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Urteil

2-18 O 277/14

LG Frankfurt 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2015:0415.2.18O277.14.0A
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Leitsätze
Trotz eines noch laufenden Vertragsverhältnisses ist das Widerrufsrecht verwirkt, weil die Kläger die fraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mehr als 6 Jahre beanstandungslos eingehalten haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trotz eines noch laufenden Vertragsverhältnisses ist das Widerrufsrecht verwirkt, weil die Kläger die fraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mehr als 6 Jahre beanstandungslos eingehalten haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn den Klägern stehen keine Rechte aus einem Widerruf des Darlehensvertrages zu. Dieser Widerruf erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Frist und erweist sich als unwirksam. Etwaige Rechte aus diesem Widerruf wären jedenfalls aber auch verwirkt. I. Die ursprünglichen Anträge zu 1. und 2. sind allerdings schon unzulässig. Nach der zutreffenden Auffassung der Beklagten ist im vorliegenden Fall eine Leistungsklage ohne weiteres möglich. Die Kläger haben nach den entsprechenden Hinweisen der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung eine solche Bezifferung auch vorgenommen. Der Feststellungsantrag, der mit Ziffer 1. der ursprünglichen Klageschrift verfolgt wird, bezieht sich auf einen rechtlichen Aspekt der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien, der im Rahmen einer Leistungsklage als Vorfrage ohnehin inzident bewertet und damit entschieden werden müsste. Dies gilt auch für den ursprünglichen Antrag zu Ziffer 2. Bei diesem ist ergänzend zudem darauf hinzuweisen, dass die dort gewählte Tenorierung keinen hinreichend aussagekräftigen Inhalt aufweist, weil er gleich mehrere unbestimmte Begrifflichkeiten enthält, die auch nach Rechtskraft eines Urteils eine genaue Berechnung schon nahezu vollständig unmöglich machen müssten. So wird nicht beziffert, in welcher Höhe eine "marktübliche Verzinsung" vorliegen soll und ist auch nicht definiert, wann die in der Zukunft liegenden einzelnen Zahlungen bei der Beklagten eingehen werden. Die Klage bezüglich der mit diesen Anträgen verfolgten Feststellungen konnte daher schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. II. Die Klage ist aber auch in Ansehung des später hilfsweise gestellten Leistungsantrages unbegründet. 1. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung gibt zwar in der Tat nicht exakt die Formulierung des Mustertextes zur BGB-Info wieder, indem sie auf den Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages abstellt. Die Kammer teilt insoweit allerdings die Auffassung der Beklagten, nach der diese Formulierung eine für den Verbraucher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Vertrag über Telekommunikationsmedien geschlossen wurde, verständlichere und damit weniger "verwirrende" Aussage trifft. Es ist nämlich angesichts der gesetzlichen Vorgaben zum Vertragsschluss zunächst richtig, dass der früheste Beginn für den Fristenlauf in diesem Fall faktisch tatsächlich nur der Eingang der Vertragsurkunde bei der Beklagten sein kann, weil die Belehrung über die Widerrufsrechte bereits zuvor erfolgte und das Gesetz jedenfalls seinerzeit dann auf den Moment des Vertragsschlusses abstellte. Weil bei dieser Art des Vertragsschlusses dem Verbraucher denknotwendigerweise über das Internet bereits "eine Vertragsurkunde, sein eigener schriftlicher Antrag oder eine Abschrift hiervon" zur Verfügung gestanden haben muss, stellt die von der Beklagten gewählte Formulierung lediglich eine in diesem Zusammenhang zulässige, wenn nicht sogar begrüßenswerte Verkürzung der in der Info-Verordnung vorgesehenen Alternativen auf die einzige noch denkbare dar. Nach Auffassung der Kammer wäre es für den Verbraucher ganz im Gegenteil deutlich mehr "verwirrend", wenn statt der so klar und eindeutig nachzuvollziehenden Formulierung auf die Vorgabe des Gesetzes in der damaligen Fassung, die selbstverständlich alle Eventualitäten abdecken wollte, zurückgreifen müsste. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang noch beanstandete Unsicherheit bezüglich des exakten Datums des Eingangs der Vertragsurkunde bei der Beklagten liegt in der Natur der Sache und bezieht sich auf zeitliche Feststellungen, die vor ihrem Eintreten von keiner der beteiligten Vertragsparteien in irgendeiner objektiven Weise bestimmt werden könnten. Soweit man in diesem Punkt der Auffassung der Kläger folgen müsste, wäre es in den Fällen der Übersendungen von Vertragsurkunden per Post praktisch überhaupt nicht mehr möglich, eine zulässige Widerrufsbelehrung zu kreieren. Gleichgelagerte Probleme gibt es in einer Vielzahl von Fällen, in denen es ggf. nicht nur auf den Zugang einer Erklärung, sondern auch dessen Nachweis ankommen könnte, z.B. bei Kündigungen oder Anfechtungen, ohne dass die darin liegend Unsicherheit zum Anlass genommen wird, die diesen Rechtsgeschäften ggf. zugrunde liegenden Fristenregelungen gänzlich und immer dann außer Kraft zu setzen, wenn die Erklärung von einem Verbraucher abgegeben wird. Im Hinblick auf die Fortentwicklung der Vertragsschlüsse über elektronische Medien, die ganz regelmäßig derartige Probleme zu Tage fördern dürfte, ist nach Auffassung der Kammer die noch zum HWiG ergangene, in diesem Punkt abweichende Entscheidung des BGH (XI ZR 456/07) zumindest als nicht mehr zeitgemäß auf den Prüfstand zu stellen. Nach dieser Vorgabe handelt es sich bei der von der Beklagten verwendeten Formulierung demnach lediglich um eine, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Vertragsschlusses zulässige, redaktionelle Überarbeitung der Musterbelehrung, so dass deren Unwirksamkeit und damit die Hinauszögerung des Fristbeginns nicht bereits dadurch begründet werden kann. 2. Dem Kläger steht ein solches andauerndes Widerrufsrecht auch nicht deswegen zu, weil die Beklagte die Belehrungen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge unterlassen hat. Die Beklagte kann sich zwar nicht auf die Vorschrift des §§ 312 d Abs. 5 BGB berufen, denn die heutige Fassung entspricht nicht jener, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern bestand. Der damaligen Fassung zufolge ist, wie die Kläger mit Recht bemerken, die Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Allerdings ist diese Pflicht nicht als Gegenstand einer "Belehrung" zu werten, sondern faktisch durch eine "geeignete Mitteilung" zu erfüllen. Wie sich der Anlage K 2 entnehmen lässt, haben aber die entsprechenden Dokumente im Sinne des Art. 240 EGBGB a.F., BGB-InfoVO 1, 2, sofern sie sich nicht auf der Vertragsurkunde oder den Geschäftspapieren der Beklagten unmittelbar ergeben, ganz offensichtlich Eingang in die Vertragsgestaltung gefunden, ansonsten könnte die Empfangsbestätigung kaum den Erhalt "der Informationen nach § 312 c BGB" vorsehen. Ein Vortrag der Kläger zu der Frage, welche Versäumnisse der Beklagten angesichts dieser Klausel und der damaligen Fassung von § 1 der Info-Verordnung überhaupt vorgeworfen werden könnten, ist nicht erfolgt. Aufgrund der äußeren Begleitumstände kann vorliegend aber nicht ohne eine konkret hierzu aufgestellte Behauptung davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch die Übersendung der verschiedenen Vertragsdokumente nicht auch jene Schriftstücke übermittelt hat, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung ist. Es fehlt eine Schilderung der Kläger, welche Dokumente und Informationen nach den damaligen Vorgaben im Einzelnen gefehlt haben sollten. Angesichts dieses Umstandes bedarf auch die weitere Frage, ob sich die Kläger bei einem im Jahr 2014 erklärten Widerruf überhaupt noch auf die Vorgaben der damaligen Fassung der Info-Verordnung berufen können, keine Erörterung mehr. Daran bestehen indessen erhebliche Zweifel, weil deren § 1 durch Art. 9 Nr. 1 der VerbrKrRL 2008 aufgehoben wurde und auch die Übergangsregelungen "durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. Angesichts dieser Umstände sowie der Neufassung des § 312 d Abs. 5 BGB bestehen erhebliche Zweifel an der Annahme, ein im Jahr 2008 begründetes Widerrufsrecht könnte, selbst wenn die Frist seinerzeit nicht in Gang gesetzt worden ist, auch dann noch fortbestehen, wenn die zur Hemmungswirkung führenden gesetzlichen Verpflichtungen im Zeitpunkt der Widerrufserklärung, hier 2014, nach einer Gesetzesänderung bereits seit langem entfallen sind. 3. Auch der unterlassene Hinweis darauf, dass die 30-tägige Rückgewährverpflichtung nicht nur den Verbraucher, sondern auch den Vertragspartner trifft, führt nicht zur