Urteil
2-12 O 189/15
LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:0726.2.12O189.15.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.534.899 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte an der XXX in Höhe von Euro 500.000,00, an der XXX in Höhe von Euro 1.000.000,00, an der XXX in Höhe von Euro 1.000.000,00 sowie an der XXX in Höhe von Euro 500.000,00 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen etwaigen Rückzahlungsansprüchen der Fondsgesellschaft XXX freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin entgangenen Zinsgewinn in Höhe von Euro 348.413,26 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.534.899 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte an der XXX in Höhe von Euro 500.000,00, an der XXX in Höhe von Euro 1.000.000,00, an der XXX in Höhe von Euro 1.000.000,00 sowie an der XXX in Höhe von Euro 500.000,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen etwaigen Rückzahlungsansprüchen der Fondsgesellschaft XXX freizustellen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin entgangenen Zinsgewinn in Höhe von Euro 348.413,26 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht hinsichtlich des Feststellungsantrags ein ausreichendes Feststellungsinteresse. Die Klage ist zudem überwiegend begründet. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass hinsichtlich aller Anlageentscheidungen seitens der Beklagten keine ordnungsgemäße, d. h. anlegergerechte Beratung erfolgte. Den einzelnen Zeichnungen lagen jeweils Beratungsverträge zwischen den Parteien zugrunde. Hierfür spricht bereits der umfangreiche Schriftverkehr zwischen den Parteien. Auch die teils von der Klägerin zur Akte gereichten Anlageangebote (vgl. etwa Anlage K10) zeigen sehr deutlich, dass es hier nicht lediglich um eine Vermittlung von Kapitalanlagen ging. In diese Richtung deuten letztlich auch die Angaben des XXX, der einräumte, dass im Vorfeld der Anlageentscheidungen von ihm u.a. schriftliche Anlagevorschläge und intensivere Gespräche mit XXX standen. Insbesondere die von dem Zeugen XXX geltend gemachten umfangreichen Belehrungen ergeben keinen Sinn, wenn kein Beratungsverhältnis vorlag. Die Interpretation der Beklagten, die Klägerin sei aufgrund dieser Empfehlungen auf Anlagen aufmerksam geworden und deswegen proaktiv auf die lediglich als Vermittlerin tätig werdende Beklagte zugegangen, liegt deswegen nach Auffassung der Gerichts fern. Die seitens der Beklagten erfolgte Beratungsleistung erfolgte pflichtwidrig i.S. § 280 BGB, da sie nicht anlegergerecht war. In diesem Zusammenhang steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Satzung der Klägerin der Beklagten bereits vor den ersten Beratungsgesprächen bekannt war. Dies ergibt sich aus dem in Anlage K5 zur Akte gereichten Schreiben der Beklagten vom 21.12.2004 an das Bankhaus XXX. Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Anschreiben, welches die Beklagte erkennbar im Rahmen der Überprüfung der Geeignetheit der Zeichnungsentscheidung für den ersten Klagefonds an das Bankhaus XXX. übersandte. In diesem Schreiben heißt es ausdrücklich, dass eine aktuelle Satzung der Klägerin vom 20.11.2000 an das Bankhaus XXX. durch die Beklagte übersandt werde. Hieraus ergibt sich, dass die Satzung der Klägerin der Beklagten vorgelegen haben muss. Bedenkt man das Ausmaß und die Tiefe der Beratungen im Vorfeld der Zeichnungsentscheidung, welche sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt, ist alles andere auch abwegig. Der Vorstand der Klägerin hat dies in seiner persönlichen Anhörung auch überzeugend beschrieben und bestätigt. Auch der Zeuge XXX hat ausgeführt, dass ihm die Satzung der Klägerin letztlich vor der ersten Anlageentscheidung bekannt gewesen sei, ansonsten wäre die Zeichnung einer geschlossenen Beteiligung gar nicht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund war die durch die Beklagte, dort XXX, auf der Basis der Beratungsverhältnisse vorgenommenen Empfehlungen geschlossener Immobilienfonds nicht anlegergerecht. Er durfte die streitgegenständlichen Anlagen nicht empfehlen, da die Klägerin die mit ihnen verbundenen Risiken aufgrund der sie treffenden stiftungsrechtlichen Vorgaben nicht eingehe durfte. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurts hat mit Urteil vom 28.01.2015 (Az.: 1 U 32/13) die Beratungspflichten für die Beratung von Stiftungen deutlich umrissen. Der 1. Zivilsenat betont in diesem Zusammenhang, dass die beratende Bank allein aus stiftungsrechtlichen Gründen, in Kenntnis der Notwendigkeit des Kapitalerhalts, nicht zur Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds raten darf. Dies überzeugt. Aufgrund der Risiken geschlossener Immobilienfonds sind diese ungeeignet, um den Stiftungszweck zu realisieren. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, dass die Überprüfung einer korrekten Anlageentscheidung Aufgabe des Vorstands der Klägerin sei, mag dies sein. Dies befreit die Beklagte jedoch nicht von ihrer Beratungspflicht, sondern begründet allenfalls ergänzende Schadensersatzansprüche der Stiftung gegenüber dem Vorstand, sollten die entsprechenden Voraussetzungen überhaupt vorliegen. In der Literatur wird der Entscheidung des 1. Zivilsenats zudem entgegen gehalten, dass sie nicht berücksichtige, dass gerade in einem Niedrigzinsumfeld auch eine entsprechende Anlageentscheidung in einen geschlossenen Immobilienfonds geboten und sinnhaft sein kann. Ob dieser Einwand generell zurückzuweisen ist, muss die Kammer vorliegend nicht entscheiden. Denn die streitgegenständlichen Kapitalanlageempfehlungen erfolgten nicht in einem Niedrigzinsumfeld, was gerichtsbekannt ist. Soweit die Beklagte im Übrigen die vorliegende Konstellation mit derjenigen der o.a. Entscheidung nicht für vergleichbar hält, vermag das erkennende Gericht diesem Einwand nicht zu folgen. Auf den Umstand der Finanzierung in Fremdwährung der gezeichneten Anlage, stützt der Senat die Beschreibung der Beratungspflichten nicht tragend. Vielmehr sieht er als Maßstab der Beratungspflicht lediglich, ob die Anlageform "gewisse Risiken" beinhalte, die dann anhand der Finanzierung in Fremdwährung aber eben auch aufgrund der Unsicherheiten der Entwicklung von erzielbaren Mieten und aufzubringenden Darlehenszinsen beschrieben werden. Auch stützt der Senat seine Konkretisierung der Anlagepflichten nicht auf den Wunsch einer risikoarmen Anlageform, sondern begründet die gesteigerten Beratungspflichten mit der stiftungsrechtlichen Unvereinbarkeit der Anlageform. Zuletzt kommt es auch auf die Einbettung der vorliegend im Streit stehenden Anlageform im Rahmen der von der Beklagten bisher auch nicht einmal dargestellten und nur vom Zeugen XXX erwähnten Gesamtstrategie der Neustrukturierung des Vermögens nicht an. Denn der Umstand, dass die Beratung der Beklagten hinsichtlich anderer Anlageprodukte möglicherweise nicht pflichtwidrig war, macht die vorliegende Beratung nicht pflichtgemäß, zumal sie einen Anteil von über 10% des neu strukturierten Gesamtvermögens ausmachte. Dass die Klägerin nach objektgerechter Beratung hier ausnahmsweise bereit gewesen wäre, das mit der Anlageform verbundene und mit stiftungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbare atypisch hohe Risiko einzugehen, hat die Beklagte nicht bewiesen. Weder die Ausführungen des Vorstands der Klägerin in seiner mündlichen Anhörungen noch die Bekundungen des Zeugen XXX erbrachten insoweit ernsthafte Hinweise. Die Beklagte kann dieser festgestellten Pflichtverletzung auch nicht mit Erfolg, sei es unter dem Gerichtspunkt des Mitverschuldens, sei es unter dem Gesichtspunkt einer Exkulpation im Rahmen des Verschuldens, etwaige Vorerfahrung des Vorstands der Klägerin entgegenhalten. Auch in diesem Zusammenhang hat das OLG Frankfurt in der bereits zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlichen Kenntnisse