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Urteil

2-10 O 48/11

LG Frankfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2011:0909.2.10O48.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der mit Ausübung der Option entstandene Kaufpreisanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte in Höhe von 500.000 € ist durch Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch in übersteigenden Höhe erloschen. Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Eine Erfüllungsablehnung seitens des Klägers im Sinne des § 103 InsO, der zur Folge hätte, dass der Kaufpreisanspruch endgültig undurchsetzbar bliebe, liegt nicht vor. Zum einen ist das Schreiben des Klägers vom 17.12.2009, in dem er auf eine vermeintliche Gläubigerbenachteiligung verwies, nicht als – konkludente - Erfüllungsverweigerung auszulegen. In dem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte auf, den Kaufpreis i.H.v. 509.749,04 an den Kläger zu überweisen, und begründete diesen Anspruch mit der angeblich unzulässigen Aufrechnung der Beklagten. Indem der Kläger geltend machte, dass durch die Einräumung der Option zu einem Preis von 500.000 € die Insolvenzgläubiger benachteiligt worden seien, da die Parteien selbst für die streitgegenständlichen Rechte einen Betrag von 1,5 Millionen € angesetzt hätten, hat er nicht konkludent zum Ausdruck gebracht, die Erfüllung der nach Ausübung des Optionsrechts geschuldeten Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte zu verweigern, sondern hat lediglich die nach seiner Auffassung unzulässige Aufrechnung begründet. Vielmehr hat der Kläger durch das Schreiben zum Ausdruck gebracht, an dem Kaufvertrag weiter festzuhalten. Dass er nicht explizit als Gegenleistung die Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte anbot, lag daran, dass er – wie auch im vorliegenden Verfahren - davon ausging, die vertraglich geschuldete Gegenleistung sei bereits erbracht beziehungsweise sei automatisch, ohne einen zusätzlichen Übertragungsakt der Schuldnerin, auf die Beklagte übergegangen. Eine Auslegung dahingehend, dass der Kläger zwar die Kaufpreisforderung geltend machen, jedoch die im Gegenzug geschuldeten Rechte nicht übertragen wollte, wäre lebensfremd. Auch das Einholen von Angeboten hinsichtlich der Veräußerung der streitgegenständlichen Software an Investoren kann nicht als Erfüllungsablehnung gewertet werden. Bei einer Erfüllungsablehnung handelt es sich um eine bedürftige Willenserklärung, die wirksam wird, sobald sie dem Vertragspartner zugeht (BGH ZIP 07, 778 ). Vorliegend hatte der Kläger - was die Beklagte selbst vorträgt - die Suche nach Käufern weder mit der Beklagten abgestimmt noch diese davon in Kenntnis gesetzt. Insoweit fehlt es bereits an einer Willenserklärung des Klägers gegenüber der Beklagten. Die Beklagte hat die Möglichkeit der Anfechtung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erlangt gehabt. Die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO sind nicht gegeben. Als anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners kommt vorliegend nur die Einräumung der Aufrechnungsmöglichkeit durch Einräumung des Optionsrechts im Vorvertrag in Betracht. Der Abschluss des Kaufvertrages stellt keine Rechtshandlung des Schuldners dar. Der Kaufvertrag dagegen kam durch Ausübung des Optionsrechts, durch eine einseitige Erklärung der Beklagten, nicht durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin, zu Stande (Palandt § vor § 463 Rn. 17). Im Zeitpunkt der Handlung handelte weder die Schuldnerin mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, noch konnte die Beklagte einen etwaigen Vorsatz der Schuldnerin kennen im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO. Eine Handlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten, § 140 Abs. 1 InsO. Eine Rechtshandlung, die aus mehreren Teilakten besteht, gilt grundsätzlich erst dann als vorgenommen, wenn der letzte zur Wirksamkeit erforderliche Teilakt erfolgt ist (BGH ZIP 87, 439 ; ZIP 03, 2307 ). Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung dagegen bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht, § 140 Abs. 3 InsO. Es kommt nur auf den Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände an. Vorliegend handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers – bei der Einräumung der Option nicht um einen mehraktigen Rechtserwerb, sodass nicht auf den Zeitpunkt der Ausübung der Option am 15.12.08 abgestellt werden kann. Das Optionsrecht wurde mit Abschluss des Vorvertrages am 3.6.2008 begründet. Zur Wirksamkeit des Optionsrechts, zum Eintritt der rechtlichen Wirkungen i.S.d. § 140 Abs. 1 InsO, bedurfte es keiner weiteren Rechtshandlung der Schuldnerin mehr. Stattdessen war das Optionsrecht lediglich aufschiebend bedingt durch die wirksame Kündigung des Vorvertrages aus wichtigem Grund durch die Beklagte. Das Entstehen eines wichtigen Grundes und die darauf gestützte Kündigung stellt eine Bedingung i.S.d. § 140 Abs. 3 InsO dar mit der Folge, dass auf den Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände – den Abschluss des Vorvertrages - abzustellen ist, nicht auf die zeitlich spätere Ausübung der Option. Am 3.6.2008 hatte die Schuldnerin keinen Vorsatz, ihre etwaigen Gläubiger zu benachteiligen. Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner einen einzelnen Gläubiger durch Befriedigung oder Sicherung vor anderen Gläubigern bevorzugen will (BGH, Urt. 18.2.93, Az. IX ZR 129/92). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin durch die Einräumung der Kaufoption andere Gläubiger benachteiligen wollte. Dagegen spricht zum einen, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages liquide war und eine Insolvenz fern lag (diese wurde erst durch Kündigung der Beklagten und Rückforderung des Darlehens in die Wege geleitet). Vielmehr ergibt sich aus dem Vorvertrag, dass zu dem Zeitpunkt beide Parteien von einer beiderseits gewinnbringenden Zusammenarbeit ausgingen. Auch konnte keiner der Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt ahnen, dass es später Probleme mit der Entwicklung der Software geben würde. Auch stehen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis, sodass auch insoweit keine wissentliche Bevorzugung der Beklagten gegenüber anderen Gläubigern abzuleiten wäre. Dahin stehen kann, ob – wie von dem Kläger behauptet – der Schuldnerin und der Beklagten bei Abschluss des Vorvertrages bekannt war, dass eine Kündigung zwingend in die Insolvenz münden würde, da die Schuldnerin von der Beklagten abhängig war. Dabei handelt es sich um einen rein hypothetischen Verlauf. Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass die Schuldnerin konkret mit einer Insolvenz rechnete und eine Gläubigerbenachteiligung in Kauf nahm. Auch sind die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO nicht gegeben. Bei der Einräumung der Option handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung gem. § 134 InsO. Die Leistung des Schuldnerin – die Übertragung der Rechte – wurde durch eine vollwertige Gegenleistung ausgeglichen – den Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 500.000 € -. Entgegen der Auffassung des Klägers waren die nach Ausübung der Option geschuldeten Rechte nicht 1,5 Millionen € wert. Zwar wurde unter Ziffer 9.4 lit. d) des Vorvertrages vereinbart, dass im Falle des Nichtabschlusses eines über den Vorvertrag hinausgehenden Hauptvertrages die Beklagte berechtigt seien soll, gegen eine zusätzliche Zahlung von 1,5 Millionen € die Quellcodes der Onlineapplikation Spurty, der Handy-Software Spurty und der Firmware einschließlich der Dokumentation in der aktuellen Version inklusive der ausschließlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte dieser Version zu erwerben. Die unter 6.2 vereinbarte Gegenleistung war jedoch nicht mit der unter Ziffer 9.4 lit. d) geschuldeten Gegenleistung identisch. Nach 6.2 sollten im Falle der Kündigung die Quellcodes der Onlineapplikation 1, der Handy-Software 2 und der Firmware einschließlich der Dokumentation in der zum Zeitpunkt der Kündigung aktuellen Version inklusive der ausschließlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte automatisch an die Beklagte übergehen, soweit diejenigen Kunden betroffen sind, die bereits über einen Brustgurt verfügen. Nur in dem Fall, dass die Beklagte – die bereits eingeräumten - Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte auf weitere Endkundennutzer ausdehnen möchte, ist eine Zahlung von 500.000 € fällig. Die Beklagte verfügt in diesem Fall bereits über die Quellcodes und die Dokumentation, darf diese jedoch noch nicht für alle zukünftigen Kunden nutzen. Dies rechtfertigt einen gegenüber 9.4 d) geringeren Kaufpreis. Darüber hinaus wäre – auch bei Unterstellung einer zu geringen Gegenleistung – dies keine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 InsO. Eine zu geringe Gegenleistung wäre ausgeglichen durch die in Ziffer 6.2 zu sehende Vertragsstrafe zu Lasten der Schuldnerin. Die Schuldnerin soll für den von ihr vertretenden wichtigen Kündigungsgrund anstatt einer Vertragsstrafe die Rechte zu einem vergleichsweise günstigen Preis an die Beklagte übertragen. Festzuhalten bleibt, dass die Beklagte die Möglichkeit der Anfechtung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erlangt hat. Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden. Dieser betrifft nur den Fall, dass der Hauptantrag erfolgreich ist, dieser jedoch von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht als Insolvenzverwalkter Zahlungsansprüche aus einem Kaufvertrag geltend. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht - vom 1.8.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Der Verfahrenseröffnung lag der Antrag der Schuldnerin vom 3.4.2009, eingegangen bei Gericht am selben Tag, zu Grunde. Im Jahre 2007 beabsichtigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das von der Schuldnerin entwickelte System „X“ als „XXX“ exklusiv gemeinsam mit ihren in Deutschland ansässigen Kunden, insbesondere gesetzlichen Krankenkassen, auf dem deutschen Markt anzubieten und zu vermarkten. Für die Weiterentwicklung des Produktes war die Schuldnerin auf Kapital angewiesen. Zu diesem Zwecke gewährte die Beklagte der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von insgesamt 1.035.302 €. Am 3.6.2008 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen Vorvertrag, die die Kooperation die Schuldnerin als Eigentümerin des Systems „XXX“ und der Beklagten als Lizenznehmerin regelte. Unter Ziffer 6.2 wurde geregelt: Bei Kündigung dieses Vertrages aus einem von A zu vertretenden wichtigen Grund durch XXX gemäß Ziffer 9.3 gehen die Quellcodes der Onlineapplikation 1, der Handy-Software 2 und der Firmware einschließlich der Dokumentation in der zum Zeitpunkt der Kündigung aktuellen Version inklusive der ausschließlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte dieser Version in dem unter vorstehender Ziffer 4.2.1 vorgegebenen Rahmen auf XXX über. Da die Quellcodehinterlegung nur Sicherungszwecken dient, beschränken sich die vorbezeichneten, auf die XXX übergehenden Rechte am Quellcode darauf, den 1 gegenüber denjenigen Endkundennutzern zeitlich unbegrenzt aufrechtzuerhalten, die im Zeitpunkt der Beendigung dieses Vorvertrages bereits einen Brustgurt käuflich erworben haben. Will die XXX ihre Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte auf weitere Endkundennutzer ausdehnen, hat XXX von der ihr die nachstehender Ziffer 9.4 lit. d) eingeräumten Erwerbsoption Gebrauch zu machen, wobei die zusätzliche Zahlung lediglich 500.000 € beträgt. Ziffer 9.4 lit. d) regelt die Rechtsfolgen im Falle des Nichtabschlusses eines über den Vorvertrag hinausgehenden Hauptvertrages. Unter anderem heißt es: (…)XXX bleibt in diesem Fall, zeitlich begrenzt auf ein Jahr, zur Erbringung der 1 gegenüber denjenigen Endkundennutzern berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt bereits einen Brustgurt käuflich erworben haben. Ferner ist XXX in diesem Falle gegen eine zusätzliche Zahlung von 1,5 Millionen € berechtigt, die Quellcodes der Onlineapplikation 1, der Handy-Software 2 und der Firmware