Urteil
3-10 O 127/13
LG Frankfurt 10. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2015:0828.3.10O127.13.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
a) Industrienähmaschinen wie in Anlage K 16 abgebildet und/oder
b) Industrienähmaschinen wie in Anlage K 18 und K 18a abgebildet und/oder
c) Industrienähmaschinen wie in Anlage K 19 abgebildet und/oder
d) Industrienähmaschinen wie in Anlage K 21 und K 21a abgebildet und/oder
e) Industrienähmaschinen wie in Anlage K 24 abgebildet
jeweils unabhängig von Vorhandensein, Farbe und Beschriftung der in Anlagen K 16, K 18, K 18a, K 19, K 21, K 21a und K 24 wiedergegebenen Markenembleme in Form von Plaketten mit der Beschriftung „…" bzw. in Form der Beschriftung „…",
insbesondere jedoch bei Vorhandensein dieser Markenembleme in Form von Plaketten mit der Beschriftung „…" bzw. in Form der Beschriftung „…",
anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Zeitpunkte und den Umfang von Handlungen gemäß Ziffer 1. durch Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lie-ferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnun-gen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten sowie des erzielten Gewinns.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland a) Industrienähmaschinen wie in Anlage K 16 abgebildet und/oder b) Industrienähmaschinen wie in Anlage K 18 und K 18a abgebildet und/oder c) Industrienähmaschinen wie in Anlage K 19 abgebildet und/oder d) Industrienähmaschinen wie in Anlage K 21 und K 21a abgebildet und/oder e) Industrienähmaschinen wie in Anlage K 24 abgebildet jeweils unabhängig von Vorhandensein, Farbe und Beschriftung der in Anlagen K 16, K 18, K 18a, K 19, K 21, K 21a und K 24 wiedergegebenen Markenembleme in Form von Plaketten mit der Beschriftung „…" bzw. in Form der Beschriftung „…", insbesondere jedoch bei Vorhandensein dieser Markenembleme in Form von Plaketten mit der Beschriftung „…" bzw. in Form der Beschriftung „…", anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Zeitpunkte und den Umfang von Handlungen gemäß Ziffer 1. durch Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lie-ferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnun-gen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten sowie des erzielten Gewinns. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main ist für die vorliegende Klage sachlich und örtlich zuständig. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil in ihm keine verbale Beschreibung der vom nachgeahmten Produkt übernommenen Merkmale angeführt ist. Richtet sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform, so ist eine verbale Beschreibung der wettbewerblich eigenartigen Merkmale, die das Produkt des Beklagten übernimmt, nicht erforderlich. Eine bildliche Darstellung genügt, wenn sich unter Heranziehung der Klagegründe eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll. Das ist vorliegend der Fall, weil sich aus dem Klagevorbringen ergibt, aufgrund welcher charakteristischen Merkmale der abgebildeten Industrienähmaschinenmodelle dessen Angebot und Vertrieb unlauter sein soll (vgl. zum Ganzen BGH, GRUR 2013, 1052, 1053 Rn. 12 – Einkaufswagen III). Diese charakteristischen Merkmale hat die Klägerin in der Klageschrift (Bl. 1ff. d.A.) und im Schriftsatz vom 15.05.2015 (Bl. 272ff. d.A.) im Einzelnen ausführlich dargelegt. Hinsichtlich des Feststellungsantrags bzgl. Schadenersatz gem. § 9 UWG besteht das notwendige Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls nach §§ 3, 4 Nr. 9 a), 8 UWG zu. a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da es sich bei den Parteien als Hersteller von Industrienähmaschinen um Mitbewerber gem. § 8 III Nr. 1 UWG handelt. b. Ein geschäftlicher Bezug der Nachahmung liegt vor. Die Beklagte bietet ihre genannten Industrienähmaschinenmodelle gewerblich an. Die Parteien stehen wie oben ausgeführt auch in einem konkreten (Absatz-)Wettbewerbsverhältnis. c. Die Beklagte bietet im Sinne von § 4 Nr. 9 a) UWG Waren an, die eine Nachahmung der Waren der Klägerin sind. Der Vertrieb einer Nachahmung kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung (BGH, GRUR 2013, 1052, 1053 Rn. 15 – Einkaufswagen III). aa. Bei den von den Parteien hergestellten und vertriebenen genannten Industrienähmaschinen handelt es sich jeweils um Waren im Sinne von § 4 Nr. 9 a) UWG. bb. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das gilt auch für Erzeugnisse, die technisch bedingte Merkmale aufweisen. Allerdings können technisch notwendige Merkmale aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch notwendige Merkmale sind solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet. Daneben kann auch eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Entsprechendes gilt für ästhetische Merkmale der Formgestaltung, die allein oder in Kombination mit technisch bedingten Merkmalen geeignet sein können, als Herkunftshinweis zu dienen. Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der Technik für den Wettbewerb offenzuhalten, besteht keine Veranlassung, beliebig kombinier- und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung von vorneherein abzusprechen (BGH, GRUR 2013, 1052, 1053/1054 Rn. 18-20 – Einkaufswagen III). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kommen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände den hier in Rede stehenden Industrienähmaschinenmodellen der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zu. Die Kombination der Formgestaltung und der technischen Merkmale der Industrienähmaschinenmodelle der Klägerin weisen die interessierten Verkehrskreise darauf hin, dass es sich um Produkte der Klägerin handelt. Die auf dem Markt befindlichen Konkurrenzerzeugnisse unterscheiden sich nämlich deutlich von den nachgeahmten Erzeugnissen der Klägerin. Dies hat die Klägerin überzeugend im Einzelnen durch einen Vergleich ihrer Modelle mit den Modellen der Konkurrenz dargelegt. Insoweit kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich die hier in Rede stehenden Industrienähmaschinenmodelle der Klägerin von den Konkurrenzprodukten anderer Hersteller deutlich unterscheiden. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Klägerin wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Kammer macht sich die Beschreibungen der Merkmale der Industrienähmaschinen, die deren wettbewerbliche Eigenart begründen, durch die Klägerin ausdrücklich zu Eigen. Diese Kombination der Merkmale gibt den Industrienähmaschinenmodellen der Klägerin ein Gepräge, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft von der Klägerin ermöglicht. Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass die Nachahmung auf technisch notwendigen Merkmalen beruhe, wird dies schon dadurch widerlegt, da sich – wie ausgeführt – die Konkurrenzprodukte anderer Hersteller deutlich unterscheiden. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Entwicklung und Herstellung solcher Industrienähmaschinen mit einem nicht unwesentlichen Kostenaufwand verbunden sind. Soweit die Klägerin einen Betrag von 1.000.000,- Euro angibt, braucht dies nicht abschließend aufgeklärt zu werden. Es liegt auf der Hand, dass ein erheblicher Kostenaufwand von Nöten ist. Dies wird von der Beklagten, ebenfalls ein Hersteller von Industrienähmaschinen mit entsprechenden einschlägigen Kenntnissen, nicht substanziiert in Abrede gestellt. Angesichts der vorgelegten Internetausdrucke und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Klägerin um ein weltweit bekanntes Markenunternehmen handelt, kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Klägerin auch im Bereich Industrienähmaschinen eine nicht unwesentliche Bekanntheit zukommt. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Markt von Industrienähmaschinen eher überschaubar ist. Gegenteiliges hat die Beklagte, wie gesagt ebenfalls ein Hersteller von Industrienähmaschinen mit entsprechenden einschlägigen Kenntnissen, jedenfalls nicht substanziiert behauptet. Dass das Modell … der Klägerin seit Februar 2011 nicht mehr angeboten wird, ändert an dessen wettbewerblicher Eigenart nichts. Die wettbewerbliche Eigenart geht nämlich nicht dadurch verloren, dass die Ware nicht mehr vertrieben wird. Sie besteht so lange fort, wie die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht, insbesondere so lange wie angenommen werden könnte, der Vertrieb des Originals sei – und sei es auch nur durch einen Lizenznehmer – wieder aufgenommen worden (vgl. OLG Frankfurt am Main, WRP 2007, 1108, 1110 – Hängender Panther). cc. Nach dem substanziierten und überzeugenden Klägervortrag und nach einer