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Urteil

2-08 O 338/19

LG Frankfurt 08. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0618.2.08O338.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 327.000,00 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von € 3.416,00, jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 327.000,00 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von € 3.416,00, jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht der gegen den Beklagten erhobene Anspruch zu aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB als Schutzgesetz. Die Klägerin hat eine sie schädigende Vermögensverfügung vorgenommen. Denn die Klägerin hatte eine Forderung über € 330.000,00 gegen die ... und in Bezug auf diese Forderung einer zwischen der Schuldnerin und der ... vereinbarten Schuldübernahme die Zustimmung nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB erteilt, so dass sie auf ihren Anspruch gegen die ... verzichtete, was eine Vermögensverfügung begründet. Selbst auf der Grundlage des Beklagtenvortrages steht fest, dass die Klägerin einen Anspruch in der genannten Höhe gegen die ... hatte. Der Beklagte trägt selbst vor, dass die Klägerin Vermittlungsleistungen erbracht hat, die zu einer Beteiligung der ... am Projekt ... führten. Soweit der Beklagte ausführt, es habe zu Beginn diesbezüglich keine Vergütungsvereinbarung gegeben, ist dies aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 653 Abs. 1 BGB bei einem Geschäft des hier gegebenen Volumens unerheblich. Wenn der Beklagte weiter ausführt, eine nachträgliche Vergütungsvereinbarung sei an dem Widerstand des Mitvorstandes gescheitert, widerspricht diese Sachdarstellung dem Inhalt der von dem Beklagten selbst verfassten E-Mail vom 25.07.2016 (Anlage K 3, Bl. 25 d.A.), deren Authentizität der Beklagte nicht in Abrede stellt. In dieser E-Mail führt der Beklagte unmissverständlich aus, die Vereinbarung zwischen der ... und der ... betreffe die „anerkannte Forderung der ... in Höhe von 330T€ zzgl. MWSt bzgl. des Projektes ... gegen die ... Diese Formulierung kann nicht anders verstanden werden, als dass die berechtigte Provisionsforderung der Klägerin gegen die ... von dieser nicht in Abrede gestellt wurde. Soweit die Klägerin behauptet, in Wirklichkeit habe es sich gar nicht um eine Provisionsforderung gehandelt, sondern es sei ursprünglich eine Beteiligung der Klägerin an der ... .geplant gewesen, und nach deren Nichtzustandekommen sei eine Entschädigung in der besagten Höhe zwischen den Beteiligten vereinbart worden, steht diese Darstellung im Widerspruch zu dem von der Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main im Rechtsstreit zum Az.: ... getätigten Sachvortrag, der vielmehr im Kern mit der Sachdarstellung des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit korrespondiert. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil auch auf dieser Vortragsgrundlage eine unbestrittene Forderung der Klägerin gegen die ... n der genannten Höhe bestanden hätte. In der bereits oben genannten E-Mail vom 25.07.2016 bestätigt der Beklagte weiter, dass ... und die ... wenige Tage zuvor eine Vereinbarung getroffen haben, nach der die erstgenannte Gesellschaft mit der Klägerin eine Vereinbarung treffen wird, in der die ... .in der Weise entlastet wird, dass die ... an deren Stelle die Zahlung der € 330.000,00 an die Klägerin vornimmt. Diese Vereinbarung beinhaltet eine Schuldübernahme, wobei gleich vorgesehen ist, dass die nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Gläubigerzustimmung in Form einer Entlastungsvereinbarung erteilt wird. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, es handele sich hier nur um eine interne Mail, die primär den Zweck gehabt habe, Frau ... davon in Kenntnis zu setzen, dass im Verkaufsfalle ein Teil des Erlöses Herrn ... zufließen solle, überzeugt dies nicht. Die E-Mail beinhaltet nicht nur eine interne Mitteilung, sondern eine ausdrückliche Bestätigung einer zuvor getroffenen Vereinbarung. Diese ging auch nicht dahin, dass von dem Verkaufserlös ein Anteil an die Klägerin gezahlt werden solle, sondern es ist ausschließlich von einer Entlastung der ... der Form die Rede, dass die ... deren Zahlungspflicht übernimmt und der Klägerin gegenüber nachkommt und in der Folge dann im Verkaufsfalle ein Ausgleich erfolgen soll. Die in der Vereinbarung über die Schuldübernahme vorgesehene Gläubigerzustimmung in Form einer Entlastungsvereinbarung ist sodann auch umgesetzt worden. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin mit der ... unter dem 03.08. und 06.12.2016 eine als „Provisionsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung geschlossen haben. In dieser Vereinbarung wird unter § 1 eine Provisionspflicht der ... gegenüber der Klägerin begründet. Gleichzeitig beinhaltet die Vereinbarung in § 2 eine Regelung, nach der mit Abschluss der Vereinbarung unter anderem Ansprüche der Klägerin gegen die ... erledigt sind. Diese Vermögensverfügung hat auch zu einem Vermögensschaden bei der Klägerin geführt. Denn die Klägerin war vor ihrer Zustimmung zur Schuldübernahme Inhaberin einer nicht bestrittenen und werthaltigen Forderung gegen ein solventes Unternehmen. Dass die ... grundsätzlich solvent ist, hat der Beklagte nicht in Abrede gesellt. Auch nach der Sachdarstellung des Beklagten hat sich die Vermögenslage der ... in der Folgezeit jedenfalls nicht verschlechtert. Der Beklagte stellt selbst dar, dass das Verkaufsgeschäft abgewickelt wurde, und die ... alle Erlöse selbst vereinnahmt habe. Nach der Zustimmung der Klägerin zur Schuldübernahme war sie zwar weiterhin Inhaberin einer Provisionsforderung in identischer Höhe. Jedoch war diese Forderung nach dem Schuldneraustausch nicht mehr werthaltig, da die ... schon zu diesem Zeitpunkt über kein nennenswertes Vermögen mehr verfügte. Auch in der Folgezeit hat sich deren Vermögenslage weiter zum Negativen entwickelt, was im Ergebnis sogar zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft führte. Dass die ... zum Zeitpunkt des Abschlusses der Provisionsvereinbarung in der zweiten Jahreshälfte 2016 vermögenslos war, ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 (Bl. 244 ff. d.A.). Der Beklagte selbst konnte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Verhandlungstermin für den besagten Zeitraum auch nicht das Vorhandensein von nennenswerten Vermögensgegenständen benennen. Die Tätigkeit am Markt habe sich im Wesentlichen auf das Projekt in Stuttgart fokussiert, und das sei da noch in dem Stadium gewesen, in dem man investiere, aber noch keine Erträge erziele. Zu diesen Erträgen der Gesellschaft kam es in der Folge auch nie. Durch die oben genannte Vermögensverfügung wurde die werthaltige Forderung gegen eine völlig wertlose Forderung ausgetauscht. Diese Vermögensverfügung hat die Klägerin auch infolge einer Täuschung des Beklagten, die dieser, handelnd als Geschäftsführer der ... gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin vorgenommen hat, begangen. Dass der Beklagte mit dem Geschäftsführer der Klägerin die Gespräche, die im Ergebnis in den Abschluss der besagten Provisionsvereinbarung mündeten, geführt hat, ist nicht streitig. Dass der Geschäftsführer der Klägerin hierbei davon ausging, dass auch nach der Übernahme der Schuld von der Gesellschaft des Beklagten diese Forderung werthaltig bleibt, ist evident, weil sich