Urteil
2-18 O 421/15
LG Frankfurt 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:0708.2.18O421.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nur teilweise zulässig, in diesem Rahmen aber unbegründet. Der Widerruf des Klägers im März 2015 war verspätet, denn die Widerrufsbelehrung zu den jeweiligen Verträgen sind ordnungsgemäß. Der Widerruf eines bereits abgelösten Darlehens kommt zudem aus Rechtsgründen nicht in Betracht. I. Die Klageanträge zu 1. - 3. sind unzulässig. Zwar ist nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.01.16, XI ZR 366/15) die Zulässigkeit eines auf Feststellung des Entstehens eines Rückgewährschuldverhältnisses gerichteten Klageantrags wohl nicht mehr grundsätzlich in Abrede zu stellen. Nach Auffassung der Kammer gilt aber nach wie vor der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage, soweit diese möglich ist. Der Kläger hat die Folgen des von ihm ausgesprochenen Widerrufs in den Anträgen zu 4.-6. in einer bezifferten Form zum Gegenstand seines Klagebegehrens gemacht und damit, auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens, verdeutlicht, dass eine Berechnung dieser Folgen möglich und von ihm auch durchgeführt worden ist. Nachdem aber eine Entscheidung über diese Anträge inzident die Prüfung des Feststellungsbegehrens nach den Anträgen zu 1.-3. umfasst, ist ein Rechtsschutzinteresse für diese gesonderte Feststellung nicht mehr ersichtlich. II. im Hinblick auf die von dem Kläger vorgenommene Bezifferung erweisen sich im weiteren Verlauf die Anträge zu Ziffer 7. - 9. als unbegründet. Der Kläger hat selbst eine Abrechnung der jeweiligen Vertragsverhältnisses vorgenommen, so dass eine Anspruchsgrundlage für eine erneute, aller Voraussicht nach von der Berechnung des Klägers abweichende und der Beurteilung des klägerischen Begehrens im Rahmen der Urteilsfindung ohnehin nicht unterliegende Berechnung durch die Beklagte nicht ersichtlich ist. III. Hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer -87 erweist sich die Klage schon deswegen als unbegründet, weil dieser Darlehensvertrag unstreitig bereits 2011 durch vollständigen Ausgleich der Darlehenssumme aufgelöst worden ist. Es ist sicherlich zutreffend, dass ein Verlust des Widerrufsrechts aufgrund nationaler oder europäischer Gesetzgebung jedenfalls in den Fällen nicht vorgesehen war, in denen der Verbraucher keine Belehrung erhalten hat und folglich auch seine Rechte nicht einmal theoretisch ausüben konnte. Es ist nach Auffassung der Kammer allerdings ausgeschlossen, dass bei der Normierung auch ein Sachverhalt der hier vorliegenden Konstellation gleichermaßen mit einem "ewigen Widerrufsrecht" unterlegt werden sollte, wenn nämlich eine Belehrung grundsätzlich erteilt, das Vertragsverhältnis in den nachfolgenden Zeiträumen, die sich regelmäßig über Jahre und Jahrzehnte erstrecken können, durch Erfüllung sämtlicher wechselseitiger Leistungsansprüche dann auch abgewickelt wurde und trotzdem anschließend noch, wiederum über Jahrzehnte hinweg, in einem Schwebezustand bezüglich eines etwaigen Widerrufs gehalten werden müsste. Im Zusammenhang mit Darlehensverträgen wäre es bei dieser Annahme beispielsweise keiner Bank mehr möglich, auch nur einen einzigen der in den letzten Jahrzehnten abgeschlossenen Darlehensverträge selbst nach Rückführung der Darlehnsschuld "auszubuchen" oder auf andere Weise aus der Dokumentation zu entfernen, weil zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit eines Widerrufs auszuschließen wäre. Dass dies nicht beabsichtigt gewesen sein kann oder auch nur praktikabel ist, liegt auf der Hand. Jedenfalls wäre hier über die Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung, dazu unten, nachzudenken. IV. Im übrigen erweist sich die Klage als unbegründet. Die Widerrufsbelehrungen sind ordnungsgemäß, der Widerruf des Klägers vom März 2015 erfolgte mithin verspätet. 1. Der Hinweis auf einen Widerruf bei bereits erhaltener Leistungen unter Verwendung des Wortes "dennoch" führten nicht zu der "Verwirrung", die der Kläger in seinen Ausführungen unterstellen möchte. Gerade durch die Verwendung dieses Wortes wird klargestellt, dass das Widerrufsrecht eben nicht nur in dieser Konstellation, sondern grundsätzlich besteht und auch durch den Erhalt der Leistung nicht ausgeschlossen wird. Die Kammer hält jedwede andere Interpretation dieser Passage für fernliegend. 