Urteil
3-13 O 23/14
LG Frankfurt 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2015:0617.3.13O23.14.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin kann allenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO zustehen, andere Schadensersatzansprüche, etwa aus §§ 823 Abs 1 und 2, 826 BGB, liegen fern. Denn wer - wie hier die Beklagte - ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren, insbesondere ein gerichtliches Verfahren, einleitet oder betreibt, greift bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil über dieses Verfahren hinaus Nachteile erwachsen. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nach dem Recht der unerlaubten Handlung grundsätzlich nicht, da der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Nur wo dies nicht der Fall ist, muss es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben, den §§ 823, 826 BGB gewähren. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ist jedoch nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift steht der Klägerin als ehemaliger Beklagten gegenüber der Beklagten als vormaligen Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch eine zur Abwendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollsteckbaren Urteil erbrachte Leistung entstanden ist, wenn dieses Urteil aufgehoben oder abgeändert wird. Eine Leistung "zur Abwendung der Vollstreckung" im Sinn dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die Vollstreckung konkret droht. Dazu reicht nicht schon das Vorliegen eines Titels aus; der Gläubiger muss vielmehr deutlich gemacht haben, dass er zur Vollstreckung schreiten wird, wenn der Schuldner nicht leistet. Die vorläufige Vollstreckbarkeit dient innerhalb des Rechtsmittelsystems, das den Schuldner schützt, dem Interesse des Gläubigers. Die Haftung aus § 717 Abs. 2 ZPO soll demgegenüber die Nachteile des Schuldners ausgleichen, falls die vorläufige Vollstreckbarkeit außer Kraft gesetzt wird. Gleichzeitig soll der Gläubiger aber die Möglichkeit haben, ein die Haftung nach § 717 Abs. 2 ZPO auslösendes Verhalten zu vermeiden. Eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung ist demnach nur anzunehmen, wenn sich der Schuldner, der aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten ausgeurteilten Anspruches leistet, damit einem gegen ihn ausgeübten Vollstreckungsdruck beugt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 31/81, BGHZ 85, 110 = NJW 1983, 232; Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73 = NJW 1993, 1076; Urteil vom 30. November 1995 - IX ZR 115/94, BGHZ 131, 233 = NJW 1996, 397; Urteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199 = NJW 1997, 2601). Zudem ist weiter zu berücksichtigen, dass die weit reichenden Haftungsfolgen des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO von strengen Anspruchsvoraussetzungen abhängig zu machen ist. Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO umfasst alle Schäden, die dem Beklagten durch die vorzeitige Leistung entstanden sind und die im Einzelfall den Wert des Klagegegenstandes weit übersteigen können. Entsprechend den Grundsätzen der Gefährdungshaftung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129, 130) wird diese Ausweitung des Haftungsrisikos dem Kläger nur auferlegt, weil er die - rechtskonforme - Gefahr eines solchen Schadens durch seine Entscheidung geschaffen hatte, den Beklagten zur vorzeitigen Erfüllung des Klageanspruchs zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 - IX ZR 176/10 -, BGHZ 189, 320-330, Rn. 19). Erfüllt der Schuldner eine ihm durch Urteil auferlegte Verpflichtung, bevor der Gläubiger die ihm obliegende Sicherheitsleistung erbracht und dies dem Schuldner mitgeteilt hat, leistet er deswegen regelmäßig nicht zur Abwendung der Vollstreckung im Sinne des § 717 Abs. 2 ZPO (BGHZ 131, 233, 237). Zudem liegt selbst auch bei Stellung und Nachweis der Sicherheitsleistung der erforderliche Vollstreckungsdruck nicht vor, wenn der Gläubiger ausdrücklich erklärt oder sich aus den Umständen ergibt, dass trotz des Vorliegens der Voraussetzungen von der Vollstreckung noch abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 = GRUR 2009, 890 [zu § 945 ZPO]; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 717 Rn. 7; vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 66/10 -, Rn. 19, .) Dieser Maßstab zu Grunde gelegt, erfolgte die Zahlung der Klägerin an die Beklagte im Juli 2011 in Höhe von € 19.679,73 nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 717 Abs. 2 ZPO. Zwar hatte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 16. Juni 2011 die Bezahlung der titulierten Forderung verlangt. Aus diesem Schreiben folgt jedoch ein Vollstreckungsdruck für die Klägerin gerade nicht. Denn zum einen hatte der Beklagtenvertreter in dem damaligen Schreiben erkennbar noch keine Kenntnis davon, dass die Klägerin in die Berufung gegangen war. Zum Anderen waren zum 16. Juni 2011 keine konkreten Vorbereitungen für eine Zwangsvollstreckung getroffen worden, insbesondere hatte die Beklagte noch keine Sicherheit geleistet. Schließlich kündigte der Beklagtenvertreter im Schreiben vom 16. Juni 2011 auch nicht an, die Vollstreckung im Falle der Nichtzahlung sicher betreiben zu werden, er erklärte vielmehr, seiner Mandantin eine Zwangsvollstreckung zu "empfehlen", woraus deutlich wird, dass die Entscheidung der Beklagten, ob nun die Zwangsvollstreckung betrieben werden sollte oder nicht, gerade noch nicht getroffen war. Zudem spricht das Schreiben des Klägervertreters vom 29.6.2011 schlagend dagegen, dass die Zahlung vom Juli 2011 zur Abwehr von möglichen Zwangsvollstreckungen oder gar unter Vollstreckungsdruck getätigt wurde. Nach dem Wortlaut des Schreibens von 29.6.2011 sollte die Zahlung vielmehr deswegen erfolgen, um für die Dauer des Berufungsverfahrens den Anfall nicht unerhebliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszuschließen (Anlage K 5). Die Entscheidung der Klägerin, auf das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts die Zahlung der titulierten Forderung, und nicht etwa nur eine Sicherheit zu leisten, beruhte daher erkennbar alleine und maßgeblich darauf, die drohende Gefahr hoher Prozesszinsen auszuschließen; es handelt sich dabei um eine nahezu eigeninitiativ geleistete Zahlung der Klägerin, ohne dass bereits ein konkreter Vollstreckungsdruck vorgelegen hätte. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Klägerin im Schreiben vom 29.06.2011 wegen der dann weiterlaufenden Zinsen nicht in Betracht gezogen hat, lediglich Sicherheit zu leisten oder bei der Gegenseite überhaupt einmal nachzufragen, ob diese aus dem nicht rechtskräftigen Urteil überhaupt vollstrecken werde. Es mag damit dahinstehen, ob der Klägerin tatsächlich durch einen Abfluss von Liquidität in Höhe von nicht einmal 20.000 € tatsächlich der behauptete Schaden in Höhe von über 169.000 € entstanden ist, da dieser jedenfalls nicht durch eine Vollstreckung des Urteils seitens der Beklagten bedingt wäre. Mangels Hauptforderung kann die Klägerin auch keine Nebenforderungen beanspruchen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Am 11. April/17. April 2006 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über eine Dreh- und Schleifmaschine. In der Folgezeit machte die Beklagte als Leasinggeberin eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Leasingrate gegenüber der Klägerin als Leasingnehmerin geltend; die Klägerin geriet mit der Zahlung einiger Leasingraten in Verzug. Daraufhin erklärte ein Inkassounternehmen unter dem 18.11.2009 gegenüber der Klägerin namens und im Auftrag der Beklagten die außerordentliche, fristlose Kündigung des Leasingvertrages. Die Klägerin wurde daraufhin von der Beklagten in dem vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu dem Az. 3-04 O 144/09 geführten Rechtsstreit auf Zahlung in Anspruch genommen. Mit dem am 28. April 2011 verkündeten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-04 O 144/09, wurde die Klägerin dann verurteilt, an die Beklagte 17.757 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 17.532,15 € seit dem 15. März 2010 zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte der damalige Beklagtenvertreter der Klägerin folgendes mit: "Sehr geehrter Herr Kollege XXX, inzwischen wird ihnen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.04. 2011 vorliegen, durch das Ihre Mandantin zur Zahlung in Höhe von € 17.757,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.3.2010 verurteilt wurde. Namens und in Vollmacht meiner Mandantin fordere ich Ihre Mandantin auf, den titulierten Betrag nebst Zinsen bis zum 1.7.2011 auszugleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird sich ein Zinsbetrag von insgesamt € 1.866,41 und somit eine Gesamtforderung in Höhe von € 19.623,41 errechnen. Insoweit verweise ich auf die als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung. Sollte der titulierte Anspruch nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden, werde ich meiner Mandantin empfehlen, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Mit freundlichen kollegialen Grüßen" Mit Schreiben vom 29.06.2011 teilte daraufhin der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter folgendes mit: "Sehr geehrter Herr Kollege XXXX, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16.6.2011. Namens meiner Mandantin wurde zwischenzeitlich gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Frankfurt 17 U 142/11). In Anbetracht fortlaufender Zinsen wird statt Sicherheitsleistung Zahlung erfolgen. Ich bitte um Übermittlung einer berichtigten Forderungsberechnung per 11.7.2011. Laut Urteil sind € 17.532,15 und nicht wie ihre Forderungsberechnung angegebenen € 17.757,00 € zu verzinsen. Soweit ich von Ihnen keine anderweitige Mitteilung erhalten, die ich davon aus, dass der Zahlbetrag gemäß anliegender Forderungsaufstellung per 11.7.2011 € 19.640,84 beträgt.. Mit freundlichen kollegialen Grüßen" Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 teilte daraufhin der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter folgendes mit: Sehr geehrter Herr Kollege, ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29.6.2011 und überreichte eine korrigierte Forderungsaufstellung per 11.07.2011. Danach errechnet sich eine Forderung von insgesamt € 19.644,63 die Ihre Mandantin auszugleichen hat. Mit freundlichen kollegialen Grüßen" Daraufhin zahlte die Klägerin, abgehend auf dem Anderkonto des Klägervertreters am 18.7.2011, an die Beklagte einen Betrag von € 19.679,73. Mit am 7. November 2012 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wurde das am 28. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-04 O 144/09, teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wurde. Die Klägerin behauptet, durch die finanziellen Belastungen geschwächt und ausgeblutet sei es wegen der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-04 O 144/09, zu massiven Störungen in ihrem betrieblichen Ablauf und im Zahlungsbereich gekommen. Aufgrund der von ihr an die Beklagte - letztlich zu Unrecht - geleisteten Zahlung auf das am 28. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-04 O 144/09, sei ihr deswegen ein Schaden in Höhe von € 169.423,31 entstanden. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf Bl. 13 sowie Bl. 15 ff. der Akte Bezug genommen. Die Klägerin meint, sie könne diesen Schaden von der Beklagten gem. § 717 Abs. 2 ZPO ersetzt verlangen und behauptet weiter hierzu, sie habe die Zahlung von € 19.679,73 im Juli 2011 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-04 O 144/09, vorgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 169.423,31 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 08.01.2013 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Zahlung der Klägerin vom Juli 2011 sei nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 717 Abs. 2 ZPO erfolgt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25.6.2014 nebst dem Beschluss der Kammer vom 5.11.2014 Bezug genommen.