Urteil
2-04 O 144/19
LG Frankfurt 04. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:1106.2.04O144.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder auf der Grundlage des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG wegen der vorgeblichen Verletzung einer den Kläger schützenden Amtspflicht noch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. I. 1. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG ist nicht gegeben, da die Beklagte – wie erforderlich wäre – jedenfalls keine den Kläger als Dritten schützende Amtspflicht verletzt hat. Gemäß § 4 Abs. 4 FinDAG nimmt die Beklagte ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. „Dies bedeutet im Ergebnis, dass dieser (der Aufsicht der Beklagten unterstellte) Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist“ (BGH, U. v. 20.01.2005, III ZR 48/01, NJW 2005, 742). Davon bleibt der Schutz der in den jeweiligen Bereichen tätigen Wirtschaftsunternehmen, gegen die sich die nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen vorgesehenen Maßnahmen richten, unberührt. Demgegenüber sind Personen – wie der Kläger –, für die sich die Aufsichtsmaßnahmen nur mittelbar und nur insoweit auswirken können, als sie mit einem Unternehmen in geschäftlichen Kontrakt treten, das von dieser Aufsichtsmaßnahme betroffen ist oder Anlass zu Aufsichtsmaßnahmen gibt, nicht geschützte Dritte (BeckOGK/Dörr, 01.09.2019, BGB § 839, Rn. 305). Auch aus § 4 Abs. 1a FinDAG, demzufolge „die Bundesanstalt innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet ist“, lässt sich kein Drittschutz der vorgeblich verletzten Normen ableiten. Die Vorschrift wurde zum 10.07.2015 im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes eingefügt, um ausdrücklich klarzustellen, dass auch der „kollektive Verbraucherschutz“ gesetzliches Ziel der Allfinanzaufsicht ist und ohne dass hieraus nach dem Willen des Gesetzgebers ein Drittschutz erwachsen sollte (vgl. RegBegr. zum KASG, BT-Drs. 18/3994, S. 36 f.: „Die Bundesanstalt ist auch hinsichtlich des kollektiven Verbraucherschutzes entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig.“). Unter Beachtung des Zwecks, den Schutz der Verbraucher in ihrer Gesamtheit zu befördern, ist es nicht angezeigt, dem einzelnen Anleger darüber hinaus einen Drittschutz im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB zuzubilligen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers verletzt auch nicht höherrangiges Recht. Insbesondere steht das Recht der Europäischen Union den in § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelungen nicht entgegen (BGH, NJW 2005, 742, 744). Der EuGH hat den Haftungsausschluss mit Europarecht für vereinbar erklärt (EuGH, NJW 2004, 3479, 3480). Aus der Richtlinie, auch wenn diese den Schutz der Einleger bezweckt, ergibt sich nicht, dass sie Rechte zu Gunsten der Einleger für den Fall schaffen solle, dass ihre Einlagen auf Grund einer unzureichenden Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden nicht verfügbar sind (EuGH, NJW 2004, 3479, 3480, Rn. 41). § 4 Abs. 4 FinDAG verletzt auch keine Grundrechte, insbesondere nicht Art. 14 GG (BGH, NJW 2005, 742, 744). Denn den Anlegern werden in Bezug auf Maßnahmen der Bankenaufsicht keine Rechte gewährt (BGH, a.a.O.). Überdies müsste sich der Kläger im Hinblick auf den bislang behaupteten Schaden gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zunächst an die …. als seinen unmittelbaren Vertragspartner wenden. Auch ist ein Schaden vor dem Hintergrund des laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen der …. derzeit nicht final eingetreten, so dass der Kläger gegenüber der Beklagten allenfalls die Feststellung deren Ersatzpflicht verlangen könnte. 2. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre dabei, dass die verletzte Norm des Unionsrechts bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, U. v. 19.11.1991, Rs. C-6/90 und C-9/90, ECLI:EU:C:1991:428 – Francovich). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit der Kläger Vorgaben der Richtlinie RL/2013/36/EU unvollständig in nationales umgesetzt sieht, wäre die Beklagte jedenfalls nicht passivlegitimiert, da sie zur Rechtssetzung nicht befugt ist. Auch die Voraussetzungen der unionsrechtlich begründeten Staatshaftung wegen administrativen Unrechts im Rahmen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL/2013/36/EU liegen nicht vor. Hiernach „untersagen die Mitgliedstaaten Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben.“ Eine solche Untersagung hat die Beklagte vorliegend nicht pflichtwidrig unterlassen. Der hiesige Kauf von Containern zur Vermietung und Untervermietung stellt weder eine „gewerbsmäßige Entgegennahme von Einlagen“ noch „andere rückzahlbare Gelder“ dar. Der Kläger hatte nach der konkreten Vertragsgestaltung mit der …. keinen Anspruch auf Rückzahlung der Investitionssumme. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die ….. bei Vertragsschluss verpflichtet hätte, die Container nach Ablauf von fünf Jahren bzw. einer anderen Frist zu einem schon bei Vertragsschluss feststehenden Preis zurückzukaufen. Die Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung ist nach Auslegung des Willens der Vertragsparteien gemäß §§ 133, 157 BGB weder aus dem klägerseits auszugsweise vorgelegten „Kauf- und Mietvertrag vom 23.09./02.10.2017“ (Anlage K1, Bl. 27 d. A.) noch aus den sonstigen tatsächlichen Umständen des konkreten Vertragsschlusses – zu denen der Kläger unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall nicht vorträgt – ersichtlich. Der streitgegenständliche Verkaufsprospekt macht an mehreren Stellen deutlich, dass sich die P&R letztlich nicht zum Rückkauf, sondern allenfalls zur Unterbreitung eines Angebots zum Rückkauf der Container verpflichten wollte. Auf Seite 13 (Bl. 29 d. A.) wird beispielsweise dementsprechend ausgeführt, dass die „….. dem Anleger am Ende der Laufzeit des Kauf- und Mietvertrags ein Angebot zum Rückkauf der Standardcontainer zu marktüblichen Konditionen (Prognose: 65% des vom Anleger investierten Erwerbspreises) unterbreiten wird.“ Auch der Kläger räumt selbst ein, dass „allein aus steuerlichen Gründen das Thema „Rückkauf“ der Container verklausuliert in die Vertragswerke eingeflossen und noch nicht verbindlich in die Ursprungsverträge aufgenommen worden sei“ (vgl. S. 12 des Schriftsatzes vom 12.03.2019, Bl. 12 d. A.). Soweit die Investitionsentscheidung des Klägers aber zumindest auch auf dessen Absicht beruhte, seine steuerrechtlichen Zahlungspflichten zu mindern, kann er sich nun nicht darauf berufen, das Gegenteil gewollt zu haben. Denn eine bestimmte vertragliche Regelung wie eine vorgebliche Rückkaufverpflichtung kann nicht zugleich zivilrechtlich gewollt sein, steuerrechtlich aber nicht, um den Vorgang steuerrechtlich möglichst vorteilhaft zu gestalten (vgl. BGH DStR 2009, 1272, 1273 f.). Insoweit hätte sich mangels Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung ebendas wirtschaftliche Risiko verwirklicht, auf dessen Grundlage der Vorgang steuerrechtlich zum Vorteil des Klägers zu beurteilen war. Der vorgeblichen Vereinbarung einer Pflicht zum Rückkauf der Transportcontainer steht jedenfalls entgegen, dass der Kläger und die ….. keinen hinreichend bestimmten oder irgendwie aufgrund des erkennbaren Willens der Vertragsparteien bestimmbaren Rückkaufpreis vereinbart hätten. Soweit die …. allenfalls verpflichtet wäre, dem Kläger ein Rückkaufangebot zu einem ungewissen Rückkaufpreis zu unterbreiten, würde es sich dabei nicht um Gelder handeln, die unbedingt rückzahlbar wären. Dies wäre jedenfalls nach den nationalen Vorschriften erforderlich (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG; Schwennicke/Auerbach/Schwennicke, 3. Aufl. 2016, § 1 KWG, Rn. 27). Auch die autonome Auslegung des Unionsrechts führt bezüglich eines bloß eventuellen Rückkaufs von Transportcontainern, der auch in der Höhe des Rückkaufpreises ungewiss ist, im Ergebnis nicht zur Einordnung als „andere