Urteil
2-14 O 384/15
LG Frankfurt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2017:0227.2.14O384.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die wie folgt näher bezeichneten Räume zu räumen und an die Klägerin zu Händen der Stadt …….. herauszugeben:
Geschäftsstelle des Klägers und Widerbeklagten in der …………………., ………………: Anbau nordwestlich des Tribünenwerks entlang der ……………. gemäß (roter) Einzeichnung im als Anlage zum Tenor beigefügten Lageplan.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Räumungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die wie folgt näher bezeichneten Räume zu räumen und an die Klägerin zu Händen der Stadt …….. herauszugeben: Geschäftsstelle des Klägers und Widerbeklagten in der …………………., ………………: Anbau nordwestlich des Tribünenwerks entlang der ……………. gemäß (roter) Einzeichnung im als Anlage zum Tenor beigefügten Lageplan. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Räumungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet. I. Das Landgericht Frankfurt am Main und auf aufgrund dessen Geschäftsverteilungsplans die 14. Zivilkammer ist zur Entscheidung über die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche zuständig. Soweit der Kläger eine Zuständigkeit der Wettbewerbskammer angenommen hat, hat das Präsidium des Landgerichts die Zuständigkeit der 14. Zivilkammer festgestellt. Dies ist für die erkennende Kammer bindend. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Präsidium des Landgerichts auch um das für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufene Gremium, § 21 e GVG, für eine Vorlage an das Oberlandesgericht besteht kein Anlass. Zwar ist zutreffend, dass gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht bestimmt wird, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Zutreffend ist auch, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom Urteil vom 03.05.1978, Az.: IV ARZ 26/78, die Vorschrift entsprechend auf Fallgestaltungen anwendbar sein kann, in denen Spruchkörper ein und desselben Gerichts sich für unzuständig erklärt haben. Die Entscheidung ist aber auf vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltung lag nämlich eine Konstellation zugrunde, die einen Zuständigkeitsstreit eines Senats für Familiensachen und eines Senats für allgemeine zivilrechtliche Berufungssachen betraf. Der Bundesgerichtshof hat hier den Anwendungsbereich des § 36 ZPO ausdrücklich deshalb als eröffnet angesehen, weil die Bildung eines – besonderen - Spruchkörpers für Familiensachen in Umsetzung der gerichtsorganisatorischen Vorschrift des § 23b Abs. 1 Satz 1 GVG erfolgt. Denn, wie der Bundesgerichtshof ausführt, ist es dem Präsidium des Gerichts, das als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß § 21e GVG bei einer den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit mehrerer Spruchkörper grundsätzlich eingreifen kann, verwehrt, einen Kompetenzstreit durch Anwendung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu entscheiden (Rn 8). Vorliegend steht aber eine Meinungsverschiedenheit über eine gesetzliche Zuständigkeitsnorm nicht in Rede; überdies hat sich auch keiner der in Betracht gezogenen Kammern, weder die im Sinne einer informellen Vorlage hinsichtlich der Übernahme angefragte Wettbewerbskammer noch die 14. Zivilkammer, rechtskräftig für unzuständig erklärt. Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 02.11.2016. Vielmehr stellt der Bundesgerichtshof auch in der in dem genannten Schriftsatz zitierten Entscheidung (Beschluss vom 16.09.2003, X ARZT 175/03) ausdrücklich klar, dass „Streitigkeiten unter verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts [..] über ihre Zuständigkeit grundsätzlich nicht nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 ZPO zu entscheiden [sind, Anm. der Kammer], sondern durch das Präsidium des Gerichts. Denn eine solche Auseinandersetzung betrifft die Verteilung der Geschäfte unter den Mitgliedern des Gerichts durch den Geschäftsverteilungsplan, der in die Zuständigkeit des Präsidiums fällt“ (Rn. 9). Der erst mit Schriftsatz vom 01.11.2016 gestellt Antrag, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, führt ebenfalls nicht zur Unzuständigkeit der 14. Zivilkammer. Dies ergibt sich nicht aus der zitierten Zuständigkeitsregelung des § 87 GWB, da auch die 14. Zivilkammer Kammer des Landgerichts ist. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen einer Sachbearbeitung durch die Kammer für Handelssachen überhaupt vorliegen könnten, kommt eine Verweisung jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger, hätte er die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründen wollen, zumindest die Entscheidung durch die Kammer für Handelssachen in der Klageschrift hätte beantragen müssen, § 96 GVG Abs. 1, was nicht geschehen ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts (Az.: 17 W 3717) in seinem Beschluss vom 01.02.2017, Bl. 796 ff. d.A., Bezug genommen. II. 1. Die Klage ist teilweise zulässig. Dass der Kläger im Rahmen des Rechtsstreits nicht in der durch seine Satzung bestimmten Weise vertreten und damit nicht prozessfähig sei, hat die Beklagte ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht, nachdem der Kläger seine Vertretungsverhältnisse offen gelegt hat. Soweit es den Leistungsantrag betrifft, ist die Klage, was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht, zulässig. Sie ist auch zulässig, soweit der Kläger die Feststellung der Nichtbeendigung des …… durch die ausgesprochene Kündigung begehrt. Der Zulässigkeit dieses Feststellungsantrags steht weder ein Entfallen des Feststellungsinteresses aufgrund der erhobenen Widerklage entgegen noch der Einwand entgegenstehender Rechtshängigkeit des vor der 23. Zivilkammer anhängigen Verfahrens. Der Begriff der Rechtshängigkeit beschränkt sich auf den jeweiligen Streitgegenstand. Das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist daher nicht aufgrund der Widerklage entfallen, obwohl im Rahmen der Widerklage inzident