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Urteil

2-13 O 67/21

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0330.2.13O67.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 260.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 260.000,00 € festgesetzt. Die Klage war insgesamt abzuweisen. Für die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig (A.). Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet (B.). A. International ist das angerufene Gericht zwar aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten zu 2) nach § 39 S. 1 ZPO zuständig. Eine rügelose Einlassung war hier auch möglich, da eine ihr nach § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO entgegenstehende ausschließliche internationale Zuständigkeit andernorts nicht ersichtlich ist. Allerdings ist das Gericht örtlich für die Beklagte zu 2) nicht zuständig. Für das angerufene Gericht ist keinerlei Gerichtsstand auszumachen; eine Zuständigkeitsbegründung nach § 39 S. 1 ZPO scheitert an der beklagtenseits erhobenen Rüge. Trotz unmittelbaren Hinweises des Gerichts vom 08.06.2021 (Bl. 90 d. A.) hat die Klägerin bis zuletzt keinen Verweisungsantrag gestellt, weshalb die Klage abzuweisen war. B. Für die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist das Gericht auf Grund der nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindenden Verweisung des Landgerichts Osnabrück vom 04.03.2021 (Bl. 72 f. d. A.) zuständig. Die Klage ist mit Blick auf die Anträge zu den Ziffern 1 bis 3 ohne weiteres zulässig. Ob die Klägerin hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziffer 4 ein hinreichendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO dargelegt hat und ob der Antrag insoweit zulässig ist, kann dahinstehen, denn der Feststellungsantrag ist, wie auch die übrigen Anträge, unbegründet (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1987 – V ZR 285/85). Denn Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) schon dem Grunde nach nicht zu. I. Sämtliche nach dem ProdHaftG in Betracht kommenden Ansprüche sind nunmehr jedenfalls nach § 13 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG erloschen, da seit dem Inverkehrbringen des hier vermeintlich schadensauslösenden Implantats mehr als zehn Jahre vergangen sind. Davon abgesehen liegen aber auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftung nach den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG nicht vor. Die Beklagte zu 1) ist bereits nicht passivlegitimiert, denn sie ist nicht Herstellerin der Implantate im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG und auch nicht gemäß den §§ 1 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 ProdHaftG als sogenannter Quasi-Hersteller anzusehen. Nach § 4 Abs. 1 ProdHaftG ist zwar nicht nur derjenige, der das Produkt selbst herstellt, sondern auch derjenige, der sich durch das Anbringen seines Namens oder eines anderen unterscheidungsfähigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt, als Hersteller anzusehen („Quasi-Hersteller“). Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 ProdHaftG soll der Geschädigte durch die Haftung des Quasi-Herstellers von den Mühen befreit werden, den tatsächlichen Hersteller zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ermitteln zu müssen, wenn der „Quasi-Hersteller“ für das konkrete Produkt unter Herausstellen eines eigenen Renommees den Anschein erweckt hat, einen Einfluss auf die Qualität des Produktes und seinen Herstellungsprozess gehabt zu haben (BGH, Urt. v. 21.06.2005 – VI ZR 238/03 Rn. 16). Ein solches Kennzeichen muss sich nicht unmittelbar auf dem Produkt selbst befinden. Es genügt, wenn der Verwender irgendeinen Zusammenhang zwischen Kennzeichnung und Produkt herstellt. Eine Haftung setzt aber weiter voraus, dass durch das Anbringen einer solchen Kennung ein Rechtsschein besonderer Verantwortung für die Produktsicherheit hervorgerufen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2012 – I-15 U 122/10 Rn. 82). Dazu ist es nicht notwendig, dass der Produktkäufer oder -nutzer davon ausgeht, der Verwender des Zeichens habe das Produkt selbst hergestellt. Insofern schließt die Kenntnis über den wahren Hersteller die Haftung des „Quasi-Herstellers“ nicht zwangsläufig aus. Die Haftung des „Quasi-Herstellers“ begründet sich darin, dass er durch seine Kennzeichnung der Ware selbständiges Vertrauen im Hinblick auf die Verantwortung für die Produktsicherheit bei den Verkehrsteilnehmern geweckt hat (Oechsler, in: Staudinger, BGB §§ 826-829, ProdHaftG, 18. Aufl., § 4 ProdHaftG Rn. 57). Dass die Beklagte zu 1) hier überhaupt ein unterscheidungsfähiges Kennzeichen angebracht hat und ein solches Kennzeichen geeignet war, bei ihr Vertrauen in die Verantwortung der Beklagten für die Produktsicherheit der Implantate zu begründen, trägt die Klägerin schon nicht vor. Schließlich ist die Beklagte zu 1) auch nicht Herstellerin im Sinne von § 4 Abs. 2 ProdHaftG. Danach gilt als Hersteller, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt. Dass die Beklagte zu 1) dies getan hätte, trägt die Klägerin nicht vor. Das Vertreiben von Produkten innerhalb der Europäischen Union begründet keine Herstellerfiktion im Sinne von § 4 Abs. 2 ProdHaftG. Da die Beklagte zu 1) schon nicht als Herstellerin anzusehen ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Implantate fehlerhaft im Sinne von § 3 ProdHaftG sind. II. Ein Anspruch auf Grundlage deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ebenfalls nicht zu. Gemäß § 823 Abs. 1 ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Hier steht weder fest, dass die Beklagte zu 1) pflichtwidrig handelte noch, dass eine unterstellte Pflichtverletzung schuldhaft erfolgte noch, dass eine unterstellt schuldhafte Verletzungshandlung kausal für die Gesundheitsverletzung der Klägerin war. Im Einzelnen: 1. So die Klägerin behauptet, u.a. die Beklagte zu 1) habe bereits im Jahr 1999 zum Zeitpunkt des Einsatzes der Implantate entweder positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von krebserregenden Eigenschaften der Implantate gehabt, handelt es sich um eine nicht berücksichtigungsfähige Behauptung „ins Blaue hinein“. Denn der Vorwurf erfolgt ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen der in den Raum gestellten Behauptung aufs Geratewohl. Die Behauptung ist damit unbeachtlich (stRspr, etwa BGH BeckRS 2019, 7939 Rn. 13). Selbst wenn die Behauptung zu beachten wäre, dringt die Klägerin mit ihr nicht durch, denn sie ist insoweit beweisfällig geblieben. Beweis hat sie nicht angeboten. Sollte davon auszugehen sein, dass sich der Beweisantritt zur Einholung eines gynäkologisch-onkologischen Fachgutachtens auch auf diese Behauptung beziehen sollte, ist festzustellen, dass das angeboten Beweismittel zum Beweis der Kenntnis untauglich ist. 2. Auch die Behauptung der Klägerin, beiden Beklagten sei spätestens im Jahr 2011 auf Grundlage von Warnungen der amerikanischen Gesundheitsbehörde und Veröffentlichungen in gynäkologischen und onkologischen Fachzeitschriften bekannt gewesen, dass es einen klaren Zusammenhang zwischen dem Einsatz von texturierten Brustimplantaten mit der so genannten BIOCELL-Oberflächenstruktur und dem stark gehäuften Auftreten von großzelligen anaplastischen Lymphomen gebe, im Zusammenhang mit der weiteren Behauptung, hätten die Beklagten spätestens im Jahr 2011 selbst einen weltweiten Rückruf der Brustimplantate eingeleitet, hätte dies die schwere und unheilbare Krebserkrankung der Klägerin im Jahr 2018 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert, vermag eine Haftung der Beklagte zu 1) nach § 823 Abs. 1 BGB nicht zu begründen. Zunächst bleibt nach dem Vortrag der Klägerin offen, welche Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) zu Last fallen soll. Sie hätte darzulegen gehabt, auf welcher Grundlage die Beklagte zu 1) zu einem weltweiten Rückruf verpflichtet gewesen sein soll. Mangels einer erkennbaren Pflicht zum Rückruf, kann auch keine Verletzung einer solchen festgestellt werden. Die – unterstellte – bloße Kenntnis von Berichten eines Zusammenhangs zwischen dem Einsatz von texturierten Brustimplantaten mit der so genannten BIOCELL-Oberflächenstruktur und dem gehäuften Auftreten von großzelligen anaplastischen Lymphomen in Veröffentlichungen der amerikanischen Gesundheitsbehörde und in gynäkologischen und onkologischen Fachzeitschriften an sich zieht noch keine Pflicht zu einem Rückruf nach sich. Jedenfalls ist kein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten auszumachen, wenn zugleich die zuständige deutsche Behörde, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), im Jahre 2011 unstreitig keinen Anlass zu einem Rückruf und auch nicht zu einer vorsorglichen Entfernung von Brustimplantaten sah, sondern allein Ärztinnen und Ärzte um Meldung von Vorkommnissen hinsichtlich eines ALC-Lymphoms bei Frauen mit Brustimplantaten bat und Herstellern lediglich empfahl, ihre Gebrauchsinformationen zu ergänzen. Dass die Beklagte zu 1) etwaigen Produktbeobachtungs- oder Meldepflichten schuldhaft nicht nachgekommen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Selbst bei wenn man unterstellen wollte, dass die Beklagte zu 2) schuldhaft eine sie treffende Pflicht zum Rückruf im Jahr 2011 verletzt hätte, bliebe nach dem Vortrag der Klägerin offen, inwieweit dies ihre Krebserkrankung hätte verhindern können. Dass sie auf den Rückruf aufmerksam geworden wäre, sich daraufhin hätte untersuchen lassen und dann auch diejenigen Maßnahmen ergriffen hätte, die eine vermeintlich noch nicht bestehende Krebserkrankung verhindert hätten, hat sie nicht vorgetragen. Da nach alledem eine Haftung der Beklagten zu 1) schon dem Grunde nach nicht gegeben ist, hat die Klägerin weder Anspruch auf ein Schmerzensgeld (Antrag zu Ziffer 1) noch auf Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens (Antrag zu Ziffer 2) noch auf Ersatz von Beschaffungs- und Einsatzkosten (Antrag zu Ziffer 3) noch auf die jeweils begehrten Rechtshängigkeitszinsen und auch nicht auf die unter Ziffer 4 begehrte Feststellung. Der Schriftsatz der Beklagten vom 25.03.2022 bot keinen Anlass, der Klägerin hierauf eine Stellungnahmefrist einzuräumen oder die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält keinen für die Entscheidung erheblichen neuen Sachvortrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO, wobei den nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnenden einzelnen Streitgegenstände folgende Werte beigemessen werden: Ziffer 1: 200.000,00 €; Ziffer 2: 12.900,00 €; Ziffer 3: 2.700,00 €; Ziffer 4: 40.000,00 €. Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einer vermeintlich durch ein Brustimplantat ausgelösten Krebserkrankung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch und begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr weitere Schäden zu ersetzen. Der Klägerin wurden am 04.02.1999 in Twente in den Niederlanden Implantate der Marke ------------------------------ zur Mamma-Augmentation eingesetzt, die von der Beklagten zu 2) hergestellt und von der Beklagten zu 1) vertrieben worden waren. Im Januar 2018 wurde bei der Klägerin ein anaplastisches, großzelliges T-Zellen-Lymphon in der rechten Brust entdeckt, welches sich nahe am Implantatsrand gebildet hatte. In der Folge wurde die Brust amputiert. Im Dezember 2018 wurde der Vertrieb von Implantaten des Typs, wie sie bei der Klägerin Verwendung fanden, eingestellt und Lagerbestände zurückgerufen, ohne dass dies auf behördlicher Anordnung beruhte. Die Klägerin behauptet, das Lymphon sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Implantat zurückzuführen, welches einen Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler aufweise. Sie ist der Ansicht, die Beklagten seien in der Haftung, weil sie das Implantat schuldhaft in Verkehr gebracht hätten und trotz Gefahranzeichen Implantate weitervertrieben anstatt diese aus dem Verkehr zu nehmen. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, die Beklagten hätten bereits im Jahr 1999 entweder positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den weiter behaupteten krebserregenden Eigenschaften des Implantats gehabt. Ferner sei beiden Beklagten spätestens im Jahr 2011 auf Grundlage von Warnungen der amerikanischen Gesundheitsbehörde und Veröffentlichungen in gynäkologischen und onkologischen Fachzeitschriften bekannt gewesen, dass es einen klaren Zusammenhang zwischen dem Einsatz von texturierten Brustimplantaten mit der so genannten BIOCELL-Oberflächenstruktur und dem stark gehäuften Auftreten von großzelligen anaplastischen Lymphomen gebe. Hätten die Beklagten spätestens im Jahr 2011 selbst einen weltweiten Rückruf der Brustimplantate eingeleitet, hätte dies die schwere und unheilbare Krebserkrankung der Klägerin im Jahr 2018 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 200.000,00 €, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zum Ausgleich des seit Januar 2018 bis einschließlich Juni 2020 erlittenen Haushaltsführungsschadens einen Betrag i.H.v. 12.900,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zum Ausgleich der Kosten der Implantate und deren Einsatzes einen Betrag i.H.v. 2.700,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht absehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aufgrund der krebserregenden Eigenschaften der Implantate der Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die Beklagte zu 2) rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten weisen bereits eine Haftung dem Grunde nach von sich und verweisen u.a. auf die – unstreitigen – Veröffentlichungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Wegen deren Inhalts wird auf Anl. B4, Bl. 44 d. A., Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.