auf anderen Medien verbreitet worden, unter anderem auch durch die Sportnachrichtenagentur … über … Die Aussage zu I.1 sei wahr. … habe unstreitig ein Kind erwartet als der Kläger sich von ihr trennte. Er habe sie also während der Schwangerschaft sitzengelassen. Es sei nicht die Behauptung aufgestellt worden, dass die Schwangerschaft Grund für die Trennung gewesen sei. Es werde auch nicht der Eindruck erweckt, der Kläger habe die Kindsmutter nicht finanziell unterstützt. Vielmehr werde dargestellt, welche Leistungen der Kläger für das Kind und die Kindsmutter geleistet hat. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung bringe die in der Überschrift enthaltene Aussage nur deren Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass ihr Traum, mit dem Kläger eine Familie zu gründen, schon während der Schwangerschaft geplatzt war. Aufgrund der Selbstöffnung des Klägers müsse er die Berichterstattung über die Mutter des Kindes und der Frage, in welchem Verhältnis er zu ihr stehen, hinnehmen. Die Aussage zu I.2 enthalte lediglich eine substanzarme Ankündigung, die nicht geeignet sei, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen. Aus seiner freiwilligen Selbstöffnung leite sich ab, dass es eine Mutter seines Kindes geben müsse. Zudem sei die Existenz der Beziehung der Sozialsphäre zuzuordnen. Die Aussage zu I.3 berühre die Privatsphäre nur am Rande. Das Beziehungsende gehöre zur Sozialsphäre. Zudem sei die Selbstöffnung des Klägers zu berücksichtigen. Dass die Mutter seines Kindes Vorwürfe gegen den Kläger erhebt, sei wahr und von ihm nach Abwägung hinzunehmen. Bei der Aussage zu I.4. sei die Privatsphäre des Klägers nur am Rande berührt. Die Beziehung selbst betreffe die Sozialsphäre. Zudem habe er sich hinsichtlich der Vaterschaft selbst geöffnet, was zwingend die Frage nach der Person der Kindsmutter und der Beziehung des Klägers zu ihr auslöse. Bei dem noch verbleibenden Teil der Aussage zu I.5 werde die Privatsphäre in nur äußerst geringem Maße beeinträchtigt. Das öffentliche Informationsintereses an den groben Rahmendaten der Beziehung zur Mutter der Tochter des Klägers überwiege. Die Aussagen unter I.6. seien wahr. Sie berührten die Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht in wahrnehmbarer Weise. Angesichts der Aufstiegsgeschichte des Klägers könne es dessen ehemaliger Lebensgefährtin nicht verwehrt sein, solche Momente einer jeden Sportlerkarriere zu beschreiben. Die Aussagen zu I.7 und I.9 seien von einem legitimen Informationsinteresse getragen. An der Höhe der Gehälter herausragender Sportler bestehe schon deshalb ein Informationsinteresse, weil diese letztlich durch Zahlungen von Millionen von Fußballanhängern für Eintrittskarten, Fanartikel oder TV-Abonnements bestritten werden. Die Angemessenheit der Verdienstunterschiede zwischen den Topstars aus Entertainment, Film, Sport, Wirtschaft usw. einerseits und „normalen“ Menschen andererseits seien ein gesellschaftlich wichtiger und legitimer Debattengegenstand. Zudem handele es sich bei Gehältern von Spitzensportlern um öffentlich bekannte Umstände. Bei der Aussage zu I.8. sei das ungefähre Trennungsdatum der Sozialsphäre zuzuordnen. Zudem habe der Kläger sich zur Vaterschaft selbst geöffnet. Die Aussage zu I.10 sei eine zulässige Meinungsäußerung. Die Privatsphäre des Klägers werde nicht verletzt, weil er die Existenz seines Kindes selbst öffentlich gemacht habe. Die Bilder zu Antrag zu II.1.a), II.1.c) und II.2 stellten kontextneutrale bzw. kontextgerechte Archivfotos dar, mit denen die Berichterstattung bebildert werden dürfe. Selbst ohne die beanstandeten Passagen verbleibe ein rechtmäßiger Teil, der bebildert werden dürfe. Die Geltendmachung dieser Ansprüche diene lediglich der Erhöhung des Streitwerts. Der Kläger habe das Bild zu Antrag zu II.1.b) selbst auf seinem Instagram Account gepostet. Es sei dann zusätzlich von seinem Verein gepostet worden. Der Kläger halte seine Tochter nicht aus der Öffentlichkeit fern. Er habe Fotos von einem Spaziergang mit ihr und von ihrem 2. Geburtstag auf seinem Instagram Account gepostet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.