2. Die Formulierung bei der Verpflichtung zum Wertersatz ist, genau wie die Belehrung gemäß vorstehender Ziffer 1, nach der damals gültigen Fassung des § 355 BGB auch nicht verpflichtend vorgeschrieben gewesen, im übrigen aber auch nicht falsch. Denn die von der Bank erbrachte Leistung kann auch in der Bereitstellung und Vorhaltung des Darlehens liegen, wofür gegebenenfalls Bereitstellungszinsen in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grunde ist diese Formulierung auch schon für ordnungsgemäß befunden worden (OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015, 31 U 56/15, zitiert nach juris). 3. Nachdem eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht gefordert war, kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass der Gestaltungshinweis Nr. 6 in den Text der Belehrung keine Aufnahme gefunden hat. Hinzu tritt der Umstand, dass auch für die vorliegenden Verträge der Zeitpunkt der ersten Tilgungsleistung erst nach "technischem Ablauf" der ursprünglich vorgesehenen Widerrufsfrist lag und die in diesem Gestaltungshinweis beschriebene Folge schon gar nicht eintreten konnte (vgl. auch hierzu OLG Hamm, aaO). 4. Hinsichtlich der vermissten Belehrung über die Frist zur Rückzahlung nach ausgesprochenem Widerruf gilt das vorstehend Gesagte, weil eine solche Belehrung zum damaligen Zeitpunkt nicht gesetzlich gefordert war. 5. Die Kammer teilte schließlich auch nicht die Auffassung, dass die Verwendung des abstrakten Begriff "Darlehnsnehmer" im vorliegenden Fall geeignet ist, den Vertragschließenden "zu verwirren". Dieser Begriff wird schließlich in einem Vertragswerk verwendet, welches mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist und zudem gleich in der Ziffer I. den Begriff des Darlehensnehmers durch die Angabe der persönlichen Daten des Klägers ausdrücklich definiert. Sofern die am Ende des Vertragstextes abgedruckte Belehrung diese gleich zu Beginn des Vertragstextes vorgenommene Definition wiederholt, ist dies nicht zu beanstanden und verdeutlicht, dass es sich schon nicht um eine "abstrakte" Beschreibung handelt. 6. Die Angaben zum Fristbeginn sind ebenfalls nicht fehlerhaft. Soweit die Belehrung in Abweichung der gesetzlichen Vorgaben den Beginn der Frist an die Aushändigung der Belehrung selbst und der Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift der Vertragsurkunde knüpfte, liegt gegenüber der gesetzlichen Vorgabe einer Einschränkung vor, die eine weitere Alternative für einen früheren Fristbeginn zu Gunsten des Klägers ausschließt. Das Gesetz hat mit der Verknüpfung "oder" mehrere Wahlmöglichkeiten zugelassen, die Beklagte ihrerseits durch die Verwendung nur zweier dieser Möglichkeiten eine engere Gestaltung gewählt. Dies ist für den Kläger günstig und nicht fehlerhaft. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Belehrungen ordnungsgemäß waren und folglich bereits jeweils zu dem damaligen Zeitpunkt die Widerrufsfrist in Gang gesetzt haben. Der Widerruf vom März 2015 ist verspätet. V. Auf die weitere Frage, ob der erklärte Widerruf rechtsmissbräuchlich und/oder verwirkt sein könnte, kommt es folglich nicht mehr an. Hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer -87 ist allerdings bereits oben ausgeführt worden, dass ein Widerruf hier wegen einer Verwirkung scheitern müsste. Die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen sind insoweit schon im Jahr 2011 im Einverständnis mit der Beklagten beendet worden. Damit ist ein Ansatzpunkt für eine Umsetzung des Widerrufsrechts schon nicht mehr gegeben. Denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Form die nach dem vollständigen Leistungsaustausch erloschenen Ansprüche noch "rückabgewickelt" werden könnten. Die Zulassung eines Widerrufs in dieser Situation müsste zu dem wohl kaum gewollten Ergebnis führen, dass ein bereits beendetes Schuldverhältnis gerade infolge einer Erklärung, die seine Auflösung herbeiführen soll, rückwirkend wieder begründet wird. Dem Gesetz ist zudem das Erlöschen eines Widerrufsrechts bei vollständiger Erbringung der wechselseitigen Leistungsverpflichtungen auch durchaus nicht unbekannt, wie etwa die Regelung des § 312d Abs.3 BGB a.F. zeigt (vgl. im Einzelnen Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.11.14, 6 U 135/14, Rn. 33ff, zitiert nach juris). Auch das Oberlandesgericht Frankfurt hat - zumindest