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Urteil

2-18 O 386/18

LG Frankfurt 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0923.2.18O386.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist weit überwiegend zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Gegen die Zulässigkeit der Klage – auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Klageänderungen und -erweiterungen – bestehen weitgehend keine Bedenken. 1. Die Klägerinnen konnten die Klage sowohl um die neuen Anträge zu Ziffer 4 entsprechend des Schriftsatzes vom 20. März 2020 (Bl. 330 ff. der Akte) auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von strafrechtlichen Einziehungsanordnungen erweitern als auch die Klage hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3) entsprechend des Schriftsatzes vom 30.06.2020 (Bl. 446 ff. d.A.) von Feststellung der Freistellungspflicht auf – stufenweise – Auskunft und Freistellung von Verbindlichkeiten betreffend die Aktiengeschäfte aus den Jahren 2007-2009 umstellen. Schließlich war es auch zulässig, die Klage um die Hilfsanträge entsprechend der Antragstellung aus der mündlichen Verhandlung zu erweitern. a. Ersteres ist als nachträgliche objektive Klagehäufung in entsprechender Anwendung des § 263 ZPO (vgl. BGH NJW 2007, S. 2414 (2415)) zulässig, ohne dass es vorliegend auf die – nicht erteilte – Zustimmung der Beklagten ankäme. Denn nach der Vorschrift ist eine Klageänderung jedenfalls dann zulässig, wenn sie sachdienlich ist. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH NJW 2007, S. 2414 (2415)). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Erforderlich ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen altem und neuem Anspruch (MüKo/Becker-Eberhard, 6. Auflage 2020, § 263 ZPO, Rn. 33). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend (BGH, aaO.). Die Sachdienlichkeit kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Auf dieser Grundlage ist die erforderliche Sachdienlichkeit der Klageerweiterung um den Antrag zu Ziffer 4) hier gegeben. Der nachträglich hinzugefügte Antrag auf Feststellung der Freistellungsverpflichtung im Hinblick auf die Anordnung der Einziehung von Taterträgen zulasten der Klägerin zu 1) im Strafurteil des Landgerichts Bonn vom 18.3.2020 beruht im Wesentlichen auf dem Sachverhalt, welcher durch die zuvor gestellten Anträge und deren Begründung bereits Gegenstand des hiesigen Verfahrens war. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerinnen sind das verbindende Element des hiesigen Prozesses und des vorgenannten Strafprozesses nämlich die streitgegenständlichen Aktientransaktionen aus den Jahren 2007 - 2011. Folglich könnte der diesbezügliche Sach- und Streitstoff vollumfänglich auch für den neuen Antrag verwertet werden. Mit dessen Einbeziehung vermag zudem eine vollständige Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkten im laufenden, bereits anhängigen Verfahren zu erfolgen. b. Die Umstellung des Antrags zu Ziffer 3) von einem ursprünglich auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich der Aktientransaktionen aus den Jahren 2007-2009 gerichteten Antrag auf nunmehr stufenweise Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und hiernach eines Freistellungsanspruchs ist als qualitative Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem steht die Stellung der (neuen) Anträge als Stufenklage nicht entgegen. Die Stufenklage ist insgesamt als Leistungsklage zu behandeln, weshalb der Wechsel von dem Feststellungsantrag auf die stufenweise Leistungsklage dem § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt (vgl. BGH NJW 1994, S. 2896 (2897)). c. Bei den in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerseite ergänzten Hilfsanträgen zu den Hauptanträgen zu Ziffer 2.a) und 3.2 handelt es sich ebenfalls um eine nachträgliche objektive Klagehäufung (MüKo/Becker-Eberhard, 6. Auflage 2020, § 260 ZPO, Rn. 29). Diese war hier gleichfalls gem. § 263 ZPO analog zulässig. Zur Sachdienlichkeit gilt das zur Erweiterung der Klage um den Antrag zu Ziffer 4) vorstehend Gesagte entsprechend. Die Hilfsanträge betreffen im Wesentlichen die Umstellung des Freistellungs- auf einen Zahlungsantrag hinsichtlich des Hauptantrags zu Ziffer 2.a) sowie die Bezifferung des Freistellungsantrags aus Hauptantrag Ziffer 3.2a), nachdem die Klägerinnen behauptetermaßen die Forderungen der Finanzverwaltung aus den Bescheiden betreffend die Aktienkäufe aus den Jahren 2010-2011 gezahlt haben und ihnen hinsichtlich der Jahre 2007-2009 aufgrund der entsprechenden Bescheide nunmehr eine Bezifferung möglich ist. Außerdem begehren sie hierin die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. 2. Die Klägerinnen besitzen das für den Klageantrag zu Ziffer 4.a) auf Feststellung einer Freistellungspflicht hinsichtlich der strafrechtlichen Einziehungsanordnung aus dem Strafurteilt des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Hiernach kann eine Feststellungsklage nur erheben, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass das betroffene Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Als solches genügt bereits das rechtliche Interesse, einer etwaigen Gefahr oder Unsicherheit für das Recht oder die Rechtslage des Klägers durch Feststellungsurteil zu begegnen (vgl. nur BGH NJW 2015, S. 873 (875)). Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Gegenseite dem Recht des Klägers außerprozessual entgegentritt oder wenn der Eintritt der Verjährung droht. Die Klägerinnen können sich vorliegend auf beide Aspekte berufen. Die Klägerinnen sind im Hinblick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage für ihr Begehren auch nicht auf die grundsätzlich vorrangige Leistungsklage zu verweisen. Die Erhebung einer Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Anspruchshöhe noch nicht oder nicht vollumfänglich beziffert werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2008, S. 1520). Dies ist hier der Fall, da das in dem Antrag in Bezug genommene Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist. Soweit die Klägerinnen die Feststellung auf noch unbenannte weitere Strafverfahren beziehen (Antrag zu Ziffer 4) b)), ist die Klage allerdings unzulässig. Das vorgenannte Feststellungsinteresse ist nicht zu erkennen. Die hiesige Sachlage, aufgrund derer die Klägerinnen vorsorglich verlangen, dass die Beklagte sie für etwaige zukünftige, indes noch nicht konkret benannte oder erkennbare, Strafverfahren mit Bezug zu den streitgegenständlichen Aktiengeschäften von möglichen Einziehungsanordnungen freistellt, bietet keine ausreichende Grundlage für ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses. Der Fall ist vergleichbar mit der Erhebung einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Eine solche ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines solchen zukünftigen Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, S. 601; NJW 2001, S. 3414 (3415)). Bei reinen Vermögensschäden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, überdies die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts erforderlich (vgl. BGH NJW 2015, S. 1683, Rn. 15 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der Eintritt eines Schadens noch ungewiss ist (BGH, aaO.). Die Klägerseite muss hierzu substantiierten Vortrag leisten. Übertragen auf den vorliegenden Fall müsste die Klägerseite Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Einziehungsanordnungen in weiteren Strafverfahren darlegen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es ist auf dieser Basis nicht erkennbar, dass mit weiteren, über das Strafurteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 hinausgehenden Einziehungsentscheidungen mit Bezug zu den streitgegenständlichen Aktiengeschäften derzeit ernsthaft zu rechnen ist. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerinnen können von der Beklagten die Erteilung der begehrten Auskünfte auf erster Stufe nicht verlangen (Klageanträge zu Ziffern 1. und 3.1). Es bestehen keine – hypothetisch hinter den Auskunftsbegehren stehenden – Freistellungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem Gesamtschuldverhältnis bzw. der Verletzung einer Pflicht aus einem solchen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Aktiengeschäfte aus den Jahren 2007 – 2011 (Klageanträge zu Ziffern 2.a) und b), 3.2 a) und b)). Schließlich haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten im Hinblick auf strafrechtliche Einziehungsanordnungen (Klageanträge zu Ziffer 4. a) und b)). Auch mit den im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen vermögen die Klägerinnen nicht durchzudringen. Die klageabweisende Entscheidung kann sich vorliegend trotz der Erhebung einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO auf den gesamten Streitgegenstand, mithin auch auf die auf zweiter Stufe geltend gemachten Leistungsanträge beziehen. Zwar darf das Gericht im Falle einer Stufenklage grundsätzlich zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und durch Teilurteil entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig (BGH NJW-RR 2011, S. 189 (191)). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2002, S. 1042 (1044)). Dies ist hier der Fall, so dass die Klageabweisung in Bezug auf die gesamte Klage geboten war. Im Einzelnen gilt: 1. Die Klage ist schon im Hinblick auf die auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche hinsichtlich der Aktiengeschäfte aus den Jahren 2007-2011 unbegründet (Klageanträge zu Ziffern 1. und 3.1). Dies gilt bereits auf Basis des klägerischen Sachvortrags. Dieser ist nicht geeignet, einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aufgrund von § 242 BGB zu begründen. Die Klägerinnen haben diverse Auskünfte zum Gegenstand der Klage gemacht, welche die Aktienkäufe aus den Jahren 2007-2011 betreffen und im Wesentlichen darauf gerichtet sind, zu erfahren, ob es sich bei den Geschäften um gedeckte Leerverkäufe gehandelt hat und ob die Beklagte als Depotbank der Verkäuferin bei den jeweiligen Erwerbsgeschäften die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt hat oder nicht. Eine Erfüllung der Ansprüche ist noch nicht erfolgt. Zwar war es zwischen den Parteien zuletzt unstreitig, dass die Beklagte bei den streitgegenständlichen Geschäften keine Kapitalertragssteuer und keinen Solidaritätszuschlag abgeführt hat, was darauf beruht, dass es nach dem Vortrag der Beklagten ausschließlich gedeckte Leerverkäufe gegeben habe, bei welchen sie ihrer Rechtsauffassung entsprechend seinerzeit keine Pflicht zum Einbehalt erkannt und folglich eine solche auch nicht erfüllt habe. Allerdings erschöpfen sich die begehrten Auskünfte in ihrer konkreten Formulierung und Ausprägung nicht in der Information darüber, dass die Abgaben nicht einbehalten wurden. Sie zielen vielmehr auf bestimmte, im einzelnen ausdifferenzierte Auskünfte zu besonderen Vorgängen ab, so dass noch nicht von einer Anspruchserfüllung auszugehen ist. Ein – mangels vertraglicher oder quasi-vertraglicher Beziehungen zur Beklagten einzig – auf § 242 BGB gestützter Anspruch auf den Erhalt von Auskünften würde es voraussetzen, dass zwischen zwei Parteien eine Sonderverbindung besteht und die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH NJW 2018, S. 2629; WM 2017, S. 2296). Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen ist der von den Klägerinnen getätigte Sachvortrag nicht geeignet, das erforderliche entschuldbare Informationsdefizit zu belegen. Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte nämlich in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sein und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen können. Das bedeutet, dass er zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Nur wenn keine eigene Informationsmöglichkeit besteht, ist es gerechtfertigt, einen anderen zur Auskunft zu verpflichten (MüKo/Krüger, 8. Auflage 2019, § 260 BGB, Rn. 18). Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter, gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht (BGH NJW 2018, S. 2629 (2631); OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, S. 1059 (1059)). Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § BGB § 242 BGB stützen (BGH, aaO.). Das auf Seiten der Klägerinnen behauptete Informationsdefizit ist vor diesem Hintergrund zum gegenwärtigen Zeitpunkt selbst verschuldet. Die Klägerinnen haben noch nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Auskunft auf andere Weise zu erlangen, und können die Beklagte daher nicht vorrangig auf Auskunft in Anspruch nehmen. Den Klägerinnen steht nach ihrem eigenen Sachvortrag schon in der Person der Leerverkäuferin, jedenfalls aber in Gestalt der Y-Gruppe und Herrn Dr. Z ein Auskunftsschuldner zur Verfügung, der vorrangig zu konsultieren wäre. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen handelt es sich bei der Y Ltd. um den maßgeblichen Kooperationspartner der Klägerinnen, der für die Konzeption und Durchführung der streitgegenständlichen Transaktionen zuständig und beauftragt war; dies umfasse die Vorbereitung, Initiierung und Strukturierung sämtlicher streitgegenständlicher Geschäfte. Die Y-Gruppe und Herr Dr. Z hätten eine Schlüsselrolle in der Anbahnung und Durchführung der Geschäfte besessen. Sämtliche Geschäfte der Klägerinnen seien von Y vorbereitet, initiiert und strukturiert worden. Die Klägerin zu 2) habe die Geschäfte nur nach Instruktionen von Y „auf Zuruf“ durchgeführt. Die Y Ltd. war nach dem Klägervortrag der maßgebende Akteur im Hinblick auf die streitgegenständlichen Geschäfte. Sich selbst stellen die Klägerinnen im Rahmen dieses Sachvortrags als geradezu passive, die Geschäfte lediglich auf Weisung durchführende Akteure dar, wohingegen die Kontrolle und das überlegene Wissen bei den Y-Gesellschaften gelegen habe. Zwischen der Y-Gruppe und der Beklagten behaupten die Klägerinnen zudem personelle Verflechtungen und wechselseitige Beteiligung an Gewinnen aus den streitgegenständlichen Geschäften. Auf der Grundlage dieses Vortrags ist davon auszugehen, dass im Verhältnis der Klägerinnen zur Y-Gruppe zumindest ein entgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis im Sinne des § 675 BGB bzgl. der Konzeption und Durchführung sowie Gewinnbeteiligung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Geschäfte und ggf. weiterer Geschäfte vorliegt. Aus einem solchen Verhältnis resultieren gesetzliche Auskunftsansprüche der Klägerinnen aus den §§ 675 Abs. 1, 666 BGB; dies gilt ungeachtet der evident aus den Verträgen erwachsenden vertraglichen Auskunftsansprüche gegenüber den Akteuren der Y-Gruppe. Gerade da die Klägerinnen ein überlegenes Sachwissen der Y-Gruppe und Herrn Dr. Z und deren Rolle bei der Konzeptionierung, Strukturierung und Durchführung der Geschäfte betonen, liegt deren vorrangige Konsultierung für die begehrten Auskünfte, die gerade auf solche Fragen der Konzeption und Durchführung abzielen, auf der Hand. Diese Auskunftsansprüche haben Vorrang vor den aus Treu und Glauben erwachsenden Auskunftsansprüchen, wie sie gegenüber der Beklagten in Betracht kommen würden. Dass es sich um Auskünfte handeln könnte, die nur die Beklagte besitzt, ist angesichts des Sachvortrags der Klägerinnen zu der herausragenden Rolle der Y-Akteure bei den streitgegenständlichen Geschäften nicht plausibel. Die Klägerinnen haben weder behauptet noch vorgetragen, sich um eine Auskunftserteilung gegenüber Personen bzw. Unternehmen in der Vergangenheit auch nur bemüht zu haben. Bei dieser Sachlage ist eine vorrangige Inanspruchnahme der Beklagten ausgeschlossen. 