Annahme einer fehlerhaften Belehrung. Eine Belehrung über die hier fraglichen Rechte und Pflichten war, wie die Beklagte zutreffend darlegt, vorliegend nicht geschuldet. Es ist demnach auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass eine durchgeführte Belehrung, die nicht falsch, sondern lediglich unvollständig ist, einem Fristbeginn zwingend entgegenstehen müsste. Selbst wenn man insoweit jedoch der Meinung ist, eine einmal vorgenommene Belehrung müsse in jedem Fall den gesetzlichen Vorgaben insgesamt entsprechen, ergibt sich hieraus für die Kläger keine günstigere Beurteilung. Der insoweit angesprochene Punkt kann sich nämlich auf den Lauf der Frist jedenfalls vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ausgewirkt haben. Die Kläger haben den Darlehensvertrag am 17. Februar unterzeichnet. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte erst am 28.03.2008 und damit mehr als einen Monat nach Ablauf einer auf den Tag der Unterzeichnung berechneten Widerrufsfrist. Liegt aber die Auszahlung der Valuta erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist, so können dem Verbraucher, der bis dahin noch keine Leistungen erbracht hat, auch keine Rückgewähr- oder sonstige Ansprüche zustehen, über die er - ordnungsgemäß - aufzuklären wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2014, 7 U 239/13, zitiert nach ). 4. Im übrigen steht der Ausübung eines Widerrufsrechts durch die Kläger noch im Jahr 2014 der Einwand der Verwirkung bzw. der rechtsmissbräuchlichen Ausübung entgegen. Nach Auffassung der Kammer ist jedenfalls auch im vorliegenden Fall trotz eines noch laufenden Vertragsverhältnisses dem Zeitmoment Rechnung getragen, weil die Kläger die fraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mehr als 6 Jahre beanstandungslos eingehalten haben. Unter diesem Gesichtspunkt findet auch das Umstandsmoment hinreichend Niederschlag, denn die "Einrichtung" der Beklagten auf ein vertragsgemäßes Verhalten der Kläger ist nicht daran gekoppelt, dass die vertragliche Beziehung ihrerseits bereits durch Zeitablauf beendet ist. Die Kläger haben seinerzeit ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen. Es handelt sich folglich, wie sich auch aus der Bestellung eines Grundpfandrechtes ergibt, um einen hierdurch gesicherten Kredit, für den andere Kriterien anzulegen sind als sonstige Kredite (vgl. insoweit Präambel, 14, der VerbrKrRL von 2008). Nach Auffassung dieser und auch anderer Kammern des Landgerichts Frankfurt musste die Beklagte schon im Hinblick auf diese Besonderheiten nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und eine sich daran knüpfenden Rückabwicklung rechnen. Die Kläger haben auch, vom Grundsatz her, eine Widerrufsbelehrung erhalten und damit die Kenntnis darüber erlangt, dass ein solches Recht besteht. Auch und gerade die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung konnte, wie bereits die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt ausgeführt hat, "einen durchschnittlichen Verbraucher, selbst wenn sie fehlerhaft war, über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen" (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 28. November 2014, 2-21 O 139/14, unter Hinweis auf OLG Köln, Urteil vom 25.01.12, 13 U 30/11). Die Widerrufsfrist von 2 Wochen ist durch die Kammer dort, wie hier, in Relation zu den mehr als 6 Jahren zu setzen, die bis zur Erklärung des Widerrufs bei gleichzeitiger ordnungsgemäßer Vertragserfüllung verstrichen sind. Bereits aus dieser zeitlichen Diskrepanz lässt sich nach Auffassung der Kammer ableiten, dass hier nicht nur das Umstandsmoment, sondern auch die Vermutung als erfüllt angesehen werden kann, das Interesse der Kläger an einer Umgestaltung der geschlossenen Verträge sei maßgeblich durch die Tatsache geprägt, dass eine Ablösung des Kredits auf der Grundlage eines Widerrufs zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber einer solchen unter Berücksichtigung des vereinbarten Zinses und einer hierauf zu berechneten Vorfälligkeitsentschädigung deutlich günstiger ausfallen dürfte. Diese Absicht wird indessen vom Schutzzweck des § 495 BGB nicht gedeckt. 5. Im Ergebnis bestehen schließlich auch nicht unerhebliche Bedenken an der Forderungsberechnung durch die Kläger. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es dem Ansatz einer widerleglichen Vermutung hinsichtlich der von der Beklagten gezogenen Nutzungen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nicht zu folgen vermag. Eine in diesem Zusammenhang gelegentlich zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 23.01.2013 (13 U 271/11) spricht dies zwar aus, verweist zur Begründung allerdings nur auf eine weitere Entscheidung des BGH zum Az. XI ZR 22/08, deren Abdruck (in ) allerdings zu Tage bringt, dass es sich nicht, wie angegeben, um ein Urteil, sondern einen Beschluss ohne nähere Begründung handelt und folglich nicht weiterführt. Die Regelung des § 288 Abs. 1 BGB ist seinerzeit eingeführt worden, um Zahlungen zu beschleunigen und der aufgrund des zuvor relativ niedrigen Zinssatzes von 4 % durchaus nicht selten anzutreffenden Idee, eine Finanzierung über diese Prozesszinsen sei günstiger als über eine Bank, einen Riegel vorzuschieben. Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass eine solchermaßen als Sanktion gegen säumige Zahler konzipierte Vorschrift den Grundstock einer widerleglichen Vermutung für gezogene Nutzungen bilden kann. Tatsächlich dürfte sich die Größenordnung der von der Beklagten für ausgelegte Darlehensvaluta gezogenen Nutzungen weit eher aus den vertraglich, etwa mit den Klägern, seinerzeit vereinbarten Konditionen ableiten lassen. Die andere Auffassung ist nach Auffassung der Kammer bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ohnehin nur schwer mit § 503 BGB in Einklang zu bringen. Der Hinweis auf die von der Beklagten für ein Girokonto erhobenen Sollzinsen in Höhe von 7,50 % p.a. ist in diesem Zusammenhang unbehilflich. Es liegt auf der Hand, dass sich das Zinsniveau für ungesichert ausgelegte Darlehen, etwa in Form eines Überziehungskredits, nicht mit jenem vergleichen lässt, der für einen vertraglich vereinbarten und genau definierten Zeitraum einen ebenso genau definierten Zinssatz berücksichtigt und die daraus resultierende Forderung grundpfandrechtlich zu Gunsten der Beklagten absichern lässt. Die Berechnung stellt auch keinen Fall der von den Klägern in den Raum gestellten "Behauptungslast" dar. Zwar trifft die Beklagte gegebenenfalls aufgrund der in ihrem Geschäftsbereich anfallenden und nur ihr zugänglichen Umstände eine erhöhte Darlegungslast. Allerdings befreit diese die Kläger nicht davon, zunächst eine konkrete Schilderung der "Marktüblichkeiten" zu geben, die für die hier fragliche Verzinsung maßgeblich sein sollen. Solche Parameter sind, wie der Kammer aus anderen Fällen durchaus geläufig ist, über entsprechendes statistisches Material, etwa der Bundesbank, für die verschiedenen Zeiträume zugänglich und hätten es folglich auch den Klägern ermöglichen können, die ihrer Ansicht nach anfallende Nutzungsentschädigung jedenfalls solchermaßen zu beziffern, dass dies die vorerwähnte sekundäre Darlegungslast auslöst. Der bloße Hinweis auf die von der Beklagten für ungesicherte Inanspruchnahmen von Girokonten verlangten Zinssätze reicht insoweit allerdings schon mangels Vergleichbarkeit nicht aus. Auf die Frage, ob die zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüche der Beklagten durchgreifen könnten, kommt es folglich nicht mehr an. Die Kammer vertritt allerdings auch in diesem Punkt die Ansicht, dass bei einer kompletten Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses die Frage gezogener oder zumindest anzurechnender Nutzungsmöglichkeiten nicht leidglich einseitig zu berücksichtigen sein dürfte. Die Klage konnte folglich keinen Erfolg haben. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung und Rückzahlung von geleisteten Darlehensraten nach einem erfolgten Widerruf in Anspruch. Zwischen den Parteien kam im Februar 2008 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ein Darlehensvertrag über insgesamt 300.000 € zustande, der bis zum vorgesehenen Vertragsende im Februar 2018 einen festen Zinssatz in Höhe von 4,45 % p.a. und eine Tilgung in Höhe von 3 % p.a. vorsah. Das Darlehen diente dem Erwerb eines Hausgrundstückes, auf dem die Beklagte zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche eine Grundschuld eintragen ließ. Die als "Vertragsangebot" überschriebene Urkunde der Beklagten enthielt auf der letzten Seite eine Widerrufsbelehrung. Wegen des Inhalts dieser Seite und der Belehrung selbst wird auf die Anlage K 2 (Anlagenband) Bezug genommen. Die Kläger haben mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom Mai 2014 (Anlage K 3) den Darlehensvertrag widerrufen und die Beklagte aufgefordert, diesen Widerruf zu bestätigen und eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld hereinzugeben. Mit Schreiben vom 26.06.14 (Anlage K 4) haben die Bevollmächtigten die Beklagte sodann aufgefordert, die noch bestehenden Darlehensvaluta Zug um Zug gegen Zahlung des Rückzahlungskapitals auszugleichen und hierfür eine Frist bis zum 03.07.14 gesetzt. Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufserklärung sei wirksam erfolgt, denn die seinerzeit gegebene Belehrung erweise sich als fehlerhaft und habe die gesetzliche Frist nicht in Gang setzen können. Die Belehrung berücksichtige nicht die Verpflichtungen der Beklagten nach den §§ 312 d Abs. 2 und 312 c Abs. 2 BGB. Zudem sei die Darstellung des frühesten Fristbeginns falsch, die Belehrung kläre im übrigen auch nicht korrekt über die Rechtsfolgen auf, weil sie einen Hinweis vermissen lasse, dass die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nicht nur für den Verbraucher, sondern auch für dessen Vertragspartner gelte. Die Beklagte könne sich wegen dieser erheblichen Abweichungen auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterverordnung berufen. Ihnen stehe daher ein Feststellungsanspruch dahin gehend zu, dass Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bestehen und sie der Beklagten nur den nach Abzug sämtlicher von den Klägern an die Beklagte geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verbleibenden Restbetrag schulden. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern aus dem Darlehensvertrag vom 04.02.08 zu der Darlehenskontonummer XXXXX durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 22.05.2014 nicht mehr besteht; festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 04.02.08 zu der Darlehenskontonummer XXXXX nur die nach Abzug sämtlicher von den Klägern an die Beklagte geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang der einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form der marktüblichen Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulden; die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 4.335,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.14 zu zahlen; hilfsweise zu den Klageanträgen zu Ziffer 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 227.802,59 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung von 381.427,31 €, abzüglich der von den Klägern auf das streitgegenständliche Darlehen mit der Darlehenskontonummer XXXXX ab dem 18.07.14 geleisteten monatlichen Annuitäten in Höhe von 3.612,50 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klageanträge zu Ziffer 1. und 2. seien bereits unzulässig, eine Leistungsklage sei möglich und damit vorrangig. Im Übrigen sei der Widerruf verspätet erklärt worden, weil die Frist bereits mit der Belehrung 2008 begonnen habe. Die Belehrung sei ordnungsgemäß, sie entspreche im Kern der Musterbelehrung, eine Identität bis ins kleinste Detail werde nicht gefordert. Die für die Berechnung des Beginns der Widerrufsfrist gewählte Formulierung stelle auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ab, weil die Belehrung vor dem Vertragsschluss erfolgt sei und die Formulierung mithin eine präzisere Angabe darstelle, als sie mit der Muster Belehrung. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs sei nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. gar nicht erforderlich gewesen, die weitere Information nach dem Fernabsatzgesetz nicht erforderlich, weil den Klägern ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zustand. Die Beklagte ist der Meinung, dass etwaige Ansprüche der Kläger in diesem Zusammenhang aber jedenfalls verwirkt seien. Der Widerruf sei erst mehrere Jahre nach Vertragsschluss und insbesondere vorbehaltloser Erfüllung der hieraus resultierenden Verbindlichkeiten erklärt worden. Dies erfülle sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 495 BGB erweise sich ein Widerruf des Darlehensvertrages zum jetzigen Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich. Die Annahme, die Bank könne Nutzungen aus den Kapitalien in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gezogen haben, gelte schon nicht für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.