über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden ist. Soweit im Urteil über das Bestehen oder Nichtbestehen des Räumungsanspruchs zu entscheiden ist, beschränkt sich die Rechtskraftwirkung des Entscheidungssatzes allein auf diesen Ausspruch. Eine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der begehrten Feststellung über die Nichtbeendigung des ……. ergibt sich hingegen nicht. Überdies besteht aber auch ein besonderes Interesse des Klägers gerade an der begehrten Feststellung, weil die rechtlichen Wirkungen einer Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Räumungsverpflichtung des Klägers hinausgehen. Der Einwand entgegenstehender Rechtshängigkeit, der ohnehin nur durch die vor der 23. Zivilkammer geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Quartale III/IV 2015 gegeben sein könnte, greift ebenfalls nicht durch. Die Erwägungen bezüglich des Streitgegenstandes und der Rechtskrafterstreckung greifen auch insoweit, so dass auf obige Ausführungen Bezug genommen wird. 2. Soweit der Kläger hinsichtlich der Verträge, tatsächlich liegt eine einheitliche Vertragsurkunde vor, von einem Vertragsschluss am 06.08.2014 ausgeht, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Die Vertragsurkunde nennt den 05.08.2014. Die Klage ist unzulässig. soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Stadt und der Beklagten geschlossenen Mietaufhebungsvertrages und die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Stadt und Herrn …… geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrages über die Geschäftsanteile der Beklagten begehrt. Zwar kann auch ein zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten und sogar ein zwischen Dritten überhaupt bestehendes Rechtsverhältnis Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage sein (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2016, § 256, Rn. 35, m.w.N.). Der Zulässigkeit der Klage steht insoweit aber entgegen, dass es am erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers fehlt. Dieses ist nämlich, auch und gerade um den Grundsatz zu wahren, dass Parteien nach allgemeinen prozessrechtlichen Erwägungen nur für die Geltendmachung eigener Rechte bzw. Verbindlichkeiten prozessführungsbefugt sind, nur dann gegeben, wenn (zumindest) die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des fraglichen (Dritt-) Rechtsgeschäfts die Rechtsbeziehungen zwischen den Prozessparteien berührt, dieses Rechtsgeschäft also für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist (BGH NJW 1982, 1703, 1704). Dies ist vorliegend nicht der Fall Auch wenn eine Unwirksamkeit der beanstandeten Verträge festzustellen sein sollte, würde dies jedenfalls die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des ……. nicht beeinflussen. Sollte der Mietaufhebungsvertrag unwirksam sein, könnte es zwar die Folge haben, dass die Beklagte weiterhin berechtigt wäre, die Liegenschaft zu nutzen und sie ggf. auch verpflichtet wäre, dort Pferderennen zu betreiben. Auch bei dieser Sachlage müsste die Beklagte aber bei ansonsten wirksamer Kündigung des ……. die Rennen zumindest nicht in Zusammenarbeit mit dem Kläger betreiben. Maßgeblich für das Klagebegehren ist damit die rechtliche Bewertung der Kündigung als solcher. Entsprechendes gilt für den Mietaufhebungsvertrag, soweit dieser Regelungen über die Übertragung der Gesellschaftsanteile Herrn …….. enthält. III. Die Klage ist unbegründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 06.12.2010 ist durch die Kündigung vom 04.03.2015 beendet worden. Zwischen den Parteien ist wirksam ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem aus der Anlage ….. ersichtlichen Inhalt zustande gekommen. Soweit die Beklagte einwendet, bei der vorgelegten Urkunde handele es sich lediglich um einen Entwurf, folgt die Kammer dem nicht. Es kann allerdings dahinstehen, ob der Kläger bei Unterzeichnung des Vertrages in der durch seine Satzung bestimmten Weise vertreten war oder nicht. Selbst wenn der Kläger nur durch eines, statt, wie erforderlich, zwei seiner Vorstandsmitglieder vertreten worden sein sollte, hätte dies auf die Wirksamwerden des Vertrags bereits deshalb keinen Einfluss, weil die Parteien den Inhalt des Vertrages im Rahmen ihrer mehrjährigen Zusammenarbeit zugrunde gelegt und umgesetzt haben. Hierbei war der Kläger, wie zuletzt nicht mehr in Streit, ordnungsgemäß vertreten, so dass der möglicherweise zunächst schwebend unwirksame Vertrag zumindest genehmigt worden wäre. Dies ist auch bei dem hier in Rede stehenden, nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führenden Verstoß gegen § 181 BGB regelmäßig möglich (BGH NJW-RR 1994, 291). Auch die Beklagte hat während der Zusammenarbeit der Parteien keine Bedenken an der Wirksamkeit des Vertrages gehabt, was sich schließlich auch daraus ergibt, dass sie ihn gekündigt hat. Der zwischen den Parteien zustande gekommen …… ist nicht durch den seitens der Beklagten erklärten Widerruf beendet worden. Die allgemeine Regelung des § 671 BGB tritt vorliegend hinter der spezielleren Regelung des ……. zurück. Der ……. vom 06.12.2010 ist durch die Kündigung der Beklagten vom 04.03.2015 beendet worden. Die Beklagte war aufgrund der in § 3.2. getroffenen Regelung berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung der dort genannten Fristen zu kündigen. Soweit der Kläger verschiedene, dem eindeutigen Wortlaut der Regelung widersprechende, mündliche Nebenabreden zwischen verschiedenen Beteiligten und Zusagen des ehemaligen Präsidenten des Klägers und ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten, Herrn ……, behauptet, kann dahinstehen, ob die Äußerungen in der behaupteten Form und mit dem behaupteten Erklärungsinhalt erfolgt sind und welche rechtlichen Wirkungen diesen letztlich beikommen könnte. Selbst wenn mündliche Erklärungen mit rechtlichem Inhalt erfolgt wären, könnte sich der Kläger jedenfalls nicht auf diese berufen, da zum einen der …. in § 5.1. dem Wortlaut nach eindeutig festhält, dass mündliche Nebenabreden zum Vertrag nicht erfolgt sind, so dass es