Urteil
2-14 O 62/18
LG Frankfurt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0528.2.14O62.18.00
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Pferd … gemäß § 437 Nr. 2 BGB. Der Anspruch scheitert nicht daran, dass die Klägerin nicht die Vertragspartnerin des Beklagten gewesen wäre. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin die Käuferin von „…“ ist, unabhängig davon, dass die Rechnung auf ihren Ehemann ausgestellt ist. Auch liegt ein Verbrauchsgüterkauf – insoweit gilt ein Tier als eine bewegliche Sache - gemäß § 474 BGB vor. Die Klägerin ist Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Der Besitz bzw. das Eigentum an den von der Klägerin angeschafften Pferden macht die Klägerin, die beruflich ohnehin in einem anderen Bereich (offensichtlich bei …, wie sich aus der E-Mail in Anlage B 2 ergibt) tätig ist, nicht zur professionellen Pferdehändlerin. Der Beklagte wiederum trat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der … GbR, die einen Handelsstall für Reitpferde und insbesondere für Dressurpferde betrieb, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB auf. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Pferd „…“ zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) nicht mangelbehaftet im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB, so dass der Klägerin kein Recht zum Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2 BGB zustand. Im Fall des Gebrauchsgüterkaufs muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein vertragswidriger Zustand gezeigt hat, der – unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung begründen würde (OLG Frankfurt am Main, Aktenzeichen 19 U 83/18, Urteil vom 08.02.2019, S. 5). Der Verkäufer muss sodann beweisen, dass die gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe zumindest ein in der Entstehung begriffener Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist (BGH NJW 2017, 1093, 1099). 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte „…“ das von der Klägerin behauptete und von Frau … ... in ihrer Rechnung vom 02.04.2015 erwähnte Überbein zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin (noch) nicht. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen … vom 13.10.2019, an dessen Sachkunde und Kompetenz sowie Unparteilichkeit zu zweifeln, die Kammer keinen Anlass hat. Die Kammer macht sich die überzeugenden und nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu eigen und zur Grundlage ihrer Entscheidung. Der Sachverständige legt überzeugend dar, dass auf dem ihm vorgelegten Bildmaterial von Frau … vom 02.04.2015 - außer einer gering gradigen Knochenunruhe - keine signifikante Knochenauftreibung bzw. kein Überbein festzustellen war (Gutachten, S. 19, Bl. 253 d. A.). Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zu erwarten, dass sich eine signifikante bzw. pathologisch bedeutsame Knochenreaktion, die im Zeitraum von Januar bis April 2015 aufgetreten wäre, im Laufe der Zeit an Sichtbarkeit und Umfang deutlich zugenommen hätte. Dies sei aber auf den vorgelegten Bildern aus dem Jahre 2017 von Dr. … gerade nicht zu erkennen ist (Gutachten S. 14 f., Bl. 248 f. d. A.). Bereits auf den Röntgenbildern aus der Tierklinik … konnten keine signifikanten Befunde im Bereich der Diastemen erhoben werden (Bl. 253 d. A., S. 19 des Gutachtens). Aus der Tatsache, dass nach den Darlegungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Begutachtung kein Überbein festzustellen war, schließt die Kammer, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ebenfalls weder ein Überbein vorhanden noch angelegt war. Soweit im April 2015 Veränderungen am zahnlosen Teil des linken Unterkiefers (Lade, Diastema) von Frau … ... festgestellt worden sind, handelt es sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen um akute Entzündungen, Verletzungen oder Veränderungen akuter Natur, die ursächlich auf eine reiterliche Einwirkung zurückzuführen sind und welche innerhalb von kurzer Zeit (2-4 Wochen) entstehen können (Gutachten S. 21 f., Bl. 255 f. d. A.). 