ansonsten keine Motivation zum Abschluss dieses Geschäfts erschlösse. Eine Erklärung des Beklagten, dass die wirtschaftliche Situation der die Schuld übernehmenden Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits angespannt war und der Leistungserfolg ernsthaft in Gefahr ist, hat der Beklagte selbst nicht geschildert. Als es in der mündlichen Verhandlung um diesen Punkt ging, äußerte der Beklagte lediglich, die Gesellschaft sei durchaus am Markt tätig gewesen, benannte hierzu aber eine Geschäftstätigkeit, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Provisionsvereinbarung schon zwei Jahre zurücklag. Die aktuelle Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Schuldübernahme stellte er selbst als defizitär dar. Soweit der Beklagte ohne Beweisantritt weiter vorträgt, der Klägerin gegenüber sei eine Abhängigkeit der Zahlung der ... vom Vollzug des Aktienverkaufes dargestellt worden und dies sei auch Konsens gewesen, mag es sein, dass der Beklagte in den Gesprächen einen aus dem Aktienverkauf erwarteten Geldfluss erwähnt hat. Dafür spricht sogar, dass im zweiten Absatz in § 1 der Provisionsvereinbarung als Fälligkeitszeitpunkt der Zufluss des Verkaufserlöses an die ... und die ... erwähnt ist. Gleichzeitig wird aber in dieser Regelung auch festgelegt, dass die Fälligkeit der Provisionszahlung unabhängig von diesem Geldfluss spätestens am 31.12.2016 eintritt. Dies korrespondiert auch insoweit mit dem Inhalt der E-Mail vom 25.07.2016, als dort der Verkauf des Objekts nur in dem Zusammenhang einer etwaigen Erstattung der vorangegangenen Zahlung der ... an die Klägerin durch die ... erwähnt wird. Dass auch die Zahlung an die Klägerin durch die ... erst nach dem Verkauf erfolgen soll, ergibt sich hieraus gerade nicht. Die vertragliche Erklärung in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Provisionsvertrages kann nicht anders verstanden werden, als dass die Fähigkeit der ..., die Provisionszahlung zu erbringen, losgelöst von dem Erfolg des Veräußerungsgeschäftes besteht. Es steht in der Gesamtschau der Umstände auch fest, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, eine Erfüllung der Forderung der Klägerin durch die ... herbeizuführen. In seiner informatorischen Anhörung stellte der Beklagte es so dar, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Provisionsvereinbarung noch ein Geldfluss aus dem Verkaufsgeschäft erwartet worden sei, und erst im Frühjahr 2017, also im Nachgang zu dem Abschluss des Provisionsvertrages in 2016, sich das Scheitern der Transaktion herausgestellt habe. Diese Ausführungen vermögen aber die Annahme einer in 2016 gegebenen Leistungswilligkeit des Beklagten nicht zu begründen. Der Beklagte hat es in seiner informatorischen Anhörung im Termin so dargestellt, dass zwar in 2016 das wesentliche Geschäft der Gesellschaft in den Stuttgarter Projekt bestanden habe, das noch keine Erlöse abgeworfen habe; er sei jedoch davon ausgegangen, dass es zu einem Verkauf kommen werde und er dann auch an dem Erlös beteiligt werde. Selbst wenn man diese Angabe als überzeugend ansähe, würde sich damit nicht erschließen, wieso der von dem Beklagten erhoffte Geldzufluss zu einer Verbesserung der Vermögenssituation der Schuldnerin führen sollte. Denn die ... war unmittelbar an dem Geschäft gar nicht beteiligt. Die einzige Gesellschaft des Beklagten, die an dem Geschäft in der Weise beteiligt war, dass sich im Erfolgsfall ein Ertrag hätte einstellen können, war die ... mit Sitz in Großbritannien. Die ... fungierte einzig als Zustellungsbevollmächtigte (siehe § 8 (7) der Vereinbarung Anlage K 2, Bl. 23 d.A.). Hätte der Beklagte wirklich gewollt, dass die Klägerin die ihr zustehende Zahlung erhält, so