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Urteil

2-01 O 70/24

LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:1125.2.01O70.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 13.05.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 250.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.05.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 280.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.06.2023 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,57 EUR und 535,62 EUR zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7.224,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.12.2023 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 9. Der Streitwert wird auf 610.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 13.05.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 250.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.05.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 280.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.06.2023 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,57 EUR und 535,62 EUR zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7.224,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.12.2023 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 9. Der Streitwert wird auf 610.000 EUR festgesetzt. Die Klage ist – bis auf einen kleinen Teil der geltend gemachten Zinsen – begründet. Der Kläger hat aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 610.000 EUR. Der Anspruch ist nach Kündigung und Vorlage der Urkunden fällig. Die Beklagte ist dem substantiierten Vortrag dazu, dass ihr die Urkunden übermittelt wurden, nicht mehr entgegengetreten. Der Fälligkeit steht keine Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts entgegen, da die im Prospekt auf Seite 106 enthaltene Klausel nach § 3 SchVG und § 305c BGB unwirksam ist und überdies nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte bei Zahlung von Zinsen und Kapital an den Kläger unmittelbar nach der Kündigung 2023 in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die Bestimmungen zum Nachrang genügen nicht den Anforderungen des § 3 SchVG. Nach dieser Vorschrift muss die nach den Anleihebedingungen vom Schuldner versprochene Leistung durch einen Anleger, der hinsichtlich der jeweiligen Art von Schuldverschreibungen sachkundig ist, ermittelt werden können. Dies ist nicht der Fall. Die Schuldverschreibung vermittelt den Eindruck einer normalen Anleihe, die für durchschnittliche Anleger zugänglich ist. In der Zeichnungserklärung erfolgt nur eine allgemeine Risikowarnung, die nur auf die Möglichkeit eines Totalausfalls verweist. In Kombination mit der Formulierung im Prospekt ist für einen durchschnittlichen Anleihezeichner nicht ersichtlich, dass hier mehr als das übliche Insolvenzrisiko eingegangen werden soll. Genauso wie ein Darlehnsnehmer bei der Verwendung qualifizierter Nachrangklauseln hinreichend verdeutlichen muss, dass der Darlehensgeber ein über das allgemeine Insolvenzrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko übernimmt (BGH, Urteil vom 1.10.2019 – VI ZR 156/18), muss auch eine Emittentin von Schuldverschreibungen in ähnlicher Weise deutlich machen, dass die Emission gerade nicht der Generierung von Fremdkapital dient, wie bei Anleihen üblich. Bei der qualifizierten Rangrücktrittsklausel im Prospekt handelt es sich unabhängig von der Frage, ob sie selbst klar formuliert ist, zudem um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB, da bei Schuldverschreibungen zwar eine Nachrangvereinbarung, nicht aber ein qualifizierter Nachrang erwartet werden kann. Selbst wenn diese Klausel wirksam einbezogen worden wäre, sind die Forderungen sämtlich im Sommer 2023 fällig geworden. Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Beklagte im Sommer 2023 nicht in der Lage war, die Forderungen des Klägers zu begleichen. Denn eine Insolvenzgefährdung im Sommer 2023 folgt nicht aus dem Umstand, dass zu bestimmten Daten auf dem Konto der Beklagten lediglich geringe Beträge vorhanden waren. Auch aus der vorgelegten Bilanz für das Jahr 2023 kann das Gericht nicht entnehmen, dass die Beklagte durch Rückzahlung von 610.000 EUR in Zahlungsschwierigkeiten geraten wäre, da die Bilanzsumme sich auf 25 Mio. EUR beläuft. Ansonsten ist die Bilanz für die Liquiditätslage im Sommer 2023 nicht aussagekräftig. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte Ende 2023 überschuldet war. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Bilanz weist zwar Unterdeckung von 4.000 EUR auf, vermerkt jedoch auch: „Die … Ltd., London/Großbritannien, hat mit Erklärungen vom 9. Juni 2011 und im Mai 2017 gegenüber den Anleihegläubigern im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) die uneingeschränkte, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, dass die [Beklagte] stets so geleitet und finanziell so ausgestattet wird, dass ihre Bonität erhalten bleibt und sie jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus den Namensschuldverschreibungen auf Zahlung von Kapital und Zinsen nach Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen zu erfüllen.“ Auch gegenwärtig ist nicht sicher, dass die Beklagte durch Zahlung an den Kläger in die Gefahr der Insolvenz geraten würde. Zum gegenwärtigen Stand wurde nichts Konkretes vorgetragen, obwohl ein Vertreter der Beklagten zum heutigen Termin geladen war. Im April 2024 soll das Umlaufvermögen die Summe der Verbindlichkeiten nach Vortrag der Beklagten überstiegen haben. Dieser Anspruch ist nach §§ 286 Abs.2 Nr. 1, 288 Abs.1 BGB jeweils ab dem Tag der Beendigung des Vertrages zu verzinsen. Dass die Beklagte dem Kläger zudem rückständige Zinsen schuldet, ist unstreitig. Auch diese Ansprüche sind bereits seit 2023 fällig. Allerdings sind sie nicht nach §§ 286, 288 BGB ihrerseits zu verzinsen, da nach § 289 BGB auf Zinsen keine Verzugszinsen zu entrichten sind. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Gericht ist aufgrund des in Kopie übermittelten Kontoauszugs überzeugt, dass der Kläger diesen Betrag an den Klägervertreter bereits gezahlt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil war nach §§ 709, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 45 GKG i.V.m. §§ 3ff ZPO. Zinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten bleiben nach § 4 ZPO unberücksichtigt. Der Kläger begehrt Rückzahlung von insgesamt 610.000 EUR aus Schuldverschreibungen sowie rückständige Zinsen. Der Kläger zeichnete zwischen Oktober 2018 und Dezember 2019 folgende Schuldverschreibungen der Beklagten: Datum Vertragsnummer Anlagebetrag in EUR 11.10.2018 CTI1D003431 100.000,00 11.10.2018 CTI2D003432 100.000,00 15.11.2018 CTI2D002899 180.000,00 03.06.2019 CTI1D003459 80.000,00 18.12.2019 CTI1DD00106 150.000,00 Dafür gab er jeweils mithilfe eines Formulars eine Zeichnungserklärung ab, die auf ein Verkaufsprospekt verweist. Der „Zeichnungsschein“ hat auf der Rückseite eine Risikobelehrung, in der es heißt: „Bei den zur Zeichnung angebotenen nachrangigen Teilschuldverschreibungen handelt es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Vermögensanlage, mit der die im Verkaufsprospekt beschriebenen Risiken verbunden sind. Insbesondere kann ein Vertust der zu zahlenden Zeichnungssumme nicht ausgeschlossen werden. Der Anleger sollte daher stets einen Teil- oder gar Totalverlust der zu zahlenden Zeichnungssumme einschließlich etwaiger Zinsverpflichtungen, die aufgrund einer Fremdfinanzierung der Zeichnungssumme zu leisten sind, wirtschaftlich verkraften können. Im Übrigen sind die Zins- und Tilgungsansprüche nachrangig. Eine ausführliche Darstellung der mit der Zeichnung der nachrangigen Tellschuldverschreibungen verbundenen Risiken befindet sich in dem Abschnitt ‚Risiken der Vermögensanlage' Im Verkaufsprospekt.“ Im Prospekt heißt es auf S. 106 unter anderem: „Qualifizierter Nachrang, Status. Die Teilschuldverschreibungen samt Zinszahlungen begründen nach S. 3 bedingte, unmittelbare, nachrangige und nicht dinglich besicherte Verbindlichkeiten der Anleiheschuldnerin, die untereinander und mit allen anderen nachrangigen und nicht dinglich besicherten Verpflichtungen in gleichem Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben. Die Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen treten deshalb gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigem gegen die Anleiheschuldnerin im Rang zurück. Die Fälligkeit der Zahlung von Zins und Tilgung steht unter dem Vorbehalt, dass bei bei der Anleiheschuldnerin durch die Zahlung von Zins und Tilgung ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Zahlung von Zins und Kapital erfolgt im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Anleiheschuldnerin oder ihrer Liquidation erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger. Die Teilschuldverschreibungen begründen keinen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Anleiheschuldnerin.“ Im März 2023 kündigte der Kläger die Verträge zum 12. Mai bzw. 18. Mai bzw. 17. Juni 2023, was die Beklagte bestätigte. Auf deren Aufforderung übermittelte der Kläger mit Schreiben vom 19. und 25. März 2023 der Beklagten Urkunden zu den Verträgen (Bl 104ff d.A.). Die Beklagte leistete lediglich Zinsen bis Mai 2023. Mit Schreiben vom 29. November 2023 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Zahlung von 610.000 EUR zuzüglich aufgelaufener Zinsen i.H.v. 11.714 EUR bis zum 15. Dezember 2023 auf. Die Beklagte antwortete darauf im Januar 2024, dass aufgrund eines Nachrangs keine Fälligkeit bestehe. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte bei einer angespannten Liquiditätslage aus der Patronatserklärung ausreichend finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten generieren könne. Zugunsten der Beklagten bestehe eine Patronatserklärung der … Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung seien ihm Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 7224,49 EUR entstanden. Er ist der Ansicht, dass der vertraglich vereinbarte qualifizierte Nachrang unwirksam sei und selbst dann, wenn eine wirksame Nachrangabrede bestünde, die Ansprüche fällig sein, da eine Patronatserklärung zugunsten der Beklagten bestehe. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 100.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.05.2023 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 100.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.06.2023 zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 297,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 180.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.06.2023 zu zahlen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 535,62 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen. VI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 80.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 13.05.2023 zu zahlen. VII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 150.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.05.2023 zu zahlen. VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 7.224,49 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.12.2023 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie verfüge aktuell wie auch bereits zum und seit dem jeweiligen Vertragsende am 12.05.2023, 18.05.2023 und 17.06.2023 nicht über hinreichende Liquidität zur Bedienung nachrangiger Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus den Namensschuldverschreibungen. Die Patronatserklärung habe die … aus wichtigem Grund am 14. Dezember 2023 gekündigt.