Beschluss
5-31 Qs 19/23
LG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:1009.5.31QS19.23.00
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Tenor
In dem Ermittlungsverfahren ….
wird die Beschwerde vom 25.09.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.09.2023, in Fassung des Beschlusses vom 09.10.2023, verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
In dem Ermittlungsverfahren …. wird die Beschwerde vom 25.09.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.09.2023, in Fassung des Beschlusses vom 09.10.2023, verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Im Rahmen einer Zollkontrolle am 13.08.2023 am Frankfurter Flughafen fiel der umgerechnet Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 21.452,55 mit sich führende Beschuldigte, ……, auf. Barmittel in Höhe von in toto TEUR 21 wurden wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt. Antragsgemäß hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19.09.2023 (Az. 8645 Js 247435/23 – 931 Gs) die Beschlagnahme angeordnet. Der Sohn des Beschuldigten, ……., ließ hiergegen mit Schriftsatz vom 25.09.2023 Beschwerde einlegen. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 09.10.2023 seinen Beschluss teils berichtigt und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg – sie ist bereits unzulässig. Zwar können gem. § 304 Abs. 2 StPO auch nicht unmittelbar vom Verfahren Betroffene beschwerdeberechtigt sein. Der Beschwerdeführer müsste aber durch die beanstandete Maßnahme in der Wahrnehmung seiner geschützten Rechte und Interessen beschränkt sein, vgl. Neuheuser, in: MüKo, 1. Aufl., § 304 Rn. 36; Zabeck, in: Karlsruher, 9. Aufl., § 304 Rn. 28. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist die Möglichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung ausreichend, vgl. BGH NStZ-RR 2020, 171f. Folglich hätte der Beschwerdeführer plausibel darzulegen gehabt, dass das beschlagnahmte Bargeld mit eigenen Rechten behaftet ist. Dies ist ihm nicht gelungen. Nach der Beschwerdeschrift soll der Beschwerdeführer Eigentümer des beschlagnahmten Bargelds sein. Sein von Widersprüchen und Lücken geplagter Vortrag entkräftet jedoch nicht die Eigentumsvermutung zugunsten des Beschuldigten gem. § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers soll das beschlagnahmte Bargeld aus der Verpfändung eines hochwertigen Fahrzeugs („Ferrari“) zwei Tage vor der Sicherstellung stammen. Der Beschuldigte hat einerseits die Herkunft aus der Verpfändung verifiziert (Bl. 5 d.A.), anderseits disparat hierzu eindeutig angegeben, gleichwohl „gehöre“ ihm vollumfänglich das Bargeld (Bl. 16 d.A.). Soweit der Beschwerdeführer auf einen Pfandvertrag verweist, ist dessen Zustandekommen respektive Echtheit dubios. Tatsächlich legt der Beschwerdeführer zwei – inhaltlich wie formell unterschiedliche – Pfandverträge vor (Bl. 158 und RS d.A.). Der Pfandvertrag, den der Beschuldigte bei sich führte, datiert hinsichtlich der Darlehensbarauszahlung auf ein zukünftiges Datum, den 11.11.2023. Soweit der Beschwerdeführer auch unter Beifügung einer eidesstattlichen Erklärung des Inhabers des Pfandhauses (Bl. 159 d.A.) unterbreitet, jener Vertrag sei tatsächlich am 11.08.2023 abgeschlossen worden und enthalte lediglich ein redaktionelles Versehen (nota bene ist auch das Fälligkeitsdatum entsprechend „angepasst“ worden), ist auch dies Zweifeln ausgesetzt. Folgend dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei die redaktionelle Korrektur zur Darstellung gegenüber den Ermittlungsbehörden und zur Rechtssicherheit erfolgt, wobei insofern offenbleibt, wie der Rechtssicherheit gedient sein soll, wenn zwei Pfandverträge in die Welt gesetzt werden, anstatt bei dem ursprünglichen Pfandvertrag Korrekturvermerke anzubringen. Weitere Unterlagen und detaillierter Vortrag zum Abschluss des angeblichen Pfandvertrags vom 11.08.2023 fehlen ohnehin. Des