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Urteil

2-13 O 125/20

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:1118.2.13O125.20.00
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Leitsätze
Zur Frage der Gewährung von Baukindergeld bei vor Einzug in die zu fördernde Immobilie gestelltem Antrag.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.400,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem Jahre 2020 jeweils 2.400,00 Euro pro Jahr zu zahlen, fällig jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2020 und letztmals zum 31. Dezember 2028. Der Anspruch auf die Zahlung dieser künftigen Zuschussraten steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Kläger die Selbstnutzung der Wohnung … aufgibt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die durch die Verweisung auf Grund des unzulässigen Rechtsweges entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger. Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Vertrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 24.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Gewährung von Baukindergeld bei vor Einzug in die zu fördernde Immobilie gestelltem Antrag. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.400,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem Jahre 2020 jeweils 2.400,00 Euro pro Jahr zu zahlen, fällig jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2020 und letztmals zum 31. Dezember 2028. Der Anspruch auf die Zahlung dieser künftigen Zuschussraten steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Kläger die Selbstnutzung der Wohnung … aufgibt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die durch die Verweisung auf Grund des unzulässigen Rechtsweges entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger. Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Vertrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 24.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist mit Blick auf die Hauptforderung zulässig und weit überwiegend begründet. A. Die Klage auf künftige Leistung ist hier jedenfalls nach § 259 ZPO zulässig, weil mit dem im Klageabweisungsantrag und den Ausführungen in der Klageerwiderung zum Ausdruck kommenden ernsthaften Bestreiten des Anspruchs die Besorgnis besteht, dass die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Frage, ob die Klage auch nach § 258 ZPO zulässig wäre, was wegen der möglichen Abhängigkeit von Bedingungen zweifelhaft ist, bedarf daher keiner Beantwortung. Unzulässig ist die Klage aber mit Blick auf die Verzugszinsen der erst in Zukunft begehrten Zuschussanteile, da die Entstehung von Sekundäransprüchen auf Verzugszinsen noch ungewiss ist und sie deshalb keine Leistungen im Sinne von § 259 ZPO sind (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2018 – 3 AZR 453/17 = NZA 2019, 471; BeckOK ZPO/Bacher, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 259 Rn. 4). B. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Förderung aus dem zwischen den Parteien am 15.10.2018 geschlossenen Vertrag zu. I. Ein Vertrag zwischen den Parteien kam mit der Erklärung der Beklagten vom 15.10.2018 zustande. Diese stellt die Annahme der Beklagten des vom Kläger am selben Tag zuvor gemachten Angebots zum Abschluss eines Vertrags dar. Zwar erklärt die Beklagte nicht ausdrücklich die Annahme. Das an den Kläger gerichtete und ihm zugegangene Schreiben der Beklagten ist aber nach § 133 BGB nicht nach dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks, sondern unter Erforschung des wirklichen Willens auszulegen. Dabei kommt es entscheidend auf den objektiven Erklärungswert an, darauf also, wie sich, die Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger darstellt (BGH, Urteil vom 5. 10. 