rückzahlbare Gelder“. Überdies liegt auch kein Einlagengeschäft im Sinne von Art. 9 der Richtlinie vor. Denn die Vertragspartnerin des Klägers nahm keine Einlagen entgegen, sondern schloss mit dem Kläger eben einen Kauf- und Mietvertrag. Der Kläger erwarb mithin Eigentum an Containern und vermietete diese als Eigentümer an seine Vertragspartnerin weiter, die berechtigt war, die Container an Dritte unterzuvermieten. Unabhängig von ihrer Anwendbarkeit auf den Fall des Klägers verleiht die Richtlinie RL/2013/36/EU einem Anleger wie dem Kläger keine individuelle Rechte. Eine Person ist nur dann durch einen Unionsrechtsakt individuell betroffen, wenn dieser sie „aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder anderer Umstände berührt, die sie aus dem Kreis der übrigen Personen herausheben und dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten“ (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Dörr, 67. EL Juni 2019, Art. 263 AEUV, Rn. 68; std. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 15.07.1963 – Rs. 25/62 „Plaumann“). Zwar dient die Richtlinie neben der Verwirklichung des Binnenmarktes auch dem Schutz der Kunden, das heißt der Sparer, Einleger und Anleger (Erwägungsgründe 12, 47 und 91 der RL/2013/36/EU). Allerdings schaffen die Bestimmungen des europäischen Bankenaufsichtsrechts keine subjektiven Rechtspositionen des einzelnen Kunden, die im Fall eines Verstoßes durch mitgliedstaatliche Behörden einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen würden (Ohler in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 90 Rn. 21). Ausdrücklich hat der EuGH dies zu den Vorgängerbestimmungen der RL 77/780, 89/299 und 89/646 entschieden (EuGH, C-222/02, Peter Paul u. a., Slg. 2004,1-9425 Rn. 33 ff.). Auch das aktuell geltende Recht zielt nicht auf die Verleihung individueller Rechte, sondern verwirklicht einen institutionellen Verbraucherschutz. Aufgrund der Finanzkrise wird vor allem der Schutz von Stabilität und Integrität des Finanzsystems als solchem bezweckt (Erwägungsgründe 26, 30 und 47 der RL/2013/36/EU). Damit ist zunächst die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit der Bankwirtschaft selbst gemeint, die in der Lage sein soll, ihre volkswirtschaftlich unerlässlichen Dienstleistungen anzubieten. Darüber hinaus geht es darum, Gefahren abzuwehren, die von der Bankwirtschaft auf andere Sektoren der Finanzmärkte und am Ende auf die Realwirtschaft übergreifen können (Ohler in: Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 90 Rn. 21). Wenn in einigen Begründungserwägungen der Richtlinien auch davon gesprochen wird, dass die vorgesehene Harmonisierung unter anderem dem Schutz der Einleger dient, fehlt es an einer ausdrücklichen Einräumung von Rechten für die Anleger, soweit die Richtlinien den Behörden bestimmte Aufsichtspflichten auferlegen. Ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch kommt deshalb, soweit das Bundesaufsichtsamt nun unionsrechtlich harmonisierte Aufsichtspflichten verletzt haben sollte, nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW 2005, 742, 743). Angesichts unterschiedlicher Auffassungen in den einzelnen Mitgliedstaaten über die Rolle des Finanzsektors im Wirtschaftssystem gibt es hinsichtlich des Aufsichtszwecks keine klare Entscheidung für Funktionsschutz oder Individualrechtsgüterschutz; dies ist die logische Folge des pragmatischen Ansatzes der Mindestharmonisierung. Nach den Gründungsverordnungen der EU-Aufsichtsbehörde ist Hauptziel die Stabilität und Effizienz des Finanzsystems. Nach einhelliger Auffassung gilt ein funktionssicheres Sparwesen und Zahlungssystem als öffentliches Gut. Erwähnung finden ferner die „Sicherung der kontinuierlichen Tätigkeit der Kreditinstitute“, Sparerschutz und die „Integrität des Finanzmarktes der Gemeinschaft“. Die Anerkennung des Funktionsschutzes zumindest als eines der Aufsichtsziele ist unbestritten (Follak in: Dauses/Ludwigs EU-WirtschaftsR-HdB, F. F. II. Kapital- und Zahlungsverkehr, Rn. 35). 