einschließlich der Dokumentation in der aktuellen Version inklusive der ausschließlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte dieser Version zu erwerben. Im Übrigen wird auf den Vorvertrag (Blatt 26 ff d.A.) Bezug genommen. Nachdem Mängel in der Handysoftware aufgetreten waren und von der Schuldnerin nicht zur Zufriedenheit der Beklagten behoben werden konnten, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2008 (Blatt 77 der Akte) den Vertrag außerordentlich und übte mit gleichem Schreiben das ihr in dem Vorvertrag eingeräumte Optionsrecht aus. Mit Ausübung des Optionsrechts erklärte die Beklagte zugleich die Aufrechnung des Betrages in Höhe von 500.000 € mit ihren Forderungen gegen die Schuldnerin aus dem Darlehen in Höhe von 1.035.302 €, die mit Kündigung des Vorvertrages zur Zahlung fällig wurden. Die Schuldnerin konnte in der Folgezeit den nach Aufrechnung noch offenen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 500.302 € nicht erfüllen, so dass sie gezwungen war, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Im Schreiben der Klägers vom 17.12.2009, gerichtet an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, (Bl. 80 ff d.A.) heißt es u.a.: Durch die Einräumung der Option zu einem Preis von 500.000 € wurden auch die Insolvenzgläubiger benachteiligt, da die Parteien selbst für die streitgegenständlichen Rechte einen Betrag von 1,5 Millionen € angesetzt hatten. Mit Schreiben vom 13.1.2010 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Rechtekauf wegen Nichterfüllung. Vor Geltendmachung der Kaufpreisforderung hatte der Kläger - letztlich erfolglos - Angebote hinsichtlich der Veräußerung der streitgegenständlichen Software an Investoren eingeholt. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe, soweit sie der Beklagten das Optionsrecht für den Fall der Kündigung sowie für den Fall der Insolvenz eingeräumt habe, mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Die Beklagte habe auch Kenntnis davon gehabt. Der Beklagten und der Schuldnerin sei am 15.12.2010 bekannt gewesen, dass die Schuldnerin ihre fälligen Forderungen nicht würde bedienen können und die Kündigung zwingend in die Insolvenz der Schuldnerin münden würde. Die Einräumung der Option durch die Schuldnerin sei zu einem zu geringen Kaufpreis erfolgt. Die Rechte seien gemäß dem Vorvertrag tatsächlich 1,5 Millionen € wert gewesen. Sie ist der Ansicht, die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit sei gemäß §§ 133 Abs. 1 und 134 InsO anfechtbar gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 500.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.8.2009 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 500.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.8.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der ausschließlichenNutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechteder Onlineapplikation 1, der Handy-Software 2 und der Firmware. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Verurteilung nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Quellcodes an der Onlineapplikation 1, der Handy-Software 2 und der Firmware in der jeweils aktuellen Version nebst Dokumentationen sowie Übertragung der ausschließlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte an vorbezeichneter Software. Sie behauptet, die durch Ausübung der Option geschuldete Übertragung der ausschließlichenNutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechtedes Gesamtsystems 1 einschließlich der Dokumentation für weitere Endkunden sowie die Lieferung der Quellcodes, sei noch nicht erfolgt, zumindest nicht in der jeweils aktuellen Version. Die Beklagte ist der Auffassung, sowohl das Schreiben des Klägers vom 17.12.2009, in dem er auf eine vermeintliche Gläubigerbenachteiligung verwies, als auch die Tatsache, dass der Kläger versuchte, die Software an Investoren zu verkaufen, sei als Ablehnung der Erfüllung im Sinne des § 103 InsO anzusehen. Des Weiteren ist sie der Auffassung, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung.