Urteil
3 KLs 5321 Js 37844/18
LG Frankenthal Strafkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die beiden Angeklagten werden jeweils wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 225 Abs. 1, 13 Abs. 1, 52 StGB
Entscheidungsgründe
1. Die beiden Angeklagten werden jeweils wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 225 Abs. 1, 13 Abs. 1, 52 StGB i. 1. Die Angeklagte zu 1. wurde am XX. XX XXX in Stadt geboren. Ihre Mutter hat keinen Beruf erlernt und arbeitet seit ihrem 17. Lebensjahr als Prostituierte. Ihren Vater kennt die Angeklagte nicht, da die Mutter der Angeklagten den Namen des Vaters unter Hinweis darauf, dass sie selbst nicht wisse, wer es sei, nicht nannte. Die Angeklagte hat eine vier Jahre ältere Schwester und einen fünf Jahre älteren Bruder, der eine geistige Behinderung hat. Die Schwester der Angeklagten wurde bereits im Alter von drei Jahren durch das Jugendamt aus dem mütterlichen Haushalt herausgenommen und im Kinderheim X in Stadt untergebracht, ihr Bruder mit vier Jahren. Die Angeklagte zu 1. wuchs zunächst bei ihrer alleinerziehenden Mutter auf. Ihre Geschwister kamen regelmäßig an den Wochenenden zu Besuch. X Erziehung gestaltete sich schwierig. Bereits als die Angeklagte drei Jahre alt war, wurde ihre Mutter durch die Familienhilfe des Jugendamtes in der Erziehung unterstützt. Da die Angeklagte häufiger unruhig war und in Streitigkeiten mitunter heftig reagierte (etwa laut geschrien hatte), nahm sie über einige Jahre wegen des Verdachts einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung ein Medikament zur Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit und der Hypermotorik (Concerta) ein, setzte dieses aber im Alter von 15 oder 16 Jahren aufgrund ihres damaligen Eindrucks, dass sie dadurch zu ruhig werde, wieder ab. Die Angeklagte besuchte den Kindergarten in Stadt und wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult. Die Mutter der Angeklagten bestritt ihren Lebensunterhalt weiterhin dadurch, dass sie der Prostitution in der gemeinsam mit der Tochter bewohnten Wohnung nachging, was der Angeklagten nicht verborgen blieb. Im Alter von elf Jahren wurde dann auch die Angeklagte zu 1. aus dem mütterlichen Haushalt herausgenommen und im Kinderheim X in Stadt untergebracht, nachdem sich ihre Schwester, die zu diesem Zeitpunkt ja bereits im gleichen Heim untergebracht war, wegen der problematischen häuslichen Situation an das Jugendamt gewandt hatte. Die Angeklagte blieb dort bis zu ihrem 16. Lebensjahr, war jedoch von ihrer Schwester getrennt in einer anderen Heimgruppe untergebracht. Nach der Zeit im X wechselte die Angeklagte in ein betreutes Wohnen in Stadt. Die Angeklagte durchlief die Grund- und Hauptschule in Stadt regelgerecht und erreichte nach der 9. Klasse den Hauptschulabschluss. Sie besuchte zwei Jahre lang die Berufsschule und erlangte auf diesem Weg die Mittlere Reife. Anschließend begann sie eine Ausbildung als Bäckereifachverkäuferin, die jedoch bereits nach etwa sieben Wochen beendet wurde. Im Christlichen Jugenddorf (CJD) in Stadt absolvierte sie eine Berufsvorbereitung, besuchte den Arbeitskreis Aus- und Weiterbildung und schloss eine Ausbildung zur Verkäuferin im Jahr XXXX mit der Note zwei ab. Die Angeklagte zu 1. suchte zunächst ohne Erfolg ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit und begann letztlich in Teilzeit (20 h/Woche) als Verkäuferin bei einem Lebensmitteldiscounter zu arbeiten. Sie verließ das CJD kurz vor ihrem 18. Geburtstag und zog in eine eigene Wohnung in Stadt. Nach etwa zwei Jahren kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis, das sie aufgrund des Schichtdienstes und des Arbeitsweges als sehr anstrengend empfunden hatte, und begann eine Ausbildung zur Kinderpflegerin an der Stadt Akademie für soziale Berufe, brach diese jedoch nach etwa einem Jahr ab, da ihr der theoretische Teil der Ausbildung schwergefallen war und sie den Umgang mit den Kindern als zu stressig empfunden hatte, insbesondere sie sich - so die Angeklagte - nur schlecht habe abgrenzen können und keinen Zugang zu den Kindern gefunden habe. Über eine Personalleasingfirma konnte sie nach dem Abbruch ihrer Ausbildung eine Vollzeitstelle als Verkäuferin bei einem Warenhaus beginnen. Nach nur zwei Monaten kündigte sie das Arbeitsverhältnis, da sie die Tätigkeit zusammen mit dem Arbeitsweg als zu viel empfunden hatte, und begann als Verkäuferin in einer Aral-Tankstelle in Stadt in Vollzeit zu arbeiten. Da sie die Tätigkeit dort aufgrund der vielfältigen neben der Tätigkeit an der Kasse anfallenden Arbeiten (Lebensmittel auffüllen, Waschanlage warten, Reinigungsarbeiten) auch als sehr beschwerlich empfand, beendete sie das Arbeitsverhältnis in ihrer Schwangerschaft nach einem Hinweis ihres Arztes, dass sie dort aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten dürfe. Seit dem XX. XX. XXXX ist sie kein weiteres Arbeitsverhältnis mehr eingegangen. Im November XXXX lernte die Angeklagte zu 1. den Mitangeklagten zu 2. kennen und ging eine Beziehung zu diesem ein. Kurz darauf wurde sie von dem Angeklagten schwanger. Seit Monat, Jahr lebten sie in einer gemeinsamen Wohnung in Stadt und gingen auch ein Verlöbnis ein. Am XX.XXX.XXXX wurde der gemeinsame Sohn X geboren. Die Familie lebte von Sozialleistungen. Als Bedarfsgemeinschaft erhielten sie etwa 1100,- € pro Monat sowie eine Übernahme der Mietkosten für die gemeine Wohnung. Abgesehen von den psychischen Auffälligkeiten in der Kindheit wurden bei der Angeklagten keine weiteren psychischen Erkrankungen festgestellt. Auf ihre Initiative hin suchte sie eine Psychotherapeutin auf und brach den Kontakt nach zwei bis drei Stunden ab, da sie - so die Angeklagte - die Therapeutin nicht ernst genommen habe. Die Angeklagte zu 1. begann etwa 2015 Cannabis zu konsumieren. Den Konsum, der sich zwischenzeitlich bis zu einem Joint pro Tag gesteigert hatte, stellte sie mit dem Beginn ihrer Schwangerschaft im Monat, Jahr vollständig ein. Alkohol trank die Angeklagte sehr selten, allenfalls in Form von einem Glas Sekt zu besonderen Anlässen. Die Angeklagte befand sich nach ihrer Festnahme am XX.XX.XXXX in der Justizvollzugsanstalt X aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X (Pfalz), Az.: XX Gs XXX/XX, vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX, dem Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Beschluss des X Oberlandesgerichts X. Seitdem lebt die Angeklagte von dem Angeklagten zu 2. getrennt. Sie zog wieder zu ihrer Mutter und lebt weiter von Sozialleistungen. Zu ihrem geistig behinderten Bruder hat die Angeklagte keinen Kontakt. Zu ihrer Schwester brach der Kontakt nach den verfahrensgegenständlichen Taten ab. Die Angeklagte zu 1. ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter zu 2. wurde am XX.XX.XXXX in Stadt geboren. Er hat vier Geschwister, zwei Schwestern (ein und sechs Jahre jünger) und zwei Brüder (fünf und zehn Jahre jünger). Der jüngste Bruder hat eine geistige Behinderung (Hydrozephalus). Der Angeklagte wuchs zunächst in Stadt an der Straße auf. Dort besuchte er den Kindergarten und die Grundschule bis zur dritten Klasse. Im Alter von acht Jahren wurde er vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen und zusammen mit dem älteren der beiden Brüdern in einem Heim in Stadt untergebracht. Auch seine anderen Geschwister wurden aus der Familie genommen und wuchsen in einem Heim auf. Er erreichte den Hauptschulabschluss ohne eine Klasse zu wiederholen. Eine zunächst begonnene Ausbildung zum Maler, vermochte er nicht abzuschließen, da er an der Theorie scheiterte. In Stadt erreichte er dann doch einen Abschluss als Bau- und Objektbeschichter im Malerbereich, ging aber in der Folgezeit kein festes Arbeitsverhältnis mehr ein. Er lebte von Sozialleistungen und arbeitete gelegentlich in geringfügigem Umfang, etwa an einem Kinderkarussell. Im Alter von 16 Jahren hatte der Angeklagte zu 2. begonnen, zunächst nur gelegentlich mit Freunden Cannabis zu konsumieren. Sein Konsum steigerte sich in der Folgezeit. Im Alter von 18 Jahren absolvierte er eine stationäre Drogentherapie und kam anschließend in eine betreute Wohngruppe. Trotz der Therapie konsumierte der Angeklagte zunächst weiterhin gelegentlich am Wochenende Cannabis bis er seinen Konsum Ende Jahr - wie auch seine Lebensgefährtin aufgrund der Schwangerschaft - endgültig einstellte. Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Alkohol, überwiegend in Form von Bier. Der Angeklagte zu 2. lernte im Monat, Jahr die Angeklagte zu 1. kennen. Noch im selben Jahr wurde sie von ihm schwanger. Im Monat, Jahr zog er zu ihr, später verlobten sie sich. Der Angeklagte hörte nun ganz auf zu arbeiten und widmete sich in der Folgezeit komplett der Unterstützung seiner schwangeren Lebensgefährtin. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Sohn X von Sozialleistungen wie oben dargestellt. Der Angeklagte zu 2. hat Schulden in Höhe von circa 1500,- €. Der Angeklagte befand sich nach seiner Festnahme am XX.XX.XXXX in der Justizvollzugsanstalt X aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X, Az.: XX Gs XXX/XX, vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX, dem Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Beschluss des X Oberlandesgerichts X. Der Angeklagte zu 2. ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. 1. Vorgeschichte Im Monat, Jahr lernten sich die beiden Angeklagten über das Internet kennen. Die Angeklagte zu 1. wünschte sich zu dieser Zeit unbedingt ein Kind. Da der Angeklagte - anders als die vorangegangenen Partner der Angeklagten - auch gerne ein Kind wollte, waren sich beide Angeklagte rasch darin einig, so bald wie möglich ein gemeinsames Kind zu bekommen. Ob die Angeklagte die Beziehung nur wegen der Umsetzung des Kinderwunsches eingegangen war oder sich der Kinderwunsch dann rasch entwickelt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Das Kind wollte die Angeklagte auch deswegen bekommen, um etwas für sich selbst zu tun, insbesondere den Angeklagten fester an sich zu binden. So traf sich die Angeklagte mit dem Angeklagten an einem Wochenende - vermutlich sogar dem ersten Treffen - bewusst mit dem Vorsatz, ein Kind zeugen zu wollen. Schon im Monat, Jahr wurde die Angeklagte zu 1. dann von dem Angeklagten schwanger. Zunächst besuchte der Angeklagte zu 2., der zu dieser Zeit noch eine Ausbildung in Stadt machte, die Angeklagte nur an den Wochenenden in deren Wohnung in Stadt. Im Monat, Jahr zog der Angeklagte zu 2. dann zu seiner damaligen Lebensgefährtin. Auf Wunsch der Angeklagten, die während der Schwangerschaft nicht alleine sein und den Angeklagten ganz für sich haben wollte, ging der Angeklagte, abgesehen von kleineren Gelegenheitsjobs, kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis mehr ein und widmete sich von nun an komplett der Unterstützung seiner schwangeren Lebensgefährtin. Die Beziehung zwischen den Angeklagten, die beide über ein nicht unerhebliches Aggressionspotential verfügen, war geprägt von häufigen, mitunter heftigen Streitigkeiten. Dabei war die Angeklagte, die bisweilen schon auf kleinere Frustrationen impulsiv, teilweise auch aggressiv, reagierte, dem einfacher strukturierten Angeklagten sowohl kognitiv als auch kommunikativ überlegen. So kam es bei ihren Streitigkeiten mitunter auch zu beiderseitigen Gewaltausbrüchen. Während die Angeklagte ihre körperlichen Aggressionen dabei auch unmittelbar gegen den Angeklagten richtete, agierte der Angeklagte seine Aggressionen nicht unmittelbar gegen die Angeklagte aus. Zur Vorbereitung auf die Geburt hatte die Angeklagte zu 1., beginnend im Sommer Jahr, bei der Hebamme X an sieben Abenden einen Geburtsvorbereitungskurs besucht. Auch der Angeklagte zu 2. nahm an zwei „Partnerabenden“ dieses Geburtsvorbereitungskurses teil. Im Übrigen verließen sich beide Angeklagte darauf, die nötigen Handgriffe im Umgang mit einem Säugling entweder bereits zu kennen (so hatte die Angeklagte zumindest ein Jahr lang während ihrer Kinderpflegeausbildung in einigen Praxisblöcken in Kindertagesstätten Erfahrungen im Umgang mit Kleinkindern sammeln können) oder intuitiv richtig zu machen, gegebenenfalls in der Geburtsklinik noch zu erfragen. Für die Zeit danach wollte sie die Zeugin X, die sich im Rahmen des Geburtsvorbereitungskurses bereit erklärt hatte, die Nachsorge als Hebamme zu übernehmen, oder die Zeugin X (nicht verwandt mit der Angeklagten), die die Angeklagte während der gemeinsamen Kinderpflegeausbildung kennen gelernt und zu der sich der Kontakt während der Schwangerschaft intensiviert hatte, bei auftretenden Fragen in erster Linie zu Rate ziehen. Finanziell wurde die Angeklagte zu 1. vor der Geburt von einem Freund der Mutter der Angeklagten unterstützt, der ihr etwa 9000,- Euro schenkte. Die Angeklagte versuchte davon etwa den Führerschein zu erwerben - was an der Theorie scheiterte - und verbrachte noch einen gemeinsamen Urlaub mit dem Angeklagten in Land. Darüber hinaus zogen die Angeklagten kurz vor der Geburt in eine etwas größere Wohnung und besorgten auch noch einige Gegenstände für das erwartete Kind, wie etwa einen Kinderwagen oder einen Wickeltisch. Da die Angeklagte in Bezug auf die von dem Baby benötigte Kleidung zunächst darauf vertraute, dass sie diese in der Klinik bei der Geburt erhalten würde, hatte sie bis kurz vor der Entbindung noch keine Babykleidung besorgt, so dass die Zeugin X die Angeklagte davon überzeugen musste, zwei Tage vor der Entbindung noch etwas Kleidung für einen Säugling zu kaufen, was beide