3. Mangels eines Hauptanspruchs kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Zahlung von Zinsen verlangen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen, da er in diesem voll unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt als Vertragspartner der insolventen ….GmbH von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen vorgeblicher Amtspflichtverletzungen. Der Beklagten obliegt es nach dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) darüber zu wachen, dass Anbieter die gesetzlich normierte Prospektpflicht einhalten und für die Marktteilnehmer in ihrer Gesamtheit ein Mindestmaß an Transparenz schaffen. Die Beklagte prüft im gesetzlich vorgegebenen Rahmen die eingereichten Prospekte auf Vollständigkeit, Verständlichkeit sowie Kohärenz. Ein Anbieter darf eine Vermögensanlage nicht öffentlich anbieten, bevor er einen Verkaufsprospekt erstellt, dieser von der Beklagten gebilligt und hinterlegt wurde. Die Beklagte genehmigte den auszugsweise in Anlage K2 (Bl. 28 ff. d. A.) vorliegenden „Verkaufsprospekt in der Fassung vom 11.08.2017, Angebot Nr. 5003“ der „….. GmbH“ (im Folgenden: die….). Geschäftsmodell der …..ist es hiernach, gebrauchte Standardcontainer zur Verwendung in der Schifffahrt an Anleger zu weiterverkaufen und diese sodann von den Käufern zurückzumieten und sodann unterzuvermieten. Auf Seite 13 des Verkaufsprospekts zum Angebot 5003 (Bl. 29 d. A.) heißt es: „Am Ende der Laufzeit des Kauf- und Mietvertrags wird die ….. dem Anleger ein Angebot zum Rückkauf der Standardcontainer zu marktüblichen Konditionen (Prognose: 65% des vom Anleger investierten Erwerbspreises) unterbreiten.“ Auf Seite 35 (Bl. 30 d. A.) heißt es: „Der Totalverlust des eingesetzten Kapitals tritt bei dem vollständigen Ausbleiben des Rückkaufspreises (im Falle des Nichtzustandekommens eines Rückkaufvertrags oder …) ein.“ Weiter wird unter der Überschrift „Fehlender Rückkauf der Standardcontainer“ (S. 36, Bl. 31 d. A.) ausgeführt, dass „das Risiko bestehe, dass die Emittentin nicht in der Lage ist, die Standardcontainer vom Anleger zurückzukaufen. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn die Emittentin aufgrund der Marktbedingungen ihrerseits nicht in der Lage ist, eine Veräußerung der Standardcontainer herbeizuführen und deshalb dem Anleger kein Rückkaufangebot unterbreitet.“ Mit „Kauf- und Mietvertrag vom 23.09./02.10.2017“ (Vertragsnummer TC-12459) erwarb der Kläger von der … zur Angebotsnr. 5003 34 Container zum Einzelpreis von 1.410,00 Euro, insgesamt zu 47.940,00 Euro. Darüber hinaus sicherte die … dem Kläger für die Dauer von 5 Jahren (je 365 Tage) einen bestimmten Tagesmietzins pro Container zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den „Kauf- und Mietvertrag vom 23.09./02.10.2017“ (Anlage K1, Bl. 27 d. A.) verwiesen. Der Kläger zahlte im Folgenden obigen Gesamtpreis an die …. Mit Beschluss vom 24.07.2018 eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ……GmbH. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit der Billigung des Prospektes in mehrfacher Hinsicht gegen die ihr nach §§ 5b, 7 und 8 Abs. 1 S. 3 VermAnlG obliegenden Pflichten verstoßen. Aufgrund potentieller Nachschusspflichten des Anlegers hätte das Angebot der … nicht gebilligt werden dürfen. Zudem kläre der Prospekt im Hinblick auf die (streitige) Nutzungsdauer von bis zu 15 Jahren nicht hinreichend über das Alter der als gebraucht angebotenen Container auf. Er enthalte auch keine widerspruchsfreie Darstellung der Lage der….. . Die im Prospekt enthaltene Zwischenbilanz zeige, dass das beschriebene Geschäftsmodell nicht umgesetzt worden sei. Im Übrigen hätte die Beklagte das Geschäftsmodell der ….. als unzulässiges Bankgeschäft untersagen müssen. Allein aus steuerlichen Gründen sei das Thema „Rückkauf“ der Container verklausuliert in die Vertragswerke eingeflossen und noch nicht verbindlich in die Ursprungsverträge aufgenommen worden. Die …..habe „Einlagengeschäfte“ bzw. „Geschäfte mit