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Urteil

5/14 Kls 7500 Js 233740/1999 (15/20)

LG Frankfurt 14. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0218.5.14KLS7500JS2337.00
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Tenor
1. Der Angeklagte X wird wegen Tätigen von Insidergeschäften in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und acht (8) Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten X wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von € 6.776.755,78 angeordnet. 2. Der Angeklagte XY wird wegen unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Verleiten Dritter zum Tätigen von Insidergeschäften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen den Angeklagten XY wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von € 119.000,- angeordnet. 3. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: Angeklagter X: §§ 119 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), §§ 53, 73 Abs. 1, 73c des Strafgesetzbuchs (StGB) Angeklagter XY: §§ 119 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2 und 3 WpHG, 52, 53, 56 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1, 73c StGB
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte X wird wegen Tätigen von Insidergeschäften in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und acht (8) Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten X wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von € 6.776.755,78 angeordnet. 2. Der Angeklagte XY wird wegen unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Verleiten Dritter zum Tätigen von Insidergeschäften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen den Angeklagten XY wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von € 119.000,- angeordnet. 3. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: Angeklagter X: §§ 119 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), §§ 53, 73 Abs. 1, 73c des Strafgesetzbuchs (StGB) Angeklagter XY: §§ 119 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2 und 3 WpHG, 52, 53, 56 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1, 73c StGB I. ... II. Der Angeklagte XY informierte den Angeklagten X in sechs Fällen über nicht öffentlich bekannte Tatsachen, die anstehende Unternehmensübernahmen betrafen und die er im Rahmen seiner Tätigkeit für L und / oder von Dritten, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu diesen Informationen hatten, erfahren hatte. In fünf dieser Fälle tat dies XY, damit X frühzeitig Wertpapiergeschäfte tätigen konnte, um von einer Kurssteigerung nach dem Bekanntwerden der Unternehmensübernahme zu profitieren. Der Angeklagte X tätigte auf Grund der ihm von dem Angeklagten XY mitgeteilten Informationen im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020 in sechs Fällen diverse Wertpapiergeschäfte unter Nutzung dieser Insiderinformationen. 0. Vorgeschichte Die Angeklagten lernten sich im frühen Herbst des Jahres 2016 im Rahmen eines gemeinsamen Türkeiurlaubs kennen, der von einem gemeinsamen Freund für sechs Männer organisiert wurde. Die Angeklagten teilten sich ein Zimmer, verstanden sich während des gemeinsamen Urlaubes gut und tauschten sich auch über ihre beruflichen Tätigkeiten aus. X berichtete insbesondere über seine Vergangenheit als Börsenhändler, XY über seine Tätigkeit als Investmentbanker bei der ... Bank und die unmittelbar bevorstehende Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Investmentbank L. Nach der Reise bestand der Kontakt zwischen den Angeklagten anlässlich einer gemeinsamen Geschäftsidee fort, die darin bestand, ein Online-Tool zu entwickeln, mit welchem Unterschriften digital geleistet werden können. Hierzu traf man sich gemeinsam mit einem bosnischen Programmierer, den der Angeklagte XY kannte, mehrfach an Wochenende. Bei einem dieser Treffen sprach der Angeklagte X den Angeklagten XY auf die Möglichkeit von Insidergeschäften an und schlug vor, dass der Angeklagte XY ihm aus seinem Arbeitsumfeld bekannte Informationen über anstehende Unternehmensübernahmen weitergeben und er (X) diese kapitalisieren könne. Er, so X zu XY, könne die Insiderinformationen an einen mit ihm befreundeten, in H ansässigen Daytrader weitergeben, der mit den Informationen im kleineren Umfang Geschäfte machen würde. Die erwirtschafteten Gewinne könnte man sich dann teilen. Der Angeklagte XY lehnte eine Informationsweitergabe zunächst ab, änderte seine Meinung aber, nachdem er Ende 2017 eine Eigentumswohnung erworben und infolgedessen kein bzw. zumindest deutlich weniger Geld „zum Verleben“ zur Verfügung hatte. Daher sprach er bei einem Treffen Anfang 2018 X auf die Möglichkeit der Informationsweitergabe durch ihn an diesen und die daran anschließende Möglichkeit des Tätigens von Insidergeschäften an. 1. Tatplan X war an der Durchführung von Insidergeschäften weiterhin interessiert und schlug XY folgendes Vorgehen vor: XY solle Informationen über anstehende Firmenübernahmen, die noch nicht öffentlich bekannt seien, an ihn (X) weitergeben. Er (X) könne diese Informationen an einen mit ihm befreundeten, in H ansässigen Daytrader weitergeben, der dann mit den Informationen in kleinerem Umfang Geschäfte machen solle, bei denen von den zu erwartenden Kurssteigerungen nach dem Bekanntwerden der Unternehmensübernahme profitiert werden könne und deren Gewinne geteilt werden würden. Durch die Einschaltung des Profitraders sei das Entdeckungsrisiko gering, da dieser zum einen täglich im Millionenbereich mit unterschiedlichen Finanzinstrumenten handele und so das von X avisierte Handelsvolumen nicht auffallen werde; zum anderen bestehe dadurch keine direkte Verbindung zwischen XY und demjenigen, der die Geschäfte tätige. Der Daytrader verfüge zudem über ausreichend Bargeld, um die Gewinnbeteiligungen unauffällig auszuzahlen. Beiden Angeklagten war bekannt, dass in der Vergangenheit im Falle der Ankündigung einer freundlichen Übernahme die Kurse der Aktien des zu übernehmenden Unternehmens regelmäßig schon auf Grund der angekündigten Übernahmeaufschläge gestiegen waren; sie gingen davon aus, dass dies auch zukünftig der Fall sein werde. Die beiden Angeklagten trafen sich Anfang des Jahres 2018 mehrfach, um den Tatplan und die Durchführung konkret zu besprechen. Schließlich einigten sie sich darauf, dass XY Informationen aus seinem beruflichen Umfeld zu freundlichen Übernahmen weitergeben sollte, bei denen im Einverständnis mit dem Unternehmensmanagement ein Übernahmeangebot an die Aktionäre zu einem bestimmten Preis durch ein anderes übernahmewilliges Unternehmen erfolgt. X sollte sich sodann um den gewinnbringenden Einsatz der Information kümmern. Nach dem gemeinsamen Verständnis der beiden Angeklagten sollte eine derartige Information darauf schließen lassen bzw. beinhalten, dass ein Erwerber / eine Erwerbergesellschaft nach entsprechender Finanzierungszusage und nach durchgeführter Due Dilligence bereit und entschlossen ist, kurzfristig ein öffentliches Übernahmeangebot die Zielgesellschaft betreffend abzugeben. Die Angeklagten gingen davon aus, dass sowohl XY (auf Grund seines beruflichen Hintergrundes und seines persönlichen Eindrucks von der Informationsquelle) als auch X (bedingt durch seine Erfahrungen im Bereich M&A und im Bereich des Options- und Aktienhandels) etwaige Informationen entsprechend beurteilen könnten. Auch wenn es sich bei diesen Informationen um Informationen zu noch nicht öffentlich bekannten Übernahmen handeln sollte, sollten diese - wegen des dann deutlich erhöhten Entdeckungsrisikos - gerade nicht von L betreute Übernahmen betreffen, sondern aus dem weiteren beruflichen Umfeld XY stammen. Unter Nutzung dieser Insiderinformationen sollte der Daytrader einen Betrag von maximal € 100.000,- in Wertpapiergeschäfte investieren, um Gewinne dadurch zu erzielen, dass nach öffentlicher Ankündigung des Übernahmeangebots auf Grund der vom übernehmenden Unternehmen angekündigten Übernahmeprämie die Kurse steigen. Die Entscheidung, welche konkreten Geschäfte abgeschlossen werden, sollte dem Daytrader und/oder X ohne Absprache mit XY obliegen, wobei auch XY davon ausging, dass im Rahmen dieser Geschäfte nicht nur Aktien, sondern auch sonstige Finanzinstrumente wie Optionen u.ä. gehandelt werden sollten. Die Verteilung der Gewinne sollte sodann so erfolgen, dass XY als Tippgeber 50% des Nettogewinnes erhalten würde, während sich X und der Daytrader die andere Hälfte teilen sollten. Die Anteile der Angeklagten sollten von dem Daytrader bar an X und von diesem sodann an XY ausgezahlt werden. Entgegen dem so abgesprochenen und gefassten Plan beabsichtigte X, die Wertpapiergeschäfte in eigenem Namen und mit eigenen Finanzmitteln zu tätigen. XY war dies weder bekannt noch wusste er, dass der im Tatplan in Bezug genommene Daytrader in H nicht existierte. Für den Handel mit Finanzinstrumenten und zur Verwaltung der Finanzinstrumente nutzte der Angeklagte X Konten bei der ... (...bank), der ... Bank GmbH, ... und ... Zur Finanzierung der Wertpapierankäufe übertrug er regelmäßig Kontoguthaben auf seine Konten bei der ...bank und ... von seinen beiden Girokonten bei der ... Bank AG (Privat- und Geschäftskonto), auf denen seine externen Vermögenszuflüsse, insbesondere die Zahlungen der ... Versicherungs-AG und der ... Beratungs- und Vertriebs-AG, eingingen. X verfügte Ende des Jahres 2017 über liquides Vermögen in Höhe von etwa € 12.000,- auf seinen beiden Girokonten bei der Y-Bank, in Höhe von gut € 500,- auf einem Verrechnungskonto bei der ...bank sowie Aktien im Wert von gut € 23.000,- (etwa € 19.000,- ..., etwa € 600,- ... Bank und etwa € 3.800,- ... Inc). Am 30.04.2018 beliefen sich die Salden seiner beiden bei der Y-Bank geführten Girokonten auf € 4.077,87 (Privatkonto) und € 106.659,79 (Geschäftskonto), wobei dem Geschäftskonto - bedingt durch die Struktur des von X übernommenen Bestandes - bereits ein Großteil der in 2018 fälligen Bestandsvergütungen gutgeschrieben worden waren. Den Absprachen folgend bemühte sich XY in der Folgezeit in seinem außerhalb seines Arbeitgebers liegenden beruflichen Umfeld Informationen über anstehende Firmenübernahmen, die noch nicht öffentlich bekannt waren, zu erhalten. Hierzu nutzte er seine Kontakte zu Personen, die in der Finanzbranche im Bereich der Finanzierungsbegleitung von Firmenübernahmen tätig waren und daher frühzeitig über entsprechende Informationen mit Insidergehalt verfügten. XY gelang es, zumindest hinsichtlich der (potentiellen) Übernahme von zwei Unternehmen - einerseits der Z AG (folgend auch nur „Z“ genannt), andererseits der U AG (folgend auch nur „U“ genannt) - an nicht öffentlich bekannte Informationen über bevorstehende Unternehmensübernahmen zu gelangen, die er an X weitergab und die dieser sodann zur Durchführung von Wertpapiergeschäften nutzte. 