dann auch gemeinsam taten. Am XX.XX.XXXX wurde X in Stadt geboren. Nach der Entlassung aus der Klinik übernahmen die Angeklagten gemeinsam die Versorgung und Betreuung des Säuglings. Die sachliche Ausstattung hierfür war einfach, aber letztlich war alles Notwendige vorhanden. In der Versorgung des Säuglings waren die beiden Angeklagten ganz überwiegend auf sich alleine gestellt, zumal sie die Unterstützung durch andere Personen nur sehr eingeschränkt annahmen. Gegenüber ihren Familien war die Beziehung ohnehin aufgrund der jeweils problematischen Vergangenheit belastet. Den Kontakt zur ihrer Mutter hatte die Angeklagte etwa einen Monat vor ihrer Geburt abgebrochen. Zwar hatte ihre Mutter die Angeklagte in der Klinik zur Geburt dann doch besucht. Als sie die Angeklagten aber kurz danach auch zuhause besuchen wollte, verwehrten ihr die Angeklagten dies und verdeutlichten ihr nochmal, zukünftig gar keinen Kontakt mehr haben zu wollen. Lediglich über die Erzählungen ihrer älteren Tochter X und des Zeugen X, den sie über die Angeklagte kennengelernt hatte, erhielt die Mutter Informationen aus dem Leben der kleinen Familie. Die Schwester der Angeklagten wiederum, die Zeugin X, hatte den Kontakt zu ihrer Schwester schon einige Zeit vor der Schwangerschaft nahezu ganz abgebrochen, nachdem ihre Mutter davon berichtet hatte, dass die Angeklagte erzählt habe, die Tochter ihrer Schwester im Intimbereich angefasst bzw. dies sich vorgestellt zu haben. Die Schwester der Angeklagten konnte zwar selbst bei ihrer Tochter nichts Auffälliges feststellen, brach den Kontakt zu ihrer Schwester aber dennoch ab. Nach den Erzählungen ihrer Mutter über die problematische Beziehung zwischen den Angeklagten, insbesondere auch zu aggressivem Verhalten des Angeklagten, suchte X aus Sorge um den Säugling dann doch wieder den Kontakt zur Angeklagten. So kam es zu einigen Telefonaten oder wechselseitigen WhatsApp-Nachrichten sowie einigen wenigen kurzen Besuchen in der Klinik oder auch zuhause bei den beiden Angeklagten. Die Unterstützung durch die Schwester der Angeklagten empfand der Angeklagte bisweilen als Einmischung. Die Anteilnahme der Familie des Angeklagten zu 2. an der Geburt des Kindes wiederum empfand die Angeklagte als nervende Einmischung. So wurden Ratschläge oder Hilfsangebote ganz überwiegend als unwillkommene Einmischung zurückgewiesen. Die Angeklagten lebten daher mit ihrem Säugling sehr zurückgezogen in der kleinen Wohnung in Stadt (zu den räumlichen Verhältnissen in der Wohnung wird auf die Lichtbilder auf Blatt 441 bis 445 d.A. verwiesen) und empfingen auch nur ganz selten Besucher. Nur wenige Personen hatten etwas engeren Kontakt zu den beiden Angeklagten und ihrem Kind. Unterstützung nahmen sie in dieser Zeit nahezu ausschließlich von der Zeugin X und dem Zeugen X an, ein zum damaligen Zeitpunkt 63-jähriger Rentner, den die Angeklagten im vorangegangenen Sommer kennengelernt hatten. Dieser hatte die beiden Angeklagten schon bei ihrem Umzug in die neue Wohnung während der Schwangerschaft tatkräftig unterstützt und half den Angeklagten insbesondere bei Fahrten mit seinem Pkw. Weitere Hilfe, auch mal in Form einer kurzen Beratung im Umgang mit dem Säugling, bekamen die Angeklagten schließlich im Rahmen der kurzen Besuche der Hebamme X. Deren erster Hausbesuch fand kurz nach der Entlassung aus der Klinik nach der Geburt am XX.XX.XXXX statt. Bei den regelmäßig etwa zehn bis 20 Minuten dauernden Besuchen wurde X, abgesehen von dem Besuch am XX.XX.XXXX, jeweils ausgezogen, mit Blick auf äußerliche Auffälligkeiten angeschaut und gewogen. Nebenbei nutzte die Hebamme die Zeit, um die Angeklagte im Umgang mit dem Säugling zu beraten. Medizinisch betreut wurde der Säugling von der Kinderärztin X in der Kinderarztpraxis X, wo er am XX.XX.XXXX erstmals vorgestellt wurde. Abgesehen von einem blutigen Nabelgranulom (der Rest der Nabelschnur hatte sich gelöst) waren die übrigen Untersuchungen ohne Befund. Weder im Rahmen des Hausbesuches der Hebamme am XX.XX.XXXX noch im Rahmen der weiteren Kontrolluntersuchung in der Praxis X am XX.XX.XXXX ergaben sich Auffälligkeiten oder ungewöhnliche Befunde bei dem Säugling. Die Pflegesituation für die beiden Angeklagten wurde in dieser Zeit dadurch erschwert, dass die Angeklagte zu ihrem Sohn nur wenig positive Gefühle zu entwickeln vermochte. Zudem empfand sie schon kurz nach der Geburt insbesondere das Stillen des Kindes als zu stressig, da X oft und nur wenig trank. Die Betreuungssituation rund um den Säugling führte auch zu einer Vernachlässigung weiterer Aufgaben im Alltag. Schmutzige Kleidung und Müll etwa sammelten die Angeklagten in Müllsäcken und deponierten sie auf dem Balkon. Im Umgang mit dem Säugling waren beide Angeklagte wenig sorgsam. Sie trugen den Säugling oder wiegten ihn heftig, ohne sein Köpfchen zu stützen. Darüber hinaus war der Angeklagte, der in der Zeit nach der Geburt unter einer Schilddrüsenüberfunktion litt und sich dadurch häufig innerlich unruhig fühlte, im Umgang mit dem Säugling bisweilen übermütig, warf den Säugling in die Luft und fing ihn wieder auf. Überdies gerieten die Angeklagten untereinander - wie auch schon während der Schwangerschaft - häufiger in Streit. Ob ein roher Umgang des Angeklagten mit dem Säugling auch die Ursache für Streitigkeiten zwischen den Angeklagten war, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Gegenüber der Zeugin X erwähnte die Angeklagte einige Tage nach der Geburt, dass sie total überfordert sei. Auf die Warnung der Zeugin, dass sie X doch nicht etwa schüttele, verneinte die Angeklagte dies, erwiderte aber, dass sie stattdessen etwas Anderes mache, ohne dies näher auszuführen. Da sich die Schilddrüsenüberfunktion bei dem Angeklagten noch verschlechterte, musste er in dieser Zeit, vermutlich am Nachmittag des XX.XX.XXXX (das genaue Aufnahmedatum konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden) stationär im Klinikum der Stadt aufgenommen und behandelt werden. Die Angeklagte ließ sich und X von dem Zeugen X zum Klinikum und nach dem Krankenbesuch auch wieder nachhause fahren. Dabei setzte sie X in einen, den Angeklagten von dem Zeugen X geschenkten Kindersitz, ohne X oder den Sitz mittels Anschnallgurten zu sichern. Die Angeklagte selbst setzte sich auf den Beifahrersitz. Als der Zeuge X nach dem Anfahren von einem Parkplatz in der Nähe der Klinik in den fließenden Verkehr plötzlich bremsen musste, rutsche der Kindersitz auf dem Rücksitz nach vorne. Ob X dabei in den Fußraum vor dem Rücksitz gefallen war, ließ sich ebenso wenig feststellen wie etwaige Verletzungen bei dem Säugling. Weder die Angeklagte noch der Zeuge X jedenfalls erachteten die Vorstellung des Säuglings bei einem Arzt nach diesem Ereignis für erforderlich. Bei dem nächsten Besuch der Hebamme am XX.XX.XXXX fiel dieser gleich zu Beginn auf, dass X auffällig blass war. Daher empfahl sie der Angeklagten, ohne X weiter anzuschauen oder gar zu wiegen, zum Kinderarzt zu gehen. Die Angeklagte zu 1. begab sich daraufhin mit X nicht zu ihrem Kinderarzt, sondern unmittelbar in das Xkrankenhaus. Im Rahmen der Aufnahmesituation schilderte die Angeklagte, dass Xam Vortag an Ober- und Unterlippe sowie etwas aus der Nase geblutet habe. Auch sei ihr ein Hämatom am Augenwinkel links aufgefallen. Die Angeklagte zu 1., die ihr schreiendes Kind in der Aufnahmesituation auf der Untersuchungsliege liegen ließ, machte auf die behandelnde Ärztin einen teilnahmslosen Eindruck. Bei den anschließenden Untersuchungen wurde ein leicht reduzierter Allgemeinzustand bei gutem Ernährungszustand des Säuglings festgestellt. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung zeigte sich die Haut blass-rosig. Neben multiplen mit gelbem Sekret gefüllte Blasen im Gesicht wurden u.a. auf der rechten Wange eine livide Hautverfärbung rechts neben dem Mund in der Größe von 1 x 0,2 cm und etwas oberhalb des linken Mundwinkels rund mit einem Durchmesser von 0,7 cm, am Abdomen mehrere oberflächliche Kratzfloreszenzen, sowie im Konjunktivum links eine Einblutung lateral festgestellt. X wurde stationär aufgenommen. Auch die Angeklagte blieb zunächst bei ihrem Kind in der Klinik und übernachtete auch dort. Zum Ausschluss einer Kindeswohlgefährdung wurden ein augenärztliches Konzil erhoben sowie eine Schädelsonographie durchgeführt. Im Ergebnis waren beide Untersuchungen ohne auffälligen Befund. Diagnostiziert wurden letztlich eine Lungenentzündung sowie eine Magen-Darm-Infektion, wobei sich Letztere aber erst im Krankenhaus entwickelt hatte. Die weiteren Verletzungen bei dem Kind wurden als akzidentelle Kratzspuren bei langen Fingernägeln und Unsicherheit der Mutter gedeutet, zumal die Angeklagte im Rahmen ihres stationären Aufenthaltes den Eindruck erweckt hatte, dass sie sich um ihr Kind sorge und liebevoll kümmere. So schilderte sie etwa, ohne die tatsächlich schwierigen Umstände der Betreuungssituation zu erwähnen, dass der Umgang mit X nicht stressig sei und sie ihn gut beruhigen könne. Auch zu seinem Vater habe er eine gute Bindung. Der Verdacht auf eine Kindesmisshandlung wurde letztlich ausgeschlossen. Da sich die Angeklagte einer Unterstützung durch das Jugendamt offen gegenüber zeigte, wurde aufgrund der festgestellten Unsicherheit der Angeklagten im Umgang mit ihrem Sohn Kontakt zum Jugendamt der Stadt X aufgenommen. Am XX.XX.XXXX erhielt die Mitarbeiterin des Jugendamtes, die Zeugin X, einen Anruf von Frau Dr. X aus dem Xkrankenhaus mit ersten Informationen zu X und seiner Mutter. Das Jugendamt der Stadt X nahm im Rahmen des Programms „X“ die Unterstützung auf. Bereits am XX.XX.XXXX traf sich die Zeugin X erstmals mit der Angeklagten im Xkrankenhaus. Die Angeklagte äußerte gegenüber der Zeugin X, dass sie sich Beratung im Umgang mit ihrem Kind wünsche, wobei die Zeugin X bereits im Rahmen dieses Treffens aufgrund des seltenen Blickkontaktes zwischen Mutter und Kind, Defizite in der emotionalen Bindung zwischen Mutter und Kind vermutete. Als sich die beiden Angeklagten und X noch im Krankenhaus befunden hatten, unterstützte unterdessen die Zeugin X die beiden Angeklagten. Sie hatte den Angeklagten Kleider in die Klinik gebracht und den Angeklagten auch angeboten, deren Wohnung in Ordnung zu bringen. Als sie Letzteres tat, war sie über die Unordnung und den hygienischen Zustand der Wohnung entsetzt. Sie putzte die Wohnung und wusch die schmutzige Kleidung der beiden Angeklagten und des Säuglings, die sie in den Müllsäcken auf dem Balkon gefunden hatte. An ihrem zweiten Waschtag traf sie auch den Angeklagten in der Wohnung, der nach seiner stationären Behandlung am XX.XX.XXXX wieder zuhause war. Bei diesem Gespräch - die Angeklagte und X waren selbst noch im Xkrankenhaus - erklärte ihr der Angeklagte, dass die Angeklagte zu 1. immer so aufbrausend und ihm gegenüber auch schon handgreiflich geworden sei, auch wenn er X auf dem Arm habe. Er erzählte auch von einem Vorfall, dass er X einmal auf der Wickelauflage angetroffen und er so komisch dagelegen, dann bei dem Versuch ihn hochzunehmen die Augen aufgerissen und zu zappeln begonnen habe. Daraufhin erklärte die Zeugin dem Angeklagten eindringlich, wie gefährlich es sei, ein Kind zu schütteln, und auch die Symptome eines Schütteltraumas, zumal sie von X Befund und den Misshandlungsvorwürfen erfahren hatte und ihr die Angeklagte bereits wenige Tage nach der Geburt erzählt hatte, dass sie total überfordert gewesen sei und mit dem Säugling etwas Anderes mache anstatt zu schütteln. Sie wies den Angeklagten darauf hin, zur Polizei, zum Jugendamt oder zum Arzt zu gehen, wenn er sich Sorgen um X Gesundheit mache. Letztlich rief auch die Zeugin X - auf Bitten der Angeklagten - beim Jugendamt an, um nach Unterstützung für die Familie zu fragen, wobei die Angeklagte erklärte, dass sie sich selbst nicht traue dort anzurufen. Auch die Schwester der Angeklagten, die Zeugin X, die von einer Lungenentzündung und Herzproblemen bei X gehört hatte, informierte in diesen Tagen das Jugendamt. Wann genau die beiden Anrufe beim Jugendamt erfolgten, ließ sich nicht feststellen. Am XX.XX.XXXX kehrte die Angeklagte in die gemeinsame Wohnung zurück und übernachtete fortan nicht mehr in der Klinik bei ihrem Sohn. Der Zeugin X teilte sie mit, dass sie wegen eines Magen-Darm-Infektes nicht mehr im Krankenhaus bleiben könne. Am XX.XX.XXXX wurde X aus dem Krankenhaus in gutem Allgemeinzustand entlassen. Er hatte am Vortag der Entlassung lediglich ein Mundsoor (eine bei Säuglingen und Kleinkindern nicht ungewöhnlich Pilzerkrankung) entwickelt, der aber ambulant weiterbehandelt werden sollte. Auch eine im Rahmen des Aufenthaltes festgestellte Herzrhythmusstörung sollte ambulant weiter beobachtet werden. Die Klinik übersandte den Entlassbrief an die Kinderarztpraxis Dr. X. 2. Geschehen nach X erstem stationären Aufenthalt im X-Krankenhaus Am Tag nach X Entlassung aus der Klinik und am XX.XX.XXXX besuchte die Zeugin X die Familie zuhause. Am selben Tag wurde X von Frau Dr. X im Rahmen der Routineuntersuchung U3 untersucht. Abgesehen von dem Pilz im Mund, der jedoch auch schon im Krankenhaus diagnostiziert worden war und verschleimten Atemwegen waren die übrigen Untersuchungen ohne auffälligen Befund. Dennoch wollte Frau Dr. X den Säugling aufgrund des Inhaltes des Entlassbriefes - des anfänglichen Verdachts der Kindeswohlgefährdung - und des schwierigen sozialen Hintergrunds der Kindseltern engmaschig kontrollieren und vereinbarte schon für den nächsten Tag einen Kontrolltermin, um X Gewicht zu kontrollieren und ihn abzuhören. Die