Beschluss
2-13 T 18/20, 320 C 16/20
LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0427.2.13T18.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde wird die Streitwertfestsetzung im Urteil des AG Offenbach am Main vom 8.11.2019 abgeändert, der Streitwert wird auf 2.860,56 € festgesetzt.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde wird die Streitwertfestsetzung im Urteil des AG Offenbach am Main vom 8.11.2019 abgeändert, der Streitwert wird auf 2.860,56 € festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die Beschwerde ist nach § 68 GKG, § 32 RVG statthaft und zulässig. Die Kammer teilt die Auffassung, dass für die hier maßgebliche Festsetzung der Gerichtskosten eine abschnittsweise Festsetzung nicht geboten ist. Das Kammergericht hat dazu ausgeführt: „a. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Gericht, sofern eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergangen ist oder nicht bindend geworden ist, von Amts wegen den Streitwert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Dem hat der Vorderrichter durch den angefochtenen Beschluss entsprochen. b. Der Beschluss ist jedoch rechtfehlerhaft ergangen, soweit der Vorderrichter für die Zeit ab dem 4. Dezember 2015 einen gegenüber dem ursprünglichen Wert geringeren Streitwert festgesetzt hat. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift (vgl. Dorndörfer in Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, 3. Aufl. 2014, GKG § 40 Rdnr. 3) maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung des danach maßgeblichen Wertes erfolgt nur in Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstandes (ebd.) und gilt dann erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Erweiterung des Streitgegenstandes durch den Eingang eines entsprechenden bestimmenden Schriftsatzes anhängig gemacht worden ist. Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht hingegen seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 5. Mai 2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat.“ (KG Beschl. v. 2.3.2018 – 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426, beck-online; vgl. auch schon OLG München, NJW-RR 2017, 700; SG Stuttgart, BeckRS 2011, 65432; KG, BeckRS 2006, 12549). Dem folgt die Kammer. Richtig ist allerdings, dass sich ggf. die Anwaltsgebühren bzgl. der Terminsgebühr reduzieren. Die Festsetzung eines vom Gerichtskostenstreitwert abweichenden Wertes für die Rechtsanwaltsgebühren ist indes nur auf Antrag des in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG genannten Personenkreises möglich. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen.