Urteil
2-01 S 74/05
LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2006:0630.2.01S74.05.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.02.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32 C 3393/04-40) wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Mitteilung an die Schufa Holding AG: „P. Bank, c/o Rechtsanwalt H. Konto in Abwicklung, Kontonummer XXXX, Saldo Fälligstellung € 153,00 am 26.08.2002, Kontonummer XXX, Konto ausgeglichen am 26.11.2002“ entstanden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte insgesamt zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.02.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32 C 3393/04-40) wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Mitteilung an die Schufa Holding AG: „P. Bank, c/o Rechtsanwalt H. Konto in Abwicklung, Kontonummer XXXX, Saldo Fälligstellung € 153,00 am 26.08.2002, Kontonummer XXX, Konto ausgeglichen am 26.11.2002“ entstanden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte insgesamt zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin eröffnete im März 2000 bei der Beklagten ein Girokonto mit der Nummer XXX. Auf dem von der Klägerin unterzeichneten Kontoeröffnungsantragsformular befand sich u.a. folgende Klausel: „Ich willige in die Übermittlung der in der Schufa-Erklärung auf der Rückseite genannten Daten an die für meinen Wohnsitz zuständige Schufa ein. Ich willige ferner ein, dass im Falle eines Wohnsitzwechsels die Daten an die dann zuständige Schufa übermittelt werden.“ Die Klägerin nutzte das Girokonto nicht. Im Jahr 2002 kam es zu einem Negativsaldo von EUR 132,92, weil die Beklagte in der Zwischenzeit die Kontoführungsgebühren für das Girokonto abgebucht hatte. Die Beklagte forderte die Klägerin mehrfach auf, den Saldo auszugleichen, die Klägerin reagierte hierauf jedoch nicht. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2002 das Girokonto mit Wirkung zum 20.08.2002. Im Kündigungsschreiben wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Kontokündigung der Schufa mitgeteilt werde, sofern die Klägerin vor Ablauf der Kündigungsfrist ihr Konto nicht ausgleichen würde, hinsichtlich des genauen Wortlautes wird auf die Anlage K 2, Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Nachdem die Klägerin auch auf dieses Kündigungsschreiben nicht reagierte, beauftragte die Beklagte Rechtsanwalt R. H. mit dem Einzug der Forderung, die zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu diesem Zeitpunkt EUR 153,21 betrug. Mit Schreiben vom 02.09.2002 (Anlage K 3, Bl. 13) wurde die Klägerin von Rechtsanwalt H. nochmals zur Zahlung aufgefordert, woraufhin sie den Konto stand am 04.11.2002 durch Zahlung an Rechtsanwalt H. ausglich. Die Beklagte meldete diesen Vorgang der Schufa mit dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Wortlaut, die diesen Datensatz in ihren Bestand aufnahm. Den Bestimmungen der Schufa entsprechend, wurde die Eintragung zum 3 1.12.2005 gelöscht. Zwischen der Klägerin und der Schufa Wiesbaden wurde vor dem Landgericht Wiesbaden (Az.: 8 T 10/04) am 19.10.2004 ein Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, dass die Schufa den streitgegenständlichen Datensatz bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens (zunächst geführt vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-05 O 115/04) sperrt. Die Klägerin hat behauptet, durch die Meldung über die Kündigung des Girokontos durch die Beklagte an die Schufa seien ihr im geschäftlichen Verkehr Nachteile entstanden. So habe sich die C. Gießen aufgrund der Mitteilung der Klägerin, dass es den streitgegenständlichen Schufa-Eintrag gebe, geweigert, für sie ein Girokonto zu führen. Weiter sei sie aufgrund des Schufa-Eintrags daran gehindert gewesen, für den Erwerb einer Eigentumswohnung als Alterssicherung einen Kredit über etwa EUR 105.000,-- aufzunehmen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die berechtigten Interessen der Klägerin nicht berücksichtigt, als sie die Schufa-Meldung veranlasste. Die Meldung sei angesichts des offenen Saldos in Höhe von rund EUR 153,-- unverhältnismäßig. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die streitgegenständliche Mitteilung an die Schufa zu widerrufen und weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch diesen Eintrag entstanden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei ihrerseits verpflichtet gewesen, auch aufgrund der geringfügigen Forderung der Schufa die Kontokündigung zu melden. Mit seinem Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt war, das vertragswidrige Verhalten der Klägerin unabhängig von der Höhe der offenen Forderung an die Schufa zu melden, da der Kündigungsgrund – der fehlende Ausgleich des Negativsaldos – auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der Klägerin schließen lasse. Das Sammeln und zur Verfügung stellen derartiger Information an die Kreditgebende Wirtschaft sei Aufgabe der Schufa und diene u.a. auch dem Schutz der Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung. Der Meldung der Beklagten an die Schufa hätten auch keine zu berücksichtigenden berechtigten Interessen der Klägerin entgegengestanden, insbesondere sei die Meldung trotz der Höhe der Forderung verhältnismäßig. Dies ergebe sich daraus, dass das Zahlungsverhalten der Klägerin auf ihre nachhaltige Zahlungsunwilligkeit schließen lasse. Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass im amtsgerichtlichen Urteil die Schufa-Meldung als verhältnismäßig qualifiziert wird, die Beklagte die Meldung nicht nach einer individuellen Interessenabwägung vorgenommen habe und sich im erstinstanzlichen Urteil keine Ausführungen zum Feststellungsantrag der Klägerin finden. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 05.04.2006 hinsichtlich des Löschungsantrags den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Eintragung durch die Schufa zum 3 1.12.2005 durch den inzwischen eingetretenen Zeitablauf gelöscht worden war. Die Klägerin verfolgt ihren Feststellungsantrag auch im Berufungsverfahren weiter. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat hinsichtlich des Feststellungsantrags, des ursprünglichen Antrags zu 2., auch in der Sache Erfolg. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Feststellungsantrag zulässig ist, da die Klägerin das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse daran hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den – möglichen – materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der streitgegenständlichen Schufa-Meldung entstanden ist. Zwar hat die Klägerin bislang nur im Ansatz vorgetragen, dass ihr möglicherweise ein finanzieller Schaden dadurch entstanden ist, dass sie aufgrund der Schufa-Meldung zunächst vom Erwerb einer Eigentumswohnung zur Alterssicherung abgesehen hat. Um das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen, ist es jedoch ausreichend, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht, dagegen ist nicht erforderlich, dass eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit begründet ist (BGH Urteil vom 16.01.2001, Aktenzeichen VI ZR 38 1/99, zitiert nach JURIS dort Randziffer 7 unter Hinweis auf BGHZ 116, 60 (75) mit weiteren Nachweisen). Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist auch begründet, da die Mitteilung der Beklagten an die Schufa über die Kontokündigung wegen des offenen Betrages in Höhe von EUR 153,21 einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gemäß §§ 823, 1004 analog BGB darstellt. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts standen der Meldung der Beklagten berechtigte Interessen der Klägerin entgegen, da bei der Abwägung der Interessen der Kreditgebenden Wirtschaft und den Interessen des Bankkunden angesichts der weitreichenden Folgen für die Bonität des Kunden die Veranlassung eines Schufa-Eintrags wegen einer offenen Forderung nach einer Kontokündigung in Höhe von EUR 153,21 nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. In der Rechtsprechung werden Kredit- oder Kontokündigungen als sog. „weiche“ Negativmerkmale für die Bonität eines Kunden bezeichnet, deren Übermittlung an die Schufa zulässig ist, sofern der Forderungsbetrag über einer Bagatellgrenze liegt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.11.2004, Az. 23 U 155/03, zitiert nach JURIS,- Forderung in Höhe von EUR 10.000,-- ist jedenfalls nicht geringfügig; Bayerisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.09.200 1, Az. 1 U 62/0 1, zitiert nach JURIS – bei einer offenen Forderung in Höhe von DM 233,-- sei eine Meldung zulässig; AG Wiesbaden, Urteil vom 16.01.2004, Az. 93 C 5938/03-40 und 93 C 5938/03, zitiert nach JURIS – Meldung eines zögerlichen Ausgleichs nach Schließung eines Girokontos mit einem Sollsaldo von EUR 650,--). In den zitierten Entscheidungen wird ausgeführt, dass das Offenlassen eines Saldos in geringerer Höhe zwar kaum auf die Zahlungsunfähigkeit, jedoch auf eine Zahlungsunwilligkeit des Bankkunden hindeute und dieses unzuverlässige, nicht vertragsgerechte Verhalten des Kunden trotz geringer Forderungshöhe Gegenstand einer Schufa-Meldung sein dürfe. Dieser Argumentation schließt sich das erkennende Gericht für den vorliegenden Fall nicht an. Den Rückschluss auf eine mögliche Zahlungsunfähigkeit läßt der nicht rechtzeitige Ausgleich einer Forderung von EUR 153,-- nicht zu. Die verspätete Zahlung lässt jedoch auch weiter keinen, zumindest keinen hinreichend sicheren, Rückschluss auf eine mögliche Zahlungsunwilligkeit der Klägerin zu. Die Klägerin hat vorgetragen, die verzögerte Zahlung beruhe auf ihrem nachlässigen Umgang mit der berechtigten Forderung der Beklagten. Sie habe diesem Vorgang angesichts der geringen Forderungshöhe keine große Bedeutung beigemessen und die Forderung der Beklagten deshalb „aus dem Auge verloren“. Dieses – unstreitige – Verhalten der Klägerin lässt nicht darauf schließen, dass sie nicht willens war, die berechtigte Forderung der Beklagten auszugleichen, sondern dass sie diesem Vorgang nicht die erforderliche Sorgfalt widmete. Ein solches Verhalten liegt unter der Schwelle der Zahlungsunwilligkeit eines Bankkunden und stellt damit kein „weiches“ Negativmerkmal für das Zahlungsverhalten der Klägerin dar. Demzufolge stellt die Meldung einer Kontokündigung wegen einer Forderung in Höhe von EUR 153,21 keine verhältnismäßige Reaktion der Beklagten nach Abwägung der Interessen der Klägerin und den Interessen der Kreditgebenden Wirtschaft dar. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung rügt, dass das erstinstanzliche Urteil keine Ausführungen zu ihrem Feststellungsantrag enthalte, so ist dies nicht zu beanstanden, sondern folgerichtig, nachdem das Amtsgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat, weil die Schufa-Meldung durch die Beklagte nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt habe. Damit blieb für eine Erörterung der Feststellung möglicher Schäden durch das Amtsgericht mangels dort angenommener Rechtsgutverletzung naturgemäß kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung auch hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1. aufzuerlegen, mit dem die Klägerin ihren Anspruch auf die Löschung der streitgegenständlichen Schufa-Meldung verfolgte. Wie oben ausgeführt, verletzte die Schufa-Meldung die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, so dass es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht, der Beklagten auch die Kosten aufzuerlegen, die durch den ursprünglichen Klageantrag zu 1. entstanden sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 ZPO nicht gegeben sind. Wie der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, hat die Schufa in jüngster Vergangenheit ihre internen Regelungen dahingehend geändert, dass die Grenze für Eintragungen nunmehr bei Forderungen ab etwa 1.000,-- bis 1.200,-- EUR liegt. Somit werden Rechtsstreite wegen der Eintragung aufgrund geringfügiger Forderungen in Zukunft nicht mehr geführt werden müssen, so dass die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in dieser Frage durch eine höchstrichterliche Entscheidung nunmehr nicht mehr erforderlich ist.