des zeichnenden Vorstands im Rahmen der Bewertung der Anlageentscheidung nicht überbetont werden dürften. Fachkenntnisse des Anlegers dürften in Bezug auf die Anlagegerechtigkeit der Beratung keine Rolle spielen, weil sie keinen Schluss auf dessen Risikobereitschaft zuließe. Auch besonders kompetente Kunden seien auf ihre Anlage hin zu befragen, auch ihnen gegenüber sei die Empfehlung eines geeigneten Produkts geschuldet. Im Übrigen hat der Senat ausgeführt, dass jedenfalls in Konstellationen, in denen überdurchschnittliche Kenntnisse in Bezug auf geschlossene Immobilienfonds nicht vorlägen, sich die beratene Bank ohnehin nicht auf entsprechende Vorkenntnisse zur Begründung einer fehlenden Haftung berufen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zweifelsfrei fest, dass auf Seiten des Vorstands jedenfalls keine überdurchschnittlichen Kenntnisse bezogen auf geschlossene Immobilienfonds vorlagen. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zu Recht daraufhin, dass die durch den Vorstand der Klägerin ausgefüllte Selbstauskunft gerade keine Kenntnis bezogen auf Anlageentscheidungen in geschlossenen Immobilienfonds aufweise. Dass der Vorstand der Klägerin im Rahmen privater Anlageentscheidungen in der Vergangenheit zweimal in geschlossenen Immobilienfonds investierte, begründet sicherlich keine überdurchschnittliche Kenntnisse bezogen auf diese Anlageform. Auch aus der Biographie und der vorausgegangenen unternehmerischen Tätigkeit des Vorstands der Klägerin ergeben sich keine Hinweise, dass der Vorstand der Klägerin mit der Beurteilung derartig komplexer Kapitalanlagen vertraut war. Die festgestellte fehlerhafte Beratung war kausal für die Anlageentscheidung. Dem tritt auch die Beklagte nicht entgegen. Der Gesamtzusammenhang der Anlageentscheidung macht dies auch deutlich. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte gegenüber dem Klageanspruch auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin spätestens seit 2006/2007 Kenntnis von gewinnunabhängigen Ausschüttungen gehabt habe. Hieraus sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass die Anlageform für ihren Stiftungszweck nicht sinnhaft sei. Die Beklagte hat jedoch diese Behauptung nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können. Die Klägerin räumt eine Kenntnis erst ab dem 05.07.2010 ein. Eine vorausgegangene Kenntnis hat die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können. Aus den der Klägerin übersandten Ausschüttungsmitteilungen für die vorausgegangenen Jahre mag sich ergeben haben, dass es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelte. Ob dies mit dem Satzungszweck der Klägerin vereinbar war oder nicht, war aus diesen Mitteilugen jedoch nicht für sich genommen erkennbar. Vielmehr setzte dies eine erhebliche Vorkenntnis hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Beteiligung voraus. Von einem Anleger, der nicht über überdurchschnittliche Kenntnisse hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlageform verfügt, kann jedoch nicht erwartet werden, dass er aus diesen Ausschüttungsmitteilungen die zutreffenden rechtlichen Bewertungen herleitet. Vermutlich wäre selbst für den durchschnittlichen Volljuristen eine korrekte Einordnung derartiger Mitteilungen erst nach einer intensiven Prüfung möglich. Derartiges von einem nicht juristisch vorgebildeten Anleger zu verlangen, geht zur Überzeug der Kammer zu weit. Auch die Anhörung des Vorstands der Klägerin sowie die Vernehmung des Zeugen XXX hat keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis auf Seiten der Klägerin vor dem eingeräumten Zeitpunkt ergeben. Zwar gab der Vorstand der Klägerin zunächst eine frühere Kenntnis an, aufgrund des von ihm als Bezugspunkt erwähnten XXX ließ sich jedoch zweifelsfrei erkennen, dass diese Angaben dem Klägervortrag inhaltlich entsprechen. Diese Ungenauigkeit spricht mehr für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Vorstands