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Beschluss

2-15 S 136/21

LG Frankfurt 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0324.2.15S136.21.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2021, Az. 32 C 4319/20 (22), wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis € 500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2021, Az. 32 C 4319/20 (22), wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis € 500,00 festgesetzt. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ist gemäß § 511 Abs. 2 ZPO unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 nicht übersteigt und das Amtsgericht die Berufung auch nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zur inhaltlichen Begründung nimmt die Kammer auf die mit Schreiben vom 02.03.2022 erteilten Hinweise Bezug. Der weitere Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.03.2022 führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit die Beklagten vortragen, die Beklagte sei 1 verfüge nicht über eigenes Personal und müsse den für die Buchhaltung zuständigen Steuerberater oder die Treuhandkommanditistin beauftragen, wofür ein Zeitaufwand von mehr als zwei Zeitstunden erforderlich sei, und der übliche Stundensatz von Steuerberatern belaufe sich auf mindestens € 300,00 zzgl. Umsatzsteuer, folgt hieraus keine Beschwer von mehr als € 600,00. Die Beklagten haben bereits nicht vorgetragen, dass bei Beauftragung der Treuhandkommanditistin Kosten von mehr als € 600,00 anfielen. Dies ist auch bei einem Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden nicht ersichtlich. Ein angemessener Stundensatz für die Erstellung der Liste beläuft sich nach Schätzung der Kammer auf nicht mehr als € 30,00. Auch bei Beauftragung des Steuerberaters fallen keine Kosten von mehr als € 600,00 an. Bei der Erstellung der Liste handelt es sich nicht um eine Steuerberatertätigkeit, die mit dem üblichen Stundensatz eines Steuerberaters zu vergüten wäre, sondern um eine einfache Bürotätigkeit, für die, wie dargelegt, ein Stundensatz von nicht mehr als € 30,00 angemessen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.