2. Auf die Begründetheit der Auskunftsstufe kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Die Klage ist auch hinsichtlich der beantragten Freistellung der Klägerinnen bezüglich der Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung gemäß der Bescheide vom 13.12. und 11.12.2017 sowie vom 7.12. und 5.12.2018 betreffend die streitgegenständlichen Aktiengeschäfte aus den Jahren 2010-2011 unbegründet (Klageantrag zu Ziffer 2.a)). Ein solcher Freistellungsanspruch besteht im Ergebnis nicht. Etwaige Ansprüche wären zudem auch verjährt. Die Klägerinnen gründen ihre Klage insoweit auf einem vermeintlichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Innenregress im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen jedoch nicht vor. Dies gilt schon auf Grundlage (nur) des klägerischen Sachvortrags. a. Zutreffend berufen sich die Klägerinnen für ihr Anspruchsbegehren auf das Vorhandensein eines Gesamtschuldverhältnisses im Hinblick auf die geltend gemachten Forderungen der Finanzverwaltung bzgl. der Abgaben aus den streitgegenständlichen Aktiengeschäften der Jahre 2010 und 2011. Aus diesem resultieren mit Entstehung der Gesamtschuld grundsätzlich wechselseitige Mitwirkungspflichten, welche sich durch die Geltendmachung der Hauptschuld in Freistellungsansprüche und sodann ggf. in Zahlungs- bzw. Regressansprüche wandeln (MüKo/Heinemeyer, 8. Auflage 2019, § 426, Rn. 13 m. w. N.). Ein Gesamtschuldverhältnis liegt vor, wenn mehrere Schuldner eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 S. 1 BGB). Dies ist hier der Fall. Die Parteien sind im Hinblick auf die Zahlung von Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags aus den streitgegenständlichen Aktienkäufen Gesamtschuldner. Die Klägerin zu 1) ist Steuer-, die Klägerin zu 2) und die Beklagte sind Haftungsschuldnerinnen. Steuer- und Haftungsschuldner sind nach § 44 Abs. 5 S. 1 EStG 2007 i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO Gesamtschuldner (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 02.07.2020 – 1 U 111/18, Rn. 80 – zitiert nach beck-online). Über die tatsächliche Inanspruchnahme eines der Gesamtschuldner entscheidet die Finanzverwaltung im Rahmen der Ermessensausübung zur Auswahl des Schuldners selbst. Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen Steuer- und Haftungsschuldner im Innenverhältnis findet sodann nach den allgemeinen Regeln des § 426 BGB statt (BGH NJW 1993, S. 585). Ein etwaiger – vereinzelt gegebener – Vorrang des Steuer- oder Haftungsschuldners bei der Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung (etwa nach § 219 S. 1 AO oder § 44 Abs. 5 EStG 2007) vor dem jeweils anderen schließt das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses trotz der möglicherweise fehlenden Gleichstufigkeit der Haftung nicht aus (BGH, aaO.). Die Gesamtschuld bezieht sich ausschließlich auf die Steuerschulden, nicht jedoch auf die gegenüber der Klägerin zu 1) festgesetzten Verzugszinsen, für die keine gemeinsame Haftung nach außen besteht. aa) Die Klägerin zu 1) ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Geschäfte Steuerschuldnerin bezüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags, da sie die entsprechenden Einkünfte erzielt hat (§ 44 Abs. 1 S. 1 EStG). Sie ist auch Adressatin der Steuerbescheide betreffend die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011, in die die streitgegenständlichen Geschäfte fallen. Hierin wurde die Anrechnung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags betreffend die streitgegenständlichen Aktienkäufe auf die Körperschaftssteuer – welche in der Annahme der Abführung der entsprechenden Abgaben erfolgt war – zurückgenommen und der sich daraus ergebende Differenzbetrag zur Zahlung gestellt (§ 130 AO). Zwar war die Klägerin zu 2) als Erwerberin der streitgegenständlichen Aktien die eigentliche Gläubigerin der hieraus resultierenden Kapitalerträge in Gestalt der Dividende oder Dividendenkompensationszahlung; sie wäre dadurch zur Steuerschuldnerin geworden (§ 44 Abs. 1 S. 1 EStG). Aufgrund der steuerlichen Organschaft wurde das Einkommen der Klägerin zu 2) allerdings der Klägerin zu 1) zugerechnet. Hierzu gehören auch die Kapitalerträge aus den streitgegenständlichen Aktiengeschäften. Bei Kapitalerträgen handelt es sich um eine Form von steuerpflichtigem Einkommen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG). Daher ist es die Klägerin zu 1), die die entsprechenden Einkünfte erzielt hat und folglich Steuerschuldnerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Abgaben wurde. Aus diesem Grund steht es der Annahme einer Gesamtschuld mit den übrigen Beteiligten nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1) nicht unmittelbar auf Zahlung der Kapitalertragssteuer bzw. des Solidaritätszuschlags in Anspruch genommen wird, sondern auf Zahlung von Körperschaftssteuer. Denn die Kapitalertragssteuer ist nur eine besondere Form der Erhebung der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer, deren Zweck es ist, die Körperschaftssteuer durch eine Erhebung bereits an der Quelle der Einkünfte zu sichern (Schmidt/Levedag, 39. Auflage 2020, § 43 EStG, Rn. 1; Blümich/Jachmann-Michel/Lindberg, 152. EL Mai 2020, § 43 EStG, Rn. 8). Ein Gesamtschuldverhältnis liegt im Übrigen schon dann vor, wenn mehrere Schuldner zwar nicht die identische Leistung schulden, aber auf das identische Leistungsinteresse leisten müssen (vgl. BeckOGK/Kreße, Stand: 01.09.2020; § 421 BGB, Rn. 19). Eine Identität der geschuldeten Leistungen ist daher nicht erforderlich; ausreichend ist, dass die Schuldner in einer Art Zweckgemeinschaft verbunden sind, ein bestimmtes Interesse des Gläubigers zu erfüllen, sei es auch auf inhaltlich verschiedene, ihrem Ziel nach jedoch gleichgerichtete Weise (vgl. BGH NJW 1965, S. 1175 (1176): NJW 1993, S. 585 (586)). Maßgebend ist, dass der Gläubiger sich mit der Leistung eines von beiden (oder mehreren) zufriedengeben muss (BGH NJW 1993, S. 585 (586)). Vor diesem Hintergrund gilt hier, dass die Klägerin zu 1) seitens der Finanzverwaltung auf das gleiche Leistungsinteresse in Anspruch genommen wird, wie es auch Gegenstand der steuerlichen Haftung der Klägerin zu 2) und der Beklagten ist bzw. wäre. Die Nachzahlung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags aus den streitgegenständlichen Aktienverkäufen entspricht der nachträglichen Zahlung der Körperschaftssteuer in dem Umfang, in dem sie im Zuge der Anrechnung der Kapitalertragssteuer bzw. des Solidaritätszuschlags womöglich zu Unrecht gekürzt und zu gering veranschlagt wurde (so auch Jehke/Blank, DStR 2017, S. 905 (911)). Aus dem Blickwinkel des Leistungsinteresses des Gläubigers – hier der Finanzverwaltung – liegt der identische Leistungsgegenstand vor. Die Finanzverwaltung kann zwischen den verschiedenen in Frage kommenden Schuldnern wählen (vgl. Jehke/Blank, DStR 2017, S. 905). Aus den streitgegenständlichen Geschäften resultierten für die Klägerinnen auch besteuerungsrelevante Kapitalerträge. Soweit es sich bei den betroffenen Aktiengeschäften nicht um Leerverkäufe gehandelt haben sollte und die Klägerin zu 2) daher die originäre Dividende und nicht lediglich eine Dividendenkompensationszahlung erhalten hätte, folgt dies schon aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG 2007. Im Übrigen ergibt es sich bei Leerverkäufen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007, wonach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Bezüge gelten, die anstelle der Dividende von einem anderen als dem Anteilseigner bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden. Auch der Leerkäufer ist als Gläubiger dieser Kapitalerträge Steuerschuldner (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 EStG 2007). Damit wurde seinerzeit ein zusätzlicher Einkünftetatbestand geschaffen und zugleich klargestellt, dass der Leerkäufer nicht derjenige ist, der die originäre Dividende erhält (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil v. 25.04.2018 – 2-12 O 262/16; Habammer, DStR 2017, S. 1958 (1960); BT-Drs. 16/2712, S. 47 f.). Einer Entscheidung darüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007 auch auf gedeckte Leerverkäufe oder – wie es die Beklagte meint – lediglich auf ungedeckte Leerverkäufe Anwendung findet, bedarf es vorliegend nicht. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist jedenfalls für ungedeckte Leerverkäufe gegeben, so dass ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien zumindest in diesem Umfang – bei Vorliegen entsprechender Geschäfte – besteht. Da das Gesamtschuldverhältnis im Ergebnis den klägerseits begehrten Innenausgleich nicht zu begründen vermag (siehe sogleich unten), ist es für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Falles unerheblich, ob es sich zusätzlich auch auf gedeckte Leerverkäufe bezogen hat oder hätte. Aus diesem Grund war es auch nicht aufklärungsbedürftig, ob gedeckte oder ungedeckte Leerverkäufe getätigt wurden. bb) Die Klägerin zu 2 ist der Finanzverwaltung gegenüber gem. § 73 AO aufgrund der steuerlichen Organschaft als Organgesellschaft Haftungsschuldnerin für die hier in Rede stehenden Abgaben aus der Körperschaftssteuer bzw. der hiervon umfassten Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags. cc) Die Beklagte ist gegenüber der Finanzverwaltung – jedenfalls im Hinblick auf etwaige ungedeckte Leerverkäufe – ebenfalls Haftungsschuldnerin hinsichtlich der Abführung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags aus den streitgegenständlichen Aktienkäufen. Dies folgt aus § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 wegen ihrer Rolle als Depotbank der Verkäuferin bei sämtlichen betroffenen Geschäften (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 02.07.2020 – 1 U 111/18, Rn. 56). Sie war insoweit die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne der Norm. Sie hätte – jedenfalls bei ungedeckten Leerverkäufen – für die Erhebung der Steuer durch Rückbelastung des Leerverkäufers sorgen müssen. Bei der Verpflichtung aus § 44 Abs. 1 S. 3 EStG handelt es sich um eine Steuerentrichtungspflicht des Abzugsverpflichteten (Schmidt/Levedag, 39. Auflage 2020, § 44 EStG, Rn. 2). Soweit die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit unter Hinweis auf ihre passive und weisungsgebundene Rolle bei der Abwicklung der streitgegenständlichen Geschäfte die Auffassung vertritt, sie sei bei den streitgegenständlichen Transaktionen nicht die den Verkauf ausführende Stelle im Sinne der Vorschrift gewesen, greift dies nicht durch. Der Begriff ist nach zutreffender Ansicht, insbesondere nach seinem Sinn und Zweck und der gesetzgeberischen Intention, weit auszulegen (vgl. FG Hessen, Urteil v. 10.03.2017 – 4 K 977/14; Florstedt, DStR 2019, S. 655 (656)). Es genügt jeder nur passive Beitrag zur Abwicklung des außerbörslichen Geschäfts (so auch Florstedt, DStR 2019, S. 655). Für eine solche weite Auslegung spricht vor allen Dingen, dass der Gesetzgeber bei Einführung der betroffenen Normen ausdrücklich vergleichbare Sachverhalte mit Leerverkäufen vor Augen hatte und diese regulieren wollte (vgl. BT-Drs. 16/2712, S. 47, 58). Diesem Ziel würde eine Normauslegung zuwiderlaufen, die gerade die bei außerbörslichen Geschäften übliche, eher passive Beteiligung der Depotbank des Leerverkäufers aus der Haftung ausnehmen würde (vgl. Florstedt, DStR 2019, S. 655; Jehke/Blank, DStR 2017, S. 905). Es würde ein Leerlaufen der Regelung ausgerechnet in den vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommenen Fällen bedeuten (vgl. Jehke/Blank, DStR 2017, S. 905). Ob § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 auch auf gedeckte Leerverkäufe Anwendung findet und ob sich die Beklagte bei unterstellter Nichtabführung insoweit auf den Exkulpationstatbestand § 44 Abs. 5 S. 1 EStG berufen könnte, ist hier nicht entscheidungserheblich. Insoweit gilt das zuvor im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG Gesagte, da die Klage auch unter Zugrundelegung einer Anwendbarkeit des § 44 Abs. 5 S. 1 EStG auf gedeckte Leerverkäufe im Ergebnis hinsichtlich des geltend gemachten Innenregresses unbegründet wäre. b. Den Klägerinnen erwächst jedoch aus dieser Gesamtschuld – unabhängig davon, ob sie sich vorliegend auch auf etwaig getätigte gedeckte Leerverkäufe bezieht – kein Innenregressanspruch gegenüber der Beklagten gerichtet auf die Freistellung von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung betreffend die Aktiengeschäfte 2010-2011. Ein entsprechender Innenausgleichsanspruch kann vorliegend nur aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB herrühren. Hiernach sind Gesamtschuldner im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine Haftung zu gleichen Teilen hieße vorliegend grundsätzlich, dass die Klägerinnen von der Beklagten – unter Zugrundelegung einer steuerlichen Gesamtschuld nur dieser drei Akteure – jeweils eine Freistellung im Umfang von einem Drittel verlangen könnte. Sollten – wofür vieles spricht – die Klägerinnen als Haftungseinheit angesehen werden (vgl. hierzu Florstedt, DStR 2019, S. 695 (698)), käme es zu einem hälftigen Ausgleichsanspruch. Die Gesamtschuldner untereinander sind insoweit grundsätzlich Teilschuldner (MüKo/Heinemeyer, 8. Auflage 2019, § 426, Rn. 33 m. w. N.). Zu einem vom Grundsatz der anteiligen Haftung abweichenden Innenausgleich kommt es dann, wenn es ausdrückliche oder konkludente anderweitige Ausgleichsvereinbarungen zwischen den Parteien gibt, gesetzliche Ausgleichsregelungen existieren oder sich anderes aus der Natur der Sache, d.h. den Umständen des Einzelfalls und den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt (vgl. nur BGH NJW 2010, S. 868 (869)). Insoweit erfolgt ein Ausgleich nach den jeweiligen Umständen vor allen Dingen anhand der individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten (BGH NZKart 2015, S. 101 (102)). Derjenige, der von dem kopfteiligen Ausgleich abweichen möchte, ist für die dies begründenden Umstände darlegungs- und beweisbelastet (BGH NJW 2001, S. 365). Von dem Grundsatz der Kopfteilshaftung ist im vorliegenden Fall zum Nachteil der Klägerinnen abzuweichen. Eine anteilige Mithaftung der Beklagten – geschweige denn eine vollständige Haftung – kommt nicht in Betracht. Die Beklagte ist auf Basis des klägerischen Vortrags zu dem streitgegenständlichen Geschehen und den Abläufen im Ergebnis nicht an der Begleichung der mit den entsprechenden Bescheiden geltend gemachten Steuer(rück-)zahlungen zu beteiligen. Dies ergibt die gebotene Bewertung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen. aa) Eine ausdrückliche oder konkludente Innenausgleichsverpflichtung zwischen den Parteien liegt nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien nicht vor. Nach dem Vortrag der Klägerinnen ist es zu keinem rechtlich relevanten kommunikativen Kontakt gekommen, der die Grundlage für eine solche Absprache hätte bilden können. Wenngleich die Kammer Zweifel an dieser Darstellung von der Rolle der