Auswertung der vorgelegten Lichtbilder bzgl. der hier in Rede stehenden Industrienähmaschinen der Parteien bestehen keinerlei Zweifel, dass es sich bei den hier gegenständlichen Industrienähmaschinen der Beklagten um nahezu identische Nachahmungen der aufgeführten Industrienähmaschinen der Klägerin handelt, da lediglich nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original bestehen (vgl. zur nahezu identischen Nachahmung: Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl., 2015, § 4, Rn. 9.36). Aufgrund der vorgelegten aussagekräftigen Lichtbilder konnte sich die Kammer einen eigenständigen Eindruck von der ganz erheblichen Ähnlichkeit der Nähmaschinen verschaffen. Auch für die angesprochenen Verkehrskreise lässt sich bei einer Gegenüberstellung keine Auffälligkeit von relevanten Unterschieden der Nähmaschinen erkennen. Hinzu kommt noch, dass die in Rede stehenden Nähmaschinen über die gleichen oder jedenfalls nahezu gleichen Leistungsdaten verfügen und bei mehreren Nähmaschinen, bei denen die Bedienungsanleitung für die Beklagten-Nähmaschinen vorliegt, sogar die Bedienungsanleitung in weiten Teilen identisch ist. Dem ist die Beklagte auch nicht, jedenfalls nicht substanziiert, entgegengetreten. dd. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass die Beklagte ihre hier in Rede stehenden Industrienähmaschinen auch auf dem deutschen Markt angeboten hat. Damit ist nicht nur das konkrete Verkaufsangebot gemeint, sondern jede Handlung, die auf den Vertrieb gerichtet ist, einschließlich der Werbung und dem Feilhalten (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl., 2015, § 4, Rn. 9.39). Vorliegend ergibt sich das Anbieten jedenfalls daraus, dass die Beklagte auf der Messe Texprocess 2013 an ihrem Messestand einen Katalog bereithielt, in dem auch ihre hier in Rede stehenden Industrienähmaschinen aufgeführt waren und ein Mitarbeiter der Beklagten, wohl ein Herr …, auf ausdrückliche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt hat, dass alle in dem Katalog der Beklagten befindlichen Industrienähmaschinen auf Bestellung auch nach Deutschland geliefert würden. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2015 nochmals ausdrücklich geschildert und dargelegt. Da die Beklagte dem nicht ausreichend substanziiert entgegengetreten ist, bedurfte es auch keiner weitergehenden Beweisaufnahme. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass es möglich sei, dass ein Gespräch mit Herrn … gegeben habe. Dieser könne sich aber an das von der Klägerin konkret dargelegte Gespräch nicht erinnern. Insoweit stellt der gegenbeweislich benannte Zeuge … darüber hinaus ein untaugliches Beweismittel dar. Aufgrund des substanziierten und überzeugenden Klägervortrags zu dem Gespräch und dessen Inhalt ist die Kammer von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugt. Danach ist von einem Anbieten der nachgeahmten und hier gegenständlichen Industrienähmaschinen der Beklagten auf dem deutschen Markt auszugehen. ee. Die bloße Tatsache, dass die angebotenen Produkte Nachahmungen sind, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit iSd § 4 Nr. 9 UWG. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten unlauter machen (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl., 2015, § 4, Rn. 9.40). Je mehr die Nachahmung dem Original gleichkommt, desto geringere Anforderungen sind an die weiteren wettbewerblichen Umstände zu stellen (BGH GRUR 1992, 523, 524 – Betonsteinelemente; BGH GRUR 1999, 923, 927 – Tele-Info-CD). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Nachahmungen – wie oben ausgeführt – mit den Originalen nahezu identisch sind. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist von einer vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 a) UWG auszugehen. Tathandlung ist das Anbieten der Nachahmungsprodukte gegenüber (potenziellen) Abnehmern. Ob es zu einer Herkunftstäuschung kommt, beurteilt sich aus deren Sicht. Maßgeblich ist der angemessen gut informierte und angemessen aufmerksame und kritische durchschnittliche Abnehmer. Richtet sich das Angebot an eine bestimmte Gruppe von Abnehmern, etwa Fachleute, ist auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe abzustellen (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl., 2015, § 4, Rn. 9.41). Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat. Für das erforderliche Maß an Bekanntheit gilt: Das Erzeugnis muss bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht haben, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden Eine Verkehrsgeltung iSd § 4 Nr. 2 MarkenG ist nicht erforderlich. Dagegen muss eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt bestehen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bekanntheit ist die Markteinführung der Nachahmung. Für die Feststellung der Bekanntheit gilt: Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen, sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben. Auch die mehrfache nahezu identische Nachahmung kann ein Indiz für die Bekanntheit eines Produkts sein. Bekanntheit setzt nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus. Es genügt die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurde (vgl. zum Ganzen Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl., 2015, § 4, Rn. 9.41a u. 9.41b). Nach Auffassung der Kammer kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin auch im Bereich der Industrienähmaschinen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (gewerbliche (Zwischen-)Händler, gewerbliche Endkunden) eine gewisse Bekanntheit hat. Wie oben ausgeführt lässt sich dies aus den vorgelegten Internetausdrucken entnehmen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein weltweit bekanntes Unternehmen, welches auch im Bereich Industrienähmaschinen seit langem auf dem Markt präsent ist, was sich auch daraus ergibt, dass sie auf den entsprechenden Messen, insbesondere der … ihre Industrienähmaschinen ausstellt. Auch hat die Klägerin bzgl. ihrer Industrienähmaschinen unter … einen umfassenden Internetauftritt, wo eine Vielzahl von Industrienähmaschinen vorgestellt werden. Auf dieser Internetseite wird unter Berücksichtigung der Größe des Marktes für Industrienähmaschinen in Deutschland eine Vielzahl von Händlern für die Industrienähmaschinen der Klägerin genannt. Nicht zuletzt spricht die Nachahmung von fünf (!) Industrienähmaschinen der Klägerin durch die Beklagte für die Bekanntheit der Klägerin. Weiterhin hat die Klägerin ihre Bekanntheit mit Absatzzahlen und Marktanteilen auf dem überschaubaren Markt der Industrienähmaschinen dargelegt. Dies hat die Beklagte lediglich pauschal bestritten. Da die Beklagte selbst international als Hersteller von Industrienähmaschinen tätig ist, hätte sie substanziiert bestreiten müssen. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Maßgebend ist, die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert. Erfolgt der Vertrieb von Fachleuten an Fachleute oder fachkundige Erwerber, ist davon auszugehen, dass sie sich – anders als das breite Publikum bei Alltagsgeschäften – genauer damit befassen und sich – im Hinblick auch auf Service- und Garantieleistungen – auch für den Hersteller interessieren (vgl. zum Ganzen Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl., 2015, § 4, Rn. 9.42). Vorliegend liegt jedenfalls eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne vor. Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es nämlich, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Gegen eine solche Annahme spricht es allerdings idR wenn die unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar ist (vgl. zum Ganzen Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl., 2015, § 4, Rn. 9.44). Unter Einbeziehung der Tatsache, dass die beanstandeten Industrienähmaschinen nahezu identisch mit den Produkten der Klägerin übereinstimmen, ist eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne zu bejahen. Es besteht die Gefahr, dass der Verkehr angesichts der nahezu gleich aufgebauten Industrienähmaschinen vermutet, es mit einer Zweitmarke der Klägerin zu tun zu haben, oder annimmt, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen. Zwar spricht eine deutlich erkennbare unterschiedliche Herstellerangabe auf dem nachgeahmten Produkt in der Regel auch gegen die Annahme einer Zweitmarke (vgl. BGH, GRUR 2001, 251, 254 – Messerkennzeichnung; BGH, WRP 2001, 534, 537 – Viennetta). Des Weiteren liegt die Vermutung einer lizenzvertraglichen Beziehung der beteiligten Unternehmen im Regelfall fern, wenn eine (fast) identische Leistungsübernahme zu verneinen ist; denn es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass ein Unternehmen seinem Konkurrenten die nachschaffende Übernahme seiner Produkte gestattet (vgl. BGH, WRP 2001, 534, 537 – Viennetta). Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht demgegenüber aber in einer frappierenden Übereinstimmung der nachgeahmten Industrienähmaschinen, die gerade dem aufmerksamen Verbraucher auffallen und ihn zu Fehlschlüssen verleiten kann (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2007 – 6 U 179/06, zit. nach juris). Auch erfahrenere Verbraucher in Form gewerblicher Endkunden können aufgrund der nahezu identischen Übereinstimmung der Industrienähmaschinen in Gestaltungsform und technischer Leistung trotz der Herstellerangabe „…“ zu der falschen Annahme gelangen, auch diese Industrienähmaschinen seien der Klägerin zuzuordnen. Die Herkunftstäuschung ist auch vermeidbar, da es auch der Beklagten zuzumuten ist, ihre Industrienähmaschinen, wie es auch die übrigen Konkurrenzunternehmen praktizieren, in einer anderen Form zu gestalten, was auch technisch unzweifelhaft möglich ist. ff. Ob der Tatbestand des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt ist, bedarf weiterhin einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der einander widerstreitenden Interessen des Schöpfers der Leistung und des Nachahmers sowie der Interessen der Abnehmer und der Allgemeinheit. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung besteht. Die Anforderungen an ein Merkmal hängen davon ab, in welchem Maße die anderen beiden Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und/oder je höher der Grad der Nachahmung ist, desto geringer sind daher die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Unlauterkeit begründen, und umgekehrt. Bei einer (nahezu) identischen Leistungsübernahme sind dementsprechend nur geringe Anforderungen an die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände zu stellen (vgl. zum Ganzen Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl., 2015, § 4, Rn. 9.69). Nach einer entsprechenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls geht die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Beklagten. Vorliegend ist insbesondere das Maß der nahezu identischen Nachahmung zu berücksichtigen. Dadurch wird massiv in die schöpferische Leistung der Klägerin eingegriffen. Dies gilt umso mehr als die Beklagte – wie andere Konkurrenzunternehmen auch – eine eigene Gestaltung hätte wählen können. gg. Da der Tatbestand des § 4 Nr. 9 a) UWG erfüllt ist, ist auch das unlautere Anbieten einer Nachahmung gem. § 3 I UWG geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl., 2015, § 4, Rn. 9.20). 2. Die auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Folgeanträge sind ebenfalls begründet (§§ 9 UWG, 242 BGB). Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung noch nicht hinreichend nachgekommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 u. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadenersatzfeststellung wegen Anbietens und/oder Inverkehrbringens von durch die Beklagte nachgeahmten Industrienähmaschinen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein weltweit tätiges Unternehmen, das neben Druckern, Multifunktions- und Telefaxgeräten auch Industrienähmaschinen herstellt. Zu den von der Klägerin hergestellten Industrienähmaschinen gehören insbesondere die Modelle …, …, … und …. Bis hinein ins Jahr 2012 gehörte auch das Modell … zum Programm der Klägerin. Hinsichtlich der Einzelheiten zu diesen Nähmaschinen wird insbesondere auf die Klageschrift nebst Anlagen vom 20.09.2013 (Bl. 1ff. d.A. + Aktenordner Anlagen) Bezug genommen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein in … ansässiges Unternehmen, das ebenfalls Industrienähmaschinen herstellt und seine Erzeugnisse vom 10. bis 13. Juni 2013 auf der internationalen Messe für die Verarbeitung von textilen und flexiblen Materialien, der „…“, in Frankfurt am Main vorstellte. So lag am dortigen Messestand der Beklagten ein Katalog mit von der Beklagten hergestellten Industrienähmaschinen aus. In diesem Katalog waren u.a. folgende Modelle aufgeführt: … (Lichtbilder: Anlage K16), … (Lichtbilder: Anlage K18 u. K18a), … (Lichtbilder: Anlage K19), … (Lichtbilder: K21 und K21a) und … (Lichtbilder: K24). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgelegten Katalogauszug (Anlage K14, im Aktenordner) Bezug genommen. Ausgestellt auf der Messe waren diese Modelle jedoch nicht. Das Modell … der Beklagten ist mit dem klägerischen Modell … im Hinblick auf Aussehen, technische Leistungsdaten und Bedienungsanleitung fast identisch. Das Modell … der Beklagten ist mit dem klägerischen Modell … im Hinblick auf Aussehen und technische Leistungsdaten fast identisch. Das Modell … der Beklagten ist mit dem klägerischen Modell … im Hinblick auf Aussehen und technische Leistungsdaten fast identisch. Das Modell … der Beklagten ist mit dem klägerischen Modell … im Hinblick auf Aussehen, technische Leistungsdaten und Bedienungsanleitung fast identisch. Das Modell … der Beklagten ist mit dem klägerischen Modell … im Hinblick auf Aussehen und technische Leistungsdaten fast identisch. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Übereinstimmungen wird insbesondere auf die Klageschrift nebst Anlagen vom 20.09.2013 (Bl. 1ff. d.A. + Aktenordner Anlagen) und den klägerischen Schriftsatz vom 15.05.2015 nebst Anlagen (Bl. 272ff. d.A. + Aktenordner Anlagen) Bezug genommen. Die oben genannten klägerischen Modelle weisen im Vergleich zu anderen in Deutschland angebotenen Industrienähmaschinen von anderen Herstellern Unterschiede auf. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Unterschieden wird insbesondere auf die Klageschrift nebst Anlagen vom 20.09.2013 (Bl. 1ff. d.A. + Aktenordner Anlagen) und die klägerischen Schriftsätze vom 15.05.2015 nebst Anlagen (Bl. 272ff. d.A. + Aktenordner Anlagen) und vom 22.05.2015 nebst Anlagen (Bl. 312ff. d.A. + Aktenordner Anlagen) Bezug genommen. Die Klägerin meint, ihr stünde ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 9 a), 8 UWG zu. Sie behauptet, ihr Prozessbevollmächtigter habe anlässlich der … am 10.06.2013 gegen 10.45 Uhr am dortigen Messestand der Beklagten einen Mitarbeiter der Beklagten danach gefragt, ob sämtliche in dem oben genannten Katalog gezeigten Industrienähmaschinen der Beklagten auf Bestellung auch nach Deutschland geliefert würden. Dieser Mitarbeiter der Beklagten, der eine Visitenkarte mit dem Namen „…“ überreicht habe, habe dies bejaht. Sie meint, ihren aufgeführten Industrienähmaschinenmodellen käme eine wettbewerbliche Eigenart zu. Die Beklagte habe ihre Industrienähmaschinenmodelle in nahezu identischer Weise nachgeahmt. Insoweit werde auch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Klageschrift nebst Anlagen vom 20.09.2013 (Bl. 1ff. d.A. + Aktenordner Anlagen) und den klägerischen Schriftsatz vom 08.12.2014 (Bl. 116ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. Der Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland a. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 16 abgebildet und/oder b. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 18 und K 18a abgebildet und/oder c. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 19 abgebildet und/oder d. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 21 und K 21a abgebildet und/oder e. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 24 abgebildet jeweils unabhängig von Vorhandensein, Farbe und Beschriftung der in Anlagen K 16, K 18, K 18a, K 19, K 21, K 21a und K 24 wiedergegebenen Markenembleme in Form von Plaketten mit der Beschriftung „…" bzw. in Form der Beschriftung „…", insbesondere jedoch bei Vorhandensein dieser Markenembleme in Form von Plaketten mit der Beschriftung „…" bzw. in Form der Beschriftung „…“, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Zeitpunkte und den Umfang von Handlungen gemäß Ziffer 1. durch Angabe a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie biete die streitgegenständlichen Industrienähmaschinenmodelle in Deutschland nicht an und liefere diese auch nicht nach Deutschland. Sie meint, den genannten klägerischen Industrienähmaschinenmodellen käme keine wettbewerbliche Eigenart zu. Auch verfügten diese Modelle der Klägerin nicht über eine ausreichende Bekanntheit. Weiterhin liege auch keine (vermeidbare) Gefahr der Herkunftstäuschung vor. Sie meint, die Klageanträge wären zu unbestimmt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 15.10.2014 (Bl. 89ff. d.A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.