der Klägerin als gegen sie. Ein Beweisanerbieten auf Parteivernehmung zu diesen erst im Rahmen der mündlichen Anhörung zu Tage tretenden Umständen erfolgte nach Erörterung seitens der Beklagten nicht. Zuletzt ist auch eine der Klägerin zurechenbare grob fahrlässige Unkenntnis der Zeugen XXX, welche der Klägerin zurechenbar wäre, nicht erkennbar. Die Beweisaufnahme hat schon nicht ergeben, dass der Zeuge XXX mit der Prüfung dieser Frage seitens der Klägerin mandatiert wurde, so dass die Voraussetzungen einer Zurechnung gem. § 278 BGB nicht vorliegen, In noch unverjährter Zeit erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2013 einen Verjährungsverzicht bis zum 30.06.2014, wie sich aus Anlage K14 ergibt. Aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.06.2014 den Verjährungsverzicht bis zum 30.08.2014 verlängern. Am 01.08.2014 wurde seitens der Klägerin ein Güteverfahren eingeleitet, was wiederum eine Hemmung der Verjährung bewirkte. Mit Beschluss vom 18.11.2014 stellte die Gütestelle das Scheitern des Güteverfahrens fest. Auch hiernach wurde zwischen den Parteien weiter über eine gütliche außergerichtliche Einigung verhandelt. So fanden am 27.1.2015 in den Räumen der Beklagten Besprechungen hinsichtlich einer gütlichen Einigung statt. Das diese noch schwebenden Vergleichsverhandlungen vor Erhebung der Klage im Sinne § 203 Satz 1 BGB durch Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlung beendet wurde, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Der Schaden der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 wurden in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2016 wie folgt unstreitig gestellt: Anlage Betrag XXX" 286.250.- EUR XXX 592.607,65 EUR XXX 217.500.- EUR XXX 438.541,50 EUR Gesamt: 1.534.899.- EUR Zudem war festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin von Ansprüchen dritter Seite wegen Rückforderung ausgezahlte Liquidität freizustellen habe. Zudem kann die Klägerin als entgangenen Gewinn Zinsen auf die Zeichnungssummen verlangen. Soweit die Klägerin zur Berechnung ihrer Forderung auf die Geldmarktsätze in den Monatsberichten der XXX im Tagesfestgeld abstellt, ist hiergegen nicht zu erinnern, so dass das Gericht auf dieser Basis den Schaden geschätzt hat. Zwar muss auch der Anleger, welcher sich für ein abstrakte Schadensberechnung des entgangenen Gewinns entscheidet, darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wären, wobei an diese Darlegung jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen sind und eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 08.05.0212, Az. XI ZR 262/10, Rz. 64). Dies hat die Klägerin mit dem konkreten Verweis auf die Anlagemöglichkeit im Tagesgeldgeschäft getan. Soweit sich die Beklagte dementgegen auf das Urteil des 17. Zivilsenats vom 28.08.2012 (Az. 17 U 56/12, Rz. 30ff.) beruft, trägt dieser Hinweis nicht. Denn dort weist der Senat lediglich ergänzend zu der dargestellten Rspr. des BGH darauf hin, dass im Falle einer steueroptimierenden Kapitalanlage keine tatsächliche Vermutung für die Annahme streite, dass der Anleger ohne weiteres in eine kapitalsichere Anlageform investiert hätte. Die Konstellation einer bewusst steuerbegünstigen Anlage liegt in vorliegender Konstellation jedoch gerade nicht vor. Vielmehr war die Klägerin zur Wahrung ihres satzungsmäßigen Zweckes zur Reinvestition des neu zu strukturierenden Vermögens gehalten. Auf dieser Basis ergeben sich für den Klagefonds I für den Zeitraum 2006 - 2014 ein Jahresfestgeldsatz von 2,21 %, für den Klagefonds II gilt das gleiche, für den Klagefonds III ergeben sich für den Zeitraum 2007 - 2014 einen Jahresdurchschnittssatz von 2,58 % sowie für den vierten Klagefonds für den Zeitraum von 2009 - 2013 ein Jahresfestgeldsatz von 2,02 %. Hieraus ergibt sich ein entgangener Zinsgewinn in Höhe der Klageforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hierbei hat die Kammer folgende Streitwerte zugrunde gelegt: Klageantrag zu Ziffer 1: 1.751.836,65 EUR Klageantrag zu Ziffer 2: 175.183,67 EUR Klageantrag zu Ziffer 3: 348.413,26 EUR Gesamt: 2.275.433,58 EUR Das Unterliegen der Klägerin in der Hauptsache, also im Klageantrag zu Ziffer 1, fällt mit 216.937,65 EUR hinsichtlich der Hauptforderung als geringfügig i.S. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aus. Hinsichtlich der Kosten führte das Teilunterliegen der Klägerin zwar zu Mehrkosten. Auch diese Mehrkosten sind jedoch geringfügig, da sie unter 10% der Gesamtkosten bleiben (MüKo-ZPO-Schulz, 4.A. (2013), § 92 Rz. 21 m.w.N.). Denn vorliegend fallen Gesamtkosten in Höhe von 81.342,95 EUR (brutto) an, wohingegen bei von Anfang reduzierter Klage Gesamtkosten in Höhe von 75.612,95 EUR (brutto) angefallen wären, so dass sich die Mehrkosten 5.730.- EUR belaufen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bezogen auf insgesamt vier gezeichnete Immobilienfonds. Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts XXX und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Informatik und in anderen Teilbereichen sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auf dem Gebiet der Rehabilitation von Komapatienten in exakt definierten Fällen. In § 3 der Satzung heißt es "Stiftungsvermögen und Geschäftsjahr 1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 170.000 Stammaktien der XXX, XXX. 2. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. ............................" Im Herbst 2004 letzte sich der Vorstand der Klägerin mit dem Mitarbeiter der Beklagten, XXX in Verbindung. Hintergrund war die geplante Veräußerung von Teilen der seitens der Klägerin gehaltenen Aktien aus ihrem Vermögen. Die hiermit erzielten Erlöse sollten erneut angelegt werden. Welche Anlageziele die Klägerin durch ihren Vorstand, XXX gegenüber der Beklagten im Vorfeld formulierte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls kam es zwischen den Parteien zu schriftlicher Vorkorrespondenz und persönlichen Beratungsgesprächen. Die Inhalte der seitens der Beklagten in diesem Zusammenhang erteilten Informationen stehen zwischen den Parteien im Streit. Unter dem Datum vom 21.03.2015 zeichnete der Vorstand der Klägerin eine Beteiligung an dem XXX zu einer Zeichnungssumme von 500.000,00 Euro nebst 5 % Agio. Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Zeichnungsscheins wird auf Anlage K9 zur Klageschrift Bezug genommen. Dieser Zeichnung war neben vorausgehenden Gesprächen zwischen dem Vorstand der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen XXX, ein weiteres Gespräch vom 10.12.2004 vorausgegangen, an dem neben dem Vorstand der Klägerin der Mitarbeiter der Beklagten, XXX teilnahm. Gegenstand waren steuerrechtliche Fragen bezogen auf eine mögliche Zeichnung des Fonds. Hiernach beauftragte die Klägerin jedenfalls den Zeugen XXX, der als Steuerberater für die Klägerin tätig war, mit einer teilweisen steuerlichen Prüfung. In diesem Zusammenhang warf jedenfalls die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau XXX, bei Steuerberater Dr. Süring den Fondsprospekt in den Briefkasten. Seitens der Beklagten wurde ebenfalls eine steuerrechtliche Überprüfung eingeleitet, welche mit einer Mitteilung des Bankhauses XXX. vom 01.03.2005 endete. Am 28.04.2005 übersandte die Beklagte der Klägerin einen schriftlichen Anlagevorschlag, der sich auf diverse Anlagen bezog (Anlage K 10), u.a. auch auf eine Immobilienbeteiligung in XXX zu einem Zeichnungsbetrag von 1 Millionen EUR. Letztere war mit dem XXX XXX. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Anlagevorschlag (Anlage K10) Bezug genommen. Hierauf kam es Anfang Mai 2005 zu einem Gespräch zwischen dem Vorstand der Klägerin und dem XXX, dessen Anlass, Charakter und Inhalt wiederum zwischen den Parteien im Streit steht. Am 12.05.2005 zeichnete die Klägerin an dem vorgenannten Fonds eine Beteiligung in Höhe von 1.000.