hätte es nahe gelegen, die Schuldübernahme durch die am Geschäft beteiligte Gesellschaft, in deren Vermögen sich der erwartete Geldfluss niederschlagen würde, vornehmen zu lassen. Wenn stattdessen die Übernahme der Schuld der ... durch eine Gesellschaft erfolgt, die zum Übernahmezeitpunkt keine nennenswerten finanziellen Möglichkeiten hat, und bei der auch nicht ersichtlich ist, wie sie in näherer Zukunft (die Fälligkeit trat ja schon Ende 2016 ein) diese finanziellen Mittel erlangen soll, ist nur zu folgern, dass die Erfüllung der übernommenen Schuld gar nicht ernsthaft beabsichtigt war. Einen Beleg für die nicht gegebene Erfüllungsbereitschaft des Beklagten bietet auch sein Verhalten nach Eintritt der Fälligkeit und Nichterfüllung der Forderung. So schloss der Beklagte als Geschäftsführer der ... zwar im September 2017 eine Zahlungsvereinbarung mit der Klägerin ab. Weder beinhaltet diese aber ein eigenes Schuldanerkenntnis des Beklagten oder einer solventen Schuldnerin, die eine Erfüllung der verbrieften Forderung gewährleistet, noch wurde das Schuldanerkenntnis de ... wenigstens notariell abgegeben, so dass es einen Vollstreckungstitel begründet hätte. Vielmehr musste die Klägerin nach Verstreichen der in der Zahlungsvereinbarung vom 08.09.2017 enthaltenen Zahlungsfrist aus dem Schuldanerkenntnis im Klageweg vorgehen. Auch in diesem Rechtsstreit hat der Beklagte bzw. seine Gesellschaft die Forderung nicht einfach anerkannt, was bei einer völlig unstreitigen Klageforderung der einfachste und kostengünstigste Weg gewesen wäre, sondern es wurde mit Säumnis und später Säumnis im Einspruchstermin der längst mögliche Verfahrensablauf, den es bei einer unstreitigen Forderung gibt, beschritten. Dieses Vorgehen des Hinhaltens bis zum Zeitpunkt, in dem infolge der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens eine Verwirklichung der unstreitigen Forderung ausgeschlossen ist, belegt, dass bereits von Anfang an der Beklagte nicht gewillt war, auf eine Erfüllung des Anspruchs der Klägerin hinzuwirken. Auch ein diesbezüglicher Vorsatz des Beklagten ist gegeben. Der Beklagte kannte als Vorstand der ... und als Geschäftsführer der ... die jeweiligen Vermögenssituationen und wusste von daher, dass durch den Übergang der Schuld von der einen Gesellschaft auf die andere sich die Chancen einer Realisierung der Forderung für die Klägerin eklatant verschlechterten. Der Beklagte hat in der informatorischen Anhörung ausgeführt, in 2016 sei er noch von einem erfolgreichen Verkauf und einer Beteiligung am Verkaufserlös ausgegangen. Davon abgesehen, dass sich dem Gericht nicht erschließt, wieso eine Erlösbeteiligung der ... die Erfüllungschancen der Klägerin ernsthaft hätte verbessern sollen, ist eine bloße Hoffnung auf eine mögliche, jedoch nicht sichere Einnahme für die Verneinung des Vorsatzes nicht ausreichend. Bereits diese Kenntnis von einem Verlustrisiko genügt für einen Betrugsvorsatz, der nicht auf den Eintritt eines Erfüllungs- oder Endschadens gerichtet sein muss, selbst wenn der Täuschende hofft oder glaubt, einen endgültigen Vermögensschaden abwenden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az.: 2 StR 36/15, Rn. 25 m.w.N., zitiert nach juris). Dies ist vor dem Hintergrund, dass zur Bejahung des Vermögensschadens bereits das Vorliegen einer konkreten Vermögensgefährdung genügt, konsequent. Dahingestellt bleiben kann die zwischen den Parteien streitige Tatsachenfrage, ob der Beklagte im Ergebnis mit einem Betrag von 8 Mio. Euro an dem Verkaufserlös beteiligt wurde – so die Behauptung der Klägerin – oder ob der Verkaufserlös alleine bei der ... verblieben ist – so die Behauptung des Beklagten, der sich allerdings nicht dazu verhält, ob