Angeklagte zu 1. wurde von der Zeugin Dr. X angehalten, gemeinsam mit der Hebamme im Rahmen der Hausbesuche in den folgenden Tagen die Nahrungsaufnahme sowie das Gewicht zu kontrollieren, insbesondere auch ein Trinkprotokoll zu führen. Als Verdacht wurde an diesem Tag im Computersystem der Praxis zu X eine Gedeihstörung sowie eine Interaktionsstörung zwischen Mutter und Kind vermerkt, wobei die Probleme beim Füttern der Hintergrund für diese Diagnose waren. Als weiterer Kontrolltermin beim Kinderarzt wurde der XX.XX.XXXX vereinbart. Da die Angeklagte den Säugling bereits vor seinem stationären Aufenthalt im X-Krankenhaus abgestillt und die Versorgung auf Säuglingsnahrung mittels Trinkflasche umgestellt hatte, teilten sich die Angeklagten in der Folgezeit X Versorgung mit der Trinkflasche und begannen am XX.XX.XXXX, ein Trinkprotokoll im Rahmen ihrer wechselseitigen WhatsApp-Konversation zu führen. Die Angeklagte schrieb (unter ihrem BenutzerkontomXXXXXXXXXXXXX@s.WhatsApp.net X) am XX.XX.XXXX um 1:31 Uhr „01:30 10 ml“, um 5:59 Uhr „3:00 Uhr 50 ml“, wenige Sekunden später „06:00 Uhr 90 mo“, „ml“, um 11:38 Uhr „11:35 Uhr 60ml“ und um 14:08 Uhr „60ml 14:00“. Der Angeklagte wiederum schrieb (unter seinem Benutzerkonto XXXXXXXXXXXXX@s.WhatsApp.net X) an diesem Tag um 22:55 Uhr „22:54 70 ml“. Am XX.XX.XXXX schrieb er um 3:48 Uhr „03:20 Uhr 60 ml“, um 7:02 Uhr „6:30 Uhr 80 ml“, um 10:39 Uhr „10:30 Uhr 80 ml“. Am XX.XX.XXXX schrieb er um 2:58 Uhr „2:57 Uhr 130 ml“. Am selben Tag schrieb die Angeklagte um 7:52 Uhr „06:00 Uhr 70 ml“ Am XX.XX.XXXX schrieb dann wieder der Angeklagte um 2:48 Uhr „2:36 Uhr 130 ml“, um 11:42 „6:00 Uhr 40 ml“, um 11:43 Uhr „8:30 Uhr 60 ml“. Am XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX hatte auch die Zeugin X die Familie wieder besucht. Die Angeklagte berichtete der Zeugin X zunächst, dass sie sich an das Jugendamt gewandt habe, um im Rahmen des Projektes „X“ Hilfe, insbesondere bei bürokratischen Dingen, zu bekommen. Aufgrund der vorausgegangenen Lungenentzündung bei X wurde neben der routinemäßigen Gewichtsbestimmung im Rahmen der Beratung durch die Hebamme auch der Gebrauch des Fieberthermometers besprochen. Dabei empfahl die Zeugin X der Angeklagten konkret, beim Fiebermessen die Finger als Stopper hinter der silbernen Kappe (etwa 0,5 cm lang) des Thermometers einzusetzen. Entgegen dieser Empfehlung führte die Angeklagte in der Folgezeit das Fieberthermometer beim Messen der Temperatur mehrfach tiefer, zumindest bis etwa zu einer Tiefe von 5 cm, in den Anus des Säuglings ein. Warum die Angeklagte dies tat, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Bei dem Kontrolltermin beim Kinderarzt am XX.XX.XXXX hatte X zugenommen. Die Angeklagte wurde nochmal zur Ernährung des Säuglings beraten. Als nächster Termin zur Kontrolle der weiteren Gewichtszunahme wurde der XX.XX.XXXX vereinbart. Über die Aufgabenverteilung rund um X Versorgung gerieten die Angeklagten wieder in Streit. Davon berichteten sie der Zeugin X im Rahmen ihres Hausbesuches am XX.XX.XXXX. Während die Angeklagte dem Angeklagten vorwarf, morgens nicht aus dem Bett zu kommen, schilderte dieser, dass die Angeklagte den ganzen Tag auf der Couch liegen würde. Auch berichteten sie davon, X während eines Streites am Vortag zu einer Nachbarin gebracht zu haben. Einen Kratzer an X Nase erklärten die Angeklagten damit, dass X sich diesen selbst zugefügt habe. Am Abend schickt der Angeklagte der Angeklagten um 20:59 Uhr eine Nachricht über WhatsApp, dass er sie ficke, wenn sie nicht leise mache und anschließend die Nachricht „Aber richtig hart“. Abgesehen von der Mitteilung eines Begriffes „Grimmcard“ und der Mitteilung zweier Bankverbindungsdaten wechselten die Angeklagten bis zum Abend des XX.XX.XXXX keine weiteren Nachrichten und stellten am XX.XX.XXXX - vermutlich als Folge des Streites - auch die Nachrichten über ihre WhatsApp-Kommunikation zu X Trinkmengen ein. Am XX.XX.XXXX besuchte die Zeugin X erneut die Familie. X hatte gegenüber der letzten Gewichtsbestimmung durch die Hebamme weitere 100 Gramm zugenommen. Im Übrigen fiel der Hebamme nichts Ungewöhnliches an dem Säugling auf. In diesen Tagen meinte der Angeklagte an der Angeklagten überdies fremde Sexspuren erkannt zu haben, was er ihr auch sagte. Dass die Angeklagten in diesen Tagen hierüber und die strittige Aufgabenverteilung wieder in einen heftigen Streit gerieten und aggressiv wurden, dadurch auch X in Mitleidenschaft gezogen, eventuell sogar schwerer verletzt wurde, ist nach der Auffassung der Kammer wahrscheinlich, ließ sich aber nicht sicher feststellen. Am XX.XX.XXXX trank X weniger als sonst. Einem Bekannten, der den Angeklagten über WhatsApp gefragt hatte, ob er für 30 € tapezieren möchte, schrieb er um 16:00 Uhr an diesem Tag zurück: „Sorry bei mein Sohn Zustand hat sich verschlechtert es tut mir leid bro“. Gegen 18:00 Uhr fing der Angeklagte wieder an, über WhatsApp mit der Angeklagten zu kommunizieren. Neben zwei Bildern eines nackten Gesäßes schickte er ihr binnen zwei Minuten über 35 Bilder, die die Angeklagte, X und den Angeklagten in verschiedenen Situationen zeigen. Um 20:26 Uhr an diesem Abend rief die Angeklagte auch die Zeugin X an und berichtete dieser, dass X über den ganzen Tag nur zwei Flaschen getrunken habe, woraufhin die Zeugin X der Angeklagten riet, sich sofort in die Notaufnahme zu begeben. Diesem Rat folgend stellte die Angeklagte X am Abend im X-Krankenhaus vor, wo er erneut stationär - diesmal wegen einer Trinkschwäche - aufgenommen wurde. Im Rahmen der Anamnese schilderte die Angeklagte, dass X an diesem Morgen unruhig gewesen sei, anders als der sonst üblichen 60 - 70 ml alle 3 Stunden, heute maximal 30 - 50 ml pro Mahlzeit und insgesamt maximal 200 ml getrunken und sich nicht alleine zu den Mahlzeiten gemeldet habe. Zudem sei er anders als sonst nach dem Trinken verschwitzt gewesen. Bei der Aufnahme im Krankenhaus befand sich der Säugling in einem guten Allgemeinzustand bei gutem Ernährungszustand. Der körperliche Untersuchungsbefund war im Übrigen ohne Auffälligkeiten. Am ersten Tag erfolgte eine Infusionstherapie mit Glukose-Elektrolytlösung. Im Folgenden trank X wieder seinem Alter und Gewicht entsprechend. Die Angeklagte wurde nochmals im Handling angeleitet. Im Rahmen der Untersuchungen wurde darüber hinaus festgestellt, dass sich die Herzrhythmusstörung gebessert und sich keine Hinweise auf einen Infekt gefunden hatten. Während X Aufenthalt in der Klinik besuchte die Zeugin X am XX.XX.XXXX die beiden Angeklagten zuhause. Beide Angeklagte gaben der Zeugin gegenüber zu erkennen, ihren Sohn in der Klinik eventuell nicht besuchen zu wollen. Die Angeklagte erklärte, dass sie sich aufgrund einer Impfung nicht fit fühle. Der Angeklagte wiederum trug vor, Schmerzen in den Beinen zu haben. Darüber hinaus zeigte er der Zeugin im Internet einen Eintrag eines ihm unbekannten Vaters, der sein Kind verloren hatte. An diesem Tag stellte die Familie einen zusätzlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung, im Rahmen derer zukünftig über eine Hebamme hinaus eine sozialpädagogische Familienhilfe erfolgen sollte. Während des zweiten Klinikaufenthaltes besuchten die Angeklagten X nicht mehr so intensiv, wie es die Angeklagte noch im Rahmen des ersten Aufenthaltes getan und sogar in der Klinik mehrere Tage übernachtet hatte. Die Angeklagten bemühten sich in dieser Zeit, auch im Rahmen ihrer WhatsApp-Kommunikation, den Grund für ihr gereiztes und teilweise aggressives Verhalten zu klären. Am XX.XX.XXXX schrieb der Angeklagte um 00:16 Uhr „Seit Wan wirst du aggressiv bei dem Thema obwohl ich Spass mache“. Nach einigen gewechselten Nachrichten schrieben die Angeklagten: Um 00:26 Uhr: Die Angeklagte: „bin halt genervt“. Der Angeklagte „Weil du da überreagiert hast“. Die Angeklagte: „ich weiß doch du machst nur Spaß“, „aber trotzdem“. Der Angeklagte: „Aber ich kann nix dafür das du genervt bist“. Die Angeklagte: „ja“. Der Angeklagte: „Denkst du ich bins ned“3 KLs 5321 Js 37844/18 - Seite 13 - Die Angeklagte: „stimmt“ „von was“ Um 00:27 Uhr: Der Angeklagte: „Mit Baby Krankenhaus“ „Das es 8hn ned gut geht“ „Wan Jugendamt Termin“ Die Angeklagte: „was für Spaß hast du eigentlich nochmal gemacht“ Der Angeklagte: „Termine da und da fuckt ab“ Die Angeklagte: „ja“ „ja nervt“ „wird bestimmt bald besser“ Der Angeklagte: „was meinst du“ Um 00:28 Uhr: Die Angeklagte: „ja was für Spaß“ Der Angeklagte: „Ich hoffe es das es besser wird“ Die Angeklagte: „oder warum hab ich nochmal überreagiert“, „ich muss ja auch zu jedem Termin“, „und alles mitmachen“ Um 00:29 Uhr: Der Angeklagte: „Als ich gesagt hab das du Sex spuren hast und das ned von mir ist mit Sex und so“ Die Angeklagte: was und so? was genau Der Angeklagte: „Weißt wie ich mein du hast so reagiert als wäre es mit jemand anderes passiert ist“ Um 00:30 Uhr: Die Angeklagte: „ja keine Ahnung du weißt das ich nur mit dir schlafe“ Um 15:33 Uhr: Der Angeklagte: „sicher“ Am darauffolgenden Tag, dem XX.XX.XXXX, schickt die Angeklagte dem Angeklagten um 19:17 Uhr über WhatsApp mehrere Bilder von X. 3. Geschehen nach X zweitem stationären Aufenthalt im X-Krankenhaus Am XX.XX.XXXX wurde X dem Entlassbericht zufolge in gutem Allgemeinzustand entlassen. Als Empfehlung wurde ausgesprochen, dass X sechsmal täglich 100-130 ml trinken solle. Die beiden Angeklagten wollten sich die Aufgaben rund um X Versorgung nun dergestalt aufteilen, dass grundsätzlich die Angeklagte für das Trinken - nachts wohl auch teilweise der Angeklagte - und der Angeklagte grundsätzlich für das Wickeln - nachts wohl teilweise auch die Angeklagte - zuständig ist. Dies berichtete die Angeklagte auch ihrer Schwester, die sich nun, insbesondere aufgrund der - aus ihrer Sicht - zu geringen Anteilnahme der Angeklagten an dem zweiten stationären Krankenhausaufenthalt X, verstärkt einbrachte. So brachte sie den Angeklagten einen Stubenwagen samt Matratze oder auch ein Medikament gegen Bauchschmerzen vorbei, was der Angeklagten X wieder als Einmischung empfand und ihn auch verärgerte. Am XX.XX.XXXX besuchte die Hebamme die Familie zuhause ohne Auffälligkeiten bei X festzustellen. X hatte weiter zugenommen. Am selben Tag besuchte auch die Zeugin X die Familie. X schlief während des Besuches in einer Babyschale. Ungeachtet dessen zeigte der Angeklagte der Zeugin X alle Funktionen der Babyschale. Die Angeklagte äußerte gegenüber der Zeugin, dass es für sie alles noch zu früh sei und sie zur Ruhe kommen wolle. Alles würde jetzt wieder von vorne anfangen. Die Zeugin X verließ die Familie schließlich mit dem Eindruck, dass sich X in einem guten Zustand befand. Die Angeklagten fingen am XX.XX.XXXX wieder an, ein Trinkprotokoll im Rahmen ihrer WhatsApp-Konversation zu führen. Der Angeklagte schrieb um 3:32 Uhr, „03:00Uhr“, „120ml“. An diesem Tag erkundigte sich auch X in einer WhatsApp-Nachricht an die Angeklagte nach dem Befinden. Um 20:03 Uhr schrieb sie „Na wie geht's euch?“. Um 20:22 Uhr schrieb die Angeklagte zurück „gut“, „aber X hat nicht so gut getrunken“. Die Angeklagte schrieb am XX.XX.XXXX gegen 4:33 Uhr „03:50“, „100ml“. Auch an diesem Tag fragte X über WhatsApp bei der Angeklagten um 12:30 Uhr nach „Na trinkt er heute besser?“ Das Verhältnis zwischen den Angeklagten hatte sich wieder beruhigt. Am XX.XX.XXXX schickte die Angeklagte gegen Mittag ebenfalls über WhatsApp ein Video, dessen Startbild ihren nackten Intimbereich mit gespreizten Beinen zeigt. In der Stunde danach wechseln sie noch einige Nachrichten u.a. über ein Gespräch wegen der Meerschweinchen, ohne aber dessen Inhalt mitzuteilen. 4. Geschehen vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX Trotz der Kenntnis um X Betreuungssituation vor diesem Wochenende, der schwierigen Situation für die beiden Angeklagten um X Versorgung, insbesondere aufgrund seiner Trinkschwäche, ihren Streitigkeiten, insbesondere rund um X Versorgung, der Kenntnis des bisweilen aggressiven Verhaltens des Partners sowie schließlich auch in Kenntnis des Umstandes, dass es Hinweise für eine Misshandlung X seit seinem ersten stationären Klinikaufenthalt (insbesondere auch in Form von sichtbaren Verletzungen, Kratzspuren und Hämatomen im Gesicht des Säuglings) bereits gegeben hatte, hatten die beiden Angeklagten X Betreuung in Form einer nahezu ausschließlichen Betreuung durch sie beide fortgesetzt. Darüber hinaus wurden X nach seinem ersten stationären Krankenhausaufenthalt bis zu diesem Wochenende von einem der beiden Angeklagten zumindest weitere teilweise massive Verletzungen beigefügt, darunter Brüche beider Schienbeine (etwa 1 - 2 Wochen alt gerechnet ab dem 16.10.), eine Schädelimpressionsfraktur am Hinterhaupt mit einer Knochenfragmentverlagerung Richtung Schädelinneres (deren Entstehungszeitraum über die getroffenen Feststellungen, zwischen dem XX.XX.XXXX und diesem Wochenende, hinaus nicht weiter eingrenzbar ist). Soweit weitere Rippenbrüche in einem Zeitraum von mindestens drei Wochen von einem der beiden Angeklagten verursacht wurden, ist nicht auszuschließen, dass diese auch schon vor dem ersten Krankenhausaufenthalt entstanden sein könnten. Darüber hinaus wies X in der Zeit vor oder zu Beginn dieses Wochenendes auch äußerlich weitere Spuren auf, die auf eine Misshandlung hindeuteten, namentlich ein Hämatom im Gesicht. Spätestens nachdem die teilweise massiven Verletzungen, insbesondere die Schädelimpressionsfraktur mit einer begleitenden Schwellung am Hinterkopf des Säuglings, entstanden waren, nahm auch derjenige der beiden Angeklagten, der X die massiven Verletzungen in der Vergangenheit nicht zugefügt hatte, zumindest billigend in Kauf, dass X durch den Verursacher dieser Verletzungen, auch in Zukunft roh behandelt und verletzt werden könnte, zumal beiden Angeklagten die Anzeichen und der Verdacht für eine Misshandlung X spätestens nach seinem ersten stationären Krankenhausaufenthalt ebenso bekannt waren, wie das bisweilen aggressive Verhalten des Partners. Auch am XX.XX.XXXX setzten die Angeklagten ihr Trinkprotokoll fort. Der Angeklagte schrieb 0:40 Uhr, „20:30“, „100ml“. Die Angeklagte schrieb um 1:05 Uhr „00:30 Uhr 100ml“. Um 01:09 Uhr schrieb sie „37,4°C“, am Morgen gegen 06:42 Uhr „05:00 Uhr 130ml“. Da der Angeklagte an diesem Tag Geburtstag hatte, verließ er die gemeinsame Wohnung, um mit einigen Freunden seinen Geburtstag zu feiern. Um 17:32 Uhr schrieb die Angeklagte über WhatsApp an den Angeklagten „16:30“, „130ml“. Anschließend schickte sie dem Angeklagten im Anhang zweier Nachrichten noch zwei Bilder, die den schlafenden X zeigen und schrieb dem Angeklagten in der nächsten Nachricht um 17:33 Uhr „sag liebe Grüße an alle und viel Spaß“. Um 23:21 Uhr erkundigte sich X wieder über WhatsApp bei der Angeklagten: „Na trinkt er heute besser?