Klägerinnen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Geschäften besitzt, ist sie der rechtlichen Würdigung hier zugrunde zu legen. Es entspricht insoweit ausdrücklich dem Vortrag der Klägerinnen, dass es zwischen den Parteien keine irgendwie gearteten Absprachen hinsichtlich der Durchführung steuerrechtswidriger cum/ex-Geschäfte unter Aufteilung der Erträge gegeben hat. Auch eine gesetzliche Regressverteilung für den vorliegenden Fall gibt es nicht. Der insoweit von den Klägerinnen in Bezug genommene § 44 Abs. 5 EStG 2007 ist keine solche gesetzliche Regelung, weil die Norm nicht das Innenverhältnis der potenziellen steuerlichen Gesamtschuldner regelt, sondern die für die Auswahlentscheidung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Inanspruchnahme der verschiedenen Steuer- und Haftungsschuldner relevanten Faktoren zum Inhalt hat (vgl. Schmidt/Levedag, 39. Auflage 2020, § 44 EStG, Rn. 20). bb) Dementsprechend kommt es auf die Bewertung der Umstände des Falles an. Diese führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Steuerschuld im Innenverhältnis nicht tragen muss. (1) Eine Untersuchung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge unter entsprechender Anwendung von § 254 BGB mag für sich genommen noch zu einer anteiligen Innenhaftung der Beklagten führen. Auf Basis des klägerischen Vortrags hat die Beklagte bei den streitgegenständlichen Geschäften pflichtwidrig von der Abführung der auf die jeweiligen Kapitalerträge aus den betroffenen Geschäften entfallenen Abgaben abgesehen, obwohl ihr zu diesem Zwecke ein entsprechender Bruttobetrag im Zuge der Kaufpreiszahlung auf das bei ihr geführte Konto der Verkäuferin überwiesen wurde. Die Beklagte hätte daher, wie die Klägerinnen selbst ausführen, den Kapitalertragssteuerabzug zugunsten von X unterlassen und den Bruttokaufpreis an X weitergeleitet (S. 12 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 30.03.2020, Bl. 341 d.A.). Dies würde einen für die Entstehung der Hauptschuld maßgeblichen Verursachungsbeitrag darstellen. In eine solche Betrachtung nach Verursachungsbeiträgen flösse indes mit ein, dass die Klägerin zu 2) als ihre eigene Depotbank die Anrechnungsbescheinigung ausgestellt hat, auf deren Basis die Anrechnung auf die Körperschaftssteuer zugunsten der Klägerin zu 1) später erfolgt ist (§ 45a EStG). Hierin läge gleichfalls ein Verursachungsbeitrag, mag er auch wertungsmäßig geringer ins Gewicht fallen (vgl. Florstedt, DStR 2019, S. 695 (697)). Gleiches gilt für die spätere tatsächliche Anrechnung auf die Körperschaftssteuer durch die Klägerin zu 1). Auf ein Verschulden kommt es auf erster Stufe noch nicht an (vgl. Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 426 BGB, Rn. 14). (2) Eine nur nach den Verursachungsbeiträgen orientierte Betrachtung des Sachverhalts greift indes zu kurz und lässt maßgebende Aspekte außer Betracht. Die spezifischen Umstände des hiesigen Einzelfalls führen bei einer wertenden Betrachtung im Ergebnis vielmehr dazu, dass die Beklagte nicht dergestalt zur Haftung herangezogen werden kann, wie es die Klägerinnen mit der hiesigen Klage auf Basis ihres Vortrags geltend machen. Die klägerische Forderung, wonach die Beklagte im hiesigen Prozess aus eigenem Vermögen über den Innenausgleich für die Steuerschuld aus den Kapitalerträgen der streitgegenständlichen Aktiengeschäfte aufkommen müsse, kann im Ergebnis nicht durchgreifen. (a) Zu beachten ist vorliegend nämlich, dass es sich bei den hier betroffenen Abgaben um die Steuerpflicht, d.h. die Primärschuld des Gläubigers der Kapitalerträge handelt, mithin – aufgrund der steuerlichen Organschaft – der Klägerin zu 1) (vgl. Schmidt/Levedag, 39. Auflage 2020, § 44 EStG, Rn. 18). Der Gläubiger der Erträge muss auf diesen Vermögenszuwachs steuerliche Abgaben tätigen. Daran ändert die Existenz von Haftungsschuldnern neben dem originären Steuerschuldner nichts, denn diese dient lediglich der Sicherung des Steueranspruchs zugunsten des Staates (BFH, Urteil v. 21.07.1983 – Az.: IV R 59/80). Auch der Kapitalertragssteuerabzug zulasten des Entrichtungspflichtigen nach dem § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 EStG 2007 dient diesem Zweck und erfüllt mithin eine Sicherungsfunktion (vgl. Habammer, DStR 2017, S. 1958 (1961)). Die Heranziehung der Depotbank des Verkäufers ist aus Sicht der Finanzverwaltung pragmatisch, da hierdurch die sachnahen Kreditinstitute „zur Sicherung und Förderung einer zeitnahen und gleichmäßigen Besteuerung“ in die Pflicht genommen werden (so treffend Habammer, DStR 2017, S. 1958 (1961)). Sie handeln gleichwohl nur für Rechnung des Steuerschuldners und erfüllen folglich eine fremde Schuld. Die Abführung hat zur Folge, dass der Primärschuldner die relevanten Abgaben seinerseits nicht nochmals abführen muss (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 02.07.2020 – 1 U 111/18, Rn. 80). Die Beklagte wurde dementsprechend lediglich im Interesse der Sicherung des steuerlichen Zahlungsanspruchs zusätzlich neben der Steuerschuldnerin für deren Rechnung zur Abführung verpflichtet, ohne dass dies eine – gar freiwillig eingegangene – Pflicht gegenüber der Klägerin zu 1) aus dem Gesamtschuldverhältnis darstellen würde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 02.07.2020 – 1 U 111/18, Rn. 80). Der Verstoß gegen die Entrichtungspflicht führt konsequenter Weise auch nicht dazu, dass die Beklagte nunmehr aus eigenem Vermögen für die jeweilige Steuer aufkommen muss. Dies zeigt § 44 Abs. 5 S. 2 EStG, wonach in solchen Fällen gerade der Kapitalertragsgläubiger durch die Finanzverwaltung vorrangig heranzuziehen ist. Grundsätzlich hat der Steuerschuldner seine Steuerschuld endgültig selbst zu tragen (BFH, Urteil v. 21.07.1983 – Az.: IV R 59/80). Wie gezeigt, liegt insoweit bei den steuerlichen Gesamtschuldnern eine Besonderheit darin, dass die eigentlich erforderliche Gleichstufigkeit der Haftung, die es voraussetzt, dass gerade keine letztverbindliche Haftung eines Gesamtschuldners besteht, nicht gegeben ist, gleichwohl die Vorschriften über die Gesamtschuld aber Anwendung finden (vgl. BGH NJW 1993, S. 585). Aus dieser Betrachtung folgt, dass die steuerlichen Haftungsschuldner jedenfalls nicht letztverbindlich für die fremde Steuerschuld aus eigenem Vermögen aufkommen müssen. (b) Maßgebend für den Innenausgleich im vorliegenden Fall muss daher die Frage sein, wer im Ergebnis für die hier relevanten steuerlichen Abgaben wirtschaftlich aus eigenem Vermögen aufkommen muss und/oder in wessen Vermögen sich der entsprechende Betrag, der Gegenstand eines Einbehalts und eine Abführung hätte sein können, noch befindet. Dies entspricht den im Gesamtschuldnerausgleich relevanten Gedanken der „Beuteaufteilung“, wonach die Belegenheit und die Aufteilung des Ertrags eines Geschäfts unter mehreren Beteiligten als Maßstab für den Innenausgleich heranzuziehen ist, um zu verhindern, dass bei einem oder mehreren Beteiligten Gewinnanteile aus womöglich rechtswidrigen Vorgängen zu Unrecht verbleiben (vgl. OLG Hamm NJW 2002, S. 1054). Diese Betrachtung führt im vorliegenden Fall zu dem vorgenannten Ergebnis dahingehend, dass die Beklagte gegenüber den Klägerinnen nicht für den Regress in Anspruch genommen werden kann. Die klägerische Rechtsauffassung von einer (alleinigen) Beteiligung der Beklagten lässt den vorgenannten Umstand außer Betracht, dass es sich bei der hier relevanten Steuerschuld um die Primärschuld der Klägerin zu 1) und aus Sicht der Beklagten um eine auf Fremdgeld bezogene Schuld handelte. Unabhängig von ihrer Rolle als Haftungsschuldnerin muss die Beklagte jedenfalls im Ergebnis die relevanten Steuerschulden der Klägerinnen nicht aus eigenem Vermögen begleichen. Sie könnte im Wege des Innenregresses nur dann herangezogen werden, wenn sich der Vermögenswert in Gestalt der nicht abgeführten Abgaben auf die streitgegenständlichen Geschäfte ganz oder teilweise bei ihr – im Sinne einer Gewinnaufteilung – befinden würde bzw. befunden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach dem klägerischen Vortrag haben die Klägerinnen bzw. hat die Klägerin zu 2) bei allen streitgegenständlichen Aktienkäufen jeweils immer einen Kaufpreis einschließlich des Wertes der Bruttodividende an die Leerverkäuferin gezahlt, mithin einen Betrag überwiesen, aus dem die relevanten Abgaben in Gestalt der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags hätten einbehalten und abgeführt werden können. Dies hat die Beklagte bei den streitgegenständlichen Aktien, vorbehaltlich der genauen Auskünfte, pflichtwidrig unterlassen. Wie die Klägerinnen selbst vortragen, hätte die Beklagte in diesem Fall den Abzug zu Gunsten von X unterlassen und stattdessen den vollen Bruttokaufpreis an X weitergeleitet. Auf Basis gerade dieses Sachvortrags gilt, dass sich die hier relevanten Vermögenswerte im Vermögen der Leerverkäuferin befunden haben oder noch befinden, nicht jedoch in dem der Beklagten. Es ist daher die Leerverkäuferin, die nach dem klägerischen Vorbringen den eigentlich abzuführenden Betrag als Vermögenszuwachs durch Überweisung des entsprechenden Bruttokaufpreises erhalten hat, weshalb sie im Innenverhältnis nach dem Gedanken der „Beuteaufteilung“ zu belangen wäre (vgl. Jehke/Blank, DStR 2017, S. 905 (911); Florstedt, DStR 2019, S. 695 (696)). Die Klägerinnen haben dagegen nicht vorgetragen, dass die Beklagte sich die jeweiligen Abgaben, d.h. den entsprechenden Teil der Kaufpreiszahlung, in ihr eigenes Vermögen einverleibt hätte. Die Beklagte ist um die hier relevanten Beträge nach dem Klägervortrag mithin nicht bereichert. Die klägerische Rechtsauffassung würde daher zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte nunmehr eine eigentlich auf Fremdgeld gerichtete und für fremde Rechnung bestehende Steuerschuld aus eigenem Vermögen begleichen müsste. Dies widerspricht jedoch der zuvor ausgeführten letztverbindlichen Haftung der Klägerin zu 1) als Kapitalertragsgläubigerin und Steuerschuldnerin. Nach Auffassung der Kammer überzeugt auch der Einwand nicht, dass die Klägerin zu 1) als Steuerschuldnerin auf Grundlage ihres Vortrags im Ergebnis womöglich doppelt belastet würde, falls sie sich – nach den vorstehenden Überlegungen – weder bei der Beklagten schadlos halten noch bei der Leerverkäuferin – sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (z.B. Insolvenz, Unauffindbarkeit, Verjährung o.Ä.) – Regress nehmen könnte. In diesem Fall hätte sie – ihrem Vortrag nach – zwar die Bruttodividende bei den jeweiligen Transaktionen gezahlt, könnte aber ihre Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung hinsichtlich der Abgaben nun nicht neutralisieren, obwohl die Beklagte die Abführung pflichtwidrig versäumt hat. Diese vermeintliche Doppelbelastung hätte ihre Ursache aber in etwaigen tatsächlichen oder rechtlichen Hinderungsgründen in ihrem Verhältnis zur Leerverkäuferin. Dies kann im Ergebnis nicht der Beklagten angelastet werden. Es widerspräche der steuerrechtlichen Wertungen, die Beklagte im Innenverhältnis zur Überwindung eines aus der Beziehung zwischen den Klägerinnen und der Leerverkäuferin entspringenden Missstandes ersatzweise anstelle der Leerverkäuferin heranzuziehen und zu ihren Lasten eine sich eigentlich auf Fremdgeld beziehende originäre Steuerschuld der Klägerinnen in eine eigene Vermögensverbindlichkeit zu wandeln. Insoweit überwiegt wegen der im Ergebnis eindeutig verteilten Steuerlast das Interesse der Beklagten, die betroffenen Abgaben nicht aus eigenem Vermögen begleichen zu müssen – wozu sie als abführende Stelle auch bei ordnungsgemäßen Verhalten nicht verpflichtet gewesen wäre –, gegenüber dem Interesse der Klägerin zu 1), einer womöglich „doppelten“ Inanspruchnahme zu entgehen. (c) Etwas Anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn es zwischen den Parteien eine ausdrückliche oder konkludente Absprache dahingehend gegeben hätte, (rechtswidrige) cum/ex-Geschäfte dergestalt zu tätigen, dass die Klägerinnen um die Nichtabführung durch die Beklagte wusste, sie gleichwohl die nicht abgeführte Steuer anrechnen lassen würden und die Parteien sich, z.B. durch parallele Absicherungsgeschäfte, den sich daraus ergebenden Erlös – ggf. unter Beteiligung Dritter – untereinander aufgeteilt hätten (zu den verschiedenen Möglichkeiten der Gewinnverteilung s. Florstedt, DStR 2019, S. 695 (697)). In diesem Fall wäre unter dem Gesichtspunkt der „Beuteaufteilung“ zu erwägen, dass die jeweils anfallenden Gewinnanteile an den Erträgen zur Grundlage des Innenregresses gemacht werden (so auch Florstedt, DStR 2019, S. 655 (659)). Soweit also die Beklagte aus den behauptetermaßen durch die Klägerin zu 2) im Rahmen der Kaufpreiszahlung überwiesenen Bruttobeträgen absprachegemäß eigene Gewinnanteile erhalten hätte, etwa indem sie von parallelen Absicherungsgeschäften mit den Klägerinnen profitiert hätte, wäre sie im Umfang ihrer absprachegemäßen Gewinnbeteiligung aus den jeweiligen Geschäften zur anteiligen Freistellung der Steuerrückzahlungen unter Wertungsgesichtspunkten zu beteiligen gewesen. Es entstünde anderenfalls das unbillige Ergebnis, dass von den gemeinschaftlich handelnden Akteuren nur die Klägerin zu 1) in Haftung genommen würde, während die anderen Beteiligten die Gewinne aus den rechtswidrigen Geschäften für sich behalten dürften (vgl. Florstedt, DStR 2019, S. 695). Eine solche Sachlage haben die Klägerinnen im hiesigen Prozess jedoch gerade und ausdrücklich nicht behauptet. Dies haben sie schon deshalb unterlassen, weil es im Widerspruch zu ihrer Schilderung der Geschehnisse gestanden hätte, wonach die Klägerinnen nicht um etwaige Erlöse aus der steuerlichen Anrechnung gewusst haben und mithin auch deren Verteilung nicht vereinbart haben können. Gegenstand ihres Vortrages war es vielmehr, dass sie selbst redlicher Weise von einem gesetzeskonformen Ablauf der Geschäfte ausgegangen seien, der vollständige Bruttokaufpreis an die Leerverkäuferin gezahlt worden sei und nur die Beklagte sodann pflichtwidrig keinen Einbehalt getätigt habe. Bei einem solchen Ablauf kommt es im Ergebnis, wie gezeigt, jedoch dazu, dass sich die vermeintliche Beute ausschließlich im Vermögen der Leerverkäuferin befindet, jedoch nicht in dem der Beklagten. Ohne eine auch nur indirekte Abrede mit der Leerverkäuferin verbleiben die Vorteile aus der fehlerhaften Anrechnung der Kapitalertragssteuer bei ihr (so auch Florstedt, DStR 2019, S. 695 (697)). Soweit die Klägerinnen verschiedentlich zu einer möglichen Ertragsbeteiligung der Beklagten vorgetragen haben, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerinnen haben insoweit im Wesentlichen behauptet, die Beklagte sei im fraglichen Zeitraum bei cum/ex-Geschäften, wie sie hier in Rede stehen, „Spinne im Netz“ derartiger Konstruktionen gewesen und habe diese maßgeblich konzipiert. Sie habe sich dabei ihre besonders prominente Stellung im Markt zunutze gemacht. Sie habe umfangreiche Kredite an Investoren vergeben, wodurch auch die Aktivitäten der Y-Gruppe finanziert worden seien. Für diese sei sie als Prime Broker aufgetreten; zudem habe es personelle Verstrickungen zwischen der Y-Gruppe und prominenten Mitarbeitern der Beklagten gegeben. Schließlich sei sie Teil der Belieferungskette bei einigen streitgegenständlichen Aktientransaktionen