er in seiner Funktion als (ggf. ehemaliger) Vorstand dieser Gesellschaft hieran gleichwohl partizipiert hat. Denn die Bereicherungsabsicht des Täuschenden kann sich auch auf eine dritte Rechtsperson beziehen. Durch den Verzicht auf die gegen die ... gerichtete Forderung ist eine Bereicherung bei dieser Gesellschaft eingetreten, die auch insoweit stoffgleich mit dem im Verlust der Forderung - bzw. ihrer ernsthaften Realisierungschance - begründeten Schaden der Klägerin ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte beabsichtigte, an dem nicht mehr um den Betrag der Provisionsforderung gekürzten Verkaufserlös zu partizipieren, sei es als Vorstand der ... sei es über seine eigene Gesellschaft ... Ob dieser wirtschaftliche Erfolg jemals eingetreten ist, ist im Verhältnis zur getäuschten Klägerin unerheblich, da sich deren Schaden und die damit einhergehende Bereicherung der ... bereits durch den Abschluss der Provisionsvereinbarung mit der nicht leistungsfähigen ... verwirklicht hat. Dieser Vorgang aber war vom Wissen und Wollen des Beklagten umfasst. Der Anspruch umfasst den Betrag der untergegangenen Restforderung. Soweit die Klägerin weitere Kostenpositionen verfolgt, besteht indes kein Anspruch, weil diese Aufwendungen weder durch die im Ausgang begangene Täuschungshandlung unmittelbar veranlasst wurden, noch insoweit ein konkreter Wille des Beklagten angenommen werden kann. Der Zinsanspruch resultiert aus den §§ 286, 288 BGB. Weil es sich bei der Schadensersatzforderung nicht um einen Entgeltanspruch im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt, beläuft sich der gesetzliche Zinssatz nur auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Verzug war jedenfalls am 01.03.2017 gegeben. Der Anspruch betreffend die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: X ZR 36/15, Rn. 21, zitiert nach juris). Anspruchsvoraussetzung des materiell-rechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: VI ZB 18/16, Rn. 6, zitiert nach juris). Rechtsverfolgungskosten können im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang zu dem wegen der oben genannten Anspruchsgründe erstattungsfähigen Schaden gehören (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az.: VIII ZR 271/09, Rn. 8 f., zitiert nach juris). Ein Schädiger hat nur solche Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, die auf Maßnahmen beruhen, die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015, Az.: IV ZR 169/14, Rn. 12, zitiert nach juris). Erstattungsfähig sind dabei die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach RVG (nebst Auslagen und Mehrwertsteuer) aus dem Streitwert der Hauptsache, soweit eine Verurteilung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015, Az.: IV ZR 277/14, Rn. 25, zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 92 Abs. 2 ZPO. Das Teilunterliegen der Klägerin ist mit knapp 2 % minimal und sowohl der zuerkannte, als auch der von der Klägerin begehrte Zahlungsbetrag liegen innerhalb derselben Gebührenstufe, so dass keine ausscheidbaren Mehrkosten durch den zu viel eingeklagten Teilbetrag entstanden sind. Der Vollstreckbarkeitsausspruch findet seine Grundlage in § 709 ZPO. Der Beklagte war Geschäftsführer der ... . Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde mangels Masse nicht eröffnet. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Projektentwicklung von Immobilien. Die Klägerin schloss mit der Grundstückseigentümerin in ... betreffend ein Projekt ... eine Geheimhaltungsvereinbarung. Auf Anlage K 1 (Bl. 16 f. d.A.) wird Bezug genommen. Der Geschäftsführer der Klägerin trat mit dem Beklagten in Kontakt, der sodann den Kontakt zu Frau ... vermittelte. Es wurde die ... gegründet, wobei die Einzelheiten streitig sind. Auf das Protokoll der Vereinbarung über eine Erwerbstreuhand vom 13.10.2015 (Anlage K 2, Bl. 18 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Der Beklagte und Frau ... wurden zu den Vorständen bestellt. Auf die E-Mail des Beklagten vom 25.07.2016 (Anlage K 3, Bl. 25 d.A.) wird Bezug genommen. Es wurden in der Folge Verhandlungen geführt. Auf den Provisionsvertrag vom 03.08. und 06.12.2016 (Anlage K 4, Bl. 26 f. d.A.) wird Bezug genommen. In der Folgezeit erfolgte keine Zahlung. Unter dem 08.09.2017 wurde eine Zahlungsvereinbarung (Anlage K 6, Bl. 35 d.A.) geschlossen, wonach die ... bis zum 31.12.2017 die Restforderung der Klägerin ausgleichen sollte. Unter dem 02.01.2018 forderte der Klägervertreter die ... zur Zahlung oder zur Vorlage eines notariellen Schuldanerkenntnisses auf. Unter dem 07.08.2018 reichte die Klägerin gegen die ... auf der Grundlage eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses eine Klage im Urkundenprozess ein. Nachdem gegen das erste Versäumnisurteil vom 16.10.2018 Einspruch eingelegt wurde, endet der Rechtsstreit durch zweites Versäumnisurteil vom 27.11.2018. Die Klägerin erteilte unter dem 01.11.2018 einen Vollstreckungsauftrag betreffend das erste Versäumnisurteil. Am 19.11.2018 teilte die zuständige Obergerichtsvollzieherin mit, die Schuldnerin sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Unter dem 05.12.2018 teilte die Stadtverwaltung Bad Homburg mit, der Geschäftsführer der Gesellschaft wohne in Bad Homburg. Unter dem 20.12.2018 wurde der Obergerichtsvollzieherin durch die Klägerin mitgeteilt, dass der Beklagte seinen Wegzug nach Asien plane. Darauf teilte die Obergerichtsvollzieherin mit, das Versäumnisurteil sei schon vor Weihnachten zugestellt, und sie habe dem Beklagten einen Termin auf den 09.01.2019 gesetzt. Unter dem 02.01.2019 ordnete das Amtsgericht ... die vorläufige Verwaltung des Vermögens der ... .an. Das Verfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. Am 04.01.2019 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Obergerichtsvollzieherin mit, der Beklagte habe sein wesentliches Vermögen in die Türkei verschoben. Das ... wurde zu einem Preis von 50 Mio. Euro verkauft. Hiervon erhielt die ... 16 Mio. Euro. Die Klägerin behauptet, sie sei von der Grundstückseigentümerin in 2015 mit der Entwicklung des Gewerbeobjekts ... beauftragt worden. Die Klägerin habe als Gesellschafterin das Objekt teilfinanzieren und die Projektbegleitung begleiten sollen. Nachdem der Beklagte – insoweit unstreitig – den Kontakt zur Frau ... vermittelt habe, habe ihr Geschäftsführer mit dem Beklagten und Frau ... vereinbart, die Realisierung des Objektes gemeinsam durchzuführen. Der Beklagte und Frau ... hätten die ... gegründet, und ihr Geschäftsführer habe an dieser Aktiengesellschaft als Vorstand bestellt und an der Gesellschaft beteiligt werden sollen. Der Beklagte und Frau ... hätten ihrem Geschäftsführer mitgeteilt, dass sie sich um die Vertragsgestaltung und Umsetzung kümmern und ihn nach der Fertigstellung informieren werden. Nachdem ihr Geschäftsführer länger keine Mitteilung erhalten habe, habe er sich Anfang 2016 an den Beklagten gewandt, der ihm mitgeteilt habe, der Geschäftsführer der Klägerin solle als Ausgleich für seine Nichtbeteiligung an der ... € 600.000,00 erhalten. Mitte Juni 2016 hätten sich der Beklagte, Frau ... und ihr Geschäftsführer darauf verständigt, dass an die Klägerin € 330.000,00 gezahlt werden sollen. Der Beklagte habe dann ihrem Geschäftsführer kurz vor dem 25.07.2017 mitgeteilt, dass die Zahlung der € 330.000,00 als Provision angefordert werden müsse, weil sonst sein Betrug dokumentiert werde. Ihr Geschäftsführer habe dieser Vorgehensweise zugestimmt. Nach weiteren Verhandlungen hätten sich ihr Geschäftsführer und der Beklagte final darauf verständigt, dass die Klägerin an Stelle der Unternehmensbeteiligung eine Provision von € 330.000,00 zzgl. USt erhalte. Ende November 2016 habe der Beklagte darum gebeten, die getroffene Vereinbarung auf seine Gesellschaft umzuschreiben, da das steuerlich günstiger sei. Im Sommer 2017 habe ihr Geschäftsführer erfahren, dass der Beklagte mit der ... eine Vereinbarung über die Auflösung einer Erwerbstreuhand geschlossen habe. Im einem Gespräch am 03.07.2018 habe der Beklagte Herrn ... mitgeteilt, er habe mit Frau ... ein Arrangement im Hinblick auf das Projekt ... herbeigeführt, und er werde in Kürze eine beträchtliche Geldsumme erhalten. Auf die Frage, ob er dann seine Schulden bei der Klägerin begleichen werde, habe der Beklagte herzhaft gelacht und erklärt, die Klägerin werde leer ausgehen. In der Folge habe Herr ... Informationen erhalten, wonach der Beklagte sein Gewerbe in Deutschland aufgebe und seine Vermögenswerte auf seine Frau übertrage. Der Beklagte habe in dem Urkundenverfahren versucht, durch unzutreffende Angaben den Verlauf zu verzögern. Der Klägervertreter habe von der Ehefrau des Beklagten die Auskunft erhalten, dass der Beklagte an der von der Behörde angegebenen Adresse wohne und die Gesellschaft dort ihren Sitz habe. Der Beklagte habe von dem Anteil der ... am Verkaufserlös die Hälfte erhalten. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 333.552,09 nebst 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.03.2017 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 3.416,00 nebst 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.03.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, Hintergrund der Geheimhaltungsvereinbarung sei gewesen, dass das Projekt ... wirtschaftlich notleidend gewesen sei oder zu werden drohte. Die Klägerin habe der Grundstückeigentümerin vorgespiegelt, das Areal erwerben zu wollen und zu können, obschon die Klägerin nicht über die Mittel dazu verfügt habe. Die Vermittlung von Frau ... habe alleine der Beschaffung einer Finanzierung gedient, und Frau ... habe von Anbeginn eine Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgelehnt. Die ... habe Frau ... zur Überraschung des Beklagten alleine über eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gegründet. Die Vereinbarung vom 14.03.2017 (Anlage K 5, Bl. 28 ff. d.A.) sei im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Verkauf der Aktien der ..., der über Tochtergesellschaften das Projekt ... gehöre, abgeschlossen worden. Keine der im Vertrag genannten Bedingungen sei eingetreten und der Verkauf der Aktien sei letztlich gescheiterten. Darauf sei die Vereinbarung Anlage K 2 im März 2018 wegen einer angeblich begangenen arglistigen Täuschung des Beklagten angefochten worden. Die ... habe alle Gewinne für sich alleine beansprucht. Da die Beteiligung der ... am Projekt ... auf Vermittlung der Klägerin zustande gekommen sei, sei der Beklagte der Auffassung gewesen, dass der Klägerin eine Vergütung zustehe. Da Frau ... das anders gesehen habe und er alleine nicht für die ... habe agieren können, er sich aber mit der Klägerin habe einigen wollen, habe die ... eine Zahlungsverpflichtung der ... gegenüber der Klägerin übernommen. Der 30.07.2017 sei gewählt worden, weil der Beklagte gehofft habe, dass bis dahin der Aktienverkauf vollzogen sei. Die Abhängigkeit der Zahlung vom Vollzug des Aktienverkaufs sei mit der Klägerin besprochen worden. Ergänzend wird auf das gesamte Sachvorbringen der Parteien, insbesondere auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.