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Beschluss

2-11 S 269/15, 31 C 1986/15 (17)

LG Frankfurt 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:0321.2.11S269.15.00
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Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsklägers vom 13.11.2015 gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2015 (Az.: 31 C 1986/15 (17)) wird gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2015 (Az.: 31 C 1986/15 (17)) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Verfügungsklägers vom 13.11.2015 gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2015 (Az.: 31 C 1986/15 (17)) wird gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2015 (Az.: 31 C 1986/15 (17)) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2015 (Az.: 31 C 1986/15 (17)) hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 22. 02.2016 Bezug genommen. Soweit der Verfügungskläger hierzu mit Schriftsatz vom 13.03.2016 Stellung genommen hat, rechtfertigt sich aus den dortigen Ausführungen keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Verfügungskläger hat bzw. hatte keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO, weil es bereits an einem Verfügungsgrund fehlt. Ob ein Verfügungsgrund besteht, ist von Amts wegen zu prüfen und kann von den Parteien nicht unstreitig gestellt werden. So steht in dem von ihm selbst zitierten Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.04.2010 (Az.: 6 U 5/10), dass „nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur … die Dringlichkeitsvermutung widerlegt (ist), wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung längere Zeit wartet“. In dem dort entschiedenen Fall hatte nur ein solches Zuwarten nicht festgestellt werden können. Hier aber hatte der Verfügungskläger nach dem Ende des Auftragsverhältnisses mehr als zwei Jahre zugewartet, bevor er sein Herausgabebegehren gerichtlich geltend gemacht hat. Es mag sein, dass ihm seine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung schlichtweg egal war, bis das Finanzamt im Mai 2015 die Vollstreckung der bereits mit Bescheid vom 04.02.2015 geschätzten Umsatzsteuer ankündigte. Dies begründet aber keine objektive Dringlichkeit. Im Übrigen kann er sich nicht auf den Beschluss des OLG München vom 14.05.2012 (Az.: 15 W 813/12) berufen. Denn diesem lag eine gänzlich andere Fallkonstellation zugrunde. Zum einen hatte dort dem Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorarforderungen des Steuerberaters entgegengestanden; zum andern war nur Zugang zu den Unterlagen begehrt worden – und nicht Herausgabe. Entgegen der Meinung des Verfügungsklägers kann die Kammer die Begründung für das angefochtene Urteil des Amtsgerichts auch im Wege des § 522 Abs.2 ZPO auswechseln (s. Zöller, Köln 2014, 30.Aufl., § 522 ZPO, Rn.36). Dies ist keine reformatio in peius, weil der Urteilsausspruch damit nicht (verschlechternd) abgeändert wird. Zu der vom Verfügungskläger in seiner Stellungahme problematisierten Regelung des § 91a ZPO ist auszuführen: Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren betreffend die Herausgabe der Unterlagen zu den Ziffern 3.-9. im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hatte das Amtsgericht gemäß § 91a Abs.1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da das Amtsgericht daneben den Herausgabeantrag betreffend die Unterlagen zu den Ziffern 1. und 2. beschieden und sodann eine Kostenmischentscheidung gemäß §§ 91 Abs.1 S.1, 91a Abs.1 ZPO getroffen hat, hat der Verfügungskläger mit der Berufung auch die Kosten(misch)ent-scheidung, soweit sie den erledigten Teil betrifft, anfechten können (vgl. Zöller, aaO, § 91a ZPO, Rn.56). Haben aber die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Gericht an diesen Parteidispositionsakt gebunden. Die Rechtshängigkeit endet; eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Sachentscheidung, wie hier die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.06.2015, wird, soweit sie den erledigten Teil betrifft, wirkungslos. Dass das Amtsgericht daraufhin mit dem angefochtenen Urteil vom 28.10.2015 zur Klarstellung insoweit die einsteilige Verfügung aufgehoben hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu Zöller, aaO, Rn.12, 45). Entgegen der vom Verfügungskläger erstmals mit seiner Stellungnahme geäußerten Meinung hat das Amtsgericht die Aufhebung nicht ex tunc, sondern nur ex nunc erklärt. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10 S.2, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs.1 S.1 GKG.