2. Z (Fall 1 der Anklageschrift) Noch im Frühjahr 2018 erfuhr XY auf diese Weise durch eine ihm gut bekannte und bei einer Investmentbank bzw. einem Finanzinstitut tätige Person (weitere bzw. nähere Feststellungen insbesondere zur Identität dieser Person konnten nicht getroffen werden), dass Verhandlungen zwischen der deutschen Z AG und chinesischen Investoren geführt würden, diese sich nach Finanzierungszusage und Due Diligence nunmehr in Form kurz vor dem Abschluss stehender konkreter Verhandlungsgespräche „auf der Zielgerade“ befänden und dass (deshalb) mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten Wochen ein Übernahmeangebot an die Aktionäre erfolgen werde. Entsprechend dem gefassten Tatplan gab er diese Information an X bei einem Treffen in einem Park in der Nähe der ehemaligen Wohnung X in F/ R weiter. X sollte diese Information, so die Vorstellung beider Angeklagter, sodann dem Tatplan entsprechend ökonomisch verwerten. Auf Grund und unter Verwendung der ihm von XY mitgeteilten Information erwarb X Z-Aktien und sog. Call Optionsscheine (COS) auf die Aktie von Z als Basiswert. Eine Calloption sichert dem Erwerber das Recht, von dem Emittenten eine Aktie (Basiswert) zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis (Basispreis) zu kaufen. Liegt der Kurs der Aktie im Zeitpunkt des Optionserwerbs unter dem Basispreis, liegt die Option „aus dem Geld“. Je weiter der Kurs des Basiswerts nach Optionserwerb steigt, desto mehr gewinnt eine Calloption an Wert. Der Preis für „aus dem Geld“ liegende Optionsscheine ist wegen der je nach Laufzeit geringeren Wahrscheinlichkeit, dass diese am Ende ihrer Laufzeit einen gewünschten höheren wirtschaftlichen Wert besitzen, niedriger. Liegt der Basispreis am Ende der Laufzeit über dem Kurs der Aktie, wird der Optionsinhaber diese nicht ausüben, so dass die Option (wertlos) verfällt. X erwarb im Zeitraum vom 11.05. bis 16.05.2018 180.0000 Call Optionsscheine (COS) auf die Aktie von Z als Basiswert mit Basispreisen zwischen € 55,- und € 60,- und einer Restlaufzeit bis zum 15.06.2018. Dabei setzte X ca. € 23.370,- ein. Der Kurs der Z-Aktie bewegte sich im Kaufzeitraum zwischen € 51,79 und € 54,15, mithin unter den jeweils vereinbarten Basispreisen. Die erworbenen Optionen lagen damit sämtlich „aus dem Geld“. Weiter erwarb X vom 11.05. bis 16.05.2018 800 Z-Aktien im Gegenwert von € 43.186,25. Zur Durchführung der Wertpapiergeschäfte tätigte X insgesamt 30 Transaktionen und investierte € 66.557,- aus seinem liquiden Vermögen (wobei in der nachfolgenden wie in allen weiteren Tabellen die jeweiligen Transaktionen bezeichnet mit Handelstag, ausführendem Bankinstitut, Finanzinstrument, Basiswert, Einzelpreis, gekaufter Anzahl und Wert aufgeführt sind). ... Zur Finanzierung dieser Wertpapiergeschäfte veräußerte X am 09./10.05.2018 seine ..- und ...-Aktien für insgesamt etwa € 4.400,- und übertrug im Zeitraum vom 10.05.2018 bis 14.05.2018 € 60.000,- von seinen Girokonten bei der Y-Bank AG auf sein Konto bei der ..bank, über das die Transaktionen abgewickelt wurden. X erwartete beim Erwerb der Finanzinstrumente auf Grund der ihm von XY mitgeteilten Information ein kurzfristiges öffentliches Übernahmeangebot und infolgedessen einen kurzfristigen, signifikanten Kursanstieg. Die von X gewählte Anlagestrategie und das von ihm gewählte Risikoprofil waren geeignet, um mit den von ihm erworbenen Finanzinstrumenten entsprechend dieser Erwartung von dem Kursanstieg wirtschaftlich zu profitieren, wobei eine Gewinnerzielung innerhalb der Restlaufzeit der COS nur bei einer positiven Aktienentwicklung von über 5% innerhalb eines Monates zu erwarten war. Dass die Optionen bei dem erwarteten Kursanstieg durch die ihnen innewohnende Hebelwirkung einen noch höheren Gewinn abwerfen würden, war X bewusst und von ihm gewollt. Am 28.05.2018 veröffentlichte Bloomberg um 23.15 Uhr einen Onlinebericht im Bloomberg Ticker mit der Spekulation über ein bevorstehendes Übernahmeangebot an die Aktionäre von Z von einem chinesischen Investor. Daraufhin veröffentlichte Z am 29.05.2018 um 01:59 Uhr eine Mitteilung nach Artikel 17 MAR. Darin bestätigte Z Verhandlungen mit dem chinesischen Investor ... Co Ltd. zum Abschluss eines Business Combination Agreements im Zusammenhang mit einem möglichen öffentlichen Übernahmeangebot an die Aktionäre. Eine weitere Adhoc-Mitteilung wurde am 29.05.2018 um 17:17 Uhr veröffentlicht, mit der mitgeteilt wurde, dass eine Investorenvereinbarung unterzeichnet worden sei, auf deren Grundlage der Bieter ein freiwilliges Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien von Z abgeben würde. Das Übernahmeangebot für die Aktionäre erfolgte zu € 61,25. Vor der Veröffentlichung des Onlineberichtes im Bloomberg Ticker und der beiden Adhoc-Mitteilungen hatten interessierte - professionelle wie nicht professionelle – Anleger, die nach Informationen suchen, um diese am Kapitalmarkt zu nutzen, weder in der überregionalen Presse noch mit Hilfe eines anderen allgemein zugänglichen Informationsverbreitungssystems die Möglichkeit, von Verhandlungen zwischen der deutschen Z AG und chinesischen Investoren, die sich nach Finanzierungszusage und Due Diligence in einem finalen Stadium befänden und auf Grund derer mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig ein Übernahmeangebot an die Aktionäre erfolgen werde, durch eine Verbreitung Kenntnis zu nehmen, die mit der Veröffentlichung einer Adhoc-Mitteilung vergleichbar ist. Nach dem Übernahmeangebot stiegen die Z-Aktien auf über € 61,- an. Dies bedeutete einen Kursanstieg gegenüber dem Vortageschlusskurs am Handelsplatz Xetra um 19,3 Prozent. Der Aktienkurs lag nunmehr über den Basispreisen der von X erworbenen COS. X erteilte am 30. Mai 2018 22 Verkaufsaufträge und verkaufte die COS und Aktien in 17 Transaktionen gewinnbringend zu einem Veräußerungserlös von € 129.583,70, also mit einem Gewinn vor Steuern in Höhe von € 63.027,- und einem Verhältnis zu seinem Einsatz von 94,7%. Nach Einbehalt der als Quellensteuer an das Finanzamt abzuführenden Kapitalertragssteuer schrieb die Depotbank X den Veräußerungserlös in Höhe von € 113.767,26 auf seinem Konto gut. Am 05.06.2018 hob X von seinem Privatkonto bei der Y-Bank AG, auf das er zwischenzeitlich entsprechend Guthaben von seinem Geschäftskonto überwiesen hatte, einen Betrag von € 18.000,- bar ab. Bei einem Treffen der Angeklagten in der Folgezeit händigte X an XY € 18.000,- in bar als Gewinnanteil für das Z-Geschäft aus. Die Geldübergabe fand im PKW X im Gästebereich der Tiefgarage der Firma L statt. Bei der Geldübergabe äußerte X, dass der Daytrader mit dem Geschäft unter Verwendung der von XY mitgeteilten Information einen Gewinn von fast € 40.000,- erzielt habe, wobei er (X) viel Aufwand und wenig Gewinnbeteiligung gehabt habe. XY gab X daraufhin einen Betrag von € 2.000,- in vier Scheinen à € 500,- zurück. 3. U (Fall 3 der Anklageschrift) Wiederum dem gemeinsamen Tatplan folgend wurde XY Anfang Dezember 2018 durch die ihm bekannte, bei einer Investmentbank bzw. einem Finanzinstitut tätige Person bekannt, dass Verhandlungen zwischen U und Private Equity Unternehmen geführt würden. Die Verhandlungen befänden sich nach Finanzierungszusage und Due Diligence nunmehr in Form kurz vor dem Abschluss stehender konkreter Verhandlungsgespräche „auf der Zielgerade“. Daher werde mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald ein Übernahmeangebot an die Aktionäre erfolgen. Entsprechend dem Tatplan gab er diese Information am 11.12.2018 bei einem Treffen an X weiter, damit dieser sie dem gemeinsamen Tatplan entsprechend unter Einbeziehung des Daytraders kapitalisiere. Dieses Treffen fand (ebenso wie die überwiegende Anzahl der weiteren Treffen der Angeklagten) in der Nähe der Arbeitsstelle XY statt. Die Angeklagten trafen sich vor einem Café in der ...straße, von wo aus sie in einen kleinen, nahegelegenen Park zum Spazieren und Reden gingen. X kaufte auf Grund und unter Verwendung der ihm von XY mitgeteilten Information am 11.12.2018 165.000 COS auf die Aktie von U als Basiswert mit einem Basispreis von € 36,- und einer Laufzeit bis zum 19.03.2019 im Gegenwert von € 44.500,-. Zusätzlich investierte er in weitere spekulative Finanzprodukte, sog. Contract for Difference (CFD), bei denen der Anleger mit einem Broker außerbörslich einen Vertrag auf die Differenz des Kurses eines Basisprodukts abschließt und die Differenz am Ende des Vertrags ausbezahlt erhält, wenn er auf einen steigenden Kurs des Basisprodukts gesetzt hat und eine Kurssteigerung nach Vertragsabschluss eintritt. CFD bilden die Kursentwicklung einer Aktie 1:1 ab und das Risikoprofil entspricht dem der Aktie selbst, wobei nur ein Teil des Kapitals in Form einer Sicherheitsleistung (sog. Margin) gebunden ist und - jedenfalls bei der von X gewählten Vertragsgestaltung - eine Nachschusspflicht über die anfänglich zu hinterlegende Margin hinaus nicht besteht. Am 12.12.2018 und am 13.12.2018 erwarb X insgesamt 1.665 CFD auf die Aktie von U als Basiswert mit einer Laufzeit bis zum 18.01.2019 im Gegenwert von € 60.401 und musste für diese Geschäfte eine Margin in Höhe von 20 Prozent dieses Betrages (etwa € 12.070,-) vorhalten bzw. investieren. Zudem erwarb X am 13.12.2018 Kontrakte einer Calloption auf U-Aktien als Basiswert mit einem Basispreis von € 36,- im Wert von € 1.903,- mit einer Laufzeit von 36 Tagen. Der Kurs der U-Aktie bewegte sich im Kaufzeitraum (11.