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Beschluss

2-13 S 574/23

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:1128.2.13S574.23.00
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Leitsätze
Der Streitwert einer Klage eines Eigentümers gegen die GdWE auf Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG) oder eines Vermögensberichts (§ 28 Abs. 4 WEG) ist im Regelfall mit jeweils 750 € zu bemessen.
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert einer Klage eines Eigentümers gegen die GdWE auf Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG) oder eines Vermögensberichts (§ 28 Abs. 4 WEG) ist im Regelfall mit jeweils 750 € zu bemessen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt. Streitgegenständlich im Berufungsverfahren ist neben einem Zahlungsantrag, der entsprechend dem Begehren mit 735,97 € festzusetzen ist (vgl. Stein/Loyal, ZPO, Bd. I, 24. Aufl. 2024, § 2 Rn. 99), und einem Auskunftsanspruch, den die Kammer, ebenso wie das Amtsgericht, unangefochten, den klägerischen Vorstellungen entsprechend mit 2.500 € bewertet hat, ein Antrag auf Vorlage einer korrigierten Gesamtabrechnung und eines Vermögensberichtes. Die Kammer bewertet die Streitwerte für die Anträge auf Vorlage der (geänderten) Abrechnung und des Vermögensberichts jeweils mit 750 €. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG iVm § 3 ZPO. Da es sich vorliegend um Leistungsanträge handelt, findet § 49 GKG, der nur für Beschlussklagen gilt, keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2022 – V ZR 86/21, BeckRS 2022, 5732). Damit ist, anders als im alten Recht, alleine das Interesse des Klägers maßgeblich, auf das Interesse der Beklagten kommt es nicht an. Anders als bei der bisher nötigen Berücksichtigung des Gesamtinteresses für die Streitwertbemessung ist daher der Aufwand für die Erstellung nicht maßgeblich. Für den Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung entsprach es allerdings schon im alten Recht herrschender Auffassung, dass – anders als der Kläger meint – für den Streitwert nicht die Grundsätze heranzuziehen sind, die für die Beschlussklagen im Zusammenhang mit der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen gelten (näher Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 49a GKG Rn. 36). Denn mit einer Abweisung der Klage verliert der Kläger nicht den Anspruch auf eine Beschlussfassung nach § 28 WEG. Mit deren Gewinn ist zwar ein notwendiger aber kein hinreichender Schritt für das Zustandekommen der Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung verbunden (näher Kammer ZMR 2019, 435). Kein tauglicher Ansatz für das Interesse des Klägers ist ein Wertansatz nach einem prozentualen Anteil des Verwalterhonorars (so zum alten Recht LG München I ZWE 2019, 185). Dies bereits deshalb nicht, weil sich der Anspruch gegen die GdWE und nicht mehr gegen den Verwalter richtet. Zudem ist für das allein maßgebliche klägerische Interesse die Höhe der Verwaltervergütung irrelevant. Da der Anspruch auch nicht der Vorbereitung einer Leistungsklage dient, kommt anders als bei vergleichbaren Klagen auf Rechenschaft oder Auskunft (näher Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 3 Rn. 33) auch nicht ein prozentualer Anteil eines später durchzusetzenden Leistungsanspruchs in Betracht. Maßgeblich ist daher das zu schätzende objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Abrechnung (§ 3 ZPO). Ein höherer Wert als 750 € kommt dafür nach Auffassung der Kammer im Regelfall nicht in Betracht. Jedenfalls im vorliegenden Fall, bei dem der Kläger nach bestandskräftigem Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG nur eine Korrektur der bereits vorliegenden Abrechnung anstrebt, ist für einen höheren Streitwert nichts ersichtlich. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist auch der Anspruch auf Vorlage des Vermögensberichts lediglich mit 750 € zu bemessen. Durch den Vermögensbericht sollen die Eigentümer eine möglichst genaue Information über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft erhalten. Der Bericht dient daher der Information der Eigentümer, für die Durchsetzung von Leistungsansprüchen ist er im Regelfall nicht relevant. Auch insoweit ist nach Auffassung der Kammer das Interesse des Klägers mit 750 € ausreichend aber auch angemessen berücksichtigt.