Urteil
5/20 NBs - 6440 Js 208126/22 (31/23)
LG Frankfurt 20. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0913.5.20NBS6440JS2081.00
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Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil AG Frankfurt a. M./Höchst vom 17.03.2023 wird das Urteil wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung.
Er wird unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2023 (970 Ds 6360 Js 236946/21) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2021 (740 Js 51599/21 902 Cs) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 22, 23, 49, 52, 53, 55, 126 Abs. 1, 240, 241 StGB
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil AG Frankfurt a. M./Höchst vom 17.03.2023 wird das Urteil wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung. Er wird unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2023 (970 Ds 6360 Js 236946/21) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2021 (740 Js 51599/21 902 Cs) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 22, 23, 49, 52, 53, 55, 126 Abs. 1, 240, 241 StGB I. Der heute 31 Jahre alte Angeklagte ist … Staatsangehöriger, verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von einem Jahr und fünf Jahren. Diese leben bei ihm und seiner Ehefrau. Er hat in erster Instanz angegeben, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Bürgergeld. Der Angeklagte ist Mitglied der Großfamilie A… Nach polizeilicher Bewertung handelt es sich bei der Großfamilie um eine Art kriminell organisierten Clan. Der Clan hält in diversen Stadtteilen Objekte, insb. Kioske aber auch Bars. Mit diesen Objekten zeigt man in den jeweiligen Stadtvierteln lokal Präsenz und präsentiert sich gegenüber rivalisierenden Gruppen als wehrhaft, sie dienen aber möglicherweise auch weiteren Zwecken, wie der Geldwäsche u.ä.. Die Familie ist stark kurdisch-nationalistisch geprägt und verfügt über intensive Kontakte in die Türkei, wo mutmaßlich auch andere Teile der Struktur ansässig sind. Im Stadtgebiet tritt sie gegenüber rivalisierenden Gruppen expansiv und aggressiv auf. Die Polizei geht davon aus, dass Aktivitäten in zahlreichen Bereichen der organisierten Kriminalität bestehen. Auf die Familie gehen zahlreiche Straftaten zurück, u.a. auch einige bekannte Straftaten, die zu ganz erheblichen polizeilichen Maßnahmen führten. Hierzu gehören u.a. ein versuchtes Tötungsdelikt in der Türsteherszene, welches sich vor dem Nachtclub „B…“ ereignete, eine Schießerei im … und jüngst eine Messerstecherei im Bereich … im April 2023. Der Angeklagte soll in diesem Zusammenhang zuletzt durch Beleidigungen im Bereich des Nachclubs B… aufgefallen sein, wobei das Opfer des eingangs beschriebenen versuchten Tötungsdelikts von ihm beleidigt worden sein soll. Dieses Verfahren konnte aber bisher nicht gefördert werden, da sich der Angeklagte dem Verfahren entzieht. Zudem liegt eine weitere Anklage vom 22.08.2023 wegen einer vermeintlich am 18.06.2023 begangenen Beleidigung von Polizeibeamten vor. Der Angeklagte nimmt auf diese Clan-Zugehörigkeit bei seinem Auftreten bewusst Bezug. Mehrere der hiesigen Taten zeigen dies. Im oberen Bereich der Brust hat er auch den Familiennamen „A…“ tätowiert, er trägt Bekleidung mit dem Namen der Familie und er droht in der Öffentlichkeit Dritten aber auch der Polizei mit seiner Clanzugehörigkeit. Zuletzt leitete er u.a. die von der Familie betriebene „… Lounge“ in ... Aus diesem familiären Selbstverständnis heraus interessieren den Angeklagten staatliche Institutionen, insb. polizeilichen Maßnahmen nicht und beeindruckten ihn bisher auch nicht. Er zeigt deutliche Neigungen zur Selbstjustiz. Aufgrund seiner sehr ungünstigen Entwicklung wurde er durch das HLKA dem K14 des PP Frankfurt am Main zur „Betreuung“ vorgeschlagen, das Kommissariat übernahm die Bearbeitung nach einer qualitativen Überprüfung. Der Angeklagte ist bisher hauptsächlich wegen Straßenverkehrsdelikten und wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Am 01.12.2019 hielt er sich gegen 19:50 Uhr mit seinem PKW Seat Alhambra (…) auf dem Gelände in … auf. Er fuhr mit seinem Fahrzeug rückwärts gegen eine Zapfsäule und beschädigte sie. Es entstand an der Zapfsäule ein Schaden von 4.635,82 EUR. Obwohl der Angeklagte den Unfall erkannte, entfernte er sich bewusst vom Unfallort, um sich einer Regulierung des Schadens zu entziehen. Er wurde deswegen durch das Amtsgerichts Frankfurt am Main per Strafbefehl am 25.06.2021 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 40 EUR verurteilt (860 Js 53366/20). Daneben wurde ein Fahrverbot von 6 Monaten verhängt. Die Entscheidung ist seit dem 16.7.2021 rechtskräftig. Noch vor letztgenanntem Strafbefehl beging der Angeklagte am 01.01.2020 folgende weitere Tat: In der Silvesternacht 2019/2020 befand sich der Angeklagte auf dem Gehweg … Hierbei führte er eine Schusswaffe mit sich, die er durchlud und in unmittelbarer Nähe von Passanten fünf Schüsse in die Luft abfeuerte. Bei der Waffe handelte es sich entweder um eine „scharfe“ Walther PP 99 (Kaliber 9x 19mm) oder um eine SRS-Waffe der Marke Walther P99 im Lizenznachbau der Firma Umarex. Für das Führen beider Arten von Waffen hätte der Angeklagte eine Erlaubnis benötigt, im letzten Fall zumindest einen sog. „kleinen Waffenschein“. Der Angeklagte verfügte jedoch über keinerlei Erlaubnis. Wegen dieser Tat wurde er durch Strafbefehl gem. § 408a StPO am 26.01.2021 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt (971 Ds 6300 Js 219784/20). Der Strafbefehl ist hinsichtlich des Schuldspruchs unklar. Es wurde lediglich auf die Anklageschrift Bezug genommen, die einen wahldeutigen Vorwurf hinsichtlich § 52 Abs. 1 Nr. 2b (scharfe Waffe nebst Munition) WaffenG und § 52 Abs. 3 Nr. 2a und b WaffenG (SRS-Waffe) enthält, bezogen auf die Waffen jeweils im Tatbestandsmerkmal „Führen“ bezogen auf die Munition in der ersten Sachverhaltsvariante im Tatbestandsmerkmal „Besitz“ (HA …). Die Entscheidung ist seit dem 23.2.2021 rechtskräftig. Beide Strafen führte das Amtsgericht Frankfurt am Main am 21.2.2022 nachträglich im Beschlusswege auf eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 35 EUR zurückgeführt (971 Ds 6300 JS 219784/20). Die Entscheidung ist seit dem 11.3.2022 rechtskräftig. Es folgten zwei weitere Verurteilung am 15.12.2021 und 27.3.2023. Da diese jedoch gesamtstrafenfähig sind, werden sie unter II dargestellt. Aufgrund Strafbefehls vom 01.09.2022 (Az. 1110 Js 86946/22) des Amtsgerichts Offenbach am Main wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 09.07.2022 gegen 02.50 Uhr in …, den PKW … im Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er mit einer BAK von mindestens 1,56 Promille absolut fahruntüchtig war. Die Strafe ist bisher noch nicht vollstreckt und muss im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind zwei Berufungen, die in zweiter Instanz aufgrund Sachzusammenhangs verbunden wurden. Am 3.3.2023 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Angeklagten wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 € (Band …). Gegen das Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 4.3.2023, eingegangen am gleichen Tag, Berufung form- und fristgerecht ein (Band …). Das seitens der Staatsanwaltschaft unbenannt eingelegte Rechtsmittel vom 9.3.2023 (Band …) nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10.5.2023 zurück (Band …). Am 17.3.2023 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 €. Hiergegen legten sowohl der Angeklagte mit Schriftsatz vom 17.3.2023 (Band …) als auch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17.3.2023, eingegangen bei Gericht am 21.3.2023 (Band …) form- und fristgerecht Berufung ein. Die Verteidigung beschränkte das Rechtsmittel bereits mit Einlegung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch und dort auf die Tagessatzhöhe. Die Rechtsmittel des Angeklagten wurden mit gesondertem Urteil vom 13.09.2023 verworfen (vgl. hierzu MüKo-StPO, § 329 Rz. 89; M/G, § 329 Rz. 31; BeckOK-StPO, § 329 Rz. 51 jeweils mwN). Das damit noch allein bestehende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war erfolgreich. II. 1. Nachdem der Angeklagte wie bereits geschildert durch Strafbefehl vom 25.06.2021 verurteilt worden war, kam es kurz vor der hier verfahrensgegenständlichen Tat in rascher Abfolge zu zwei weiteren Taten, wegen derer der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt ist. Die erste Tat war wohl Ausdruck und Folge einer Auseinandersetzung des A…-Clans mit einer im vorliegenden Verfahren unbekannt gebliebenen rivalisierenden Organisation. Sie trug sich am 5.8.2021 zu: „Die Geschädigten Y…, K… und N… hielten sich am 5. August 2021 gegen 20 Uhr 15 in … auf. Der Geschädigte Y… war Mitarbeiter der Pizzeria, die Geschädigten K… und N… waren Gäste. Die Geschädigten K… und N… befanden sich vor der Pizzeria an den Tischen der dortigen Außengastronomie. Die Angeklagten A… und B… fuhren zusammen mit drei unbekannt gebliebenen Herren in einem PKW an den beiden Geschädigten vorbei. Gegen 20 Uhr 18 näherten sich die Angeklagten B… und A… sodann zusammen mit drei unbekannten Mittätern den Geschädigten, nachdem der Angeklagte A… einen der Geschädigten in Zusammenhang mit einem Überfall auf ein von den Angeklagten betriebenes Kiosk brachte und seine Fahrzeugmitinsassen dazu veranlaßte, mit ihm zusammen zu den Geschädigten zu gehen und diese „zur Rede zu stellen". Den beiden Geschädigten wurde jeweils die Hand gegeben. Sodann schlugen die Angeklagten A… und B… zusammen mit den übrigen Mittätern auf die Geschädigten K… und N… ein. Von der plötzlichen Attacke überrascht konnten diese kaum Gegenwehr bieten. Der Angeklagte B… trat dabei mutmaßlich in die Kniekehle des Geschädigten K…, jedenfalls fiel dieser infolge des Angriffs des Angeklagten B… rückwärts auf den Boden. Sodann schlug der Angeklagte B… zusammen mit dem Angeklagten A… mit den Fäusten gegen die beiden Geschädigten, zudem wurde auch getreten. Der in der Pizzeria befindliche Zeuge Y… wurde auf das Geschehen aufmerksam und trat heraus. Er versuchte die Situation zu schlichten, was dazu führte, dass auch der Geschädigte Y… von den Tätern attackiert wurde, wobei der Angeklagte B… an dieser Stelle versuchte, seine Mittäter von Angriffen auf den Geschädigten Y… verbal abzuhalten (sinngemäß „nicht auf den B…!"). Der Geschädigte N… konnte sich sodann befreien und betrat das neben der Pizzeria befindliche Wettbüro „TipWin", in welchem er als Mitarbeiter beschäftigt war. Er verschaffte sich dort eine Schreckschusspistole und eilte mit dieser zurück an den Tatort. Dort zeigte er den Tätern, unter anderem den Angeklagten B… und A…, die Pistole und feuerte mit dieser in die Luft. Unter dem Eindruck der Schreckschusswaffe ließen die 5 Täter von weiteren Angriffen ab und flüchteten vom Tatort. Der Angeklagte B… flüchtete dabei zu Fuß, während der Angeklagte A… mit einem PKW Mercedes (amtliches Kennzeichen …) den Tatort verließ. Der Geschädigte K… erlitt als Folge der Angriffe eine Platzwunde am Kopf und eine Fraktur am Ringfinger, der Geschädigte Ö… erlitt eine Wunde am Kopf, die genäht werden mußte und eine Verstauchung mehrerer Finger der rechten Hand. Der Geschädigte Y erlitt eine Orbitalbodenfraktur (Bruch der Augenhöhle) mit einhergehender Einklemmung der Augenmuskulatur, er mußte aufgrund dessen am Auge operiert werden.