Urteil
2-12 O 119/21
LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0902.2.12O119.21.00
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Leitsätze
1. Ein Vertrag über die Förderung durch Baukindergeld kommt bereits dann zustande, wenn der online gestellte Antrag von der Förderstelle dahin beantwortet wird, dass eine Gewährung des Zuschusses bei Einhaltung der Förderbedingungen erfolgt.
2. Die Frage, ob eine gemischte Schenkung die Förderbedingungen eines Vertrages über die Gewährung von Baukindergeld für den Kauf von Wohneigentum erfüllt, ist durch Auslegung des Fördervertrages zu beantworten und nicht in Abhängigkeit davon, ob die gemischte Schenkung schwerpunktmäßig entgeltlich oder unentgeltlich ist.
3. Im Einzelfall kann auch eine gemischte Schenkung die Voraussetzungen für eine Förderung durch Baukindergeld erfüllen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, zukünftig für weitere 7 Jahre, jährlich 3.600,00 EUR bis 15.05. eines jeden Jahres zu zahlen. Der Anspruch auf die Zahlung dieser künftigen Zuschussraten steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Kläger die Selbstnutzung der Immobilie aufgibt.
Die durch die Verweisung auf Grund des unzulässigen Rechtswegs entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 36.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vertrag über die Förderung durch Baukindergeld kommt bereits dann zustande, wenn der online gestellte Antrag von der Förderstelle dahin beantwortet wird, dass eine Gewährung des Zuschusses bei Einhaltung der Förderbedingungen erfolgt. 2. Die Frage, ob eine gemischte Schenkung die Förderbedingungen eines Vertrages über die Gewährung von Baukindergeld für den Kauf von Wohneigentum erfüllt, ist durch Auslegung des Fördervertrages zu beantworten und nicht in Abhängigkeit davon, ob die gemischte Schenkung schwerpunktmäßig entgeltlich oder unentgeltlich ist. 3. Im Einzelfall kann auch eine gemischte Schenkung die Voraussetzungen für eine Förderung durch Baukindergeld erfüllen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, zukünftig für weitere 7 Jahre, jährlich 3.600,00 EUR bis 15.05. eines jeden Jahres zu zahlen. Der Anspruch auf die Zahlung dieser künftigen Zuschussraten steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Kläger die Selbstnutzung der Immobilie aufgibt. Die durch die Verweisung auf Grund des unzulässigen Rechtswegs entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Streitwert wird auf 36.000 EUR festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des Rechtswegs steht aufgrund des gem. § 17a II 3 GVG hinsichtlich der Entscheidung über den Rechtsweg bindenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln fest. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO. Die Klage auf zukünftige Leistung ist nach § 259 ZPO zulässig, da mit dem in dem Klageabweisungsantrag zum Ausdruck kommenden Bestreiten des Anspruchs die Besorgnis besteht, dass die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 36.000,00 EUR, d.h. in Höhe von derzeit fälligen 10.800 EUR und entsprechenden zukünftigen jährlichen Teilbeträgen von 3.600,00 EUR bei Fortbestehen der Eigennutzung. a) Die Parteien haben einen Vertrag über die Gewährung des Zuschusses für den Fall des Nachweises der Fördervoraussetzungen durch den Kläger geschlossen. Zwei korrespondierende Willenserklärungen liegen vor. aa) Ein Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vertrags über die Gewährung des Zuschusses entsprechend den Förderungsbedingungen liegt in dem – zwischen den Parteien unstreitigen – Absenden des Antrags über das Portal der Beklagten am 07.03.2019. bb) Dieses Angebot nahm die Beklagte durch ihr unstreitig erfolgtes Schreiben vom selben Tag an. Denn durch dieses hat die Beklagte erkennbar zum Ausdruck gebracht, für den Fall, dass die Fördervoraussetzungen nachgewiesen sind, einen Zuschuss gewähren zu wollen (vgl. insoweit LG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 2-13 O 227/20 Rn. 49; und LG Frankfurt, Urteil vom 01. September 2020 – 2-12 O 19/20). Vor allem ist aber für den Fall, dass die Fördervoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, kein Interesse der Beklagten ersichtlich, sich die Entscheidung über den Abschluss des Vertrags mit dem Antragsteller noch weiter offen zu halten. b) Die vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses liegen vor, denn der Kläger erfüllt die Fördervoraussetzungen. aa) Der Erwerb des Wohneigentums durch den Kläger erfolgte allerdings nicht durch einen reinen Kaufvertrag, sondern durch eine gemischte Schenkung. Dass der Vertrag als Kaufvertrag überschrieben ist, steht dem nicht entgegen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden (BGH Urteil vom 15. Mai 2012 – X ZR 5/11, BeckRS 2012, 12891 Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Vertragsparteien selbst gingen ausweislich des notariellen Vertrags davon aus, dass der Verkehrswert des Grundstücks 85.000,00 € über der vereinbarten Gegenleistung von 65.000,00 € lag. Zu der kaufrechtlichen Gegenleistung des vereinbarten Kaufpreises sollte zudem der Differenzbetrag bis zum Verkehrswert dem Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugewendet werden. Auch eine durch vorweggenommene Erbfolge vorgenommene Zuwendung ist, so die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, grundsätzlich als Schenkung zu qualifizieren (MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 516 Rn. 85). Daran ändert auch die vertraglich bestimmte Anrechnung des Empfangs des Differenzbetrages zwischen dem im Vertrag angegebenen Verkehrswert und der vereinbarten Gegenleistung auf den Pflichtteilsanspruch nichts. Denn diese Anrechnung nimmt der Zuwendung nicht den Charakter der Freigiebigkeit. Mit der Anordnung einer solchen Anrechnungspflicht bringt ein Erblasser grundsätzlich vielmehr nur „zum Ausdruck, dass er seine lebzeitige und letztwilligen, gleichermaßen „unentgeltlichen“ Vermögenszuwendungen in ein Gleichgewicht bringen möchte“ (BGH NJW 2016, 324 Rn. 17). bb) Auch bei einer gemischten Schenkung können aber die Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Zwar spricht das in den Vertrag einbezogene Merkblatt unstreitig davon, dass der erstmalige Kauf oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum gefördert wird und verwendet auch im Folgenden wiederholt den Begriff Kauf. Dies schließt jedoch bei verständiger Auslegung die Förderung eines Erwerbs aufgrund einer gemischten Schenkung nicht aus. (i) Zuvorderst schließt der Wortlaut nicht aus, dass der Kaufvertrag neben kaufrechtlichen Elementen auch schenkungsrechtliche Elemente enthält. Dies wird unterstrichen durch den Umstand, dass die Beklagte in dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 15.05.2019 (Anlage K 7) die Notwendigkeit sah, die Problematik mit dem Bund zu besprechen und ihr Merkblatt zu der Förderung änderte und mit Fassung vom 17.05.2019 änderte. Sodann ergibt sich nach Sinn und Zweck, dass der mit dem Baukindergeld bezweckte Anreiz zum Erwerb von Wohneigentum auch bei einem Erwerb aufgrund einer gemischten Schenkung zum Tragen kommt. Die gemischte Schenkung als Vertrag, in dem sich Elemente der Schenkung mit denen eines Austauschvertrages vermischen (MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 516 Rn. 34), weist eben auch entgeltliche Elemente auf und ist insoweit wie ein Kauf mit finanziellen Belastungen verbunden, die dem zu fördernden Erwerb von Wohneigentum im Wege stehen können. Diese bei einer gemischten Schenkung objektiv bestehenden Belastungen werden auch durch den – für die Einordnung einer Zuwendung als gemischte Schenkung maßgeblichen – Willen der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit eines Teils der Zuwendung nicht in Frage gestellt. Auch das Programmmerkblatt in der Version 09/18 stellt gerade auf die mit dem Erwerb einhergehenden objektiven finanziellen Belastungen ab, wenn es dort heißt: „Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher sein, als die Förderung durch das Baukindergeld.