gewesen. Hieraus habe die Beklagte in erheblichem Umfang an cum/ex-Geschäften mitverdient. Bezogen auf die streitgegenständlichen Transaktionen habe die Beklagte erhebliche Beträge von Y-Gesellschaften als Anteil an den Erlösen erhalten. Damit „dürfte die Beklagte indirekt auch an den [streitgegenständlichen Zahlungen der Klägerin zu 2) an die Leerverkäuferin] partizipiert haben“ (Schriftsatz der Klägerinnen vom 20.03.2020, S. 17). Einzelheiten würden sich jedoch nicht rekonstruieren lassen. Auf Basis dieses Sachvortrags ist nicht dargetan worden, ob und inwieweit die Beklagte eine Gewinnbeteiligung konkret aus den hier streitgegenständlichen Geschäften und den hier streitgegenständlichen steuerlichen Abgaben gezogen hat. Es fehlt daher an einer Basis für den anzustellenden Innenausgleich unter dem Gesichtspunkt der „Beuteaufteilung“. Soweit es sich beim klägerischen Vortrag zunächst um die Behauptung abstrakter – von den hier streitgegenständlichen konkreten Einzelgeschäften losgelöster – Gewinne oder Vorteile, die die Beklagte im fraglichen Zeitraum aus womöglich illegalen cum/ex-Geschäften oder verbundenen Konstruktionen im Allgemeinen erwirtschaftet haben soll, fehlt es evident an einem solchen Zusammenhang. Insoweit gilt, dass die Beklagte entsprechend des klägerischen Vortrags von cum/ex-Geschäften im fraglichen Zeitraum insgesamt und allgemein über verschiedene Wege zwar profitiert haben mag, dies jedoch vorliegend nicht zu einer Mithaftung in Bezug auf die hier konkret in Rede stehenden Abgaben führt. Denn die Klägerinnen können keine Abschöpfung anderweitiger Gewinne der Beklagten, die allgemein aus cum/ex-Transaktionen im fraglichen Zeitraum stammen, tätigen, mögen sie auch ihrerseits aus illegalen Geschäften herrühren. Besonders deutlich wird dies etwa bei behaupteten Gewinnen der Beklagten aus der Kreditvergabe an Investoren oder bei behaupteten Vorteilen wegen des besonders ausgeprägten Einblicks der Beklagten in gewisse Geschäftsabläufe. Die Beklagte muss den Klägerinnen im Wege des hiesigen Gesamtschuldnerausgleichs nicht indirekte oder abstrakte Vorteile aus cum/ex-Geschäften im fraglichen Zeitraum ausgleichen. Aber auch die aufgestellten Bezüge zu den streitgegenständlichen Geschäften sind nach Auffassung der Kammer für die klägerseits begehrte Beteiligung der Beklagten an den Steuerschulden im Wege des Innenregresses unzureichend. Ein konkreter Bezug im Hinblick auf den Verbleib der behauptetermaßen bei der jeweiligen Kaufpreiszahlung an die Leerverkäuferin gezahlten Kapitalertragssteuer ist nicht hergestellt worden. Insbesondere wurden keine Gewinnbeträge oder Anteile der Beklagten beziffert und in Bezug zu den streitgegenständlichen Geschäften gesetzt. Gleiches gilt für eine Darlegung und Bezifferung der parallelen Absicherungsgeschäfte, aus denen sich eine unmittelbare Gewinnbeteiligung der Beklagten hätte ergeben können und die nach übereinstimmendem Parteivortrag jedenfalls bei abgesprochenen cum/ex-Geschäften gerade der Hebel waren, um die Gewinne unter den Beteiligten aufzuteilen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 02.07.2020 – 1 U 111/18 – Rn. 68; s.a. Florstedt, DStR 2019, S. 695 (697); Wolf, NZWiSt 2020, S. 257 (258)). Die Klägerinnen behaupten dagegen, die Beklagte sei ohne Wissen oder Beteiligung der Klägerinnen durch die Y-Gruppe in erheblichem Umfang an den Erlösen aus den streitgegenständlichen Geschäften beteiligt worden und habe hiervon indirekt profitiert. Dies ist zum einen dahingehend unzureichend, dass unklar bleibt, worin der behauptete Erlös der Y-Gruppe konkret bestanden hat, woher er stammte und inwieweit er einen Bezug zu den streitgegenständlichen Abgaben auf die Aktientransaktionen besaß; zum anderen wird nicht dargetan, wie die behaupteten Erlöse zu den jeweiligen Akteuren – insbesondere der Y-Gruppe – gelangt sind und auf welche Weise und in welchem Umfang derartige Erträge sodann ihren Weg zur Beklagten gefunden haben sollen. Es handelt sich insgesamt um abstrakte, teilweise ins Blaue hinein getätigte Behauptungen, die im Ergebnis auf eine irgendwie geartete Gewinnbeteiligung der Beklagten an Geschäften dieser Art im streitgegenständlichen Zeitraum hinauslaufen. Einzelheiten der behaupteten Verteilung bleiben, wie die Klägerinnen selbst einräumen, vage und lassen sich nicht rekonstruieren. Auf derartige Vermutungen kann der Innenausgleich jedoch nicht gestützt werden. Hinzu kommt, dass der bloße Umstand, dass aus den streitgegenständlichen Geschäften Gewinne erzielt wurden, nicht ausreichend ist, um eine Beteiligung an illegalen Gewinnen darzulegen, da die Geschäfte auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen grundsätzlich in gewissem Umfange – selbstverständlich – für die Beteiligten profitabel sein sollten. Dies würde selbst dann gelten, wenn tatsächlich – entsprechend der behaupteten klägerischen Annahmen – einfaches Dividendenstripping betrieben worden wäre. Die Klägerinnen legen nicht dar, dass und inwieweit die behaupteten Erträge der Y-Gruppe oder der Beklagten gerade Folge der widerrechtlich unterbliebenen Abführung der Kapitalertragssteuer aus den streitgegenständlichen Transaktionen waren. Auf Basis dieses Vortrags ist keine hinreichende Nachvollziehbarkeit der potenziellen Aufteilung der behauptetermaßen gezahlten Bruttokaufpreisbeträge aus den betroffenen Aktiengeschäften gegeben. Unter dem Gesichtspunkt der „Beuteaufteilung“ kann die Beklagte im Innenregress mithin nicht zur Freistellung von den Steuerverbindlichkeiten herangezogen werden. (d) Die Beklagte ist, anders als es die Klägerin vorgetragen haben, auch nicht auf einen Regressanspruch gegenüber der Leerverkäuferin zu verwiesen. Insoweit haben Sie die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse sie freistellen und sei hiernach ihrerseits auf Regress- bzw. Aufwendungsersatz gegenüber der Leerverkäuferin zu verweisen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zum einen hätte die Beklagte gleichwohl gegenüber den Klägerinnen einen entsprechenden Regress- und Aufwendungsersatzanspruch, weil die Klägerin zu 1) die originäre Steuerschuldnerin ist und nach wie vor im Innenverhältnis als Gesamtschuldnerin auch gegenüber der Beklagten einzustehen hätte; zum anderen müsste die Beklagte über diesen Weg das Insolvenzrisiko der Leerverkäuferin tragen, was nicht sachgerecht ist. Aus denselben Gründen muss die Beklagte gegenüber den Klägerinnen auch nicht im Sinne einer Haftungseinheit für die Leerverkäuferin einstehen, zumal es hierfür an der Voraussetzung eines einheitlichen ursächlichen Schädigungsumstandes oder einer rechtlichen Zurechnungsnorm fehlt (vgl. hierzu BGH NJW 1996, S. 2023 (2024)). c. Die Klägerinnen besitzen nach alledem keinen Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Aktiengeschäfte aus den Jahren 2010-2011 aus dem Gesamtschuldnerinnenausgleich. Ein solcher Anspruch der Klägerinnen ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Zwischen den Klägerinnen und der Beklagten bestehen keine vorvertraglichen Schuldverhältnisse, die Basis eines Ersatzanspruchs sein könnten; ebenso wenig sind die Klägerinnen oder war die Klägerin zu 2) als Leerkäuferin in den Schutzbereich des Depotvertrags zwischen der Leerverkäuferin und der Beklagten einbezogen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 02.07.2020, 1 U 111/18, Rn. 72 ff.). Auch deliktische Ersatzansprüche, etwa aus § 826 BGB, sind nicht gegeben. Insoweit haben die Klägerinnen keinen Vortrag zu einer etwaigen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung getätigt. Ein solcher Anspruch würde im Übrigen bereits daran scheitern, dass der Beklagten auf Basis des Klägervortrags kein Schädigungsvorsatz zu unterstellen wäre, da mit einer Schädigung der Klägerinnen durch Aufdeckung der Sachverhalte rund um die Aktientransaktionen ein erhebliches eigenes wirtschaftliches steuerliches Haftungsrisiko einhergegangen wäre. d. Etwaige Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte auf Freistellung von den streitgegenständlichen Steuerforderungen wären im Übrigen auch verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die etwaige Leistung zu verweigern. Die – hier einschlägige – regelmäßige Verjährungsfrist begann spätestens mit Ablauf des Jahres 2011, zum Zeitpunkt der letzten streitgegenständlichen Transaktionen, zu laufen und endete nach Ablauf von drei Jahren, vorliegend also spätestens mit Ablauf des 31.12.2014 (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Klageerhebung erfolgte erst im Jahre 2018. Hemmungstatbestände sind weder ersichtlich noch vorgetragen. aa) Der Ausgleichsanspruch des § 426 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (BGH NZG 2017, S. 753 (754) m. w. N.); die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. (1) Der aus § 426 Abs. 1 BGB folgende Anspruch zwischen den Gesamtschuldnern entsteht in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis (BGH NZG 2017, S. 753 (754)). Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjährung unterliegt und mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist (BGH NJW 2010, S. 60 (61)). Der Ausgleichsanspruch ist entstanden, sobald er geltend gemacht und notfalls im Wege einer die Verjährung unterbrechenden Feststellungsklage durchgesetzt werden kann. Dies ist typischerweise der Moment der Fälligkeit der Hauptschuld des jeweiligen Gläubigers im Außenverhältnis (vgl. BGH NJW 1986, S. 978 (979); NJW-RR 2008, S. 256 (257)); auf die Erhebung einer Klage durch den Gläubiger oder die Befriedigung seines Anspruchs durch einen der Gesamtschuldner kommt es insoweit nicht an (BGH NZG 2017, S. 753 (755)). Die Fälligkeit der Hauptschuld ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für das Merkmal der Entstehung der Gesamtschuld, weshalb auch ein noch nicht oder nicht vollumfänglich fällig gewordener Anspruch mit seiner Entstehung grundsätzlich schon zu verjähren beginnen kann; die Verjährung ist dann durch Erhebung einer (ggf. unbezifferten) Feststellungsklage zu hemmen (BGH NZG 2017, S. 753 (755 f.)). Lediglich eine bezifferte Leistungsklage des einen gegen den anderen Gesamtschuldner auf anteilige Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers würde die Fälligkeit der Hauptschuld erfordern (BGH, aaO., S. 756). Dass für den vorliegenden Fall wegen des steuerrechtlichen Charakters etwas anderes gelten soll – wie es die Klägerinnen vertreten haben – ist nicht überzeugend. Die im Wesentlichen für den Gesamtschuldnerausgleich im Hinblick auf eine deliktsrechtliche Hauptschuld gewonnenen Überlegungen (vgl. BGH, aaO., S. 755 f.) finden auch im vorliegenden Fall Anwendung. Kommt es insoweit auf die Entstehung der Gesamtschuld an, gilt vorliegend, dass das hiesige steuerliche Gesamtschuldverhältnis bestehend jedenfalls aus den Klägerinnen und der Beklagten gegenüber der Finanzverwaltung hinsichtlich der Entrichtung der auf die jeweiligen Kapitalerträge aus den jeweiligen Aktiengeschäften 2010-2011 entfallenden Abgaben bereits zu den jeweiligen Zeitpunkten ihrer Durchführung entstanden ist. Denn dieses entsteht regelmäßig mit der Verwirklichung des Steuertatbestands (s. Binnewies/Wollweber, ZEV 2008, S. 517 (519)). Die Gesamtschuld im Hinblick auf die hier relevante Leistung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags entsteht nach dem Gesetz im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge (§ 44 Abs. 1 S. 2 EStG). Dies ist gem. § 44 Abs. 2 EStG bei Dividenden und Dividendenkompensationszahlungen der Tag, der im Beschluss des Emittenten als Auszahlung bestimmt worden ist, hilfsweise der Tag nach der Beschlussfassung. Es handelt sich nicht um eine Jahressteuer, so dass jeder Zufluss die Steuerpflicht auslöst (Blümich/Jachmann-Michel, 152. EL Mai 2020, § 44 EStG, Rn. 10). Bei den streitgegenständlichen Aktienkäufen entstand die Kapitalertragssteuerschuld in den Jahren 2010 und 2011 jeweils nach Durchführung der Transaktionen, spätestens jedoch nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum. Dies gilt auch im Hinblick auf die Klägerin zu 1), da ihr die Einkünfte der Klägerin zu 2) wegen der steuerlichen Organschaft zugerechnet wurden und die Körperschaftssteuer im entsprechenden Zeitraum veranlagt wurde (§ 30 Nr. 1 und 3 KStG i. V. m. § 43 Abs. 1 EStG). Das für den Verjährungsbeginn maßgebliche Moment der Entstehung der Gesamtschuld ist folglich der Zufluss der Einkünfte, d.h. die Vornahme der Geschäfte. Denn in diesem Zeitpunkt war die Beklagte – jedenfalls bei ungedeckten Leerverkäufen – schon zur sofortigen Entrichtung der Abgaben verpflichtet. Dies ist gerade auch der Vortrag der Klägerinnen, die in der Nichtabführung – zurecht – eine Pflichtwidrigkeit erkennen. Eine solche Verpflichtung setzt indes die Entstehung bzw. das Bestehen der (Gesamt-)Schuld notwendiger Weise voraus Auf den Zeitpunkt des Erhalts der streitgegenständlichen Steuerbescheide über die Rücknahme der Anrechnungen betreffend die Geschäfte aus 2010 und 2011 kommt es dagegen für die Entstehung der Gesamtschuld – und auch für die Fälligkeit der Steuerverbindlichkeit – nicht an. Dies zeigt nicht zuletzt gerade die hiesige Klage im (ursprünglichen) Antrag zu Ziffer 3) auf Feststellung der Freistellungspflicht hinsichtlich der Aktiengeschäfte aus den Jahren 2007-2009, die die Klägerinnen erhoben haben, bevor ihnen die entsprechenden Bescheide der Finanzverwaltung vorgelegen haben. Zur Verjährungshemmung wurde die vorgenannte Möglichkeit der Erhebung einer unbezifferten Feststellungsklage genutzt. Zur Begründung ihres Feststellungsinteresses haben die Klägerinnen seinerzeit noch betont, dass die Gesamtschuld schon mit Vornahme der Geschäfte entstehe, ohne dass es auf den Erlass der Steuerbescheide ankomme. Dies gilt auch im Hinblick auf den Verjährungsbeginn. (2) Zu denselben Zeitpunkten hatten die Klägerinnen auch die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses und eines Mitwirkungs- und Freistellungsanspruchs im Innenverhältnis bezieht sich die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auf die Kenntnis von Umständen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten und den Ausgleichsberechtigten, das Gesamtschuldverhältnis sowie die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis begründen (vgl. Schwedt, Anm. zu BGH NZG 2017, S. 753 (757)). Die Klägerinnen besaßen die hiernach erforderlichen Kenntnisse von den Umständen bereits zu den jeweiligen Zeitpunkten der einzelnen Aktiengeschäfte. Dies gilt schon auf Basis des klägerischen Vortrags, wonach die Klägerinnen Kenntnis von der Steuerpflichtigkeit der Geschäfte bzw. der daraus folgenden Erträge besaßen, weshalb die Klägerin zu 2) die entsprechenden Anrechnungsbescheinigungen ausgestellt hat, und sie auch Kenntnis von der Person der Beklagten als Entrichtungsverpflichtete hatten, da es ihrem Vortrag nach gerade um die Beteiligung dieser inländischen Depotbank ging. Ihrem Vortrag nach handelten die Klägerinnen gerade in der konkreten Annahme und dem Vertrauen darauf, die bestehenden Steuerpflichten aus den streitgegenständlichen Geschäften würden durch die Beklagte erfüllt. Dies gilt auch für die Klägerin zu 1) im Hinblick auf die steuerliche Organschaft und die von ihr getätigte Anrechnung der vermeintlich abgeführten Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags im Rahmen der Veranlagung der Körperschaftssteuer in den Jahren 2010 und 2011. Dass die Verkürzung der Körperschaftssteuer einer bestehenden (und mutmaßlich erfüllten) Steuerpflicht der Klägerin zu 1) und einer Entrichtungspflicht der Depotbank des Verkäufers aus den streitgegenständlichen Geschäften entspringt, war Inhalt ihrer Körperschaftssteuererklärung. Hätten die Klägerinnen die erforderlichen Kenntnisse nicht besessen, hätten sie weder die Anrechnungsbescheinigungen ausstellen noch die Anrechnung im Rahmen der Körperschaftssteuer tatsächlich vollziehen können. Auf Basis der Anspruchsentstehung und dem Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse von den anspruchsbegründenden Umständen ist von einem Verjährungsfristbeginn spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2011 auszugehen. Die Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen. (3) Die Klägerinnen berufen sich für ihre Rechtsauffassung, wonach noch keine Verjährung von Ansprüchen eingetreten sei, hinsichtlich der Kenntnis von den Umständen im Wesentlichen darauf, dass die Verjährungsfrist frühestens mit Erhalt der streitgegenständlichen Steuerbescheide zu laufen begonnen habe. Denn erst zu diesem Zeitpunkt habe man von der pflichtwidrigen Nichtabführung und damit den anspruchsbegründenden Umständen gewusst. Zuvor sei man redlicher Weise vom Einbehalt und der Abführung der Abgaben ausgegangen. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vortrags hinsichtlich des Nicht-Wissens um die pflichtwidrige Unterlassung der Abführung gilt jedoch, dass die Verjährungsfrist bereits in den Jahren 2010 und 2011 zu laufen begonnen hat. Die Klägerinnen mögen ihrem Vortrag entsprechend zwar auf die Erfüllung der Steuerschuld durch die Beklagte und mithin auf einen Untergang der Hauptschuld und der Gesamtschuldnerschaft durch Befriedigung des Gläubigers vertraut haben; dies beinhaltet jedoch denknotwendig gerade die Kenntnis vom Bestehen – d.h. Entstehen – der entsprechenden Gesamtschuldnerschaft. Enttäuscht wurde auf dieser Basis allenfalls das Vertrauen in die Begleichung der Forderung und den Fortbestand des Innenausgleichsanspruchs. Ein Irrtum über das Fortbestehen des Anspruchs oder dessen Befriedigung durch einen Mitschuldner steht indes dem Verjährungseintritt nicht entgegen. Die Kammer verkennt nicht, dass ein vergleichbarer Fall in der Rechtsprechung bereits anders entschieden und der Verjährungsbeginn auf die Erlangung der Kenntnis von der Nichterfüllung des steuerlichen Mitschuldners datiert wurde, da der anspruchstellende Gesamtschuldner erst mit Erhalt der Rückforderungsbescheide davon erfahren habe, dass eine Gesamtschuld mit dem beklagten Gesamtschuldner bestand (OLG München BeckRS 2017, 130113 Rn. 17 ff.). Die Kammer schließt sich dem jedoch nicht an. In tatsächlicher Hinsicht gilt schon auf Basis des klägerischen Vortrags, dass die Klägerinnen nicht erst mit Erhalt der streitgegenständlichen Bescheide, sondern von Beginn an wussten, dass die Beklagte nach § 44 Abs. 1 S. 2 EStG 2007 als Depotbank des Aktienverkäufers entrichtungsverpflichtet war. Auch in rechtlicher Hinsicht wäre die Annahme eines späteren Verjährungsbeginns verfehlt. Die Erfüllung oder Nicht-Erfüllung des Hauptanspruchs ist kein anspruchsbegründender Umstand, der von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasst ist. Es handelt sich vielmehr um den anspruchsvernichtenden Umstand der Erfüllung im Sinne von § 362 BGB. Der Irrtum über das Vorliegen eines anspruchsvernichtenden Umstands ist für den Lauf der Frist aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB weder seines Wortlauts noch seines Sinns und Zwecks nach von Bedeutung. Auch in einfacher gelagerten Sachverhalten, etwa eines vertraglichen Zahlungsanspruchs des einen gegen den anderen Vertragspartner, führt ein Irrtum über die etwaige Begleichung der Forderung nicht dazu, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt. Gleichermaßen unbeachtlich ist auch der hiesige vermeintliche Irrtum der Klägerinnen über die pflichtgemäße Abführung der streitgegenständlichen Abgaben. Auch auf die Vermeidbarkeit des Irrtums kommt es nicht an. Der Schuldner ist durch § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausreichend geschützt. Es bedarf daher keiner weiteren Einschränkungen hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im Hinblick darauf, dass ein Gesamtschuldner sich seines Ausgleichsanspruchs vor seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger möglicherweise häufig nicht bewusst ist (BGH NJW 2010, S. 60 (61), Rn. 17). Ebenso irrelevant ist, dass es sich bei dem Verjährungsgegenstand nicht um einen Zahlungsanspruch handelte, da – wie bereits ausgeführt – der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB schon in seinem Stadium als bloßer Mitwirkungs- oder Freistellungsanspruch vollumfänglich der Verjährung unterliegt und sich allenfalls – bei Begleichung der Hauptschuld – in einen auf Zahlung gerichteten Regressanspruch umwandelt (BGH NJW 2010, S. 60 (61), Rn. 13). Die Verjährung kann in diesem Stadium frühzeitig durch eine unbezifferte Feststellungsklage gehemmt werden (BGH NZG 2017, S. 753 (755)). Dass dies vorliegend möglich und naheliegend war, bevor die entsprechenden Steuerbescheide erlassen sind, zeigt gerade die hiesige Klage in ihren (ursprünglichen) Anträgen zu Ziffer 3), die auf eine solche Feststellung hinsichtlich der Aktiengeschäfte 2007-2009 gerichtet war, ohne dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung entsprechende Bescheide vorgelegen hätten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die pflichtwidrige Unterlassung der Steuerzahlung selbst ein anspruchsbegründendes Moment darstellte, etwa im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs beruhend auf der Verletzung von Pflichten aus dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner. In einem solchen Fall gehörte die Aufdeckung des Irrtums über die Pflichterfüllung zu den Umständen, die den Anspruch wegen entdeckter Pflichtverletzung mitbegründen würden. Erst ab der Kenntnis der Pflichtwidrigkeit würde der Lauf der Verjährungsfrist beginnen. Anders verhält es sich aber bei dem bloßen Freistellungsanspruch aus dem gesamtschuldnerischen Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB, zu dessen Grundlagen eine solche Pflichtverletzung nicht gehört. bb) Der Beklagten stünde nach alledem die Einrede aus § 214 Abs. 1 BGB gegenüber einem etwaigen Anspruch der Klägerinnen zu. 3. Die Klage ist sodann auch hinsichtlich der begehrten Freistellung im Hinblick auf die Aktientransaktionen aus den Jahren 2007-2009 unbegründet (Antrag zu Ziffer 3.2 a)). Es geltend dieselben Erwägungen wie bezüglich der Geschäfte aus den Jahren 2010 und 2011. Auch diese Forderungen wären jedenfalls wegen der berechtigten Einrede der Verjährung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt. 4. Die Klage ist des Weiteren unbegründet im Hinblick auf die auf zweiter Stufe geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerinnen Schadensersatz in einer sich aus den Auskünften hinsichtlich der streitgegenständlichen Aktientransaktionen aus den Jahren 2010-2011 ergebenden Höhe zu zahlen (Klageantrag zu Ziffer 2.b)). Auch ein solcher Anspruch kann nicht Grundlage für das Auskunftsbegehren der Klägerinnen sein. Die Klägerinnen berufen sich insoweit auf Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 2 i. V. m. § 286 BGB, mithin um Ersatzansprüche aus Schuldnerverzug. Eine solche Schadensersatzpflicht der Beklagten ist unabhängig von den begehrten Auskünften jedoch nicht ersichtlich. Auch andere Anspruchsgrundlagen für ein solches Begehren sind nicht einschlägig. a. Voraussetzung eines Ersatzanspruchs aus den §§ 280, 286 BGB sind zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses sowie das Vorliegen eines Schuldnerverzugs. Letzterer ist gegeben, wenn der Schuldner eine fällige und durchsetzbare Leistungspflicht aus dem Schuldverhältnis trotz Mahnung schuldhaft nicht erfüllt. Ausnahmsweise kommt ein Verzug unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB auch ohne gesonderte Mahnung zustande. Ersatzfähig ist jeder adäquat kausale Vermögensnachteil, der auf dem Schuldnerverzug beruht. Diese Voraussetzungen sind im hiesigen Fall auf Basis des klägerischen Vorbringens nicht gegeben. aa) Zwar besteht bzw. bestand zwischen den Parteien grundsätzlich ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB in Gestalt der Gesamtschuld (vgl. OLG Neustadt, NJW 1963, S. 494); aus diesem folgen auch grundsätzliche wechselseitige Mitwirkungspflichten, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht auslösen kann (vgl. BGH NJW 1994, S. 2231 (2232)). Grundlage des Begehrens der Klägerinnen und Gegenstand einer etwaigen Pflichtverletzung ist vorliegend allerdings der Verstoß der Beklagten gegen ihre – jedenfalls bei ungedeckten Leerverkäufen bestehende – Pflicht zur Abführung der steuerlichen Abgaben bei Vornahme der streitgegenständlichen Geschäfte aus § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 1 EStG 2007. Hierbei handelt es sich indes nicht um eine Pflicht aus dem Gesamtschuldverhältnis, sondern um die Entrichtungspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Hieraus lassen sich – wie bereits ausgeführt – keine Pflichten der Beklagten gegenüber den Klägerinnen aus der Gesamtschuld herleiten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 02.07.2020 – 1 U 111/18, Rn. 80). Die Vorschrift dient nicht dem Schutz der Steuerschuldnerin oder Leerkäuferin, sondern einzig der zuverlässigen Durchsetzung des Steueranspruchs (OLG Frankfurt am Main, aaO.). Es werden weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Norm das Innenverhältnis der steuerlichen Gesamtschuldner untereinander geregelt. Der Verstoß gegen die Vorschrift kann daher kein Anknüpfungspunkt für eine Haftung aus §§ 280 ff. BGB zwischen den hiesigen Parteien sein. Die Verletzung dieser Pflicht ist auch nicht gleichzusetzen mit einem Verstoß gegen die allgemeinen Mitwirkungspflichten aus dem Gesamtschuldverhältnis. Aus diesem resultiert keine vergleichbare Pflicht der Beklagten, den Steuerabzug für Rechnung der Klägerinnen vorzunehmen und die Abgaben eigenständig an das Finanzamt abzuführen, wie sie § 44 Abs. 1 S. 3 EStG normiert. Einen darauf gerichteten Anspruch besitzen und besaßen die Klägerinnen gegenüber der Beklagten nicht. Der wechselseitige Mitwirkungs- oder Befreiungsanspruch der Gesamtschuldner beinhaltet das Verlangen, dass der andere Gesamtschuldner seinem internen Anteil entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers durch entsprechende Befreiung mitwirkt (BGH NJW 1986, S. 3131 (3132)). Es gab jedoch – aus den bereits erörterten Gründen – keinen internen Regressanteil, in Bezug auf den die Klägerinnen die Beklagte vorab zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Geschäfte auf Befreiung in Anspruch hätten nehmen können, denn die Klägerinnen waren die originären Steuerschuldnerinnen. Sie besaßen folglich zu keinem Zeitpunkt einen Befreiungsanspruch gegenüber den Beklagten, mit dem sie in Verzug hätten geraten können. Dementsprechend hat die Beklagte durch die Nichtabführung entgegen ihren Pflichten aus § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 jedenfalls keine Pflichten aus dem Gesamtschuldverhältnis verletzt. Einem etwaigen Verzugsschadensersatzanspruch der Klägerinnen steht es überdies entgegen, dass es an der einen Verzug auslösenden Mahnung im Hinblick auf die Erfüllung der betroffenen Pflicht fehlt. Eine solche ist durch die Klägerinnen unstreitig nicht erklärt worden. Sie war vorliegend auch nicht (ausnahmsweise) entbehrlich. Weder § 286 Abs. 2 Nr. 2 noch Nr. 4 BGB sind als Ausnahmetatbestände einschlägig. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt; § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB regelt die Entbehrlichkeit der Mahnung, wenn besondere Gründe vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen. Die Klägerinnen beziehen sich auch hinsichtlich der Ausnahmetatbestände auf die Regelung des § 44 Abs. 5 EStG 2007 und sehen hierin sowohl ein Ereignis im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 als auch einen besonderen Grund im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Aus der Vorschrift des § 44 Abs. 5 EStG 2007 lassen sich jedoch – wie gezeigt – keine Pflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin aus der Gesamtschuld herleiten. Ebenso wenig stellt dies einen Umstand dar, der im Verhältnis der hiesigen Parteien eine Mahnung bei Nichtleistung entbehrlich gemacht hätte. Das Schuldverhältnis der Gesamtschuldner wird von dieser Regelung auch im Hinblick auf den Eintritt eines etwaigen Verzugs nicht betroffen. bb) Ferner fehlt es dem geltend gemachten Anspruch an der Darlegung eines bereits eingetretenen Schadens, der kausal auf dem möglichen Verzug der Beklagten mit der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beruht. Angesichts dessen, dass die Klägerinnen nicht die Feststellung einer Ersatzpflicht für etwaige zukünftige Schäden oder die Freistellung von Verbindlichkeiten begehren, beziehen sie sich mit ihrem Klageantrag auf bereits eingetretene, aber – ohne Erhalt der begehrten Auskünfte – noch nicht zu beziffernde Vermögenseinbußen. Die Klägerinnen haben jedoch keinen Vortrag dazu getätigt, worin die kausal auf dem etwaigen Verzug beruhende Vermögenseinbuße bestehen könnte. Da die Klägerinnen ausgeführt haben, der Schaden lasse sich erst nach Erhalt der Auskünfte beziffern, ist bei verständiger Auslegung anzunehmen, dass die Klägerinnen den von der Finanzverwaltung geltend gemachten Steuerschaden in Gestalt der Zahlung der Körperschaftssteuer entsprechend der streitgegenständlichen Bescheide meinen. Dies kann jedoch nicht die Vermögenseinbuße im Sinne der §§ 280, 286 BGB sein, denn hierbei handelt es sich gerade um die behauptete primäre Leistungspflicht und nicht um einen etwaigen Verzögerungsschaden. Der Verzugsschaden würde eine gesonderte Vermögenseinbuße voraussetzen. Eine solche ist jedoch nicht dargetan. Hinzu kommt, dass auch über den Weg des Verzugsschadensersatzes aus der Steuerschuld der Klägerinnen nicht eine solche der Beklagten werden könnte. Denkbar wäre im Rahmen des § 286 BGB allenfalls ein Verzugsschaden der Klägerinnen in Gestalt von Zinsforderungen der Finanzverwaltung auf die Hauptschuld. Die Klägerinnen haben jedoch nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich auf einen solchen Schaden beziehen. Einem solchen Begehren stünde wegen § 289 S. 1 BGB ohnehin entgegen, dass die Klägerinnen einen Zinsanspruch aus dem beantragten Verzugsschadensersatzanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen (Antrag zu Ziffer 2.b)). Auf Basis dieses Vortrags ist mithin weder dargetan, im Hinblick auf welchen Schaden die Beklagte eine Ersatzpflicht treffen könnte, inwieweit ein kausaler Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung besteht noch inwieweit dessen Bezifferung von den begehrten Auskünften abhängig ist. Soweit die Klägerinnen zuletzt in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.09.2020 erstmals ausdrücklich einen Zinsschaden in Gestalt der von der Finanzverwaltung in den jeweiligen streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Zinsen auf die Körperschaftssteuerbeträge anführen, führte dieser Vortrag – sofern er entgegen § 296a ZPO zu verwerten wäre – zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerinnen beziehen sich in besagtem Schriftsatz für den etwaigen Zinsschaden vornehmlich auf den Gesamtschuldnerinnenregress. Aus diesem kann eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Zinsen auf die Steuerschuld jedoch nicht resultieren, da diesbezüglich keine originäre Gesamtschuld zwischen den Parteien besteht; sie ist auf die Zahlung bzw. die Entrichtung der Abgaben beschränkt. Aus den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB würde schließlich gleichfalls kein Anspruch folgen; dem stehen die zuvor ausgeführten Einwände zum Anspruchsgrund entgegen. b. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Insoweit gilt das zum Innenausgleich Gesagte sinngemäß. 5. Die vorstehend getroffenen Ausführungen gelten sodann auch für den Klageantrag zu Ziffer 3.2 b) im Hinblick auf die Aktiengeschäfte aus den Jahren 2007-2009. Auch in diesem Umfang war die Klage demzufolge abzuweisen. 6. Schließlich ist die Klage auch im Hinblick auf die begehrte Feststellung einer Pflicht der Beklagten, die Klägerinnen im Hinblick auf Zahlungspflichten aufgrund der Anordnung der Einziehung von Taterträgen durch das Landgericht Bonn im Urteil vom 18.03.2020 freizustellen, soweit sie im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Aktientransaktionen stehen, unbegründet (Klageantrage zu Ziffer 4.a)). Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4.b) ist die Klage, wie bereits ausgeführt, schon unzulässig. Auch diese Ansprüche können mithin nicht Grundlage für das Auskunftsbegehren der Klägerinnen sein. Die Klägerinnen sind insoweit der Auffassung, aus der gegenüber der Klägerin zu 1) im Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 ausgesprochenen Einziehung von Taterträgen, welche im Zusammenhang mit den auch hier streitgegenständlichen Aktientransaktionen standen, komme es zu einer weiteren Gesamtschuld bezogen auf die Stellung als Einziehungsadressaten. Die Beklagte komme als solcher Adressat gem. § 73b StGB in Betracht. Die Gesamtschuld sei auch dann gegeben, wenn nur einer der Gesamtschuldner am Strafverfahren beteiligt ist. Ein Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten ist auf Basis dieses Vortrags im Hinblick auf die Einziehung jedoch nicht zu erkennen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen ist gegenüber der hiesigen Beklagten keine Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB im betroffenen Urteil ergangen. Zwar ist die Klägerin zu 1) als Gesamtschuldnerin zur Einziehung verpflichtet worden, da das Strafgericht davon ausgegangen ist, dass neben der Klägerin zu 1) weitere Personen als Haftungsschuldner in Betracht kommen, ohne dass diese namentlich benannt werden mussten (BGH NStZ-RR 2019, S. 176; Beschluss v. 16.07.2019 – 4 StR 57/10, Rn. 2). Den Urteilsgründen lässt sich insoweit jedoch kein konkreter Hinweis auf die Beklagte als Depotbank der Leerverkäufer entnehmen, wohingegen andere Akteure entweder namentlich oder ihrer Funktion nach benannt werden. Dies lässt den Rückschluss zu, dass auch das Strafgericht die Beklagte nicht als potenzielle Gesamtschuldnerin angesehen hat. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da auch im Hinblick auf ein solches hypothetisches Gesamtschuldverhältnis aus strafrechtlicher Einziehungsanordnung und den sich daraus ergebenden Innenausgleich unter den in Betracht kommenden Einziehungsbeteiligten diejenigen Überlegungen geltend würden, die zu dem steuerlichen Gesamtschuldnerinnenausgleich vorliegend angestellt wurden. Auch diesbezüglich würde gelten, dass die Beklagte auf Basis des klägerischen Vortrags im Ergebnis nicht zur Freistellung hinsichtlich der streitgegenständlichen Abgaben herangezogen werden könnte. Der Innenregress aus strafrechtlicher einziehungsbedingter Gesamtschuld folgt insoweit den zivilrechtlichen Regelungen aus § 426 BGB (vgl. Wolf, NZWiSt 2020, S. 257 (261)). Zudem ist das klägerische Vorbringen in dieser Hinsicht widersprüchlich. Würde nämlich die Einziehungsanordnung aus dem Strafurteil mitsamt der in der Entscheidung enthaltenen Feststellungen rechtskräftig, stünden diese im diametralen Widerspruch zu dem hiesigen klägerischen Vorbringen. Denn Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung ist die Feststellung des Vorliegens abgesprochener illegaler cum/ex-Geschäfte unter wesentlicher Beteiligung der Klägerin zu 1), welche die Klägerinnen im hiesigen Rechtsstreit gerade in Abrede stellen. Die Klägerinnen würden mithin ihrem Klageantrag zu Ziffer 4) einen anderen Sachverhalt zugrunde legen müssen als den übrigen Klageanträgen. 7. In Ermangelung von Hauptforderungen haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf den Ersatz von Zinsschäden als Nebenforderung. Die Klage war zuletzt auch hinsichtlich der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge abzuweisen. Bei den Hilfsanträgen handelt es sich im Wesentlichen um die Umstellung des Freistellungs- auf einen Leistungsantrag nach behaupteter Zahlung der Forderungen der Finanzverwaltung aus den jeweiligen Bescheiden bezüglich der Jahre 2010 und 2011 sowie um die Bezifferung des Freistellungsantrags bezüglich der Geschäfte aus 2007-2009 und der Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige weitere Schäden. An der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts auf Basis des klägerischen Vortrags ändert sich hierdurch nichts. Es gelten daher die vorstehenden Überlegungen zu den Freistellungs- und Schadensersatzansprüchen gleichermaßen. 8. Dem klägerischen Antrag auf Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.08.2020 war nicht zu entsprechen, da sich hierin kein neuer entscheidungserheblicher Vortrag befand, zu dem die Klägerinnen schriftsätzlich hätten Stellung nehmen müssen. Der Beklagten war ebenso kein Schriftsatznachlass zu den klägerischen Behauptungen hinsichtlich der Erfüllung der Forderungen der Finanzverwaltung betreffend die Jahre 2010-2011 zu gewähren, da der Vortrag nicht entscheidungserheblich war. Der – nicht nachgelassene – klägerische Schriftsatz vom 14.09.2020 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da die Voraussetzungen des § 156 ZPO nicht vorliegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Auskünfte über Aktienkäufe der Klägerin zu 2) aus den Jahren 2007-2011 und hiernach um Freistellung und Schadensersatz im Hinblick auf besteuerungsrelevante Umstände aus diesen Aktienkäufen im Zusammenhang mit sog. „Cum-/Ex-Geschäften“. Die Klägerin zu 1) ist die Finanzholdinggesellschaft der … Bankengruppe, einer Privatbank mit Sitz in Hamburg. Die Klägerin zu 2) ist Organgesellschaft der Klägerin zu 1). Zu ihrer Geschäftstätigkeit gehört unter anderem der Eigenhandel mit Wertpapieren, d.h. der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren, einschließlich Aktien inländischer Emittenten, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Beklagte ist das größte deutsche Bankinstitut mit Sitz in Frankfurt am Main. Zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) besteht seit dem 1. Januar 2007 eine steuerliche Organschaft, wonach in den hier streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen das Ergebnis der Klägerin zu 2) für steuerliche Zwecke der Klägerin zu 1) zugerechnet wurde. Zwischen dem 24.05.2007 und dem 30.01.2009 tätigte die Klägerin zu 2) insgesamt 269 Transaktionen betreffend den Erwerb zahlreicher Aktien; zwischen dem 02.06.2010 und dem 20.01.2011 tätigte sie weitere 122 solcher Transaktionen. Diese – insgesamt 391 – Erwerbsgeschäfte bilden den vorliegenden Streitgegenstand. Die streitgegenständlichen Aktienkäufe betrafen allesamt den Erwerb von Aktien deutscher Aktiengesellschaften. Für die Einzelheiten der Transaktionen wird auf die entsprechenden Auflistungen aus der Klageschrift, S. 2-5 (Bl. 4-7 d.A.) und dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 30.06.2020, S. 2-9 (Bl. 447-454 d.A.) sowie auf Anlage K1 verwiesen. Bei allen streitgegenständlichen Transaktionen agierte die Klägerin zu 2) jeweils als Käuferin und zugleich als ihre eigene Depotbank und die Beklagte jeweils als inländische Depotbank des Verkäufers der betroffenen Aktien. Verkäufer war jeweils X Ltd., ein in Großbritannien ansässiger sog. Inter-Dealer-Broker (nachfolgend: „X“). Sämtliche streitgegenständliche Aktienkäufe wurden jeweils über das für die Beklagte in Frankfurt am Main bei dem deutschen Zentralverwahrer, der A AG (nachfolgend: „A“), geführte und von der Beklagten unterhaltene Kassenvereinskonto mit der Nr. 7527 abgewickelt. Die Aktienkäufe wurden jeweils in das bei der A für den Vollzug derartiger Transaktionen eingerichtete technische Abwicklungssystem „CASCADE“ eingegeben und hierüber vollzogen. Die Transaktionen erfolgten daher stets unter Einbeziehung der Depotbanken des Käufers und Verkäufers. Bei sämtlichen streitgegenständlichen Aktien handelte es sich um bei der A als inländischer Wertpapiersammelbank girosammelverwahrte Aktien. Die Übertragung der jeweiligen Aktien erfolgte daher durch Übereignung im Effektengiroverkehr durch Einbuchung von dem bei der Beklagten geführten Depotkonto von X als Verkäufer auf das Depotkonto der Klägerin zu 2), welches diese selbst für sich führte. Die Buchungen erfolgten jeweils auf Weisung des Verkäufers an dessen Depotbank sowie auf entsprechende Weisung des Käufers an dessen Depotbank, jeweils gerichtet auf Umbuchung der Anteile Zug um Zug gegen Überweisung bzw. Belastung des vereinbarten Kaufpreises. Den streitgegenständlichen Aktiengeschäften war gemein war, dass sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Dividendenstichtag (Tag der Hauptversammlung der jeweiligen Aktiengesellschaft) vorgenommen wurden. Die betroffenen Aktien wurden dabei von der Klägerin zu 2) als Käuferin und von X als Verkäufer im Rahmen eines Festpreisgeschäfts vor dem Dividendenstichtag im außerbörslichen Handel („OTC“) erworben. Aufgrund des Erwerbs der Wertpapiere vor dem Dividendenstichtag erfolgte der Aktienkauf jeweils mit (lat. „cum“) Dividendenbezugsrecht. Die Dividendenberechtigung beinhaltet als wertbildenden Faktor der Aktie zum einen den Anspruch des Inhabers auf Auszahlung der Nettodividende sowie zum anderen dessen Berechtigung, die Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag steuerlich etwa im Rahmen der Veranlagung der Körperschaftssteuer anzurechnen. Bei den hier betroffenen Aktiengeschäften wurde jeweils vereinbart, dass die Lieferung der erworbenen Aktien – d.h. der dingliche Übergang der Inhaberschaft – erst ca. zwei Börsenhandelstage, jedenfalls aber stets nach dem Dividendenstichtag erfolgen sollte (z.B. „t+2“). Dies hatte zur Folge, dass die Lieferung der Aktien jeweils ohne originäres gesellschaftsrechtliches Dividendenbezugsrecht (lat. „ex“) erfolgte. Die Aktien wurden von der Klägerin zu 2) sodann kurz nach dem Erwerb und mithin stets nach dem Dividendenstichtag wieder an X zurückverkauft. Parallel zu den jeweiligen Aktienkäufen tätigte die Klägerin zu 2) diverse Absicherungspositionen von an der EUREX gehandelten Single Stock Futures (sog. „Future-Geschäfte“). An diesen Absicherungsgeschäften war X ebenfalls als Broker beteiligt. Insgesamt wurde durch die streitgegenständlichen Geschäfte ein Dividendenvolumen von mehr als EUR 175 Millionen gehandelt. Die Klägerinnen erwirtschafteten aus diesen Geschäften Erträge im zweistelligen Millionenbereich. Den Zugang zu dem Marktfeld derartiger Aktiengeschäfte erhielten die Klägerinnen auf Vermittlung von Herrn Dr. Z im Rahmen und infolge einer Kooperation mit der sog. Y-Gruppe, konkret der Y Holdings Limited (British Virgin Islands), mit der sie nach entsprechender Kontaktaufnahme ab Anfang 2007 eine Zusammenarbeit begannen. Die Y-Gruppe spielte für die Klägerinnen eine Schlüsselrolle in der Anbahnung, Konzipierung und Durchführung der streitgegenständlichen Aktiengeschäfte. Sämtliche streitgegenständliche Geschäfte wurden von Y vorbereitet, initiiert und strukturiert. Die Klägerin zu 2) führte die betroffenen Geschäfte nebst Absicherungspositionen nach den Instruktionen von Y – auf Zuruf – durch. Für ihre Tätigkeit wurde die Y-Gruppe mit erheblichen Anteilen an den aus den Geschäften erzielten Erträgen beteiligt. Bei Aktientransaktionen, die – wie hier – um den Zeitpunkt der Dividendenausschüttung herum unter zeitlicher Aufspaltung von Erwerbsgeschäft und Lieferung getätigt werden, verhielt es sich im Dividendenregulierungsprozess von A (dem sog. Market Claims Prozess) so, dass die vom jeweiligen Emittenten (einer deutschen Aktiengesellschaft) ausgeschüttete Dividende – nach Einbehalt darauf entfallenden Kapitalertragssteuerbetrags und Solidaritätszuschlags – netto dem zum Zeitpunkt der Hauptversammlung tatsächlichen Inhaber der Aktien ausgeschüttet wurde. War dieser Inhaber auch der Verkäufer der Aktie mit Dividendenberechtigung, wurde ihm die Nettodividende im System von A im Zuge einer Art „Sperrvermerk“ nicht mehr zugeschrieben bzw. rückgebucht, obwohl sie formal am Dividendenstichtag noch in seinem Depot verbucht war. Eine Kapitalertragssteuerbescheinigung wurde dem Inhaber durch seine Depotbank dann nicht ausgestellt. Dem Erwerber einer solchen Aktie (bzw. seiner Depotbank), die nach den vorstehenden Schilderungen mit Dividendenbezugsrecht erworben wurde, wurde die Dividende anstelle des ursprünglichen Inhabers im Zuge der Lieferung der Aktie nach dem Dividendenstichtag ausbezahlt, wobei die Auszahlung auf Nettobasis erfolgte. Die Zuordnung von Dividendenansprüchen erfolgte durch die Depotbank des Verkäufers. Auf Käuferseite konnte es zu hiernach einer Anrechnung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags auf seine Körperschaftssteuer kommen. Handelte es sich im Rahmen dieser Transaktionen um einen Leerverkauf, war also der Verkäufer der Aktie, welche mit Dividendenbezugsrecht verkauft, aber ohne solches geliefert wurde, tatsächlich (noch) nicht Inhaber der Aktien, kam es bei außerbörslichen Geschäften nicht zu der vorgenannten „Stornierung“ der Dividendenauszahlung, d.h. bei dem tatsächlichen Inhaber der Aktie, von dem sich der Leerverkäufer die entsprechende Inhaberschaft zum Zwecke der Erfüllung des Leerverkaufs besorgte, wurde durch den Emittenten die Netto-Dividende ausbezahlt bzw. gutgeschrieben, während der Emittent die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag bereits abgeführt hatte, weshalb der Inhaber eine Kapitalertragssteuerbescheinigung erhielt. Der Leerkäufer erhielt im System der A mit Lieferung der Aktie ohne Dividendenanspruch eine Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende. In diesen Fällen erhielten sowohl der tatsächliche Aktieninhaber zum Dividendenstichtag die Nettodividende als auch der Leerkäufer die Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende von A über die jeweiligen Depotbanken gutgeschrieben. Während der tatsächliche Aktieninhaber die Nettodividende vom Emittenten erhielt, wurde die Dividendenkompensationszahlung in gleicher Höhe an den Leerkäufer dadurch finanziert, das A den Leerverkäufer mit dem jeweiligen Betrag (Nettodividende) belastete. In jedem Fall erhielt der Erwerber einer Aktie, die vor dem