“. Die Angeklagte schrieb ihrer Schwester um 03:23 Uhr: „geht so“. In den frühen Morgenstunden des XX.XX.XXXX schrieb die Angeklagte gegen 03:24 Uhr über WhatsApp an den Angeklagten „3:00 Uhr 90ml“. Um 3:25 Uhr rief der Angeklagte dann die Angeklagte an und telefonierte zunächst vier Minuten mit ihr und um 3:30 Uhr noch einmal fünf Minuten. Der Angeklagte kehrte - vermutlich gegen 4:00 Uhr - in die gemeinsame Wohnung zurück. Um 7:42 Uhr am Morgen schrieb die Angeklagte erneut über WhatsApp an den Angeklagten „07:00 Uhr 80 ml“ Ihre Schwester X hatte sich an diesem Morgen um 7:22 Uhr über WhatsApp bei der Angeklagten erkundigt: „Und nimmt er zu?“, was die Angeklagte unter Verweis auf die fehlende Waage unbeantwortet ließ. Um 7:42 Uhr schrieb sie über WhatsApp, dass X eben 80 ml getrunken habe und 10 Minuten später, dass das zu wenig sei. Um 13:23 Uhr schrieb sie wieder dem Angeklagten „11:00 Uhr 80 ml“. Gegen 17:00 Uhr verließen die Angeklagten zusammen mit X die gemeinsame Wohnung. Um 17:57 Uhr fragte die Angeklagte den Zeugen X über WhatsApp, ob er heute Zeit habe. Die Angeklagten gingen in das Restaurant „X“ in der Nähe des Hauptbahnhofes in X und schrieben dem Zeugen X, dass er auch dorthin kommen solle. Gegen 18:30 Uhr traf der Zeuge X am Hauptbahnhof ein. Im dem genannten Restaurant traf er sich dann mit den beiden Angeklagten. Die Angeklagten blieben einige Zeit gemeinsam mit dem Zeugen X im Restaurant. Anschließend begleiteten die beiden Angeklagten samt X den Zeugen X zu einer Geburtstagsfeier in das Cafe X, eine Rauchergaststätte, worauf ein Schild an der Eingangstür ebenso hinweist, wie darauf, dass der Zutritt für Personen unter 18 Jahren nicht gestattet sei. Den Angeklagten war dabei zumindest bewusst, dass X, der zuletzt wegen einer Trinkschwäche stationär aufgenommen werden musste, an diesem Tag wieder zu wenig getrunken hatte. In der Gaststätte wurde - wie üblich - geraucht und anlässlich der Feier auch viel getrunken. Dementsprechend laut war es in der Gaststätte. Die Angeklagten setzten sich mit dem Zeugen X an einen Tisch. X stellten sie in einer Softtragetasche etwa vier Meter entfernt unter einen an der Wand aufgehängten Fernseher. Als X sehr laut schrie, hob die Zeugin X das Kind aus der Tragetasche und brachte es zu der Angeklagten, woraufhin diese sagte, dass sie das Kind zurücklegen solle. Auf die weitere Aufforderung, doch nach dem Kind zu schauen, verließen die Angeklagten zusammen mit dem Zeugen X das Cafe. Anschließend fuhr der Zeuge X die Angeklagten und X zurück in die Wohnung der Angeklagten, wo sie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr ankamen. In der Nacht weinte X viel. Beide Angeklagte waren die Nacht hindurch abgesehen von zwei Unterbrechungen von jeweils etwa zwei Stunden wach und beschäftigen sich beide in den Wachphasen auch mit umfangreichen Handyaktivitäten. Um 2:52 Uhr machte der Angeklagte mit seinem Handy ein Bild, dass ihn selbst zeigt, wie er den Säugling in eine Decke gewickelt auf dem Arm trägt. Zwischen 3 Uhr und 4 Uhr wurde bei Mika die Temperatur gemessen. X hatte zu diesem Zeitpunkt 38,6 °C Fieber, was mit dem Handy des Angeklagten um 3:42 Uhr bildlich festgehalten wurde. Die Angeklagte suchte um 6:37 Uhr mit ihrem Handy über eine Google-Suche „dr. X“. Um 6:40 Uhr suchte sie erneut über Google „dr. X“ (vermutlich um die Telefonnummer zu erfahren) und rief anschließend auf zwei Telefonnummern der Praxis Dr. X an. Die Anrufe dauerten 16 bzw. 28 Sekunden. Zu dieser Zeit war noch niemand in der Praxis, so dass bei beiden Rufnummern ein Anrufbeantworter geschaltet war, der die Sprechstundenzeiten der Praxis ab 8:00 Uhr sowie eine Handynummer für Notfälle ansagte. Um 6:45 Uhr versuchte die Angeklagte die Zeugin X telefonisch zu erreichen. Diese rief um 6:46 Uhr zurück. Bei dem Gespräch erzählte die Angeklagte der Zeugin X, dass es X nicht gut gehe, er unruhig sei, viel weine und nicht gut trinke, woraufhin ihr die Hebamme riet, das Kind zusammenzupacken und zu ihrem Kinderarzt zu fahren. Eine Verletzung am Penis des Säuglings erwähnte die Angeklagte nicht. Trotz des Rates der Zeugin X, gingen die Angeklagten nicht direkt zum Arzt.In der Zeit zwischen dem XX.XX.XXXX bis 6:54 Uhr am Morgen des XX.XX.XXXX wurden X, vermutlich durch einen festen Zug am Penis, mehrere blutende Risse am Penis in der Nähe der Peniswurzel zugefügt, die auch in das umliegende Hautgewebe bluteten und zu einem deutlichen Hämatom führten. Der Angeklagte stellte über sein Handy um 6:54 Uhr auf der Internetseite von Kinderarzt Dr. X folgende Frage: „Penis wird nicht steif durch evtl. Verletzung?“ Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte Kenntnis von der blutenden Verletzung an X Penis. Dass diese dem Säugling schwere Schmerzen verursachte, zumal sie eine sehr empfindliche Körperregion betraf, war dem Angeklagten bewusst. Auch der Angeklagten, war die schmerzhafte Verletzung am Penis des Säuglings spätestens in den frühen Morgenstunden bekannt, wann genau konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Neben der Verletzung an X Penis wurden dem Säugling von einem der beiden Angeklagten an diesem Wochenende eine weitere Verletzung im Windelbereich sowie etwa im gleichen Zeitraum, möglicherweise auch schon am Tag zuvor, weitere Verletzungen an Kopf, Rumpf und den Beinen zugefügt. Einer der beiden Angeklagten stieß dem Säugling ein Fieberthermometer mindestens 10 cm tief derart heftig in den Anus, dass die Spitze des Fieberthermometers ein kleines Loch in der Darmwand verursachte, durch das Kot in den Bauchraum des Säuglings gelangen konnte. Abgesehen von einem minimalen Einriss an der Haut am Anus war diese Verletzung aber zunächst nicht äußerlich erkennbar. Ebenfalls nicht sichtbar waren die Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung auf den Schädel des Säuglings, insbesondere geringe Blutungen unter die weiche Hirnhaut sowie eine geringfügige Verletzung der Hirnrinde (ersteres dem Säugling an diesem Wochenende oder auch einen Tag zuvor zugefügt, während letzteres auch davor entstanden sein kann, sowie die Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung auf den Rumpf des Säuglings, namentlich Rippenbrüche der 10. und 11. Hinterrippe rechts sowie eine Herz- und Lungenprellung. Daneben gab es auch äußerlich sichtbare Verletzungen, teilweise im Gesicht des Säuglings, etwa Hämatome an der Unterlippe und am Kinn (bläulich bzw. schon gelblich verfärbt) jeweils in einer Größe von ca. 5 mm, Einblutungen in das Augenweiß beider Augen, teilweise auch an weniger markanten Körperstellen, etwa ein 5 mm großes Hämatom am linken Knie, ein jeweils 5 - 10 mm großes Hämatom an beiden Füßen oder eine Risswunde in der Wangenschleimhaut im Mund. Wie diese Verletzungen im Einzelnen zustande kamen, ließ sich nicht sicher feststellen. Die Angeklagte beschäftigte sich in diesen Morgenstunden mit Handyaktivitäten. Darunter ein etwa zehn Minuten andauerndes Spiel mit einer X. Dabei spielte jeder der beiden zweimal bevor gegen 7:05 Uhr die Aufforderung an die Angeklagte kommt, sich das Ergebnis anzusehen. Gegen 8:50 Uhr sucht die Angeklagte über mehrere Minuten über Google nach „rattenkostüm“, „ratten kostüm für Frau“, „Rattenkostüme“, und beschäftigte sich mit Facebook. Um 8:54 Uhr fertigte sie mit dem Handy noch mehrere Bilder von dem Angeklagten und von sich zusammen mit dem Angeklagten. Gegen 9:15 Uhr erschienen die Angeklagten mit X bei dem Kinderarzt Dr. X. Obwohl beide Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zumindest von der blutenden, äußert schmerzhaften Wunde im Penisbereich wussten, unterließen sie es auf diesen Befund deutlich hinzuweisen und gaben bei der Anmeldung an, dass der Säugling 38,6 °C Fieber habe, sich erbreche sowie Wunden an der Phimose (Vorhautverengung) habe, wobei sie wahrheitswidrig, um den Befund zu verharmlosen, angaben, dass diese laut Hebamme auf eine möglicherweise zu enge Windel zurückzuführen seien. Die weiteren äußerlich sichtbaren Verletzungen, von denen sie wussten, dass sie Anzeichen für eine Kindesmisshandlung sein können, die Hämatome im Gesicht sowie die Einblutungen in das Augenweiß, ließen sie unerwähnt. Weder die Angeklagte noch der Angeklagte berichteten von einem zu tiefen Einführen des Fieberthermometers. Aufgrund der unvollständigen Angaben der Angeklagten wurde X auch nicht als dringend behandlungsbedürftig angesehen. Die Möglichkeit bei einer vollständigen Angabe der ihnen bekannten Verletzungen ihres Sohnes bei der Behandlungsreihenfolge vorgezogen zu werden, um das Leiden ihres Sohnes zu verkürzen, ließen sie, um die Situation zu verharmlosen, ungenutzt. Die durch die Verzögerung verursachten weiteren Schmerzen für ihren Sohn nahmen sie dabei zumindest billigend in Kauf. 5. Verhalten nach der Tat Die Angeklagten begaben sich mit X ins Wartezimmer. Um 9:40 Uhr suchte die Angeklagte erneut mit ihrem Handy im Internet nach „ratten kostüm für frau“ und beschäftigt sich mit Facebook. Um 9:40 Uhr schrieb der Angeklagte über WhatsApp an eine X: „Ne Hab die Nacht ned geschlafen“, „Die Nacht wahr Katastrophe“. Auf die anschließende Frage: „Hat dich dein Sohnemann auf trap gehalten“ antwortete der Angeklagte um 9:43 Uhr: „Ja leider ich glaube ich gebe dir mein Sohnemann Wan Knast du Babsitting machen für 1 oder 2 Jahre“ Kurz vor 10:00 Uhr schrieb der Angeklagte der Angeklagten über WhatsApp: Um 9:59 Uhr: „Du bist mein Leben Baby egal was passiert du und ich sind unzertrennlich weil wir beide zsm gehören und das wird auch so für immer“, „Bleiben mein Engel“, „Du bist“, „Mein kleines“, „Süsses Ratten Baby“, „Meine kleines süßes Baby“. Um 10:00 Uhr: „Du bist nur meins und wäre dich anfassen tut“, „Breche ich ihn die handy wäre gegen dich geht“, „ist auch gegen mich und ich werde dich“, „Verteidigen“. Um 10:01 Uhr: „Weil du mei kleiner“, „Süsser engel“ „Bist“, „Du bist die“, „Person wo mir Kraft gibt wo mich“ „Immer auf helfen“, „Tut“. Um 10:02 Uhr: „Du bist meine Baby Ratte“. Gegen 10:00 Uhr wurde X von einer Arzthelferin, der Zeugin X gewogen, was diese um 10:04 Uhr in das Computersystem der Praxis eintrug. Der Zeugin fiel an X bei dem kurzen routinemäßigen Wiegen, bei dem die Arzthelferinnen den Säuglingen die Windel regelmäßig anlassen, nichts Außergewöhnliches auf. Etwa 40 Minuten später wurde X von der Zeugin Dr. X untersucht. Dieser fiel auf, dass das Kind ausgezogen auf der Liege lag und wimmerte, während sich beide Angeklagte mit den Handys beschäftigten. Bei der Anamnese gab die Angeklagte dann erneut an, dass X nachts 38,6° C Fieber gehabt habe, wenig trinke, sich häufig erbreche und sich nicht beruhigen lasse. Die Angeklagte erklärte zudem, dass die Hebamme letzte Woche da gewesen und alles in Ordnung gewesen und die „Rötung am Penis“ auf eine zu feste Windel zurückzuführen sei. Überdies sei der Vater mit dem Kind am Wochenende kurz alleine gewesen. Die Angaben der Angeklagten ergänzte sie in dem Computersystem der Praxis unter Anamnese (A) zu dem bereits bei der Anmeldung erfolgten Eintrag. Bei der anschließenden Untersuchung stellte die behandelnde Ärztin fest, dass der Säugling ein graues Hautkolorit aufwies, wimmerte, an beiden Augen Einblutungen an den Konjunktiven, ein Hämatom unter dem linken Augenlied, ein ca. Ein-Cent-Stück großes Hämatom am Kinn rechts, mehrere Kratzspuren im Gesicht, deutliche Quetschverletzungen sowie teilweise blutende Hautverletzungen am Penis und den Hoden zeigte. Die Zeugin Dr. X hatte aufgrund des Verletzungsbildes, insbesondere der deutlichen Verletzungen am Penis sowie den Einblutungen in den Augen den Verdacht auf eine Kindesmisshandlung und schloss insbesondere aufgrund des Hautkolorits darauf, dass sich X in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befand. Sie ließ daraufhin - ohne weitere Untersuchungen anzustellen - die Angeklagten mit X im Behandlungszimmer zurück, um ungestört mit dem X-Krankenhaus telefonieren zu können. Zur Sicherheit ließ die Zeugin Dr. X eine ihrer Arzthelferinnen, die Zeugin X, bei den Angeklagten im Behandlungszimmer. Frau Dr. X telefonierte daraufhin wegen ihres Verdachts auf Kindesmisshandlung mit dem X-Krankenhaus und vereinbarte, auf der Überweisung den Verdacht auf eine Gerinnungsstörung anzugeben, da sie die Eltern bislang nicht über ihren Verdacht in Kenntnis gesetzt hatte und auch nicht setzen wollte. Ihre Feststellungen im Rahmen der Untersuchung - auch zu dem Verhalten der Eltern - und das Telefonat mit der Klinik vermerkte sie um 11:02 Uhr im Computersystem der Praxis. Um 11:11 Uhr vermerkte sie zudem ihre Diagnose: Ausschluss von Sepsis + Ausschluss von Gerinnungsstörung + Verdacht auf Kindesmisshandlung. Um 11:13 Uhr wurde eine Klinikeinweisung in das X-Krankenhaus gedruckt. Die Angeklagte zu 1. hatte unterdessen sowohl die Zeugin X als auch die Zeugin X gegen 10:58 Uhr (X) bzw. 11:00 Uhr (X) über die sofortige Einweisung ins Krankenhaus informiert. Dabei erklärte sie, dass X etwas am Penis habe. Als die Angeklagten im Behandlungszimmer auf das Eintreffen des Rettungswagens warteten, sagte die Angeklagte zum Angeklagten: „Willst Du nicht den X anrufen, ich habe keinen Bock, dass ich mit dem Kleinen alleine im Rettungswagen sitzen muss.“ Um 11:15 Uhr telefonierte sie dann mit dem Zeugen X. Während des Aufenthaltes der Angeklagten in der Praxis (vermutlich als sie im Behandlungszimmer auf die Ärztin warteten) fertigte der Angeklagte X eine Videoaufnahme mit seinem Handy. Er filmte, wie X auf einer Liege im Behandlungszimmer in eine Decke gewickelt auf dem Rücken lag und die Augen geschlossen hatte. Die Angeklagte legte ihren Kopf zunächst an X Kopf. Der Angeklagte sagte: „Na wer soll dir jetzt die Muschi lecken“, woraufhin die Angeklagte X auf die Wange küsste und ihren Kopf von X wegnahm. Der Säugling machte die Augen kurz auf, schrie etwa 2 Sekunden, wimmerte kurz, machte aber dann die Augen zu und war still. Der Angeklagte ging dann mit seinem Handy immer näher an den Kopf des Kindes, wodurch der Kopf des Kindes (wie bei einem Zoom), immer größer erschien, bis nur noch Teile des Gesichts in Nahaufnahme zu sehen sind. Als das Handy an die Nase des Säuglings stieß, riss der Säugling plötzlich die Augen auf und zuckte mit einem erschrockenen Gesichtsausdruck zusammen, wobei man die Einblutungen im linken Auge, allerdings in Form einer scharfen Sichel um die Iris herum deutlich erkennen kann, wohingegen im rechten Auge nahezu keine Einblutung zu erkennen ist. Im Gesicht des Säuglings ist das Hämatom am Kinn deutlich zu erkennen. Eine auffällig blasse Gesichtsfarbe ist nicht zu erkennen. Die Frage, ob die im Vergleich zu der Wahrnehmung der Zeugin Dr. X bzw. der auf den nur wenig später angefertigten Lichtbildern im X-Krankenhaus etwas kräftigere Hautfarbe möglicherweise der intensiveren Farbdarstellung oder automatischen Farbkorrektur des Videoprogramms des Handys geschuldet ist, konnte die Kammer ebenso wenig klären wie diejenige, ob die im Vergleich zu den auf den nur wenig später angefertigten Lichtbildern im X-Krankenhaus weniger ausgeprägt erscheinenden Einblutungen in das Augenweiss eventuell auf eine ähnliche automatische Korrekturfunktion in Bezug auf rote Augen zurückzuführen ist. X fing daraufhin einige Sekunden an zu schreien. Der Angeklagte sagte mit einem scherzhaften Ausdruck in der Stimme: „Oh mein Gott“. Die Angeklagte sagte daraufhin: „Gemein“ und nahm X von der Liege auf ihren Arm. Der Angeklagte sagte noch: „Sehen wir uns den Schreihals an“ sowie eine unverständliche Bemerkung wobei die Begriffe „Ratte“ und „kleine Ratte“ fallen. X wurde im Rettungswagen in Begleitung eines Notarztes in das X-Krankenhaus gebracht. Dort gab die Angeklagte in Rahmen der Anamnese gegenüber Frau Dr. X an, dass ihr am Vortag aufgefallen sei, dass X anders sei als sonst. Er habe sich nicht zu den Mahlzeiten gemeldet, sondern habe geweckt werden müssen. Er habe kaum getrunken, mehrfach gespuckt und in der Nacht einmal viel erbrochen, wobei der Stuhlgang normal sei. Heute habe er dann 80 g getrunken ohne zu erbrechen. Der Vater habe heute Nacht das Kind gewickelt und habe Blut in der Windel gesehen. Er habe ihr fünf Minuten später Bescheid gegeben. Zuvor sei beim Wickeln alles in Ordnung gewesen. In der Nacht habe X viel geweint. Er habe 38,6° C Fieber gehabt. Die Angeklagte berichtete weiter, dass ihr erstmals am Samstag Einblutungen in den Augen aufgefallen seien und ihnen ein blauer Fleck am Kinn aufgefallen sei. Der Angeklagte fragte daraufhin, ob das von seiner eigenen Halskette kommen könne, wenn er X auf dem Arm halte.Er nehme die Kette meistens ab, damit X keine blauen Flecke bekomme und die Leute nicht denken, dass sie ihr Kind nicht gut behandeln. In der Aufnahmesituation betonen beide Eltern, dass sie ihrem Kind nie etwas antun, nie wehtun würden. Das Kind sei fast immer bei ihnen, die Angeklagte lasse den Vater mit dem Kind allenfalls kurz alleine, allerdings sei der Angeklagte fürs Wickeln zuständig und sie für das Füttern. Bei den Untersuchungen wurde festgestellt, dass X sich in einem stark reduzierten Allgemeinzustand bei schlankem Ernährungszustand befand. Der Kreislauf war zentralisiert. Die Haut des Säuglings war blass, grau, und marmoriert. In der Mundhöhle fanden sich rechts oben und unten jeweils in den Wangentaschen wenige mm große Einrisse, unten mit einem leichten Hämatom. Am Kinn befand sich ein 5 mm durchmessendes livides (bläuliches) Hämatom, an der Wange links ein grün-gelbliches Hämatom circa 5 mm groß. Medial der Iris zeigte sich in beiden Augen ein sog. Hyposphagma, eine scharf begrenzte Blutung aus konjunktivalen Gefäßen unter die Bindehaut. Am Knie links wurde ein 5 mm großes, blass-livides (bläulich) Hämatom festgestellt. An den Füßen zeigten sich beidseitig 5 - 10 mm, überwiegend rundliche Rötungen, am rechten Fußrand lateral streifige Rötungen. Am Penis wurden 2 bis 3 offene Wunden knapp unter der Peniswurzel festgestellt, die bei Berührung rasch bluteten sowie ein umgebendes Hämatom. Wegen des Aussehens der Verletzungen von X wird auf die Lichtbilder Bl. 1419 - 1424 d.A. sowie die Lichtbilder aus dem Sonderband Verletztenbilder verwiesen. Am Thorax wurden zunächst keine äußerlichen Verletzungen festgestellt. Das Abdomen war weich und zeigte keine Abwehrspannung. Die Augen waren eng, rund und isocor und zeigten eine prompte Reaktion bei Lichteinfall. An einem Kaffeeautomaten in der Klinik hatte die inzwischen eingetroffene Zeugin X gegen 12:30 Uhr mit dem Angeklagten gesprochen. Zu dieser Zeit hatten die Angeklagten noch keine genauen Befunde bzw. Diagnosen erhalten. Der Angeklagte gab an, dass er beim Wickeln in der Nacht die Deformation am Penis festgestellt habe, sehr erschrocken sei und die Windel wieder zugemacht habe. Die Angeklagte warf dem Angeklagten noch vor, dass er sie alleine gelassen habe, da ihm das Saufen mit den Freunden wichtiger gewesen sei. Die Angeklagte verwies wieder darauf, dass sie für das Füttern zuständig sei und der Angeklagte für das Wickeln. Der Angeklagte äußerte gegenüber der Zeugin X noch, dass ihm die Untersuchung des Penis sehr wichtig sei, da er als Kind auch so eine Verletzung gehabt habe, und dies vielleicht vererbt sei. Am Mittag dieses Tages erfolgte gegen 13:15 Uhr dann ein ausführliches Gespräch der Zeugin Dr. X mit den Angeklagten im Beisein der Zeugin X. Dabei konfrontierte Frau Dr X die Angeklagten nunmehr mit ihren Feststellungen, namentlich mehrere Hämatome im Gesicht und den Füßen sowie Einblutungen in die Bindehaut, sowie mit dem Verdacht, das Letzteres auf ein Schütteltrauma zurückzuführen sei. Daraufhin führte die Angeklagte aus, dass sie genau das habe verhindern wollen, weshalb sie sich ja auch an das Jugendamt gewandt habe. Beide Angeklagte erklärten die Verletzungen nicht. Als die Angeklagte dann auf den Angeklagten einredete, dass er doch sagen solle, wenn etwas gewesen sei, gab der Angeklagte an, X vielleicht beim Bäuerchen machen zu dolle auf den Rücken geschlagen zu haben. Ein Schütteln stritten beide Angeklagten jedoch ab. Ebenso wehrten sie sich gegen den Vorwurf der Kindesmisshandlung. Dabei wirkte der Angeklagte, der seine Sonnenbrille dabei zerdrückte, auf die Zeuginnen Dr. X und X sehr angespannt. Zum Ende dieses Gesprächs wurde den Angeklagten erklärt, dass X in die Obhut des Jugendamtes genommen werde und sie ihren Sohn nur noch in Begleitung des Personals der Klinik bzw. der Zeugin X besuchen dürfen, was die Angeklagten akzeptierten. Um 14:01 Uhr rief die Angeklagte erneut bei der Zeugin X an und teilte ihr mit, dass sich der Angeklagte wieder beruhigt habe. Die Misshandlungsvorwürfe stritt sie weiter ab. Um 15:48 Uhr telefonierte sie mit der Zeugin X und berichtete von den Vorwürfen. Auf die Frage der Zeugin X, ob ihr Mann mit X alleine gewesen sei, erwiderte die Angeklagte, dass dies eigentlich nicht der Fall gewesen sei, sie aber auch mal schlafen müsse. Die Zeugin X sagte der Angeklagten noch am Telefon, dass sie den Kontakt nunmehr abreche. In einer an diesem Nachmittag ab etwa 14:20 Uhr geführten WhatsApp-Konversation mit „X“, einer gemeinsamen Bekannten der Angeklagten und dem Zeugen X, schrieb die Angeklagte im Anschluss an das Telefonat mit der Zeugin X: Um 15:55 Uhr: „Hallo X“, „Sei mir nicht böse aber momentan geht es mir sehr schlecht“. Um 15:56 Uhr: „habe eine schwere Zeit“ Anschließend suchte sie über Google nach dem X-Zentrum, dort unter anderem auch nach der Telefonseelsorge. Am Abend gegen 18:00 Uhr trafen sich die Angeklagten mit dem Zeugen X. Um 19:39 Uhr telefonierte die Angeklagte mit ihrer Schwester. Sie teilte ihr mit, dass alles schwierig und kompliziert sei, dass es X nicht gut gehe und er ihnen weggenommen worden sei. Der Angeklagte zu 2. sei nachts nachhause gekommen und beim Wickeln sei alles voller Blut gewesen. X habe dann auch noch Fieber entwickelt und habe erbrochen, woraufhin man sich entschlossen habe, montags zum Kinderarzt zu gehen. Dem Angeklagten schickte die Angeklagte um 20:55 Uhr mehrere Bilder von sich im Rahmen ihrer WhatsApp-Kommunikation, die die Angeklagte teilweise in Unterwäsche posierend, teilweise nackte intime Körperteile zeigen. Den gesamten Chatverlauf mit dem Angeklagten über WhatsApp an diesem Tag löschte die Angeklagte später. Im Rahmen der Blutuntersuchungen im X-Krankenhaus hatte sich unterdessen im Laufe des Tages gezeigt, dass auch die Entzündungsparameter bei X laborchemisch deutlich erhöht waren. Ohne die Ursache näher zu kennen, wurde infolgedessen auch mit einer antibiotischen Therapie begonnen. Am Abend verschlechterte sich der Zustand des Säuglings zunehmend. Er entwickelte einen dicken, festen Bauch, begann gegen 22:30 Uhr gallig zu erbrechen. Im Rahmen einer Sonographie um 22:50 Uhr war keine Peristaltik mehr sichtbar, woraufhin der Säuglingsnahrungskarenz gehalten und über eine Magensonde ernährt wurde sowie die antibiotische Behandlung angepasst wurde. Noch am Abend wurde er im Rettungswagen mit ärztlicher Begleitung in die Uniklinik X verlegt. Dort wurde X aufgrund des Aufnahmebefundes, des Verdachts einer Hohlorganperforation (einer Verletzung eines Bauchorgans), auf die Kinderintensivstation zur Vorbereitung der Laparotomie im OP verlegt, im Rahmen deren dann der Bauchraum notfallmäßig eröffnet wurde. Hierbei wurde eine kleine Perforation am Übergang vom Mastdarm zum Dickdarm, mindestens 10 cm vom Anus entfernt, mit Austritt von Darmflüssigkeit in den Bauchraum festgestellt, die eine Sepsis zur Folge hatte. Im Rahmen der Operation bekam X einen künstlichen Darmausgang und wurde zunächst künstlich ernährt. Am Morgen des XX.XX.XXXX rief die Angeklagte mehrfach bei der Zeugin X an und wollte Informationen zu der Verlegung ihres Sohnes nach X. Auf die Information zu der durchgeführten Operation erklärte die Angeklagte, dass sie nichts mit Absicht getan haben. Da die Schwester der Angeklagten nunmehr die überlassene Wiege zurückgefordert hatte, vereinbarten sie an diesem Vormittag ein Treffen für deren Übergabe auf der Arbeitsstelle der Zeugin. Ihre Chefin nahm die Wiege dann für die Zeugin X entgegen. Die zuvor überlassene Matratze und das Spannbetttuch fehlten. Dabei trat der Angeklagte gegenüber der Zeugin X als auch deren Chefin gegenüber aggressiv auf. An diesem Tag putze zumindest der Angeklagte die gemeinsame Wohnung. Ob auch der Zeuge X dabei half, konnte die Kammer nicht feststellen. Gegen Mittag rief die Angeklagte erneut ihre Schwester an und erzählte ihr, dass X mal aus dem Maxi Cosi gefallen sei, als sie mit dem Zeugen X mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Die Angeklagte erwähnte dann auch noch, dass X beim Anziehen vielleicht zu fest gedrückt worden sein könnte. Am XX.XX.XXXX rief die Angeklagte morgens erneut bei der Zeugin X an und berichtete, dass sie Kontakt zu ihrer Schwester gehabt habe und die Zeugin X mit ihr telefonieren dürfe. Mittags schrieb die Angeklagte über WhatsApp mit ihrer Schwester, u.a. darüber, warum sie die Wiege zurückgefordert habe. Um 12:16 Uhr schrieb X: „Weil sie für den Kleinen war“, „Und der ist ja jetzt erst mal nicht mehr da leider“. Um 12:17 Uhr schrieb die Angeklagte zurück: „ja“, „da habe ich versagt“, „so wie du es schon voraus gesagt hast“. Gegen 14:00 Uhr rief dann die Schwester der Angeklagten bei der Zeugin X an und berichtete, dass die Angeklagte ihr erzählt habe, dass X bei einem Vorfall im Auto aus der Babyschale gefallen sei. Sie erwähnte auch gegenüber der Zeugin, dass der Angeklagte zu 2. total aggressiv gewesen sei und ihr gedroht habe, und auch ihre Schwester habe wissen wollen, mit wem sie alles geredet habe. Am Nachmittag rief die Angeklagte gegen 15:45 Uhr abermals bei der Zeugin X an und erkundigte sich nach dem Befinden ihres Sohnes. Dabei erklärt sie nun weinend, dass ihr niemand gezeigt habe, wie man das Fieberthermometer benutze. Sie hätten nichts mit Absicht gemacht. Sie hätten sich mit