-13.12.2018) zwischen € 36,07 und € 36,36. Zur Durchführung der Wertpapiergeschäfte tätigte X insgesamt fünf Transaktionen und investierte inklusive Margin etwa € 58.473,- aus seinem liquiden Vermögen für den Erwerb von Produkten im Gegenwert von € 106.804,-. ... X erwartete beim Erwerb der Finanzinstrumente auf Grund der ihm von XY mitgeteilten Information ein kurzfristiges öffentliches Übernahmeangebot jedenfalls innerhalb des kommenden Monats und infolgedessen einen signifikanten Kursanstieg. Die von X gewählte Anlagestrategie und das von ihm gewählte Risikoprofil waren geeignet, um mit den von ihm erworbenen Finanzinstrumenten entsprechend dieser Erwartung von dem Kursanstieg wirtschaftlich zu profitieren. Dass die Optionen bei dem erwarteten Kursanstieg durch die ihnen innewohnende Hebelwirkung noch verstärkten Gewinn abwerfen würden, war X bewusst und von diesem gewollt. Am 13.12.2018 gegen 21:42 Uhr veröffentlichte die Wirtschaftszeitung Financial Times einen Bericht, wonach U einen Verkauf an Investoren prüfe, nachdem mehrere Private Equity Unternehmen Übernahmeangebote erwogen hätten. Vor der Veröffentlichung des Financial Times Berichts hatten interessierte - professionelle wie nicht professionelle – Anleger, die nach Informationen suchen, um diese am Kapitalmarkt zu nutzen, weder in der überregionalen Presse noch mit Hilfe eines anderen allgemein zugänglichen Informationsverbreitungssystems die Möglichkeit, von Verhandlungen zwischen U und Private Equity Unternehmen, die sich nach Finanzierungszusage und Due Diligence in einem finalen Stadium befänden und auf Grund derer mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig ein Übernahmeangebot an die Aktionäre erfolgen werde, durch eine Verbreitung Kenntnis zu nehmen, die mit der Veröffentlichung einer Adhoc-Mitteilung vergleichbar ist. Am 14. Dezember 2018 eröffnete die U-Aktie am Handelsplatz Xetra bei einem Kurs von € 41,50 und schloss bei € 41,-. Es lag ein Kursanstieg gegenüber dem Vortagesschlusskurs (€ 36,10) um 12,7 Prozent vor. Zwischen dem 14. und 17.12.2018 verkaufte X in sechs Transaktionen sämtliche von ihm erworbenen Finanzinstrumente für insgesamt € 165.869,- mit einem „Gewinn“ von € 59.063,-, der im Verhältnis zu dem von X für den Erwerb der Finanzinstrumente eingesetzten Betrag etwa 100% betrug. Nach Einbehalt der als Quellensteuer an das Finanzamt abzuführenden Kapitalertragssteuer schrieb die Depotbank X € 151.761,87 des Veräußerungserlöses auf seinem Konto gut. Am 19.12.2018 hob X von seinem privaten Girokonto bei der ... Bank einen Gesamtbetrag von € 20.000,- in fünf Abhebevorgängen zu je € 4.000,- ab. Bei einem Treffen an einem der folgenden Tage, das jedenfalls noch vor Weihnachten 2018 wiederum in dem kleinen Park in der Nähe des Arbeitsplatzes des XY stattfand, händigte X XY € 15.000,- in bar als seinen Gewinnanteil für das Geschäft aus. 4. Erweiterung des Tatplans Die Angeklagten trafen sich (auch) in der Folgezeit nicht nur zur Weitergabe übernahme- und kursrelevanter Insiderinformationen, sondern auch regelmäßig zum allgemeinen Austausch über die jeweiligen beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten. Beide waren übereinstimmend der Auffassung, dass sie mit den vorangegangenen Insidergeschäften nicht aufgefallen seien, und kamen daher bei einem dieser Treffen im Frühjahr 2019 überein, zukünftig auch Insidergeschäfte in Bezug auf Projekte des Arbeitgebers XY, der Investmentbank L, unter Beibehaltung der bisherigen Aufgabenverteilung und der der Höhe nach limitierten Anlagestrategie tätigen zu wollen. L ist Teil der internationalen L-Gruppe mit Hauptsitz in den USA, die aus der L Ltd. und deren Schwester- und Tochtergesellschaften, unter anderem der deutschen L Co. GmbH, besteht. L ist im Bereich der M&A-Beratung tätig und bietet seinen Kunden sog. Financial Advisory-Dienstleistungen an. Konkreter Unternehmensgegenstand von L ist die finanzielle Beratung von Privatpersonen und Gesellschaften mit Schwerpunkt bei Firmenzusammenschlüssen, Unternehmenskäufen und -verkäufen sowie allen anderen dabei entstehenden oder damit zusammenhängenden Geschäften. XY sollte Informationen aus seinem beruflichen Umfeld bei der Firma L zu freundlichen Übernahmen an X weitergeben, bei denen absehbar ein unverbindliches Übernahmeangebot an die Aktionäre infolge einer entsprechenden Abrede des Unternehmensmanagements mit einem anderen übernahmewilligen Unternehmen zu erwarten war. Das gemeinsame Verständnis von XY und X von dieser Information war, dass L regelmäßig erst auf der „Zielgeraden“ einer geplanten Übernahme (nach Erteilung der Finanzierungszusage, ganz überwiegender Durchführung der Due Diligence und zumindest vorläufiger Festlegung eines Angebotspreises) zur Erstellung einer Fairness Opinion mandatiert wird und deshalb die Information über das „ob“ und „wie“ der Mandatierung L und die Information über den Bearbeitungsstand des Mandats hinreichende Rückschlüsse auf ein bevorstehendes Announcement / eine bevorstehende Bekanntgabe eines Übernahmeangebots zulassen würden. Um das Risiko einer Entdeckung zu minimieren, sollten (weiterhin) Geschäfte im Zusammenhang mit Projekten ausgeschlossen bleiben, bei denen XY als Mitglied des Projektteams auf der von L nach bankenaufsichtsrechtlichen Vorgaben zu führenden Insiderliste stand. Zur Risikominimierung war ebenso weiterhin Gegenstand der Abrede die Einschaltung des H. Daytraders, an den X die von XY erhaltenen Insiderinformationen weitergeben und der dann mit den Informationen in kleinerem Umfang Geschäfte machen sollte, deren Gewinne dann nach dem bisherigen Schlüssel geteilt werden würden. XY war weiterhin nicht bekannt, dass der Daytrader nicht existierte und die Wertpapiergeschäfte von X selbst getätigt wurden. Der Absprache entsprechend bemühte sich der Angeklagte XY in der Folgezeit in seinem beruflichen Arbeitsumfeld bei L um Informationen über anstehende freundliche Firmenübernahmen, die noch nicht öffentlich bekannt waren. Im Rahmen solcher Firmenübernahmen wird L regelmäßig mit der Erstellung einer sog. Fairness Opinion beauftragt. Die Fairness Opinion ist zum Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Managements von Bedeutung, wenn die Unternehmensbewertung im Zuge eines geplanten Kaufs oder Verkaufs eines Unternehmens durch eine interessengeleitete Partei wie eine Investmentbank, einen Corporate Finance-Berater oder die eigene M&A-Abteilung eines Unternehmens bereits erstellt wurde. Die Fairness Opinion wird dann regelmäßig innerhalb weniger Tage als eine Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen zur Beurteilung der Angemessenheit des beabsichtigten Angebotspreises vor Bekanntgabe der Informationen über die anstehende freundliche Übernahme eingeholt. In diesem (finalen) Stadium des Übernahmeprozesses, in dem zuvor bereits eine Einigung zwischen dem Management des Zielunternehmens und der Erwerbergesellschaft auch über den Angebotspreis vorliegt, in dem entsprechende Finanzierungszusagen bereits vorliegen und in dem die Due Diligence durchgeführt ist, besteht eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit einer (sehr) zeitnahen Veröffentlichung des Übernahmeangebots an die Aktionäre, was beiden Angeklagten auch bewusst war. Diese Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Fairness Opinion sich einzig zur Angemessenheit des Angebotspreises verhält und eine negative Beurteilung desselben regelmäßig gerade nicht zur Aufgabe der Übernahmeabsicht, sondern nur zur Abgabe eines Übernahmeangebots mit einem geänderten Preis führt. Entsprechende Informationen erlangte XY, der bei L zunächst als sog. Senior Associate und ab April 2019 als sog. Vice President tätig war, in der Folgezeit insbesondere im informellen Austausch mit seinen Arbeitskollegen, aber auch im Rahmen regulärer interner Kommunikation. Sowohl auf Grund seiner Position als auch auf Grund der Anzahl der bei L im Tatzeitraum tätigen Berater (allenfalls 30) konnte XY überblicken, welcher Berater gerade mit wem auf welchem Projekt wieviel arbeitete. Im Rahmen der bei L vorgesehenen umfassenden sog. Compliance-Maßnahmen zum Schutz von Insiderinformationen insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Übernahmen wurde zwar u.a. jedem Mandat zur Meidung der Klarnamennennung ein sog. Projektname zur internen Bearbeitung zugeordnet. Die das jeweilige Projekt betreffende interne Kommunikation fand jedoch zumindest auch unter Nennung des Klarnamens des / der betroffenen Unternehmen statt, etwa, wenn per Email die Einteilung der einzelne Mitarbeiter auf die einzelnen Projekte kommuniziert wurde. Gleiches galt für den informellen Austausch unter Kollegen, an dem der auch persönlich allseits hoch geschätzte XY teilnahm und der oft die jeweilige derzeitige Tätigkeit und Arbeitsbelastung bei Nennung (auch) des jeweiligen Klarnamens des Projekts zum Inhalt hatte. Bereits aus dem Austausch über die jeweilige Arbeitsbelastung, die bei den an der Erstellung einer Fairness Opinion Beteiligten regelmäßig insbesondere kurz vor Fälligkeit der Fairness Opinion außerordentlich hoch war, konnte XY auf den Verfahrensstand der Fairness Opinion und bedingt dadurch auch auf den Status des Übernahmeprozesses schließen. 5. V (Fall 6 der Anklageschrift) Zwischen dem 30.05.2019 und dem 02.06.2019 wurde XY im informellen Austausch mit Arbeitskollegen und aus interner Email-Korrespondenz bekannt, dass die Firma L mit einer sehr kurzfristigen Erstellung einer Fairness Opinion für den Aufsichtsrat von V beauftragt worden war. Gegenstand des L erteilten Auftrages (Projektname „...