widersprüchlich wäre, sich gleichwohl auf solche zu berufen. Überdies unterwirft der ….. in § …. sämtliche Regelungen einem doppelten Schriftformerfordernis, so dass mündliche Regelungen nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nicht Vertragsinhalt werden konnten und diese Einschränkung auch nicht mündlich abbedungen werden konnte. Die Kündigung ist ungeachtet dessen auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Soweit der Kläger geltend macht, die Erfüllung seiner Aufgaben diene den Auflagen des Tierschutzgesetzes und stehe aufgrund höherwertiger gesetzgeberischer Tierschutzinteressen daher der Anwendbarkeit einer jederzeitigen Kündigung entgegen, lässt sich dies weder den genannten – soweit existierenden – Vorschriften des Tierschutzgesetzes noch den zitierten, gänzlich andere Sachverhaltskonstellationen betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entnehmen. Ob das Argument des Klägers, das Erfordernis einer Planung der Rennen über den Jahreszeitraum stehe einer unterjährigen Kündigungsmöglichkeit entgegen, in Anbetracht des - auch von den hinsichtlich der Modalitäten des Pferdesports wohl erfahrenen Vertretern des Klägers vereinbarten - eindeutigen Wortlauts von § ….. und § …… durchgreifen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn dieses Argument dazu führen sollte, aufgrund der berechtigten Interessen des Klägers eine Kündigungsmöglichkeit nur zum Jahresende zuzulassen – was dem Kläger unstreitig angeboten, aber von diesem nicht akzeptiert wurde -, würde dies die Wirksamkeit der Kündigung als solcher nicht berühren, sondern nur die Frage des Beendigungszeitpunkts. Dieser ist aber nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung steht auch eine vermeintlich übernommene historische Verpflichtung der Stadt ……. zur Durchführung von Galopprennen auf dem Gelände nicht entgegen. Dass ein Vermächtnis Herrn ….. oder der …… die Stadt erbrechtlich verpflichtet hätte, das Gelände in entsprechender Weise zu nutzen, hat der Kläger auch nach ausdrücklicher Beanstandung durch die Beklagte nicht dargetan. Soweit der Kläger geltend macht, die ……… seien durch einen quasi zwangsweise, nämlich durch Druck der ……………… abgeschlossenen Kaufvertrag zur Fortgabe der Grundstücke bestimmt worden, ist dies nicht nachvollziehbar dargetan. Überdies sind aber auch Gründe, weshalb sich der Kläger auf ein den Genannten zugefügtes Unrecht berufen könnte, weder dargetan noch ersichtlich. Den vorgelegten Unterlagen, auf die der Kläger nicht näher eingeht, lässt sich die behauptete historische Verpflichtung der Stadt, soweit ersichtlich, nicht entnehmen. Der seitens des Klägers vorgelegte notariell beurkundete Kaufvertrag vom 01.07.1937 – nicht: vom 10.03.1937 – weist als Vertragsparteien den damaligen Renn-Klub und der Stadt aus (Bl. …..). Neben der Übereignung des Grundstücks durch den Rennklub an die Stadt enthält der Vertrag Regelungen über den Erlass aufgelaufener Rückstände des Renn-Klubs durch die Stadt. Dem Passus, dass sie Stadt bemüht sei, den damaligen Renn-Klub in seinen Zielen – u.a. der Erhaltung der Pferderennen in Deutschland – zu unterstützen, lässt sich nicht entnehmen, dass die Stadt sich verpflichtet hätte, das Gelände stets für den Pferderennsport zu nutzen. Vielmehr stellt der Passus lediglich eine Absichtserklärung in Bezug auf den konkreten Vertragspartner, den damaligen Renn-Klub, dar. Auch die durch den Kläger beanstandeten – überwiegend streitigen - Umstände betreffend den Abschluss des Mietaufhebungsvertrages zwischen der Stadt und der Beklagten einschließlich der darin geregelten Übertragung der Gesellschaftsanteile Herrn …… führen zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Verlust ihres Besitzrechts durch den Mietaufhebungsvertrags keine Wirksamkeitsvoraussetzung der ausgesprochenen Kündigung ist, sie die Kündigung vielmehr auch aus anderen Gründen unter Wahrung der vertraglich vereinbarten Fristen hätte aussprechen dürfen. Dass der Mietaufhebungsvertrag wegen sittenwidriger Schädigung der Beklagten nichtig sei, kann der Kläger nicht einwenden. Er kann sich nicht auf – vermeintliche oder tatsächliche – schützenswerte Positionen der Beklagten berufen. Der Mietaufhebungsvertrag bzw. die in diesem Vertrag vereinbarte Veräußerung der Gesellschaftsanteile ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz, § 30 GmbHG, unwirksam. Dies ergibt sich ungeachtet der Frage, ob der Kläger sich auf eine entsprechende Benachteiligung der Beklagten berufen könnte, bereits daraus, dass die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen keine Auszahlung von Stammkapital darstellt. Überdies hätte ein Verstoß gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz zur Folge, dass die Gesellschafter das im Übermaß ausgezahlte Kapital rückerstatten müssten. Eine Unwirksamkeit des der Auszahlung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ist nicht als Rechtsfolge vorgesehen. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrags ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. „Existenzvernichtungshaftung“ bzw. der zu dieser ergangenen, zwischen den Parteien erörterten, sog. …….-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.07.2007, Az.: II ZR 3/04, abrufbar über: ……). Diese zur Vermeidung einer durch das Haftungssystem der §§ 30, 31 GmbHG offen gelassenen Schutzlücke entwickelte Haftungsfigur knüpft die Haftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein (BGH a.o.O., Rn. 17). Die Grundsätze der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs finden vorliegend aus mehreren Gründen keine Anwendung. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Beklagte in ihrer Existenz vernichtet ist. Es ist weder, wie in der ……-Entscheidung der Fall, ein Insolvenzfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden, noch ist dargetan oder ersichtlich, dass ihre Existenz oder auch nur wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus anderen Gründen vernichtet sei. Hiergegen spricht nicht zuletzt bereits, dass der Kläger die Beklagte in gerichtlichen Verfahren – auch auf Zahlung nicht unwesentlicher Beträge – in Anspruch nimmt. Überdies handelt es sich aber bei der Existenzvernichtungshaftung auch um eine Innenhaftung des schädigenden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Die Beklagte ist nicht Gesellschafterin des Klägers. Soweit der Kläger einwendet, auch er selbst werde durch den Mietaufhebungsvertrag – in sittenwidriger Weise – geschädigt, gilt Entsprechendes. Soweit der Kläger darauf verweist, ihm entgehe die ihm in § …. (Unterziffer ….) …. vorgesehene Beteiligung an einem „erwirtschafteten Überschuss“ durch den Rennbahnbetrieb, ist dieser Umstand nicht geeignet, eine objektiv sittenwidrige Schädigung annehmen zu lassen. Ob ein Überschuss in Zukunft überhaupt erwirtschaftet worden wäre, erscheint in Anbetracht der durch den Kläger berichteten Geschäftszahlen der Beklagten bereits fraglich. Selbst wenn dies aber zuträfe, wäre der Vorwurf entgangenen Gewinns allein nicht geeignet, den Vorwurf einer objektiv sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Folgen um solche, die nicht selten auf Seiten zumindest eines Vertragspartners aufgrund von Vertragsbeendigungen eintreten. Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass aufgrund des Vertrags vom 05.08.2016 ihm zustehende werthaltige Ansprüche gegen die Beklagte zerstört worden wären. Die Bedenken zum Vorhandensein eines Anspruchs auf Beteiligung an einen erwirtschafteten Überschuss gelten auch insoweit. Dass dem Kläger sonstige Ansprüche gerade aufgrund des Gesellschafterwechsels auf Seiten der Beklagten genommen worden sind, ist gleichfalls nicht dargetan. Bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen handelt es sich schon nicht um einen erwirtschafteten Überschuss oder die Veräußerung sonstiger Vermögenswerte. Gegen die behauptete Vermögenslosigkeit der Beklagten spricht überdies, dass der Kläger sie in mehreren Verfahren – auch auf Zahlung – in Anspruch nimmt. Dass die Beklagte die begehrte Zahlung zu irgendeinem Zeitpunkt wegen mangelnder Solvenz verweigert hätte, macht der Kläger nicht geltend. Dies ist auch nicht ersichtlich. Eine Unwirksamkeit der Kündigung des …. ergibt sich auch nicht daraus, dass die in dem Vertrag vom 05.08.2016 getroffenen Regelungen gegen das sich aus § 109 HGO ergebene sog. Unterwertverbot verstoßen würden. Zwar ist das Verbot einer Unterwertveräußerung im kommunalen Haushaltsrecht, auch wenn es sich zunächst nur an die Gemeinde wendet, ein Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB, so dass dagegen verstoßende Vereinbarungen nichtig sind (BGH NJW 2013, 3779, 3780). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 109 HGO Abs. 1 Satz 2, wonach Vermögensgegenstände (einer Gemeinde) in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen, sind aber vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil die Stadt …… in dem Vertrag vom 05.08.2016 keine Vermögensgegenstände veräußert hat, sondern Gesellschaftsanteile gekauft hat. Der geltend gemachte Verstoß des zwischen der Stadt und dem ….. geschlossenen Erbbaupachtvertrags gegen Beihilferecht wäre nicht geeignet, zu einer Unwirksamkeit der Kündigung zu führen. Zwar sind die (europarechtlichen) Regelungen zu Beihilfeverboten Schutzgesetze i.S. § 823 Abs. 2 BGB (BGH ZIP 2011, 732). Selbst wenn der Erbbaupachtvertrag gegen die entsprechenden Vorschriften (allerdings nicht Art. 30 EUV, dieser galt bis zum 30.11.2009) verstoßen würde, ergäbe sich hieraus allenfalls ein Schadensersatzanspruch oder ein Anspruch des Klägers auf eine den Beihilfe-Vorschriften entsprechende Vergabeentscheidung – deren Ergebnis durchaus auch die Vergabe an eine andere Person sein könnte. Die Wirksamkeit der Kündigung würde hiervon aber nicht berührt. Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die hier maßgeblichen Verträge und die Kündigung seien aufgrund kartellrechtlicher Verstöße unwirksam, steht dieser Behauptung, der im Kern eine rechtliche (Neu-) Bewertung des Sachvortrags zugrunde liegt, nicht § 296 a ZPO entgegen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Gleichwohl führt auch die Berücksichtigung kartellrechtlicher Gesichtspunkte – selbst unter Einschluss des erst nach der mündlichen Verhandlung insoweit erfolgten ergänzenden tatsächlichen Vortrags, hinsichtlich dessen die Vorschrift des § 296 a ZPO beachtlich wäre - nicht zu einer Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung des …... Ob der Stadt …… oder der Beklagten hinsichtlich des Rennbahngeländes eine marktbeherrschende Stellung zukommt, was grundlegende Voraussetzung eines auf den Missbrauch von Marktmacht gestützten Anspruchs ist, bedarf keiner Entscheidung. Auf kartellrechtliche Gesichtspunkte gestützten Ansprüchen des Klägers steht bereits entgegen, dass schon nach dem Vortrag des Klägers der angeblich durch die Stadt – nicht durch die Beklagte – beherrschte Markt nicht mehr besteht. Selbst wenn die Stadt oder die Beklagte Monopolistin des von ihr beherrschten Marktes – für die Vergabe von Galopprennbahnen ? – gewesen sein sollte, ist die Frage, ob der Monopolist sich aus dem von ihm beherrschten Markt zurückziehen darf, nicht um eine dem Regelungszweck des Kartellrechts zugängliche Fragestellung. Anlass zur Wiedereröffnung ergibt sich auch nicht aus dem durch den Kläger ebenfalls nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts aus einem zwischen dem Kläger und der Stadt …… geführten Rechtsstreits (Az: 2 U 174/16). Soweit das Oberlandesgericht auf Grundlage des dortigen Sachvortrags „gegenwärtig zumindest nicht ausschließen“ kann, dass der Senat den Behauptungen des (hiesigen) Klägers zu den Vertragsverhandlungen durch eine Beweisaufnahme nachzugehen haben werde, handelt es sich um eine – gegenwärtige, d.h. schon nicht abschließende - rechtliche Bewertung des Senats hinsichtlich des im dortigen Verfahren erfolgten Sachvortrags. Die rechtliche Bewertung der Kammer hinsichtlich des in hiesigem Verfahren erfolgten Sachvortrags ergibt sich aus obigen Ausführungen. Da der ….. durch die Kündigung vom 04.03.2015 beendet worden ist, besteht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erbringung weiterer Versorgungsleistungen an den Kläger. Ob und in welchem Umfang die Beklagte überhaupt während der Vertragslaufzeit zur Erbringung dieser verpflichtet war, kann dahinstehen. IV. Die Widerklage ist zulässig und begründet. Der Beklagten steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen den Kläger zu, weil der ….., der dem Kläger ein Recht zum Besitz an den innegehaltenen Räumlichkeiten vermittelt, beendet ist. Der Anspruch besteht ungeachtet dessen, ob man aufgrund der für die reine Besitz- und Nutzungsüberlassung nicht konkret vereinbarten Entgeltlichkeit die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien insoweit als Leihe ansieht oder ob man aufgrund der Gesamtentgeltlichkeit des …… die zumindest entsprechende Anwendbarkeit von § 546 Abs. 1 BGB in Betracht zieht oder ob man von einer eigenständigen Besitz- und Nutzungsüberlassungsverpflichtung der Beklagten im Rahmen des ….ausgeht. Die Berechtigung der Beklagten, an sich zu Händen der Stadt die Herausgabe zu verlangen, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Überdies ist anerkannt, dass auch der Zwischenvermieter/-pächter Herausgabe der Miet-/Pachtsache von dem Untermieter/-pächter an sich oder den Hauptvermieter/-pächter verlangen kann (vgl. KG. ZMR 2013, 26 f.; OLG München, NJW-RR1989, 524). Die insoweit maßgeblichen rechtlichen Erwägungen finden auch Anwendung, wenn man den Räumungs- und Herausgabeanspruch der Beklagten nicht auf mietrechtliche Normen stützt. V. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91, §§ 708, 709, 711 ZPO. Die Sicherheitsleistung für die Räumungs- und Herausgabevollstreckung hat die Kammer unter Berücksichtigung insbesondere der im Rahmen der Räumungs- und Herausgabevollstreckung erforderlichen Abbaumaßnahmen hinsichtlich u.a. der Tribüne und der durch den Kläger genutzten Räumlichkeiten sowie der weiteren Zusammenhang mit der Vollstreckung zu erwartenden Kosten, geschätzt. Der Kläger macht gegen die Beklagte Feststellungsansprüche im Zusammenhang mit verschiedenen Verträgen sowie Ansprüche auf Erbringung von Versorgungsleistungen geltend. Die Beklagte macht widerklagend Räumungs- und Herausgabeansprüche geltend. Der Kläger ist seit 2010 ins Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung des Galopprennsports in Deutschland ist. Die Beklagte ist eine 2010 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft, deren Gegenstand in dem Betrieb und der Entwicklung „der als ….. bekannten Liegenschaft“ nebst Gründung und Betrieb weiterer Unternehmen liegt (Handelsregisterauszug, Anlage ….., Bl. …. d.A.). Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten war zunächst ein Herr ….., der bis Sommer 2014 auch Vorstandsmitglied und Präsident des Klägers war. Gemäß § 11 der Satzung des Klägers wird dieser durch zwei Mitglieder des Präsidiums (Präsident/-in, Vize-Präsident/in) gerichtlich und außergerichtlich vertreten (B2). In ………….. befindet sich die sog. Liegenschaft Galopprennbahn ……, auf welcher bis 2015 über viele Jahre Pferderennen durchgeführt wurden. Von 1979 betrieb der sog. der …… (nachfolgend: ……) bis zu dessen Insolvenz im Jahr 2008 dort Rennen. Die Beklagte schloss als Mieterin mit der Stadt ……. (nachfolgend: …….) als Eigentümerin und Vermieterin am 06.09.2010 einen Mietvertrag (nachfolgend: ……) über die Liegenschaft Galopprennbahn ……, auf der sich außerdem das Gelände eines Golfclubs, Pferdeställe und u.a. einige Geschäfte befinden. In dem Mietvertrag verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Stadt, im Einzelnen näher bezeichnete Pferderennen abzuhalten. Bezüglich der Einzelheiten des Mietvertrags wird auf Anlage …., Bl…… d.A., verwiesen. Am 06.12.2010 schlossen die Parteien einen Geschäftsbesorgungsvertrag (nachfolgend: …..), in welchem sich der Kläger gegenüber der Beklagten u.a. verpflichtete, im Einzelnen näher bezeichnete Pferderennen auf der Liegenschaft Galopprennbahn …… (nachfolgend: ………) auszutragen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des …… befand sich der Kläger noch in Gründung; sein Vorstand bestand aus Frau ……., Herrn ……. und Herrn ……... Auf Seiten des Klägers unterschrieb Frau …………. den …….., auf Seiten der Beklagten Herr ……... Die Beschreibung der abzuhaltenden Rennen im ….. entspricht derjenigen des zwischen der Stadt und der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger Büroräume zu überlassen und ihm die Rennbahn in geeignetem Zustand zur Verfügung zu stellen. Der …… enthält u.a. folgende Regelungen: § 3 Vertragslaufzeit, Kündigung 1. Diese Vereinbarung wird ab dem 01.01.2011 wirksam und läuft bis 31.08.2024. 2. Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Monaten zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden. § 5 Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht geschlossen. 2. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages sowie der Verzicht aus sich aus diesem Vertrag ergebende Rechte bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. Wegen der Einzelheiten des ….. wird auf die Anlage K …..., Bl. ….. ff . d.A., verwiesen. 2011 begann der Kläger mit der Durchführung der Pferderennen entsprechend der übernommenen Verpflichtung. In diesem Rahmen nutzte er u.a. ein Büro auf dem Gelände der Galopprennbahn und stand in Kontakt mit den auf dem Gelände befindlichen Pferdestallbetreibern. Die Beklagte und die Stadt vereinbarten durch notariellen Vertrag vom 05.08.2014 die Aufhebung des Mietvertrages. In demselben Vertrag verkaufte Herr …… der Stadt seine Gesellschaftsanteile an der Beklagten und trat der Stadt diese ab (Wegen der Einzelheiten der Vertragsurkunde wird auf die Anlage ….., Bl. ….. d.A., verwiesen). Die Beklagte kündigte den …… mit Schreiben vom 04.03.2015 zum 30.06.2015. Die Stadt betreibt mit Unterstützung der Beklagten die Räumung der Liegenschaft. Einige ehemalige Mieter haben die Liegenschaft bereits verlassen. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung bestand zwischen der Beklagten und dem Versorgungsunternehmen …… ein Versorgungsvertrag über die Galopprennbahn, aufgrund dessen die …… der Beklagten über die drei Verbrauchsstellen …………, ……………. und ………….. Strom, Wasser und Gas lieferte. Auf dem Gelände der Galopprennbahn sind verschiedene Unterzähler zu eigenen Kundennummern vorhanden, über die die gelieferten Versorgungsleistungen weiter erfasst worden sind. Jede Kundennummer erfasst allerdings mehrere Abnehmer. Eine gesonderte Erfassung des Verbrauchs nur des Klägers ist aufgrund der derzeit vorhandenen Zähler nicht möglich. Der Kläger hat Zugang zu den Zählern, eine Beeinträchtigung der auf dem Gelände befindlichen Versorgungsleitungen besteht nicht. Der Kläger nutzt die innegehabten Büroräumlichkeiten weiter und betreibt nunmehr Maßnahmen der Geländepflege wie die Bewässerung des Rasens. Die Stadt übertrug inzwischen im Wege eines Erbbaurechts große Teile des Galopprennbahnareals zum Zwecke der Errichtung einer Fußballakademie an den Deutschen Fußballbund, auf dem Restgelände soll ein öffentlicher Park entstehen. Die Übergabe an den ………. (nachfolgend: ……) war zum 01.01.2016 vorgesehen, konnte aber noch nicht erfolgen, da die Galopprennbahn noch nicht vollständig geräumt worden ist. Der Kläger hat weiterhin Besitz an verschiedenen Räumlichkeiten auf dem Gelände der Galopprennbahn, hinsichtlich derer Einzelheiten auf die (roten) Einzeichnungen in dem als Anlage …., Bl. …… d.A., beigefügten Lageplan Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 22.12.2015, Bl. …. (….) d.A., erklärte die Beklagte den Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des …. vom 06.12.2010. Ende 2015 erhob der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-23 O 439/15 Klage gegen die Beklagte, mit welcher er Ansprüche auf Zahlung von Entgelt auf Grundlage des ……… – nach Erweiterung auch für die Quartale III und IV/2015, geltend machte. Im März 2016 beantragte der Kläger unter dem Aktenzeichen 2-14 O 97/16 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, durch welche der Beklagten verpflichtet werden sollte, die Lieferung von elektrischer Energie und Wasser gegenüber dem Kläger über die ……….. aufrecht zu erhalten. Das Landgericht wies den Antrag zurück, was durch das Oberlandesgericht (Az.: 17 U 60/16) bestätigt wurde. 2016 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 7 K 469/16.F Klage auf Feststellung, dass der Erbbauvertrag vom 12.11.2014 zwischen der Stadt ……….. und dem …………. nichtig sei, da die Stadt gegen das Unterwertverbot von § 109 HGO und europäisches Beihilferecht verstoßen habe. Der Kläger behauptet, hinsichtlich der Kündigungsregelung im ……. hätten die an den Vertragsverhandlungen beteiligten Personen das Verständnis gehabt, dass die Möglichkeit zur Kündigung zum Halbjahr erst nach dem Ablauf der Festlaufzeit bis 2024 habe gelten sollen. Herr ……. habe dem Kläger im Frühjahr/Sommer 2010 zugesagt, diesem 51 % seiner Gesellschaftsanteile stiften zu wollen. Eine unterjährige Kündigung scheide außerdem wegen des erforderlichen Planungszeitraums von einem Jahr aus. Aufgrund eines zwischen dem damaligen Renn-Klub und der Stadt ……… am 25.09.1896 geschlossenen Pachtvertrags sei die Stadt aus historischer Tradition verpflichtet, auf der Galopprennbahn Pferderennen auszutragen. Überdies sei die Stadt ………. durch Herrn …………….. bzw. die ……………… im Rahmen ihres Vermächtnisses verpflichtet worden, auf der Galopprennbahn jährlich Pferderennen durchführen zu lassen. Die Stadt habe während der nationalsozialistischen Zwangsenteignungsmaßnahmen Ende der 30er Jahre den Besitz mehrerer Grundstücke der …………….. zu sehr günstigen Kaufpreisen bzw. ohne Valuta erlangt und sich im Rahmen der die ……… und die ………….. betreffenden Verträge verpflichtet, auf der Galopprennbahn regelmäßig Pferderennen durchführen zu lassen. Dies ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom 10.03.1937; dies habe der frühere Baudezernent der Klägerin, Herr ……………., in Gegenwart von Herrn ………….., dem ……………… und Herrn ………….. geäußert. Die noch 2009 im Stadtarchiv vorhandene Urkunde sei nunmehr verschwunden. Auch der jetzige Geschäftsführer der Beklagten, Herr …………, zugleich Leiter des Liegenschaftsamts der Stadt ……………., habe mehrfach bestätigt, dass Herr …………….. das Rennbahngelände mit der Auflage überlassen habe, dort Pferderennen durchzuführen. Der Kläger ist der Ansicht, der ………. sei zumindest durch Vollzug wirksam geworden. Die Kündigung des ………. sei zur Unzeit, da vor Ablauf der Mindestvertragsdauer, erfolgt. Außerdem trage das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien mietrechtliche Züge, so dass sich die Unwiderruflichkeit bzw. Unkündbarkeit bereits aus § 542 Abs. 2 BGB ergebe. Überdies liege die Durchführung des Vertragsverhältnisses im Interesse des Vereinszwecks und in der Befriedigung des öffentlichen Interesses am Galopp- und Pferderennsport. Die Stadt ……….. sei historisch verpflichtet, auf dem Gelände Pferde- und Galopprennen durchzuführen, was sich aus der Gesamtschau in Verbindung mit der Vorgeschichte ergebe, nämlich der Insolvenz des ………. und u.a. den hiernach getroffenen Abreden. Auch aus dem Vermächtnis von Herrn ………… ergebe sich, dass die Kündigung des ……….. nicht zulässig sei. Schließlich seien die auf dem Rennbahngelände durchzuführenden Vollblutrennen nicht nur landesrechtlich, sondern bundesrechtlich vorgeschriebene Veranstaltungen, die dem Sport und der Tiergesundheit dienten und damit Auflagen und Grundsätze des Tierschutzgesetzes, insbesondere der §§ 2, 2 a (Abs. 1 a) u.a. i.V.m. der Landesdurchführungsverordnung. Daher sei nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Nichtanwendung der jederzeitigen Kündbarkeit anzunehmen. Die Regelung in § 3.2. GBV habe nur theoretische Bedeutung gehabt, da nach Ablauf der in § 3.1. vereinbarten Mietzeit der Kläger bei planmäßigem Ablauf längst Inhaber von 51 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten und damit in der Lage gewesen wäre, den Mietvertrag in Personalunion