OffeneUrteileSuche
Urteil

3-10 O 77/24

LG Frankfurt 10. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0321.3.10O77.24.00
7Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Ende des Angebotszeitraums durch eine rückwärts laufende Uhr zu definieren, wenn das Angebot tatsächlich nicht auf den mit der Uhr suggerierten Zeitraum begrenzt ist und der Artikel nach Ablauf der Angebotszeit nach wie vor zum Angebotspreis beworben wird, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und K 4. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 03.08.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Ende des Angebotszeitraums durch eine rückwärts laufende Uhr zu definieren, wenn das Angebot tatsächlich nicht auf den mit der Uhr suggerierten Zeitraum begrenzt ist und der Artikel nach Ablauf der Angebotszeit nach wie vor zum Angebotspreis beworben wird, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und K 4. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 03.08.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Frankfurt am Main ist international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Daran können nach Auffassung der Kammer keine ernsthaften Zweifel bestehen. Zu den unerlaubten Handlungen zählen auch Wettbewerbsverstöße (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Einleitung (Einl. UWG) Rn. 5.45, beck-online). Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) im Falle von im Internet begangenen Wettbewerbsverletzungen jedenfalls dann im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (BGH GRUR 2006, 513 Rn. 21 – Arzneimittelwerbung im Internet; GRUR 2014, 601 Rn. 24 – englischsprachige Pressemitteilung; GRUR 2015, 1129 Rn. 12 – Hotelbewertungsportal; WRP 2018, 1081 Rn. 19 – goFit), weil es – anders als bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts – darauf ankomme, ob die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fraglichen Markt beeinträchtigt würden (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Einleitung (Einl. UWG) Rn. 5.51, beck-online). Außer Streit sollte sein, dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls dann besteht, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den deutschen Markt auswirken soll (OLG Frankfurt am Main WRP 2020, 101 Rn. 11; 2019, 648 Rn. 17 aE: Verwendung der „de“-Top-Level-Domain; OLG Frankfurt am Main GRUR-RS 2023, 39491 Rn. 26) (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Einleitung (Einl. UWG) Rn. 5.52, beck-online). So liegt der Fall hier. Die streitgegenständliche Werbung ist in deutscher Sprache vorgehalten und richtet sich völlig unzweifelhaft über die Top-Level-Domain „.de" zielgerichtet an die deutschen Verkehrskreise. 2. Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 II 2 UWG. Das Landgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 14 II 2 UWG örtlich zuständig, da die Zuwiderhandlung auch in dessen Bezirk begangen wurde. Der streitgegenständliche Internetauftritt richtet sich bestimmungsgemäß auch an die im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main ansässigen Verbraucher, so dass es sich hierbei um einen Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 UWG handelt. 3. Der Unterlassungsklageantrag ist ausreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Streitgegenstand und Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Ein Klagantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den rahmender gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. OLG Hamburg Urt. v. 21.10.2021 – 3 U 105/20, GRUR-RS 2021, 49842 Rn. 38, beck-online). Es ist grundsätzlich Sache der Klagepartei, den Antrag bestimmt zu fassen und das erstrebte Klageziel zu formulieren. Sie muss Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrten Verbots aufzeigen und die insoweit maßgebenden Umstände dartun. Stützt der Kläger seinen Anspruch auf Wiederholungsgefahr, kann er seinen Antrag durch Verweis auf eine bereits begangene Verletzungshandlung konkretisieren. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH, GRUR 2001, 453, 454 - TCM-Zentrum; BGH, GRUR 2009, 1075, Rn. 10 - Betriebsbeobachtung; BGH, GRUR 2010, 749, Rn. 36 - Erinnerungswerbung im Internet). Ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbung zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel („wie geschehen …”) oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …”) auf die beanstandete Werbung Bezug nimmt, ist auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Anders als Antragsfassungen, welche die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie” oder durch einen entsprechenden Konditionalsatz „wenn dies geschieht wie …” in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll (BGH, GRUR 2011, 742, Rn. 17 m.w.N. - Leistungspakete im Preisvergleich) (vgl. OLG Hamburg Urt. v. 21.10.2021 – 3 U 105/20, GRUR-RS 2021, 49842 Rn. 39, 40, beck-online). Gegenstand des mit dem Unterlassungsantrag geltend gemachten Verbots ist die konkrete Verletzungsform gemäß den Anlagen K3 und K4, auf welchen eine „Black Week“-Rabattaktion beworben worden ist (K3) und darüber hinaus zeigt, dass nach der Rabattaktion der Preis für den […] gleichbleibend war (K4). Genau dies wird auch durch die vorangestellte abstrakte Umschreibung wiedergegeben. Weiterhin ist auch die Klagebegründung heranzuziehen. Auch aus dieser ergibt sich klar und eindeutig, was der Kläger mit der Unterlassungsklage angreift. Streitgegenständlich ist danach nicht, dass die Beklagte die Black Friday Aktion verlängert hat, sondern dass gegenüber dem angesprochenen Verkehr ein rabattierter Preis beworben worden ist, welchen er vermeintlich nur bis zum Ende der Black Friday Aktion erlangen konnte. Dass diese Behauptung falsch sei, werde durch die Anlage K 4 belegt, weil die Beklagte am Tag nach der Black Friday Aktion weiterhin denselben Preis verlangt hat. Die von dem Kläger beanstandete Fortführung des Angebots bezieht sich ersichtlich auf die Preisgestaltung betreffend das konkrete Produkt und nicht auf die … Black Friday Aktion an sich. Für die Beklagte ist danach nicht zweifelhaft, was sie unterlassen soll. In diesem Zusammenhang ist der Kläger auch nicht verpflichtet in seinen Unterlassungsantrag mit aufzunehmen, in welcher Höhe der Preis verändert werden muss und für wie lange. Es liegt nicht beim Kläger aufzuzeigen, in welcher Art und Weise zulässige Verhaltensweisen erreicht werden können. 4. Der Kläger ist gem. § 8 III Nr. 2 UWG klagebefugt. II. Die Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 3 I, Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, 8 I 1, III Nr. 2 UWG. Nach Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist unzulässig die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden. Vorliegend fehlt es jedenfalls an dem Tatbestandsmerkmal „für einen sehr begrenzten Zeitraum“. Für die Bestimmung des „sehr begrenzten Zeitraums“ ist vorliegend jedoch nicht auf die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der „Black Friday Woche“ von 35 Minuten 8 Sekunden abzustellen, sondern auf die Gesamtlänge der vollständigen Rabattaktion, also hier der Black Friday Woche. Diese dauerte auch eine Woche. Ob der Zeitraum der Verfügbarkeit „sehr begrenzt“ ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei können die Art des Produkts, der Vertriebsweg und die Gepflogenheiten der jeweiligen Branche eine Rolle spielen. Maßgebend ist nach der ratio legis, ob sich der Verbraucher einem Entscheidungsdruck ausgesetzt sieht, der ihn veranlassen kann, eine sofortige und daher möglicherweise unüberlegte Kaufentscheidung zu treffen. (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Anh. § 3 Rn. 7.6, beck-online). Angesichts des hier konkret in Rede stehenden Artikels ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ein Zeitraum von einer Woche kein „sehr begrenzter Zeitraum“. Insoweit unterliegt der angesprochene Verbraucher bei einer anzunehmenden Gesamtdauer der Rabattaktion von einer Woche keinem dringenden Entscheidungsdruck. 2. Der Kläger hat jedoch einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 3 I, 5 I, II Nr. 1 u. 2, 8 I 1, III Nr. 2 UWG. a. Der Kläger ist gem. § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. b. Die klägerseits angegriffene Werbung der Beklagten stellt sich als Irreführend gem. § 5 I, II Nr. 1 u. 2 UWG dar. Die Beurteilung, ob eine Werbeaussage irreführend im Sinne des § 5 UWG ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (BGH, Urteil vom 18.09.2013 – I ZR 65/12 = GRUR 2014, 494 Rn. 14 – Diplomierte Trainerin m.w.N.; GRUR 2018, 431 Rn. 23 - Tiegelgröße). Für die Frage, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es maßgeblich auf die Auffassung der Verkehrskreise an, an die sich die jeweilige Werbung richtet. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, welches sie nach ihrem Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 136/13 = GRUR 2015, 906 Rn. 18 – TIP der Woche; BGH, Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 89/12 = GRUR 2013, 1254 Rn. 15 mwN – Matratzen Factory Outlet; GRUR 2018, 431 Rn. 23 - Tiegelgröße). Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts einer Angabe ist zu fragen, wie der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine Werbung bei einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit versteht. Dies ist von den jeweiligen Umständen der Wahrnehmung und von der Bedeutung abhängig, die die beworbene Ware oder Dienstleistung für ihn hat (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 = WRP 2018, 413 – Tiegelgröße, mwN; GRUR 2024, 1122 Rn. 22 - klimaneutral). Aus diesen auf die Wahrnehmungssituation und den Gegenstand der Werbung bezogenen Kriterien ergibt sich, welche Anforderungen das Irreführungsverbot an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage stellt (BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 22 - klimaneutral). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10 = GRUR 2012, 1053 Rn. 20 – Marktführer Sport). Handelt es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis um Verbraucher kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 182/14 = GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II). Der Tatrichter kann dabei die Verkehrsauffassung auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung feststellen, wenn sich die fragliche Werbung an die Allgemeinheit richtet bzw. der Tatrichter zum angesprochenen Verkehrskreis gehört (BGH, Urteil vom 18.10.2001 – I ZR 193/99 = GRUR 2002, 550, 552 – Elternbriefe; BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 18 – Kieferorthopädie). Da sich die gegenständliche Werbung allgemein an Verbraucher richtet, kann die Kammer das Verkehrsverständnis aus eigener Sachkunde bestimmen. Dabei ist Ausgangspunkt was der Kläger als Irreführung angreift und zum Streitgegenstand macht. Streitgegenständlich ist danach nicht (worauf die Beklagte fehlgehend mehrfach eingeht), dass die Beklagte die Black Friday Aktion verlängert hat, sondern dass gegenüber dem angesprochenen Verkehr ein rabattierter Preis beworben worden ist, welchen er vermeintlich nur bis zum Ende der Black Friday Aktion erlangen konnte. Dass diese Behauptung falsch sei, werde durch die Anlage K 4 belegt, weil die Beklagte am Tag nach der Black Friday Aktion weiterhin denselben Preis verlangt hat. Die von dem Kläger beanstandete Fortführung des Angebots bezieht sich ersichtlich auf die Preisgestaltung betreffend das konkrete Produkt und nicht auf die … Black Friday Aktion an sich. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der angesprochene Verbraucher die gegenständliche Werbung dahingehend versteht, dass die Beklagte das Produkt, für den Rabattaktionszeitraum der Black Friday Woche besonders günstig für 59,- Euro anbietet. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass jedem Verbraucher und selbstverständlich auch der Beklagten bekannt und klar ist, dass mit der „Black Friday Aktion“, unabhängig davon wie lange die Black Friday Aktion bei dem jeweiligen Händler im Einzelnen andauert, eine besondere Rabattaktion verbunden ist, also dass verschiedene Produkte, die unter die Aktion fallen, besonders preisgünstig angeboten werden. Der gegenständliche Artikel fällt unzweifelhaft und für den Verbraucher klar erkennbar unter die Black Friday Aktion. In dem Angebot wird durch den blickfangmäßigen roten Kasten mit „Black Friday“ ausdrücklich auf diese Aktion Bezug genommen. Weiterhin wird auch klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen günstigen Preis handelt. Es wird mit einem durchgestrichenen UVP-Preis von 99,99 Euro und einer Reduzierung dieses Preises von „- 41%“ geworben. Dadurch soll und wird der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um ein preisgünstiges Rabattangebot im Rahmen der begrenzten Black Friday Woche handelt. Aus dem Gesamtzusammenhang wird der Verbraucher dabei aber auch davon ausgehen, dass dieser günstige Preis nur für den Zeitraum der Rabattaktion der Black Friday Woche gilt. Ansonsten macht eine solche Rabattaktion überhaupt keinen Sinn. Der Verbraucher soll ja gerade dadurch zum Kauf beeinflusst werden, dass das Produkt