OffeneUrteileSuche
Urteil

3-06 O 38/19

LG Frankfurt 06. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:1210.3.06O38.19.00
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, ein Taxifahrzeug außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze am Frankfurter Flughafen aufzustellen und bereitzuhalten, wie geschehen am 29.11.2018 gegen 9:10 Uhr. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist bezüglich der Verurteilung zu Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- €. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, ein Taxifahrzeug außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze am Frankfurter Flughafen aufzustellen und bereitzuhalten, wie geschehen am 29.11.2018 gegen 9:10 Uhr. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist bezüglich der Verurteilung zu Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- €. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG, § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG zu. Der Kläger ist anspruchsberechtigt als Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da es sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen handelt mit einer erheblichen Anzahl zugehöriger Unternehmen. Bei der Bestimmung des § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da sie dazu bestimmt ist, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe im Interesse der Marktteilnehmer zu erhalten (BGH NJW-RR 2013, 606 – Tz. 15). Die Norm des § 47 Abs. 1 PBefG verbietet das Bereithalten außerhalb behördlich zugelassener Halteplätze, da die Beförderung von Personen nur unter dieser Voraussetzung einen zulässigen Gelegenheitsverkehr in Form des Verkehrs mit Taxen darstellt, § 46 Abs. 2 S. Nr. 1 PBefG. Nach der Neufassung des § 47 PBefG durch das Fünfte Änderungsgesetz dürfen Taxen nur noch an den behördlich zugelassenen Stellen, nicht aber allgemein auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgehalten werden (BVerfG NJW 1990, 1349, 1352). Zwar ergibt sich der Verbotscharakter nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, jedoch ohne Weiteres aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.01.2017, Az. 6 U 24/16, Rn. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 47 Abs. 1 PBefG nicht als Ordnungswidrigkeit nach § 61 PBefG sanktioniert wird, spricht nicht gegen den Verbotscharakter der Norm, da nicht jede Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Pflicht eine Geldbuße nach sich zieht. Gegen den Verbotscharakter spricht auch nicht der Zweck der Vorschrift, die nicht primär dazu dient, die Verkehrsanbindung der Fahrgäste zu fördern, sondern dazu bestimmt ist, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe im Interesse der Marktteilnehmer zu erhalten (BGH NJW-RR 2013, 606 – Tz. 15). Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch der Gesetzgeberwille nicht der Annahme eines Verbotscharakters der Vorschrift entgegen. Dass der Gesetzgeber straßenverkehrsrechtliche Pflichten im StVG und der StVO normiert hat, hindert nicht die Statuierung eines Verbots in § 47 Abs. 1 PBefG. Schließlich kann es für die Annahme eines Verbotscharakters der Norm nicht darauf ankommen, ob es ausreichend viele Taxihalteplätze in Frankfurt gibt. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG im Fall der Bejahung des Verbotscharakters der Norm ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Berufsausübung kann gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Bei der Norm des § 47 Abs. 1 PBefG handelt es sich um eine solche Regelung. Dem Beklagten liegt ein Verstoß gegen § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG zur Last, da er sein Taxi außerhalb behördlich zugelassener Halteplätze bereitgehalten hat. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte mit dem Taxi mit der Nr. 199 am 29.11.2018 um 9:10 Uhr im Bereich des Fernbahnhofs des Frankfurter Flughafens vor dem ... - im inneren Bereich des Rondells – gestanden hat. Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass er an diesem Tag Dienst für den Kläger gehabt habe und das Taxi dort wahrgenommen habe. Der Fahrer habe ihm kurz sein Handy gezeigt und gesagt, dass er einen Abholauftrag habe. Dann seien zwei asiatisch aussehende Herren mit Aktentaschen aus dem ... . herausgekommen. Der Fahrer habe die Beifahrertür sowie die rechte Tür hinten geöffnet, die beiden Herren einsteigen lassen und sei dann selbst ins Auto eingestiegen. Da er Zweifel gehabt habe, habe er ein Foto von dem Taxi gemacht. Dann habe er die Tür hinten rechts aufgemacht und einen der Fahrgäste auf Englisch gefragt „Order of Taxi?“, worauf die Antwort „No“ gewesen sei. Daraufhin seien die Fahrgäste wieder ausgestiegen und zum Taxistand gegangen. Das Taxi sei dann leer weggefahren. Dieses Geschehen ist nicht durch die Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung widerlegt worden. Er hat ausgesagt, er habe nach einer Fahrt von Frankfurt zum Flughafen dort den ... besuchen wollen und deshalb sein Taxi nicht am Taxihalteplatz sondern direkt bei ... abgestellt und eingekauft. Als er wieder im Auto gewesen sei, hätten ihn zwei Fahrgäste angesprochen und wegen einer Fahrt nach Frankfurt gefragt. Dies habe er abgelehnt und die Fahrgäste seien dann zum Taxihalteplatz gegangen. Die Fahrgäste hätten bei ihm im Auto gesessen und dann habe die Aufsicht gefragt, ob es einen Auftrag gebe, was sie verneint hätten und dann wieder ausgestiegen seien. Das Gericht hält den