“ Wegen dieser Tat wurde der Angeklagte neben B… wegen gefährlicher Körperverletzung durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2023 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (970 Ds 6360 Js 236946/21). Bezogen auf den Angeklagten ist das Urteil seit dem 6.4.2023 rechtskräftig. Im Rahmen der Strafzumessung bewertete das Amtsgericht zu Gunsten des Angeklagten, dass er nicht Initiator des Angriffs gewesen sei. Zudem ging das Amtsgericht aufgrund des Zweifelssatzes davon aus, dass seine Tatbeiträge eher untergeordneter Natur gewesen seien, da die Beiträge im Einzelnen nicht aufklärbar gewesen seien. Zu Lasten des Angeklagten wurden die Vorstrafen eingestellt, die allerdings zum Zeitpunkt der Tat noch nicht einschlägig gewesen seien. Zu Lasten des Angeklagten wurde zudem die erheblichen und teils langfristigen gesundheitlichen und psychischen Auswirkungen der Tat bei allen drei Geschädigten eingestellt. Zu Lasten wurde auch der Umstand eingestellt, dass die Tat öffentlich auf einem belebten Ort in … begangen wurde und die Angeklagten auch damit rechnen mussten, dass unbeteiligte Passanten in die Auseinandersetzung mit hineingezogen werden. Zuletzt wurde die völlige Grund- und Sinnlosigkeit zu Lasten des Angeklagten eingestellt. Die Strafaussetzung zur Bewährung begründete das Amtsgericht mit dem Umstand, dass die Angeklagten nun erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Sie lebten in stabilen familiären Verhältnissen, was die Erwartung rechtfertige, die Angeklagten wurden nun allein aufgrund der Verurteilung keine weiteren Straftaten mehr begehen. Die Strafe ist noch nicht vollstreckt. Im Zuge der eingeleiteten Ermittlungen wurden bei dem Angeklagten am 06.08.2021 sowohl seine Wohnung in … als auch sein PKW durchsucht. Dies beeindruckte ihn nicht. Eine zweite Tat folgte unmittelbar im Anschluss am 11.8.2021. Am 11.08.2021 gegen 20:10 Uhr würgte der Angeklagte seine (schwangere) Ehefrau in der ehelichen Wohnung in … und sagte dabei zu ihr: „Nachdem Du mein Kind auf die Welt gebracht hast, werde ich Dich nicht mehr am Leben lassen!“ Die Ehefrau nahm die Drohung ernst und wehrte sich, indem sie dem Angeklagten eine Ohrfeige gab. Hierauf fasste der Angeklagte die Geschädigte so fest an den Oberarmen, dass dort Hämatome entstanden. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Angeklagte durch Strafbefehl vom 15.12.2021 (740 Js 51599/21), rechtskräftig seit dem 08.01.2022 wegen Bedrohung und Körperverletzung in Tateinheit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 40 EUR verurteilt. Strafzumessungsgründe enthält der Strafbefehl nicht. Die Strafe ist noch gar nicht vollstreckt. 2. Auf die Tat vom 11.8.2021 folgte die Tat, welche Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Höchst vom 17.03.2023 war. Am 25.10.2021 gegen 13:20 Uhr kam es in … zu einer verbalen und teils auch tätlich geführten Auseinandersetzung zwischen Schülerinnen, wobei teils auch Eltern und Großeltern hinzugerufen wurden und sich beteiligten. Diese Streitigkeiten gingen von einer Mädchengruppe (4-5 Mädchen) im jugendlichen Alter aus, der insb. eine Verwandte - Frau M… - des Angeklagten angehörte. Der exakte Verwandtschaftsgrad blieb im Verfahren unbekannt, die Schule hält sie jedoch für eine eher entfernte Verwandte des Angeklagten, sicher nicht für seine Schwester. Diese 4-5 Mädchen drangsalierte und bedrohte zwei andere Mädchen so sehr, dass diese sich aus Angst in der Mädchentoilette einschlossen. Die beiden Mädchen wurden auch im Vorfeld – allein weil sie aus Rumänien stammten, regelmäßig als „Zigeuner“ verunglimpft. Unproblematisch waren aber aus Sicht der Schule auch diesen beiden Mädchen nicht. Da sich diese beiden Mädchen nicht anders zu helfen wussten, riefen sie ihre Eltern an, die dann auch umgehend in der Schule erschienen. Statt die Schulverwaltung zu informieren, schalteten sich die Mütter und zumindest eine ebenfalls anwesende Großmutter in den Streit der Jugendlichen auf Seiten ihrer Angehörigen ein. Hierbei waren zwar auch Männer der betroffenen beiden Familien anwesend, die aber versuchten zu deeskalieren und die jeweiligen Frauen der Familien zurückzuhalten. Es entstand nun eine hauptsächlich verbal geführte Auseinandersetzung zwischen der Mädchengruppe um die Verwandte des Angeklagten und den beiden bedrohten Mädchen, die von ihren Müttern und Großmüttern unterstützt wurden. Hierbei kam es auch zu Handgreiflichkeiten, die möglicherweise auch von den Müttern und Großmüttern ausgeführt wurden. Mehr als kleinere Kratzer trug jedoch keine der Parteien davon. Da sich dieses Geschehen während der großen Pause zutrug, wurden Lehrkräfte hierauf aufmerksam und intervenierten. Die Schulverwaltung trennte die Gruppen und suchte mit den Eltern und Großeltern der beiden initial bedrohten Mädchen ein längeres Gespräch, was 30-45 Minuten dauerte. Der Rektor der Schule, der Zeuge I…, verdeutlichte den Eltern in dem Gespräch, dass eine derartige Intervention von Eltern – für ihn selbst ein Novum – aus Sicht der Schule absolut inakzeptabel sei. Aufgrund des Gesprächsverlaufs, während dessen sich die Angehörigen beruhigten, erschien jedoch eine innerschulische Lösung des Konflikts möglich. Die …-Schule hat ein Einzugsgebiet, das zu den Brennpunkten im Stadtgebiet gehört. Sie verfügt deswegen über besondere Unterstützungen der Jugendhilfe und andere Maßnahmen. Da von beiden Parteien Mitglieder der Gruppen bereits in der Vergangenheit mehrfach in Hilfen eingegliedert waren, ging die Schulleitung davon aus, dass sich auch dieser Konflikt in dieser bewährten Weise lösen ließe. Man entließ sodann die zwei initial geschädigten Mädchen und ihre Angehörige. Entgegen der Erwartung der Schulleitung hatte sich die Mädchengruppe um die M… zwischenzeitlich aber nicht nach Hause begeben, sondern wartete vor dem Schulgebäude, um die Auseinandersetzung erneut sowohl mit den beiden betroffenen Mädchen als auch mit den Eltern zu beginnen. Durch diese bewusst gesuchte Konfrontation flammte gegen 14.10 Uhr die Auseinandersetzungen erneut auf, wobei nicht aufklärbar war, von wem dies ausging. Sie war aber jedenfalls von der Gruppe um den Angeklagten provoziert worden. Die Auseinandersetzung wurde sowohl verbal als auch geringfügig körperlich ausgeführt. Zwar kamen Beteiligte der Auseinandersetzung teils zu Boden, auch hier entstanden aber als Verletzungen nur Kratzer. Auf Seiten der initial bedrohten Mädchen waren wiederum die Mütter und Großmütter beteiligt, während wiederum die Männer versuchten, diese zurückzuhalten. In welchem Umfang auch Elternteile auf der Gegenseite involviert waren, ließ sich nicht klären. Jedenfalls erschien zumindest während der Auseinandersetzung die Mutter der M… Um 14.12 Uhr wandte sich das Schulsekretariat an den Notruf der Polizei, worauf sich die Polizeistreife der Zeugen POK N… und POKin R… zur …-Schule begab. Auch Beteiligte der Auseinandersetzung riefen den Notruf an. Die genannte Streife war binnen weniger Minuten vor Ort und die Beamten nahmen wechselseitige Anzeigen wegen gefährlicher (weil gemeinschaftlicher) Körperverletzung auf. Nach der Anzeigenaufnahme begaben sich die Beamten zur Schulverwaltung, um dort die exakten Personalien der Beteiligten zu ermitteln. Während sich der uniformierte POK N… gefolgt von der ebenfalls uniformierten POKin R… noch in der Tür zum Sekretariat befand, drängte sich der Angeklagte an POK N… vorbei ins Sekretariat. Als Mitglied des o.a. kriminellen Clans war er der Meinung, über den Gesetzen zu stehen. Er wollte im Wege der Selbstjustiz Rache an den Mitgliedern der Gegenpartei seiner Verwandten nehmen. Zu diesem Zweck hatte er sich zur Schule begeben, da er Aufenthaltsort und Namen der Familien, welche auf der Gegenseite beteiligt waren, erfahren wollte. Er rechnete jedenfalls damit, dass ihm die Schulleitung derartige Informationen nicht freiwillig geben würde, schon gar nicht wenn er diese Forderung mit Todesdrohungen gegenüber den Personen verband, über die er Auskunft wünschte. Er hatte sich deswegen entschlossen, durch massivste Drohungen gegenüber der Schule der Verwaltung die Namen abzupressen. Auch wollte er der Gegenseite und allen Beteiligten signalisieren, dass man so mit ihm und seiner Familie nicht verfahre, sondern immer die Rache des Clans zu fürchten habe. Hierzu war ihm jedes Mittel der Drohung recht. Je mehr Angst und Schrecken er verbreitete, umso besser. Hierbei ging er davon aus, dass man aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der A… seine Drohungen auch extrem ernst nehmen werde. Der Angeklagte neigt ohnehin, wie KOK O… (der den Angeklagten polizeilich „betreut“) berichtete, zu öffentlichen Auftritten, auch im Kontakt mit Staat oder Polizei. Umso gelegener war ihm der Tatort. Das Geschehen verlagerte sich schnell aus dem Sekretariat in den Schulgang, der zum Sekretariat führt. Dieser etwa 15 Meter lange Gang ist öffentlich und wird von Lehrern, Schülern und Eltern genutzt. Es befinden sich an dem Gang zwar keine Klassenzimmer, jedoch Kopierräume, Lehrerzimmer etc.. Während der Tat lief der Nachmittagsunterricht (7./8, Stunde) bereits wieder. Mehrfach benutzten Dritte auch den Gang und wurden Zeuge der Tat. All das war dem Angeklagten bewusst und deckte sich mit seinen Zielen, letztlich an der ganzen Schule Angst und Schrecken vor dem Clan der A… zu verbreiten. Er unterstrich während der Tat seine verbalen Drohgebärden auch durch massives körperliches Auftreten – der Angeklagte war körperlich groß und sehr kräftig gebaut. Mit hochrotem Kopf, das jeweilige Gegenüber körperlich bedrängend brüllte er während der nun folgenden Tat. POK N… und POKin R… wollten an sich das Gebäude verlassen. Nachdem sie aber hörten, wie der Angeklagte - zunächst noch kurz im Sekretariat - zu brüllen und drohen begann, gingen sie zurück. Von der nun folgenden Gegenwart zweier uniformierter und bewaffneter Polizeibeamte völlig unbeirrt, setzte der Angeklagte sein Verhalten dann im Schulflur fort. Während der Tat waren zumindest folgende Personen zugegen: Der Schulleiter, Herr S…, der Konrektor, Herr U…, die Schulsekretärin, Frau R…, die beiden Kriminalbeamten, POK N… und POKin R… und zumindest die Mutter eines am Gesamtgeschehen völlig unbeteiligten Kindes. Zudem nutzten noch weitere Personen während der Tat den Gang und wurden Zeuge des Geschehens. Der Angeklagte forderte wiederholt von der Schulverwaltung die Daten der „Gegenpartei“. Auf Hinweise des Schulleiters, die Sache werde ermittelt, ließ er sich nicht beruhigen und forderte immer bedrohlicher die Daten. Hierbei äußerte er u.a., er sei gekommen, um „Menschen zu töten“. Er