Beschluss
2-06 O 305/21
LG Frankfurt 06. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:1124.2.06O305.21.00
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Tenor
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Tübingen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Tübingen verwiesen. Nach § 281 ZPO ist die Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main auszusprechen und der Rechtsstreit auf Antrag des Antragstellers und nach Anhörung des Antragsgegners an das gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG i.V.m. §§ 12, 17 ZPO zuständige Landgericht Tübingen zu verweisen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG. Zwar ist danach neben dem Gericht, in dessen Bezirk der Anspruchs-gegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, auch dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangenen wurde. Gleichwohl gilt dies gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht für Rechtstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien. Der gesetzliche Ausschlusstatbestand greift im vorliegenden Fall. Gegenstand des Eilverfahrens sind Angebotstitel auf einem Online-Marktplatz gegen deren Änderung und Zurückänderung sich der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung wendet. Damit wird Verhalten als unlauter angegriffen, das sich ausschließlich in Telemedien abspielt. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift auf internetspezifische, missbrauchsanfällige Fallgruppen lauterkeitsrechtlicher Rechtsverfolgung kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Insofern macht sich die Kammer die zutreffenden Ausführungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2021, I-20 W 11/21 – juris, Rn. 22 ff.) zu eigen. Es zeigt schon der systematische Vergleich mit der engeren Formulierung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, dass eine unbewusste, schließungsbedürftige Regelungslücke nicht besteht. Dem Gesetzgeber war die Einschränkungsmöglichkeit auf die Fallgruppen des Abmahnmissbrauchs beispielsweise durch den Zusatz „gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ bekannt und dennoch hat die Formulierung keinen Eingang in den Gesetzestext des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gefunden. Ein bezweckter Gleichlauf der Vorschriften drängt sich nicht auf und hätte im Wortlaut klargestellt werden müssen. Für die Annahme, dass eine textliche Angleichung lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr liegt der Umkehrschluss nahe, dass eine derartige Einschränkung und damit eine innere Symmetrie des Gesetzestexts nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprachen. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Entstehungshistorie. Durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sollte der Gerichtsstand des Begehungsorts im Lauterkeitsrecht ursprünglich vollständig entfallen (vgl. Referentenentwurf des BMJV v. 11.09.2018, S. 28). Dem Rechtsausschuss wurde durch die GRUR (Würtenberger/Freischem, GRUR 2019, 59, 62) sowie die Sachverständigenanhörung die Möglichkeit aufgezeigt, eine Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands auf missbrauchsanfällige Konstellationen durch Anknüpfung an bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten zu beschränken. Trotz der – anhand der von der Antragstellerin angeführten Berichterstattung im Rechtsausschuss und Äußerungen von Abgeordneten nachvollziehbaren – intensiven Diskussion und Beratung dieses Punktes, hat eine solche Differenzierung im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Diese rechtliche Wertung führt nicht zu Widersprüchen bzw. zu einer Zersplitterung der gerichtlichen Zuständigkeit für dieselbe lauterkeitsrechtlich relevante Werbemaßnahme in klassischen Medien und im Online-Bereich. Schließlich besteht grundsätzlich der einheitliche, allgemeine Gerichtsstand gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Eine Spezialisierung der Gerichte im Interesse der Parteien kann über eine Zuständigkeitskonzentration aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 3 UWG herbeigeführt werden, wie es in anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes zum Teil bereits der Fall ist. Dies ist Aufgabe des Landesgesetzgebers. Im Übrigen stellt die Reduktion des § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG auf internetspezifische, missbrauchsanfällige Fallgestaltungen – entsprechend der Argumentation der Antragstellerin – kein taugliches Abgrenzungskriterium dar, weil nur schwer greifbar ist, welche Fallgestaltungen als (so) missbrauchsanfällig einzustufen sind, dass für sie der fliegende Gerichtsstand entfällt. Wird die Ausnahme vom fliegenden Gerichtsstand dagegen mit Feddersen (in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 14 Rn. 21) auf Zuwiderhandlungen, die ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangen werden, also auf rein virtuelle Verstöße beschränkt, so ist ein klares Abgrenzungskriterium gefunden. Danach ist der Gerichtsstand des Begehungsortes bereits dann nicht ausgeschlossen, „wenn eine unlautere geschäftliche Handlung – etwa eine irreführende Werbung – zwar auch, aber nicht ausschließlich im Internet, sondern auch über andere Verbreitungswege – etwa die physische Aussendung oder das Auslegen von Werbematerial, Anzeigen in Druckerzeugnissen – verwirklicht wird“ (Feddersen, aaO) oder eine entsprechende Begehungsgefahr im Gerichtsbezirk besteht. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.