“) war die finanzielle Beratung des Aufsichtsrates von V und die Erstellung einer Fairness Opinion bezüglich der Angemessenheit des Angebotspreises im Hinblick auf ein geplantes Übernahmeangebot eines Finanzinvestors an die Aktionäre. Es bestand daher eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das zeitnahe Announcement eines Übernahmeangebotes an die Aktionäre. Entsprechend dem Tatplan gab XY diese Information spätestens bei einem Treffen in dem kleinen Park in der Nähe seines Arbeitsplatzes am 02.06.2019 an X weiter. Auf Grund und unter Verwendung der ihm von XY mitgeteilten Information erwarb X beginnend am Vormittag des 03.06.2019 insgesamt 920.000 COS von drei verschiedenen Emittenten in neun unterschiedlichen Gattungen in insgesamt 18 Transaktionen zu einem Preis von insgesamt € 190.569,62 auf die V-Aktie als Basiswert. Die Restlaufzeiten der COS lagen zwischen einem und sechs Monaten. Die COS hatten Basispreise zwischen € 52,- und € 76,-, die V-Aktie notierte auf Xetra am 03.06.2019 zwischen € 53,90 und € 55,40. Etwa die Hälfte dieser COS lag im jeweiligen Erwerbszeitpunkt „aus dem Geld“. Zudem kaufte er am 03.06.2019 mit zwei Transaktionen 890 V CFD auf die Aktie von V als Basiswert im Gegenwert von € 48.601,38, für die er eine Sicherheitsleistung (Margin) in Höhe von € 9.720,- vorhalten bzw. investieren musste. Insgesamt erwarb X auf Grund der ihm von XY mitgeteilten Information am 03.06.2019 folgende V betreffende Derivate im Wert von insgesamt € 239.171,- und investierte aus seinem liquiden Vermögen € 200.290,- für diese: ... X erwartete beim Erwerb der Finanzinstrumente auf Grund der ihm von XY mitgeteilten Information ein kurzfristiges öffentliches Übernahmeangebot und infolgedessen einen starken kurzfristigen Kursanstieg, oder innerhalb von längstens sechs Monaten einen Kursanstieg von mindestens 20% ohne einen kurzfristigen Kursverfall von 5% oder mehr. Die von X gewählte Anlagestrategie und das von ihm gewählte Risikoprofil waren geeignet, um mit den von ihm erworbenen Finanzinstrumenten entsprechend dieser Erwartung von dem Kursanstieg wirtschaftlich zu profitieren. Dass vor allem die Optionen bei dem erwarteten Kursanstieg durch die ihnen innewohnende Hebelwirkung noch verstärkten Gewinn abwerfen würden, war X bewusst und von diesem gewollt. Am 12.06.2019 um 07:19 Uhr veröffentlichte V eine Übernahme-Mitteilung nach Artikel 17 MAR und kündigte ein freiwilliges Übernahmeangebot für die Aktionäre zu € 63,- auf Basis einer Investorenvereinbarung an. Nach Veröffentlichung des Übernahmeangebots stieg der Aktienkurs am Handelsplatz Xetra um 10,9%, die V-Aktie schloss bei € 62,45 am 12.06.2019. Vor dieser Übernahme-Mitteilung gab es für interessierte - professionelle wie nicht professionelle - Anleger, die nach Informationen suchen, um diese am Kapitalmarkt auszubeuten, keine Möglichkeit, aus der überregionalen Presseberichtserstattung oder mit Hilfe eines anderen allgemein zugänglichen Informationsverbreitungssystems den Schluss zu ziehen, dass eine Fairness Opinion zum Zwecke eines freundlichen Übernahmeangebots kurz vor der Fertigstellung stand und im unmittelbaren Anschluss ein solches Angebot an die Aktionäre von V durch einen Investor veröffentlicht werden sollte. X verkaufte die COS und die CFD in 16 Transaktionen am 12.06.2019 für einen Betrag von insgesamt € 481.740,50, von dem ihm nach Einbehalt der als Quellensteuer an das Finanzamt abzuführenden Kapitalertragssteuer € 419.100,64 auf seinem Konto gutgeschrieben wurden. Er erzielte durch den Verkauf der COS einen „Gewinn“ von € 235.590,- und durch den Verkauf der CFD einen solchen von € 6.980,-. Dieser „Gewinn“ betrug im Verhältnis zu seinem eingesetzten Kapital etwa 121%. 6. P (Fall 7 der Anklageschrift) Zwischen dem Abend des 02.06.2019 und dem 04.06.2019 wurde XY in seinem beruflichen Umfeld bei der Firma L durch informellen Austausch mit Kollegen und aus interner Email-Korrespondenz bekannt, dass die Firma L mit der Erstellung einer Fairness Opinion für den Aufsichtsrat von P beauftragt worden war (Projektname „...“), am 02.06.2019 ein erster interner Bewertungsentwurf fertiggestellt worden und daher eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das zeitnahe Announcement eines Übernahmeangebotes an die Aktionäre bestand. Wiederum dem gemeinsamen Plan folgend gab er diese Information spätestens am Nachmittag des 04.06.2019 im Rahmen eines kurzen Spaziergangs in dem kleinen Park in der Nähe seines Arbeitsplatzes an X weiter. Auf Grund und unter Verwendung der ihm von XY mitgeteilten Information tätigte X verschiedene Wertpapiergeschäfte im Zusammenhang mit P mit insgesamt 47 Transaktionen. Zunächst kaufte X am 05.06.2019 insgesamt 713.000 COS von fünf verschiedenen Emittenten in sechs unterschiedlichen Gattungen auf die P-Aktie als Basiswert. Die Restlaufzeit der COS lag zwischen einem und sechs Monaten. Die COS hatten Basispreise zwischen € 25,50 und € 30,-, die P-Aktie notierte am 05.06.2019 auf Xetra zwischen € 25,92 und € 26,70. Der Angeklagte X setzte dabei ca. € 130.440,- seiner liquiden Mittel ein. X hatte zuvor durch den Kauf der V betreffenden Finanzinstrumente am 03.06.2019 (vgl. oben Ziff. II., 5.) seine liquiden Mittel bis auf einen Betrag in Höhe von insgesamt etwa € 100.000,- (etwa € 20.000,- auf dem „privaten“ Girokonto und etwa € 30.000,- auf dem „geschäftlichen“ Girokonto bei der Y-Bank AG; etwa € 50.000,- auf dem Konto bei der ...bank) aufgebraucht. Er verkaufte daher zur Finanzierung des Kaufs von Finanzinstrumenten P betreffend am 05.06.2019 jene Q-Aktien, die er am 31.01.2019 für € 84.361,- erworben hatte, für € 81.085,-. Hintergrund des Erwerbs der Q-Aktien Ende Januar 2019 war, dass bei dem Gespräch der Angeklagten im Dezember 2018, im Rahmen dessen X XY im Zusammenhang mit Insiderinformationen U betreffend € 15.000,- übergeben hatte (vgl. oben Ziff. II., 3.), XY X davon erzählt hatte (jedoch ohne - schon wegen seiner Aufnahme in die diesbezügliche sog. Insiderliste - eine „Informationsverwertung“ durch X zu beabsichtigen), dass er (XY) beruflich seit Oktober 2018 im Zusammenhang mit der Erstellung einer Fairness Opinion betreffend das Unternehmen Q beschäftigt sei (vgl. dazu auch sogleich Ziff. II, 7.). Nach Verkauf der V betreffenden Finanzinstrumente am 12.06.2019 nebst Gutschrift von € 419.100,64 auf seinem Konto (vgl. oben Ziff. II., 5.) kaufte X am 12.06.2019 weitere insgesamt 2.462.000 COS von acht verschiedenen Emittenten in 13 unterschiedlichen Gattungen auf die P-Aktie als Basiswert. Die Restlaufzeit der COS lag zwischen einem und drei Monaten. Die COS hatten Basispreise zwischen € 25,50 und € 32,-, die P-Aktie auf Xetra notierte am 12.06.2019 zwischen € 25,89 und € 26,40. Der Angeklagte X setzte hierfür insgesamt weitere € 362.740,- ein. Etwa drei Viertel der von X insgesamt erworbenen Optionen lagen zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erwerbs „aus dem Geld“. Zwischen dem 12.06.2019 und dem 27.06.2019 kaufte X zudem insgesamt 4.165 P CFD auf die Aktie von P als Basiswert im Gegenwert von € 112.515,50, für die er eine Margin in Höhe von € 22.500,- vorhalten musste. X erwarb insgesamt auf Grund der ihm von XY mitgeteilten Information im Zeitraum vom 05.06.2019 bis 27.06.2019 mit einem Kapitaleinsatz von insgesamt € 515.680,- folgende P betreffende Derivate im Wert von € 605.696,-: ... X erwartete beim Erwerb der Finanzinstrumente auf Grund der ihm von XY mitgeteilten Information ein kurzfristiges öffentliches Übernahmeangebot und infolgedessen einen starken kurzfristigen Kursanstieg, oder innerhalb von längstens drei Monaten einen Kursanstieg von mindestens 20% ohne einen kurzfristigen Kursverfall von 5% oder mehr. Die von X gewählte Anlagestrategie und das von ihm gewählte Risikoprofil waren geeignet, um mit den von ihm erworbenen Finanzinstrumenten entsprechend dieser Erwartung von dem Kursanstieg wirtschaftlich zu profitieren. Dass vor allem die Optionen bei dem erwarteten Kursanstieg durch die ihnen innewohnende Hebelwirkung noch verstärkten Gewinn abwerfen würden, war X bewusst und von diesem gewollt. Am 03.07.2019 um 19:21 Uhr veröffentlichte P eine Übernahme-Mitteilung nach Artikel 17 MAR und kündigte ein freiwilliges Übernahmeangebot für die Aktionäre zu € 35,- pro Aktie auf Basis einer Investorenvereinbarung an. Zuvor war auf Grund von Presseberichten im Zeitraum des Jahreswechsels 2018/2019 und einer Bestätigung von P im Februar 2019 lediglich bekannt, dass Gespräche geführt wurden und eine Due Diligence Prüfung erfolgen sollte. Vor dieser Übernahme-Mitteilung gab es für interessierte - professionelle wie nicht professionelle - Anleger, die nach Informationen suchen, um diese am Kapitalmarkt zu nutzen, keine Möglichkeit, aus der überregionalen Presseberichtserstattung oder mit Hilfe eines anderen allgemein zugänglichen Informationsverbreitungssystems den Schluss zu ziehen, dass eine Fairness Opinion zum Zwecke eines freundlichen Übernahmeangebots kurz vor der Fertigstellung stand und im unmittelbaren Anschluss ein solches Angebot an die Aktionäre von P durch einen Investor veröffentlicht werden sollte. Nach Veröffentlichung der Übernahme-Mitteilung am 03.07.2019 erfolgte bis zum Handelsschluss ein massiver Kursanstieg um 11,5% gegenüber dem Vortageskurs, der zu einem Schlusskurs von € 32,25 führte. X verkaufte am Tag der Veröffentlichung des Übernahmeangebots 2.225.000 COS und den Gesamtbestand von 4.165 CFD. Am 05.07.2019 verkaufte er die restlichen 950.000 COS. Er erzielte einen Veräußerungserlös von insgesamt € 1.213.018,50, von dem ihm seine Depotbank nach Einbehalt der als Quellensteuer an das Finanzamt abzuführenden Kapitalertragssteuer € 1.057.385,88 auf seinem Konto gutschrieb. Am 11.07.2019 hob X von seinem Privatkonto bei der Y-Bank den Betrag von € 88.000,- in bar ab. Bei einem Treffen in der Folgezeit, welches jedenfalls vor dem 16.07.2019 in der Wohnung des Angeklagten X in der ...straße stattfand, händigte der Angeklagte X dem Angeklagten XY als Gewinnanteil für die Wertpapiergeschäfte im Zusammenhang mit den freundlichen Übernahmen bei P und V € 88.000 in bar aus. 7. Q (Fall 2 der Anklageschrift) Im Rahmen des allgemeinen Austausches während der regelmäßigen Treffen der Angeklagten, erstmals im Dezember 2018, erzählte XY X auch von seiner beruflichen Befassung mit Q. Auch dieses Unternehmen wurde von der Firma L (intern unter dem Projektnamen „...