rückzahlbaren Geldern des Publikums“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU (RL/2013/36/EU) betrieben. Die…. habe unbedingt rückzahlbare Publikumsgelder angenommen. Der Rückkauf sei nach den übereinstimmenden Vorstellungen beider Parteien verbindlich zugesagt gewesen. Man habe auf den vorzeitigen Abschluss des Rückkaufvertrags nur deshalb verzichtet, um die vom Kläger angestrebte Einkunftsklasse aus § 22 Nr. 3 EStG und die damit einhergehende Möglichkeit 10% AfA pro Jahr in Anspruch zu nehmen, nicht zu gefährden. In der Vergangenheit habe die ….ihr Rückkaufversprechen eingehalten. Dadurch habe die Beklagte gegen mehrere den Schutz des Klägers als Dritten bezweckende Amtspflichten verstoßen. Der Ausschluss eines Drittschutzes nach § 4 Abs. 4 FinDAG sei nicht mit dem Europarecht vereinbar, da die ….-Anleger vorliegend keine anderweitige Entschädigungsmöglichkeit hätten. Der Kläger behauptet, dass bei pflichtgemäßem Tätigwerden der Beklagten die Untersagung des Geschäftsmodells der….. ausgesprochen worden wäre. In diesem Fall hätte er selbst nicht mit der….. kontrahieren können und hätte sein investiertes Kapital nicht verloren. Eine Rückzahlung sei angesichts der Höhe der Forderungen gegenüber der…..nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu erwarten. Unabhängig davon bestehe der Amtshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL/2013/36/EU. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EURO 47.940,- nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr seien keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Sie sei im Rahmen der Prospektprüfung nicht verpflichtet, die Angaben auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen bzw. das Produkt, dessen Werthaltigkeit und die maßgeblichen Faktoren innerhalb des hiesigen, formalisierten Verfahrens zu überprüfen. Vorliegend stelle die potentielle Haftung eines Containereigentümers keine Nachschusspflicht dar, da derartige Pflichten nicht aus dem Innenverhältnis zwischen Anleger und Emittent resultieren würden. Der Prospekt kläre auch – etwa auf den Seiten 9, 11 und 69 – über das Alter der zu erwerbenden Container auf, obgleich die Angabe nicht zwingend erforderlich wäre. Die Kohärenzprüfung sei anhand der Prospektangaben ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die (vergangenheitsbezogene) Zwischenbilanz der …. biete keine Anhaltspunkte für einen Widerspruch zur künftigen Umsetzung des Geschäftsmodells. Die Beklagte habe das Geschäft der ….. auch nicht als Bankgeschäft untersagen müssen. Ein solches liege mangels unbedingter Rückzahlbarkeit der von der Emittentin eingeworbenen Gelder nicht vor. Diese erkläre sich – ohne Rechtspflicht – lediglich dazu bereit, die Container zurückzukaufen. Jedenfalls entfalteten die vorgeblich verletzten Vorschriften keine drittschützende Wirkung. Zweck der Prospektpflicht sei es, für die Anleger ein Mindestmaß an Transparenz und Vergleichbarkeit öffentlich angebotener Produkte zu schaffen sowie ein zivilrechtliches Haftungsdokument zur Verfügung zu stellen. Überdies mangele es an einem Verschulden der Beklagten, da die Ansichten selbst bei einem objektiven Rechtsirrtum nach sorgfältiger Prüfung jedenfalls rechtlich vertretbar seien. Weder sei gegen den Wortlaut der Vorschriften noch eine höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen worden. Es mangele zudem an einem kausalen Vermögensschaden des Klägers. Dieser habe anderweitige Ersatzmöglichkeiten. Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, der Kläger habe keinen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Unionsrechtliche Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 2013/36/EU seien zutreffend umgesetzt worden. Insoweit sei die Beklagte, eine Aufsichtsbehörde, auch nicht passivlegitimiert. Ein eigener Verstoß gegen den Kläger schützendes Unionsrecht sei ihr nicht vorzuwerfen. Die RL/2013/36/EU sei auf den Kläger bereits nicht anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.