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Urteil

2-12 O 269/16

LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2017:0725.2.12O269.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 521.314,57 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 521.314,57 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagten steht gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu. Die Klägerin will die Rechtsanwaltskosten von der Beklagten ersetzt, die ihr zur Abwehr der Inanspruchnahme durch das ... aus dem ... entstanden sind. Diese Kosten sind von der Rückgarantie der Beklagten selbst nicht umfasst. Dem Wortlaut nach ist die Beklagte gemäß der Rückgarantie verpflichtet, der Klägerin die Beträge zu ersetzen, zu deren Zahlung diese wiederum von dem Begünstigten der Garantie aufgefordert wurde. Der Wortlaut beschränkt sich ausdrücklich auf diese Zahlungen. "Please hand over your guarantee document to beneficiary in consideration of your issuing the aforementioned payment standby letter of credit, we ... in .. , hold you fully indemnified and irrevocably undertake to pay to you upon receipt of your first written demand, i.e. either by letter, authenticated ... . or tested telex, stating that you have been called upon to pay under your guarantee the amount actually claimed by the beneficiaries but not exceeding..." ( Hervorhebungen hinzugefügt) Bei den Kosten für die Inanspruchnahme eines Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin handelt es sich ersichtlich nicht um Beträge, die das ... von der Klägerin unter dem ... verlangt hat. Die Garantie ist auch nicht über den Wortlaut hinaus so auszulegen, dass Anwaltskosten hiervon umfasst sind. Gerade bei Sicherheiten gilt der Grundsatz der Formstrenge, sodass der Wortlaut maßgebend ist, es sei denn, es ergeben sich anderweitige Anhaltspunkte, die ein andere Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB gebieten. Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Diese Streitfrage muss jedoch nicht entschieden werden, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Kosten, die in unvermeidlicher Weise bei der Ausführung des Garantieauftrags entstehen, gemäß §§ 675, 670 BGB ersatzfähig. Etwaige Prozesskosten sind demnach dann als unvermeidliche Folgekosten der Ausführung der Rückgarantie ersatzfähig, wenn die vom Letztbegünstigten in Anspruch genommene ... diese zur Abwehr der unberechtigten Inanspruchnahme des Letztbegünstigten in zweckentsprechender Weise im Ausland aufwendete. Nur in diesem Fall sind als eine mit der Ausführung des Garantieauftrags unvermeidlich verbundene Aufwendung gemäß der §§ 675, 670 BGB ersatzfähig (BGH, Urteil vom 23.06.1998, Az, XI ZR 294/97, NJW-RR 1998, 1511 ). Danach kommt ein Ersatz der hier geltend gemachten Prozesskosten dem Grunde nach in Betracht. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn die Beklagte die Zahlung aus der Rückgarantie wegen Rechtsmissbrauchs verweigern durfte. Grundsätzlich ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus der Rückgarantie von der Garantie der Klägerin gegenüber dem letztbegünstigten ... unabhängig. Ebenso wenig ist der Anspruch davon abhängig, ob die Beklagte die Zahlung an das ... für erforderlich hält. Diese Unabhängigkeit und Stärkung des Regressanspruchs ist gerade Sinn und Zweck einer Rückgarantie und die Beklagte als ... sollte sich dieses Risikos bewusst gewesen sein, als sie die Rückgarantien übernommen hat. Eine Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz wird nur für den Fall des Rechtsmissbrauchs gemacht. Die aus der Garantie in Anspruch genommene Beklagte kann die Erfüllung der Rückgarantie deshalb nur verweigern, wenn die Klägerin ihrerseits bei der Anforderung der Garantiesumme rechtsmissbräuchlich handelt. Das wiederum ist nur der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass der Zweitbank ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gegen die Beklagte nicht zusteht, weil die Inanspruchnahme der Klägerin durch das letztbegünstigte ... rechtsmissbräuchlich war (sog. doppelter Rechtsmissbrauch). In subjektiver Hinsicht setzt der Missbrauchseinwand bei der Rückgarantie voraus, dass die Klägerin die Inanspruchnahme durch den Letztbegünstigten wider besseres Wissen zugelassen hat, denn der Geschäftszweck der Rückgarantie auf erstes Anfordern besteht gerade darin, den sonst nur unter den Voraussetzungen der §§ 675, 670 BGB bestehenden Regressanspruch der Klägerin zu stärken (BGH, Urteil vom 10.10.2000, Az. XI ZR 344/99; JuS 2001, 394). Im vorliegenden Fall geht die Kammer hier von einem Fall der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Klägerin aus. Dies folgt unter anderem aus der Begründung des Schiedsspruchs, mit dem eine Inanspruchnahme des ... abgelehnt wurde. Das ... kannte die