“) anlässlich von Verhandlungen zu einer freundlichen Übernahme begleitet, wobei der Prozess sich vom üblichen Ablauf strukturell und zeitlich unterschied. Mit der Erstellung der Fairness Opinion war die ... AG als wirtschaftlicher Berater der Aufsichtsratsmitglieder beauftragt, welche seitens L in einem Zeitraum von mehreren Monaten von etwa Oktober 2018 bis September 2019 durch ein Projektteam strategisch unterstützt wurde, dem der Angeklagte XY als Mitglied angehörte. Wie bereits dargestellt (vgl. dazu oben II.6) erwarb X bereits im Januar 2019 25.000 Q-Aktien für € 84.361,-, deren Verkauf er am 05.06.2019 mit Verlust zu einem Verkaufserlös von € 81.085,- durchführte. Damit verschaffte er sich freie Mittel für den nachfolgenden Erwerb weiterer Finanzinstrumente P betreffend ebenfalls am 05.06.2019. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Informationsweitergabe zu P und V, spätestens im Rahmen der Übergabe von € 88.000,- durch X an XY nach dem 11.07.2019 und vor dem 16.07.2019, berichtete XY X darüber, dass auch bei Q die Erstellung der Fairness Opinion alsbald erfolgen werde. Am 16.07.2019 erwarb X auf Grund und unter Verwendung der ihm von XY mitgeteilten (weiteren bzw. aktualisierten) Information der alsbaldigen Fertigstellung der Fairness Opinion erneut 100.000 Aktien des Unternehmens Q in fünf Transaktionen im Gesamtvolumen von € 318.361,-. Der Kurs der Q-Aktie bewegte sich im Kaufzeitraum zwischen € 3,16 und € 3,20. Zudem erwarb er am 16.07.2019 und am 22.07.2019 insgesamt 40.000 CFD in jeweils zehn Transaktionen à 2.000 Stück auf die Q-Aktie als Basiswert und leistete für die CFD im Gegenwert von € 125.990,- eine Margin von € 41.996,-. Insgesamt erwarb X auf Grund der ihm von XY mitgeteilten Information im Zeitraum vom 16.07.2019 bis 22.07.2019 folgende die Firma Q betreffende Wertpapiere und Derivate im Wert von insgesamt € 444.351,-: ... X erwartete beim Erwerb der Finanzinstrumente auf Grund der ihm von XY mitgeteilten Information ein sehr kurzfristiges öffentliches Übernahmeangebot und infolgedessen einen kurzfristigen Kursanstieg. Die von X gewählte Anlagestrategie war geeignet, um mit den von ihm erworbenen Finanzinstrumenten entsprechend dieser Erwartung von dem Kursanstieg wirtschaftlich zu profitieren. Am 23.07.2019, 7:00 Uhr, veröffentlichte Q eine Übernahme-Mitteilung nach Artikel 17 MAR und kündigte ein freiwilliges Übernahmeangebot an die Aktionäre zu € 3,75 je Aktie auf Basis einer Investorenvereinbarung an. Vor dieser Übernahme-Mitteilung gab es für interessierte - professionelle wie nicht professionelle - Anleger, die nach Informationen suchen, um diese am Kapitalmarkt zu nutzen, keine Möglichkeit, aus der überregionalen Presseberichtserstattung oder mit Hilfe eines anderen allgemein zugänglichen Informationsverbreitungssystems den Schluss zu ziehen, dass eine Fairness Opinion zum Zwecke eines freundlichen Übernahmeangebots kurz vor der Fertigstellung stand und im unmittelbaren Anschluss ein solches Angebot an die Aktionäre von Q durch einen Investor veröffentlicht werden sollte. Nach Veröffentlichung der Mitteilung schloss die Q-Aktie am 23.07.2019 am Handelsplatz Wien bei einem Kurs von € 3,71 mit einem Kursanstieg gegenüber dem Vortagesschlusskurs von € 3,17 um 15,5 Prozent. Im Anschluss an die Adhoc-Mitteilung veräußerte X die am 16.07.2019 erworbenen Aktien am 23.07.2019 für insgesamt € 368.000,- und erzielte dadurch einen Gewinn in Höhe von € 49.637,-. Weiter veräußerte er am 23.07.2019 die am 16.07.2019 und am 22.07.2019 erworbenen CFD und erzielte dabei einen Gewinn von € 21.214,-. Insgesamt erzielte X einen Veräußerungserlös in Höhe von € 515.200,-, von dem ihm seine Depotbanken nach Einbehalt der als Quellensteuer an das Finanzamt abzuführenden Kapitalertragssteuer insgesamt € 503.845,28,- auf den beiden Depotkonten gutschrieb. X teilte XY (der bei den Informationsweitergaben Ende 2018 und im Juli 2019 jeweils davon ausging, dass X absprachegemäß diese Information vertraulich behandeln bzw. nicht weitergeben und diese folglich auch nicht für ein Insidergeschäft verwenden würde) die Vornahme Q betreffender Geschäfte nicht mit und beteiligte diesen auch nicht im Nachhinein an dem von ihm erzielten Gewinn. 8. S (Fall 8 der Anklageschrift) L war Ende Januar 2020 von der Firma ... beauftragt worden, eine Fairness Opinion im Zusammenhang mit einem öffentlichen Übernahmeangebot durch die Firma ... ... zu erstellen. Am 06.02.2020, einem Donnerstag, erhielt das Projektteam von L (weitere) wesentliche Informationen zur Beurteilung des Unternehmenswertes von S; intern wurde an diesem Tag eine den Auftrag abschließende Sitzung des sog. Fairness Opinion Committee für den 11.02.2020 avisiert. Spätestens am 07.02.2020 wurde XY über den informellen Austausch mit Arbeitskollegen bekannt, dass L mit der Erstellung der Fairness Opinion im Zusammenhang mit einer freundlichen Übernahme von ... beauftragt worden war (Projektname „...“), dass die Erstellung derselben innerhalb weniger Tage abgeschlossen sein solle und dass daher eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine zeitnahe Ankündigung eines Übernahmeangebotes bestehe. Entsprechend dem Tatplan gab er diese Information an X weiter, wobei dieses Treffen nicht wie üblich in der F Innenstadt in der Nähe zur Arbeitsstelle XY stattfand, sondern XY X, der von einer Auslandsreise zurückkam, am 09.02.2020 mit dem PKW am Flughafen abholte und ihn nach Hause fuhr. Das Gespräch zwischen den Angeklagten, in dem die konkrete Informationsweitergabe erfolgte, fand im Rahmen der Fahrt an einer Tankstelle an der ...straße in F im Freien statt, während das Fahrzeug XYs in der Waschanlage gereinigt wurde. Auf Grund und unter Verwendung der ihm von XY mitgeteilten Information tätigte X folgende Wertpapiergeschäfte im Zusammenhang mit S: Am 10.02.2020 erwarb X insgesamt 2.450.000 COS in sechs unterschiedlichen Gattungen bei vier verschiedenen Emittenten auf die ...-Aktie als Basiswert und setzte dabei einen Betrag i.H.v. € 169.600,- ein. Die von ihm gekauften COS hatten jeweils Restlaufzeiten von ca. sechs Wochen und die Basispreise lagen bei allen COS deutlich über dem aktuellen Kurs der Aktie zum jeweiligen Kaufzeitpunkt, der sich auf XETRA am 10.02.2020 zwischen € 18,46 und € 18,94 bewegte. Weiter erwarb X an diesem Tag 3.000 EUREX-Call-Optionen auf die ...-Aktie als Basiswert mit Basispreisen von € 20,- bis € 23,- und einer Laufzeit bis zum 20.03.2020 und setzte einen Betrag i.H.v. € 81.564,- ein. Zudem erwarb X am 10.02.2020 zwischen 16:36 Uhr und 16:37 Uhr 10.480 CFD auf die Aktie von S als Basiswert im Gegenwert von € 193.575,- bei einer Margin von € 64.525,-. Letztlich erwarb er am 10.02.2020 weitere 100 Eurex COS auf die S-Aktie als Basiswert mit einer Laufzeit bis zum 19.03.2020 und einem Basispreis von € 20,00 über Interactive Brokers New York, USA, und setzte dabei einen Betrag von € 3.893,- ein. Sämtliche der von X erworbenen Optionen notierten im Erwerbszeitpunkt bei Laufzeiten zwischen eineinhalb und zwei Monaten „aus dem Geld“. Insgesamt erwarb X auf Grund der ihm von XY mitgeteilten Information am 10.02.2020 folgende die Firma ... betreffende Derivate: ... X erwartete beim Erwerb der Finanzinstrumente auf Grund der ihm von XY mitgeteilten Information ein sehr kurzfristiges öffentliches Übernahmeangebot und infolgedessen einen signifikanten kurzfristigen Kursanstieg. Die von X gewählte Anlagestrategie und das von ihm gewählte Risikoprofil waren geeignet, um mit den von ihm erworbenen Finanzinstrumenten entsprechend dieser Erwartung von dem Kursanstieg wirtschaftlich zu profitieren. Dass vor allem die Optionen bei dem erwarteten Kursanstieg durch die ihnen innewohnende Hebelwirkung noch verstärkten Gewinn abwerfen würden, war X bewusst und von diesem gewollt. Am 13.02.2020 um 07:00 Uhr veröffentlichte S eine Übernahme-Mitteilung nach Artikel 17 MAR und kündigte ein freiwilliges Übernahmeangebot auf Basis einer Investorenvereinbarung an die Aktionäre an. Der Angebotspreis beinhaltete einen 40% Aufschlag auf den XETRA-Schlusskurs. Vor dieser Übernahme-Mitteilung gab es für interessierte - professionelle wie nicht professionelle - Anleger, die nach Informationen suchen, um diese am Kapitalmarkt zu nutzen, keine Möglichkeit, aus der überregionalen Presseberichtserstattung oder mit Hilfe eines anderen allgemein zugänglichen Informationsverbreitungssystems den Schluss zu ziehen, dass eine Fairness Opinion zum Zwecke eines freundlichen Übernahmeangebots kurz vor der Fertigstellung stand und im unmittelbaren Anschluss ein solches Angebot an die Aktionäre von S durch einen Investor veröffentlicht werden sollte. Nach der Veröffentlichung der Mitteilung stieg der Kurswert der Aktie am Handelsplatz Xetra um 40,74% im Vergleich zum Vortag (€ 20,62) und schloss bei € 29,02. Am 14.02.2020 verkaufte X die über Interactive Brokers New York, USA, erworbenen 100 EUREX COS für einen Betrag von insgesamt € 89.000,-. Sichere Feststellungen hinsichtlich einer korrespondierenden Gutschrift auf einem Konto X konnte die Kammer nicht treffen. Der - von X nach dessen unwiderlegter Einlassung beabsichtigten - Veräußerung auch der ihm über in Deutschland ansässige Finanzinstitute erworbenen Finanzinstrumente am 14.02.2020 / 15.02.2020 stand die Beschlagnahme des Mobiltelefons Xs anlässlich der Durchsuchung der Wohnung Xs am 11.02.2020 entgegen. X verkaufte diese Finanzinstrumente letztlich sämtlich am 27. und 28.02.2020 für insgesamt € 5.843.957,- und erzielte so eine Rendite auf das eingesetzte Kapital von über 1.700%. Nach Einbehalt der als Quellensteuer an das Finanzamt abzuführenden Kapitalertragssteuer wurden ihm von den beiden Depotbanken auf seinen Konten insgesamt € 4.530.894,85 gutgeschrieben. Hätte X - wie von diesem nach dessen unwiderlegter Einlassung beabsichtigt - die Finanzinstrumente bereits am 14.02.2020 oder in den Tagen danach bis zum 27.02.2020 verkauft, hätte er auch einen Veräußerungserlös etwa in vorstehender Höhe erzielt. X teilte XY die Vornahme vorbezeichneter Geschäfte in der Folgezeit nicht mit und beteiligte diesen auch nicht im Nachhinein an dem von ihm erzielten Gewinn. 9. Anlageverhalten und sonstige Wertpapiergeschäfte des Angeklagten X im Tatzeitraum X tätigte bis zu seinem Eintritt in die Selbständigkeit nur in geringem Umfang als Privatanleger Wertpapiergeschäfte; der Wert der von ihm am Ende des Jahres 2017 gehaltenen Aktien betrug bei liquidem Vermögen in Höhe von etwa € 12.500,- zu diesem Zeitpunkt etwa € 23.000,- (etwa € 19.000,- ..., etwa € 600,- ... Bank und etwa € 3.800,- ... Inc). Diese Aktien verkaufte er sämtlich noch im Jahr 2018, teilweise unmittelbar vor dem Erwerb der Z betreffenden Finanzinstrumente, teilweise - durch eine Mindesthaltefrist bedingt (...) - im November 2018 im Anschluss an die von ihm im Zusammenhang mit Z im Mai 2018 getätigten Wertpapiergeschäfte (vgl. oben Ziff. II., 2.), im Rahmen derer er erstmals als Privatanleger Geschäfte mit Optionsscheinen tätigte. Neben den bereits dargestellten anklagegegenständlichen Wertpapiergeschäften im Zusammenhang mit den Unternehmen Z, U, V, P, Q und S (nachfolgend auch Emittenten der 1. Gruppe oder nur 1. Gruppe genannt) und dem Verkauf seiner Ende 2017 gehaltenen Aktien im Lauf des Jahres 2018 erwarb und verkaufte er im Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 Wertpapiere und Derivate weiterer zehn unterschiedlicher Unternehmen (im März 2019 Thyssenkrupp AG; ab dem 11.07.2019 1&1 Drillisch AG, 2U Inc., Allscripts Healthcare, Red Robin, Aurora Cannabis, Shake Shack, Walgreens Boots Alliance, Xilinx Inc und Gravity Co.), bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit den von X jeweils getätigten Investitionen keine Übernahmeangebote erfolgten (nachfolgend auch Emittenten der 2. Gruppe oder nur 2. Gruppe genannt). Mit Ausnahme der Investitionen betreffend Allscripts Healthcare und Red Robin erwarb der Angeklagte X bei den Emittenten der 2. Gruppe Finanzinstrumente in bis zu maximal drei Transaktionen je Unternehmen. Unter Einbeziehung der Investitionen bei Allscripts Healthcare und Red Robin mit jeweils 26 Transaktionen tätigte der Angeklagte im Durchschnitt zehn Transaktionen pro Emittent, während er im Rahmen der die 1. Gruppe betreffenden Wertpapiergeschäfte pro Unternehmen im Durchschnitt jeweils 35 Transaktionen veranlasste. Bei den Emittenten der 2. Gruppe erwarb X lediglich Optionen bei seinem Investment in Allscripts Healthcare, während er im Übrigen nur in Aktien und CFD investierte. Bei den Emittenten der 1. Gruppe investierte er überwiegend in Hebelprodukte und mit Ausnahme von Q zudem regelmäßig in kurzlaufende und „aus dem Geld liegende“ Optionen (von denen letztlich keine wertlos verfiel). In dem Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020 erzielte X insgesamt Erlöse in Höhe von etwas über € 10 Mio. aus den von ihm getätigten Wertpapiergeschäften, wobei 85% der Erlöse auf die Geschäfte im Zusammenhang mit den Unternehmen Z, U, V, P, Q und S und 15% der Erlöse auf die übrigen Geschäfte entfielen. Er erzielte in diesem Zeitraum mit sämtlichen dieser Geschäfte einen Gewinn von insgesamt etwas über € 6 Mio., die Rendite betrug pro Transaktion durchschnittlich 70%. Die anklagegegenständlichen Geschäfte hinsichtlich der Unternehmen Z, U, V, P, Q und S erwiesen sich sämtlich als gewinnbringend, während die die 2. Gruppe betreffenden Geschäfte gesamtbetrachtet zu einem Verlust im fünfstelligen Bereich bei X führten, wobei einige dieser Geschäfte erfolgreich (Red Robin mit einem Gewinn von € 14.417,-, Shake Shack mit einem Gewinn von € 17.026,-) waren und andere dieser Geschäfte zu Verlusten im drei- bis fünfstelligen Bereich (Allscripts Healthcare mit einem Verlust von etwa € 61.000,-, Thyssenkrupp AG mit einem Verlust von € 10.835,-, 1&1 Drillisch AG mit einem Verlust von € 6.200,-, 2U Inc. mit einem Verlust von € 402,-, Aurora Cannabis mit einem Verlust von € 14.769,-, Walgreens Boots Alliance mit einem Verlust von € 9.613,-, Xilinx Inc mit einem Verlust von € 14.315,- und Gravity Co. mit einem Verlust von € 3.642,-) bei X führten. 10. Gang des Verfahrens a. Auf Grund auffälliger Transaktionen im Zusammenhang mit der Übernahme von Z analysierte und untersuchte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend auch „BaFin“ genannt) im Rahmen der laufenden Überwachung der börslichen Geschäfte in Optionsscheinen die durchgeführten Wertpapiergeschäfte zahlreicher Marktteilnehmer, u.a. auch solche des Angeklagten X, im Hinblick auf das Tätigen von Insidergeschäften und erstattete mit Schreiben vom 17.07.2019 Anzeige u.a. gegen X wegen des Verdachts einer Insiderstraftat betreffend den Handel mit Aktien und Derivaten von Z bei der Staatsanwaltschaft F. In der Folgezeit fielen Wertpapiergeschäfte XS im Rahmen der laufenden Überwachung der börslichen Geschäfte im Zusammenhang mit der P Übernahme auf. Außerdem gab es mehrere X betreffende Verdachtsanzeigen von Depotbanken (die verpflichtet sind, auffällige Transaktionen im Zusammenhang mit Unternehmensübernahmen zu melden) bei der BaFin. Dies führte sodann zu einer umfassenden Analyse des Handelsverhaltens des Angeklagten X durch die BaFin im Hinblick auf das Tätigen von Insidergeschäften und zur Anzeige wegen des Verdachts von Insiderstraftaten bei der Staatsanwaltschaft F mit Schreiben vom 05.11.2019 betreffend den Handel mit Aktien und Derivaten von Q, U, V und P. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Az. 7500 Js 233740/19 - 931 Gs) vom 12.08.2019 in der erweiterten Fassung vom 30.10.2019 und 29.01.2020 wurde die Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten X in der ...straße ... in F angeordnet, die am 11.02.2020 erfolgte. Auf Grund auffälliger Transaktionen im Zusammenhang mit der Übernahme der S im Februar 2020 analysierte und untersuchte die BaFin die durchgeführten Wertpapiergeschäfte des Angeklagten X im Hinblick auf das Tätigen von weiteren Insidergeschäften und erstattete mit Schreiben vom 21.02.2020 Anzeige wegen des Verdachts einer weiteren Insiderstraftat betreffend den Handel mit Derivaten von S bei der Staatsanwaltschaft F. Die Auswertung des Mobiltelefon Xs ergab Hinweise auf eine mögliche Tatbeteiligung XY. Wegen des Verdachts der Weitergabe von Insiderinformationen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.05.2020 die Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten XY in Offenbach, ... angeordnet, die am 24.06.2020 erfolgte. In der Wohnung des Angeklagten XY wurde u.a. eine Dose mit weißem Pulver aufgefunden. Ein Schnelltest desselben zeigte ein positives Kokainergebnis. Die Staatsanwaltschaft D hat von einer weiteren Verfolgung eines etwaigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der beschlagnahmten geringen Betäubungsmittelmenge abgesehen. Der Angeklagte X wurde am 24.06.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.05.2020 (Aktenzeichen 931 Gs 7500 Js 233740/19) seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F. Der Angeklagte XY wurde am 04.11.2020 vorläufig festgenommen und befand sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2020 (Aktenzeichen 931 Gs 7500 Js 233740/19) in dieser Sache ab dem 04.11.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F. Der Haftbefehl war gestützt auf den Tatverdacht des Empfehlens oder Verleitens eines Dritten zum Tätigen eines Insidergeschäfts tateinheitlich mit der Offenlegung von Insiderinformationen in vier Fällen in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bei der Investmentbank L. XYs Beteiligung an den Z und U betreffenden Wertpapiergeschäften X wurde den Ermittlungsbehörden erst durch eine im Vorfeld einer Vernehmung XY abgegebene Erklärung der Verteidigung XY vom 21.12.2020 und insbesondere im Rahmen der Vernehmung XYs am 22.12.2020 bekannt. XY wurde im Anschluss an die Vernehmung am 22.12.2020 nach Aufhebung des Haftbefehls aus der U-Haft entlassen. XY äußerte bei der am 05.11.2020 in der JVA durchgeführten ärztlichen Zugangsuntersuchung (nachdem er dies beim Erstkontakt mit dem Pflegedienst der JVA am 04.11.2020 noch nicht thematisiert hatte), dass er gelegentlich / etwa einmal monatlich Kokain konsumiere. Weder im Zeitpunkt seiner Aufnahme in die JVA noch im Zeitpunkt seiner Vernehmung am 22.12.2020 litt XY unter körperlichen und / oder psychischen Entzugserscheinungen. Die Angeklagten sind sich während der gemeinsamen Zeit ihrer Inhaftierung weder begegnet noch hatten sie in sonstiger Weise Kontakt zueinander. b. Während des Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht Frankfurt Main mit Beschluss vom 29.01.2020 (Az. 7500 Js 233740/19 – 931 Gs) den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten X in Höhe von € 1.084.824,71 an. Mit Beschluss vom 10.03.2020 (Az. 7500 Js 233740/19 – 931 Gs) hob das Amtsgericht Frankfurt am Main den Beschluss vom 29.01.2020 auf, ordnete die Beschlagnahme bestimmter, S betreffender Finanzinstrumente des Angeklagten X an und ordnete weiter den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten X in Höhe von i.H.v. € 2.205.665,75 als in Betracht kommender Wertersatz in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten X an. Mit Beschluss vom 25.03.2021 hat die Kammer diesen Beschluss dahingehend abgeändert, dass nunmehr ein Vermögensarrest in Höhe von € 7.092.785,15 als in Betracht kommender Wertersatz in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten X angeordnet wurde. c. Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu 4. und 5. der Anklageschrift wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen. Die Tatvorwürfe betrafen weitere Wertpapiergeschäfte Xs im Zusammenhang mit U, wobei sichere Feststellungen, ob diese auf Grund der ihm von XY am 11.12.2018 mitgeteilten Informationen und / oder auf Grund weiterer Informationen (sog. „Updates“) von XY getätigt wurden, nicht getroffen werden konnten. X erwarb am 11.01.2019 für insgesamt € 109.000,- Optionsscheine sowie CFD im Gegenwert von € 81.273,60,- (Margin € 16.254,-). Im Anschluss an eine Adhoc-Mitteilung nach Artikel 17 MAR von U über eine etwaige Übernahme und entsprechende Verhandlungen verkaufte X am 29.01.2019 die Hälfte der Optionen und sämtliche CFD und erzielte dabei einen Gewinn von € 5.203,26. Im Anschluss an eine am 15. Februar 2019 veröffentlichte Übernahme-Mitteilung nach Artikel 17 MAR von U veräußerte X die verbliebenen Optionen und erzielte dabei einen Gewinn i.H.v. € 62.000,-. Bei einem Treffen im Januar/Februar 2019 erwähnte X gegenüber XY, ohne genaue Details zu benennen, dass er bei einem weiteren Wertpapiergeschäft betreffend U einen kleineren Gewinn gemacht habe. Der Angeklagte XY verzichtete auf eine Beteiligung. III. ... IV. 1. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte X des unerlaubten Tätigens von Insidergeschäften gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG i.V.m. Art. 14a, 8, 7 MAR in sechs Fällen strafbar gemacht. a. Der Angeklagte X hat mit sechs selbständigen Handlungen entgegen § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG i.V.m. Art. 14a, 8, 7 MAR (nämlich) unter Verwendung einer Insiderinformation sogenannte Insidergeschäfte getätigt. b. Der Angeklagte XY verfügte in zwei Fällen (Z und U) auf Grund seiner beruflichen Kontakte in der Finanzbranche im Bereich der Finanzierungsbegleitung von Firmenübernahmen und in vier Fällen (V, P, Q und S) auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bei der Investmentbank L jeweils über eine Insiderinformation, die er dem Angeklagten X als einen Dritten offengelegt und das Tätigen eines Insidergeschäftes empfohlen hat. aa. Die von XY an X weitergegebenen Informationen waren in allen sechs Tatkomplexen Insiderinformationen im Sinne des Artikel 7 MAR. Denn in allen Tatkomplexen informierte XY X über nicht öffentlich bekannte präzise Tatsachen, nämlich jeweils den Umstand, dass die jeweiligen Unternehmen wahrscheinlich zeitnah von einem anderen übernahmewilligen Unternehmen in der Weise freundlich übernommen werden, dass im Einvernehmen mit dem Management ein unverbindliches Übernahmeangebot an die Aktionäre zu einem bestimmten Preis durch das übernahmewillige Unternehmen erfolgt, wobei er den Umstand jeweils mit konkret in der Durchführung befindlichen Zwischenschritte des Übernahmeprozesses fundierte. bb. In allen Tatkomplexen waren die Informationen nicht öffentlich bekannt, da sie - im Sinne der negativen Abgrenzung - dem breiten Anlegerpublikum nicht zugänglich gewesen sind. In allen Fällen informierte XY X über den Umstand, dass zeitnah eine freundliche Unternehmensübernahme wahrscheinlich ist, und über die diesem Umstand bzw. dieser Bewertung zu Grunde liegenden Tatsachen, nämlich dass hinsichtlich eines konkreten Zielunternehmens entweder nach Finanzierungszusage und Due Diligence sich die Verhandlungsgespräche im finalen Stadium befänden (Z und U) oder L mit der Erstellung einer sog. Fairness Opinion beauftragt worden ist (V, P, S) bzw. an der Erstellung einer solchen beteiligt ist (A). Im Vorfeld der von Bloomberg am 28.05.2018 veröffentlichten Berichterstattung und der Adhoc-Mitteilungen vom 29.05.2018 war nicht öffentlich bekannt, dass es ein Übernahmeangebot an die Aktionäre von Z von einem chinesischen Investor geben würde und bereits konkrete Finanzierungsgespräche mit Banken geführt worden waren. Im Vorfeld der am 13.12.2018 veröffentlichten Presseberichterstattung der Wirtschaftszeitung Financial Times war nicht bekannt, dass es zeitnah ein Übernahmeangebot an die Aktionäre der U geben könnte, weil U einen Verkauf an Investoren prüfte und bereits konkrete Finanzierungsgespräche mit Banken geführt worden waren. Im Vorfeld der am 12.06.2019 um 07:19 Uhr von V veröffentlichten Übernahme-Mitteilung war zwar auf Grund der bereits am 29.05.2019 veröffentlichten Adhoc-Mitteilung bekannt, dass Verhandlungen über eine mögliche strategische Beteiligung an V geführt wurden. Der Inhalt der Mitteilung beschränkte sich aber darauf, dass ergebnisoffene Gespräche geführt würden. Nicht zu erwarten war, dass innerhalb von zwei Wochen mit einem freiwilligen Übernahmeangebot für die Aktionäre auf Basis einer Investorenvereinbarung zu rechnen sei. Nicht öffentlich bekannt war insbesondere, dass das Management von V und der übernahmewillige Investor sich bereits auf eine Verkaufsofferte zu einem bestimmten Preis geeinigt hatten und sich zudem die Erstellung einer Fairness Opinion zum Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Managements im Hinblick auf die Unternehmensbewertung bereits in der Endphase befand. Im Vorfeld der am 03.07.2019 um 19:21 Uhr veröffentlichten Übernahme-Mitteilung von P war auf Grund von Presseberichten im Zeitraum des Jahreswechsels 2018/2019 und einer Bestätigung von P im Februar 2019 bekannt, dass Gespräche mit Investoren geführt wurden und eine Due Diligence Prüfung erfolgen sollte. Der Inhalt der Mitteilung beschränkte sich aber darauf, dass ergebnisoffene Gespräche geführt würden. In der Folgezeit gab P eine Umsatz- und Gewinnwarnung im zweiten Quartal 2019 bekannt. Nicht öffentlich bekannt war und auch nicht erwartet wurde daher im Mai/Juni 2019, dass in absehbarer Zeit mit einem freiwilligen Übernahmeangebot für die Aktionäre auf Basis einer Investorenvereinbarung zu rechnen war, weil das Management von P und der übernahmewillige Investor sich bereits geeinigt hatten und sich die Erstellung einer Fairness Opinion zum Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Managements im Hinblick auf die Unternehmensbewertung in der Endphase befand. Im Vorfeld der am 23. Juli 2019 um 7:00 Uhr veröffentlichten Übernahme-Mitteilung der Q war nicht öffentlich bekannt, dass in absehbarer Zeit mit einem freiwilligen Übernahmeangebot für die Aktionäre auf Basis einer Investorenvereinbarung zu rechnen war, weil das Management von Q und der übernahmewillige Investor sich bereits geeinigt hatten und sich die Erstellung einer Fairness Opinion zum Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Managements im Hinblick auf die Unternehmensbewertung in der Endphase befand. Im Vorfeld der am 13. Februar 2020 um 07:00 Uhr veröffentlichten Übernahme-Mitteilung der S war nicht öffentlich bekannt, dass in absehbarer Zeit mit einem freiwilligen Übernahmeangebot für die Aktionäre auf Basis einer Investorenvereinbarung zu rechnen war, weil das Management von S und der übernahmewillige Investor sich bereits geeinigt hatten und sich die Erstellung einer Fairness Opinion zum Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Managements im Hinblick auf die Unternehmensbewertung bereits in der Endphase befand. cc. Die Informationen waren auch in allen Tatkomplexen präzise, da die Information über die beabsichtigten Übernahmen jeweils konkret im Hinblick auf den Fortschritt und zeitnahen Abschluss des mehrstufigen Prozesses einer freundlichen Unternehmensübernahme fundiert und kursspezifisch waren. Gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 MAR ist eine Information über ein zukünftiges Ereignis dann als präzise anzusehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es in Zukunft eintreten wird und die Information darüber hinaus für den verständigen Anleger spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Kursauswirkung zuzulassen, so dass er die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Bei Zwischenschritten in gestreckten Sachverhalten ist dabei anerkannt, dass die insiderrechtliche Relevanz sich in erster Linie aus ihrer Bezogenheit auf ein zukünftiges Ereignis ableitet und das Endergebnis nur dann eine präzise Information ist, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit größer als 50% ist. Je weiter der Übernahmeprozess im Fall von Mergers & Acquisitions vorangeschritten ist, desto größer wird dabei für den verständigen Anleger auch die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung. Beides war hier in sämtlichen Fällen gegeben. In den Tatkomplexen Z und U war die Information jeweils präzise, da die Mitteilung über die bevorstehende zukünftige Übernahme und die nach Finanzierungszusage und durchgeführter Due Diligence kurz vor dem Abschluss stehenden Verhandlungsgespräche beinhaltete, dass jeweils bereits eine grundsätzliche Einigung zwischen dem Management von Z und U einerseits und dem jeweiligen Erwerber andererseits im Hinblick auf die beabsichtigte Übernahme erfolgt ist und der Eintritt daher bereits überwiegend wahrscheinlich ist, so dass ein verständiger Anleger die Information auch bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. In den übrigen Tatkomplexen bezog sich die Information auf die zukünftige Übernahme und war jeweils fundiert durch die laufende Prüfung und Erstellung einer Fairness Opinion durch eine Investmentbank. Im Rahmen des gestreckten Prozesses einer freundlichen Unternehmensübernahme ist die Beauftragung eines Dritten zur abschließenden Prüfung der fortgeschrittenen Phase mit besonderer Nähe dem Endereignis zuzuordnen, da in diesem Zeitpunkt bereits eine grundsätzliche Einigung zwischen dem Management beider Unternehmen im Hinblick auf die beabsichtigte Übernahme erfolgt ist und deren Eintrittswahrscheinlichkeit weit überwiegend ist, so dass ein verständiger Anleger die Information auch bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. dd. Alle diese nicht öffentlich bekannten und präzisen Umstände bezogen sich auf Emittenten von Wertpapieren, nämlich