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Beschluss

2-15 S 21/13

LG Frankfurt 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2013:0704.2.15S21.13.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 28.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 31 C 2476/10 (23)) wird verworfen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.12.2012 (Az.: 31 C 2476/10 (23)) wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und des Berufungsverfahrens. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 28.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 31 C 2476/10 (23)) wird verworfen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.12.2012 (Az.: 31 C 2476/10 (23)) wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und des Berufungsverfahrens. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin hat in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der ABC mbH die Beklagte gemäß §§ 14 Abs. 1, 19 As. 1 GmbHG – als Erbin eines Gründungsgesellschafters – auf Zahlung der restlichen Stammeinlage i.H.v. 4.000 € in Anspruch genommen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 28.12.2012 die Klage abgewiesen, da nach dem Beweisergebnis aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen X zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Resteinlage am 14.10.2003 durch Barzahlung an den damals bevollmächtigten Zeugen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen sei. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 11.01.2013 zugestellt. In einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 426/10) hat die Klägerin am 18.01.2013 ein klagestattgebendes Urteil erstritten, durch das die Beklagte als Gründungsgesellschafterin nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Zahlung eines restlichen Stammeinlagebetrages i.H.v. 8.500 € verurteilt worden ist. Mit Schriftsatz vom 11.02.2013 (vgl. Bl. 215ff d.A.) hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.12.2012 beantragt und zur Begründung der Bedürftigkeit der Insolvenzschuldnerin nach § 116 Nr. 1 ZPO darauf verwiesen, dass die Insolvenzmasse nicht in der Lage sei, die Kosten für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu tragen. Mit weiteren Massezuflüssen sei in näherer Zukunft auch im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten vom 18.01.2013 im Parallelverfahren nicht zu rechnen, da dieses Urteil noch nicht rechtskräftig und eine Zahlung seitens der Beklagten noch nicht erfolgt sei. Nachdem die Beklagte dem Prozesskostenhilfeantrag mit Schriftsatz vom 22.3.2013 unter Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten im Parallelverfahren entgegengetreten war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.04.2013 den Prozesskostenhilfeantrag weiter aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, dass der Betrag von 8.500 € trotz Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 19.03.2013 noch nicht gezahlt worden sei und die Bedürftigkeit wegfalle, sobald die Beklagte den im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrag überweisen werde (vgl. Bl. 252 d.A.). Der ausgeurteilte Betrag von 8.500 € ist dem Konto der Bevollmächtigten der Klägerin sodann am 22.04.2013 gutgeschrieben worden (vgl. Kontoauszug v. 22.04.2013, Bl. 290 d.A.), nachdem die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 19.03.2013 (Bl. 254 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 03.04.2013 zur Zahlung dieses Betrages auf jenes Konto aufgefordert worden war. Nach Zahlungseingang hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.05.2013 (vgl. Bl. 255 d.A.) – eingegangen bei Gericht am 16.05.2013 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie zum Zeitpunkt der eigentlichen Berufungseinlegung in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin bedürftig im Sinne des § 116 Nr. 1 ZPO gewesen und diese Bedürftigkeit erst später infolge der Zahlung des Betrages von 8.500 € durch eine Massemehrung weggefallen sei. Die Beklagte hat zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schriftsatz vom 03.06.2013 Stellung genommen. Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.06.2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung zu verwerfen sei, da der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden sei. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 28.06.2013 und mit Schriftsatz vom 01.07.2013 Stellung genommen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu verwerfen, da die Klägerin ihn nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, so dass er unzulässig ist. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beträgt zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Wird der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Bedürftigkeit an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert, so entfällt dieses Hindernis, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei durch einen Vermögenserwerb während des Prozesshilfeverfahrens ändern (vgl. Greger/Zöller, 29. Aufl., § 234 ZPO, Rdnr. 6) und er dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.1998, Az.: XII ZR 262/98, zitiert nach juris, Rdnr. 2). Vorliegend wurde der Betrag von 8.500 € dem Konto der Bevollmächtigten der Klägerin am 22.04.2013 gutgeschrieben, so dass das Hindernis der Bedürftigkeit auch unter Berücksichtigung einer etwaigen erneuten Überprüfung der Prozesskostenhilfevoraussetzungen nach § 116 Nr. 1 ZPO jedenfalls nach Ablauf von 6 Werktagen von Zeitpunkt des Zahlungseingangs an gerechnet und damit vor dem 02.05.2013 weggefallen war, so dass der Wiedereinsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 15.05.2013 nicht mehr rechtzeitig gestellt worden ist. Das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.06.2013 rechtfertigt demgegenüber keine andere rechtliche Bewertung. Die Argumentation der Klägerin, dass das Hindernis erst mit der positiven Kenntnis der Klägerin vom Zahlungseingang am 03.05.2013 entfallen und von diesem Tag an die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berechnen sei, verkennt, dass das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO nicht erst behoben ist, wenn die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.1999, Az.: II ZR 225/98, zitiert nach juris, Rdnr. 4, m.w.N.). Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.06.2013 (vgl. Bl. 286 d.A.) ausgeführt hat, dass der die Überweisung ausweisende Kontoauszug erst am 25.04.2013 in der Kanzlei der Bevollmächtigten eingegangen und innerhalb einer Woche an die Bevollmächtigte weitergeleitet worden sei, die somit von dem Überweisungseingang erst am 02.05.2013 Kenntnis erlangt und die Klägerin hierüber am 03.05.2013 informiert habe, entspricht dieser zeitliche Ablauf nicht der Anwendung der gebotenen Sorgfalt, die zur Überwachung eines Zahlungseingangs aus der rechtskräftigen Verurteilung im Parallelverfahren im Hinblick auf den möglichen Wegfall der Bedürftigkeit und die damit verbundene Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren von Seiten der Bevollmächtigten geschuldet gewesen wäre. Dabei mag dahinstehen, ob für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO angesichts der weit verbreiteten Nutzung des Online-Bankings bereits auf den Tag der Gutschrift am 22.04.2013 oder erst auf den Tag des Eingangs des Kontoauszugs in der Kanzlei der Bevollmächtigten am 25.04.2013 jeweils zuzüglich eines Zeitablaufs für das erforderliche Kennenmüssen vom Wegfall der Bedürftigkeit abzustellen ist. Denn auch im letzteren Fall ist bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht nachzuvollziehen, weshalb die Bevollmächtigte vom Eingang des Kontoauszugs am 25.04.2013 an gerechnet mehr als drei Werktage später erst am 02.05.2013 Kenntnis vom Zahlungseingang und dem möglichen Wegfall der Bedürftigkeit erlangt haben will. Der Umstand, dass der Zahlungseingang am 22.04.2013 nicht im vorliegenden Verfahren erfolgte und die entsprechende Nachricht nicht sogleich mit der Handakte des Prozesskostenhilfeverfahrens der Bevollmächtigten vorgelegt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Bevollmächtigten hätte aufgrund des anwaltlichen Schriftverkehrs im Prozesskostenhilfeverfahren – nicht auch zuletzt aufgrund der eigenen Ausführungen mit Schriftsatz vom 23.04.2013 – bewusst sein müssen, dass der jederzeit mögliche Zahlungseingang des rechtskräftig ausgeurteilten Betrages im Parallelverfahren von entscheidender Auswirkung auf die Begründetheit des Prozesskostenhilfeantrages und die Erforderlichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages sein würde. Bei dieser Sachlage entspricht es unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände nicht der gebotenen Sorgfalt, dass der Bevollmächtigten der Zahlungseingang am 22.04.2013 auf dem Konto der Kanzlei, auf das die Zahlung gemäß der Zahlungsaufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2013 auch erfolgen sollte, aufgrund der internen Büroorganisation nicht zeitnah, sondern erst nach Ablauf von sechs Werktagen am 02.05.2013 zur Kenntnis gelangt ist. Auch der Hinweis darauf, dass eine Kenntnis bzw. ein Kennenmüssen der Bevollmächtigten vom Zahlungseingang am 22.04.2013 der Klägerin aufgrund der fehlenden Beiordnung nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, verhilft dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg. Denn die Kenntnis oder das Kennenmüssen vom Zahlungseingang des ausgeurteilten Betrages im Parallelverfahren in der Person der Bevollmächtigten war der Klägerin vorliegend jedenfalls entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, so dass es nicht auf die tatsächliche Kenntnis in der Person der Klägerin am 03.05.2013 ankommen kann. Schließlich rechtfertigt auch das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.07.2013 keine abweichende rechtliche Bewertung im Hinblick auf die Berechnung des Fristbeginns für die zweiwöchige Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwar geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass für die Bestimmung des Fristbeginns neben der Kenntnis bzw. dem Kennenmüssen vom Zahlungseingang auch eine gewisse Zeit zuzubilligen ist, innerhalb der das Vorliegen der Prozesskostenhilfevoraussetzungen nach Eintritt der Vermögensmehrung im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen nach § 116 Nr. ZPO erneut zu prüfen ist. Die in diesem Rahmen anzustellende Berechnung zur Feststellung der Massezulänglichkeit erweist sich vorliegend aber nicht als derart kompliziert, dass sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen ab dem 25.04.2013 hätte vorgenommen werden können. Nach alledem ist der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht fristgerecht nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden, so dass auch die mit Schriftsatz vom 15.05.2013 eingelegte Berufung wegen Nichtwahrung der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war. Der vorsorglich mit Schriftsatz vom 15.05.2013 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist bleibt ohne Erfolg, da keine weiteren Tatsachen vorgetragen werden, durch die die Klägerin an der rechtzeitigen Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gehindert gewesen wäre. Auf den Zeitpunkt der Erlangung der positiven Kenntnis vom Zahlungseingang in der Person der Klägerin kann es – wie vorstehend bereits ausgeführt wurde – nicht ankommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 238 Abs. 4 ZPO und § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.