teilweise - der Möglichkeit eines Widerrufs nach vollständiger Ablösung einer Absage erteilt und dabei ausgeführt, dass "nach der einvernehmlichen Rückabwicklung des in Streit stehenden Darlehensvertrages... unter diesem Gesichtspunkt für die Ausübung des Widerrufsrechts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kein Raum mehr" bleibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.14, 17 W 11/14). Soweit der gleiche Senat in einer späteren Entscheidung anders entschieden hat, weil "neben der bloßen Ablösung keine weiteren Umstände ersichtlich waren, die das Vertrauen der Bank darin hätten bestärken können, dass ein Widerruf nicht mehr erfolge", erscheint dies wenig nachvollziehbar. Nach Auffassung der Kammer sind außer der vollständigen Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen und damit dem Erlöschen der Hauptleistungsansprüche schlechterdings kaum noch Umstände vorstellbar, die besser geeignet sein könnten, dieses Vertrauen auszulösen. Die Kammer folgt vor diesem Hintergrund der von der Beklagten bereits zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2016, 6 U 296/14, zitiert nach juris) sowie den grundsätzlich ebenfalls bejahenden Auffassungen einiger weiterer Oberlandesgerichte zur Anwendbarkeit des Instituts der Verwirkung auch in Fällen eingeräumter gesetzlicher Widerrufsrechte (Hanseatische Oberlandesgerichte in Hamburg und Bremen, Urteile vom 16. März 2016,13 U 86/15 und vom 26. Februar 2016,2 U 92/15, zitiert jeweils nach Juris). Diese Grundsätze könnten, worauf die Beklagte mit Recht verweist, vorliegend durchaus auch auf die weiteren Verträge Anwendung finden, nachdem der Widerruf jeweils nach einer zuvor mehrjährigen vertragsgetreuen Durchführung erfolgte. VI. Schließlich bestehen auch an der Berechnung des Klägers erhebliche Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat nämlich die Vermutung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Zusammenhang mit grundpfandrechtlich gesicherten Krediten gerade nicht aufgestellt. An dieser Berechnungsmethode bestehen nach Auffassung der Kammer daher ganz erhebliche Bedenken. a) Zum einen ist diese, im Zusammenhang mit einem Verzugsschaden, dem Gesetz zur Beschleunigung von Zahlungen auf der Grundlage der ZahlungsverzugsRL im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung geschuldet, das ausdrücklich darauf abzielte, der damals mehr als nur gelegentlich anzutreffenden Übung, eine Zahlungsschuld vorzugsweise über den mit 4 % nach § 288 BGB a.F. deutlich günstigeren "Gläubigerkredit" als über die erheblich höheren Zinsen am Kapitalmarkt zu finanzieren, einen Riegel vorzuschieben. Es handelte sich folglich um einen "Strafzuschlag" für säumige Zahler. Die Kammer hegt erhebliche Zweifel daran, dass dieser gesetzlich verfolgte Zweck eine taugliche Grundlage für eine widerlegliche Vermutung im Zusammenhang mit gezogenen Nutzungen bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen darstellen kann. b) Zum anderen führen die verschiedenen Zitate über mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zurück zu einer solchen aus dem Jahre 1998, in welcher der BGH einer abstrakten Berechnung des Verzugsschadens - zu Gunsten und zulasten der Banken - in Höhe von 5%, damals allerdings über dem Diskontsatz, zugestimmt hat. Diese grundlegende Entscheidung ließ diese abstrakte Berechnungsmöglichkeit in ihrem einleitenden Satz allerdings ganz ausdrücklich nur "bei Krediten mit Ausnahme von Realkrediten" zu (Urteil vom 12. Mai 98, XI ZR 79/97, Rndnr. 23, zitiert nach juris). Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde eine abstrakte Berechnung mit 5 % über dem Basiszinssatz trotz dieser eindeutigen Vorgabe auch für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen herangezogenen werden könnte. Der BGH selbst hat später nochmals darauf hingewiesen, dass von einem solchen Zinssatz nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann, falls es sich um einen Realkredit handelt (Urteil vom 19.06.2006, XI ZR 242/05, zitiert nach juris). c) Auf die weitere Frage, ob diese Schätzung nicht zusätzlich überhaupt erst noch die Darlegung erfordert, dass die Ermittlung des durchschnittlichen marktüblichen Zinssatzes, aus welchen Gründen auch immer - trotz Vorrangigkeit - nicht möglich ist, kommt es daher nicht mehr an. Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung und Zahlung nach dem Widerruf geschlossenen Darlehensverträge Anspruch. Die Parteien haben insgesamt 3 Darlehensverträge abgeschlossen, und zwar zunächst derer 2 im Jahr 2006 mit den Endziffern -87 und -88, sodann im Jahr 2009 einen weiteren mit der Endziffer -89. Mit diesem letztgenannten ist u.a. jener mit der Endziffer -87, im Jahr 2011, vollständig abgelöst worden. Alle Verträge enthielten eine Widerrufsbelehrung, wegen der Einzelheiten im Übrigen sowie der Formulierung dieser Belehrungen wird auf die Anlagen K1 bis K3 Bezug genommen. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.03.2015 die auf den Abschluss der Verträge gerichtete Willenserklärung widerrufen. Er hat ferner ein Privatgutachten zur Ermittlung der von ihm infolge des Widerrufs verfolgten Ausgleichsansprüche zwischen den Parteien in Auftrag gegeben (Anlage K7). Der Kläger ist der Ansicht, er habe 2015 die Darlehensverträge, denn einen auch trotz vollständiger Rückführung, noch widerrufen können, weil die seinerzeit erteilte Widerrufsbelehrung jeweils fehlerhaft gewesen sei. Bei den älteren Verträgen sei die Belehrung über einen Widerruf bereits erhaltener Leistungen und bezüglich der Verpflichtung zum Wertersatz fehlerhaft. Es fehle der in der Musterbelehrung vorgesehene Gestaltungshinweis Nr. 6 sowie der Hinweis auf die Erstattungspflichten. Bei dem zuletzt geschlossenen Vertrag werde der Ausdruck "Darlehensnehmer" als abstrakter Rechtsbegriff eingeführt, was ungenügend sei. Die Belehrung enthalte einen unnötigen Hinweis, der nur bei Fernabsatzverträgen gelte, eine fehlerhafte Belehrung über den Fristbeginn und bei bereits erhaltener Leistungen sowie eine irreführende Angabe bei der Verpflichtung zum Wertersatz. Infolge des Widerrufs seien daher die wechselseitig ausgetauschten Leistungen jeweils unter Berechnung eines Nutzungsersatzes zu seinen und zu Gunsten der Beklagten rückabzuwickeln, was zu den Beträgen laut Gutachten führe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 08.06.2006 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Nummer 386349587 über einen Darlehensbetrag i.H.v. 32.000,00 € durch Widerruf vom 07.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 08.06.2006 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Nummer 386349588 über einen Darlehensbetrag i.H.v. 80.000,00 € durch Widerruf vom 07.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 25.08.2009 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Nummer 386349589 über einen Darlehensbetrag i.H.v. 28.600,00 € durch Widerruf vom 07.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus dem Darlehen 386349587 11.851,54 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 10.06.2015 zu zahlen, festzustellen, dass er aus dem Darlehensvertrag vom 08.06.2006 mit der Nr. 386349588 aufgrund des Widerrufs vom 07.01.2015 nur noch die Zahlung eines Betrages von 38.731,81 Euro schuldet, festzustellen, dass er aus dem Darlehensvertrag vom 25.08.2009 mit der Nr. 386349589 aufgrund des Widerrufs vom 07.01.2015 nur noch die Zahlung eines Betrages von 22.377,40 Euro schuldet, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf der Grundlage des Widerrufs vom 15.01.2015 eine Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses mit der Nr. 386349587 und des sich daraus ergebenden Rückgewährverhältnisses zu erteilen, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf der Grundlage des Widerrufs vom 15.01.2015 eine Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses mit der Nr. 386349588 und des sich daraus ergebenden Rückgewährverhältnisses zu erteilen, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf der Grundlage des Widerrufs vom 15.01.2015 eine Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses mit der Nr. 386349589 und des sich daraus ergebenden Rückgewährverhältnisses zu erteilen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.153,58 € sowie notwendige Gutachterkosten in Höhe von 999,60 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Feststellungsanträge seien bereits unzulässig. Im Übrigen erweise sich die Klage als unbegründet, denn die jeweilige Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen. Jedenfalls gehe aber die Berechnung des Klägers von einer zu hohen Nutzungsentschädigung zu seinen Gunsten und einer zu niedrigen zu Gunsten der Beklagten aus. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.