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Urteil

2-06 O 083/17

LG Frankfurt 06. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:1106.2.06O083.17.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Unterlassungsklage in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 996,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Unterlassungsklage in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 996,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig. Das Landgericht Frankfurt am Main ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die in der beanstandeten Markenverletzung liegende unerlaubte Handlung im Gerichtsbezirk begangen worden ist, indem die Beklagte die Halstücher unter der Bezeichnung „…“ über das Internet angeboten hat. In der Verwendung einer auch in Deutschland abrufbaren Internetadresse liegt zwar nicht bereits eine Kennzeichennutzung in Deutschland und damit eine Verletzung der bundesweiten Rechte des Markeninhabers. Trotz des ubiquitären Charakters des Internet kann nicht allein daraus, dass ein lokal oder regional tätiges Unternehmen – wie die Beklagte - sich und sein Angebot im Internet darstellt, darauf geschlossen werden, der räumliche Tätigkeitsbereich des Unternehmens werde entsprechend von Irland auf Deutschland oder darüber hinaus ausgedehnt. Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich - aus welchen Gründen auch immer - auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden ist (vgl. BGH GRUR 2005, 262, 263f. - soco.de; GRUR 2005, 431, 432 f. - Hotel Maritime). Es bedarf in solchen Fällen vielmehr konkreter Anhaltspunkte, dass der Domaininhaber den Einzugsbereich seines Geschäftsbetriebs mit dem Internetauftritt erheblich ausdehnen und sich nunmehr auch in Deutschland um Kunden bemühen will. Allein der Umstand, dass seine Internetseite deutschlandweit, ja weltweit aufgerufen werden kann, lässt nicht auf eine solche Erweiterung des Tätigkeitsfeldes schließen (vgl. BGH GRUR 2006, 159, 160 - hufeland.de). Solche konkreten Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall jedoch gegeben. Sie folgen allein und in ausreichender Weise aus dem Umstand, dass die Beklagte auf die Testkaufbestellung der Klägerin hin nach Deutschland geliefert hat. Dies kann die Beklagte nicht mit dem Hinweis entkräften, dass ihre Internetseiten insgesamt in … Sprache gehalten seien und sich daher ersichtlich nicht an Abnehmer in Deutschland richte. Durch ihre Lieferung nach Deutschland hat die Beklagte vielmehr gezeigt, dass sie sich mit ihrem Angebot durchaus auch an solche Abnehmer in Deutschland und im Gerichtsbezirk richtet, die die … Sprache besser beherrschen als die Deutsche, was die Zuständigkeit deutscher Gerichte eröffnen kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, I ZR 131/12, Rn. 12, 27 - englischsprachige Pressemitteilung) und im vorliegenden Fall eröffnet. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann die Feststellung verlangen, dass sich der Rechtsstreit über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in der Hauptsache erledigt hat. Die Unterlassungsklage war zulässig, insbesondere war die Klägerin prozessführungsbefugt. Nach § 30 Abs. 3 MarkenG kann die Klägerin als Lizenznehmerin der Markeninhaberin … mit deren hier vorliegenden Zustimmung Klage wegen Verletzung der Marke erheben. Die Klägerin konnte von der Beklagten nach § 14 MarkenG verlangen, dass sie die Benutzung der Kennzeichnung „…“ für Bekleidungsstücke unterlässt. Der Beklagten ist danach untersagt, ohne Zustimmung der Markeninhaberin im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Halstücher die angegriffene Bezeichnung zu benutzen, weil die Bezeichnung mit der Marke „…“ identisch ist und für Waren benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Zwischen der Marke der Klägerin und der angegriffenen Kennzeichnung besteht trotz der Verwendung seitens der Beklagten innerhalb einer längeren Bezeichnung Identität. Ob ein Bestandteil der angegriffenen Kennzeichnung, die als mit der älteren Marke ähnlich beanstandet wird, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr isoliert oder nur