der Zeugin treffen und die Verletzungen erklären wollen. Sie gab weiter an, dass sie sich nicht getraut hätten, im Beisein der Ärztin darüber zu sprechen. Während der Angeklagte sich darüber empörte, dass er seinen Sohn am Montag ins Krankenhaus gebracht habe und nun immer mehr Verletzungen dazu kämen, betonte die Angeklagte, dass sie doch extra Unterstützung geholt hätten, da sie niemanden gehabt hätten. Die Angeklagte rief dann erneut bei der Zeugin X an, um die Verletzungen zu erklären. Die Angeklagte wurde im Rahmen des Telefonates darauf hingewiesen, dass die Polizei bereits ermittele und auf sie zukommen werde. Die Angeklagte gab erneut Unfälle als Ursache für die Verletzungen an und beteuerte, dass sie nichts mit Absicht gemacht habe. Ihr habe niemand gezeigt, wie man mit einem Fieberthermometer umgehe. Auch der Angeklagte habe keinerlei Erklärungen. Am XX.XX.XXXX wurde die Wohnung der beiden Angeklagten zwischen 8:00 Uhr und 8:50 Uhr durchsucht. Dabei wurde unter anderem ein Fieberthermometer auf dem Wickeltisch im Schlafzimmer aufgefunden und sichergestellt. Zu dem genauen Aussehen des Thermometers wird auf das Lichtbild Bl. 446 u. 1402 d.A. verwiesen. Im Zusammenhang mit der Durchsuchung erklärte die Angeklagte zu 1. nach vorangegangener Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht, dass sie zur Klärung der Umstände, wie es zu den Verletzungen ihres Sohnes gekommen sei, beitragen werde. Letzteres wiederholte sie auf der Fahrt zur Polizeidienststelle der Polizeiinspektion X im Streifenwagen und ergänzte, dass sie auf jeden Fall den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs aus der Welt schaffen wolle, weil dieser nicht stimme. Als den Angeklagten auf der Dienststelle der Polizei auf deren Wunsch hin ermöglicht wurde, eine Raucherpause auf dem Innenhof der Polizeidienststelle zu machen, erklärte die Angeklagte zu 1. spontan, dass sie sich das Ganze wirklich anders vorgestellt habe. Sie habe sich als Mutter nicht getraut zuzugeben, dass sie total überfordert mit der Situation gewesen sei und sie eine 24-Stunden Betreuung für ihren Sohn gebraucht habe, wie eine Mutter-Kind-Einrichtung. Anschließend ergänzte sie, dass ihr niemand gezeigt habe, wie man ein Fieberthermometer benutze und erklärte nochmals, an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken zu wollen. Am XX.XX.XXXX trafen sich die Angeklagten mit der Mutter der Angeklagten in einer Gastwirtschaft in X, da die Angeklagte um ein Treffen gebeten hatte. Bei diesem Treffen war auch der Zeuge X anwesend. Dabei gaben die Angeklagten an, dass X Verletzungen auf mehrere Unfälle zurückzuführen seien. Die Angeklagte gab an, dass sie an dem Geburtstag des Angeklagten überfordert gewesen sei. Der Angeklagte sei aber entgegen ihrer Bitte, zuhause zu bleiben, weggegangen und erst gegen vier Uhr nachhause gekommen. Die Verletzungen seien beim Fiebermessen entstanden. Der Angeklagte habe X zu fest auf den Wickeltisch gedrückt. Auch sei X mal vom Wickeltisch heruntergefallen. Zudem sei X im Auto des Zeugen X aus dem Maxi Cosi gefallen. Auch der Zeugin X hatte die Angeklagte die Verletzungen im Darm als mögliche Folge des zu tiefen Einführens des Fieberthermometers erklärt, wobei sie als Begründung hinzufügte, dass sie das gemacht habe, um die Temperatur genauer bestimmen zu können. Die weiteren Verletzungen am Kopf und den Rippen stellte sie als Folge eines Unfalls mit dem Pkw des Zeugen X dar, als der Maxi Cosi beim Bremsen verrutscht sei. Die Verletzungen am Penis seien beim Wickeln passiert. Nach der Festnahme der beiden Angeklagten bat die Angeklagte die Zeugin X nach den Meerschweinchen in der Wohnung der Angeklagten zu schauen. Als die Zeugin in der Wohnung war, wollte auch der Zeuge X die Angeklagten besuchen. Im Gespräch über die Vorwürfe gegenüber den Angeklagten bestätigte der Zeuge X der Zeugin X auf deren Frage nach einem Verkehrsunfall, dass es einen Vorfall in seinem Pkw gegeben habe. Im Übrigen ergänzte der Zeuge noch, dass X auch häufiger von der Couch oder dem Wickeltisch gefallen sei. Unmittelbar nachdem den Angeklagten der Haftbefehl des Amtsgerichts X am XX.XX.XXXX in deren Wohnung eröffnet worden war, äußerte die Angeklagte, ungefragt und spontan: „Was? Aber das mit dem Thermometer war doch ein Versehen.“ In der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X gab die Angeklagte zunächst - wie es ihr von Seiten der Vollzugsbediensteten auch geraten worden war - vor, sich wegen Betrugs und Unterschlagung in Untersuchungshaft zu befinden. Nach einigen Tagen aber begann sie doch über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu berichten. Als sie nach etwa einer Woche ihre Zelle mit der Zeugin X teilte, berichtete sie der Zeugin, von den gegen sie erhobenen Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs an ihrem Kind. Dabei stritt sie zunächst ab, ihrem Kind das Fieberthermometer zu weit in den Po gesteckt zu haben. Nachdem die Angeklagte in einem ihrer Gespräche (der genaue Gesprächspartner konnte nicht festgestellt werden) die Fehlinformation erhalten hatte, dass bei den Tatvorwürfen auch eine Sicherungsverwahrung möglich sei, änderte sich das Auftreten der Angeklagten und ihr Verhalten gegenüber den Mitinsassinnen deutlich, wobei die Angeklagte in dieser Zeit auch erwogen hatte, auf „Psycho-Depp zu machen“, um Therapie statt Sicherungsverwahrung zu bekommen, was sie ihrer Zellengenossin X berichtete. Sie begann in der Hofstunde vielen Mitinsassinnen (so auch den Zeuginnen X, X, X und X) von den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu erzählen und ihr Verhalten zu erklären. Dabei sprach sie viele Mitinsassinnen an und ging dabei sogar von Gruppe zu Gruppe. In einem etwa einstündigen Gespräch mit den Zeuginnen X und X berichtete sie zu den festgestellten Verletzungen und den Ursachen. Dabei berichtete sie im Wesentlichen, dass sie X das Thermometer zu weit in den Popo geschoben bzw. es mit dem Thermometer übertrieben habe, sie dies mehrfach gemacht habe, wodurch der „Dammdurchbruch“ und die „Blutvergiftung“ entstanden seien. Als Begründung hierfür gab sie mitunter an, dass sie habe wissen wollen, wie weit das Fieberthermometer hineingehe. Zu den weiteren Verletzungen (Knochenbrüchen) schilderte sie im Wesentlichen den Vorfall im Pkw des Zeugen X als der Maxi Cosi verrutscht oder ihr das Kind auch mal heruntergefallen sei. Die Verletzungen am Penis begründete sie nunmehr damit, dass ihr Freund den Penis mit einem scharfen Gegenstand verletzt habe als er seinen Sohn habe beschneiden wollen. Während sie sich zu weiteren Handlungen des Mitangeklagten im Wesentlichen darauf beschränkte, dass er auch böse Sachen an dem Kind gemacht habe und schon öfter Blut in der Windel gewesen sei, was auch vor dem letzten Besuch beim Kinderarzt der Fall gewesen sei. X habe in diesen Tagen viel geschrien, man habe mit dem Arztbesuch aber gewartet. Zu ihrer Person schilderte sie u.a. sexuelle Phantasien aus der Vergangenheit, u.a. dass es sie erregt habe, Kinder zu befriedigen, womit sie auch ihre Angst vor einer Sicherungsverwahrung begründete. Hauptinhalt der Gespräche war dabei nicht nur die Frage nach der Sicherungsverwahrung, sondern auch, was man für die geschilderten Handlungen überhaupt an Strafe bekomme. Demgegenüber ging sie auch auf Nachfragen der Mitinsassinnen auf ihr Kind nur am Rande ein. Insbesondere bekundete sie, gar nicht genau zu wissen, wie es X jetzt gehe. Da das auffällige Verhalten der Angeklagten den Vollzugsbediensteten nicht unbemerkt blieb und sie sich auch an den Anstaltspsychologen gewandt hatte, dem sie auch von ihren Phantasien und Ängsten (etwa, dass sie beim Stillen Lust empfunden habe) berichtete, wurde letztlich eine Begutachtung der Angeklagten zur Frage der Schuldfähigkeit sowie zu den möglichen Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch die Staatsanwaltschaft in die Wege geleitet. X wurde am XX.XX.XXXX in gutem Allgemeinzustand, nach anfänglichen Verdauungsproblemen mit problemloser Darmpassage bei künstlichem Darmausgang zur Pflegemutter entlassen. Festgestellt wurden im Klinikum X letztlich eine generalisierte Peritonitis (Baufellentzündung) bei traumatischer Rektumperforation, eine traumatische subarachnoidale Blutung unter die weiche Hirnhaut (subarachnoidal gelegene Blutkoageln frontal rechts sowie temporal beidseits), frontale Hygrome (eine Flüssigkeitsansammlung um das Gehirn vorne), eine Sprengung der Lambdasutur (einer Schädelnaht), eine occipitale Schädelimpressionsfraktur (nach Innenverlagerung eines Knochens am Hinterkopf Richtung Gehirn), Rippenbrüche (nicht verschobene Rippenbrüche der 10. und 11. Hinterrippe rechts), eine Lungenprellung, eine Herzprellung, ein geschwollener Penis, insbesondere eine traumatische Penisblutung mit Hämatomen und semizirkulär basisnahe Hautdefekte (Schnitt-/bzw. Risswunde), zahlreiche Hautunterblutungen im Gesicht (Hämatom an der Unterlippe/Kinn in einer Größe von ca. 5 mm groß) und an den Füßen, Einblutungen ins Augenweiß beidseits, eine Risswunde der Wangenschleimhaut rechts im Mund, eine minimale Rhagade bei 6 Uhr (ein kleiner Einriss der Haut am Anus). Daneben ergab sich der Verdacht auf kortikale Läsionen temporal beidseits, der Verdacht auf ältere Rippenbrüche sowie der Verdacht auf ältere Schienbeinbrüche beidseits sowie die Verdachtsdiagnose Kindesmisshandlung. Der künstliche Darmausgang konnte zurückverlegt werden. X hat sich zwischenzeitlich von den Operationen gut erholt und den körperlichen und organischen Rückstand gut aufgeholt. Insgesamt ist er nunmehr altersgemäß entwickelt. Lediglich im Rahmen der Grobmotorik hat X noch Defizite, wobei nicht sicher feststeht, ob diese auf das Tatgeschehen zurückzuführen sind. X muss sich weiterhin sechsmonatigen Kontrolluntersuchungen unterziehen. Am XX.XX.XXXX wurde der Zeuge X zunächst zum Ergänzungspfleger, am XX.XX.XXXX zum Amtsvormund bestellt. Die Angeklagten haben seit dem XX.XX.XXXX keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem Sohn. Dies geschieht aktuell im Einvernehmen mit den Angeklagten, die beide mit dem Amtsvormund in Kontakt stehen. III. Einlassung der Angeklagten 1. Angeklagte zu 1. a) Gegenüber dem zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. X erläuterte die Angeklagte das Geschehen und dessen Hintergründe im Rahmen ihrer Exploration am XX.XX.XXXX im Wesentlichen wie folgt: Ganz allgemein gab sie zum Geschehen an, dass sie eingesehen habe, dass sie keine gute Mama sei, denn das hätte nicht passieren dürfen. Auf Frage des Sachverständigen nach der festgestellten Darmperforation erklärte die Angeklagte, nachdem der Sachverständige ihr vorher erläutert hatte, um was es sich bei einer Darmperforation handelt (die Angeklagte hatte zuvor immer von einem „Dammdurchbruch“ gesprochen), dass dies auf keinen Fall mit den Fingern passiert sei. Sie habe ihr Kind noch nie da im Analbereich angefasst, sie habe nur die Pofalten saubergemacht. Sie wisse nicht, wie die Darmperforation entstanden sein könne. Sie könne sich vorstellen, dass das durch das Fieberthermometer passiert sei. Es habe ihr ja niemand gezeigt, wie man bei einem kleinen Säugling Fieber misst. Auf Nachfrage wie sie dies gemacht habe, erläuterte die Angeklagte, dass sie den Säugling auf dem Rücken liegen gehabt habe, die Beinchen auseinander, sie abgestützt und das Fieberthermometer in den Po eingeführt habe. Sie habe das Thermometer etwa zwei Zentimeter eingeführt (zeigte auf Nachfrage des Sachverständigen - wie dieser im Rahmen der Gutachtenerstattung berichtete - bis zum Mittelgelenk ihres Zeigefingers, was der Sachverständige - wie er weiter bekundete - auf etwa 5 cm schätze). Dies habe sie sich im Krankenhaus zeigen lassen. Sie müsse einräumen, dass sie es einmal zu tief eingeführt und die Hebamme dies mitbekommen habe. Auf deren Hinweis, dass dies zu tief sei, habe sie es später weniger tief reingesteckt. Auch der Angeklagte zu 2. habe Fieber gemessen mit dem Fieberthermometer, wobei sie nicht beobachtet habe, wie tief er das Thermometer eingeführt habe. Darüber habe man auch nicht gesprochen. Ob er alles richtiggemacht habe, könne sie nicht wissen. Sie habe sich nicht davon überzeugt. Zur Penisverletzung befragt gab sie zunächst an, dass Ismail auch einmal so etwas gehabt habe. Sie könne nicht sagen, wie es zu der Penisverletzung gekommen sei. Das habe sie erst Samstagnacht von Ismail gezeigt bekommen. Sie habe es vielleicht auch erst seit Sonntag gewusst. Das wisse sie nicht mehr. Der Angeklagte zu 2. habe damit nicht zum Arzt gewollt. Sie hätten dann gegen Morgen nach dem Kinderarzt gegoogelt und nachgesehen, von wann bis wann der seine Praxis geöffnet habe. Auf Frage, wie es zu einer Gehirnblutung bei dem Kleinen gekommen sein kann, erklärte die Angeklagte, dass es möglicherweise beim Bremsen im Auto von X passiert sei. Es sei damals eine schwierige Situation gewesen, denn der Angeklagte zu 2.habe eine thyreotoxische Krise wegen einer Schilddrüsenüberfunktion gehabt und sei unruhig und unbeherrscht gewesen. Sie habe den Kleinen ins Krankenhaus bringen wollen und der Maxi Cosi und das Kind im Maxi Cosi seien nicht angeschnallt gewesen, da sie nicht gewusst habe, wie das gehe. Zu den Rippenbrüchen bei X befragt, vermutete die Angeklagte, dass dies der Angeklagte beim Anziehen verursacht haben könnte. Er habe den Kleinen immer so grob angezogen und hatte so grob mit ihm hantiert, das habe sie gar nicht mitansehen können. Sie habe mehrmals mit dem Angeklagten zu 2. geschimpft oder ihn auch geschlagen, weil der nicht