1961 - VII ZR 207/60 = NJW 1961, 2251). Aus verobjektivierter Sicht durfte der Kläger die Erklärung der Beklagten vom 15.10.2018 verstehen als Annahme seines Antrags auf Förderung, welche unter der aufschiebenden Bedingung stehen sollte, dass der Kläger innerhalb der genannten Frist durch Hochladen einer amtlichen Meldebestätigung, der Einkommenssteuerbescheide 2015 und 2016 sowie eines Grundbuchauszugs die Einhaltung der Förderbedingungen nachweist. Dass die Erklärung vom 15.10.2018 bereits als Annahme zu verstehen ist, ergibt sich in Zusammenschau der Formulierungen im Schreiben selbst und in den anliegenden Vertragsbedingungen. Die Höhe des Zuschusses und der Auszahlungsmodus werden im Indikativ formuliert („beträgt“, „wird ausgezahlt“, „KfW zahlt Ihnen“, „Sie erhalten“) und lassen so auf etwas bereits Feststehendes schließen. Weiter wird der 15.10.2018 als Datum der „Zusage“ bezeichnet. Nach allgemeinen Sprachgebrauch stellt eine Zusage, anders als beispielsweise eine „vorläufige Zusage“, ein „Vorbescheid“, eine „Vorabinformation“ oder eine „Information zu den nächsten Schritten“, bereits ein verbindliches Einverständnis dar. Gestützt wird dies durch die Formulierung im Merkblatt, wo von der Antragsbestätigung die Rede ist. Nicht der Eingang des Antrags wird bestätigt, sondern der Antrag selbst. Ferner wird davor gewarnt, dass der Zuschussbetrag entfallen oder der Zuschuss verfallen könne, wenn der Termin zum Hochladen der Nachweise fruchtlos verstreicht. Nach allgemeinem Sprachverständnis kann nur etwas verfallen, was schon einmal gegeben war (Bsp.: ein Guthaben verfällt). Demgegenüber bedeuten die Formulierung „[w]enn Sie die Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen“ und der Hinweis, dass die erste Zuschussrate nach Prüfung der Dokumente und positiver Entscheidung überwiesen werde, nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht, dass die eigentlich verbindliche Annahmeerklärung noch ausstehe, sondern vielmehr, dass die bereits erklärte Annahme unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises mittels Dokumentenuploads steht. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte schon in der Erklärung vom 15.2018 davon spricht, dass das Merkblatt und die AGB Bestandteil des Zuschussvertrags und rechtsverbindlich seien („sind“). Hätte ein Vertragsschluss noch ausgestanden, hätte es nahegelegen zu formulieren, dass jene Dokumente Bestandteil des Zuschussvertrags würden („werden“). II. Der aufschiebend bedingt geschlossene Vertrag ist nach Eintritt der Bedingungen auch wirksam geworden (vgl. § 158 Abs. 1 BGB). Abgesehen von der Frage der verfrühten Antragsstellung, also einer Antragstellung vor Einzug in die zu fördernde Immobilie, ist die Einhaltung der Förderbedingungen zwischen den Parteien unstreitig. Da es sich bei den Bestimmungen zum Antragszeitraum aber nicht um Bedingungen handelt, mit dessen Einhaltung der Vertrag stehen oder fallen sollte, ist der Vertrag unabhängig von der Frage zeitgerechter Antragsstellung in Wirksamkeit erwachsen. 1. Die Einhaltung des Antragszeitraums ist keine Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB. Dies ergibt sich unter Auslegung des Merkblatts, welches über die der Erklärung vom 15.10.2018 anliegenden Vertragsbedingungen zum Vertragsgegenstand erhoben wird. Danach ist die Frage des Zeitfensters für die Antragstellung allein Verfahrensfrage. Unter den Förderbedingungen, die an Hand bestimmter Dokumente nachzuweisen sind, findet sich die Frage der Einhaltung der Antragsfrist nicht wieder. Demnach kommt der Frage des richtigen Zeitpunkts für die Antragstellung nach objektivem Empfängerhorizont allein ordnende Funktion für das Verfahren zu. Voraussetzung für die Förderung an sich soll sie aber nicht sein. Diese Auslegung wird umso zwingender, als man sich den von der Beklagten stets betonten Förderzweck vor Augen führt. Gefördert werden soll der Ersterwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung durch die Familie. Überprüft werden muss also, ob erstmalig Wohneigentum erworben wird und ob das erworbene Objekt von der Familie selbst genutzt wird, letzteres auch über die gesamte Förderdauer. Die Frage, ob der Förderantrag bei, nach oder – wie hier – ein paar Tage vor Einzug gestellt wurde, ist für das Erreichen des Förderzwecks unerheblich. 