werde die Verantwortlichen der vorausgegangenen Schlägerei „totschlagen“ oder sonstwie zur Rechenschaft ziehen. POK N… schaltete in diesem Kontext die Bodycam an, um die Straftaten zu dokumentieren. Der Angeklagte nahm dies wahr und kommentierte dies nur damit, dass ihn dies nicht interessiere. Er hielt POK N… vor, dieser müsse doch wissen, wer er sei. Er zeigte auf sein T-Shirt, auf dem in Silberschrift der Clan-Name „A…“ aufgebracht war und drohte POK N…, dieser „werde schon sehen“, was er davon habe. An den Schulleiter gewandt forderte er weiterhin die Herausgabe der fraglichen Daten und kündigte an, er werde die Schule niederbrennen bzw. anzünden, wenn man ihm die Daten nicht gebe. An den Schulleiter gewandt äußerte er, er werde die Eltern der Gegenpartei umbringen, wenn sie die Schule noch einmal beträten. Zuletzt nahm er ganz bewusst noch einmal Bezug auf seine Clanzugehörigkeit und kündigte an, er werde am nächsten Tage mit „der ganzen Sippe“ in der Schule erscheinen, um die Beteiligten ausfindig zu machen. Alle Drohungen wurden von allen Beteiligten als ausgesprochen ernst wahrgenommen. Der Schulleiter hatte den Eindruck, dass der Angeklagte im Zweifel auch bereit war, durch unmittelbare Gewalt seine Ziele (Erlangung der Personaldaten) durchzusetzen. Das Eingreifen der Polizei verhinderte dies jedoch. Der Angeklagte ging davon aus, dass sich seine Drohungen über die Mitglieder der Schulleitung und über die Zeugen der Auseinandersetzung rasch in der Schule verbreiten. Dies war auch seine Absicht, da er in der Schule Angst und Schrecken vor ihm und der Rache des Clans verbreiten wollte. Erst als er aufgrund des massiven Eingreifens der Polizei mit der Zeit erkannte, dass er die Personendaten in dieser Situation erlangen würde, zog er sich nach mehreren Minuten des Brüllens und Drohens zurück und verließ die Schule. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen war weder erheblich vermindert noch gar aufgehoben. Gleiches gilt für seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. 3. Am 15.12.2021 erging – wie oben bereits beschrieben - Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen des Übergriffs zu Lasten seiner schwangeren Frau (BA, Bl. 50). Dieser wurde dem Angeklagten am 24.12.2021 zugestellt (BA, Bl. 61 d.A.). Laut Auskunft der StA vom 9.6.2023 ist die Strafe bisher noch vollständig offen und nicht vollstreckt (BA, Bl. 74 d.A.). Am nächsten Tag kam es dann zum zweiten Tatgeschehen, welches Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.2023 war. Nachdem insoweit die Berufungen verworfen wurden, sind folgende Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde zu legen. „1. Am 25.12.2021 begaben sich der Uber-Faher, I… und sein ihn begleitender Freund, L.... gegen 3:00 Uhr nachts, zur „S… Bar" in der …, um dort einen Fahrgast abzuholen. Am Eingang wurden sie von den Türstehern aufgefordert 10 Euro Eintritt zu zahlen. Dem I…, der nur einen Fahrgast aus der Bar abholen wollte, kam dies komisch vor. Er äußerte, dass er doch nur einen Fahrgast abholen wolle und bereit sei den Eintritt zu zahlen. Als in diesem Moment im Gebräch mit den Türstehern der Angeklagte A… die Bar verließ, welchen die Türsteher als Inhaber der Bar bezeichneten, fragte der L… ihn, ob er auch 10 Euro Eintritt gezahlt habe. Der Angeklagte bestätigte dies und fragte, ob er wie ein „Pisser" aussehen würde und trat dem L… und dem I… aggressiv gegenüber. Der L… verneinte die Frage, woraufhin ihm der Angeklagte A… ihm mit der Hand ins Gesicht schlug und an die Wand drückte, um ihn zu verletzen. Daraufhin verließen mehrere Personen die Bar. Zumindest eine Person von ihnen - sie war von großer Statur und trug eine olivgrüne Jacke - hatte den Schlag des Angeklagten A… gegen L… als Auftakt für weitere Körperverletzungen verstanden. I… und den L… wurden daraufhin abredegemäß körperlich angegriffen. Der L… wurde dabei von der großen Person mit olivgrüner Jacke im Schwitzkasten gewürgt bis er fast das Bewusstsein verlor, was jedoch nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst war. Der I… wurde von dem Angeklagten A… ins Gesicht geschlagen. Als er zu Boden ging, trat der A… auf ihn ein. Von den anderen Personen, die aus der Bar herausgetreten waren, gingen keine unmittelbaren Verletzungshandlungen aus. Als der L… durch das Würgen fast das Bewusstsein verloren hatte, schlug er auf den Arm des Angreifers, um auszudrücken, dass er aufgebe. Er wurde daraufhin losgelassen. I… konnte sich auch losreißen. Die Beiden rannten davon. Sie erlitten von dem Angriff jedenfalls Kratzer auf der Haut. Der I… hatte für einige Tage ein blaues Auge. 2. Etwas später in derselben Nacht rief der I… den Fahrgast auf dessen Handy an und berichtete von den Ereignissen vor der Tür. Der Fahrgast übergab das Telefon an den Angeklagten A… I… teilte mit, dass er nicht die Polizei rufen wolle. Der Angeklagte A… erwiderte, dass er „die Familie A…" sei und den I… am nächsten Tag ficken werde und er sein Leben heute noch genießen solle. Diese Drohung nahm der I… unter dem Eindruck der vorherigen Gewaltanwendung sehr ernst.“ III. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten in erster Instanz, die verlesen wurden. Auch KOK N… berichtete die Feststellungen zur Person wie festgestellt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf deren Verlesung und auf dem verlesenen BZR. Der Vollstreckungsstand beruht auf den jeweils verlesenen Auskünften der Staatsanwaltschaft in den zugehörigen Vollstreckungsheften. Der Angeklagte hat sich erstinstanzlich weitgehend geständig eingelassen. Was ihm in objektiver Hinsicht zur Last gelegt werden, könne zutreffen, wenn er auch alle einzelnen Äußerungen nicht erinnere. Er sei aufgrund der Vorgeschichte zu Lasten seiner Verwandten sehr erregt gewesen. Er habe sich dann nach dem Eingreifen der Polizei aber auch recht schnell wieder beruhigt. Die Verwandte, um die es gegangen sei, sei seine Schwester. Seine Mutter sei alleinerziehend, so dass er gewissermaßen die Rolle des Vaters übernommen habe. Dies erkläre seine Erregung. Im Übrigen werde der Vorfall durch den Sachbearbeiter der Polizei, Herrn KOK N…, künstliche aufgebauscht. Letzteres hat die Beweisaufnahme aber nicht bestätigt. Die Feststellungen zur Tat beruhen auf folgenden Beweismitteln und Erwägungen. Die Feststellungen zum Vorgeschehen beruhen auf den ausführlichen und sehr ausgewogenen Bekundungen des Schulleiters, des Zeugen S… Dieser hat die Ereignisse, wie festgestellt, beschrieben. Er hat insb. bekundet, dass der initiale Auslöser für die Auseinandersetzung von einer Gruppe um eine (entfernte) Verwandte des Angeklagten, die M…, ausgegangen sei. Welchen Verwandtschaftsgrad diese zum Angeklagten habe, wisse er nicht. Um eine Schwester des Angeklagten handele es sich aber nicht und wohl auch nicht um eine Nichte. Der Verwandtschaftsgrad dürfte entfernter sein. Diese Gruppe um M… hätten die beiden betroffenen Mädchen so stark bedroht, dass diese in die Mädchentoilette geflüchtet seien. Allerdings seien auch diese beiden Mädchen sicherlich nicht unproblematisch und hätten in der Vergangenheit Hilfen in Anspruch nehmen müssen. Das gelte aber auch für die Gruppe um M…, insb. für Frau M… selbst. Der Zeuge betonte, dass es sich bei der Schule zwar um eine Schule in einem sog. Brennpunkt handele; in den letzten 15 Jahren habe sich die Situation an der Schule aber deutlich entspannt. Auseinandersetzungen unter Mädchen nähmen aber in der letzten Zeit zu, auch dass diese niederschwellig körperlich geführt würden. Ein Novum sei in der Situation aber gewesen, dass die Mädchen nicht nur ihre Angehörigen verständigt hätten, sondern dass diese dann auch noch – ohne Einbindung der Schule – direkt die Auseinandersetzung gesucht hätten. Man habe dann – wie festgestellt – an sich den Eindruck gehabt, die Situation über schulinterne Maßnahmen in den Griff zu bekommen. Das Gespräch mit den Eltern sei produktiv verlaufen. Man habe nicht damit gerechnet, dass die Gruppe um M… tatsächlich auf die Gegenpartei warte, um die Auseinandersetzung erneut zu suchen, zumal sich eine Reihe von Erwachsenen in der Gruppe befunden hätten. Die Auseinandersetzung sei dann wieder eskaliert, durch wen genau, wisse er aber nicht. Die Mutter der M…, Frau R…, sei dann aber auch zeitnahe vor Ort gewesen. Die Männer der „Gegenpartei“ seien die einzigen gewesen, die vernünftig reagiert hätten; sie hätten jeweils versucht, die weiblichen Familienangehörigen zurückzuhalten. POK N… und POKin R… schilderten dann die Aufnahme der wechselseitigen Anzeigen und die weiteren Ermittlungen wie festgestellt. Sie berichteten auch, dass nennenswerte Verletzungen nicht vorgelegen hätten. Mehr als leichte Kratzer hätten nicht vorgelegen. Die Ereignisse zur Tat selbst haben die Zeugen S…, POK N… und POKin R… dann, wie festgestellt, eindringlich geschildert. Der Zeuge S… bestätigte den festgestellten Ablauf. Er gab an, dass ihm eine vergleichbare Situation in seinem Berufsleben nicht geschehen sei. Zwar habe man es häufiger auch mit sehr aufgebrachten Eltern zu tun. Insoweit unterscheide sich der Angeklagte ja nicht von anderen Personen. Deutlich abgehoben hätten sich aber die Intensität und die Bedrohlichkeit des Angeklagten. Er erinnere die Drohungen des Angeklagten nicht mehr im Wortlaut. Sinngemäß stimme es aber, dass der Angeklagte die „Gegenseite“ mit dem Tode bedroht habe, wenn diese noch einmal in der Schule erscheine und es treffe auch zu, dass das Abbrennen der Schule sinngemäß angedroht worden sei, nachdem die Herausgabe der personenbezogenen Daten verweigert wurde. Ihm selbst habe die Clanzugehörigkeit des Angeklagte nichts gesagt; dieser Aspekt habe sein Verhalten auch nicht beeinflusst. Er habe zwar nicht Angst gehabt, im Gegensatz zu seinem Konrektor U… Er selbst neige aber in derartigen Situationen auch nicht zur Angst. Er habe ganz erheblichen Respekt vor der Drohkulisse gehabt, die der Angeklagte aufgebaut habe. Er habe die Drohungen des Angeklagten sehr ernst genommen und den Angeklagten auch so eingeschätzt, dass er sich im Zweifel die fraglichen Daten auch mit Gewalt besorgen werde. Insoweit habe das Verhalten der Polizei dies aber verhindert. Der Schilderung entsprachen die Angaben der Zeugen POK N… und POKin R… Sie bestätigten den Inhalt der Äußerungen des Angeklagten wie festgestellt und die Ereignisse um die Bodycam. POK N… ergänzte insoweit die Ereignisse um die besonderen Hinweise auf die Clanzugehörigkeit (T-Shirt; Äußerungen) des Angeklagten wie festgestellt. POK N… und POKin R… bekundeten, dass ihnen der Name der Familie A… aus zahlreichen Einsätzen durchaus geläufig sei. Die Erkenntnisse der Fachkommissariate zu etwaigen Strukturen würden ihnen als Dienststellen aber nicht zur Verfügung gestellt. Ihnen sei deswegen auch der Angeklagte nicht explizit bekannt gewesen. Der Angeklagte habe so bedrohlich gewirkt, dass man Zweifel gehabt habe, ob man im Falle einer körperlichen Auseinandersetzung den Angeklagten allein kontrollieren können werde. Beide Zeugen sind dauerhaft auf dem 17. Polizeirevier tätig. Es handelt sich um ein Revier, was u.a. für die problematischen Stadtteile … und … zuständig ist. Gleichwohl war beiden Beamten der Vorgang auch heute noch sehr gut in Erinnerung, weil sich die Massivität des Vorgehens des Angeklagten deutlich abhob. Die Zeugen beschrieben auch die „Öffentlichkeit“ der Situation wie festgestellt. Der Zeuge S… gab an, dass der fragliche Gang den Verwaltungstrakt der Schule erschließe. Er werde sowohl von Kollegen, Schülern als auch von Eltern frequentiert. Dort befänden sich auch Kopierräume u.