“ Dies kann auch bei einer gemischten Schenkung der Fall sein. Das von der Beklagten angeführte Risiko einer bloß missbräuchlichen formalen Vereinbarung eines Kaufpreises im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zwecks „Mitnahme“ des Baukindergelds ist ebenfalls keine Besonderheit nur der Konstruktion einer gemischten Schenkung, sondern dieses Missbrauchsrisiko besteht auch, wenn äußerlich ein reiner Kaufvertrag vereinbart wurde. (ii) Anders als es das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 02.03.2021 - 2-21 O 140/20 annimmt, spielt die dort zitierte Schwerpunktbetrachtung für die hiesige Frage der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung keine Rolle. Zum einen ist die gemischte Schenkung weder Kauf noch Schenkung, sondern ein Vertrag, der Elemente beider Vertragstypen enthält. Die zitierte Schwerpunktbetrachtung dient nach der Rechtsprechung auch nicht der Abgrenzung von Kauf und Schenkung, sondern der Beantwortung der Frage, ob gewisse schenkungsrechtliche Vorschriften auch auf die gemischte Schenkung anwendbar sind. Zum andere geht es hier nicht um die Anwendbarkeit kaufrechtlicher oder schenkungsrechtlicher Vorschriften auf die gemischte Schenkung, sondern im Rahmen der Vertragsauslegung darum, welche Art von Geschäft nach dem erkennbaren Willen der KfW förderungsfähig sind. So soll die Förderung durch Baukindergeld vor allem Anreize zum Erwerb von Wohneigentum schaffen, der andernfalls wegen finanziellen Belastungen unterbleiben würde. Abschreckende finanzielle Belastungen aber können auch bei einem nur teilweise entgeltlichen Geschäft vorliegen. Im Übrigen ist der hiesige Fall nicht mit demjenigen zu vergleichen, der vorstehender Entscheidung der 21. Kammer zu Grunde lag. Von einer gezielten Umgehung der Förderbedingungen bzw. einem bloßen Kauf pro Forma kann hier angesichts des vereinbarten und gezahlten Kaufpreises keine Rede sein. (iii) Jedenfalls ist eine Auslegung, nach der ein Erwerb aufgrund einer gemischten Schenkung die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, nicht zweifelsfrei. Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen aber gemäß § 305c II BGB zu Lasten des Verwenders. c) Der Anspruch ist nach den Förderbedingungen für die vergangenen Jahre seit Antragstellung, d.h. 2019, 2020 und 2021 zum 15.05. jeweils in Höhe von 3.600,00 EUR fällig, so dass der Zahlungsbetrag in Ziff. 1 zuzusprechen war, im Übrigen es bei der Verpflichtung entsprechender zukünftiger Zahlung blieb. 2. Der Zinsanspruch folgt für die nicht gewährten Förderbeträge in der Vergangenheit aus § 291 S. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO und § 17b II 2 GVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 1, 2 ZPO beziehungsweise für die Beklagte wegen der Mehrkosten nach § 17b II 2 ZPO aus § 708 Nr. 11 Var. 2 ZPO. Die Abwendungsbefugnis des Klägers folgt aus § 711 S. 1, 2 ZPO. IV. Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach §§ 48 I GKG, 3 ZPO am Interesse des Klägers, hier mithin am Gesamtförderbetrag. ---- Anmerkung von Rechtsreferendar Tariq Masarwah, Frankfurt am Main Die Frage, wie gemischte Schenkungen zu behandeln sind, ist äußerst umstritten.1Siehe zum Meinungsstreit MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, § 516 Rn. 36 ff.Siehe zum Meinungsstreit MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, § 516 Rn. 36 ff. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das hier besprochen werden soll, ist aber zunächst vor allem deshalb interessant, weil es diese Frage gar nicht beantwortet. Stattdessen beleuchtet der Fall, wann sich die Streitfrage überhaupt stellt. Über den Fall hinausweisend macht die Entscheidung indes zudem die Charakteristika der gemischten Schenkung und die Gefahren von schematischen Ansätzen bei der Lösung von Rechtsfällen mit Bezügen zu gemischten Schenkungen deutlich. Sachverhalt Der Kläger schloss mit seinen Eltern einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer bereits vom Kläger gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern bewohnten Wohnimmobilie. Vereinbart war ein Preis von 65.000,00 Euro. Dieser Preis entsprach nicht dem Verkehrswert des Grundstücks, der im notariellen Vertrag mit 150.000 Euro angesetzt wurde. Der Differenzbetrag von 85.000 Euro sollte dem Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zukommen. Es wurde vereinbart, dass der Differenzbetrag auf die Pflichtteilsansprüche anzurechnen, jedoch im Erbfall nicht auszugleichen sei. Der Kläger beantragte über das Zuschussportal der Beklagten, einer Anstalt öffentlichen Rechts, online einen Zuschuss aus dem Programm „Baukindergeld – Zuschuss“. Dabei stimmte er durch einen Mausklick den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der Beklagten und dem Programmmerkblatt „Baukindergeld – Zuschuss“ zu. Darauf übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben, in welchem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass ihm der Zuschuss in Höhe von 36.000,00 Euro erst ausgezahlt werde, wenn er die Einhaltung der Förderbedingungen nachweise. Das Merkblatt „Baukindergeld – Zuschuss“ in der damaligen Version lautete auszugsweise: „Anforderungen an das Wohneigentum Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. […]“ In der Folge verweigerte die Beklagte die Auszahlung an den Kläger. Gemischte Schenkungen seien ersichtlich nicht förderfähig. Würden gemischte Schenkungen als förderfähig qualifiziert, bestehe das Risiko, dass in einer Vielzahl von Fällen nur pro forma ein Kaufpreis vereinbart werde, um von der Förderung zu profitieren. Rechtliche Würdigung Die zunächst naheliegende Frage nach der Rechtswegzuständigkeit stellte sich für das Landgericht nicht, denn das vom Kläger zunächst angerufene Verwaltungsgericht hatte den Rechtsstreit durch insofern gem. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindenden Beschluss an das Landgericht verwiesen. In der Sache ging das Gericht zunächst davon aus, durch das Absenden des Antrags über das Zuschussportal der Beklagten durch den Kläger und das Antwortschreiben der Beklagten sei ein Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses entsprechend den Förderungsbedingungen zustande gekommen. Den Rechtsbindungswillen der Beklagten begründete das Gericht dabei vor allem damit, dass diese für den Fall der Erfüllung der Fördervoraussetzungen kein erkennbares Interesse daran habe, sich die Entscheidung über den Abschluss des Vertrags noch weiter offen zu halten. Die Frage, ob die Fördervoraussetzungen hier vorlagen, trieb das Landgericht dagegen ersichtlich um. Problematisch war insofern, dass das Merkblatt „Baukindergeld – Zuschuss“ in seiner damaligen Fassung davon sprach, dass der erstmalige „Kauf oder Neubau“ von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland gefördert werde. Die causa des Eigentumserwerbs qualifizierte das Gericht jedoch als gemischte Schenkung, denn die Vertragsparteien seien ausweislich des notariellen Vertrags davon ausgegangen, dass der Verkehrswert des Grundstücks die vereinbarte Gegenleistung von 65.000,00 € um 85.000,00 € überstiegen habe. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs2Siehe hierzu BGH NJW 2016, 324, 326.Siehe hierzu BGH NJW 2016, 324, 326. stellte das Gericht klar, dass der Annahme einer gemischten Schenkung auch nicht die bestimmte Anrechnung des Differenzbetrags auf den Pflichtteil entgegenstehe, da der Erblasser mit der Anordnung der Anrechnung nur zum Ausdruck bringe, seine lebzeitigen und letztwilligen unentgeltlichen Vermögenszuwendungen in Ausgleich bringen zu wollen. Fraglich war also, ob auch eine gemischte Schenkung die Fördervoraussetzungen erfüllen konnte. Das Gericht betonte hierbei in expliziter Abweichung von einer anderen im Urteil zitierten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main3Urteil vom 02.03.2021 – 2-21 O 140/20 (wohl unveröffentlicht).Urteil vom 02.03.2021 – 2-21 O 140/20 (wohl unveröffentlicht)., dass die dort herangezogene Schwerpunktbetrachtung nur der Beantwortung der Frage dienen könne, welche schenkungsrechtlichen Vorschriften auf die gemischte Schenkung Anwendung finden können. Hiervon müsse aber die Frage unterschieden werden, wie der Fördervertrag zu behandeln sei. Kurzum arbeitete das Landgericht heraus, dass es sich bei dem Fördervertrag und der gemischten Schenkung um zwei verschiedene Verträge handelt, die entsprechend auch eigenständig rechtlich zu würdigen sind. Diese Differenzierung durch das Landgericht war ebenso naheliegend wie entscheidend, weil sie dem Landgericht ermöglichte, den fallentscheidenden Prüfungsmaßstab herauszuarbeiten. Denn während der insofern der Zweckwürdigungstheorie nahestehende4So etwa MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 516 Rn. 38.So etwa MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 516 Rn. 38. BGH für die Beantwortung der Frage, welche Rechtsvorschriften auf die gemischte Schenkung anzuwenden sind, teilweise – wenn auch nicht durchgehend5Siehe etwa BGH NJW 2012, 605, 606.Siehe etwa BGH NJW 2012, 605, 606. – tatsächlich darauf abstellt, ob der Vertrag schwerpunktmäßig unentgeltlich ist6Siehe etwa BGH NJW 1972, 247, 248.Siehe etwa BGH NJW 1972, 247, 248., erkannte das Landgericht richtig, dass es für die Auslegung des