2. Selbst wenn man das im Merkblatt formulierte Erfordernis zur Antragstellung „nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind“ und „spätestens 3 Monate nach dem Einzug“ als Bedingung für die Gewährung der Förderung ansehen wollte, wäre der Vertrag hier mit Einhaltung der übrigen Förderbedingungen wirksam geworden. Denn wegen Verstoßes gegen das AGB-rechtliche Benachteiligungsverbot aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, ist die Bestimmung zum Antragszeitraum jedenfalls unwirksam und damit nicht Vertragsbestandteil geworden. Da keine Antragsfrist im Gesetz vorgegeben ist, entfällt das Fristerfordernis gänzlich (vgl. § 306 Abs. 1 und 2 BGB). Bei den Regelungen des Merkblatts handelt es sich um allgemeines Geschäftsbedingungen. Was die Einschränkung des Zeitraums für einen Antrag angeht, weicht die Regelung vom Gesetz, welches eine solche Einschränkung nicht kennt, ab. Die Regelung benachteiligt den Kläger als Vertragspartner der verwendenden Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass die Regelung in Zusammenschau mit der Regelung zum Eigentumserfordernis nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Schon in einfach gelagerten Fällen kann es dazu kommen, dass sich der Interessent nicht erschließen kann, wann er den Antrag zu stellen hat, nämlich immer dann, wenn zwischen Einzug (bzw. Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags über eine bereits selbst genutzte Wohneinheit) und Eigentumserwerb mehr als drei Monate liegen. Denn Voraussetzung soll einerseits sein, dass der Antragsteller Eigentümer „geworden sein“ muss. Andererseits muss der Antrag spätestens drei Monate nach Einzug gestellt werden. Über diesen Widerspruch hilft auch nicht die Regelung hinweg, dass der Nachweis über den Eigentümerwechsel mit der Auflassungsvormerkung erfolgen könne, sollte die Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vorliegen. Denn auch jene Regelung ist wiederum missverständlich. Sie suggeriert fälschlicherweise, dass die Eintragung im Grundbuch nur deklaratorischer Natur, nur ein Beleg für einen schon stattgefundenen Eigentumsübergang sei. Damit widerspricht die Regelung der Gesetzeslage, wonach die Grundbucheintragung überhaupt erst zur Übertragung des Eigentums führt, also konstitutiv ist (vgl. § 873 Abs. 1 BGB). Weitere Verwirrung stiftet das Merkblatt an jener Stelle, als dass die Auflassungsvormerkung einen Eigentumsübergang nachweisen können soll. Dabei wird verkannt, dass eine Auflassungsvormerkung, die einen künftigen Eigentumsübergang sichern soll, nicht Nachweis für einen bereits erfolgten sein kann. Weiter stellt sich die Frage nach der Stellung eines Käufers, der noch nicht als Eigentümer eingetragen ist und zu dessen Gunsten keine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Zwar ist die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung die Regel, zwingend ist sie allerdings nicht. III. Der Anspruch auf Auszahlung des Zuschussanteils für das vergangene Jahr 2019 besteht ohne Weiteres, weil die Einhaltung der Förderbedingungen derzeit feststeht. Insoweit ist der Anspruch auch fällig und nach den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 3 BGB zu verzinsen. IV. Die Auszahlung kommender Zuschussanteile steht aber in nicht zu beanstandender Weise unter der Bedingung der fortwährenden Selbstnutzung; der Fördervertrag endet ex nunc bei Eintritt der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), also beim Wegfall der Selbstnutzung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 17b Abs. 2 S. 2 GVG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Zahlungsverpflichtung für die kommenden Jahre an die Selbstnutzung geknüpft ist, dies aber im unbedingten Antrag keine Berücksichtigung fand, war die Klage teilweise abzuweisen. Dabei wird der Unterliegensanteil auf 10% vom Gesamtinteresse geschätzt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Die Höhe des festgesetzten Streitwerts bemisst sich nach den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO am Interesse des Klägers. Dieses ist hier mit der Gesamtsumme der begehrten Zahlungen zu beziffern. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung des sogenannten Baukindergelds, welches die Beklagte ihm verwehrt, weil der Kläger den Förderantrag bereits vor Einzug stellte. Am 05.10.2018 registrierte sich der Kläger im Online-Portal der Beklagten. Nach erfolgreich durchgeführter Identitätsprüfung stellte der Kläger am 15.10.2018 über das Online-Portal einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach dem Förderprogramm 424 der Beklagten (sogenanntes Baukindergeld) in Bezug auf die im Tenor genannten Wohnung. Am selben Tage bestätigte die Beklagte dem Kläger den Antragseingang und teilte ihm mit: „Wenn Sie die Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen, beträgt Ihr Zuschuss 24.000,00 EUR. Der Zuschuss wird in 10 Raten in Höhe von 2.400,00 EUR pro Jahr ausgezahlt. Als Nachweis müssen Sie entsprechende Dokumente in das KfW-Zuschussportal hochladen. […] Sollten die von Ihnen hochzuladenden Dokumente die Angaben aus dem Antrag nicht bestätigen, kann sich der oben genannte Zuschussbetrag reduzieren oder ganz entfallen.“ In der Kopfzeile der anliegenden Vertragsbedingungen heißt es u.a. „Datum Zusage: 15.10.2018.“ In den Vertragsbedingungen heißt es unter 4. Auszahlung: „Nach Prüfung der Dokumente und positiver Entscheidung durch die KfW wird die erste Zuschussrate auf Ihr angegebenes Konto überwiesen. Den genauen Termin teilen wir Ihnen in der Bestätigung zur Auszahlung mit. […] Die weiteren 9 Zuschussraten werden bei der Einhaltung der Förderbedingungen in den Folgejahren analog zum Termin ausgezahlt, in dem die erste Zuschussrate ausgezahlt wurde.“ Unter 6. Weitere Bestimmungen heißt es: „Diese Vertragsbedingungen werden ergänzt durch folgende Dokumente: - Merkblatt „Baukindergeld – Zuschuss“ in der Version 09/18 - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – wohnwirtschaftliche Zuschussprodukte in der Version 09/18. Diese Dokumente sind Bestandteil des Zuschussvertrags und daher rechtsverbindlich für Ihren Zuschuss […].“ Im Merkblatt heißt es in Teil 1 („Das Wichtigste in Kürze“) unter der Überschrift „Wann und wie ist der Zuschuss zu beantragen?“: „Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal […], nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind.“ Ein Passus unter dem Titel „Anforderungen an das Wohneigentum“ in Teil 2 („Details zur Förderung“) lautet: „Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein.“ Unter dem Titel „Antragstellung in Teil 2 heißt es: „Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. […] Beim Erwerb von einer bereits genutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden.“ Im Titel „Zuschuss erhalten – Einhaltungen der Förderbedingungen nachweisen“ heißt es unter anderem: „Innerhalb von 3 Monaten nach Antragsbestätigung weisen Sie als Antragsteller die Einhaltung der Förderbedingungen anhand der unten genannten Dokumente nach. […] - Einkommenssteuerbescheide […] - Meldebestätigungen Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft nachweisen. - Grundbuchauszug Als Nachweis über den Eigentumserwerb muss ein Grundbuchauszug vorgelegt werden. Liegt die Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der Auflassungsvormerkung erfolgen.“ Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Beklagten vom 15.10.2020, der Vertragsbedingungen wie auch des dort in Bezug genommenen Merkblatts und der AGB wird auf Anlage B0, Bl. 86 ff. der Akte, Bezug genommen. Am 19.10.2018 bezog der Kläger mit seiner Familie das Wohneigentum, wegen dessen Erwerbs er die Förderung zuvor beantragt hatte. Jenes Datum ist auch auf der Meldebestätigung vermerkt, die der Kläger in das Online-Portal der Beklagten hochlud. Am 11.03.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er keine Förderung erhalten werde, weil er den Antrag vor dem Einzug gestellt und damit die Förderbedingungen nicht eingehalten habe. Die beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig gemachte Klage hat dieses mit Beschluss vom 31.10.2020 (Bl. 136 ff. der Akte) unter Unzulässigkeitserklärung des Verwaltungsrechtswegs an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.03.2020 zurückgewiesen (Bl. 165 ff. der Akte). Der Kläger beantragt nun, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.400,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem Jahre 2020 jeweils 2.400,00 Euro pro Jahr zu zahlen, fällig jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2020 und letztmals zum 31. Dezember 2028 nebst jeweils Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag ab dem 01. Januar des jeweils darauffolgenden Jahres. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.