Urteil
3-10 O 117/18
LG Frankfurt 10. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0418.3.10O117.18.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 wird hinsichtlich Ziffer 1. bestätigt.
2. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 wird hinsichtlich Ziffer 2. teilweise aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen und Ziffer 2. der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 wird danach wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin schriftlich Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer von Batterien gemäß den oben genannten Abbildungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.
3. Die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 wird hinsichtlich Ziffer 1. bestätigt. 2. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 wird hinsichtlich Ziffer 2. teilweise aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen und Ziffer 2. der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 wird danach wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin schriftlich Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer von Batterien gemäß den oben genannten Abbildungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. 3. Die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. I. Die einstweilige Verfügung ist hinsichtlich Unterlassung und Auskunftserteilung rechtmäßig ergangen. Die angeordnete Rechnungslegung ist dagegen nicht rechtmäßig ergangen. 1. Es besteht ein Verfügungsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des hier maßgeblichen Berufungssenats des OLG Frankfurt am Main gilt, dass die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 II UWG bei Schutzrechtsverletzungen wie Markenrechtsverletzungen nicht unmittelbar anwendbar ist, dass aber der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch dort zum Tragen kommt (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2002, 1096; WRP 2014, 981). Dementsprechend wäre die Eilbedürftigkeit nur dann entfallen, wenn die Antragstellerin längere Zeit untätig geblieben wäre, obwohl sie Kenntnis von Tatsachen hatte, die den Schutzrechtsverstoß begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hätte. Die Antragstellerin hat substantiiert vorgetragen und durch entsprechende Unterlagen (E-Mail-Verkehr) und eidesstattliche Versicherungen der Frau … (Anlage Seitz 14 (Bl. 101 d.A.) und des Herrn … (Anlage Seitz 15, Bl. 102 d.A.) glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin erstmals unter dem 07.08.2018 von der geltend gemachten Markenrechtsverletzung durch die Antragsgegnerin Kenntnis erlangt habe. Die Antragsgegnerin trägt keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor, die diese Behauptung der Antragstellerin erfolgreich in Zweifel ziehen würden. Die Antragsschrift ist bei Gericht am 18.09.2018 eingegangen. Danach liegen zwischen Kenntniserlangung und Antragseinreichung 6 Wochen. Nach der ständigen Rechtsprechung des hier maßgeblichen Berufungssenats des OLG Frankfurt am Main gibt es zwar keine starre Frist von sechs Wochen, innerhalb der der Antragsteller seinen Anspruch geltend machen muss. Dieser Zeitraum bildet jedoch einen groben Zeitrahmen, an welchem sich die unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung orientieren kann (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 6 W 61/13, BeckRS 2013, 10880, beck-online). Nach einer Würdigung des vorliegenden Einzelfalls ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin zu lange untätig geblieben wäre, um ihre Rechte durchzusetzen. Soweit die Antragstellerin nach Erlass der einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren einen Fristverlängerungsantrag und einen Terminsverlegungsantrag gestellt hat, ist dies nicht dringlichkeitsschädlich, da die Antragstellerin in diesem Zeitpunkt durch die bereits erlassene einstweilige Verfügung gesichert gewesen ist. 2. Hinsichtlich der begehrten Unterlassung besteht ein Verfügungsanspruch. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der in Rede stehenden IR-Marke ein Unterlassungsanspruch gem. Art. 189 II, 130 I, 9 II a), III UMV zu. Da hier die gegenständliche IR-Marke nach dem Madrider Protokoll auch mit Wirkung für die Europäische Union benannt ist, hat diese international registrierte Marke gem. Art. 189 II UMV dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Unionsmarke. a. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin Inhaberin der international registrierten Marke … bzgl. der Wort-/Bildmarke … ist. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Registerauszug. Zwar ist zu konstatieren, dass bei der Rubrik „Inhaber der Marke“ lediglich die Bezeichnung „…“ wiedergegeben ist und insbesondere der Rechtsformzusatz „S.A.S“ fehlt. Dies ist jedoch unschädlich. Aus der ebenfalls angegebenen Adresse des Markeninhabers „…“ ergibt sich unzweifelhaft, dass Markeninhaberin die Antragstellerin ist, da sie unter dieser im Register genannten Anschrift ihren Hauptsitz hat. Die Nichtbenutzungseinrede der Antragsgegnerin gem. Art. 127 III UMV greift nicht durch. Gegen Klagen gemäß Artikel 124 Buchstaben a und c UMV ist der Einwand des Verfalls der Unionsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung zum Zeitpunkt der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden könnte. Dies gilt auch für das einstweilige Verfügungsverfahren (vgl. BeckOK UMV-Müller, 12. Ed. 28.5.2018, UMV, Art. 127 Rn. 18). Aus der UMV ergibt sich für den Einwand nach Abs. 127 III UMV jedoch nicht, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums im Rahmen des Verfalls entscheidend ist. Da es sich bei dem Einwand um ein reines Verteidigungsmittel handelt, wird zu Recht vorgebracht, dass Sinn und Zweck desselben eher dafür sprechen – anders als beim Angriffsmittel der Widerklage – auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (so etwa auch § 25 Abs. 1 MarkenG) (vgl. BeckOK UMV-Müller, 12. Ed. 28.5.2018, UMV, Art. 127 Rn. 19). Danach ist vorliegend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzustellen, also den 18.09.2018. Es spricht schon einiges dafür, dass die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede rechtsmissbräuchlich ist, da viel dafür spricht, dass diese wider besseres Wissen erhoben worden ist. Die Antragsgegnerin bezeichnet sich selbst als traditionsreiches und spezialisiertes Unternehmen im Bereich Vertrieb von Batterien und Akkus. Sowohl im Schriftsatz vom 19.11.2018 Seite 2 (Bl. 221 d.A.) als auch in der Widerspruchsbegründung vom 14.12.2018 Seite 2 (Bl. 249 d.A.) trägt die Antragsgegnerin selbst vor, dass zu ihrem Produktportfolio auch Batterien der Firma …, einem der führenden Batteriehersteller, gehören. Seit Jahrzehnten habe die Antragsgegnerin die qualitativ hochwertigen Produkte der Antragstellerin im Programm und vertreibe diese erfolgreich. Dies wird durch die Anlage Seitz 4 (Bl. 57ff. d.A.) bestätigt. Danach ist der Antragsgegnerin unzweifelhaft bekannt, dass unter der gegenständlichen IR-Marke ständig, insbesondere im Zeitraum von 5 Jahren vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Batterien vertrieben werden. Aus den genannten Stellen der Schriftsätze der Antragsgegnerin ist auch zu entnehmen, dass sie die genannten Batterien (zutreffend) als Produkte der Antragstellerin ansieht. Damit räumt sie selbst ein, dass es die Antragstellerin ist, die Batterien unter Verwendung der gegenständlichen IR-Marke vertreibt. Im Übrigen hat die Antragstellerin substantiiert dargelegt und durch aussagekräftige Unterlagen glaubhaft gemacht, dass sie die gegenständliche IR-Marke ständig, insbesondere im Zeitraum von 5 Jahren vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien in der Europäischen Union ernsthaft benutzt. Aus den vorgelegten Unterlagen aus verschiedenen Internet-Shops, insbesondere auch aus dem der Antragsgegnerin (Anlage Seitz 4, Bl. 57ff. d.A.) ist nicht im Geringsten zweifelhaft, dass die IR-Marke für den Vertrieb von Batterien benutzt wird. Die IR-Marke ist prominent und unübersehbar auf den Batterien aufgebracht. Für die Kammer ist aber auch nicht zweifelhaft, dass die Benutzung der IR-Marke für den Vertrieb von Batterien durch die Antragstellerin als Markeninhaberin erfolgt. Die