seit dem Jahr 2011 sich verschlechternde Sicherheitssituation im ... . Es war bekannt, dass die dortige Regierung den Ausnahmezustand verhängt hat, Reisewarnungen ausgesprochen wurden und Unternehmen begannen, ihre Tätigkeiten einzustellen. Letztlich ist ein Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Zustände neben Naturkatastrophen der typische Fall höherer Gewalt, wie er sich vorliegend auch aus der Definition des ... ergibt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das ... bereits von kriegerischen Handlungen oder Entführungen konkret betroffen war. Entscheidend ist vielmehr, ob in dem örtlichen Tätigkeitsgebiet die Gefahr besteht, von solchen Handlungen betroffen zu sein und daher die vertraglichen Handlungen, hier die ... der ... , nicht mehr im üblichen Geschäftsgang mit einer gewährleisteten Sicherheit der Mitarbeiter durchgeführt werden können. Diese Annahme wird auch bestätigt durch den Schiedsspruch, der auch zu dem Ergebnis kam, dass ein Fall höherer Gewalt vorlag. Auch das Schiedsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die sich verschlechternde Sicherheitssituation im ... das ... seit Februar 2011 davon abhielt, seine Mitarbeiter in den ... zu entsenden und dort die vertraglichen Pflichten durchzuführen (Seite 81 f. des Schiedsspruchs). Wörtlich hat das Schiedsgericht ausgeführt: " In the situation of social and tribal unrest, armed clashes, terrorist attacks, road blockages, kidnappings and other security concerns, the Tribunal accepts that it would not have been prudent for the Claimants to send their personnel to ... ." Zu diesem Zeitpunkt hatte der ... bereits zweimal seine Bürger aufgefordert, das Land zu verlassen und mit der Evakuierung begonnen. Die Kammer verkennt nicht, dass es für das Auftrag gebende ... eine missliche Situation ist, wenn ... die geschlossenen Verträge nicht mehr ausführen. Andererseits jedoch können diese jedoch an Verträgen nur festgehalten werden, wenn sie die Sicherheit ihrer Mitarbeiter gewährleisten und ihre vertraglichen Arbeiten überhaupt ausführen können. Die Klägerin hat ihre Inanspruchnahme durch das ... letztlich auch wider besseres Wissen zugelassen. So ist sie als ... mit den dortigen Verhältnissen ebenso vertraut wie das .... Auch ihr dürften die Reisewarnungen, die Verhängung des Ausnahmezustands und die Sicherheitsrisiken bekannt gewesen sein. Der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei, da die Kosten nur anlässlich der unberechtigten Inanspruchnahme durch das ... entstanden seien, verfängt letztlich nicht. Dies würde unter Zugrundelegung der seitens der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann gelten, wenn sie sich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr gesetzt und die Kosten dafür aufgewendet hätte. Lässt die Klägerin aber die unberechtigte Inanspruchnahme wider besseres Wissen zu, so kann ihr ein Aufwendungsersatzanspruch nicht zustehen. Aus der von der Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 17.07.2017 vorgelegten zeitlichen Tabelle ergibt sich, dass die Klägerin sich nicht unverzüglich gegen die Inanspruchnahme durch das ... zur Wehr setzte. Vielmehr versuchte die Klägerin, die Kosten bei der Beklagten anzufordern. Diese wurde mehrmals zur Zahlung aufgefordert und in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde auch eine gerichtliche Geltendmachung angedroht. Erst als die Beklagte die Zahlung verweigerte und der ... in ... die Klägerin zur Zahlung verpflichtete, wurde diese tätig und setzte sich dagegen zur Wehr. Ein Aufwendungsersatzanspruch für Rechtsanwaltskosten besteht dann nicht, wenn die Beklagte im Verhältnis zu der Klägerin die Zahlung wegen einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme verweigern darf. In dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 23.06.1998, Az. XI ZR 294/07, NJW-RR 1998, 1511 ) hatte die in Anspruch genommene dortige Klägerin die Zahlung aus dem Akkreditiv verweigert und war daraufhin von dem Letztbegünstigten verklagt und trotz sorgfältiger Prozessführung verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der ... die Zahlung bei einer unberechtigten Inanspruchnahme grundsätzlich nicht zu Lasten des Rückgaranten leisten und ihm solche Zahlungen auch nicht in Rechnung stellen darf. Daraus folgt zunächst für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin nicht wie sie vorträgt, erst aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten gezwungen war, sich gegen den ... des Handelsgerichts ... zur Wehr zu setzen. Vielmehr wäre es von vornherein Aufgabe der Klägerin gewesen, die Berechtigung der Inanspruchnahme durch das ...zu prüfen und die Zahlung zu verweigern. Die Klägerin in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eben nicht versucht, die Zahlung bei dem Rückgaranten geltend zu machen, sondern hatte diese von vornherein abgelehnt, war dann aber verklagt und trotz sorgfältiger Prozessführung zur Zahlung verurteilt worden. In diesen Fällen darf Regress bei der Rückgarantin genommen werden. Im vorliegenden Fall indes hat die Klägerin nicht die Zahlung von vorneherein geprüft und verweigert, vielmehr hat sie mehrfach versucht, die Zahlung der Beklagten zu erlangen und erst als das scheiterte, sich gegen die Zahlungsklage des ... zur Wehr gesetzt. Die Klägerin kann von der Beklagten die Rechtsanwaltskosten auch nicht gemäß der §§ 280, 281, 311 BGB ersetzt verlangen. Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis in Form der Rückgarantie. Dieses verpflichtete die Beklagte dazu, ihre Verpflichtungen aus der Rückgarantie, nämlich der Klägerin die Summe, die diese ihrerseits unter dem ... an das ... gezahlt hatte, auf erstes Anfordern zu erstatten. Diesem Zahlungsverlangen ist die Beklagte nicht nachgekommen. Damit hat sie jedoch ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht verletzt. Die Kammer geht davon - wie ausgeführt - aus, dass die Beklagte hier berechtigt war, ihre Zahlungsverpflichtung aus der Rückgarantie wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme zu verweigern. Selbst wenn man die Beklagte nicht als berechtigt ansähe, ihre Zahlungsverpflichtung aus der Rückgarantie zu verweigern, so stellen sich die Rechtsanwaltskosten, die der Klägerin entstanden sind, nicht als adäquat-kausaler Schaden dieser Pflichtverletzung dar. Diese sind der Klägerin nämlich nicht entstanden, weil die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung verweigerte, sondern weil die Klägerin sich selbst gegen ihre Inanspruchnahme aus der Rückgarantie - gerichtlich - zur Wehr setzte. Sinn und Zweck einer Rückgarantie ist es nicht, das Zahlungsverlangen des Begünstigten ungeprüft zu erfüllen, solange nur der Rückgarant den Rückgaranten schadlos hält. Vielmehr ist die Klägerin ihrerseits verpflichtet, die Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme aus dem ... sorgfältig zu prüfen und Zahlungen nur dann zu leisten, wenn die Voraussetzungen der Garantie vorliegen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin offensichtlich das Zahlungsverlangen an die Beklagte weitergereicht und erst als diese die Zahlung verweigerte, die Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme aus dem ... geprüft und sich auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen. Damit ist kausal für die Entstehung der Rechtsanwaltskosten nicht die Pflichtverletzung der Beklagten, sondern die unberechtigte Inanspruchnahme durch das Ministerium. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO auf die Hauptforderung festzusetzen. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf den Ersatz von anwaltlichen Prozesskosten in Höhe von 521.314,57 € im Rahmen einer Rückgarantie in Anspruch. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Geschäftsbank mit Sitz in ... im ... Die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die ... - übernahm zugunsten der Klägerin drei Rückgarantien. Die Klägerin erteilte dem ... für ...und ... drei ... im Wert von insgesamt 42.000.000,00 USD. Zuvor hatte die Gesellschaft .... als Mitglied eines ... im ... für das ... aufgrund eines ... vertragliche Pflichten für die ... in ..., ... und ... übernommen. Die Leistungspflichten des ... sollten gemäß den Bestimmungen des ... durch Garantien des ... durch Garantien - den ... - abgesichert werden. Damit beauftragte das ... zunächst die ... ., diese wiederum die Beklagte und letztere die Klägerin, welche dann die ... gegenüber dem ... ausstellte. Die Aufträge zur Ausstellung der ... waren ihrerseits durch Rückgarantien der Beklagten unterlegt. Diese wurden per ... erteilt (Anlage K1). Die von der Beklagten übernommene Rückgarantie lautet wie folgt: " Please hand over your guarantee document to beneficiary in consideration of your issuing the aforementioned payment standby letter of credit, we ... in ... , hold you fully indemnified and irrevocably undertake to pay to you upon receipt of your first written demand, i.e. either by letter, authenticated .. or tested telex, stating that you have been called upon to pay under your guarantee the amount actually claimed by the beneficiaries but not exceeding +USD 16.000.000 (say: US Dollar thirteen million only). +our counterguarantee ceases to be valid when your letter of credit is returned to you for cancellation. You shall notify us of the return of the letter of credit without undue delay. +in any case, our counterguarantee shall expire no later than 7 th February 2013, if and as much as your request for payment under our counterguarantee has not been received at the offices of ... in ... by that date at the latest