mit der Stadt fortzusetzen. Der Mietaufhebungsvertrag vom 05.08.2014 sei wegen Kollusion nichtig, da Herr ………. diesen als Geschäftsführer der Beklagten trotz seiner gleichzeitigen Stellung als Präsident des Klägers geschlossen habe, ohne auf die Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen. Dies sei der Stadt auch bekannt gewesen. Herrn ……. sei ein überhöhter Kaufpreis für den Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an der Beklagten an die Stadt gezahlt worden, für den er hinter dem Rücken des Klägers dem Kläger seine Grundlagen entzogen habe. Die Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrages ergebe sich daraus, dass die Beklagte und die Stadt ……… diesen abgeschlossen hätten, um den Kläger zu schädigen. Der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB sei aufgrund der objektiv gegebenen Benachteiligung des Klägers gegeben. Auch aus der auf Bl……… des Mietaufhebungsvertrages niedergelegten Verständigung darauf, dass die Stadt mit dem Kläger einen bis zum 31.12.2015 befristeten Mietvertrag schließe, ergebe sich nichts anderes. Diese sei, wie sich aus § 266 BGB ergebe, als Teilleistung unzulässig und stelle überdies einen Vertrag zu Lasten Dritter dar, da die unbefristete Laufzeit bis 2024 ohne Kompensation für den Kläger habe durchbrochen werden sollen. Überdies schädige der Aufhebungsvertrag das Gesellschaftsvermögen der Beklagten da der Mietvertrag vom 06.09.2010 ersatzlos, d.h. ohne Gegenleistung, aufgehoben werde und damit ein existenzvernichtender Eingriff zu Lasten der Beklagten vorliege. Die Nichtigkeit des Mietaufhebungsvertrages ergebe sich insoweit auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der ……….-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: II ZR 3/04). Die Beklagte habe nach dem Mietaufhebungsvertrag keine ihre Gesellschaftszweck entsprechende Existenzgrundlage mehr. Herr ……… habe, wie sich aus dem Vertrag ergebe, Zahlungen vereinnahmt, die dem Ausgleich von Investitionen durch die Beklagte selbst, nicht aber durch Herrn ………., gedient hätten. Der Kläger sei hierdurch ebenfalls geschädigt worden, weil er gem. § 4 GBV gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Überschusses gehabt hätte. Außerdem sei die Beklagte nach dem Aufhebungsvertrag vermögenslos und werde nicht mehr in der Lage sein, ihre Gläubiger zu befriedigen. Dies betreffe auch den Kläger, da dieser noch Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung aus dem ……… habe. Der Mietaufhebungsvertrag stelle wegen des überhöhten Kaufpreises für die Gesellschaftsanteile Herrn ……….. eine Verschleuderung von Steuergeldern dar und verstoße gegen das kommunalrechtliche Unterwertverbot des § 109 Abs. 1, 2 HGO. Zumindest sei der Kläger aber in den Schutzbereich des zwischen der Stadt und der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages mit einbezogen. Die Einbeziehung beruhe darauf, dass der Kläger aufgrund der gemeinsamen Laufzeit von …….. und Mietvertrag mit den Leistungen des Vermieters, hier: der Stadt, in Berührung komme, und darauf, dass die Stadt den Mietvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen hätte, wenn die Beklagte sich nicht verpflichtet hätte, die Rennen durchzuführen. Aus dem Gesellschaftszweck der Beklagten, vorwiegend: Betrieb und Entwicklung der Galopprennbahn ……., ergebe sich, dass die Beklagte eine eigens zu diesem Zweck zwischen Kläger und Stadt geschaltete Kapitalgesellschaft sei. Hieraus ergebe sich eine Leistungsnähe zwischen den Parteien. Die Beklagte sei ein Puffer gewesen, um zu verhindern, dass mögliche Solvenzrisiken des Klägers auf die Stadt durchschlügen. Die Vereinbarung zwischen der Stadt und dem …………… sei wegen Verstoßes gegen europäisches Beihilferecht nichtig, diese Nichtigkeit führe dazu, dass auch der zwischen der Stadt und der Beklagten geschlossene Aufhebungsvertrag zum Mietvertrag vom 06.09.2010 nichtig sei. Der Mietaufhebungsvertrag verstoße gegen europarechtliche Vergabevorschriften, Art 30 EWG-Vertrag. Die Stadt wäre verpflichtet gewesen, vor Abschluss des Erbbaupachtvertrages ein Bieterverfahren durchzuführen und den Grundstückswert durch einen unabhängigen Gutachter ermitteln zu lassen. Die Stadt habe mit dem ……… eine Erbpacht deutlich unterhalb des Marktwerts vereinbart. Der Kläger hat zunächst Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags erhoben und die Klage dann mit Schriftsatz vom 18.12.2016 erweitert, indem er beantragt hat, die Beklagte zur Aufrechterhaltung von Versorgungsleistungen zu verurteilen. An einer mit Schriftsatz vom 01.03.2016 erfolgten Erweiterung des Feststellungsantrags und einer Teilerledigungserklärung hat der Kläger zuletzt nicht mehr festgehalten. Mit Schriftsatz vom 08.07.2016 hat der Kläger die Klage um Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Stadt ………. und der Beklagten geschlossenen Mietaufhebungsvertrag und der Vertrag über den Kauf und die Abtretung der Geschäftsanteile Herrn ………. erweitert. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass die von der Beklagten am 04.03.2015 ausgesprochene Kündigung den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 06.12.2010 nicht beendet hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags die Wasser- und Energieversorgung für die Strom- und Wasserzufuhr bzgl. der Verbrauchsstellen (….) - ………… - …………… - …………. über die ………-. aufrecht zu erhalten und den Gebrauch zu gewähren; 3. festzustellen, dass der zwischen der Stadt ………. und der Beklagten geschlossene Mietaufhebungsvertrag gem. Urkunde des Notars ………… vom 06.08.2014 (…………) unwirksam ist; 4. festzustellen, dass der Vertrag über den Kauf und die Abtretung der Geschäftsanteile an der Beklagten zwischen Herrn …………….. und der Stadt ………… in der Urkunde des Notars ……………. vom 06.08.2014 (……………..) unwirksam ist; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, die wie folgt näher bezeichneten Räume zu räumen und an die Klägerin zu Händen der Stadt ……….. herauszugeben: Geschäftsstelle des Klägers und Widerbeklagten in der ……………….., …………: Anbau nordwestlich des Tribünenwerks entlang der ………………… gemäß (roter) Einzeichnung im als Anlage ……. [Bl. ………. d.A.,…………] beigefügten Lageplan. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es gebe kein Testament oder Vermächtnis, dass die Stadt ………. oder sonst jemanden verpflichte, auf dem Gelände der Rennbahn Pferderennen zu veranstalten. Die Flächen gehörten seit vielen Jahren der Stadt und seien nie Eigentum einer Familie Weinberg gewesen. Die Beklagte macht geltend, kein Interesse an der Bewässerung von Rasen oder Beleuchtung der Tribüne durch den Kläger zu haben, da das Gelände ohnehin dem ………….. übergeben und die Baulichkeiten abgerissen werden sollten. Die Beklagte hat zunächst geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, der Kläger jedenfalls nicht ordnungsgemäß vertreten. Hieran hat sie nach Klarstellung der Vertretungsverhältnisse des Klägers durch diesen nicht mehr festgehalten. Die Beklagte ist der Ansicht, einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des ……. fehle nach Rechtshängigkeit der Widerklage das Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse bestehe auch nicht für die im Rahmen der Klageerweiterung gestellten Feststellungsanträge. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich um Drittrechtsverhältnisses handele. Ein Feststellungsinteresse bestehe in solchen Konstellationen nur ausnahmsweise, v.a. bei bestimmten versicherungrechtlichen Fragestellungen. Die begehrten Feststellungen bezüglich der Rechtsverhältnisse zwischen Stadt und Beklagter bzw. Stadt und ………. hätten aber zumindest keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Seit Erhebung der Klage auf Entgeltzahlung vor der 23. Zivilkammer stehe der Zulässigkeit des Feststellungsantrags zumindest betreffend die Kündigung des ……. überdies der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen. Der ……….. wie in Anlage K …… vorgelegt sei nicht wirksam abgeschlossen worden, es handele sich nur um einen Entwurf. Herr …….. habe nur für die Beklagte gehandelt, für den Kläger habe unter Verstoß gegen seine in der Satzung bestimmte Vertretungsregelung nur eine Person, nämlich Frau ………., gehandelt. Ein Handeln Herrn ……….. für den Kläger wäre jedenfalls gem. § 181 BGB unwirksam. Eine Festlaufzeit sei im ……… nicht vereinbart worden. Dies ergebe sich bereits aus der Regelung in § 3.2., die auch keinen Sinn machen würde, wollte man des Kündigungsrecht als erst nach der in § 3.1. vorgesehenen Vertragslaufzeit bis 2024 entstehend ansehen. Da der Vertrag keine automatische Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus vorsehe, gebe es nichts, was nach 2024 noch zu kündigen wäre. Dieses Verständnis stehe auch in Einklang mit der Präambel des …….., aus der sich ergebe, dass eine Vereinbarung über die Durchführung der Rennen durch den Kläger nur solange bestehen könne, wie auch die Beklagte selbst verpflichtet sei, solche Rennen durchzuführen. Soweit der Kläger behaupte, dass Herr ………. die Übertragung von 51 % seiner Beteiligung zugesichert habe, stünde einem solchen Versprechen jedenfalls das Erfordernis der notariellen Beurkundung gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG entgegen. Den seitens des Klägers behaupteten mündlichen Nebenabreden zum …… stünden die ausdrückliche Erklärung des § 5 Abs. 1 …… und die doppelte Schriftformklausel des § 5 Abs. 2 ….. entgegen. Auf die Wirksamkeit des Mietaufhebungsvertrages komme es nicht an, da die Beklagte aufgrund der Regelung in § 3.2. ……. zu einer Kündigung des …… auch dann berechtigt gewesen wäre, wenn der Mietvertrag mit der Stadt fortbestanden hätte. Überdies seien die durch den Kläger angeführten Argumente aber auch nicht geeignet, dessen Nichtigkeit zu begründen. Selbst eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung führe nur zu einer Schadensersatzpflicht des Schädigers, nicht aber zur Nichtigkeit des Vertrages. Entsprechendes ergebe sich aus der ……-Entscheidung. Entsprechendes ergebe sich für den Fall der Anwendbarkeit von § 30 f. GmbHG, da § 31 GmbHG für den Fall einer gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung verstoßenden Zahlung aus dem Vermögen einer GmbH vorsehe, dass eine Erstattung erfolge; die Wirksamkeit des das Vermögen mindernden, entgegen § 30 GmbHG vorgenommenen, Rechtsgeschäfts bleibe hingegen unberührt. Überdies mache der Kläger schon nicht geltend, dass durch die Aufhebung des Mietvertrags das Stammkapital der Beklagten gemindert worden sei. Dies gehe ihn auch nichts an. Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen stelle schon keine Auszahlung im Sinne der Vorschrift dar. Soweit der Kläger Grundsätze der Existenzvernichtungshaftung bemühe, seien diese vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei dieser um eine reine Innenhaftung handele. Ein existenzvernichtender Eingriff in das Vermögen der Beklagten liege nicht vor und sei auch nicht dargetan. Ein Anspruch - als Gesellschafterhaftung – wegen des Vorwurfs der Existenzvernichtung trete nur dann ein, wenn der Gesellschafter auf die Zweckbindung des Vermögens keine Rücksicht nehme und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entziehe, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötige. Vortrag, inwieweit die Beklagte nicht in der Lage wäre, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, halte der Kläger schon nicht. Die zwischen der Stadt und dem …..geschlossenen Verträge seien wirksam. Selbst wenn diese nichtig wären, würde sich hieraus kein Anspruch des Klägers auf Fortsetzung des Geschäftsbesorgungsvertrages ergeben. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt zur Erbringung von Nebenleistungen wie Stromversorgung etc. verpflichtet gewesen. Da die Beklagte nicht mehr Vertragspartnerin der Stadt sei, sei es ihr auch nicht mehr möglich, einen Weiterbezug der Versorgungsleistungen zu gewähren. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen sowie ergänzend auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens Az.: 2-14 O 97/16 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.