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Beschluss

2-13 S 184/18, 94 C 3/18 (94)

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0507.2.13S184.18.00
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Leitsätze
Auch eine Zustellung vier Monate nach Klageeinreichung kann noch „demnächst“ iSv § 167 ZPO erfolgt sein, wenn die Summe der Verzögerungen, die der Partei zur Last fallen, 14 Tage nicht übersteigen. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.
Tenor
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Die Beklagten mögen binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch eine Zustellung vier Monate nach Klageeinreichung kann noch „demnächst“ iSv § 167 ZPO erfolgt sein, wenn die Summe der Verzögerungen, die der Partei zur Last fallen, 14 Tage nicht übersteigen. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden. Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Die Beklagten mögen binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Anfechtungs- und Begründungsfristen des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wurden eingehalten. Sowohl die Klageschrift als auch der Schriftsatz vom 02.02.2018 („Anfechtungsbegründung“) gingen innerhalb der durch § 46 Abs. 1 S. 2 WEG statuierten Fristen bei Gericht ein. Eine Zustellung erfolgte trotz der tatsächlich erheblichen Zeitverzögerung demnächst im Sinne von § 167 ZPO. Die dem Kläger zurechenbare Verzögerung hält sich noch in einem hinnehmbaren Rahmen. 1. Entgegen der Ansicht der Berufung kann nicht auf die absolute Zeitdauer der Zustellung, vorliegend mehr als vier Monate, abgestellt werden (BGH, Urt. v. 11. 2. 2011 – V ZR 136/10 = NZM 2011, 752). Die Regelung des § 167 ZPO dient dazu, den Kläger vor Nachteilen zu bewahren, die sich seiner Einflusssphäre entziehen (Musielak/Voit/Wittschier, 16. Aufl. 2019, ZPO § 167 Rn. 1). Umstände, die dem Einflussbereich des Klägers entzogen sind, können daher diesem nicht vorgeworfen werden. Eine Vorwerfbarkeit (Verschulden) ist jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu fordern. Somit kann nicht auf eine absolute Verzögerung abgestellt werden. Es findet auch keine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien statt (BGH, Urteil vom 12. 7. 2006 - IV ZR 23/05 = NJW 2006, 3206). Vielmehr sollen durch § 167 ZPO dem Kläger nur die Nachteile, bedingte durch ihm nicht zurechenbare Zustellungsverzögerungen, genommen werden. Insofern ist für eine nur schwer handhabbare Interessenabwägung kein Raum. 2. Die Anfechtungsfrist und die Begründungsfrist wurden gewahrt. a) Zunächst musste der Kläger im Rahmen der Klageschrift keine Angaben zum Streitwert machen (BGH Urt. v. 26.2.2016 – V ZR 131/15). Die Regelungen des § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und des § 61 GKG begründen insofern nur „Sollvorschriften“, deren Missachtung keine unmittelbare Auswirkung hat. b) Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass der Kläger grundsätzlich die Vorschussanforderung des Gerichtes abwarten darf. Weiterhin zutreffend führt das Amtsgericht unter Bezugnahme auf ständige BGH-Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. 7. 2006 - IV ZR 23/05 = NJW 2006, 3206) aus, dass der Kläger nicht unbegrenzt lange untätig bleiben darf, ihn vielmehr bei Ausbleiben der Vorschussanforderung eine Obliegenheit trifft, bei dem Gericht nachzufragen. Hierfür wird in der Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15-01-1992 - IV ZR 13/91 = NJW-RR 1992, 470) regelmäßig ein Zeitrahmen von zumindest drei Wochen angesetzt. Auch die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung von einem solchen Zeitrahmen aus, wobei diese „Frist“ mit Ablauf der einzuhaltenden Anfechtungsfrist beginnt (Kammer, Urteil vom 3.12.2014 – 2-13 S 143/13 = NJW 2015, 2130). Eine solche „First“ wäre vorliegend am 29.01.2018, da der 28.01.2019 ein Sonntag war, abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt der dem Kläger im Rahmen der Prüfung des § 167 ZPO zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist (BGH NJW 2016, 568). Ob hier überhaupt eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung vorliegt, ist allerdings zweifelhaft, denn bereits am 25.01.2018 ist das Gericht tätig geworden. Hiernach sollte der Kläger binnen einer Woche Angaben zu der Streitwertbemessung machen. Diese Angaben erfolgten unmittelbar noch am 31.01.2019. Aus diesen Umständen ist dem Kläger keine schuldhafte Verzögerung vorzuwerfen, denn insofern ist eine Frist von einer Woche anerkannt (BGH NJW-RR 2016, 650). c) Auch die Einzahlung des Kostenvorschusses nach Anforderung erfolgte noch in einem hinnehmbaren Zeitraum. Aufgrund der vorigen Umstände musste der Kläger nach Stellungnahme betreffend den Streitwert nicht erneut Nachfrage beim Amtsgericht stellen. Es kann insofern zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Auch hier sind Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind mit Blick auf § 167 ZPO regelmäßig hinzunehmen (Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018, WEG § 46 Rn. Randnummer 90). Betreffend diese hinnehmbare Zustellungsverzögerung ist nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern allein darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urt. v. 29.9.2017 – V ZR 103/16 = NZM 2018, 173). Hierbei ist dem Kläger regelmäßig eine Erledigungsfrist von einer Woche zuzugestehen. Wird die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugesandt, ist ein weiterer Zeitaufwand von drei Werktagen für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei zuzugestehen. Die Vorschussanforderung ging dem Klägervertreter am 26.02.2018 zu. Da die Vorschussanforderung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt wurde, ist ein Zeitraum von drei Werktagen für die Prüfung und Weiterleitung an die Partei einzurechnen. Sodann wäre eine Erledigungsfrist von einer Woche anzusetzen, womit die Einzahlung am 08.03.2018 hätte erfolgen müssen. Die Einzahlung erfolgte stattdessen am 13.03.2018. Mithin mit einer Verzögerung von weniger als 14 Tagen. d) Letztlich hält sich auch eine Addition der dem Kläger zurechenbaren Verzögerungen, einmal im Zuge der unterbliebenen Nachfrage und sodann im Zuge der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, noch unterhalb der anerkannten Grenze von 14 Tagen.