within customary banking hours ." In den bis auf Beträge und Daten wortgleichen ... heißt es seinerseits wie folgt: " 5. Suspension - During the force majeure the standby letter of credit shall be suspended and continue in force thereafter during such period of force majeure. If the force majeure event continues for a period of six (06) months and the contractor terminates its obligation in accordance with the production sharing agreement this standby letter of credit shall automatically be cancelled according to its terms ." Im März 2011 wurde im ... der Ausnahmezustand verhängt. Das ... stellte die Exploration der ... ein. Im April 2011 informierte das ... das ... darüber, dass seiner Ansicht nach ein Zustand höherer Gewalt eingetreten war. Mit Schreiben vom 13.02.2013 kündigte das ... das Vertragsverhältnis. Daraufhin nahm das ... die Klägerin aus den drei ... mit Zahlungsaufforderung vom 04.03.2013 in Anspruch. Daraufhin forderte die Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2013 die Beklagte zur Zahlung auf, was diese indes verweigerte. Das ... wiederholte mit Schreiben vom 23.04.2013 die Inanspruchnahme der Klägerin. Am 25.05.2013 erließ das Gericht in ... auf Antrag des ... einen Writ of Execution, der die Klägerin zur Zahlung aus den drei ... verurteilte. Am 04.06.2013 lief die Klagefrist in ... ab. Am 17.07.2013 verweigerte die Beklagte erneut die Zahlung. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.09.2013 forderte die Klägerin die Beklagte letztmalig zur Zahlung auf und stellte ansonsten eine gerichtliche Klage in Aussicht. Man teilte der Beklagten mit, dass man im Hinblick auf die Verweigerung der Beklagten keine Zahlungen an das ... geleistet habe (Anlage K10). Die Klägerin setzte sich daraufhin gegen die Inanspruchnahme durch das ... zur Wehr und nahm dafür anwaltliche Hilfe in Anspruch. Die hierfür aufgewandten Honorarzahlungen an die beauftragten Rechtsanwälte sind Gegenstand der hiesigen Zahlungsklage. Das ... leitete gegen die Klägerin ein Gerichtsverfahren vor dem Handelsgericht in ... ein. Dieses erließ einen writ of execution, der die Klägerin zur Zahlung verpflichtete. Da die Beklagte auch nach Vorlage des writ of execution keine Zahlung leistete, legte die Klägerin Widerspruch gegen den writ of execution ein. Sie beauftragte die Kanzlei ... mit ihrer Vertretung vor ... Gericht. Zudem wurde eine Kanzlei der Klägervertreter beauftragt. Das .. und das ... führten zudem ein Schiedsverfahren, dem die Klägerin beigetreten ist. Der Schiedsspruch wurde in diesem Verfahren als Anlage B17 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass in dem ... der Zustand höherer Gewalt wie folgt definiert ist: " Force Majeure, within the meaning of this Agreement, shall be [order, riot, war, strike, etc.] or any cause not due to the fault or the neglicence of the Party invoking Force Majeure, whether or not similar to the foregoing, provided that any such cause is beyond the reasonable control of the party invoking Force Majeure ." Das Schiedsgericht kam weiter zu dem Schluss, dass sich die Situation hinsichtlich der Sicherheit in Teilen des ..., die für das ... relevant waren, in der Zeit von März 2011 bis Februar 2013 verschlechtert haben. In dieser Zeit wurde seitens der Regierung für 41 Tage der Notstand verhängt. Es wurden von verschiedenen Staaten Reisewarnungen ausgesprochen, woraufhin auch einige Unternehmen ihre Tätigkeit im ... einstellten. Die ... erließen zwei Resolutionen, in denen die Sorge um die sich verschlechternde Sicherheit zum Ausdruck gebracht wurde und verlangt wurde, dass alle Aktionen zur Schwächung der Regierung und die anhaltenden Angriffe auf die ... beendet werden (Seite 44 f. des Schiedsspruchs). Die Klägerin meint, dass ihr ein Zahlungsanspruch aus der Rückgarantie der Beklagten zustehe. Ein Zustand höherer Gewalt habe nicht vorgelegen, der Beklagten sei es ohnehin verwehrt, sich darauf zu berufen. Selbst wenn jedoch ein Zustand höherer Gewalt vorgelegen haben sollte, so wäre die Beklagte gleichwohl zur Zahlung verpflichtet, da die Rechtsanwaltskosten anlässlich der Abwehr der unberechtigten Inanspruchnahme durch das ... entstanden seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von USD 577.790,73 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass ihre Zahlungsverpflichtung wegen des seit 2011 im ... andauernden Zustands höherer Gewalt nicht gegeben sei. Zudem seien die Rechtsanwaltskosten auch weit übersetzt und überschritten das, was die Klägerin nach ... Recht den dortigen Anwälten an Gebühren hätte erstatten müssen. Es sei auch völlig unklar, weswegen die Prozessbevollmächtigten ihre Standorte in ... und ... in die Bearbeitung miteinbezogen hätten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 06.06.2017 Bezug genommen.