Urteil
2-15 43/22
LG Frankfurt 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0517.2.15.43.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. unzulässig. Denn insoweit macht der Kläger nach seinen eigenen Angaben einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Kläger durch den Rechtsinhaber wirksam zur klageweisen Geltendmachung ermächtigt worden ist. Dass eine solche Ermächtigung vorliege, trägt der Kläger nicht vor und ist zudem von der Beklagten bestritten worden. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, bzgl. der Beklagten zu 1. i.V.m. § 115 VVG. Denn zwar ist der Kläger unstreitig im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des vom Beklagten zu 2. gefahrenen Fahrzeugs verletzt und verschiedene seiner Sachen beschädigt worden. Allerdings ist gem. §§ 9 StVG, 254 BGB ein die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden des Klägers an dem Unfall zu berücksichtigen, der den Unfall unter grobem Verstoß gegen die StVO verursacht hat. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind dabei nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (BGH, NJW 2007, 506). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Hierbei kann die Abwägung zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (OLG Saarbrücken, NZV 2012, 483, beck-online, m.w.N.). Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist dem Kläger ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß gegen § 10 S. 1 StVO anzulasten. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger erst unmittelbar vor der Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. über den dort befindlichen Bordstein auf die Fahrbahn aufgefahren ist und dass sich die Kollision ungefähr am Beginn der auf dem Lichtbild in Anlage B3 (Bl. 64 d. A.) ersichtlichen weißen Linie ereignet hat. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der umfassenden Würdigung der Zeugenaussagen sowie die Angaben des Klägers und des Beklagten zu 2. in der öffentlichen Sitzung vom 03.05.2023. Insoweit ist hinsichtlich der Angaben des Klägers zunächst zu berücksichtigen, dass diese in der persönlichen Anhörung erheblich von den ursprünglichen Angaben in der Klageschrift abweichen. Während der Kläger ursprünglich vortragen ließ, er sei kurz vor der Kreuzung, weil ein Abbremsen für ihn nicht mehr möglich gewesen sei, auf die freie Fahrbahn ausgewichen, wo er sodann dennoch vom Beklagten zu 2. erfasst worden sei, behauptete er in der mündlichen Verhandlung, er sei bereits rund 25 m vor der Kreuzung auf die Fahrbahn ausgewichen, um seine Fahrt ungestört fortsetzen zu können, dabei sei er mit einer Geschwindigkeit von rund 15 km/h gefahren. Diese beiden Unfallschilderungen lassen sich nicht in Einklang bringen, da ein Abbremsen bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h auf einer Strecke von 25 m ohne weitere möglich gewesen wäre, dass das Auffahren auf die Fahrbahn bereits deutlich vor der Kreuzung stattgefunden haben soll, wurde zudem in der Klageschrift nicht behauptet. Diese Änderung der klägerischen Angaben lässt bereits an deren Richtigkeit zweifeln. Zudem ist sie nicht mit den beiden unabhängigen Zeugenaussagen in Einklang zu bringen. Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, dass der Unfall am Beginn der weißen Linie an der streitgegenständlichen Kreuzung erfolgt sei und dass der Kläger erst unmittelbar zuvor auf die Fahrbahn aufgefahren sei. Beide konnte zwar keine konkreten Angaben zur Geschwindigkeit des Klägers machen, waren sich jedoch einig, dass der Kläger, aufgrund der abschüssigen Straße, schnell unterwegs gewesen sei. Die Kammer hat keine Veranlassung an diesen inhaltlich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, die in keinem persönlichen Verhältnis zu den Parteien des Rechtsstreits stehen, zu zweifeln. Insbesondere konnten sich beide Zeugen noch gut an den Unfallhergang erinnern. Für die Richtigkeit der Erinnerung spricht zudem die weitgehende Inhaltliche Übereinstimmung der beiden Zeugenaussagen sowie die weitgehende Übereinstimmung mit der Unfallschilderung der Beklagten. Entgegen seiner Ansicht war der Kläger bei diesem zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) feststehenden Unfallhergang nicht gegenüber dem Beklagten zu 2. vorfahrtsberechtigt. Vielmehr traf den Kläger gem. § 10 S. 1 StVG die Pflicht, sich beim Auffahren auf die Fahrbahn über den abgesenkten Bordstein hinweg, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Haftung trifft den Radfahrer auch dann, wenn er einen Radweg verlässt, um auf die Fahrbahn aufzufahren (KG, Urteil vom 12.09.2022 – 12 U 9590/00). Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Befahren des Gehwegs in die vom Kläger befahrene Fahrtrichtung überhaupt zulässig gewesen ist, kann deshalb dahingestellt bleiben. Denn nach § 10 StVO müssen alle Verkehrsteilnehmer, die über einen abgesengten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn fahren, die besonders hohen Sorgfaltsanforderung dieser Norm erfüllen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, von welcher Art von Weg der abgesengte Bordstein überfahren wird (OLG Koblenz, ZfS 2003, 70, 71). Die in § 10 StVO enthaltene Wendung, dass eine Gefährdung anderer „ausgeschlossen“ werden müsse, ist dahingehend zu verstehen, dass dem so verpflichteten Fahrzeugführer die äußerste Sorgfalt gegenüber dem fließenden Verkehr abverlangt wird. Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger gröblich verstoßen, indem er trotz des Umstandes, dass sich der Beklagte zu 2. dort mit seinem Fahrzeug befand, auf die Fahrbahn aufgefahren ist. Denn aufgrund der Sorgfaltspflicht aus § 10 StVO hätte der Kläger nicht in einer Geschwindigkeit auf die Kreuzung zufahren dürfen, die es nicht ermöglichte, das Fahrrad so rechtzeitig abzubremsen, dass eine Kollision mit einem an der Kreuzung auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeug sicher vermieden werden konnte. Dies gilt hier umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass auch nach der Behauptung des Klägers das Fahrradfahren auf dem Gehweg an der Unfallstelle nur aufgrund des Zusatzzeichens „Fahrrad frei“ (lfd. Nr. 41.1 in Anlage 2 z. StVO) erlaubt gewesen ist. Ist die Benutzung von Gehwegen durch solche Zusatzzeichen erlaubt, darf dort ohnehin nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (vgl. Zeichen 239, lfd. Nr. 18 in Anlage 2 z. StVO), weshalb eine Geschwindigkeit, die ein Abbremsen an der Kreuzung noch rechtzeitig zuließ, ohnehin nicht zulässig gewesen ist. Dass der Kläger mit seinem Fahrrad, trotz seiner Verpflichtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, auf die Fahrbahn aufgefahren ist, stellt ein grobes Verschulden seinerseits dar. Er allein hatte es in der Hand, durch verkehrsordnungsgemäßes Verhalten den Unfall zu vermeiden. Dem Beklagten zu 2., welcher sich ordnungsgemäß verhielt, ist kein Vorwurf zu machen. Insbesondere bestand für den Beklagten zu 2. keine Veranlassung, den Kläger die Straße überqueren zu lassen, da er davon ausgehen durfte, dass der Kläger aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 10 S. 1 StVO anhalten und ihn durchfahren lassen würde. Angesichts dieses Unfallhergangs tritt die bloße Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 2. im Sinne von § 7 StVG hinter das Verschulden des Klägers für den Verkehrsunfall vollständig zurück (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2006 – 12 U 1184/04). Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Das vom Beklagten zu 2. gesteuerte Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert. Der Kläger befuhr am 04.06.2021 mit seinem Fahrrad den aus seiner Sicht linken Gehweg neben der Vilbeler Straße in Bad Vilbel. An der Kreuzung der Vilbeler Straße mit dem Taunusring kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. welcher beabsichtigte, aus dem Taunusring, aus Sicht des Klägers von links, auf die Vilbeler Straße aufzufahren. Zur Auffahrt von dem vom Kläger befahrenen Gehweg auf die Fahrbahn ist das Überfahren eines Bordsteins erforderlich. Der Kläger erlitt durch den Unfall erhebliche Verletzungen, wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift (dort S. 4 ff.) verwiesen. Der Kläger behauptet, er sei, weil er das Fahrzeug des Beklagten zu 2. gesehen habe, bereits rund 20 m vor der Kreuzung auf die Vilbeler Straße aufgefahren, um seine Fahrt dort auf der Fahrbahn fortzusetzen. An der Kreuzung habe der Beklagte zu 2. ihn nicht beachtet und so sei es zur Kollision gekommen, dem Kläger sei es nicht mehr möglich gewesen, vor der Kollision anzuhalten. Der Kläger behauptet, das Befahren des Gehwegs sei an der Unfallstelle auch auf der linken Seite in der von ihm befahrenen Fahrtrichtung durch die Beschilderung „Fahrrad frei“ erlaubt. Er ist der Auffassung, er sei an der Kreuzung vorfahrtsberechtigt gewesen, weil der Beklagte zu 2. von links kam. Der Kläger ist der Auffassung, für die von ihm erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 3.500,00 € angemessen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.574,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, welcher in das Ermessen des Gerichts gelegt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 919,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Mit Schriftsatz vom 21.04.2023 hat der Kläger die Klage geändert. Die in dem Klageantrag zu 1. bislang enthaltenen 907,00 € Krankentransportkosten macht er nunmehr im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft mit dem neuen Antrag zu 2. geltend. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 2.667,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 907,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit an die Landeskrankenhilfe V.V.a.G., vertreten durch den Vorstand, dieser vert. d.d. Vorsitzenden Dr. Matthias Brake, 21332 Lüneburg, zu zahlen; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, welcher in das Ermessen des Gerichts gelegt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 919,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei erst unmittelbar an der Kreuzung der Vilbeler Straße mit dem Taunusring auf die Fahrbahn aufgefahren. Der Beklagte zu 2. habe zunächst an der Kreuzung angehalten, um sich zu vergewissern, dass ein gefahrloses Einfahren in die Vilbeler Straße möglich sei. Als dies aus Sicht des Beklagten zu 2) gewährleistet gewesen sei, sei er angefahren. Unmittelbar danach, sei der Kläger frontal gegen den rechten Frontscheinwerfer des Beklagtenfahrzeugs gefahren. Die Kammer hat den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich zum Unfallhergang angehört. Zudem hat die Kammer die Zeugen Mahmood und Krug-Holzinger zum Unfallhergang vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 03.05.2023 verwiesen.