Kammer hat nach dem Vortrag der Antragstellerin keinen Zweifel daran, dass sie die Batterien mit der dort aufgebrachten IR-Marke in der Europäischen Union vertreibt. Entsprechende Benutzungshandlungen hat die Antragstellerin durch die Vorlage von einschlägigen Rechnungen auch glaubhaft gemacht. Insoweit hat die Antragstellerin für die Jahre 2013 bis 2018 entsprechende Rechnungen (Anlagenkonvolut Seitz 26, Leitzordner) vorgelegt, aus denen sich unzweifelhaft ergibt, dass sie an Kunden in verschiedenen europäischen Ländern, einschließlich Deutschland, unter Verwendung der gegenständlichen IR-Marke Batterien bzw. Akkus vertrieben hat. Die gegenständliche IR-Marke ist gut sichtbar in der oberen linken Ecke der einzelnen Rechnungen angebracht. Als Aussteller der Rechnungen und somit Verkäufer der Batterien bzw. Akkus ist den Rechnungen wiederum die Antragstellerin (mit zunächst alter und sodann neuer Adresse ihres Hauptsitzes) zu entnehmen. Am sonstigen Bestand der gegenständlichen IR-Marke bestehen gegenwärtig keine Zweifel, zumal die Kammer gem. Art. 127 I UMV im Übrigen von der Rechtsgültigkeit der Marke auszugehen hat. b. Die Antragsgegnerin hat die Markenrechte der Antragstellerin aus der gegenständlichen IR-Marke gem. Art. 9 II a) UMV verletzt. Es liegt eine Verletzungshandlung der Antragsgegnerin vor. Nach dem detaillierten und substantiierten sowie glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin hat die Kammer auf dieser Grundlage nicht den geringsten Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise Plagiate der Originalbatterien der Antragstellerin in Deutschland vertrieben hat. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass es sich bei den hier in Rede stehenden und angegriffenen Batterien des Typs „… LS 14500“ und „… LS 14250“ um Plagiate, also Fälschungen/Nachahmungen, der Originalbatterien des Typs „… LS 14500“ und „… LS 14250“ handelt. Die Antragstellerin hat im Einzelnen und im Detail umfänglich und nachvollziehbar die Tatsachen vorgetragen und durch Lichtbilder, den Registerauszug und eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass und warum es sich bei den gegenständlichen Batterien um Plagiate handelt. Mit Blick auf den Plagiatscharakter der Batterien des Typs LS 14500 hat die Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Batterien, anders als Originalbatterien, einen Datumscode verwenden der nicht mit der Herkunftsangabe auf dem Batterieschrumpfschlauch in Einklang zu bringen ist. Die plagiierten Batterien geben vor, aus der französischen Produktion der Antragstellerin zu stammen. Während Originalbatterien aus den französischen Produktionsstätten der Antragstellerin jedoch einen Datumscode verwenden, in dem die beiden ersten Ziffern das Jahr der Produktion kennzeichnen und die darauffolgenden drei Ziffern (durchlaufend nummeriert) den Jahrestag der Produktion, ist der Datumscode auf den streitgegenständlichen Batterien des Typs LS 14500 anders aufgebaut. Hier wird bezüglich des Produktionstages statt einer das Jahr durchlaufenden Nummerierung, das konkrete Produktionsdatum mit Tag/Monat/Jahr angegeben, an welchem die Batterien vorgeblich hergestellt wurden. Weiterhin wird bei den Originalbatterien aus Frankreich ein anderer Chargencode benutzt als er sich bei den Plagiaten findet. Was die Batterien des Typs LS 14250 anbelangt, so offenbart sich der Plagiatscharakter der streitgegenständlichen Batterien dieses Typs durch den auf dem Schrumpfschlauch angebrachten Schriftzug des angegriffenen Zeichens. Anders als der Originalschriftzug der IR-Wort-/bildmarke „…“, bei welchem der untere Querstrich des Buchstabens „…“ etwas kürzer ist als der obere Querstrich, sind bei den streitgegenständlichen Batterien die Querstriche des „…“ gleich lang. Die Antragsgegnerin hat die Glaubhaftmachungen der Antragstellerin nicht ansatzweise erschüttert. Wie bereits ausgeführt bezeichnet sich die Antragsgegnerin selbst als traditionsreiches und spezialisiertes Unternehmen im Bereich Vertrieb von Batterien und Akkus. Insoweit ist davon auszugehen, dass es der Antragsgegnerin möglich und zumutbar gewesen wäre, zu den detaillierten Ausführungen der Antragstellerin bzgl. der Plagiatsmerkmale konkret Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin hat weiterhin im Einzelnen und im Detail umfänglich und nachvollziehbar die Tatsachen vorgetragen und durch E-Mail-Verkehr und eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die hier gegenständlichen Plagiate der Originalbatterien in Deutschland vertrieben hat. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die hier gegenständlichen Plagiate an die … geliefert hat. Mit dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen Herrn … von der … und Frau … von der … (Anlage Seitz 7, Bl. 78-80 d.A.) hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die hier gegenständlichen gefälschten Batterien aus einer Lieferung der Antragsgegnerin an die … stammen. In besagtem E-Mail-Verkehr benennt Herr … im Einzelnen konkret die Bestellungen und Lieferungen bzgl. der gegenständlichen Plagiate/Batterien bei der Antragsgegnerin. Insbesondere bestätigt Herr …, dass die gegenständlichen Plagiate aus Lieferungen der Antragsgegnerin stammen und Proben an die … übersandt hat. Dies wird auch durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn … von der … (Anlage Seitz 8, Bl. 81-84 d.A.) bestätigt. Die Antragsgegnerin hat wiederum die Glaubhaftmachungen der Antragstellerin nicht ansatzweise erschüttert. Auf Grundlage der Angaben des Herrn … in dem besagten E-Mail-Verkehr wäre es der Antragsgegnerin aus eigener Kenntnis heraus möglich, konkret zu den dort benannten Bestellungen und Lieferungen Stellung zu nehmen. Da die … die von der Antragsgegnerin gelieferten Batterien an diese größtenteils zurückgesendet hat, hätte die Antragsgegnerin auch konkret zu den dargelegten Plagiatsmerkmalen bzgl. der hier in Rede stehenden Lieferungen Stellung nehmen können. Es ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung, dass die Antragstellerin keine Zustimmung dazu erteilt hat, dass die hier angegriffenen Zeichen auf Fälschungen ihrer Originalbatterien angebracht werden dürfen. Danach kann die Antragstellerin der Antragsgegnerin gem. Art. 9 II a) UMV verbieten, ohne ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. So liegt der Fall hier. Es liegt eine Doppelidentität im Sinne von Art. 9 II a) UMV vor. Die Antragsgegnerin hat ein Zeichen verwendet, welches mit der Unionsmarke identisch ist. Insoweit ist es unschädlich, dass das auf dem Plagiat bzgl. des Batterietyps LS 14250 angebrachte Zeichen bzgl. des Buchstabens „…“ eine geringfügige Abweichung in der Länge des zweiten „…-Strichs“ aufweist. Diese Abweichung ist nämlich so geringfügig, dass diese an der Identität von Zeichen und Marke nichts ändert. Die Waren, nämlich Batterien, sind ebenfalls identisch mit den Waren, für die die Marke eingetragen ist (ebenfalls Batterien). c. Es besteht Wiederholungsgefahr, da die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. d. Die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Antragsgegnerin ist diesbezüglich darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet. Sie trägt jedoch nicht ansatzweise zu Tatsachen vor, die eine Verjährung begründen würden. Aus besagtem E-Mail-Verkehr zwischen Herrn …von der … und Frau … von der … (Anlage Seitz 7, Bl. 78-80 d.A.) ist für die Antragsgegnerin klar ersichtlich, um welche Bestellungen/Lieferungen es geht. 3. Hinsichtlich der begehrten Auskunftserteilung besteht ein Verfügungsanspruch. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der in Rede stehenden IR-Marke ein Auskunftsanspruch gem. Art. 189 II, 130 I, 9 II a), 129 II UMV, § 19 I, VII MarkenG zu. a. Die Antragsgegnerin hat, wie oben dargelegt, die Markenrechte der Antragstellerin im Sinne von Art. 9 II a), 129 II UMV, § 19 I MarkenG verletzt. b. Diese Rechtsverletzung ist auch offensichtlich im Sinne von § 19 VII MarkenG. Eine Markenrechtsverletzung ist offensichtlich, wenn eine Fehlentscheidung oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens kaum möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des 6. Senats des OLG Frankfurts (GRUR-RR 2016, 235 Rn. 24) dann nicht erfüllt, wenn der Antragsteller die Markenrechtsverletzung lediglich glaubhaft machen kann. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin dem Vortrag der Antragstellerin bzgl. des Vorliegens von Plagiaten der Batterien der Antragstellerin und deren Vertreib durch sie (der Antragsgegnerin) nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr hat die Kammer nach dem detaillierten und substantiierten sowie durch Lichtbilder untermauerten Vortrag der Antragstellerin auf dieser Grundlage nicht den geringsten Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise Plagiate der Originalbatterien der Antragstellerin in Deutschland vertrieben hat. Insoweit hat die Antragstellerin das Vorliegen von Plagiaten nicht ausschließlich glaubhaft gemacht durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen. Vielmehr hat die Antragstellerin durch Vorlage von Lichtbildern und dem Registerauszug dargelegt, dass sich die Tatsache der Plagiate auch aus einem Vergleich der Schriftbilder bzgl. der Wort-/Bildmarke ergibt. Dass die Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin erfolgt sei, hat die Antragstellerin durch die vorgelegten E-Mails nachgewiesen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Einrede der Nichtbenutzung der Verfügungsmarke beruft, greift auch dies offensichtlich nicht durch. Die Antragstellerin hat die erforderliche Benutzung dargelegt und durch Unterlagen glaubhaft gemacht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. c. Der Auskunftsanspruch ist im Rechtssinne auch noch nicht durch Erfüllung gem. § 362 I BGB erfüllt und damit erloschen. Die von der Antragstellerin geforderte Auskunft ist durch die Antragsgegnerin nämlich lediglich aufgrund des Druckes des von der Antragstellerin eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens im Hinblick auf den vorläufig vollstreckbaren Titel aus der einstweiligen Verfügung erteilt worden. „Erfüllungshandlungen“ zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel lassen den Anspruch noch nicht endgültig erlöschen. Die Tilgung bleibt bis zur Rechtskraft in der Schwebe. Dies gilt auch für Auskunftsansprüche (vgl. zum Ganzen Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., 2019, § 362, Rn. 15 m.w.N.). 4. Hinsichtlich der begehrten Rechnungslegung besteht kein Verfügungsanspruch. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der in Rede stehenden IR-Marke kein Anspruch auf Rechnungslegung gem. Art. 189 II, 130 I, 9 II a), 129 II UMV, § 19 I, VII MarkenG zu. § 19 MarkenG gewährt nämlich lediglich einen Auskunftsanspruch jedoch nicht den ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung. Ein Rechnungslegungsanspruch entsprechend §§ 259 I, 260 I BGB besteht nämlich gerade nicht (vgl. Ströbele/Hacker-Hacker, MarkenG, 11. Aufl., 2015, § 19, Rn. 55). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Bei bestätigenden Urteilen bleibt es bei der Vollstreckbarkeit der Vorentscheidung, da diese nur wiederholt wird. Deshalb bedarf es keines neuen Ausspruchs (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 708, Rn. 8). Die Antragstellerin macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen markenrechtlichen Unterlassungsansprch sowie einen Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Registerauszug des … ergibt sich, dass „…“ mit der Anschrift … Inhaberin der international registrierten Marke … (im Folgenden auch: IR-Marke) bzgl. der Wort-/Bildmarke … ist. Die international registrierte Marke gilt nach der Benennung nach dem Madrider Protokoll mit Wirkung für die Europäische Union mit Veröffentlichung unter dem 26.01.2006. Die Marke genießt Schutz für Waren der Klasse 9, insbesondere Batterien verschiedener Art. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgelegten Registerauszug (Anlage Seitz 5, Bl. 67-75 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.08.2018 (Anlage Seitz 16, Bl. 103/104 d.A.), auf das Bezug genommen wird, warf die Antragstellerin der Antragsgegnerin, die gewerblich Batterien vertreibt, vor, dass sie unter Verletzung von Markenrechten der Antragstellerin Plagiate von von der Antragstellerin hergestellten Original-Batterien vertreibe und forderte die Antragsgegnerin u.a. auf, dies zu unterlassen und den Hersteller der Plagiate zu benennen. Mit Schreiben vom 16.08.2018 (Anlage Seitz 17, Bl. 105/106 d.A.), auf das Bezug genommen wird, erwiderte die Antragsgegnerin und verlangte weitere Informationen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.09.2018 (Anlage Seitz 18, Bl. 107-113 d.A.), auf das Bezug genommen wird, mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin nunmehr förmlich wegen einer Behaupteten Verletzung ihrer international registrierten Marke … bzgl. der Wort-/Bildmarke … ab und forderte Unterlassung sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Antragsgegnerin gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Antragstellerin hat sodann unter dem 18.09.2018 beim Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der behaupteten Markenverletzung in Bezug auf Unterlassung sowie Auskunft und Rechnungslegung beantragt. Die Kammer hat am 19.09.2018 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 (Blatt 116-120 der Akten) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 17.10.2018 hat die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. Die Antragstellerin behauptet, sie sei Inhaberin der oben genannten IR-Marke bzgl. der Wort/-Bildmarke …. Sie stelle her und vertreibe weltweit, insbesondere auch in den Ländern der europäischen Union, auch in Deutschland, Batterien, insbesondere auch Batterien des Typs LS … und LS …, wobei dies u.a. auch unter Verwendung der genannten IR-Marke geschehe. Sie benutze die IR-Marke ständig für Herstellung und Vertrieb von Batterien, insbesondere auch in den letzten fünf Jahren. Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin habe an die in Eschborn ansässige … (im Folgenden: …) die gegenständlichen gefälschten Batterien geliefert. Bei den gelieferten Batterien habe es sich um Plagiate der von der Antragstellerin vertriebenen Batterien der Typen „LS …“ und „LS …“ gehandelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Antragsschrift vom 18.09.2018 (Bl. 2ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 19.03.2019 (Bl. 341ff. d.A.) Bezug genommen. Nachdem ..., eine Mitarbeiterin der … erstmals am 06.08.2018 einen Hinweis auf den potentiellen Vertrieb von Plagiaten durch die Antragsgegnerin erhalten habe, habe sie sich umgehend an die Werksleitung der Produktionsstätten der Antragstellerin in … und … gewandt und um Mitteilung gebeten, ob es sich bei den in Rede stehenden Batterien um Plagiate handele. Ferner habe Frau … am 07.08.2018 Frau … von der zentralen Rechtsabteilung der Antragstellerin über den Vorfall informiert, die in solchen Fällen über die Einleitung rechtlicher Schritte entscheide, welche sodann noch am gleichen eingeleitet worden seien. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Antragstellerin habe das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Ferner sei die einstweilige Verfügung mit Blick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch rechtswidrig ergangen, da eine bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im einstweiligen Rechtsschutz nicht genüge. Ein Anspruch auf Rechnungslegung bestehe schon dem Grunde nach nicht. Des Weiteren erhebt die Antragsgegnerin die Einrede der Nichtbenutzung bzgl. der gegenständlichen IR-Marke gem. Art 127 III UMV. Weiterhin erhebt die Antragsgegnerin die Einrede der Verjährung. Im Übrigen bestehe mangels Eilbedürftigkeit auch kein Verfügungsgrund. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die Antragstellerin hat am 25.10.2018 die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der Auskunftserteilung und Rechnungslegung beantragt. Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.11.2018 die begehrten Auskünfte erteilt hat, hat die Antragstellerin den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes mit Schriftsatz vom 21.12.2018 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der zu erteilenden Auskunft hat sich die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung angeschlossen.