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Beitrittsvereinbarung (Anlage K11) Bezug genommen. Im April 2006 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Vorstand der Klägerin und dem Zeugen XXX, dessen Charakter und Inhalt zwischen den Parteien im Streit steht. Am 03.04.2006 zeichnete die Klägerin eine Beteiligung an dem XXX mit einer Beteiligungssumme von 1.000.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte Beitrittserklärung (Anlage K12) Bezug genommen. Zuletzt beteiligte sich die Klägerin, nachdem ebenfalls ein Gespräch zwischen dem Vorstand der Klägerin und dem Zeugen XXX vorausgegangen war, am 13.06.2008 mit einer Zeichnungssumme von 500.000,00 Euro an dem XXX, wobei neben der Zeichnungssumme noch ein Agio in Höhe von 5 % vereinbart war. Charakter und Inhalt des vorausgegangenen Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, der Beklagten seien die Bestimmungen ihrer Satzung, wonach das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten sei, vor den jeweiligen Kapitalanlageempfehlungen bekannt gewesen. Die Beklagte sei nicht lediglich als Vermittler der Kapitalanlagen aufgetreten, sondern als Berater. Bereits vor Zeichnung des ersten Fonds habe die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine kapitalerhaltene, aber auch rentable Anlagestrategie wünsche. In jedem Fall müsse das Stiftungsvermögen nach dem hessischen Stiftungsgesetzes kapitalungeschmälert in seinem Wert erhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund seien die jeweils durch den Zeugen XXX empfohlenen Kapitalanlagen ungeeignet, da es sich um geschlossene Immobilienfonds mit einem erheblichen Risiko handle. Die Realisierung dieses Risiko sei auch derzeit in keiner Weise ausgeschlossen, da aus den Fonds zwar Ausschüttungen vorgenommen worden seien, die sich allerdings lediglich als Rückgewähr geleisteter Einlagen darstellten. Erst durch E-Mail des Steuerberaters XXX vom 05.07.2010 habe sie erfahren, dass die Ausschüttungen von Anfang an gewinnunabhängig erfolgt seien. Die Klägerin hält deswegen die von der Beklagten erbrachte Beratungsleistung bereits nicht für anlegergerecht. Sie macht im Übrigen hinsichtlich aller Anlageempfehlungen weitere Beratungsfehler gelten. Sie sei insbesondere nicht darüber aufgeklärt worden, dass sich bei dem jeweiligen Immobilienfonds um unternehmerische Beteiligungen handelte, die mit dem Risiko eines Teil- oder sogar Totalverlust der Einlage bei negativen, nicht plangemäßem Anlageverlauf verbunden gewesen seien. Sie sei auch nicht über die Rückzahlungspflicht gemäß § 172 Abs. 4 HGB belehrt worden. Sie ist zudem der Auffassung, dass auch über die Ausschüttungs-/Abfindungssperre wegen mangelnder Liquidität hätte belehrt werden müssen, was nicht geschehen sei. Sie sei auch nicht darüber belehrt worden, dass bei sämtlichen Kapitalanlagen lediglich eine eingeschränkte Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung bestehe. Auch auf das bestehende Fungibilitätsrisiko sei sie nicht ausreichend hingewiesen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift, dort Seite 10 - 20 (Bl. 10 - 20 d.A.) Bezug genommen. Bei ordnungsgemäßer Belehrung, hätte sie die streitgegenständlichen Zeichnungen nicht vorgenommen. Die jeweiligen Fondsprospekte seien der Klägerin nicht vor Zeichnung übergegeben worden. Der jeweils für die Klägerin auftretende Vorstand, XXX, habe auch über keine ausreichende Anlageerfahrung verfügt, um die mit den Kapitalanlagen verbundenen Risiken beurteilen zu können. Die Beklagte habe zudem nicht darauf hingewiesen, dass sie neben dem vereinbarten Agio eine weitere Rückerstattung seitens der Emittenten erhalte. Dies sei vorliegend umso bedenklicher, als es zu Verhandlungen hinsichtlich der Höhe des Agios gekommen sei. Mit keinem Wort sei in den jeweiligen Beratungsgesprächen davon die Rede gewesen, dass neben dem Agio auch noch Rückvergütungen erfolgten. Die Klägerin macht mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 1 Schadensersatz geltend, wobei sie die Rückzahlung der Zeichnungssummen als Zeichnungsschaden abzüglich erhaltener Ausschüttungen geltend macht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darstellung auf Seite 30 - 32 der Klageschrift (Bl. 30 - 32 d.A.) Bezug genommen. Hieraus errechnet hat sie ursprünglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.751.836,65 Euro errechnet. In der mündlichen Verhandlung hat sie dann folgende von der Beklagten behaupten weiteren Ausschüttungen und Zahlungen unstreitig gestellt. Hinsichtlich des XXX (erster Klagefonds) kam es zu Ausschüttungen in Höhe von insg. 226.250,00 Euro. Hinsichtlich des dritten Klagefonds, dem XXX erhielt die Klägerin bis Mitte 2015 Ausschüttungen in Höhe von 70,75%, sowie am 24.03.2016 weitere 100.000.- EUR, woraus sich ein potentieller Schaden der Klägerin in Höhe von 217.500.- ergibt. Aus der Beteiligung am vierten Klagefonds, dem XXX, erhielt die Klägerin Ausschüttungen in Höhe von 71.458,50 EUR. Zudem verlangt sie im Wege des Schadensersatzes Freistellung von etwaigen Rückforderungsansprüchen seitens Dritter und Erstattung des entgangenen Zinsgewinns. Wegen der Berechnung wird auf die Darstellung in Seite 32 - 34 der Klageschrift (Bl. 32- 34 d.A.) Bezug genommen. Den Zinsschaden beziffert sie mit einer Gesamtsumme von 348.413,26 Euro. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 1.751.836,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte an der XXX in Höhe von Euro 500.000,00, an der XXX in Höhe von Euro 1.000.000,00, an der XXX in Höhe von Euro 1.000.000,00 sowie an der XXX in Höhe von Euro 500.000,00 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen etwaigen Rückzahlungsansprüchen der Fondsgesellschaft XXX freizustellen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin entgangenen Zinsgewinn in Höhe von Euro 348.413,26 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt vorab die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet, dass es zwischen den Parteien zu einem Beratungsgespräch gekommen sei, die Beklagte sei jeweils als Vermittler tätig geworden. Sie ist der Meinung, dass es auf Seiten der Klägerin bereits an einer Aufklärungsbedürftigkeit fehle, da der Vorstand der Klägerin über ausreichendes Wissen und Anlageerfahrung verfügt habe. Auch die zum Zeitpunkt der ersten Anlageentscheidung vorgefundene Struktur des Stiftungskapitals, welches hochspekulative, nicht kapitalerhaltene Aktien der XXX enthalten habe, belege, dass es auf Seiten der Klägerin an klaren Vorstellungen und einer entsprechenden Risikobereitschaft schon vor der Anlageentscheidung nicht gefehlt habe. Insbesondere sei die Klägerin nicht mit dem Ziel einer sicheren Kapitalanlage an die Beklagte herangetreten. Vielmehr habe die Generierung langfristiger, hoher Ausschüttungen im Vordergrund gestanden. Der Klägerin hätten vor den jeweiligen Beitrittserklärungen die zugrunde liegenden Fondsprospekte vorgelegen. Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass bereits durch die schriftliche Bestätigung in den Beitrittserklärungen, wonach der Unterzeichnende jeweils versichert habe, dass er die Inhalte des Fondsprospekt vollinhaltlich zur Kenntnis genommen habe, die fristgerechte Vorlage des Fondsprospekts bewiesen sei. Kenntnis der Satzung der Klägerin habe man im Vorfeld nicht gehabt. Abgesehen von der ausreichenden Aufklärung durch Fondsprospekte seien die erforderlichen Belehrungen in den Gesprächen mit dem Zeugen XXX erfolgt. Hierbei tritt die Beklagte jedoch jeweils der Aufklärungsbedürftigkeit der von der Klägerin thematisierten Belehrungsfelder entgegen. Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 30.05.2016. Wegen der Beweisthemen wird auf den vorgenannten Beweisbeschluss Bezug genommen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.05.2016 (Bl. 233-248 d.A.) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.