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Urteil

2-02 O 280/20

LG Frankfurt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0709.2.02O280.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 3.954,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 30.04.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 3.954,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 30.04.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gemäß Vertragsangebot vom 17.07.2015 (Darlehenskonto 2005020409) über EUR 127.000,00 und auch nicht auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des Widerrufs. Hinsichtlich des Darlehens gemäß Vertragsangebot vom 22.07.2015 (Darlehenskonto 2005020410) gemäß KfW-Wohnungsprogramm (124) über EUR 50.000,00 hat die Beklagten den Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung anerkannt. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag gemäß Vertragsangebot vom 17.07.2015 (Darlehenskonto 2005020409) über EUR 127.000,00 handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen. Dementsprechend stand den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im Juli 2015 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 13.06.2014 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 355 BGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zu und die Widerrufsfrist begann nicht, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der zwischen dem 13.06.2014 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 13.06.2014 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung, die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation. Die Beklagte kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie sich bei dem Darlehen mit der für die Verwendung des Musters Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der zwischen dem 13.06.2014 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung entschieden hat. Der Ansicht der Kläger, erforderliche Pflichtangaben fehlten die erteilte Widerrufsbelehrung enthalte inhaltliche Fehler und Mängel, vermag der Kammer nicht zu folgen. Der effektive Jahreszins (Blatt 1) wie auch die Laufzeit des Vertrages (Blatt 3 f.) sind richtig angegeben. Sofern sich die Kläger hilfsweise auf die erklärte Kündigung nach § 494 BGB berufen, bestand ein Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 S. 1 BGB nicht. Diese Norm setzt voraus, dass im Vertrag Angaben zum Kündigungsrecht fehlten, was nicht der Fall ist, da eine solche Angabe nicht erforderlich war. Abgesehen davon, sind die Kündigungsmöglichkeiten in den wirksam einbezogenen AGB der Beklagten hinreichend geregelt. Bezüglich des Darlehens gemäß Vertragsangebot vom 22.07.2015 (Darlehenskonto 2005020410) gemäß KfW-Wohnungsprogramm (124) über EUR 50.000, stand den Klägern von vornherein ebenfalls kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF zu, weil es sich um ein im öffentlichen Interesse gewährtes Darlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF und somit nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB aF handelte. Nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF sind Verträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, keine Verbraucherdarlehensverträge, wenn in dem Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. Die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen für diese Ausnahmeregelung liegt beim Darlehensgeber, mithin hier bei der Beklagten (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 491 Rn. 1 aE; Schürnbrand, in: MünchKommBGB, 7. Aufl., § 491 Rn. 81). Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF erfüllt. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des OLG Köln an, Urteil vom 09.01.2018, Az. I-4 U 29/17, in der in einem vergleichbaren Fall, hier ging es auch um das KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124), wie folgt entschieden wurde: „(1) Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass es sich bei dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag 2 um einen solchen handelt, der nur mit einem begrenzten Kundenkreis geschlossen wird. Zwar mag das zugrunde liegende KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 faktisch jedermann zur Verfügung stehen. Doch ergibt sich die in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises vorliegend daraus, dass sich das vorgenannte Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur an solche natürlichen Personen richtet, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen. Mit dieser (auch) an die Person des potenziellen Darlehensnehmers anknüpfenden Voraussetzung ist eine hinreichende Abgrenzbarkeit des Kreises der in Betracht kommenden Personen gewährleistet (zweifelnd: Servais, BKR 2016, 152, 154, der allerdings - unter Außerachtlassung der vorausgesetzten Eigennutzung - resümierend zu weitgehend unterstellt, das Förderangebot richte sich an alle natürliche Personen, die Wohneigentum erwerben wollten). Soweit die Klägerin unter Berufung auf den Aufsatz von Servais (a.a.O.) meint, die Finanzierung des Erwerbs selbst genutzten Wohneigentums stelle keine hinreichende Begrenzung des Personenkreises dar, es bedürfe vielmehr einer Eingrenzung durch besondere Anforderungen an die Qualifikation des Darlehensnehmers, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die von Servais (a.a.O. 154 mit Fn. 17) als Beleg angeführte Fundstelle (Heider, BKR 2014, 277) trägt den von der Berufung eingenommenen Standpunkt, der - soweit ersichtlich - sonst nicht vertreten wird, nicht. Abgesehen davon, dass sich der von Servais herangezogene Aufsatz von Heider mit geförderten Ausbildungsdarlehen befasst, die naturgemäß an die Person des Auszubildenden anknüpfen, ohne dass daraus verallgemeinerbare Kriterien für anders gelagerte Förderprogramm hergeleitet werden können, sieht auch Heider etwa bei einem - ähnlich dem jedermann zugänglichen Bausparmodell - ausgestalteten Bildungssparmodell der privaten Tn die mit der personellen Abgrenzbarkeit einher gehende personelle Zweckbindung als gegeben an, wenn die Zuteilung und Auszahlung des Darlehens unter der Voraussetzung der Aufnahme eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung erfolgt (vgl. Heider, BKR 2014, 277, 279). So liegt - übertragen auf das KfW-Wohneigentumsförderprogramm Nr. 124 und der zur Voraussetzung erhobenen Eigennutzung des zu erwerbenden Wohneigentums durch den Darlehensnehmer - der Fall auch hier.“ Sofern die Beklagte den Klägern in dem Darlehensvertrag auf Blatt 7 dennoch die Möglichkeit eines Widerrufs eingeräumt haben, ist die Beklagte hieran zwar gebunden. Allerdings musste diese Belehrung nicht den damals geltenden gesetzlichen Anforderungen genügen, weshalb die 14 Tage Frist zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen, da die Widerrufsbelehrungen, abgesehen von der Zinshöhe, identisch sind. Der Zinsanspruch bezüglich des teilweise anerkannten Teils folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit dem Teilanerkenntnis unstreitig gestellt, die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bezüglich des KfW-Darlehens zu schulden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge nach Widerruf durch die Kläger. Die Kläger als Darlehensnehmer schlossen mit der Beklagten im Juli 2015 zwei Darlehensverträge gemäß Vertragsangebot vom 17.07.2015 (Darlehenskonto 2005020409) über EUR 127.000,00 und gemäß Vertragsangebot vom 22.07.2015 (Darlehenskonto 2005020410) gemäß KfW-Wohnungsprogramm (124) über EUR 50.000,00 zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie (Eigentumswohnung) in Grevenbroich. Die Darlehensverträge enthalten eine Widerrufsbelehrung, die sich nur bei den Widerrufsfolgen hinsichtlich des Zinsbetrags unterscheidet, die wie folgt lautet: „Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: … Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 10,58 Euro bzw. 2,57 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“ Mit Schreiben vom 16.10.2020 haben die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen widerrufen und hilfsweise die Kündigung ausgesprochen. Mit Schreiben vom 18.11.2020 lehnte die Beklagte die Rückabwicklung der Darlehen ab. Mit Schreiben vom 11.11.2020 teilte die Notarin ………. der Beklagten mit, dass das Beleihungsobjekt veräußert wurde. Mit Schreiben vom 16.11.2020 bot die Beklagte den Klägern die Auflösung der Darlehensverträge gegen Zahlung von EUR 175.109,46 zum 30.12.2020 an. Die Kläger haben die Gesamtforderung am 18.12.2020 an die Beklagte gezahlt. Die Kläger sind der Ansicht, sie seien nicht hinreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die Kläger beantragten ursprünglich, 1. festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs (hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB) vom 16.10.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrag vom 17.07.2015 über EUR 127.000,00 (Vorgangsnummer 0940767581 (0)) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen; 2. festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs (hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB) vom 16.10.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrag vom 22.07.2015 über EUR 50.000,00 (Vorgangsnummer 0940767581 (0)) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. Mit Schriftsatz vom 16.04.2021 beantragten die Kläger, die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 38.778,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kläger erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags aus dem Schriftsatz vom 16.04.2021 in der Hauptsache für erledigt beantragen zuletzt im Schriftsatz vom 23.04.2021, die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 13.459,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 15.06.2021 den geltend gemachten Anspruch in Höhe von EUR 3.954,03 (hinsichtlich der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung bzgl. des KfW-Darlehens) anzuerkennen und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsinformation den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen entsprochen habe. Die erteilte Widerrufsinformation habe die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, die erforderlichen Pflichtangaben seien erteilt worden, so dass im Oktober 2020 keine Widerrufsmöglichkeit mehr bestanden habe. Sie erhebt außerdem den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Für den Fall des der Wirksamkeit des Widerrufs erklärt sie hinsichtlich der Forderung der Kläger auf Zahlung hilfsweise die Aufrechnung mit dem Anspruch der Beklagten auf Nutzungsersatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.