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Urteil

2-02 O 68/16

LG Frankfurt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:1209.2.02O68.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zahlung von EUR 46.610,37 gemäß §§ 346, 357, 355 BGB in der im Oktober 2010 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Dabei könnte dahin gestellt bleiben, ob den Klägern trotz Beendigung der Vertragsbeziehung im September 2015 noch ein Widerrufsrecht zustand, und ob sie ihre auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen aufgrund der vermeintlich fehlerhaften Widerrufsbelehrung am 9. September 2015 noch wirksam haben widerrufen können, da sich die Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verwirkung gem. § 242 BGB berufen hat. Ein Recht ist nämlich verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat - sog. "Zeitmoment" - und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde - sog. "Umstandsmoment" (BGH, 43, 292, 84, 280/81, 105, 290/98, NJW 06, 219, 10, 3716, 11, 212). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dabei besteht zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung insoweit, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (st. Rspr., s. BGH, Urt. v. 19.10.2005 - XII ZR 224/03 Rnr. 22 f. m. w. Nachw., juris). Zum einen ist vorliegend das Zeitmoment erfüllt, da zwischen dem Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge am 28./29. Oktober 2010 und dem Widerruf der auf die damaligen Vertragsschlüsse gerichteten Willenserklärungen, den die Kläger erstmals mit Schreiben vom 9. September 2015 gegenüber der Beklagten erklärt haben, fast 5 Jahre lagen. Hierbei handelt es sich um eine beträchtliche Zeitspanne, die das Gericht zur Bejahung des Zeitmomentes für ausreichend erachtet. Dabei hat das Gericht die Umstände des Einzelfalles und hier insbesondere die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von den Klägern geschaffenen Vertrauenstatbestandes sowie das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit der Beklagten berücksichtigt (vgl. Heinrichs , in: Palandt, BGB, 74. Aufl., 2015, § 242, Rn. 93 mNw aus der Rspr.). Denn weder erfordern die Art und Bedeutung des Anspruchs, der sich im Ergebnis als bloßer Zahlungsanspruch in Rückabwicklung eines bereits beendigten Vertragsverhältnisses darstellt, noch rechtfertigt die Intensität der von den Klägern geschaffenen Vertrauenstatbestandes oder die Schutzbedürftigkeit der Beklagten (siehe zu den letzten zwei Punkten sogleich) ein anderes Ergebnis. Auch das sog. Umstandsmoment war vorliegend zu bejahen, da die Beklagte auf den Bestand des Darlehensvertrages vertraut hat und dies auch durfte. Die Beklagte hat nämlich im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Vertragsentscheidung wirtschaftliche Dispositionen getroffen, indem sie im Rahmen der Beschaffung bzw. Refinanzierung der Darlehensmittel vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist die regelmäßig von den Klägern bezahlten Raten verbucht und bilanziert und mithin auf den Bestand der Darlehensverträge vertraut hat. Auch hat die Beklagte auf den Bestand der Darlehensverträge vertrauen dürfen. Hierfür spricht zum einen, dass die monatlichen Raten auf Wunsch der Kläger zweimal im Einverständnis mit der Beklagten reduziert worden sind. Denn durch den Wunsch nach Ratenanpassung haben die Kläger zum Ausdruck gemacht, dass sie an dem Vertrag festhalten wollen. Zum anderen spricht hierfür, dass die Kläger das Darlehen im August 2015 vollständig abgelöst und die Vorfälligkeitsentschädigung noch vor Erklärung des Widerrufs gezahlt haben. Damit stellte sich das Vertragsverhältnis der Parteien zur Zeit des Widerrufs im September 2015 nämlich als ein abgeschlossener Lebenssachverhalt dar. Angesichts vollständiger und beanstandungsfreier Vertragsabwicklung musste die Beklagte daher nicht mehr damit rechnen, dass die Kläger von einem etwa noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen würden (so auch OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.11.2014 - 19 U 74/14, Rn. 46; OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012, 13 U 30/11, Rn. 24, KG Berlin, Urt. v. 16.08.2012, 8 U 101/12, Rn. 6 - juris; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 10.03.2014 - 17 W 11/14). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger den Widerruf im engen zeitlichen Zusammenhang nach der vollständigen Rückführung des Darlehens erklärt haben. Der Zeitpunkt des Widerrufs ist nämlich bei der Beantwortung der Fragen nach dem Zeitmoment, das entsprechend des oben Gesagten zu bejahen war, ausschlaggebend, nicht jedoch für das Umstandsmoment. Zum anderen hat sich die Beklagte auf die Nichtausübung eines etwa noch bestehenden Widerrufsrechts zu Recht eingestellt, da sie auch unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Widerrufsbelehrung sich grafisch nicht von "Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die SCHUFA" abhebt, anders als bei einer gänzlich fehlenden Belehrung, davon ausgehen durfte, dass die Kläger grundsätzlich um ihre 14-tägige Möglichkeit zum Widerruf wussten. Ist der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nämlich geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären, darf der Unternehmer grundsätzlich auf den dauernden Bestand des Darlehensvertrages vertrauen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.03.2014 - 17 W 11/14, rn. 15 - juris). Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass sie trotz Kenntnis der Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrung eine Nachbelehrung unterlassen hat. Bei der Frage nach der Verwirkung bzw. dem schutzwürdigen Vertrauen des Verpflichteten geht es nämlich nicht um dessen Kenntnis vom Recht des Berechtigten, sondern darum, ob sich der Verpflichtete trotz seines Wissens um das nach wie vor bestehende Recht gleichwohl darauf einrichten durfte, dass der Berechtigte dieses nicht mehr geltend machen werde. Dies war hier aber schon deshalb der Fall, weil die Beklagte angesichts des abgeschlossenen Lebenssachverhaltes nicht mehr mit einem Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen rechnen musste (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.11.2014 - 19 U 74/14, Rn. 51). Schließlich sind an das Umstandsmoment wegen dessen Wechselwirkung mit dem Zeitmoment auch deshalb keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil das zeitliche Moment vorliegend erheblich ins Gewicht fällt. Dies ergibt sich daraus, dass die Kläger 5 Jahre haben verstreichen lassen, um einen auf nur zwei Wochen befristeten Widerruf auszuüben (vgl. OLG Frankfurt a. M., a.a.O., Rn. 50). Insofern fiel die jedenfalls in diesen Fällen grundsätzlich nicht besonders hohe Schutzbedürftigkeit der Beklagten, für die Darlehensverträge in dieser Größenordnung ein Massengeschäft darstellen, im Hinblick auf die Intensität des von den Klägern geschaffenen Vertrauenstatbestandes nicht derart ins Gewicht, dass dies ein anderes Ergebnis gerechtfertigt hätte. Mangels Hauptanspruch waren auch die geltend gemachte Nebenansprüche auf Verzugszinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als unbegründet abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2 und § 711 ZPO. Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages infolge Widerrufs ihrer Willenserklärungen. Die Beklagte unterbreitete den Klägern ein am 28.10.2010 unterschriebenes schriftliches Vertragsangebot über einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag mit der Nr. .... über einen Betrag in Höhe von EUR 215.000,- zu einem Zinssatz in Höhe von 3,50 % p.a. mit einem Tilgung von 1 % p.a. Auf Bl. 8 des Vertragsangebotes vom 28.10.2015 findet sich unter einem mit "Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die SCHUFA" überschrieben Abschnitt mit identischer Schriftgröße und -typ, mit gleicher Umrahmung und auch im Übrigen gleicher grafischer Gestaltung unter der Überschrift "Widerrufsinformation" die Folgenden Passagen: " Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtanagaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: [...]. Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausgezahlt worden ist, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzinssatz zu entrichten . Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von 20,90 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. Ende der Widerrufsinformation " Hinsichtlich des übrigen Inhalts des Darlehensantrages und der genauen optische Gestaltung der Widerrufsbelehrung sowie deren Einbettung in den übrigen Vertragstext wird auf den Darlehensvertrag vom 28./29.10.2010 Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 15ff d.A.). Die Kläger nahmen das Vertragsangebot mit Unterschrift vom 29.10.2010 an und übersandten es postalisch an die Beklagte, der es am 03.11.2010 zuging. Die Kläger leisteten jeden Monat die vertraglich vereinbarten Ratenleistungen in Höhe von EUR 806,25. Für den Zeitraum 30.08.2013 - 30.01.2014 wurden die monatlichen Raten auf Wunsch der Kläger auf EUR 200,- und für den Zeitraum vom 28.02.2014 - 30.07.2014 auf erneuten Wunsch der Kläger auf EUR 251,50 im Einverständnis mit der Beklagten reduziert. Im August 2015 lösten die Kläger das Darlehen vollständig ab. Mit Schreiben vom 25.08.2015 forderte die Beklagte die Kläger zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 19.420,41 bis zum 09.09.2015 auf, die die Kläger fristgerecht bezahlten. Die Beklagte hat sich nach Auszahlung des Darlehens am Kapitalmarkt refinanziert und die Zins- und Tilgungszahlungen der Kläger regelmäßig verbucht und bilanziert. Nach Rückführung der Valuta hat sie das Darlehenskonto geschlossen und abgerechnet. Mit Schreiben vom 09.09.2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen, was die Beklagte mit Schreiben vom 16.09.2015 als verfristet zurückwies. Mit Schreiben vom 29.01.2016 forderten die Kläger die Beklagte zu Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 46.610,37 auf. Den Klägern wurden im Rahmen der Beauftragung ihres Rechtsanwaltes ein Betrag in Höhe von EUR 2.514,95 in Rechnung gestellt. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie den Widerruf fristgerecht erklärt hätten, da die Belehrung aufgrund ihrer grafischen Gestaltung gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. Auch könne sich die Beklagte, obgleich sie dem Wortlaut nach das Muster nach § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichten-Verordnung übernommen habe, nicht auf die Gesetzlichkeitsvermutung der Musterwiderrufsbelehrung berufen, da sich die Widerrufsbelehrung nicht in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Vertragstext heraushebe. Die übrigen Vertragsbestandteile seien nämlich in größerer Schrift als die Widerrufsbelehrung verfasst und die unmittelbar über der Widerrufsbelehrung platzierte SCHUFA-Klausel lenke von dieser ab. Daneben habe die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen begonnen, da die Kläger nur ein seitens der Beklagten unterschriebenen Darlehensantrag erhalten hätten, der die eigene Vertragserklärungen der Kläger nicht erhalten habe, was nicht den Anforderungen des §§ 492, 355 BGB a.F. entspräche. Sie erklären die Aufrechnung mit allen gegenseitigen Forderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Sie sind der Ansicht, dass es auf die Kausalität der Ordnungsgemäßheit der Belehrung für den Widerruf nicht ankomme. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt, da Verwirkung nur angenommen werden könne, wenn das Darlehen schon seit mehreren Jahren vollständig abgewickelt worden sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da ein nicht ordnungsgemäß belehrter Darlehensnehmer keinen Vertrauenstatbestand habe schaffen können. Um Rechtssicherheit zu erlangen, hätte die Beklagte von der Möglichkeit der Nachbelehrung Gebrauch machen können. Das gleiche gelte hinsichtlich des Argumentes, dass die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 46.610,37 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des jeweiligen gültigen Basiszinssatzes seit dem 12.02.2016 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 2.514,95 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 12.02.2016 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen worden seien. Der Widerruf sei nicht fristgerecht erklärt worden, da die Widerrufsbelehrung der Darstellung des Widerrufsrechts im Muster für die Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung entsprochen habe. Auch seien durch die grafische Gestaltung die formalen Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung erfüllt, da es hierfür nicht erforderlich sei, dass die Widerrufsbelehrung ein Alleinstellungsmerkmal aufweise. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, dass die Schufa-Erklärung ebenfalls hervorgehoben sei, womit die Beklagte lediglich die gesetzliche Vorgabe des § 4a BDSG erfüllt habe. Daher greife die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsbelehrung ein. Hilfsweise meint sie, dass die Belehrung auch unabhängig von der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung ordnungsgemäß sei und es hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht erforderlich gewesen sei, dass die Belehrung drucktechnisch hervorgehoben oder deutlich gestaltet sein müsse. Die Kläger hätten auch durch Zurverfügungstellung des Vertragsangebotes der Beklagten ein Exemplar für ihre Unterlagen enthalten; einer Rücksendung der vom ihnen unterzeichneten Urkunde habe es nicht bedurft. Der Widerruf sei auch deshalb unwirksam, da sich der vermeintliche Belehrungsmangel nicht auf die Kreditentscheidung der Kläger ausgewirkt habe, was die Beklagte für erforderlich hält. Der Widerruf stelle ferner auch eine unzulässige Rechtsausübung dar, da es dem Normzweck widerspreche, dass ein Vertrag rückabgewickelt werde, um die gesetzlich vorgesehen Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen und eine nachträglich günstigere Verzinsung des überlassenen Kapitals zu ermöglichen. Die Vorschrift solle es dem Verbraucher ermöglichen, sich vom Vertrag nach übereiltem Vertragsschluss zu lösen, und nicht - wie dies hier der Fall sei -, bewusst eingegangene Risiken nachträglich auf den Vertragspartner abzuwälzen. Des Weiteren sei die Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 242 BGB verwirkt, da der Widerruf erst über 5 Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei, so dass das notwendige Zeitmoment gegeben sei. Daneben sei auch das Umstandsmoment zu bejahen, da die Kläger im Wissen um ein grundsätzlich bestehendes Widerrufsrecht die Ratenzahlung über die gesamte Vertragslaufzeit erbracht und im August 2015 auf ihren eigenen ausdrücklichen Wunsch vollständig zurückgeführt hätten. Hiermit hätten sie das Vertrauen der Beklagten erweckt, dass kein Widerruf mehr erfolgen werde. Schließlich sei der Widerruf auch deshalb ins Leere gegangen, weil sich die Parteien zuvor einvernehmlich auf eine vollständige Rückführung des Darlehens verständigt hätten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2016 verwiesen.