von dem Beklagten geschilderten Hergang für nicht plausibel. Zunächst schildert der Beklagte, er habe im Fahrzeug gesessen und die Fahrgäste hätten ihn wegen einer Fahrt nach Frankfurt angesprochen, was er abgelehnt habe. Dann erklärt der Beklagte, die Fahrgäste hätten bei ihm im Auto gesessen, als die Aufsicht gekommen sei und nach einem Fahrauftrag gefragt habe. Wenn letzteres zugrunde gelegt würde, liegt es außerhalb der Lebenserfahrung, dass der Beklagte als Taxifahrer die Fahrgäste zunächst in sein Taxi einsteigen lässt, wenn er generell keinerlei Fahraufträge annehmen will. Dass der Beklagte die Fahrgäste transportieren wollte, folgt auch aus der Aussage des Zeugen ... – der der Beklagte in seiner Version nicht widersprochen hat – dass er den Fahrgästen die Autotür geöffnet habe und sie habe einsteigen lassen. Damit hat der Beklagte entgegen § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG sein Taxi außerhalb behördlich zugelassener Halteplätze bereitgehalten. Der Beklagte kann schließlich nicht erfolgreich einwenden, der Fernbahnhof sei außerhalb des Flughafens gelegen und die Taxihalteplätze dort stünden im Eigentum von Erbbauteilberechtigten aus dem Kreise der ... Darauf kommt es nicht an, da der Fernbahnhof unterirdisch gelegen ist, die Taxihalteplätze sich aber auf dem Gelände des ….. ... befinden, deren Nutzung ausweislich der Bestätigung vom 6.12.2018 Bl. 31 dem Kläger gestattet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist eine Unternehmervereinigung des Taxengewerbes, der rund ¾ aller Frankfurter Taxiunternehmen als Mitglieder angehören. Satzungsgemäß ist er Interessenvertretung der Mitglieder und sichert deren Rechte. Er ist zur Nutzung der behördlich gekennzeichneten Taxihalteplätze am Frankfurter Flughafen berechtigt und insoweit mit der ... vertraglich verbunden. Des Weiteren ist er zur Nutzung der Taxihalteplätze am Gebäude ..., unter dem sich der Fernbahnhof befindet, berechtigt und insoweit mit dem Betreiber ... vertraglich verbunden. Dem Kläger obliegt die Aufsicht vor Ort und er hat den reibungslosen Ablauf des Taxiverkehrs am Frankfurter Flughafen sicherzustellen. Er hält zu den Betriebszeiten des Frankfurter Flughafens rund 600 Taxen vor, die nach bestimmten Systemen nachrücken, was mit Wartezeiten für die sich anstellenden Taxifahrern verbunden ist. Es finden ferner Einteilungen im Rahmen der sogenannten Charterregelung dahingehend statt, dass bestimmte Plätze nur von bestimmten Taxen zu vorgegebenen Zeiten angefahren werden dürfen. Der Beklagte ist als Taxifahrer bei dem Taxiunternehmen ... in Frankfurt am Main tätig. Diese ist Konzessionärin des Fahrzeugs mit der Ordnungsnummer ... und dem amtlichen Kennzeichen ... Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit dem streitgegenständlichen Taxi am 29.11.2018 leer gegen 9:10 Uhr vor dem ... -Eingang am Fernbahnhof des Frankfurter Flughafens gestanden. Der Fahrer habe gut ansprechbar im Taxi gesessen. Als zwei Geschäftsleute mit Aktentaschen aus dem Ausgang herausgekommen seien und das gesehen hätten, habe der Fahrer die Beifahrertür sowie die rechte Tür hinten geöffnet und die beiden Herren einsteigen lassen. Die Aufsicht sei dann eingeschritten und habe mit den Fahrgästen abklären können, dass diese das Taxi nicht bestellt hatten. Der Fahrer habe daraufhin die Fahrgäste wieder aussteigen lassen und den Bereich leer verlassen. Hilfsweise stützt der Kläger seine Klage auf einen Vorgang vom 18.12.2018 gegen 9:54 Uhr. An diesem Tag habe das Taxi am Gebäude ..., Frankfurter Flughafen, unter dem sich der Fernbahnhof befindet, gestanden. Der Fahrer habe mit dem Fahrzeug Aufstellung vor dem Eingang ... genommen. Auf Nachfrage des Zeugen ..., ob er einen Auftrag habe, habe der Fahrer dies zunächst bejaht. Das Dachschild sei jedoch beleuchtet gewesen. Der Fahrer habe die Vorlage der TTC-Karte verweigert. Gegen 10:00 Uhr sei er leer weggefahren, vermutlich weil er bemerkt habe, dass er weiterhin beobachtet wurde. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 18.03.2019 erfolglos den Beklagten zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen in Höhe einer Abmahnpauschale von 297,50,-- € glich der Beklagte aus. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, ein Taxifahrzeug außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze am Frankfurter Flughafen aufzustellen und bereitzuhalten, wie geschehen am 29.11.2018 gegen 9:10 Uhr, hilfsweise wie geschehen am 18.12.2018 gegen 9:54 Uhr. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet bezüglich des streitgegenständlichen Geschehens am 29.11.2018, er sei aus dem Taxi ausgestiegen und sei sodann in das Fernbahnhofgebäude hineingegangen und zwar entweder zur ... oder zum ... Entsprechendes gelte für das hilfsweise Datum vom 18.12.2018, zu diesem Termin sei er zum ... . gegangen. Wie lange er das Fahrzeug verlassen habe, könne er nicht sagen. Er habe jeweils sein Taxidachschild ausgeschaltet gehabt, als er das Taxi verlassen habe. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Norm des § 47 Abs. 1 PBefG kein Gebot / Verbot beinhalte. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Schriftsätze vom 01.07.2019 und vom 18.11.2019 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.08.2019 durch Vernehmung des Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie informatorischen Anhörung des Beklagten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2019 (Bl. 63 ff.).