ä.. Wer genau im fraglichen Zeitraum außer den festgestellten Personen noch die Situation wahrgenommen habe, wisse er nicht. Seine Aufmerksamkeit sei auf den Angeklagten gerichtet gewesen. Er wisse aber noch positiv, dass im Verlauf der Tat eine völlig unbeteiligte Mutter hinzugekommen sei. Sie sei nach der Tat völlig perplex gewesen. Nach der Tat habe sich das Verhalten des Angeklagten und der Vorfall natürlich an der ganzen Schule herumgesprochen. Er könne sich jedenfalls gut vorstellen, dass u.a. auch Frau R… zur Verbreitung beigetragen habe. Der Vorfall habe auch das Verhalten der „Gegenpartei“ beeinflusst. Die Eltern hätten aus Angst um ihre Kinder, diese überhaupt nicht mehr zur Schule geschickt. Man habe zunächst Krankschreibungen eingereicht. Die Eltern hätten dann die Schulleitung um Vermittlung neuer Schulplätze gebeten. Dem Wunsch sei man auch nachgekommen. In diesem Zusammenhang hätten sich die Eltern in der Begründung des Versetzungswunsches gegenüber dem Schulamt auch auf den Vorfall bezogen. Wahrscheinlich sei auch deswegen der Vorgang so schnell durch das Schulamt bearbeitet worden, so dass eine Versetzung erfolgt sei. POK N… und POKin R… bestätigten die Angaben zur „Öffentlichkeit“ der Tat. POKin R… ergänzte, dass sie während der Tat wahrgenommen habe, dass auch noch andere Personen den fraglichen Gang betreten hätten und so Zeuge geworden seien. Ihre Aufmerksamkeit sei jedoch auf den Angeklagten gerichtete gewesen, so dass sie exakte Angaben nicht machen könne. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand leitet die Kammer aus dem Verhalten des Angeklagten ab. Insoweit ist insb. die Einlassung des Angeklagten widerlegt, dass es sich bei der Tat lediglich um ein erregungsbedingtes Momentversagen handelte. Einerseits hob sich das Verhalten des Angeklagten ganz erheblich in seiner Intensität ab. Anderseits lag es auf einer Linie, mit anderen Ereignissen, die auf die getroffene Feststellung hinweisen. So bedrohte der Angeklagte in dem Tatgeschehen vom 25.12.2021 die beiden geschädigten Zeugen nach der Tat massiv. Die Kammer hat insoweit die Aufzeichnung des Audios in Augenschein genommen. Der Angeklagte, der zuvor beide Geschädigte nicht unerheblich angegriffen hatte, beginnt auch hier mit massiven Drohungen, obwohl die Geschädigten das Gespräch mit dem Hinweis einleiten, sie wollten gerade keine Polizei verständigen. Gleichwohl schreit der Angeklagte sie an, er sei Mitglied der Familie A… Er akzeptiere nicht, wie die Zeugen dazu kämen, so mit ihm zu reden. Die Reaktion des Angeklagten war anlasslos und völlig abstrus, da die Zeugen ausgesprochen ruhig und sachlich waren. Sie teilten dem Angeklagten sogar mit, man wolle gerade keine Polizei verständigen. Die dann folgenden Drohungen gegen die Zeugen, sie sollten ihren letzten Tag noch einmal genießen bevor man sie umbringe, erfolgen ohne jeden Anlass. Sie gleichen dem festgestellten Verhalten und dienen allein dazu, öffentlich Angst und Schrecken vor dem Angeklagten und seinem Clan zu verbreiten. Ein ähnliches Verhalten beschrieb auch KOK N… Wiederholt sei der Angeklagte öffentlich ganz massiv im Beisein der Polizei aufgetreten. Man habe teilweise den Eindruck gewonnen, er suche beinahe die Öffentlichkeit. So beschrieb KOK N… eine Kontrollsituation im …, in dem der Angeklagte auf der Straße ganz massiv aufgetreten sei; man habe sich deswegen entschieden, den Angeklagten aus der Situation zu lösen und ihn auf das 1. Revier gebracht. Sobald er sich dort in einer nicht-öffentlichen Situation befunden habe, sei er sofort ruhiger geworden. Bei seinen öffentlichen Auftritten schrecke er auch vor Nachteilen für seine Kinder nicht zurück. So habe es im Jahr 2023 eine Personenkontrolle gegeben, bei der der kleine Sohn des Angeklagten dabei gewesen sei. Hier habe der Angeklagte auch wieder die Situation bewusst eskaliert. Der Sohn habe dann angefangen zu weinen, was den Angeklagten aber nicht abgehalten habe. Der Angeklagte sei stark durch seine Familienzugehörigkeit geprägt, wobei die Großfamilie an vorderster Stelle stehe, seine eigene Kleinfamilie komme erst danach. Er habe eine Tätowierung im Brustbereich, welche den Familiennamen zeige. Auf Lichtbildern, die vom Angeklagten in sozialen Netzwerken eingestellt wurden, ist dies deutlich zu sehen. Die Kammer hat diese in Augenschein genommen. Die Kammer leitet aus all dem ab, dass das zentrale Motiv des Angeklagten auch vorliegend seine Clanzugehörigkeit war, der er Geltung verschaffen wollte. Ihm ging es zentral darum, an der Schule Angst und Schrecken zu verbreiten und dort auch die Familie A… als etwas zu etablieren, was über allen Regeln steht. Hierbei ging es ihm auch gerade darum, die Gegenparte massiv zu bedrohen. IV. Der Angeklagte hat sich damit wie erkannt schuldig gemacht. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt – neben der versuchten Nötigung zu Lasten des Zeugen S… – tateinheitlich insb. auch die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 Nr. 7 StGB und des § 241 Abs. 2 StGB. Erkennbar erreichte die „Gegenseite“ die Drohungen des Angeklagten mit dem Tode und sie führten sogar – wie sich erst in der Hauptverhandlung ergab - zu der vom Angeklagten erhofften Verhaltensänderung. Der § 126 Abs. 1 StGB und § 240 Abs. 1, 3 StGB stehen hier in Tateinheit (vgl. hierzu MüKo-StGB-Feilicke, 4.A. (2021), § 126 Rz. 41 m.w.N.). Das ist auch nachvollziehbar, weil die jeweils geschützten Rechtsgüter voneinander abweichen, nämlich im Falle des § 126 Abs. 1 StGB der „öffentliche Friede“ im Gegensatz zur Handlungsfreiheit des Zeugen S… im Falle des § 240 StGB. V. Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB vom Strafrahmen des § 126 Abs. 1 StGB ausgegangen. Anknüpfungspunkt für vertypte Strafmilderungsgründe bestanden nicht, insb. nicht für § 20f. StGB. Der Angeklagte mag zum Zeitpunkt der Tat erregt gewesen sein. Hinweise auf nennenswerte Defizite im Bereich der Affektkontrolle ergaben sich aber nicht. Vielmehr erkannte er die Polizei und alle anderen Beteiligten exakt, reagierte tatsituativ auch – aus seiner Perspektive – folgerichtig. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein Einlassungsverhalten, was die Kammer als Geständnis gewertet hat. Der Angeklagte hat zudem versucht, sich bei den Polizeibeamten N… und R… zu entschuldigen, wie POKin R… berichtete. Er ließ über andere Kollegen jedenfalls eine Entschuldigung ausrichten. Hohes Gewicht hat dies jedoch nicht, weil eine Entschuldigung gegenüber den eigentlichen Betroffenen – der „Gegenpartei“ – vom Angeklagten gerade vermieden wurde. Zu seinen Gunsten sprach zudem, dass das Tatgeschehen bereits zwei Jahre zurückliegt und dass zuvor auch ein Fehlverhalten der Eltern der „Gegenpartei“ festzustellen ist. Zu Lasten des Angeklagten sprachen die zum Zeitpunkt der Tat bereits vorliegenden und rechtskräftigen Taten und die tateinheitlich verwirklichten weiteren Delikte. Diese haben auch beträchtliches Gewicht, wie die Folgen der Tat für die Gegenseite – Verlassen der Schule – zeigen. Die Kammer ist der Meinung, dass derartiges Verhalten nicht hinnehmbar ist und dies dem Angeklagten spezialpräventiv deutlich vor Augen geführt werden muss. Es besteht Schulpflicht. Der Schulbesuch ist zudem mit weiteren Grundrechtsbeschränkungen für die Schüler verbunden. Eltern und Schüler müssen vor diesem Hintergrund darauf vertrauen, dass im Rahmen dieses besonders sensiblen Bereichs vergleichbare Eingriffe durch den Staat verhindert werden. Entsteht – wie hier – der Eindruck, dass sich im Rahmen des Schulbetriebs Selbstjustiz clanartiger Strukturen etabliert, wird man kaum noch einem Elternteil die Berechtigung einer Schulpflicht vermitteln können. Die Kammer sieht hieran zwar keine generalpräventiven Strafzumessungsgesichtspunkte zu Lasten des Angeklagten; die Überlegung zeigt aber, dass sich bei dem Angeklagten Verhaltensmuster bereits deutlich entwickelt haben, die einer intensiveren spezialpräventiven Behandlung im Strafvollzug bedürfen. Die Kammer hat sich deswegen bewusst für eine Strafe entschieden, die im Mittelbereich des Strafrahmens liegt. Sie hält deswegen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (1 Jahr und 6 Monate) für tat- und schuldangemessen und auch für erforderlich aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken. Diese Strafe war gem. § 55 StGB mit den Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2021 und des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.3.2023 gesamtstrafenfähig und nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Die Einbeziehung weiterer Strafen war nicht möglich, weil insoweit die noch nicht vollstreckte Strafe aus dem Strafbefehl vom 15.12.2021 eine Zäsur bildet. Unter Abwägung aller in den einzubeziehenden Entscheidungen dargestellten Strafzumessungsgründe und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, einschließlich der Tat und der Täterpersönlichkeit und unter Berücksichtigen des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren (2 Jahren) für tat- und schuldangemessen und für erforderlich aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken. Diese Strafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer sieht bereits keine positive Sozialprognose. Es mag sein, wie das Amtsgericht ausführt, dass nun erstmals Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten verhängt wurden. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten und seine Haltung gegenüber Polizei und Justiz zeigen jedoch, dass kein Anlass zu der Annahme besteht, der Angeklagte werde sich allein durch die Verurteilung von weiteren Taten abhalten lassen. Im Gegenteil entsteht der Eindruck eines bereits tief in die Persönlichkeit eingeschliffenen kriminellen Verhaltens. Ausreichend positive Anknüpfungspunkte im Rahmen der Prognoseerstellung sieht die Kammer nicht. Der Angeklagte verfügt über keine legale Arbeit, ist nach der Einschätzung der Polizei tief in organisierte Kriminalität eingebunden und er ist mittlerweile wohl sogar im Begriff, sich endgültig in die Türkei abzusetzen, um dort dem Zugriff der Strafverfolgung zu entgehen. Daneben sieht die Kammer auch keine besonderen Gründe i.S. § 56 Abs. 2 StGB. Die feststellbare Entwicklung des Angeklagten ist so negativ, dass erkennbar eine Behandlung der Problematik im Wege des Regelvollzugs erforderlich ist. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.