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Urteil

2-02 O 143/24

LG Frankfurt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0128.2.02O143.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18.710,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 19.12.2025 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf EUR 18.710,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18.710,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 19.12.2025 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf EUR 18.710,00 festgesetzt. Die Klage ist zulässig und schlüssig, § 331 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist für den Rechtsstreit international und örtlich zuständig, Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Dies ist hier der Fall; insbesondere übt die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus, indem sie ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Sportwetten u.a. auf Deutschland ausrichtet. Weiter ist der Kläger Verbraucher. Es fehlt an jeglichem Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger die streitgegenständlichen Sportwetten mit einem beruflichen oder gewerblichen Hintergrund abgeschlossen hat. Der danach bestehende Verbrauchergerichtsstand erfasst auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn die Rückforderung von Zahlungen auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gestützt wird (vgl. Saenger/Dörner, ZPO, 10. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 5 f.). Die Klage ist gemäß § 331 Abs. 1 ZPO schlüssig. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO. Der Kläger handelte als Verbraucher und die Beklagte als Unternehmerin hat ihre Tätigkeit auf die Bunderepublik Deutschland ausgerichtet. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrags, vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a), e) Rom I-VO, einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen, vgl. Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe auf Rückzahlung von EUR 18.710,00 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der Kläger hat zwischen dem 01.11.2020 und dem 31.01.2022 über das zulässige monatliche Einsatzlimit von EUR 1.000,00 hinaus EUR 18.710,00 an die Beklagte für Spieleinsätze gezahlt. Diese Summe hat die Beklagte also durch Leistungen des Klägers i.S.d. § 812 I 1 Alt. 1 BGB erlangt. Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund, denn der mit der Beklagten geschlossene Online-Glücksspielvertrag ist nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der § 4 V Nr. 2. GlüStV 2012 und § 6c I GlüStV 2021 nichtig. Zunächst ist dabei anzunehmen, dass der Kläger bei sämtlichen Spielvorgängen im Anwendungsbereich des GlüStV 2012 und GlüStV 2021 gehandelt hat. Wie der BGH entschieden hat, sind die von einem Sportwettenanbieter über das Internet geschlossenen Verträge – unabhängig von der Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens – nichtig, wenn dieser entgegen § 4 V 2 GlüStV 2012 den Höchsteinsatz für diesen Spieler nicht auf einen Betrag von EUR 1.000,00 pro Monat begrenzt hat (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 –, Rn. 40, juris). Gleiches muss für einen Verstoß gegen die Nachfolgenorm nach § 6c I GlüStV 2021 gelten. Eine derartige Begrenzung war hier nicht vorgesehen. Die Einsätze des Klägers überstiegen den monatlichen Betrag von EUR 1000,00, teilweise erheblich. Als Rechtsfolge hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB die Einzahlungen zurück zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Sportwetteinsätzen. Seit Oktober 2020 wurden auf Grundlage des GlüStV 2012 erste Lizenzen zum Veranstalten von Onlinesportwetten vom damals zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt erteilt. Die hiesige Beklagte erhielt ihre Konzession am 09.10.2020. Seitdem ist sie die Betreiberin der Internetseite … In der Konzession wurde ein Einzahlungslimit i.H.v. EUR 1.000,00 pro Spieler und Monat verankert. Ferner kann laut Konzession eine Erhöhung des Monatseinsatzes von EUR 1.000,00 bis zu EUR 30.000,00 zugelassen werden. Die Erhöhung ist jedoch nur im Einzelfall und nach Erfüllung von Vorgaben möglich. In dem Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.01.2022 eröffnete der Kläger insgesamt dreimal ein Spielerkonto bei der Beklagten. Der Kläger wurde niemals dazu aufgefordert ein Einsatz-bzw. Einzahlungslimit festzulegen. Der Kläger tätigte alle Sportwetten aus Deutschland heraus. In dem Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.01.2022 zahlte der Kläger jeden Monat mehr als EUR 1.000,00 bei den Beklagten ein. Durch die Einzahlungen bei der Beklagten überschritt der Kläger seine Leistungsfähigkeit und geriet in eine finanzielle Notlage. Über das zulässige Einsatzlimit von EUR 1.000,00 hinaus und abzüglich der monatlichen Auszahlungen hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Spieleinsätze von EUR 18.710,00 verwendet (Anlage K6). Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18.710,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.