vorübergehend zu einem günstigen Rabattpreis angeboten wird, der nach der Rabattaktion wieder steigen wird. Dadurch wird der Verbraucher auch einem gewissen Entscheidungsdruck ausgesetzt, da er sich für die Kaufentscheidung nicht übermäßig lange Zeit lassen kann, da die Rabattaktion nur vorübergehend ist. Soweit die Beklagte ausführt, die Verbraucher seien aber auch lediglich davon ausgegangen, dass die Beklagte bis zum Ablauf der auf der Produktdetailseite angezeigten Zeit an den Preis gebunden sei und die Beklagte erst nach Ablauf der Zeit darüber entscheiden werde, welchen Preis sie für die in Rede stehenden Kopfhörer verlangen werde, ist nach Auffassung der Kammer aus den oben genannten Gründen deshalb wenig überzeugend. Nach Auffassung der Kammer wird dabei das Wesen einer Rabattaktion verkannt, das darin liegt, dass der Verbraucher oder jedenfalls ganz wesentliche Teile der Verbraucher davon ausgehen, dass die Preise nach Beendigung der Rabattaktion wieder steigen. Alles Andere ist nach Auffassung der Kammer lebensfremd. Dieses festgestellte Verkehrsverständnis der Verbraucher ist für die vorliegende Fallkonstellation jedoch falsch. Die Beklagte hat nämlich auch nach Ablauf der Rabattaktion der Black Friday Woche unstreitig den Preis von 59,- Euro für das Produkt beibehalten und später sogar noch gesenkt. Damit ist die Vorstellung des Verbrauchers, dass der Preis für das Produkt nach der Rabattaktion wieder steigt, nicht zutreffend. Dies stellt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände als irreführend bzgl. Verfügbarkeit, Vorteile und Preisvorteil im Sinne von § 5 I, II Nr. 1 u. 2 UWG dar. Denn der Verkehr geht regelmäßig davon aus, dass eine vorbehaltlos befristet beworbene Rabattaktion nicht aus für den Unternehmer vorhersehbaren und daher in der Werbung anzugebenden Umständen verlängert wird. Auch die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer solchen Fehlvorstellung ist gegeben. Sie ergibt sich daraus, dass durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung eines herabgesetzten Preises der Verbraucher gezwungen wird, die Kaufentscheidung unter einem zeitlichen Druck vorzunehmen, der die Gefahr begründet, dass ein ruhiger und genauer Leistungsvergleich verhindert und sich der Verkehr nicht mehr mit Angeboten von Mitbewerbern befassen wird. Es liegt auf der Hand, dass sich mit Rabattaktionen wie Black Friday die Nachfrage stimulieren lässt und sich Verbraucher – um in den Genuss des Rabatts zu gelangen – kurz vor Ablauf der Frist zu einem Kauf entschließen, zu der sie sich nicht entschlossen hätten, wenn sie davon gewusst hätten, dass ihnen der günstige beworbene (günstige) Preis auch bei einem späteren Kauf nach Ablauf der Rabattaktion gewährt werden würde (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2012, 213 Rn. 25 – Frühlings-Special). Irreführend ist danach die Angabe einer zeitlichen Begrenzung, wenn der Rabatt tatsächlich auch nach Fristablauf gewährt wird (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 3.10, beckonline). Der Verkehr wird nämlich irregeführt, wenn für die Sonderaktion mit einer zeitlichen Beschränkung geworben wird, dann aber auch nach Ablauf weiterhin die reduzierten Preise verlangt werden (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 3.8, beck-online; OLG Köln GRUR-RR 2022, 179 Rn. 21; OLG Hamburg GRUR-RS 2021, 49842 Rn 57/58; BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 27. Ed. 1.1.2025, UWG § 5 Rn. 512-520). Die Beklagte hat auch keine plausible und nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, warum sie nach dem Ende der Rabattaktion den Preis des Produkts während der Rabattaktion beibehalten hat. Soweit die Beklagte ausführt, die (unzutreffende) Rechtsansicht des Klägers führe aber dazu, dass die Beklagte den Preis entgegen ihrer Preissetzungsfreiheit nach Ablauf einer Rabattaktion nicht frei bestimmen dürfe, sondern einen höheren Preis verlangen müsse, wonach das Begehren des Klägers also auf eine Pflicht zur Preiserhöhung abziele, greift auch dies nicht durch. Zwar ist es grundsätzlich selbstverständlich zutreffend, dass die Beklagte ihre Preise frei bestimmen kann. Insoweit verkennt die Beklagte jedoch, dass dies nicht völlig uneingeschränkt gilt. Sie hat ihre Preise im Rahmen der Gesetze zu bestimmen. Sie darf z.B. keine sittenwidrige Preise (§ 138 BGB) oder gesetzeswidrige Preise (vgl. z.B. § 3 BuchPrG) verlangen. Danach ist die Beklagte im Rahmen der Vorschriften des UWG in ihrer Preisfestsetzung eben auch dann eingeschränkt, wenn ihre Preispolitik irreführend ist. Keiner zwingt die Beklagte, Rabattaktionen wie die Black Friday Woche durchzuführen. Dann stellt sich die vorliegende Irreführungsproblematik für die Beklagte nicht mehr. c. Die dargelegte irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten ist auch offensichtlich im Sinne von § 5 I UWG dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (s.o.). d. Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes besteht Wiederholungsgefahr. Diese hat die Beklagte nicht ausgeräumt. 3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 374,50 Euro brutto gem. § 13 III UWG. Die Abmahnung war berechtigt und begründet und entsprach den Voraussetzungen des § 13 II UWG. Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale ist nicht zu beanstanden. 4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 I 2, 247 BGB III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten geltend. Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Zu seinen Aufgaben gehört die bundesweite Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger ist beim Bundesamt der Justiz in die dort geführte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Die Beklagte ist Teil des […], welcher die allgemein bekannte Handelsplattform auf der Internetseite […] und den entsprechenden Regional- und Länderdomains (z.B. […]) betreibt. Über die integrierte Verkaufsplattform […] von […] können auch Drittanbieter Produkte über die Handelsplattform von […] verkaufen. Die Beklagte zeichnet verantwortlich für Produkte, welche auf der Internetseite […] mit der Angabe „Verkauf und Versand durch […]" angeboten werden. Die Beklagte bewarb unter dem Stichwort „Black Friday Woche“ eine Vielzahl von Angeboten aus verschiedensten Produktkategorien, wie etwa Technik, Haushaltswaren, Kleidung und Spielzeug, darunter auch das vom Kläger beanstandete Angebot eines […]. Die „Black Friday Woche“ dauerte auch eine Woche. Die Beklagte bewarb und vertrieb dabei über die Handelsplattform […] das Produkt […] (im Folgenden auch „Produkt“ oder „Artikel“). Am 27.11.2023 um 23:25:22 Uhr bewarb sie das Produkt wie folgt: […] Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 25 – 50 d.A.) Bezug genommen. Am darauffolgenden Tag bestand auf der Internetseite der Beklagten weiterhin die Möglichkeit, den Artikel zu dem gleichen Preis zu erwerben (28.11.2023, um 9:49:19 Uhr, zu einem Preis in Höhe von € 59,00), nämlich wie folgt: […] Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (Bl. 51 – 68 d.A.) Bezug genommen. Nur wenige Tage später wurde dieser Artikel von der Beklagten sogar noch günstiger angeboten (01.12.2023, um 10:22:52 Uhr, zu einem Preis in Höhe von € 49,00; Anlage K 5, Bl. 69 – 85 d.A.). Der Kläger erkannte in dem vorgenannten Sachverhalt einen Verstoß der Beklagten gegen Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie einen Verstoß der Beklagten gegen § 5 Abs. 1 UWG und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2024 (Anlage K 6, Bl. 86 – 151), auf das ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte eine Abmahnpauschale in Höhe von € 374,50 geltend. Mit E-Mail-Schreiben vom 22.04.2024 (Anlage K 7, Bl. 152 – 154 d.A.), auf das Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte eine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab mit der Begründung, dass die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße nicht vorliegen würden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die oben dargelegte Werbung der Beklagten für das Produkt unlauter sei. Dabei sei nicht streitgegenständlich, dass die Beklagte die Black Friday Aktion verlängert habe, sondern dass gegenüber dem angesprochenen Verkehr ein rabattierter Preis beworben worden sei, welchen er vermeintlich nur bis zum Ende der Black Friday Aktion habe erlangen können. Es liege ein Verstoß der Beklagten gegen Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vor. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Weiterhin liege Nach Auffassung des Klägers ein Verstoß der Beklagten gegen § 5 Abs. 1 UWG vor, da die Werbung irreführend sei. Werde eine Sonderaktion nach Ablauf der in der Werbung angegebenen Frist fortgesetzt, werde der angesprochene Verkehr in die Irre geführt. Deshalb sei es irreführend, wenn eine Rabattaktion ohne besondere Gründe nach einer Befristung fortgesetzt werde. Wenn eine Rabattaktion befristet werde, dann gehe der Verkehr davon aus, dass sich der Unternehmer auch an diese Befristung halte. Die Befristung setze den Verkehr auch unter Druck, eine Entscheidung zu treffen, so dass auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz gegeben sei. So liege der Fall hier. Danach habe die Beklagte den angesprochenen Verkehr durch die Angabe „Black Friday“ und die ablaufende Uhr am 27.11.2023, 23:25:22 Uhr, in die Irre geführt. Tatsächlich habe die Beklagte die Sonderaktion „Black Friday“ nämlich über den 27.11.2023 hinaus fortgesetzt und die […] am 28.11.2023, um 9:49:19 Uhr, weiterhin zu einem Preis in Höhe von € 59,00 angeboten. Der Kläger meint, ihm stünde ein Anspruch bzgl. Abmahnkosten in Höhe von 374,50 Euro brutto gem. § 13 III UWG zu. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger meint, das Landgericht Frankfurt am Main sei sowohl international als auch örtlich zuständig. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 12.12.2024 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Ende des Angebotszeitraums durch eine rückwärts laufende Uhr zu definieren, wenn das Angebot tatsächlich nicht auf den mit der Uhr suggerierten Zeitraum begrenzt ist und der Artikel nach Ablauf der Angebotszeit nach wie vor zum Angebotspreis beworben wird, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und K 4; 2. an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stellt einen Wettbewerbsverstoß in Abrede. Aus dem bloßen Umstand, dass die Beklagte zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Ende der … Black Friday Aktion die […] für EUR 59,- angeboten habe, lasse nicht auf eine Verlängerung der Aktion schließen. Der Kläger verkenne, dass Händler nach Ablauf einer Werbeaktion in ihrer Preissetzung frei seien. Das müssten sie auch sein, um im freien Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben. Die falsche Rechtsauffassung des Klägers, wonach nach Ablauf eines Angebotszeitraums Händler auf immer und ewig einen Preis verlangen müssten, der oberhalb des Angebotspreises liege, entspreche einer Einladung für Konkurrenten zur vorausschauend geplanten Preisunterbietung. Eine Ankündigung von Angeboten wäre damit im Grunde von vornherein unsinnig, weil der mit einem befristeten Angebot werbende Händler mit Wettbewerbsnachteilen für unüberschaubare Zeit nach Ende der Aktion rechnen müsse. Der vom Kläger propagierte Standpunkt sei daher weder im Sinne des Wettbewerbs noch im Interesse von Verbrauchern, weil er befristete Angebote letztlich verhindere. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Preiserhöhung nach Ablauf eines Angebots. Die (unzutreffende) Rechtsansicht des Klägers führe aber dazu, dass die Beklagte den Preis entgegen ihrer Preissetzungsfreiheit nach Ablauf einer Rabattaktion nicht frei bestimmen dürfe, sondern einen höheren Preis verlangen müsse. Das Begehren des Klägers ziele also auf eine Pflicht zur Preiserhöhung ab. Die Verbraucher seien aber auch lediglich davon ausgegangen, dass die Beklagte bis zum Ablauf der auf der Produktdetailseite angezeigten Zeit an den Preis gebunden sei und die Beklagte erst nach Ablauf der Zeit darüber entscheiden werde, welchen Preis sie für die in Rede stehenden […] verlangen werde. Diese Vorstellung sei auch zutreffend. Die Beklagte habe den Preis für die […] während des angezeigten Angebotszeitraums nicht verändert. Dass sich die Beklagte nach Ablauf der Aktion in Ausübung ihrer Preissetzungsfreiheit dafür entschieden habe, den Preis nach Beendigung der „Black Friday Woche“ nicht zu verändern, sei nicht irreführend, weil die Verbraucher nicht von einer Änderung / Erhöhung des Preises ausgegangen seien. Mangels Fehlvorstellung der Verbraucher über den künftigen Preis liege keine Irreführung vor. Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, weil das Landgericht Frankfurt am Main sowohl international als auch örtlich unzuständig sei. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Weiterhin sei die Klage unzulässig, weil der Unterlassungsantrag zu unbestimmt sei. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 13.02.2025 Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist der Beklagten unter dem 02.08.2024 (Bl. 170.A / 170.B) zugestellt worden.