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Urteil

2-13 O 79/20

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0729.2.13O79.20.00
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Leitsätze
§ 1822 Nr. 5 BGB ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass es der familiengerichtlichen Genehmigung dann nicht bedürfte, wenn sich der Mündel binnen eines Jahres nach Eintritt in die Volljährigkeit durch Kündigung nachteilsfrei vom Vertrag lösen kann.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.175,42 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2019 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1822 Nr. 5 BGB ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass es der familiengerichtlichen Genehmigung dann nicht bedürfte, wenn sich der Mündel binnen eines Jahres nach Eintritt in die Volljährigkeit durch Kündigung nachteilsfrei vom Vertrag lösen kann. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.175,42 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2019 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB zu. Danach ist der Empfänger einem anderen zur Herausgabe dessen verpflichtet, was er durch Leistung des anderen ohne rechtlichen Grund erlangte. Durch Leistung erlangt hat die Beklagte die Zahlungen des Klägers von insgesamt 21.175,42 €. Dies geschah ohne rechtlichen Grund. Denn der den Zahlungen zu Grunde liegende Vertrag ist unwirksam, weil die darauf gerichtete Willenserklärung des Klägers nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig ist. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschränkt geschäftsfähige Kläger hätte nämlich nicht nur der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter gemäß den §§ 106, 107 BGB benötigt, sondern jene hätten darüber hinaus auch nach § 1643 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1822 Nr. 5 BGB der Genehmigung des Familiengerichts bedurft. Nach § 1822 Nr. 5 BGB ist nämlich genehmigungsbedürftig ein Miet- oder Pachtvertrag oder ein anderer Vertrag, durch den der Mündel bzw. der Minderjährige zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortdauern soll. Ein solches Vertragsverhältnis liegt hier vor, denn der Vertrag soll für die gesamte Studiendauer, auch über das 19. Lebensjahr hinaus, gelten und zu regelmäßigen Zahlung von Studiengebühren verpflichten. § 1822 Nr. 6 BGB geht hier trotz der Nähe eines Studiums zu einem Lehrvertrag nicht vor. § 1822 Nr. 6 BGB erfasst nämlich Verträge mit einer Verpflichtung zur persönlichen Leistung (vgl. Schulz/Hauß, Familienrecht, BGB § 1822 Rn. 14; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl. 2020, BGB § 1822 Rn. 41), um die es hier aber nicht geht. Die Anwendung von § 1822 Nr. 5 BGB ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Studienvertrag die Möglichkeit der Kündigung vor Studienbeginn vorsieht, was hier zu einem Vertragsende vor dem 19. Lebensjahr geführt hätte. Zwar wird in der Kommentarliteratur eine teleologische Reduktion der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1822 Nr. 5 BGB vertreten, wenn sich der Minderjährige durch Kündigung vor Vollendung des 19. Lebensjahres lösen könne. Eine Rückausnahme soll aber gelten, wenn die Kündigung mit Nachteilen behaftet ist. Teilweise wird vertreten, dass irgendein Nachteil ausreicht (BeckOK BGB/Bettin, 54. Ed. 1.5.2020, BGB § 1822 Rn. 20; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl. 2020, BGB § 1822 Rn. 43). Andere fordern erhebliche Vermögenseinbußen (Palandt BGB, 78. Auflage 2019, § 1822 Rn. 15) oder meinen sogar, dass die Schwelle erst dann überschritten sei, wenn die Kündigung wirtschaftlich so unsinnig wäre, dass sie dem Mündel nicht mehr zugemutet werden könne (HK-BGB/Rainer Kemper, 10. Aufl. 2019, BGB § 1822 Rn. 7). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang offen gelassen, sich aber sehr skeptisch bereits bei der Frage gezeigt, ob § 1822 Nr. 5 BGB überhaupt einer Einschränkung unterliege. So heißt es in BGHZ 28, 78 = NJW 1958, 1393: „Ob diese Auffassung, bei der in der Tat die Möglichkeit einer Lösung der vertraglichen Bindung mit deren Nichtfortbestehen gleichgesetzt wird, noch mit dem Schutzzweck der §§ 1822 Ziff. 5 und 1902 BGB vereinbar ist, ist nicht zweifelsfrei. Ihr steht das Bedenken entgegen, daß es zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages durch Kündigung jeweils erst einer besonderen Willenserklärung bedarf, und daß dieser Rechtsbehelf nach der Lebenserfahrung vom Berechtigten häufig übersehen wird, so daß hierbei der Schutz des Mündels schwächer ist als in den Fällen, in denen seine vertragliche Bindung von vornherein nicht über den gesetzlich festgelegten Zeitpunkt hinausgeht (KG, JRPrV 29, 15; Neumann, JRPrV 35, 33; Schweighäuser, Versicherungsnehmer 51, 77; Hedemann, VersR 52, 189).“ Mit den vom Bundesgerichtshof formulierten Bedenken ist das Gericht hier der Auffassung, dass § 1822 Nr. 5 BGB keiner einschränkenden Auslegung zugänglich ist. Im Wortlaut der Norm findet die Einschränkung keine Stütze. Auch das Normgefüge, in dem sich die Vorschrift befindet, liefert für eine Einschränkung keinen Anhaltspunkt. Hingegen sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift gerade gegen eine einschränkende Auslegung. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Mündels bzw. des Minderjährigen (siehe nur BeckOK BGB/Bettin, 54. Ed. 1.5.2020, BGB § 1821 Rn. 1). Wie der Bundesgerichtshof aber aus hiesiger Sicht zutreffend erläutert, wäre der Minderjährigenschutz schwächer, wenn es bei eingeräumter Kündigungsmöglichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedürfte. Denn die Kündigungserklärung wird aus Unwissenheit oft nicht abgegeben. Im Übrigen betont der Bundesgerichtshof zu Recht, dass die §§ 1821, 1822 BGB so auszulegen sind, dass im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs eine eindeutige Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Geschäften ermöglicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. 9. 1962 - II ZR 209/61 = NJW 1962, 2344). Eine eindeutige Abgrenzung fällt aber schwer, wenn zunächst noch im Einzelfall festgestellt werden müsste, ob ein Nachteil mit der Kündigung verbunden und darüber möglicherweise noch zu bewerten wäre, ob dies Kündigung lediglich nachteilhaft ist, eine erhebliche Vermögenseinbuße bedeutet oder gar wirtschaftlich unsinnig ist. Es besteht im Rechtsverkehr auch kein zwingendes Bedürfnis zur einschränkenden Auslegung. Studienverträge dürften auch ohne familiengerichtliche Genehmigung rechtssicher geschlossen werden können, etwa in dem die Vertragslaufzeit beim Abschluss mit dem Minderjährigen unter Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter auf ein Jahr begrenzt wird. Ferner verbleibt dem Vertragspartner die Möglichkeit dadurch Klarheit zu schaffen, indem er den ehemals Minderjährigen nach Eintritt in die Volljährigkeit zur Genehmigung auffordert, §§ 1643 Abs. 3, 1829 Abs. 3 BGB. Eine konkludente Genehmigung des Vertrags durch den volljährig gewordenen Kläger ist im bloßen Bezahlen der Rechnungen der Beklagten nicht zu erblicken. Die Genehmigung kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten gegenüber dem anderen Vertragsteil erteilt werden. Dabei ist aber mit der wohl überwiegenden Meinung zu fordern ist, dass einem Verhalten nur dann ein Erklärungswert beigemessen werden kann, wenn der Minderjährige die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet (vgl. Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling, BGB, Familienrecht, BGB § 1829 Rn. 1 – 11; BeckOGK/Kilian, 1.5.2020, BGB § 1829 Rn. 36; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl. 2020 Rn. 31, BGB § 1829 Rn. 31). Schließlich wachsen die Anforderungen an den Erklärungswert eines Verhaltens mit der Bedeutung des Vertrags. Im Übrigen steht dem Vertragspartner zu seinem Schutz auch nach Eintritt der Volljährigkeit immer noch das Verfahren nach § 1829 Abs. 2 BGB (durch Aufforderung dann gegenüber dem voll Geschäftsfähigem) zu, um Klarheit zu erlangen. II. Mit dem von der Beklagten in der Rechtsfolge des § 818 Abs. 2 BGB geschuldeten Wertersatzes in Geld ist der Wert etwaiger Gegenleistungen, die der Kläger aus dem Vollzug des nichtigen Vertrags von der Beklagten erhalten hat, nicht zu verrechnen. Grundlegend hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 126, 105 = NJW 1994, 2021 entschieden: Ist ein gegenseitiger Vertrag mangels (voller) Geschäftsfähigkeit des einen Vertragspartners unwirksam, so muss dieser sich auf seinen Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des zur Vertragserfüllung Geleisteten nicht nach der sog. Saldotheorie den Wert der nicht mehr vorhandenen Gegenleistung anrechnen lassen. Begründet wird dies überzeugend wie folgt: „Die Anwendung der Saldotheorie bewirkt, daß der von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge erhalten bleibt. Wollte man sie auch auf gegenseitige Verträge mit nicht oder nicht voll Geschäftsfähigen anwenden, so hätte dies zur Folge, daß die synallagmatische Bindung, die der beabsichtigte Vertrag wegen seiner auf § 105 BGB beruhenden Unwirksamkeit nicht zu erzeugen vermochte, bei dessen Rückabwicklung einträte. Ein solches Ergebnis wäre mit dem vorrangigen Schutz Minderjähriger oder sonst nicht (voll) Geschäftsfähiger nicht zu vereinbaren. Denn dieser Personenkreis darf nach der Wertung des Gesetzgebers auch nicht faktisch an dem nichtigen Vertrag festgehalten werden. Das aber wäre der Fall, wenn der geschäftsunfähige Vertragspartner sich auf den eigenen Bereicherungsanspruch den Wert der (untergegangenen) Gegenleistung anrechnen lassen, diese mithin “bezahlen” müßte.“ Danach muss sich der Kläger auch hier den Wert der Gegenleistung auf seinen Anspruch nicht anrechnen lassen. Es ist nicht erkennbar, dass eine Gegenleistung noch gegenständlich in seinem Vermögen vorhanden wäre. Was die Vermittlung von Studieninhalten angeht, so ist zweifelhaft, ob solche überhaupt gegenständlich in das Vermögen übergehen können. Jedenfalls hat die Beklagte aber nicht vorgetragen, dass der Beklagte die bestehenden Möglichkeiten der Vermittlung von Studieninhalten auch genutzt hat, also Wissen oder Fähigkeiten überhaupt erworben hat. Auch die durch die Semestertickets erworbene Nutzungsberechtigung der öffentlichen Verkehrsmittel findet sich nicht mehr im Vermögen des Klägers, denn die Nutzungszeiträume sind abgelaufen. Hinsichtlich der Studentenratsbeiträge und der Immatrikulationsgebühr hat die Beklagte nicht vorgetragen, was sich hiervon im Vermögen des Klägers befinden soll. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Kläger die Zahlungen an die Beklagte erst nach Erreichen der vollen Geschäftsfähigkeit leistete. Anknüpfungspunkt des Minderjährigenschutzes ist nämlich das Eingehen des Verpflichtungsgeschäfts, welches den Rechtsgrund für (möglicherweise erst später fällige) Zahlungen bilden soll. III. Der Anspruch des Klägers mindert sich auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten. Als Gegenanspruch in Betracht kommt ebenfalls ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB. Da die Studieninhalte selbst oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vermittlung von Studieninhalten und die Nutzungsberechtigung kraft der Semestertickets sich aber jedenfalls nicht mehr gegenständlich im Vermögen des Klägers befinden, wäre die Beklagte auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu verweisen. Schließt man aber im Rahmen des Bereicherungsanspruchs des Minderjährigen zu Gunsten des Minderjährigenschutzes die Anwendung der Saldotheorie aus, so muss auch dem Vertragspartner bei eigenständiger Geltendmachung seines Bereicherungsanspruchs der Wertersatz versagt bleiben, wenn sich der Bereicherungsgegenstand nicht mehr im Vermögen des Minderjährigen befindet. Denn ansonsten käme es regelmäßig dazu, dass der Vertragspartner die (Hilfs-)Aufrechnung erklärt, der Minderjährige wiederum die Gegenleistung „bezahlen“ müsste und er so entgegen des Gedankens des Minderjährigenschutzes faktisch gezwungen wäre, an dem Vertrag festzuhalten. IV. Der Anspruch auf Zinsen aus der Hauptforderung fußt auf § 288 Abs. 1 BGB. Mit der Geldschuld befand sich die Beklagten durch ihre Ablehnung vom 25.10.2019 (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) seit dem 26.10.2019 in Verzug. V. Nach alledem kommt es auf die Frage eines wirksamen Widerrufs der Erklärung zum Vertragsschluss nicht an. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. … Der am 04.12.**** geborene Kläger schloss im November 2017, also noch minderjährig, im Wege des Fernabsatzes einen Studienvertrag mit der Beklagten, einer Privatuniversität …, für das Studium zum Bachelor of Science in Business Administration. Der Vertrag wurde sowohl vom Kläger als auch seinen gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. Eine familiengerichtliche Genehmigung erfolgte nicht. Die Vertragsdauer erstreckt sich laut § 5 Ziff. 1 des Vertrags auf die gesamte Studiendauer, wobei der oder die Studierende das Recht hat, den Vertrag bis vier Wochen vor Ende eines jeden Semesters zum Semesterende schriftlich zu kündigen. Nach § 5 Ziff. 2 des Vertrags wird im Falle einer Kündigung bis vier Wochen vor Studienbeginn nur die im Zulassungsbescheid benannte Immatrikulationsgebühr, hier i.H.v. 100,00 €, fällig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Studienvertrag, Anlage K1, Bl. 8 ff. der Akte, Bezug genommen. Am 20.11.2017 erhielt der Kläger eine Widerrufsbelehrung, die er und seine gesetzlichen Vertreter unterzeichneten. Wegen ihres Inhalts wird auf Anlage K2, Bl. 13 der Akte, Bezug genommen. Ausdrücklich genehmigte der Kläger den Vertrag nach Eintritt in die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit nicht. Allerdings beglich er die Studiengebühren die Rechnungen der Beklagten vom 08.08.2018, 04.01.2019 und 31.07.2019 für Studiengebühren, Studentenratsbeiträge, Semestertickets und die Immatrikulationsgebühr über insgesamt 21.175,42 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen, Anlagen K3 bis K7, Bl. 14 ff. der Akte Bezug genommen. Jenen Gesamtbetrag fordert der Kläger von der Beklagten nun klageweise, nachdem er mittels Anwaltsschreiben vom 01.10.2019 die Genehmigung ausdrücklich verweigerte, vorsorglich den Widerruf und die Kündigung des Studienvertrags erklärte und die Beklagte vergeblich zur Erklärung ihrer Erstattungsbereitschaft aufforderte. Mit Schreiben vom 25.10.2019 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Kündigung zum 31.01.2020, wies den Widerruf aber zurück und vertrat die Auffassung, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Studienvertrag nie wirksam zustande gekommen sei. Es fehle an der nach § 1643 in Verbindung mit § 1822 Nr. 5 BGB erforderlichen familiengerichtlichen Genehmigung. In den Zahlungen nach Eintritt der Volljährigkeit liege keine Genehmigung, weil der Kläger dabei kein Erklärungsbewusstsein gehabt habe. Um die Unwirksamkeit habe er nämlich nicht gewusst. Die vertraglich vorgesehene Kündigungsmöglichkeit schließe § 1822 Nr. 5 BGB nicht aus, da sie mit Vermögenseinbußen verbunden sei. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Es fehlten Informationen nach § 246a EGBGB. Die Widerrufsfrist habe noch nicht begonnen. Denn § 355 Abs. 2 S. 2 BGB setze einen wirksamen Vertragsschluss voraus. An einem solchen fehle es hier aber gerade. Eine Saldierung mit etwaigen Vorteilen scheide auf Grund des Minderjährigenschutzes aus. Allerdings sei er, der Kläger, schon gar nicht bereichert. Da er kein wirtschaftsnahes Studium fortführe, habe er keinerlei Verwendung für etwaige Studieninhalte. Ihm verbliebe nichts aus dem Studium, was ihm jetzt noch förderlich sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.175,42 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 1822 Nr. 5 BGB nicht anwendbar sei, da der Studienvertrag binnen eines Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit gekündigt werden könne. Sie meint, dass Vermögenseinbußen durch die Kündigung nicht zu befürchten seien. Schließlich wäre die Kündigung fast kostenfrei gewesen. Nur die Immatrikulationsgebühr von 100,00 € wäre fällig geworden. Dabei handele es sich aber um eine Bagatelle, die keinen wirtschaftlichen Nachteil darstelle. Im Übrigen sei der wirtschaftliche Nachteil auch dadurch ausgeglichen, dass der Kläger Gegenleistungen erhalten habe, die ihm ungeschmälert verblieben. Eine Saldierung sei im Falle der Erbringung der Gegenleistungen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht ausgeschlossen. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit dem etwaigen Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die erbrachten Studienleistungen, einschließlich der Kosten der Semestertickets, in Höhe der eingeklagten Studiengebühren. Das Widerrufsrecht sei jedenfalls nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.