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Urteil

2-13 S 624/23, 915 C 1223/23 (78)

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:1121.2.13S624.23.00
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Leitsätze
Ist ein Eigentümer rechtskräftig zur Zahlung eine Sonderumlage verurteilt worden, kann er dem nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage entgegenhalten, dass der Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme, deren Finanzierung die Sonderumlage diente, nach Abschluss des Zahlungsklageverfahrens rechtskräftig für ungültig erklärt wurde.
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 17.10.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (915 C 1223/23 (78)) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.261,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Eigentümer rechtskräftig zur Zahlung eine Sonderumlage verurteilt worden, kann er dem nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage entgegenhalten, dass der Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme, deren Finanzierung die Sonderumlage diente, nach Abschluss des Zahlungsklageverfahrens rechtskräftig für ungültig erklärt wurde. 1. Die Berufung der Kläger gegen das am 17.10.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (915 C 1223/23 (78)) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.261,56 € festgesetzt. I. Die Kläger begehren von den Beklagten die Vollstreckung aus dem Urteil der Kammer, Az. 2-13 S 5/21 (ZWE 2021, 467), für unzulässig zu erklären. Die Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 waren die einzigen Wohnungseigentümer der Beklagten zu 3, der GdWE. Die Kläger, auf die 4.997/10.000 MEA entfielen, haben während der vorangegangenen Verfahren ihr Eigentum veräußert. Auf einer Eigentümerversammlung am 19.11.2019 wurde unter TOP 1 die Sanierung der Dacheindeckung beschlossen. Zugleich wurde unter TOP 2 die Finanzierung dieser Maßnahme durch eine Sonderumlage von 100.000,00 € und Fälligkeit dieser Sonderumlage zum 31.12.2019 beschlossen. Mit Urteil vom 15.07.2021 verurteilte die Kammer die Kläger, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 3) einen Betrag in Höhe von 49.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2021 zu zahlen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 16.09.2022 zurückgewiesen (NJW 2022, 3577). Die Kläger hatten (nur) den Beschluss zu TOP 1 angefochten. Nachdem die Ungültigerklärung dieses Beschlusses durch die Kammer im Urteil vom 15.07.2021 (ZWE 2021, 379) vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 07.04.2022 (NZM 2022, 512) aufgehoben wurde, hat die Kammer den Beschluss zu dem TOP 1 durch Urteil vom 20.11.2022 erneut für ungültig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Die Kläger zahlten die im Urteil der Kammer vom 15.07.2021 titulierte Forderung zuzüglich Zinsen unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 3) gab aufgrund des Vorbehaltes den Vollstreckungstitel an die Kläger nicht heraus. Die Kläger haben die Meinung vertreten, dass mit der rechtskräftigen Ungültigerklärung des TOP 1 die Grundlage für den TOP 2 weggefallen sei und dies im Wege des § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden könne. Die Beklagten haben die Meinung vertreten, dass der Beschluss nach TOP 2 bis zu seiner rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung wirksam und mangels Anfechtung in Bestandskraft erwachsen sei. Diese materielle Rechtswirkung des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG stünde den Einwendungen der Beklagten, die sich letztlich auf Treu und Glauben oder einem Wegfall oder einer Störung der Geschäftsgrundlage beziehen, entgegen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Klägern stünden keine Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO zu. Treu und Glauben (§ 242 BGB) stelle keinen Einwendungsgrund im Sinne des § 767 ZPO dar. Anders sei dies in Einzelfällen bei Wegfall oder Störung der Geschäftsgrundlage. Solch ein Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschluss über eine Dachsanierung (TOP 1) keine unmittelbare Auswirkung auf den Beschluss zur Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Dachsanierung (TOP 2) habe. Eine Sonderumlage könne bereits dann erhoben werden, wenn im Grundsatz die Notwendigkeit einer Erhaltungsmaßnahme unstreitig sei, um so im Vorhinein die Liquidität der GdWE sicher zu stellen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug. Gegen die Entscheidung wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie sind weiterhin der Meinung, dass der TOP 2 mit dem TOP 1 stehe und falle und dies im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden könne. Weiterhin sei die Feststellung des Amtsgerichts falsch, dass die Notwendigkeit der Erhaltungsmaßnahme unstreitig sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (915 C 1223/23 (78)) vom 17.10.2023 abzuändern und die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem am 15.07.2021 verkündeten Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-13 S 5/21 (Vorinstanz AG Wiesbaden, Az. 91 C 1075/20-78)) für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) ist die Klage bereits unzulässig, da ausweislich