2. Der ebenfalls von der Klägerin beklagte offene Maulwinkel fällt indes nicht unter die Beweislastregel des § 477 n.F. BGB. Der Verkäufer kann sich darauf berufen und nachweisen, dass die Beweislastumkehr des § 476 a. F. BGB § 477 n. F. BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (BGH, NJW 2017, 1093, 1099). Für die Frage der Anwendbarkeit des § 477 n.F. BGB ist daher nach der Art des aufgetretenen Mangels bzw. der Art der aufgetretenen Erkrankung zu differenzieren, weil auf Tiere die für bewegliche Sachen geltenden Normen nur entsprechend anzuwenden sind und berücksichtigt werden muss, dass Tiere einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung unterliegen, die nicht nur von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Alter, Anlage), sondern auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst wird. Maßgeblich für diese differenzierte Betrachtung sind einerseits der Sinn und Zweck des § 476 a.F., § 477 n.F. BGB und andererseits die dabei auch zu berücksichtigenden Besonderheiten bestimmter Tierkrankheiten und Mängel, aus denen sich aufgrund der spezifischen Natur des Tieres die in der Begründung der Norm aufgezeigten Grenzen für eine Beweislastumkehr ergeben können (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2019, 19 U 83/18, S. 6 f., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05, RZ 27 ). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze die Regelung des § 477 n. F. BGB beim Auftreten einer periodischen Augenentzündung für anwendbar erachtet (aaO), während es in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2006 zugrunde lag, um ein Sommerekzem als saisonal sichtbare Allergie ging (aaO, RZ 29). Das Oberlandesgericht Hamm hat hingegen für die im dortigen Rechtsstreit behauptete „Unrittigkeit“ die Anwendbarkeit des § 477 n. F. BGB verneint, weil die Unrittigkeit viele exogene und endogene Ursachen haben könne, wie haltungsbedingte, umgangsbedingte und psychosomatische Verhaltensstörungen. Mit diesem Beschwerdebild, das nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben könne, sei die Vermutung des § 477 n. F. BGB unvereinbar. So liegt der Fall auch hier: Die Vermutung des § 477 n. F. BGB ist auf den offenen Maulwinkel ebenfalls nicht anzuwenden, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung des offenen Maulwinkels nach den Ausführungen des Sachverständigen durch die reiterliche Einwirkung und die Kraftübertragung auf das Trensengebiss hervorgerufen wird (Gutachten S. 21, Bl. 255 d. A.). 3. Aber selbst wenn man die Beweislastregel des § 477 n. F. BGB auch auf den offenen Maulwinkel anwenden wollte, hätte der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die beschriebenen Befunde im Maulwinkel darauf beruhen, dass „…“ mit der reiterlichen Einwirkung auf das Trensengebiss nicht klargekommen ist. Denn es gibt nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. … keine nachvollziehbaren gesundheitlichen Gründe, warum das Aufplatzen des einen bzw. beider Maulwinkel bei normalem Einsatz der Reiterhand bzw. der Zügel und Gebisseinwirkung nicht zu verhindern gewesen wären. Auch hätten diese Verletzungen durch eine zielgerichtete lokale Behandlung mit der entsprechenden Ruhe, das heißt ohne reiterliche bzw. Gebisseinwirkung, in relativ kurzer Zeit zur Abheilung bzw. Reizfreiheit führen können. Umgekehrt würden die schmerzhaften Wunden zu Abwehrreaktionen des Pferdes führen, die die Situation verschlimmern könnten. Diese Wehrigkeit wiederum beeinflusse die „Rittigkeit“ des Pferdes. 4. Auf eine Unrittigkeit von Donautänzer kann die Klägerin ihre Ansprüche ebenfalls nicht stützen. Zum einen fällt die Unrittigkeit eines Pferdes nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm nicht unter die Beweislastregel des § 477 n. F. BGB. Zum anderen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine solche Unrittigkeit bei „…“ nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des Sachverständigen zu den Ursachen von offenen Maulwinkeln auf der reiterlichen Einwirkung beruhte, so dass dem Beklagten der Beweis nach § 477 n. F. BGB – die Anwendbarkeit der Vorschrift unterstellt – gelungen wäre. 5. Es steht somit zur Überzeugung der Kammer fest, dass die beschriebenen Entzündungen sowie die sonstigen Veränderungen im Maulwinkel von Donautänzer und auch seine „Unrittigkeit“ als Ausdruck seiner Wehrigkeit dadurch entstanden sind, dass das Pferd und sein Reiter bzw. seine Reiterin nicht zusammengepasst haben. Da ein Pferd ein Lebewesen ist und der Käufer kein „Idealtier“ erwarten kann (vgl. dazu BGH Urteil vom 30.10.2019, VIII ZR 69/18, RZ 26, zitiert nach juris unter Hinweis auf BGH Urteil vom 07.02.2007, NJW 2017, 1351, 1353 unter RZ 19), ist die Tatsache, dass Käufer und Pferd nicht harmonieren, nicht dem Risikobereich des Verkäufers zuzuordnen. Die Kammer kann zwar gut nachvollziehen, dass die Klägerin von „…“ enttäuscht ist, zumal sich schon „…“ als nicht einsatzfähig für Dressurturniere erwiesen hat und „…“ und „…“ ebenfalls nicht mehr geritten werden. Offenbar trifft aber die Einschätzung der Klägerin zu, die sie bereits in ihrer E-Mail vom 10.04.2017 abgegeben hat, wonach „…“ „einfach nicht ihr (und ihres Ehemannes – Anmerkung der Kammer) Pferd ist“. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises für ein vom Beklagten erworbenes Pferd sowie weiteren Schadensersatz. Die Klägerin erwarb am 20.01.2015 vom Beklagten als ehemaligen Gesellschafter der ... zu einem Preis von 65.000,00 € (Rechnung K 1, Bl. 14 d. A.). Der Beklagte betreibt einen Zucht- Ausbildungs- und Handelsstall für Reitpferde, insbesondere Dressurpferde, unter der Bezeichnung „…“. Die Klägerin, eine passionierte Dressurreiterin, die die Reiterei als sportliches Hobby betreibt, hatte den Hengst zuvor zwei Mal – am 10.01.2015 und am 11.01.2015 besichtigt und reiterlich erprobt. Am 20.01.2015 fand in der Tierklinik in … die Ankaufuntersuchung statt (Anlage K 75, Bl. 147 ff. d. A.). Dort wurde das Pferd sodann an die Klägerin übergeben. Die Klägerin war in der Folgezeit mit „…“ nicht zufrieden. Es zeigten sich Probleme mit der Anlehnung des Hengstes beim Beritt. Die von der Klägerin konsultierte Tierärztin ... diagnostizierte laut ihrer Rechnung vom 02.04.2015 einen offenen rechten Maulwinkel und ein Überbein linke Lade (Rechnung vom 02.05.2015, Anlage K 2, Bl. 15 d. A.). Die Klägerin ließ das Pferd von Dritten reiten. Mitte Juli des Jahres 2017 brachte die Klägerin „…“ wieder zum Beklagten, wo der Hengst seither lebt (Anlage B 2, Bl. 123 d. A.). Im Anschluss verhandelten die Parteien über die Rückabwicklung des Kaufvertrages (Anlagen K 4 bis K 10, Bl. 16 ff d. A.). Die Klägerin behauptet, Frau ... habe bei ihrer Untersuchung außerdem starke Vernarbungen im Bereich der linken Lade festgestellt, was unzweifelhaft bedeute, dass das Pferd das Überbein bereits im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin gehabt haben müsse. Pathologische Veränderungen in der Mundhöhle hätten bereits bei Gefahrübergang bestanden. Diese bei Gefahrübergang vorhandene Vorerkrankung des Pferdes erkläre die Anlehnungsprobleme. Trotz der von Frau ... verordneten mehrmonatigen Pause, die dem Hengst zum Ausheilen gegeben worden sei und während der er gebisslos geritten worden sei, so dass sich eine Verbesserung eingestellt gehabt habe, habe … bereits am 07.05.2015 nach erstmaligem Reiten mit Gebiss wieder eine wunde Stelle diagnostiziert. Die Ankaufuntersuchung vom 20.01.2015 habe sich auf die vordere Mundhöhle beschränkt, der Tierarzt in … sei nicht so spezialisiert wie Frau … Die Klägerin habe alles unternommen, um „…“ sachgerecht zu betreuen und die Probleme durch sorgsamste Betreuung, Verwendung einer sehr pferdefreundlichen Zäumung und Überprüfung der Passform des Sattels sowie durch Inanspruchnahme der professionellen Reiter Frau … und Herrn … ... zu beheben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 24.01.2020 (Bl. 284 ff. d. A.) verwiesen. Weder die Reitweise der Klägerin selbst noch die ihres Ehemannes seien ursächlich für irgendwelche körperlichen Beschwerden des Streitrosses. Beide – die Klägerin und ihr Ehemann – seien als erfahrene Reiter in der Lage, mit leichter Hand zu führen (Beweis: Zeugen …, ..., …, ..., Bl. 145 d. A.). Der Zeuge … habe in seiner langjährigen turniersportlichen Betätigung sehr viele Pferde vorgestellt, ohne dass auch nur eines davon vergleichbare Probleme gehabt hätte, geschweige denn irgendwelche Läsionen im Bereich des Maules. „…“ sei als Dressurpferd ungeeignet, gleichwohl aber als solches angeschafft worden. Von einem Dressurpferd könne erwartet werden, dass es mit Gebiss geritten werden könne. Die Vorstellung des Hengstes auf Turnieren sei weitgehend erfolglos gewesen. Einzelne Turniere der Klasse A und L habe „…“ nur gewonnen, weil er schlicht sehr brav sei und die Anforderungen recht ordentlich und ohne größere technische Fehler bewältigt habe, um sich so gegen die schwächste Konkurrenz zu platzieren. Auf die Vorstellung des Pferdes in Prüfungen der Klasse M sei bewusst verzichtet worden (Platzierungsliste in Anlage K 76, Bl. 131 d. A.). Auch nach Rückgabe an den Beklagten und dem Beritt dort sei das Pferd nicht erfolgreich auf Turnieren vorgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags zu den Teilnahmen von „…“ an Turnieren wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 25.06.2018 (Bl. 127 ff. d. A.) sowie im Schriftsatz vom 22.08.2018 (Bl. 143 ff. d. A.) Bezug genommen. Schließlich sei ein „…“ zuvor schon einmal vom Beklagten für 50.000,00 € an Frau Christina … veräußert und aufgrund der gleichen Mängel von dieser zurückgegeben worden. Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Klageerhebung hätte sie „…“ für höchstens 15.000,00 € verkaufen können. Der Beklagte habe zwei völlig inakzeptable als Ersatz angeboten, woraufhin die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Klägerin erklärt hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrages. Die Klägerin verlangt mit der Klage neben der Rückzahlung des Kaufpreises die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt rund 33.000,00 € für den Beritt, für Unterstellkosten, sowie für Kosten des Hufschmieds und für Aufwendungen anlässlich der Behandlungen durch den Tierarzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung auf S. 8 ff. der Klageschrift (Bl. 8 ff. d. A.) nebst Anlagen K 12 bis 74 (Bl. 29 bis 100 d. A.) verwiesen. Nutzungsvorteile habe sie mit „…“ nicht erzielt. Die Klägerin meint, sie sei Verbraucherin und keinesfalls gewerbliche Pferdehändlerin. Die von ihr im Laufe der Jahre teilweise auch für ihre Kinder angeschafften Pferde „…“, „…“, „…“ und „…“ seien überwiegend für den Turniersport nicht geeignet. Das 2008 angeschaffte Pony „…“ sei schon 2013 wieder verkauft worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung im Schriftsatz vom 02.10.2018 (Bl. 170 f d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 98.453,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 65.000,00 EUR seit dem 24.11.2017 aus 33.453, 01 EUR ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes „…“ (Lebensnummer DE …) sowie Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Eigentumsurkunde; den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin eine nicht anrechenbare außergerichtlich entstandene Anwaltsvergütung in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klägerin sei keine Verbraucherin, weil sie acht Pferde halte: „…“, „…“, „…“, „…“, „…“, „…“, „..“ und „…“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.08.2018 (Bl. 160 d. A.) verwiesen. Das Pferd „…“ sei ein talentiertes Dressurpferd. Es sei ohne Mängel und Vorerkrankungen übergeben worden. Beim Ausprobieren durch die Klägerin habe es sich nicht als unrittig gezeigt. Das Pferd „…“ sei vor dem Verkauf auf Turnieren der Klasse M und noch 2016 auf Turnieren der Klasse L (Anlage B 1, Bl. 119 d. A.) mit Erfolg vorgestellt worden und mit Gebiss reitbar gewesen. Wegen der Einzelheiten zu den absolvierten Turnieren wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung S. 2 f. (Bl. 115 f. d A.) und im Schriftsatz vom 19.07.2018 (Bl. 132 ff. d. A.) nebst Anlagen verwiesen. „…“ habe weder Rittigkeits- noch Anlehnungsprobleme gezeigt. Der Zahnstatus sei regelmäßig kontrolliert worden. Die Klägerin selbst habe kurz nach dem Kauf berichtet, dass die Anlehnung sich gebessert habe, „er aber einfach nicht ihr Pferd sei“ (Anlagen B 2, Bl. 124 d. A., B 3, 135 ff. d. A.). Etwaige Rittigkeitsprobleme bzw. die Verschlechterung der Rittigkeit seien allein auf die – bekannte – ruppige harte Reiterhand des Ehemannes der Klägerin zurückzuführen (Beweis: Zeugin Illing). Auch das äußere Erscheinungsbild des Pferdes habe sich während des Aufenthalts bei der Klägerin verändert. Dem Beklagten sei „…“ zur Verbesserung der Rittigkeit übergeben worden. Er habe lediglich aus Kulanz angeboten, ein Vielseitigkeitspferd für die damals 11-jährige Tochter der Klägerin zu suchen (Anlage B 2, Bl. 123 d. A.). Das Pferd „…“ habe bis heute kein Überbein. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist dem Beklagten am 12.03.2018 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Bl. 110 d. A.). Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.11.2018 (Bl. 179 f. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. vet. Weinberger vom 13.10.2019 (Bl. 235 ff. d. A.). Die Kammer hat im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 ZPO angeordnet.