Dividendenstichtag gekauft, aber erst hiernach übertragen wurde, im System von A entweder eine Nettodividende oder eine Dividendenkompensationszahlung in derselben Höhe ausbezahlt. Für den (Leer-)Käufer war grundsätzlich und nur auf Basis des Erhalts der Kompensationszahlung in Höhe der Netto-Dividende nicht erkennbar, ob es sich um einen Leerverkauf handelte oder nicht. Erkennbar war, dass bzw. ob es sich bei der Depotbank des Verkäufers um eine inländische oder ausländische Bank handelte. Da auf dieser Basis die Gefahr bestand, dass der Gutschrift der Dividendenkompensationszahlung keine Steuerzahlung in Höhe der Differenz zur Bruttodividende beim Leerverkauf gegenüberstand, gleichwohl sowohl der Leerkäufer als auch der ursprüngliche tatsächliche Inhaber der Aktie eine Kapitalertragssteuerbescheinigung erhielten und die Steuer entsprechend anrechnen konnten (doppelte Anrechnung bei nur einmaliger Entrichtung), regelte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2007, dass jedenfalls bei Einschaltung einer inländischen Depotbank gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG eine Kapitalertragssteuer grundsätzlich auch auf die Dividendenkompensationszahlung anfällt und abzuführen ist. Tatsächlich führte die Beklagte auf Basis der von ihr und anderen Banken im hier betroffenen Zeitraum insoweit vertretenen Rechtsauffassung bei den streitgegenständlichen Aktiengeschäften auch nach 2007 keine Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag ab, wenn es sich um gedeckte Leerverkäufe handelte, also solche, bei denen der Leerverkäufer am Handelstag des Leerverkaufs bereits ein schuldrechtliches Deckungsgeschäft über die leerverkauften Aktien geschlossen hatte. Dies konnte die Beklagte als Depotbank dann erkennen, wenn im Depot des Verkäufers eine Belieferung vorgemerkt war, wenn also die Lieferpflicht des Leerverkäufers durch entsprechende Empfangsanweisungen gedeckt war. In diesem Fall erfolgte eine Regulierung des Verkaufs nur auf Nettobasis, d.h. der Leerverkäufer wurde lediglich mit dem Nettobetrag belastet. Auf Basis des Erhalts einer Nettodividende bzw. der betragsmäßig entsprechenden Dividendenkompensationszahlung stellte sich die Klägerin zu 2) als ihre eigene Depotbank bei den streitgegenständlichen Aktientransaktionen stets eine Kapitalertragssteuerbescheinigung aus. Die Klägerin zu 2) rechnete die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag im Rahmen der Veranlagung der Körperschaftssteuer über die Klägerin zu 1) im Rahmen der steuerlichen Organschaft im streitgegenständlichen Zeitraum an, weshalb diese in entsprechender Höhe in den streitgegenständlichen Zeiträumen von der Körperschaftssteuer freiwurde. Für die jeweils zur Anrechnung gebrachte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag für jeden streitgegenständlichen Aktienkauf wird auf Anlage K1 verwiesen. Mit Bescheiden vom 13.12.2017 und 11.12.2017 wurde der Klägerin zu 1) von dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg die Anrechnung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags im Umfang der erfolgten Anrechnungen aus den streitgegenständlichen insgesamt 113 Transaktionen aus dem Jahre 2010 aberkannt und eine steuerliche Nachforderung im Hinblick auf die Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlags in Höhe von insgesamt EUR 42.676.313,81 geltend gemacht. In der Begründung führte das Finanzamt unter anderem aus: „Ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die Anrechnung lag nicht vor, da sich aufgrund der Höhe des Gewinns aus den maßgeblichen Geschäften hätte aufdrängen müssen, dass es sich um abgesprochene Geschäfte handelt und dass es an einem Einbehalt der Kapitalertragssteuer fehlt. […] Auch ein Vertrauen darauf, dass die Deutsche Bank oder eine andere Bank Kapitalertragssteuer einbehalten hat, kommt aufgrund der Höhe des Gewinns nicht in Betracht.“ Für den weiteren Inhalt und Einzelheiten wird auf Anlagen K2 und K3 verwiesen. Die Klägerin zu 1) legte am 22.12.2017 gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Mit Bescheid vom 07.12.2018 und 5.12.2018 wurde der Klägerin zu 1) überdies von demselben Finanzamt die Anrechnung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags im Umfang der erfolgten Anrechnungen aus den streitgegenständlichen insgesamt 9 Transaktionen aus dem Jahre 2011 aberkannt und eine steuerliche Nachforderung im Hinblick auf die Körperschaftssteuer und den Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 3.999.768,00 geltend gemacht. Die Begründung entsprach im Wesentlichen denen aus den vorgenannten Bescheiden. Für den weiteren Inhalt und Einzelheiten wird auf Anlagen K4 und K5 verwiesen. Mit Bescheiden vom 15.04.2020 nahm das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die streitgegenständlichen Aktienkäufe aus den Jahren 2007-2009 zurück und forderte diese zur Nachzahlung von Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag im Umfang von insgesamt ca. EUR 120.000.000,00 auf. Auch hier deckt sich die Begründung im Wesentlichen mit der aus den vorgenannten Bescheiden. Für den genauen Inhalt und Einzelheiten wird auf Anlagen K 29, K30 und K31 verwiesen. Vor dem Landgericht Bonn wurde beginnend mit dem 04.09.2019 unter dem Aktenzeichen 62 KLs 1/19 ein Strafverfahren gegen die britischen Aktienhändler … und … geführt, dessen Gegenstand die Durchführung von Aktientransaktionen bildete, die auf die Erstattung nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragssteuer abzielten. Hierunter fielen unter anderem auch die streitgegenständlichen Transaktionen. Die hiesige Klägerin zu 1) wurde aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 19.08.2019 als Einziehungsbeteiligte im Hinblick auf die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Anrechnung von Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag aus den streitgegenständlichen Aktiengeschäften aus den Jahren 2007-2011 resultierten, in das Strafverfahren einbezogen. Mit Urteil vom 18.03.2020 verurteilte das Landgericht Bonn die beiden Angeklagten zu mehrjährigen Haftstrafen. In der Entscheidung wurde gegenüber der Klägerin zu 1) als Gesamtschuldnerin die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von EUR 176.574.603, davon EUR 166.574.603,00 gesamtschuldnerisch, als Tatertrag aus sog. „Cum/Ex-Geschäften“ angeordnet. Gegenstand dieser Einziehungsanordnung waren die hier streitgegenständlichen Transaktionen mit Ausnahme von vier Geschäften aus den Jahren 2008/2009 (Aktien der E AG, F AG, G Holding AG H AG), bei denen die Beklagte nicht als Depotbank des Verkäufers fungierte. Nicht in das vorgenannte Strafverfahren einbezogen, jedoch vorliegend streitgegenständlich, waren demgegenüber sechs Transaktionen aus dem Jahr 2008 (I KGaA, J AG & Co KGaA, K AG, L AG und M AG). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für den genauen Inhalt des Urteils wird auf Anlage B 28 verwiesen. Mit der Stufenklage nehmen die Klägerinnen die Beklagte zunächst auf erster Stufe auf die Erteilung von Auskünften in Anspruch, aus denen sich im Wesentlichen ergeben soll, ob es sich bei den streitgegenständlichen Aktientransaktionen um (gedeckte) Leerverkäufe handelte und ob die Beklagte die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag aus den jeweiligen Geschäften einbehalten und abgeführt hat. Auf zweiter Stufe machen die Klägerinnen sodann Schadensersatz- und Freistellungsansprüche im Hinblick auf ihre steuerliche Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung geltend. Die Klägerinnen behaupten insoweit, bei den streitgegenständlichen Aktienkäufen mit X jeweils einen Kaufpreis vereinbart und gezahlt zu haben, der dem Börsenwert der jeweiligen Aktie unter Einschluss der Bruttodividende entsprochen habe. Die Klägerin zu 2) habe daher die auf die jeweiligen Kapitalerträge in Gestalt der Dividendenkompensationszahlung entfallenden vorgenannten Abgaben im Rahmen der Kaufpreiszahlung auf das betroffene und von der Beklagten geführte Depotkonto von X jeweils zum Zwecke der Abführung gezahlt. Sie behaupten, die Klägerin zu 2) sei auf dieser Basis stets von einer ordnungsgemäß durch die Beklagte als inländische Depotbank einbehaltenen und abgeführten Steuer ausgegangen, weshalb sie sich für die streitgegenständlichen Akteinkäufe stets eine Anrechnungsbescheinigung hinsichtlich der Körperschaftssteuer – über die Klägerin zu 1) – ausgestellt habe. Die Klägerinnen sind diesbezüglich der Ansicht, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die entsprechenden Beträge selbständig einzubehalten und abzuführen. Dies ergebe sich aus den §§ 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007. Die Vorschriften würden auch bei gedeckten Leerverkäufen zur Anwendung kommen. Sie behaupten, für die Klägerin zu 2) sei es nicht erkennbar gewesen, ob es sich bei den jeweiligen Geschäften um einen Leerverkauf gehandelt habe oder nicht; sie hätte wegen der Zahlung eines Kaufpreises an X, der die Bruttodividende betragsmäßig umfasste, nicht erkennen oder wissen können, dass die Beklagte die betroffenen Abgaben nicht einbehalten und abführen würde. Anderslautende Informationen hätten sie auch von den die Klägerinnen beratenden und die Strukturierung und Betreuung der betroffenen Geschäfte übernehmenden Kooperationspartnern in Person von Herrn Dr. Z und der Y-Gruppe nicht erhalten, so dass die Klägerinnen davon ausgegangen seien, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aktiengeschäften um steuerrechtlich zulässige Transaktionen im Zusammenhang mit sog. Dividendenstripping gehandelt habe. Etwas Anderes habe sich den Klägerinnen auch nicht aufdrängen müssen, da sie die erforderliche Sachkenntnis zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Geschäfte noch nicht besessen hätten. Die parallel getätigten Absicherungsgeschäfte hätten nur dem Zweck gedient, an der Wertentwicklung der betroffenen Aktien gegenläufig zu partizipieren. Sie behaupten vielmehr, die Beklagte habe als „Spinne im Netz“ in erheblichem Maße nicht nur von Aktiengeschäften der streitgegenständlichen Art in den betroffenen Jahren wirtschaftlich partizipiert, sondern diese auch maßgeblich mitentwickelt und deren Durchführung durch Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren, insbesondere zum Jahressteuergesetz 2007, zu ihren Gunsten beeinflusst. Teilweise sei die Beklagte Vorlieferantin der betroffenen Aktien gewesen. Zwischen der Beklagten und der die Klägerinnen beratenden Y-Gruppe habe es Verflechtungen gegeben, wonach die Beklagte die Aktivitäten dieser Gruppe teilweise mitfinanziert und von den Geschäften ihrerseits profitiert habe. Insoweit habe die Beklagte einen erheblichen Anteil der Gewinne von der Y-Gruppe erhalten. Die Zwischenschaltung von X als Leerverkäufer habe den Zweck verfolgt, die Klägerin zu 2) im Ungewissen darüber zu lassen, wer die eigentlichen Verkäufer und Lieferanten der von ihr erworbenen Aktien jeweils waren und ob die Belieferung aus dem Ausland erfolgte. Die Klägerinnen hätten um die Konzeption und den Zweck dieser Geschäfte nicht gewusst. Die Klägerinnen sind der Ansicht, zwischen ihnen und der Beklagten bestünde im Hinblick auf die vom Finanzamt geforderte Körperschaftssteuer ein Gesamtschuldverhältnis. Die Klägerin zu 1) sei gegenüber der Finanzverwaltung wegen der steuerlichen Organschaft Steuerschuldnerin im Hinblick auf die Zahlung der Kapitalertragssteuer als Gläubigerin der Erträge, während die Beklagte für diese Steuern aus § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 EStG und die Klägerin zu 2) als Organgesellschaft gem. § 73 AO hafte. Die Klägerinnen sind insoweit der Ansicht, dass es unerheblich sei, dass die Klägerin zu 1) vorliegend auf Nachzahlung von Körperschaftssteuer in Anspruch genommen werde, da im Hinblick auf die Haftungspflicht gegenüber der Finanzverwaltung bezüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags das identische Leistungsinteresse vorliege. Sie behaupten außerdem, die Forderungen aus den Bescheiden betreffend die Jahre 2010 und 2011 zwischenzeitlich beglichen zu haben. Aus diesem Gesamtschuldverhältnis folge, dass die Beklagte im Innenverhältnis gegenüber den Klägerinnen dazu verpflichtet sei, die Rückforderungsbeträge in voller Höhe zu zahlen, wenn und soweit sie ihren Pflichten zum Einbehalt und Abführung der Steuern aus den streitgegenständlichen Transaktionen nicht nachgekommen sei – was sich aus den begehrten Auskünfte ergebe. Die Beklagte hafte im Innenverhältnis alleine, was aus der steuerrechtlichen Regelung des § 44 Abs. 5 EStG folge. Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs sind die Klägerinnen der Ansicht, dass sie sich nicht vorrangig an Dritte – insbesondere nicht an X – wenden müssten, da X die erforderlichen Informationen gar nicht besitze und im Übrigen keine Pflicht zur vorrangigen Auskunftsverschaffung aus diesem Verhältnis resultiere. Auf das Bankgeheimnis könne sich die Beklagte nicht berufen, da der Auskunftsanspruch der Klägerinnen vorrangig sei. Auf eine Verjährung von Ansprüchen aus dem Gesamtschuldverhältnis könne sich die Beklagte ebenso wenig berufen, da die Ansprüche, wegen derer die Klägerinnen im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft Ausgleich bzw. Freistellung begehren, erst mit der Zustellung der Steuerbescheide fällig geworden seien. Sie sind des Weiteren der Ansicht, die Beklagte hafte aus dem Gesamtschuldverhältnis gegenüber den Klägerinnen auch im Hinblick auf die im Strafurteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 angeordnete Einziehung von Taterträgen. Auch insoweit bestehe zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis. Ursprünglich haben die Klägerinnen die Beklagte auf Auskunft und – auf zweiter Stufe – auf Freistellung und Schadensersatzzahlung bezüglich der Aktientransaktionen aus den Jahren 2010 und 2011 sowie auf Feststellung der Einstandspflicht betreffend Aktienkäufe aus den Jahren 2007-2009 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 20.03.2020 haben sie die Klage um den Antrag auf Feststellung einer Freistellungspflicht hinsichtlich der strafrechtlichen Einziehungsanordnung aus dem vorgenannten Strafprozess erweitert. Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 haben sie die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung der Einstandspflicht betreffend die Jahre 2007 – 2009, spiegelbildlich zu den Geschäften aus den Jahren 2010-2011, auf Freistellung und Schadensersatzzahlung umgestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ihre Klage überdies um zwei Hilfsanträge ergänzt. Die Klägerinnen beantragen nunmehr, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, 1. den Klägerinnen im Zusammenhang mit den nachfolgend tabellarisch aufgeführten Käufen von Aktien durch die Klägerin zu 2) von der X Limited, London, in den Jahren 2010 und 2011: … Auskunft darüber zu erteilen, a) ob und in welcher Höhe das für die Beklagte bei der A („A“) geführte Kassenvereinskonto Nr. … bei der Abwicklung der Aktienkäufe durch A belastet wurde als Ausgleich für von A bei Abwicklung der Aktienkäufe geleistete Dividenden- oder Dividendenkompensationszahlungen; b) ob das für die Beklagte bei A geführte Kassenvereinskonto Nr. …, über das sämtliche Aktienkäufe abgewickelt wurden, von der Beklagten ausschließlich für ihren Kunden X genutzt wurde; c) ob und in welcher Höhe die Beklagte in Fällen der Belastung ihres Kassenvereinskontos mit Dividenden- oder Dividendenkompensationszahlungen bei der Abwicklung der Aktienkäufe diese Beträge an X weiter belastet hat; d) wer X mit den zur Erfüllung der Aktienkäufe jeweils von X an die Klägerin zu 2) übertragenen Aktien beliefert hat (nachfolgend „Vorlieferant“); e) wann die Geschäfte zur Belieferung von X durch den Vorlieferanten jeweils geschlossen wurden; f) wann und aus welchem Depot (Name und Sitz der depotführenden Stelle des Vorlieferanten) die Belieferung von X durch den Vorlieferanten erfolgte, insbesondere ob das Depot, aus dem die Aktien von dem Vorlieferanten an X geliefert wurden, bei einem inländischen Kreditinstitut geführt wurde. 