Fördervertrags alleine darauf ankommen kann, ob die Förderung auch von gemischten Schenkungen dem erkennbaren Parteiwillen entspricht. Dies bejahte das Gericht, weil das Baukindergeld einen Anreiz zum Erwerb von Wohneigentum setzen wolle, der ohne die Förderung möglicherweise unterbleiben würde. Dieser Zweck könne auch bei gemischten Schenkungen zum Tragen kommen, da die gemischte Schenkung nicht nur unentgeltlich sei, sondern eben auch Charakteristika eines Austauschvertrags aufweise. Soweit der Vertrag aber entgeltlich sei, sei er wie ein Kauf mit finanziellen Belastungen verbunden, die den Erwerber abschrecken könnten, das Wohneigentum zu erwerben. Auch das von der Beklagten angeführte Risiko von bloß formalen Kaufpreisvereinbarungen zur – missbräuchlichen – „Mitnahme“ der Förderung im Rahmen von vorweggenommenen Erbfolgen ließ das Landgericht kalt. Dieses Risiko spreche nicht gegen die Förderfähigkeit gemischter Schenkungen, denn es bestehe genauso auch bei der äußerlichen Vereinbarung reiner Kaufverträge. Mit Blick auf die Vorschrift des § 117 Abs. 1 BGB ließe sich wohl sogar sagen, dass bei einer übereinstimmend nicht wirklich gewollten Kaufpreisverpflichtung im einen wie im anderen Fall nur eine reine Schenkung vorläge. Schließlich sicherte das Landgericht sein Auslegungsergebnis über die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB ab. Etwaige Auslegungszweifel würden zu Lasten der Beklagten gehen. Das Landgericht qualifizierte das Programmerkblatt also als AGB. Fazit Die Entscheidung zeigt nicht nur punktuell die Grenzen der Bedeutung des Theorienstreits über die Behandlung von gemischten Schenkungen auf. Auch wenn der entschiedene Fall außergewöhnlich gelagert war, verdeutlicht das Urteil zudem die erhebliche Herausforderung, die Sachverhalte mit Bezügen zu gemischten Schenkungen für den Rechtsanwender bedeuten können. Wie die besprochene Entscheidung und die Divergenzen der Rechtsprechung der verschiedenen Kammern des Landgerichts Frankfurt am Main zur vorliegend entschiedenen Rechtsfrage zeigen, sind schematische Lösungsansätze dabei nicht nur nicht interessengerecht,7Vgl. nur den Überblick über die Kritik an der vom BGH im Rahmen von § 816 I 2 BGB angestellten Schwerpunktbetrachtung: MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, § 816 Rn. 70 m.w.N.Vgl. nur den Überblick über die Kritik an der vom BGH im Rahmen von § 816 I 2 BGB angestellten Schwerpunktbetrachtung: MüKoBGB/, 8. Aufl. 2020, § 816 Rn. 70 m.w.N. sondern verfehlen darüber hinaus mitunter ihr Ziel, Rechtsunsicherheit zu vermeiden,8Vgl. Schäfer, Schuldrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. 2021, S. 95 f., der den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als Argument für die Schwerpunktbetrachtung heranzieht.Vgl. Schäfer, Schuldrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. 2021, S. 95 f., der den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als Argument für die Schwerpunktbetrachtung heranzieht. da sie den Blick für den Prüfungsmaßstab trüben und entsprechend für Verwirrung sorgen können. Auch wenn es vorliegend nicht darum ging, nach welchen Rechtsvorschriften die gemischte Schenkung zu behandeln ist, kann der Rechtsanwender die Entscheidung daher dennoch zum Anlass nehmen, auch bei der Beantwortung jener Frage einen Schritt zurückzutreten und sich den maßgeblichen Prüfungsmaßstab zu vergegenwärtigen, anstatt einen schematischen Lösungsansatz zu wählen. Denn die Frage nach dem Anwendungsbereich schenkungsrechtlicher Vorschriften im Namen der Rechtssicherheit ohne Ansehung der konkreten Vorschrift und ihrer Zwecke auf eine Schwerpunktbetrachtung einzudampfen, trifft zum einen nicht die Interessenlage.9Anders – den Gedanken der Rechtssicherheit in den Vordergrund stellend – Schäfer, Schuldrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. 2021, S. 95 f.Anders – den Gedanken der Rechtssicherheit in den Vordergrund stellend – Schäfer, Schuldrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. 2021, S. 95 f. Zum anderen entsprechen die auf diese Weise erzielten Ergebnisse auch nicht stets der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sind somit keinesfalls zwingend praxisgerecht.10Vgl. dazu bereits oben.Vgl. dazu bereits oben. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von Baukindergeld. Der Kläger schloss am 17.12.2018 mit seinen Eltern … und … einen notariellen Vertrag über den Erwerb der bereits vom Kläger gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern bewohnten Wohnimmobilie … zu einem Preis von 65.000,00 Euro. Dieser Preis entsprach nicht dem Verkehrswert des Grundstücks. In Ziffer III 1. des notariellen Vertrags vom 17.12.2018 (Anlage K 1 Bl. 5 ff. d. A.) heißt es dazu: „Der Kaufpreis beträgt 65.000,00 € […] Der übertragene Grundbesitz hat einen Verkehrswert von 150.000 €. Den Differenzbetrag in Höhe von 85.000,00 € erhält der Käufer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dieser Empfang ist auf Pflichtteilsansprüche anzurechnen, jedoch im Erbfall nicht auszugleichen.“ In der Folge wurde der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger beantragte am 07.03.2019 über das KfW-Zuschussportal online einen Zuschuss aus dem Programm „Baukindergeld – Zuschuss“. Dabei stimmte der Kläger durch einen Mausklick den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der Beklagten und dem Programmmerkblatt „Baukindergeld – Zuschuss (424)“ zu. Das Merkblatt „Baukindergeld – Zuschuss“ in der Fassung 09/18 lautete auszugsweise: „Anforderungen an das Wohneigentum Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. […] Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50 % dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören. […] Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein. Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher sein, als die Förderung durch das Baukindergeld.“ Für die Einzelheiten dieses Merkblatts (Stand 18.09.2018) und die online - Antragstellung wird auf die Anlagen B 1 und B 2 (Bl. 72 ff. d. A.) Bezug genommen. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben vom 07.03.2019 (Anlage B 3 Bl. 77 d. A.), in welchem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass ihm der Zuschuss in Höhe von 36.000,00 € erst ausgezahlt werde, wenn er die Einhaltung der Förderbedingungen nachweise. Der Kläger übermittelte daraufhin Meldebestätigung, Grundbuchauszüge und Einkommenssteuerbescheid an die Beklagte. Mit Schreiben vom 30.04.2019 lehnte die Beklagte die Auszahlung des Zuschusses ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 3 (Bl. 24 d. A.) verwiesen. Auch auf nochmaliges Schreiben des Klägers vom 09.05.2019 wurde eine Auszahlung durch die Beklagte mit Schreiben vom 15.05.2019 abgelehnt (Anlage K 4 und K 5 Bl. 25 f. d. A.). Zum 17.05.2019 änderte die Beklagte das Merkblatt 424 dahin, dass ausdrücklich aufgenommen wurde, was nicht gefördert wird, u.a. „die Übertragung von Wohneigentum im Wege der (vorweggenommenen Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung“. Für die Einzelheiten des Merkblatts wird auf Anlage K 11, Bl. 93 f. d. A. Bezug genommen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses von 36.000,00 € habe, weil er die Förderbedingungen erfülle. Diesen lasse sich nicht entnehmen, dass ausschließlich reine Kaufverträge gefördert werden. Der Kläger hat zunächst Klage zum Verwaltungsgericht Köln erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 08.03.2021 die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt verwiesen. Der Kläger beantragt zuletzt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, zukünftig für weitere 7 Jahre, jährlich 3.600,00 EUR bis 15.05. eines jeden Jahres zu zahlen. Der Anspruch auf die Zahlung dieser künftigen Zuschussraten steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Kläger die Selbstnutzung der Immobilie aufgibt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger die Förderbedingungen nicht erfülle, weil dieser das Wohneigentum auf Grund einer gemischten Schenkung erworben habe. Der Erwerb aufgrund gemischter Schenkung werde jedoch ausweislich des in den Vertrag einbezogenen Programmmerkblatts nicht gefördert. Bei einer gemischten Schenkung fehle es an der für die Förderung vorausgesetzten besonderen Schutzbedürftigkeit des Erwerbs. Eine Förderung des Erwerbs aufgrund von Geschäften, die schwerpunktmäßig als vorweggenommene Erbfolge anzusehen sind, würde in vielen Fällen bewirken, dass bloß formal ein Kaufpreis vereinbart werde, um von der Förderung mit Baukindergeld zu profitieren. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 27.07.2021 (Bl. 246 ff. d. A.) verwiesen.