im Einzelnen auf Z, U, V, P, Q und die S. ee. Die genannten Umstände waren schließlich geeignet, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Dies ist der Fall, wenn ein verständiger Anleger die Information wahrscheinlich als Teil seiner Anlageentscheidung nutzen würde (Art. 7 Abs. 4 MAR) und zeigt sich in allen Tatkomplexen hier zunächst an den jeweiligen von der Kammer festgestellten Kurssprüngen der Aktien, die nach der Veröffentlichung der jeweiligen Adhoc-Mitteilung bzw. nach Veröffentlichung der Pressemitteilungen festzustellen waren und die sich konkret bei den erzielten Gewinnen des Angeklagten X+ - teilweise besonders erheblich auf Grund des Hebeleffekts der erworbenen Optionsscheine - ausgewirkt haben. Insoweit ist anerkannt, dass die Reaktion des Marktes nach der Veröffentlichung der Information als gewichtiges Indiz herangezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 27.01.2010 – 5 StR 224/09, NStZ 2010, 339). Die durch die Adhoc-Mitteilungen sowie die im Fall U und Z durch die jeweiligen Presseberichterstattungen ausgelösten erheblichen Kursveränderungen verdeutlichen, dass der Markt einer freundlichen Übernahme mit entsprechender Übernahmeofferte ein erhebliches Gewicht beimisst. Dies ist darin begründet, dass die Übernahmeofferten an die Aktionäre mit einem Gewinnaufschlag verbunden waren. Die Tatsache, dass die genannten Umstände mittels Adhoc-Mitteilung veröffentlicht wurden, spricht weiter dafür, diese Umstände als kursrelevant im Sinne von Art. 14 MAR anzusehen. c. Der Angeklagte X hat unter Verwendung der vom Angeklagten XY mitgeteilten Insiderinformationen die oben genannten Wertpapiere und Derivate gekauft, Art. 14 MAR. d. Der Angeklagte X wusste dabei, dass ihm wie vereinbart vom Angeklagten XY Insiderinformationen mitgeteilt wurden. X war als Kenner des Marktes bekannt, dass das ihm von XY jeweils Mitgeteilte nicht öffentlich bekannt war. e. Der Angeklagte X als Kenner des Marktes handelte auch bezüglich des Kursbeeinflussungspotentials vorsätzlich, was insbesondere angesichts der Anlagenstrategie, Zeitpunkt und Volumen der gewählten Finanzinstrumente deutlich ist. f. Die Käufe verschiedener Finanzinstrumente in mehreren Tranchen ein Unternehmen betreffend beruhen auf einem einheitlichen Willensentschluss und stellen jeweils nur eine Tat i.S.d. § 52 StGB dar. g. Die Käufe die Unternehmen Z, U, V, P, A und S betreffend stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. 2. Der Angeklagte XY hat sich auf Grund des festgestellten Sachverhalts der unerlaubten Offenlegung von Insiderinformationen gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG i.V.m. Art. 14 c, 8 MAR in sechs Fällen, in fünf Fällen tateinheitlich mit der unerlaubten Empfehlung von Insidergeschäften gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 2 WpHG i.V.m. Art. 14 b, 8 MAR strafbar gemacht. a. Indem der Angeklagte XY dem Angeklagten X die unter IV.1.b genannten Informationen mitteilte, hat er Insiderinformationen einem Dritten offengelegt. Die Offenlegung erfolgte auch in unrechtmäßiger Weise, da sie weder aus berufs- noch aus tätigkeitsbedingten Gründen gegenüber dem beruflich in der Sache mit den Übernahmen nicht befassten Angeklagten X erforderlich war. Der Angeklagte XY handelte vorsätzlich, denn er wusste sowohl um das Vorliegen einer solchen Information, als auch um das Verbot, solche Informationen einem Dritten wie X offenzulegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Q betreffenden Informationen, die XY an X weitergegeben hat. Auch hier war XY bewusst, dass er über seine diesbezügliche Tätigkeit bei L nicht mit unbeteiligten Dritten sprechen durfte. Dass XY nicht wollte und nicht davon ausging, dass X bzw. nach seinem Vorstellungsbild der ... Daytrader Insidergeschäfte unter Ausnutzung der offenbarten Information tätigte, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. b. Indem XY X die Insiderinformationen Z, U, V, P und S betreffend dem gemeinsamen Tatplan entsprechend zum Tätigen von Insidergeschäften offenlegte, hat er zudem in fünf Fällen den Tatbestand der unerlaubten Empfehlung von Insidergeschäften gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 2 WpHG i.V.m. Art. 14 b, 8 MAR erfüllt. Das Empfehlungsverbot gem. Art. 14 b MAR ist eine tatbestandlich vertypte Form der Strafbarkeit der Anstiftung zum Insiderhandel. Es entsprach dem Tatplan der Angeklagten, dass der Angeklagte XY Informationen über anstehende Firmenübernahmen, die noch nicht öffentlich bekannt waren, an den Angeklagten X weitergeben sollte, damit unter Ausnutzung dieser Insidergeschäfte getätigt werden können. c. Die Straftatbestände der Offenlegung und der Empfehlung hinsichtlich des gleichen Unternehmens stehen jeweils in Tateinheit, § 52 StGB. Die Informationsweitergaben die Unternehmen Z, U, V, P, A und S betreffend stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. V. ... VI. Die gegen den Angeklagten X ausgesprochene Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von € 6.776.755,78 beruht ebenso auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB wie die gegen XY ausgesprochene Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von € 119.000,-. 1. Hinsichtlich des Angeklagten X unterliegt ein Betrag in Höhe von € 6.776.755,78 der Einziehung nach §§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c Satz 1 StGB. Die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 73 Absatz 1 Alt. 1 StGB liegen vor. Die von der Vorschrift zunächst geforderten Anknüpfungstaten liegen in den Insidergeschäften des Angeklagten X begründet und der Angeklagte X hat durch die von ihm verwirklichten Taten „Etwas“ im Sinne des § 73 Absatz 1 StGB erlangt. Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen („Bruttoprinzip“, BT-Drs. 18/9525, 46; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 10). Durch die beschriebenen Insiderkäufe hat der Angeklagte X jeweils Wertpapiere und Derivate im Sinne von § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB erlangt. Da auf Grund des nachfolgenden Verkaufs eine Einziehung der erlangten Finanzinstrumente nicht mehr möglich ist, und auch die als Buchgeld erlangten Verkaufserlöse nicht mehr in dieser Form vorhanden sind, weil sie auf den jeweiligen Konten mit anderen Buchgeld vermischt wurden, ist gem. § 73c Satz 1 StGB Wertersatz in Höhe der gesamten Verkaufserlöse anzuordnen. Im Hinblick darauf, dass die verschiedenen Kreditinstitute von den Verkaufserlösen Gebühren und Kapitalertragssteuer als Quellensteuer bereits vor der Gutschrift auf dem jeweiligen Konto abgezogen haben, bestimmt sich die Höhe des Wertersatzes anhand der tatsächlichen Kontogutschriften (€ 113.767,26 Z; € 151.761,87,- U; € 419.100,64 V; € 1.057.385,88 P; € 503.845,28,- Q; € 4.530.894,85 S), die in der Summe für die abgeurteilten Taten insgesamt € 6.776.755,78 betrugen. Weitere Abzüge waren im Rahmen der Einziehungsentscheidung indes nicht vorzunehmen. Aufwendungen des Angeklagten X für den Erwerb der Wertpapiere und Derivate sind gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB nicht abzuziehen, da die jeweiligen Kaufpreise für die Begehung der Tat aufgewendet wurden (vgl. zum Ganzen und ausdrücklich zu Insiderfällen: BT-Drs 18/9525, S. 67 f.; Pananis, MüKo, § 119 WpHG Rn. 273; Köhler, NStZ 2017, 497 ff., 507). Auch sind etwaige an den Angeklagten XY geleistete Gewinnbeteiligungen nicht abzuziehen, denn für die Einziehung kommt es nicht darauf an, wie die Tatbeute später aufgeteilt wird. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert abzuschöpfen, den der Täter durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles was in irgendeiner Phase des Tatablaufes in seiner Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so unmittelbar aus der Tat messbar zugutegekommen ist. Nicht abzuziehen ist, was der Täter, der zunächst die uneingeschränkte alleinige Verfügungsmacht über die Tatbeute hatte, später bei deren Aufteilung an seine Komplizen weitergibt (vgl. zum Ganzen BT-Drs 18/9525, S. 62; BGH, NStZ-RR 2018, 335). 2. Hinsichtlich des Angeklagten XY unterliegt ein Betrag in Höhe von € 119.000,- der Einziehung nach §§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c Satz 1 StGB. Die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 73 Absatz 1 Alt. 2 StGB liegen vor. Die von der Vorschrift zunächst geforderten Anknüpfungstaten liegen in der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen tateinheitlich mit dem unerlaubten Verleiten Dritter zum Tätigen von Insidergeschäften des Angeklagten XY begründet. Der Angeklagte XY hat für die von ihm verwirklichten Taten „Etwas“ im Sinne des § 73 Absatz 1 Alt. 2 StGB erlangt. Für die Tat erlangt im Sinne des § 73 Absatz 1 Alt. 2 StGB sind Vermögenswerte, die als Gegenleistung für ein rechtswidriges Tun gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 zu Az. 2 StR 561/18). Erfasst werden insbesondere Entgelte für die erfolgte oder künftige Begehung rechtswidriger Taten (LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 41). Während der Angeklagte X durch die Insidergeschäfte den Tatbestand des § 119 Abs. 3 Nr.1 WpHG verwirklichte, knüpfen die Tatbestände der durch den Angeklagten XY verwirklichten Taten gem. § 119 Abs. 3 Nr.2 und 3 WpHG nicht an die Verwirklichung der Insidergeschäfte, sondern bereits zeitlich früher an das Offenbaren von Insiderinformationen und das Verleiten zu Insidergeschäften an. Der Einziehung unterliegen hiernach die dem Angeklagten XY gewährten Gewinnbeteiligungen an den Insidergeschäften, die der Angeklagte X auf Grund der Offenlegung der Insiderinformationen durchführen konnte. Da das von dem Angeklagten XY als Bargeld Erlangte nicht mehr in dieser Form vorhanden ist, weil es als Bargeld nach seinen glaubhaften Einlassungen bereits verbraucht wurde, ist gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung von Wertersatz anzuordnen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.