zusammen mit den weiteren Bestandteilen als einheitliche Gesamtaufmachung zugrunde zu legen ist, hängt davon ab, ob die angegriffene Gestaltung vom Verkehr „als Ganzes“, das heißt „wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen. Letzteres ist im Bekleidungssektor und auch hier der Fall, weil Bekleidungsstücke üblicherweise neben dem Namen des Herstellers – hier … – häufig eine Modellbezeichnung tragen, der eine eigenständige, von den übrigen Bestandteilen unabhängige kennzeichnende Stellung zukommt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.05.2012, 6 U 2/12, Rn. 22, 24). Die Benutzung erfolgt auch kennzeichenmäßig. Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in einem Verkaufsangebot im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, Urt. v. 07.03.2019, I ZR 195/17, Rn. 52 - SAM). Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr zwar häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH, Urt. v. 11.04.2019, I ZR 108/18, Rn. 38 - Mo). Herkunftshinweisende kennzeichenmäßige Benutzung kann aber insbesondere dann angenommen werden, wenn die Modellbezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2019, I ZR 195/17, Rn. 54 - SAM). Letzteres ist hier der Fall. Zwar ist die Herstellerangabe „…“ im Internetangebot der Beklagten vorangestellt, sie ist aber nicht in besonderer Weise hervorgehoben. Die Modellbezeichnung wird vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellerangabe verwendet, so dass die angesprochenen Verkehrskreise „…“ als herkunftshinweisende Zweitmarke verstehen werden. Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Verletzungshandlung durch einen Testkauf aufgedeckt worden ist. Testkäufe sind ein weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern, für deren Erfolg es unvermeidlich ist, den Testcharakter zu verbergen. Unzulässig sind Testkäufe dagegen, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber "hereinzulegen", um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können. Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 11.05.2017, I ZR 60/16, Rn. 31 - Testkauf im Internet m.w.N.). Danach war der von der Klägerin veranlasste Testkauf nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keine verwerflichen Mittel eingesetzt. Hinreichende Anhaltspunkte für bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzungen der Beklagten haben nicht gänzlich gefehlt. Denn das Vorhalten einer … Internetseite schließt die Annahme, dass auch in Deutschland angeboten und veräußert werden soll, nicht von vornherein aus. Darüber hinaus fehlte ein Disclaimer, mit dem die Beklagte das Verbreitungsgebiet ihrer Werbung im Internet hätte einschränken können, in dem sie ankündigen konnte, nicht nach Deutschland zu liefern (vgl. BGH GRUR 2006, 513 - Arzneimittelwerbung im Internet). Durch die abgegebene Unterlassungserklärung hat sich der Rechtsstreit über den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache erledigt, weil die Wiederholungsgefahr entfallen ist. Die weiter gehende Feststellungsklage ist unbegründet. Die Klage auf Auskunft und die Klage auf Feststellung des Schadensersatzanspruchs waren von Anfang an unzulässig. Ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 ZPO war nicht gegeben. Danach hat nur die Abtretung der Schadensersatz- und Auskunftsansprüche nach Rechtshängigkeit keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des Abtretenden. Hier hat die Klägerin ihre Ansprüche nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit abgetreten. Bei dieser Sachlage scheidet eine Anwendung des § 265 ZPO aus, weil die Vorschriften über den Rückbezug der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit im Rahmen des § 265 ZPO keine Anwendung finden (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 265 Rn. 15). Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus der Ermächtigungserklärung der Abtretungsempfängerin … nur für den Unterlassungsanspruch, nicht dagegen für Auskunfts- und Schadensersatzanspruch. Denn neben der Zustimmung der Abtretungsempfängerin ist eine prozessuale Geltendmachung fremder Ansprüche im eigenen Namen nur unter der weiteren Voraussetzung eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Anspruchsdurchsetzung zulässig. Dieses eigene Interesse des Lizenznehmers wird für den Unterlassungs- und den Beseitigungsanspruch in § 30 MarkenG unterstellt. Nicht dagegen für den Schadensersatz- und Auskunftsanspruch. Beim Schadensersatzanspruch geht das Gesetz in § 30 Abs. 4 MarkenG sogar davon aus, dass der Lizenznehmer grundsätzlich nur seinen eigenen Schaden geltend machen kann. Auch im vorliegenden Fall ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin nicht erkennbar. Der Verlust von Kunden beim Vertrieb vermeintlicher „…“- Waren, auf den sich die Klägerin insofern bezieht, mag gegebenenfalls einen eigenen Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen, er rechtfertigt aber nicht, den Schadensersatzanspruch der Lizenzgeberin geltend zu machen. Im Ergebnis liefe die Argumentation der Klägerin darauf hinaus, ein Interesse der Klägerin an der monetären Sanktionierung von Markenverletzungen zu schützen. Ein solcher Pönalisierungsgedanke ist dem deutschen Schadensersatzrecht fremd. Für den Auskunftsanspruch kann sich die Klägerin zur Begründung eines eigenen schutzwürdigen Interesses nicht darauf berufen, jedenfalls die Auskunft über den Lieferanten und andere Vorbesitzer müsse ihr zugebilligt werden, um weitere Rechtsverletzungen aufdecken zu können. Dies mag bei Fällen mit reinem Inlandsbezug erheblich sein. Im vorliegenden Fall können Lieferanten der Beklagten und andere Vorbenutzer jedoch keine Verletzungshandlungen begangen haben, an deren Aufdeckung ein Interesse der Klägerin besteht. Denn sie haben denknotwenig in … gehandelt, wodurch Ansprüche nach deutschem Markenrecht nicht begründet werden können; jedenfalls können nach dem Inhalt des geltend gemachten Auskunftsanspruchs rechtsverletzende Handlungen mit Inlandsbezug nicht aufgedeckt werde. Die Klage auf Erstattung von Abmahnkosten ist begründet. Die Klägerin kann nach §§ 683, 670 BGB die Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten von 996,95 € verlangen. Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten einer begründeten und berechtigten Abmahnung (vgl. BGH GRUR 1995, 167 – Kosten bei unbegründeter Abmahnung). Eine Abmahnung ist begründet, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zu Grunde liegt; sie ist berechtigt, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH GRUR 2009, 502, 503 Rn. 11 - pcb). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, insbesondere lag der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zugrunde, wie aus den vorausgegangenen Ausführungen folgt. Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten. Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen der Klägerin nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit zu, die am 24.01.2018 eingetreten ist, wie aus dem Schreiben des „…“ abgeleitet werden kann. Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Das Urteil ist nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung wegen Markenverletzung. Die Klägerin ist auf dem Sektor der Herstellung sowie des Angebots und Vertriebs von Bekleidung, Accessoires und Schuhwaren im Groß- und Einzelhandel tätig. Ihre Produkte werden in der Bundesrepublik Deutschland über zahlreiche Retail-Stores (u.a. Amazon, Zalando, Otto, Neckermann, Brands4friends) angeboten. Die Bekleidungsstücke, Schuhe und Accessoires bietet an und vertreibt die Klägerin insbesondere unten Eigenmarken wie „…“, „…“, „…“ und „…“. Die Klägerin war Inhaberin der mit Priorität vom 06.07.1999 u.a. für Bekleidungsstücke unter Nummer …… eingetragenen deutschen Marke „…“. Die jährlich unter dem Zeichen „…“ in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vertrieb von Bekleidungsstücken, Schuhen und Modeaccessoires wie Halstüchern erzielten Umsätze liegen im siebenstelligen Eurobereich. Die Beklagte betreibt eine einzelne Boutique in …, … und bietet Produkte über ihren Onlineshop „...