Weiteren übergeht die Beschwerde geflissentlich den maßgeblichen Umstand der – aus ihrer Sicht nötigen – Übergabe des angeblich aus dem Pfandvertrag erlösten Bargelds vom Beschwerdeführer an den Beschuldigten. Es obliegt aber dem Beschwerdeführer, diesen für ihn günstigen Umstand näher darzutun. Diesem wäre ein näheres Eingehen auf diesen Umstand, insbesondere weswegen trotz Übergabe keine Eigentumsübertragung nach § 929 BGB erfolgt sein soll, nicht erkennbar unzumutbar gewesen. Mangels Darlegung schon von Ermittlungsansätzen ist es, noch dazu in diesem frühen Ermittlungsstadium, nicht an den Ermittlungsbehörden, mögliche Begebenheiten der Bargeldübergabe zwischen Vater und Sohn zu erhellen. Insofern steht nur die Aussage des Beschuldigten im Raum, ihm gehöre jener Anteil aus dem Darlehen. Weshalb sich der Beschwerdeführer einer Erklärung insoweit enthält und wie der Beschuldigte an das angeblich vom Beschwerdeführer erlöste Bargeld gekommen sein soll, ist derzeit nebulös und fällt auf den Beschwerdeführer zurück. Wenngleich die mangelnde Zulässigkeit der Beschwerde kein Eingehen zur Begründetheit erfordert, wird in der Sache angemerkt, dass die Beschlagnahme der sichergestellten Bargeldmenge in Höhe von in toto TEUR 21 gem. §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 1 S. 1 StPO mit den ausgewogenen Ausführungen der amtsgerichtlichen Beschlüsse nicht zu beanstanden ist. Denn tatsächliche Gründe rechtfertigen die Annahme, die Bargeldmengen werden einer (späteren) Einziehung nach §§ 261 Abs. 10, 73ff. StGB wegen einer begangenen Geldwäsche unterliegen, ein staatliches Sicherungsbedürfnis besteht und erscheint die angeordnete Maßnahme auch angesichts des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und nicht mehr unerheblichen Zeitablaufs noch verhältnismäßig. Voraussetzung für die Annahme einer noch zu erfolgenden Einziehung ist nicht nur, dass ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO bezüglich einer Geldwäschehandlung besteht, sondern zudem, dass zumindest auf diesem Verdachtsniveau auch angenommen werden kann, die Bargeldmenge rühre aus einer rechtswidrigen Tat, vgl. Bittmann, in: MüKo, 2. Aufl., § 111b Rn. 15; Köhler, in: Meyer-Goßner, 66. Aufl., § 111b Rn. 5, 6 (die amtsgerichtliche Fundstelle insoweit, BFH NJW 2021, 2997ff., bezieht sich bloß auf den Maßstab des erforderlichen Verdachts einer Steuerstraftat). Der Umstand der erfolgten schriftlichen Anmeldung des Bargelds zur Ausfuhr (Bl. 44 ff. d.A.) spricht insofern zwar nicht entscheidend gegen die Annahme eines Anfangsverdachts einer Geldwäschehandlung an sich. Vielmehr könnte sich der Beschuldigte gerade durch den Schleier seines geschäftlichen Auftretens sicher gefühlt haben. Auch ein Herrühren des Bargelds aus einer Vortat dürfte im obigen Sinn noch vertretbar angenommen werden. Es müssen „nachvollziehbare Anhaltspunkte vorhanden sein, die die Begehung einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Vortaten möglich erscheinen lassen“, wobei die Katalogtat zu konkretisieren ist (BVerfG 2 BvR 2992/14 zu § 261 StGB a.F.). Umgemünzt auf die nunmehr geltende Rechtslage müsste auf dieser Linie eine konkrete, rechtswidrige Tat auf Grund nachvollziehbarer Anhaltspunkte möglich erscheinen. Die widersprüchlichen, teils unzutreffenden, teils unplausiblen, Erklärungsansätze des präsumtiven Eigentümers des Bargelds begründen mit den im Ergebnis zutreffenden amtsrichterlichen Ausführungen erhebliche Zweifel an der Makelfreiheit des Bargelds. Abschließend sei erinnert, dass auch eine Einziehung des Bargelds im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens in Betracht käme. Insofern würde es genügen, wenn das Bargeld aus irgendeiner rechtswidrigen, nicht zwingend nachgewiesenen, (Katalog)-Tat gem. § 76a Abs. 4 S. 3 StPO entstammt, wobei die Geldwäsche hierunter fiele. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.