des Urteils vom 15.07.2021 alleinige Vollstreckungsgläubigerin die Beklagte zu 3) ist. Sofern die Vollstreckung auch durch die Beklagten zu 1) und 2) betrieben wird, kann sich hiergegen mit der Vollstreckungserinnerung gewandt werden. Alleine die Tatsache, dass im Verfahren die GdWE – alleine – von den Beklagten zu 1 und 2 vertreten wird, führt nicht dazu, dass ein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage (auch) gegen die Vertreter besteht. Bezüglich der Beklagten zu 3) ist die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen des § 767 ZPO liegen nicht vor. Erforderlich wäre insoweit, dass nach Rechtskraft des Urteils erstmals eine materiell rechtliche Einwendung entsteht, die den rechtskräftig entschiedenen Anspruch selbst betrifft. Hieran fehlt es. Die Kläger sind weiter zur Zahlung verpflichtet, denn der Beschluss über die Sonderumlage ist von ihnen nicht angefochten worden und demzufolge auch nicht für ungültig erklärt worden. Damit bleibt der Beschluss bestandskräftig. Die Zahlungspflicht besteht fort. Dass zwischenzeitlich der Beschluss über die Baumaßnahme, welche die Sonderumlage finanzieren sollte, rechtskräftig für ungültig erklärt wurde, ändert hieran nichts. Dies bereits deshalb nicht, weil sich die rechtskräftige Entscheidung nur auf den Beschluss über die Maßnahme und nicht auch auf den Beschluss über die Sonderumlage bezog. Aber auch in der Sache kann, wie der BGH entschieden hat, ein Beschluss über die Finanzierung einer Maßnahme isoliert angefochten werden (BGH NZM 2022, 214 Rn. 10 unter Bezugnahme auf LG München I ZWE 2019, 495). Gleiches gilt noch viel mehr umgekehrt für die Anfechtung des Beschlusses über die Maßnahme. Denkbar ist etwa, dass der Kläger mit der beauftragten Firma nicht einverstanden ist, sich aber gegen die Maßnahme als solche nicht wendet und daher auch die Finanzierung nicht angreifen will. Die Beschlüsse über die Baumaßnahme und die Finanzierung können daher unterschiedliche Entwicklungen nehmen. So kann ein Beschluss bestandskräftig werden, während der andere für ungültig erklärt wird (vgl. dazu Kammer NJW-RR 2024, 1076). Wollen die Eigentümer dies vermeiden, müssen sie die Beschlüsse nach § 139 BGB miteinander verbinden. In diesem Fall wäre eine Anfechtung nur eines Beschlusses nicht möglich. Ebenso hat der Eigentümer, der sich gegen die Beschlüsse wendet, es in der Hand, beide Beschlüsse anzufechten. Im vorliegenden Fall stellten die Kläger zwar die Notwendigkeit der Baumaßnahme insgesamt in Zweifel, haben den Sonderumlagenbeschluss allerdings nicht angefochten, so dass das Gericht auch gehindert gewesen wäre, die Ungültigkeit des Finanzierungsbeschlusses auszusprechen (§ 308 ZPO). Zwar nimmt der Text des Finanzierungsbeschlusses auf den Beschluss über die Baumaßnahme zu TOP 1 Bezug, jedoch würde – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – die Regelung des § 23 Abs. 4 S. 4 WEG unterlaufen, wenn man dem nicht nichtigen TOP 2 den Wegfall des TOP 1 entgegenhalten könnte. Dies geht nur, wenn der Beschluss angefochten worden wäre. Für die Anwendung allgemeiner Regeln (Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 242 BGB) nun im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage ist entgegen der Auffassung der Kläger von Vorneherein kein Raum, weil das Wohnungseigentumsrecht insoweit mit dem Anfechtungsrecht ausreichenden Rechtschutz zur Verfügung stellt. Ein Bedürfnis hierfür besteht auch nicht. Im Grundsatz ist der Wohnungseigentümer in der Situation der Kläger allerdings auch nicht schutzlos und auf das Institut des § 767 ZPO angewiesen. Anerkannt ist, dass im Grundsatz für den Fall, dass ein Beschluss bereits umgesetzt wurde, dass jeder Wohnungseigentümer nach Rechtskraft der Ungültigerklärung eines Beschlusses gegen die anderen Wohnungseigentümer einen Folgenbeseitigungsanspruch hat, die Folgen des nunmehr als nicht ordnungsgemäß erkannten Beschlusses soweit wie möglich rückgängig zu machen (vgl. etwa Kammer ZWE 2022, 213 mwN). Dies mag dazu führen, dass es ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, einen Finanzierungsbeschluss durch einen Zweitbeschluss aufzuheben, wenn der Finanzierungsbedarf entfallen ist. Andererseits mag es aber auch denkbar sein, dass die Finanzierung einer Rücklage zugeführt wird, um die Maßnahme nach Neubeschlussfassung zu finanzieren. Fassen die Eigentümer den von dem Eigentümer gewünschten Beschluss nicht, kann hiergegen Rechtschutz durch Beschlussanfechtungs- und -ersetzungsklage erhoben werden. Dass die Kläger, da sie noch während der Vorprozesse ihr Eigentum veräußerten, hierzu nicht in der Lage sind, führt nun nicht dazu, dass über den Umweg einer Klage nach § 767 ZPO Rechtsfolgen zuzusprechen sind, die das Gesetz nicht vorsieht. Die Kläger sind letztlich auch nicht schutzwürdig, denn es besteht ohne weiteres die Möglichkeit im Kaufvertrag mit dem Erwerber Regelungen zu treffen, wie im Binnenverhältnis mit noch offenen Ansprüchen der GdWE umzugehen ist. Hierzu hätte vorliegend umso mehr Veranlassung bestanden, da die Veräußerung in Kenntnis der Auseinandersetzungen erfolgte. III. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es stellen sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.