“ an. Dieser Onlineshop ist nur in … Sprache verfügbar und wendet sich ganz vorrangig an Abnehmer im …. Alle Produkte werden nur mit … Beschreibung präsentiert und die gesamten Preise werden in … angegeben. Im Januar 2017 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte über ihren Onlineshop Halstücher unter der Überschrift „…“ anbot. Lieferantin dieser Halstücher an die Beklagte war die … . Daraufhin beauftragte die Klägerin, zur vollständigen Dokumentation der Markenverletzung in Deutschland, einen Testkäufer mit der Durchführung eines Kaufs. Die Beklagte versandte das bestellte Halstuch am 18.01.2017 an den Testkäufer nach … in …. Die Bezeichnung „…“ verwandte die Beklagte auch auf den mitversandten Unterlagen. Die genaue Gestaltung des Angebots im Internetshop und der Unterlagen ergibt sich aus den in den Klageanträgen in Bezug genommenen Abbildungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verletzung ihres Markenrechts erfolglos ab. Wegen der ihr aufgrund des Abmahnschreibens entstandenen Kosten begehrt die Klägerin Erstattung einer 0,65fachen Rechtsanwaltsgebühr aus einem Streitwert von 100.000,- € nebst Unkostenpauschale, insgesamt 996,95 €. Die Klage ist am 07.03.2017 bei Gericht eingegangen. Im Juli 2017 übertrug Klägerin die Klagemarke auf die Fa. …. Die Klägerin ist jedoch Lizenznehmerin der Fa. … hinsichtlich des Zeichens „…“ und für den Großvertrieb von entsprechend gekennzeichneten Bekleidungsartikeln verantwortlich. Am 08.08.2017 trat die Klägerin ihre Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz an die Fa. … ab. Am 02.09.2017 ermächtigte die Fa. … die Klägerin sämtliche nach Markenübertragung bereits anhängige Prozesse betreffend die Marke „…“ im eigenen Namen fortzuführen. Der Zeitpunkt der Zustellung der Klage ist nach Aktenlage nicht feststellbar. Am 09.11.2017 hat die … Zustellbehörde mitgeteilt, dass sie die Zustellung der Klage von einer vorherigen Vorschusszahlung abhängig mache. Mit Begleitschreiben vom 23.01.2018 des „…“ (Bl. 328 d.A.) ist der Beklagten die Klage zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten angezeigt, dass sie die Beklagte vertreten. Unter dem 30.07.2019 hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, das Zeichen „…“ nicht mehr für Halstücher zu benutzen. Ferner hat sie sich verpflichtet, den der Fa. … aus dem Vertrieb solcher Halstücher in … entstanden Schaden zu ersetzen. Ferner hat sie erklärt, dass sie außer dem Verkauf an den Testkäufer kein weiteres Produkt nach … verkauft hat. Mit Schriftsatz vom 22.10.2019 hat die Beklagte erklärt, dass die Klägerin nunmehr über alle Auskünfte verfüge, die sie mit der Klage geltend gemacht habe. Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund der Lizenzbeziehung nicht nur ein eigenes Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegenüber der Beklagten, sondern auch an den begehrten Auskünften und dem Schadensersatz. Bei den Auskünften komme es ihr darauf an, sämtliche Quellen von unrechtmäßig gekennzeichneter Ware aufzudecken. Im Hinblick auf den Schadensersatz sei zu beachten, dass sich bei dem Vertrieb vermeintlicher „…“- Waren ein Abgang von Kunden sofort bemerkbar mache und sich ab einer bestimmten Anzahl die Lizenzzahlungen nicht mehr rechnen würden. Daher sei ihr wirtschaftlich besonders daran gelegen, dass eben dieser Schaden in gewisser Weise ausgeglichen werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, A. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit die Klägerin ursprünglich beantragt hat: 1) Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin unter Verwendung des Zeichens „…“ Halstücher zu bewerben und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dies wie nachfolgend geschieht; … … … … 2) Der Beklagten wird geboten, der Fa. … unter Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere Rechnungen und Lieferscheinen, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Lieferanten, anderer Vorbesitzer sowie die Menge der verkauften Waren gem. Ziff. 1. einschließlich des hierdurch erzielten Gesamtumsatzes und –gewinns. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Fa … sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird; B. Die Beklagte zu verurteilen: an die Klägerin € 996,95 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts und beantragt, die Klage abzuweisen,