2. Die Beklagte zu verurteilen, a) die Klägerinnen freizustellen von der Verpflichtung zur Zahlung von Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in der Höhe, die sich aufgrund der gemäß dem Antrag zu 1. erteilenden Auskünfte ergibt, sowie b) an die Klägerinnen Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. 3.1 die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen im Zusammenhang mit den nachfolgend tabellarisch aufgeführten Käufen von Aktien durch die Klägerin zu 2) von X in den Jahren 2007-2009: … Auskunft darüber zu erteilen, a) ob und in welcher Höhe das für die Beklagte bei A geführte Kassenvereinskonto Nr. … bei der Abwicklung der Aktienkäufe 2007-2009 durch A belastet wurde als Ausgleich für von A bei Abwicklung der Aktienkäufe 2007-2009 geleistete Dividenden- oder Dividendenkompensationszahlungen; b) ob das für die Beklagte bei A geführte Kassenvereinskonto Nr. …, über das sämtliche Aktienkäufe 2007-2009 abgewickelt wurden, von der Beklagten im Zeitraum 2007-2009 ausschließlich für ihren Kunden X genutzt wurde; c) ob und in welcher Höhe die Beklagte in Fällen der Belastung ihres Kassenvereinskontos mit Dividenden- oder Dividendenkompensationszahlungen bei der Abwicklung der Aktienkäufe 2007-2009 diese Beträge an X weiter belastet hat; d) wer Vorlieferant der X bei den Aktienkäufen 2007-2009 war; e) wann die Geschäfte zur Belieferung von X im Hinblick auf die Aktienkäufe 2007-2009 durch den Vorlieferanten jeweils geschlossen wurden; f) wann und aus welchem Depot (Name und Sitz der depotführenden Stelle des Vorlieferanten) die Belieferung von X durch den Vorlieferanten erfolgte, insbesondere ob das Depot, aus dem die Aktien von dem Vorlieferanten an X geliefert wurden, bei einem inländischen Kreditinstitut geführt wurde 3.2 die Beklagte zu verurteilen, a) die Klägerinnen freizustellen von der Verpflichtung zur Zahlung von Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in der Höhe, die sich aufgrund der gemäß dem Antrag zu 1) erteilenden Auskünfte ergibt, sowie b) an die Klägerinnen Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) die Klägerin zu 1) von allen Zahlungspflichten aufgrund der Anordnung der Einziehung in dem Strafverfahren gegen die Herren … und … vor dem Landgericht Bonn (Urteil vom 18. März 2000, Az. 62 KLs 1/19), b) die Klägerinnen von allen Zahlungspflichten aufgrund der Anordnung einer Einziehung in weiteren Strafverfahren oder in selbstständigen Einziehungsverfahren gegenüber der Klägerin zu 1) und/oder der Klägerin zu 2) freizustellen, soweit mit der jeweiligen Einziehungsanordnung Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag geltend gemacht werden, die von der Klägerin zu 1) angerechnet wurden aufgrund (i) der in der Klageschrift auf Seite 2-5 aufgelisteten Aktienkäufe oder (ii) des Erwerbs von Aktien über den Dividendenstichtag in den Jahren 2007-2009, bei denen von der Beklagten jeweils Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag trotz Abführungspflicht gemäß § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007-2011 nicht abgeführt wurden. Hilfsweise zu dem Antrag zu 2.a) beantragen die Klägerinnen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen 55.257.968,29 € zu zahlen sowie den Klägerinnen alle weiteren Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte auf die streitgegenständlichen Aktienkäufe 2010-2011 trotz Abführungspflicht gemäß § 44 Absatz ein S. 3 Einkommensteuergesetz 2007-2011 keine Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag abgeführt hat; hilfsweise zu dem Klageantrag 3.2 beantragen die Klägerinnen, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerinnen freizustellen von der Verpflichtung zur Zahlung von Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2007-2009 i.H.v. 187.488.356,36 € zuzüglich Zinsen ab dem 18.4.2020 sowie den Klägerinnen alle weiteren Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte auf die streitgegenständlichen Aktienkäufe 2007-2009 trotz Abführungspflicht gemäß § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007-2011 keine Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag abgeführt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sie – entsprechend der damaligen Praxis – zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags bei den hier streitgegenständlichen Aktienkäufen nicht verpflichtet war, da es sich um sog. gedeckte Leerverkäufe von X gehandelt habe; dieser Fall sei von § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG a.F. nicht umfasst, so dass keine Kapitalertragssteuer auf die Käufe angefallen und entsprechend von ihr nicht einzubehalten und abzuführen gewesen sei. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, X sei ohnehin nur zu gedeckten Leerverkäufen berechtigt gewesen. Im Übrigen ist sie der Ansicht, sie sei nicht die den Verkauf ausführende Stelle im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 3 EStG gewesen. Jedenfalls könne sie sich auf eine Exkulpation gemäß § 44 Abs. 5 S. 1 EStG berufen, da der erfolgte Nicht-Einbehalt jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sei. Es könne aus diesen Umständen kein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien bestehen. Die Beklagte behauptet im Übrigen, den Klägerinnen sei bekannt und bewusst gewesen, dass eine unberechtigte Mehrfach-Anrechnung der Kapitalertragssteuer bzw. des Solidaritätszuschlags bei den streitgegenständlichen Geschäften erfolgen würde. Die Klägerin sei mit den streitgegenständlichen Geschäften nämlich bewusst ein Risiko eingegangen, welches sich nun realisiert habe. Die Klägerin zu 2) habe gezielt steuerlich riskante Cum-/Ex-Geschäfte vereinbart. Dies sei gerade Grund und Anlass der streitgegenständlichen Geschäfte gewesen. Sie selbst habe von den Geschäften, mit Ausnahme geringfügiger banküblicher Gebühren, nicht profitiert. Die Beklagte bestreitet insoweit vor allem, dass die Klägerin zu 2) im Rahmen der jeweiligen Kaufpreiszahlungen einen der Bruttodividende entsprechenden Betrag, aus dem die jeweils anfallende Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag hätten abgeführt werden können, an X bezahlt habe. X sei von der Klägerseite zum Zwecke der Verdunkelung der Erwerbskette der betroffenen Aktien zwischengeschaltet worden. Der Klägerin zu 2) sei daher bewusst gewesen, dass die Beklagte die betroffenen Abgaben nicht einbehalten könne und nicht abführen würde und dass es daher seitens der Klägerin zu 2) zu einer Anrechnung von tatsächlich nicht gezahlten Steuern unter Gewinnaufteilung zwischen den Vertragsparteien kommen würde. Die Gewinnaufteilung sei über die parallelen Absicherungsgeschäfte erfolgt. Sie behauptet, dass selbst wenn ein etwaiger als Teil des Kaufpreises gezahlter Betrag in Höhe der Bruttodividende an den Verkäufer geflossen sei, dieser jedoch absprachegemäß über die Absicherungsgeschäfte wieder an die Klägerin zu 2) zurückgezahlt worden sei. Dieses Wissen der Klägerinnen und die entsprechende Konzeption ergebe sich aus den Umständen, namentlich aus dem zeitlichen Ablauf der Geschäfte hinsichtlich des Erwerbs vor oder am Dividendenstichtag und der Belieferung nach Ablauf des Dividendenstichtags sowie aus der – unstreitigen – kurzen Haltedauer der Aktien bei der Klägerin zu 2) nach dem Erwerb und den parallelen Absicherungsgeschäften. Vor allem aber ergebe sich dies aus der erkennbaren Preisgestaltung bei den streitgegenständlichen Aktiengeschäften auf Basis des klägerischen Vortrags. Die Klägerin zu 2 habe in der Gesamtschau aller betroffenen Transaktionen die jeweiligen Aktien gerade nicht zu einem Preis erworben, der demjenigen des Wertes der Aktie unter Einschluss der Dividendenberechtigung entsprochen habe. Es sei stattdessen absprachegemäß jeweils nur ein Teil der Bruttodividende (Dividendenlevel ca. 80 %) im Rahmen der Kaufpreiszahlung gezahlt worden. In der Differenz zu der gegenüber dem Finanzamt durch die Klägerin zu 2) bzw. Klägerin zu 1) tatsächlich in voller Höhe angerechneten Steuer wurde sodann plankonform ein Gewinn erzielt. Dabei sei der Klägerin zu 2) bewusst gewesen, dass es seitens des Verkäufers nicht zu einer Auszahlung der jeweils entfallenden Abgaben kommen würde. Dies sei gerade die Grundlage der entsprechenden Geschäfte gewesen. Anderenfalls hätte die Preisgestaltung die Abführung der entsprechenden Steuerbeträge berücksichtigen und widerspiegeln müssen. Dass die Klägerin zu 2) im Rahmen der Kaufpreiszahlung, wie von ihr behauptet, an X tatsächlich einen Betrag gezahlt habe, der dem Wert der jeweiligen Aktie nebst Dividendenberechtigung, also einem Dividendenlevel von 100 %, entsprochen habe, könne schon deshalb nicht sein, weil die Transaktionen in diesem Fall für die Klägerin zu 2) ein Nullsummenspiel, wegen der anfallenden Transaktionskosten womöglich sogar ein Verlustgeschäft gewesen wären. Der insoweit bei den streitgegenständlichen Geschäften erkennbare Dividendenlevel von ca. 80 % der Bruttodividende sei im streitgegenständlichen Zeitraum marktüblich und kennzeichnend für Cum-/Ex-Geschäfte gewesen. Den jeweiligen Gewinn aus den einzelnen Geschäften hätten sich die Akteure im Zuge der parallel getätigten Absicherungsgeschäfte untereinander aufgeteilt, indem die Preisgestaltung bei den Absicherungsgeschäften oder beim Rückkauf der Aktien absprachegemäß zu nicht marktgerechten Konditionen stattgefunden habe. Der größte Gewinnanteil sei auf die Klägerin zu 2) entfallen, da ihr als Käuferin, wie bei diesen Geschäften typisch, das Risiko der erfolgreichen Anrechnung auf die Steuerzahlungen gegenüber dem Finanzamt oblegen habe. Die sich daraus ergebende Gewinnmarge spreche für das Vorliegen abgesprochener Cum-/Ex-Geschäfte zulasten des Fiskus in diesem Zeitraum. Angesichts der tatsächlich erzielten Gewinnmargen habe die Klägerin zu 2) nicht ernsthaft davon ausgehen können, es handele sich lediglich um steuerlich zulässiges Dividendenstripping und die Ausnutzung von Marktineffizienzen. Zudem habe die Klägerin zu 2), nachdem sie selbst auch als Depotbank tätig war, die Marktpraxis der inländischen Depotbanken gekannt, wonach bei gedeckten Leerverkäufen durch die Depotbanken der Verkäufer die Kapitalertragsteuer gerade nicht einbehalten wurde. Außerdem habe die Klägerin zu 2) als Mitglied des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) auch aufgrund entsprechender Mitteilungen aus dem August 2008 von eben dieser Praxis Kenntnis gehabt. Für den genauen Inhalt dieser Mitteilungen wird auf die Anlagen B7 und B8 Bezug genommen. Schließlich hätten die Klägerinnen das entsprechende Wissen auch aus den Beratungen und der Zusammenarbeit mit der Y-Gruppe und Dr. Z besessen. Die Beklagte ist sodann der Ansicht, dass, selbst wenn es eine gesamtschuldnerische Beziehung zwischen den Parteien gäbe, die Klägerseite die Forderungen des Finanzamts im Innenverhältnis alleine tragen müssten, da es sich bei den Klägerinnen um die Steuerschuldner und bei der Beklagten allenfalls um die subsidiäre Haftungsschuldnerin handele. Dies ergebe sich auch auf Basis einer Betrachtung nach Schuldbeiträgen, da es gerade dem Geschäftsmodell der Klägerinnen entsprochen habe, dass die Kapitalertragssteuer im Rahmen der streitgegenständlichen Geschäfte nie an die Finanzverwaltung abgeführt würde. Gleiches ergebe sich schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Gewinnabschöpfung im Rahmen des Innenregresses, denn die Klägerinnen hätten aus den streitgegenständlichen Geschäften einen Gewinn in Höhe von nahezu der kompletten jeweils angerechneten Kapitalertragsteuer bzw. des Solidaritätszuschlags generiert. Schließlich sei bei einem etwaigen Innenregress auf Basis der Rechtsauffassung der Klägerinnen auch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer X sowie auch die Y-Gruppe und Herr Dr. Z mit einzubeziehen sei. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, eine Inanspruchnahme scheide auch wegen des Vorrangs des Staatshaftungsrechts gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG aus, da die Beklagte als inländische Depotbank des Verkäufers bloßes Hilfsorgan der Finanzbehörden gewesen sei, weshalb im Falle pflichtwidrig unterlassener Abführung der Steuern durch die Beklagte allenfalls die verantwortliche Körperschaft zur Rechenschaft gezogen werden könne. Sie erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Insoweit sei ein etwaiges Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien bereits im Zeitpunkt der Auszahlung der Dividendenkompensation an die Klägerin zu 2) begründet worden. Von den erforderlichen Tatsachen hätten die Klägerinnen Kenntnis gehabt; jedenfalls wäre eine etwaige Unkenntnis grob fahrlässig verschuldet. Ferner erhebt sie den dolo-agit-Einwand und macht insoweit geltend, dass im Falle der Erfüllung der klägerischen Forderungen auf Freistellung sogleich ein Rückerstattungsanspruch auf Basis von § 670 BGB zu ihren Gunsten entstehe, da sie die Steuerschulden der Klägerin zu 2) lediglich für deren Rechnung begleichen müsse. Hinsichtlich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs behauptet die Beklagte sodann, dieser könne schon deshalb nicht bestehen, da die Klägerinnen die begehrte Auskunft bereits besäßen, da es essenzieller Bestandteil der Geschäfte der Klägerin zu 2) gewesen sei, dass die Beklagte im Einklang mit der damaligen Marktpraxis bei den gegenständlichen Geschäften keine Kapitalertragssteuer einbehält und abführt. Ferner seien die Klägerinnen nicht in entschuldbarer Weise im Ungewissen über die begehrten Auskünfte, da insbesondere nicht dargetan sei, inwieweit sie sich vorrangig bei ihrem Vertragspartner X oder der Y-Gruppe um Auskunft bemüht haben. Hinsichtlich der Möglichkeit der Beklagten zur Auskunftserteilung wendet sie ein, dass sie zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung von kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet sei. Hinsichtlich der auf zweiter Stufe geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus einem etwaigen Verzug der Beklagten zur Mitwirkung im Rahmen des etwaigen Gesamtschuldverhältnisses ist die Beklagte der Ansicht, dass es an der erforderlichen Mahnung zur Begründung eines Verzugs fehle. Außerdem fehle es an der Kausalität, da der Schaden durch die Entscheidung der Klägerin zu 2), derartige Cum-/Ex-Geschäfte abzuschließen, entstanden sei. Hinsichtlich der Inanspruchnahme im Hinblick auf die strafrechtliche Einziehungsanordnung ist sie der Ansicht, nicht als Einziehungsbeteiligte in Betracht zu kommen, weshalb auch insoweit kein Gesamtschuldverhältnis vorliege.