aufhören wollte. Auf die Frage, was sie sich gedacht habe, als der Kleine später den stark geblähten, festen Bauch hatte, erklärte die Angeklagte, dass er in der Nacht ja auch in einem Schwall erbrochen habe. Sie habe aber nachts nicht die Hebamme anrufen wollen, sondern bis zum Morgen warten wollen. Sie und der Angeklagte hätten zunächst nach dem Kinderarzt gegoogelt und dann nach den Sprechzeiten. Anschließend habe sie mit der Hebamme telefoniert, die ihr gesagt habe, dass sie den Kleinen zum Arzt oder ins Krankenhaus fahren solle. Zu dem Geschehen nach dem XX.XX.XXXX führte die Angeklagte aus, dass sie die Chatverläufe in ihrem Handy gelöscht habe, da ihr Speicher gefehlt habe und in diesem Zusammenhang häufige Anrufe der Familie des Angeklagten erwähnt. Zu dem Gespräch am Nachmittag des XX.XX.XXXX mit den Zeuginnen Dr. X und X schilderte sie, dass es richtig sei, dass der Angeklagte zu 2. seine Sonnenbrille kaputt gemacht habe. Seine Schilddrüsenfunktion sei da schon besser gewesen. Er sei nicht mehr so unruhig und aggressiv gewesen. Aber als die Situation mit dem Kleinen gewesen sei, sei er aggressiv gewesen und habe seine Brille aus Wut kaputt gemacht. Weiterhin schilderte sie auf Nachfrage des Sachverständigen, dass sie nicht stundenlang die Wohnung geputzt hätten, um Spuren zu verwischen, nur die Wohnung saubergemacht. Zu den Umständen vor der Geburt erklärte die Angeklagte auf die Frage des Sachverständigen, wie sie sich auf die Geburt des Kindes vorbereitet habe, dass sie einen Geburtsvorbereitungskurs gemacht habe, der drei bis vier Monate lang gewesen sei, einmal pro Woche. Auf die weitere Frage, wie sie denn Informationen bekommen habe, wie sie später mit dem Kind umgehe, führte die Angeklagte aus, dass sie sich nicht informiert und auf die mütterliche Intuition verlassen habe, dass sie das schon irgendwie hinbekomme. Außerdem habe ihr der Angeklagte gesagt, dass er wisse, wie das gehe. Woher er das wisse, könne sie nicht sagen. Zu den Umständen der Betreuungssituation gab die Angeklagte zur Aufteilung der häuslichen Arbeit befragt an, dass das nicht gut geklappt habe, denn ihr Freund habe meistens längere Zeit im Bett gelegen und sei morgens nicht aufgestanden. Sie hätte gerne mit ihm zusammen gefrühstückt oder wäre mit ihm einkaufen gegangen, während X vormittags noch schlafe. Doch das habe nicht geklappt. Die Angeklagte vermutete, dass ihr Lebensgefährte vielleicht nachts am Handy gespielt habe, während sie müde gewesen und früh eingeschlafen sei. Wenn X nachts geschrien habe, dann sei meistens sie aufgestanden, weil der Angeklagte zu 2.weitergeschlafen habe. Ihr Plan sei es gewesen, dass die Hebamme über alles beraten solle. Diese sei auch ein- bis zweimal pro Woche gekommen für 10 bis 20 Minuten. Auch eine ältere Freundin mit Namen X, die auch schon Pflegekinder gehabt habe, hätte sie mal fragen können. Auf Vorhalt des Sachverständigen, dass sie auch ihre Schwester als Ratgeberin gehabt habe, bestätigt sie, dass ihre Schwester ihr Ratschläge gegeben und auch oft angerufen habe, dies sei ihr (der Angeklagten) dann aber zu viel geworden und sie habe das Handy nicht mehr nachgeladen und den Akku leerlaufen lassen. Sie habe sich geärgert. Zu Problemen im Umgang mit dem Säugling befragt, gab die Angeklagte an, dass sie anderthalb Wochen versucht habe, zu stillen, dies aber schwierig gewesen sei. Der Junge habe alle halbe Stunde trinken wollen, habe aber nicht lange getrunken. Es sei dann für sie zu stressig gewesen. Sie habe sich außerdem geärgert, dass der Angeklagte zu 2. immer so mit seinem Kind angegeben habe, dass er so aussehe wie er. Sie habe es völlig unpassend gefunden, dass er sich so wichtigmache. Der Angeklagte zu 2. sei auch mit X weggegangen und habe ihn unruhig gemacht, ihn geweckt und auch unpassend angefasst. Er habe ihn etwa immer vorne am Kragen gepackt und hochgehoben. Den Kopf habe er dabei nicht gehalten. Es habe extrem brutal ausgesehen. Das habe sie immer geärgert oder sie habe große Angst gehabt, dass X etwas passieren könne. Sie habe dann mit ihm geschimpft, habe es verhindern wollen, aber nicht geschafft. Er sei manchmal sehr grob mit X umgegangen. Die Angeklagte schilderte zu Xs Verhalten darüber hinaus allgemein, dass er ihr gegenüber nicht aggressiv gewesen sei. Sie habe aber öfters die Fassung verloren, wenn er grob mit dem Kleinen gewesen sei oder sie sonst Streit gehabt hätten. So gab sie auch an, dass sie Ismail geschlagen habe, weil sie sich häufiger von ihm provoziert gefühlt habe oder weil der nicht richtig mit dem Kind umgegangen sei. Das habe aber nicht geholfen. Sie habe sich zudem geärgert, weil er faul gewesen sei und nicht geholfen habe. Zu dem Angeklagten zu 2. befragt gab sie darüber hinaus an, dass dieser als Kind viel geschlagen worden sei. Er habe immer gerne Sex gewollt. Sie habe aber nicht so viel Interesse an Sex gehabt und ihm gesagt, dass er sich einen runterholen solle. Dies habe er aber abgelehnt, da ihm dies von seinen Eltern verboten worden sei. Zu sexuellen Verhaltensweisen seitens des Angeklagten ihr gegenüber befragt, erläuterte die Angeklagte, dass er gewollt habe, dass sie unten rasiert sei, was er auch öfters nachgeschaut habe. Sie habe das gerne gemacht, um ihm zu gefallen. Zu einem etwaigen Alkoholkonsum des Angeklagten erklärte die Angeklagte, dass er ab und zu Alkohol trinke. Er sei ein- bis zweimal nachts betrunken nach Hause gekommen, was sie sehr geärgert habe. Einmal zum Beispiel, als sie nach Ägypten fliegen wollten. Zu den weiteren Personen aus ihrem Umfeld schilderte sie zunächst, dass die Familie des Angeklagten zu 2., die sehr traditionell gewesen sei, sich immer eingemischt und angerufen habe und den Kleinen habe sehen wollen. Das sei ihr auf die Nerven gegangen. Sie selbst (die Angeklagte) sei in der Schwangerschaft auch kompliziert und aggressiv gewesen. Sie habe finanziellen Druck verspürt, zudem sei sie von ihrer Mutter und Schwester runtergemacht worden, dass sie nichts tauge. Zu ihren Reaktionen auf die Unterstützung ihrer Schwester befragt, bestätigte die Angeklagte, dass ihre Schwester empfohlen habe, einen Schlafsack statt einer Decke zu verwenden. Der Angeklagte zu 2. habe das aber nicht befolgt, obwohl sie ihm das gesagt habe. X habe oft in einem Schlafsack bei ihr im Bett geschlafen. Dies erachte sie als nicht so gefährlich. Auf Frage nach X erklärte die Angeklagte, dass dies ein guter Bekannter sei, etwa 60 Jahre alt. Dieser habe sie schon öfters unterstützt, indem er ihnen geholfen oder sie mit dem Auto herumgefahren habe. Er habe etwas von ihr gewollt, was er ihr auch schon gesagt habe. Dies sei ihr unangenehm gewesen, da sie von ihm nichts gewollt habe. Zu ihren Phantasien und Ängsten befragt, erklärte die Angeklagte, dass sie immer denke, dass sie etwas falsch mache oder zum Beispiel mit ihrer Nichte etwas Perverses gemacht habe und sie zum Beispiel unten herum geleckt habe, wobei sie das nie tatsächlich gemacht habe. Wenn etwa Ihre Schwester gesagt habe, dass sie pervers sei, habe sie das selbst auch so gesehen, da sie immer so ein Kopfkino mit Phantasien, häufig sexueller Art, gehabt habe, wobei sie diese nie ausgelebt habe. Auf Nachfrage nach Beispielen, gibt die Angeklagte an, dass sie mit den Tieren nur geschmust habe, aber nichts Perverses gemacht habe. Sie habe die Meerschweinchen auch mal grob angepackt oder die Wut mal an einer Katze rausgelassen, sei da aber noch ein Kind gewesen. Zu einer späteren Katze sei sie auch nicht sehr liebevoll gewesen, ihre Schwester habe dann geholfen, dass sie die Katze loswird. Die Katze sei dann zu anderen Leuten gekommen. Zu etwaigen sexuellen Phantasien erläuterte sie, dass sie komische Gedanken habe, zum Beispiel insoweit, dass ihr das Stillen des Kindes Spaß gemacht habe. Sie habe sexuelle Gefühle empfunden, wenn der Kleine an ihren Brustwarzen genuckelt habe. Daher möchte sie eine Therapie machen. Dies habe sie auch dem Diplom-Psychologen in der Haftanstalt erzählt. Sie habe daher Angst vor dem Stillen bekommen. Sie habe sich eingeredet, dass sie nur aus sexueller Lust gestillt habe. Sie sei in Panik gekommen, aber in Wirklichkeit sei dies nicht so gewesen. Sie habe auch deswegen Berührungsängste mit ihrem Säugling gehabt, weil die Mutter ihr immer an die Brüste gefasst habe. Dies tue ihre Mutter auch heute noch, weil sie wissen wolle, wie sich ihre Brüste anfühlen. Das habe sie schon früher gemacht. Ihre Mutter sei in dieser Beziehung übergriffig und schamlos. Auf den Vorhalt des Sachverständigen, dass das Empfinden sexueller Lust beim Stillen nichts Schlimmes sei, erwiderte sie, dass sie jedenfalls in Therapie gehen wolle, wegen ihrer Zwangsgedanken. Allgemein zu ihrer Sexualität führte sie aus, dass die für sie nicht so interessant sei, sie möge nur normalen Sex, kein SM, kein Latex oder so. Aber bei der Sexualität mit dem Angeklagten zu 2. habe sie Phantasien zu anderen Männern, das habe sie Ismail auch schon gesagt, dass sie an andere Männer denke und beim Sex manchmal abschweife. Auch habe sie Phantasien gehabt, die sie nicht loswerde und sie habe Angst irgendwie nuttig zu sein, wie ihre Mutter. Die Angeklagte schilderte unter Verweis auf die problematische Erziehung verschiedene Details zu dem freizügigen Umgang ihrer Mutter mit Sexualität, insbesondere, dass sie das Gewerbe der Mutter mit der Prostitution über vier bis fünf Jahre als Kind miterlebt, viele Männer nackt gesehen, einmal sogar den Geschlechtsverkehr der Mutter mit einem Mann aus Versehen beobachtet oder entsprechende Geräusche gehört habe, wenn Freier nach Hause gekommen seien. In diesem Zusammenhang schilderte sie auch einen Vorfall, bei dem sie zunächst einen Freier der Mutter beschuldigt habe, sie vergewaltigt zu haben, dieser in Untersuchungshaft gewesen sei, aber - da sie eine Falschaussage gemacht habe, letztlich nicht verurteilt worden sei. Sie habe auch mal eine Verhaltenstherapie angestrebt, weil sie gedacht habe, dass sie psychisch nicht ganz in Ordnung sei. Dies habe sie über zwei bis drei Stunden gemacht, sei aber mit der Therapeutin nicht zurechtgekommen, da diese sich nicht für sie interessiert habe. b) Die Angeklagte hat sich in einer von ihrem Verteidiger verlesenen Erklärung in der Hauptverhandlung, die sie auf Nachfrage des Gerichts als eigene bestätigte, dass sie mit der Kindererziehung, insbesondere der durch die Geburt des Kindes X eingetretenen Situation völlig überfordert gewesen sei. Sie habe in der Vergangenheit stets um Hilfe durch Dritte, insbesondere diverse Ämter nachgesucht, die allerdings nur bedingt gewährt worden sei. Sie wolle sich nicht von ihrer Mitverantwortung für das erlittene Leid des Kindes entziehen, sondern damit zum Ausdruck bringen, dass sie keinesfalls vorsätzlich und willentlich dem Kind Schaden zugefügt habe. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständlichen Verletzungen nach ihrer Annahme von dem Kindesvater verursacht worden sein müssen. Die älteren Brüche der Schienbeine könnten darauf zurückzuführen sein, dass der Kindesvater in der Vergangenheit mehrfach das Kind X an den Füßen gepackt und an diesen hochgezogen und dann das Kind gebogen habe, wodurch entsprechende Verletzungen eingetreten sein können. Das Kind habe hierbei jeweils geschrien und auch geweint. Sie habe insoweit auf den Kindesvater eingewirkt, dass er das Kind nicht so grob anfassen möge und das doch offensichtlich sei, dass das Kind hierdurch Schmerzen erleide. Die Angeklagte habe allerdings nicht wahrgenommen, dass es hierdurch zu Brüchen an den Beinen gekommen sei. Bezüglich der Verletzungen am Penis des Kindes vermute die Angeklagte, dass diese ebenso durch den Kindesvater herbeigeführt worden seien. Der Angeklagte habe angesichts dessen kulturellen Hintergrunds stets ein Verlangen geäußert, dass das Kind beschnitten werden müsse. Die Angeklagte habe sich dem widersetzt und erklärt, dass sie dies nicht wünsche und sich hiermit keinesfalls einverstanden erkläre. In der Nacht vom XX.XX.XXXX. auf den XX.XX.XXXX habe der gesondert verfolgte Angeklagten zu 2. seinen Geburtstag gefeiert und sei spät in der Nacht von einer Sauftour mit seinen Freunden zurückgekommen. Sie habe während der Schwangerschaft und auch nach der Entbindung des Kindes keinen Sex mit dem Kindsvater gewünscht, worüber sich dieser sehr verärgert gezeigt habe und sich auch gegenüber seinen Freunden ausgelassen habe, dass sich die Angeklagte ihm verweigere. Dies habe die Angeklagte stets verletzt und menschlich enttäuscht. In der vorgenannten Nacht sei der Kindsvater alkoholisiert und aggressiv gewesen und habe sein erneutes Verlangen nach Sex geäußert, was wiederum verweigert worden sei. In dieser Zeit sei das Kind zudem bereits erkrankt und fiebrig gewesen. Die Angeklagte habe den ganzen Tag das Kind versorgt und auch regelmäßig Fieber gemessen. Sie habe allerdings keinesfalls das Fieberthermometer zu tief eingeführt. Sie habe das Thermometer bis zu einer maximalen Tiefe von zwei bis vier cm in den After gesteckt. Als letztlich später in der Klinik die Verletzung des Darms festgestellt worden sei, sei sie zunächst irrtümlich davon ausgegangen dass sie durch eine unsachgemäße Handhabung des Fieberthermometers dem Kind die Verletzungen zugefügt haben könnte. Tatsächlich könne allerdings ausgeschlossen werden, dass bei entsprechender Handhabung des Fieberthermometers die Darmperforation verursacht worden sei. Die Angeklagte müsse nunmehr zur Vermutung gelangen, dass in der vorgenannten Nacht der aggressive Kindesvater dem Kind die weiteren Verletzungen am Penis, im Bereich des Darms sowie die Rippenbrüche und den Schädelbruch zugefügt haben könnte. Sie habe aufgrund der tagsüber erfolgten Versorgung des Kindes und hieraus resultierender Übermüdung, als nachts der Kindsvater gekommen sei, diesen aufgefordert, sich jetzt um das Kind zu kümmern, da sie schlafen müsse. Insbesondere habe sie dem Kindsvater aufgetragen, das Kind zu wickeln und Fieber zu messen. Die Angeklagte vermute, dass der Kindsvater aus Verärgerung hierüber sowie aufgrund des verweigerten Geschlechtsverkehrs seinen Zorn an dem Kind ausgeübt und das Fieberthermometer in den After des Kindes gerammt haben könnte. Des Weiteren vermute sie, dass auch die Verletzungen am Penis auf einen vermeintlichen Beschneidungsversuch des Kindsvaters zurückzuführen sind. Schließlich sei sie auch der Überzeugung, dass ähnlich wie bei den zugefügten Beinverletzungen, der Kindesvater das Kind wohl zu fest gedrückt bzw. fallen gelassen haben könnte. Insoweit sei zu beachten, dass sie bereits in der Vergangenheit entsprechend jähzorniges Verhalten des Kindesvaters habe erleben müssen. Diesbezüglich werde auf die Tötung des Meerschweinchens verwiesen, welches vom gesondert Verfolgten Angeklagten zu 2. mit der Hand schlicht erdrückt worden sei. Die Angeklagte bedauere ausdrücklich, dass sie trotz entsprechend negativer Erfahrungen bezüglich des Verhaltens und Jähzorns des gesondert verfolgten Angeklagten zu 2. an der Beziehung festgehalten und insoweit dem gemeinsamen Kind X nicht mehr Schutz geboten hat. Sie habe stets den Wunsch gehabt, eine funktionierende Familie zu gründen, was allerdings als kläglich gescheitert angesehen werden müsse. Die Angeklagte beteuere weiterhin, dass es nach ihrer Kenntnis zu keiner Zeit zu sexuellen Handlungen an dem Kind gekommen sei und sie insoweit auch nicht dem Kindsvater unterstellt, dass dieser entsprechende Taten zum Nachteil von X begangen haben könnte. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Angeklagte selbst die verfahrensgegenständlichen und in der Anklage aufgeführten Verletzungen dem Kind nicht zugefügt habe. Insbesondere habe sie weder Kenntnis von jedwelchen Brüchen noch von einer Darmperforation. Daher sei der Angeklagten auch das Ausmaß der Verletzungen und die drohende Lebensgefahr keinesfalls bewusst und bekannt gewesen. Die Angeklagte habe sich im maßgeblichen Zeitraum sehr wohl Gedanken gemacht aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes des Kindes. Sie erklärt insoweit, auch am Tag vor der Behandlung im Krankenhaus mit der für sie zuständigen Hebamme Rücksprache gehalten zu haben. Von dieser sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass sie das Fieber kontrollieren müsse. Sollte sich dieses nicht senken, sollte sie spätestens am nächsten Tag einen Arzt aufsuchen. Dies sei auch erfolgt. Die Angeklagte hätte in Kenntnis der schwerwiegenden Verletzungen selbstverständlich auch offen mit den behandelnden Ärzten gesprochen, wären ihr diese bekannt gewesen. 2. Angeklagter zu 2. hat Angaben zu seiner Person gemacht und im Übrigen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht. IV. 1. Die oben unter Ziff. I getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom XX.XX.XXXX im Hinblick auf die Angeklagte zu 1. überdies auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. X sowie den glaubhaften Angaben der Mutter und Schwester der Angeklagten, den Zeuginnen X und X. 2. Der unter Ziff. II. dargelegte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr Glauben geschenkt werden konnte, den Angaben der nach dem Sitzungsprotokoll vernommenen Zeugen und sachverständigen Zeugen, der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. X, des psychiatrischen Sachverständigen Dr. X, sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen oder im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, Schriftstücken und Behördengutachten, sowie der in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videoaufzeichnung. Wie im Nachfolgenden im Einzelnen auszuführen ist, steht dabei außer Zweifel, dass nur die beiden Angeklagten als Verursacher der bei X festgestellten Verletzungen, insbesondere die in dem Zeitraum um den XX.XX.XXXX und den XX.XX.XXXX verursacht wurden, in Betracht kommen, wobei die Kammer keine der festgestellten Verletzungen zweifelsfrei dem oder der Angeklagten zuordnen konnte. Weiterhin steht zweifelsfrei fest, dass beide Angeklagte spätestens nach dem ersten stationären Krankenhausaufenthalt, Kenntnis von den teilweise empfindlichen Verletzungen X und einem Misshandlungsverdacht hatten. Außer Zweifel steht weiterhin, dass beide Angeklagte X bei dessen Betreuung ohne Rücksicht auf seine Gesundheit mitunter sorglos und grob behandelt hatten und dadurch bis zum Wochenende am XX.XX.XXXX. und XX.XX.XXXX diverse, teilweise massive Verletzungen entstanden waren, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass beide (zu Gunsten der Angeklagten ist die Kammer wechselseitig von dem nicht aktiv handelnden Täter ausgegangen) bereits vor diesem Wochenende weitere rohe Misshandlungen durch den anderen (aktiv handelnden Täter) zumindest billigend in Kauf nahmen. Sicher feststellen konnte die Kammer aber nicht, dass die Angeklagten (wechselseitig der nicht aktiv handelnde Täter) die Gefahr des Todes ihres Sohnes oder einer schweren Gesundheitsschädigung im Rahmen des Tatgeschehens tatsächlich erkannt bzw. billigend in Kauf genommen haben. Schließlich ließ sich eine sexuelle Motivation bei einem der Angeklagten für die an dem Säugling vorgenommenen Handlungen ebenso wenig sicher feststellen. Die Kammer war sich bei der Beweiswürdigung bewusst, dass die Zeugen aufgrund des weitgehend abgeschotteten Familienlebens innerhalb der Wohnung nur wenige unmittelbare Eindrücke zu X Betreuungssituation, insbesondere dem Umgang der beiden Angeklagten mit dem Säugling berichten konnten, und darüber hinaus viele Schilderungen der Zeugen auf Erzählungen der beiden Angeklagten zurückgehen und die Angeklagten bei ihren Äußerungen, insbesondere solchen zu aggressiven Handlungen des jeweils anderen, wiederum selbst ein Interesse daran gehabt haben könnten, den jeweils anderen zu be- und sich selbst zu entlasten, insbesondere als Misshandlungsvorwürfe im Raum standen. Überdies war für die Kammer festzustellen, dass die Angeklagte, die aufgrund ihrer Schilderung der persönlichen Verhältnisse in der Hauptverhandlung auf die Kammer einen sehr redseligen Eindruck hinterließ, bei ihren Äußerungen im Verfahren (etwa gegenüber der Kammer oder dem Sachverständigen Dr. X) und auch gegenüber Zeugen mitunter wechselhafte, teilweise wahrheitswidrige Angaben machte und dabei wie auch schon in der Vergangenheit deutliche Anzeichen für manipulatives Verhalten offenbarte. Daher war besondere Vorsicht bei der Würdigung der verschiedenen Angaben geboten. Bei der gebotenen kritischen Würdigung aller Beweismittel stehen die unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen zu dem Tatgeschehen zweifelsfrei fest. Im Einzelnen: a) Die Feststellungen zu den Verletzungen X beruhen insbesondere auf der glaubhaften Aussage der sachverständigen Zeugin X, die X als Kinderärztin ärztlich betreut, ihn auch am Morgen des XX.XX.XXXX in der Kinderartpraxis untersucht und ins Krankenhaus eingewiesen hatte, der glaubhaften Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. X, die X nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus am gleichen Tag untersucht und behandelt hatte, den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. X sowie den im Rahmen der Gutachtenerstattung und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Videoaufnahme, Lichtbildern, Röntgen-, CT- sowie MRT-Aufnahmen, die von X im X-Krankenhaus in X sowie in der Universitätsklinik X gemacht wurden, den im Rahmen des Selbstleseverfahrens in allseitigem Einverständnis eingeführten Arztbriefen vom XX.XX.XXXX über den stationären Aufenthalt X in X-Krankenhaus am XX.XX.XXXX sowie den Arztbriefen vom XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX über seinen stationären Aufenthalt im Universitätsklinikum X, dem verlesenen OP-Bericht vom XX.XX.XXXX sowie dem Bericht über die Sonographie vom XX.XX.XXXX. Die Feststellung zu X ersten beiden stationären Krankenhausaufenthalten im X-Krankenhaus nach seiner Entlassung nach der Geburt beruhen insbesondere auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens in allseitigem Einverständnis eingeführten Arztbriefen vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der sachverständigen Zeugin Dr. X und der Sachverständigen Dr. X, denen die Kammer folgt und sich zu eigen macht, waren die in den Tagen bis zu dem XX.XX.XXXX verursachten Verletzungen - auch in der Gesamtheit - zunächst nicht lebensgefährlich. Eine konkrete Lebensgefahr, die auch die anschließende intensivmedizinische Versorgung notwendig werden ließ, trat erst im Laufe des XX.XX.XXXX mit der sich ausbreitenden Baufellentzündung ein. Neben dieser seien insbesondere die Rippenbrüche und die blutende Verletzung am Penis samt umgebendes Hämatom für den Säugling, unabhängig von der konkreten Verletzungshandlung selbst, sehr schmerzhaft gewesen, was vor dem Hintergrund der Lage der Penisverletzung in einer äußerst empfindlichen Körperregion, und dem Umstand, dass sich der Brustkorb des Säuglings zwangsläufig beim Atmen bewegt, nicht anzuzweifeln ist. Im Hinblick auf die Penisverletzung konnte insbesondere die sachverständige Zeugin Dr. X die Einschätzung insoweit mit Erfahrungen aus ihrer kinderärztlichen Praxis mit ähnlichen Verletzungen, insbesondere Hämatomen im Penisbereich (diese seien häufig auch nach Fahrradunfällen zu verzeichnen) bei Kindern untermauern. Unterstützung findet dies dadurch, dass der Säugling nach den Schilderungen der Zeuginnen Dr. X und X in der Praxis teils gewimmert (so im Rahmen der Untersuchung durch die Zeugin Dr. X, die das Wimmern auf die Erschöpfung des Säuglings zurückführte), teilweise aber auch laut geschrien habe und rot angelaufen sei (entsprechend der glaubhaften Schilderung der Zeugin X zu ihren Wahrnehmungen nach der Untersuchung). Diese Schilderungen werden auch untermauert durch die Videoaufzeichnung, die der Angeklagte im Behandlungszimmer anfertigte, als der Säugling während der Aufnahme schon nach etwa zwei Sekunden des kurzen Schreiens wieder wimmerte und schnell die Augen schloss auch anschließend nach dem Erschrecken durch den Angeklagten wieder einige Sekunden schrie. Die Kammer verkennt nicht, dass auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung die Einblutungen in das Augenweiß der Augen sowie die Hautfarbe des Säuglings im Vergleich zu der Schilderung durch die Zeugin Dr. X bzw. der auf den nur wenig später angefertigten Lichtbildern im X-Krankenhaus etwas abweichen. So ist auf der Videoaufzeichnung im linken Auge eine Einblutung in Form einer scharfen Sichel um die Iris herum deutlich zu erkennen ist, wohingegen im rechten Auge nahezu keine Einblutung zu erkennen ist. Im Gesicht des Säuglings ist das Hämatom am Kinn aber deutlich zu erkennen. Eine auffällig blasse Gesichtsfarbe ist hingegen nicht zu erkennen. Auch wenn die Kammer die Frage, ob die im Vergleich zu der Schilderung der Zeugin Dr. X bzw. der auf den nur wenig später angefertigten Lichtbildern im X-Krankenhaus etwas kräftigere Hautfarbe möglicherweise der intensiveren Farbdarstellung oder automatischen Farbkorrektur des Videoprogramms des Handys geschuldet ist, ebenso wenig klären konnte wie diejenige, ob die im Vergleich zu den auf den nur wenig später angefertigten Lichtbildern im X-Krankenhaus weniger ausgeprägt erscheinenden Einblutungen in das Augenweiss eventuell auf eine ähnliche automatische Korrekturfunktion in Bezug auf rote Augen zurückzuführen ist, sind das Hämatom im Gesicht sowie die Einblutung in das linke Auge jedenfalls deutlich zu erkennen. Diese Abweichungen sind daher nach der Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die Wahrnehmung des äußeren Erscheinungsbildes des Säuglings durch die sachverständige Zeugin Dr. X, die mit den nur wenig später aufgenommenen Lichtbildern korrespondiert, anzuzweifeln. Zweifel an den festgestellten äußerst schmerzhaften Verletzungen bei dem Säugling entstehen auch nicht dadurch, dass den beiden Arzthelferinnen, den Zeuginnen X und X, die ihre Kontakte mit den Angeklagten am Morgen in der Arztpraxis (die Angaben bei der Anmeldung, das Wiegen, sowie das gemeinsame Warten bei den Angeklagten auf den Rettungswagen, insbesondere auch die Bemerkung der Angeklagten dem Angeklagten gegenüber) glaubhaft wie oben unter Ziff. II. schilderten, im Rahmen der kurzen Kontakte an der Anmeldung bzw. bei dem Wiegen des Säuglings - nach deren insoweit übereinstimmenden Angaben - nichts Besonderes aufgefallen ist. Wie beide übereinstimmend schilderten handele es sich dabei um kurze Routinehandlungen, insbesondere bei dem kurzen Wiegen, bei dem meistens die Eltern das Kind auf die Waage legen und gerade Säuglingen die Windel dabei angelassen werde. Vor dem Hintergrund, dass man bei der Gewichtskontrolle - so die Zeugin X - gar nicht so auf das Kind achte, ist es nicht weiter verwunderlich, dass der dringend behandlungsbedürftige Zustand des Säuglings hierbei unbemerkt blieb. Zur zeitlichen Einordnung der Verletzungen führte die Sachverständige Dr. X für die Kammer überzeugend aus, dass das Penishämatom mit den Hautdefekten am Penisschaft nicht älter als ein Tag, gerechnet ab dem XX.XX.XXXX., gewesen sei, wobei sie auf Nachfrage klarstellte, dass die Verletzungen auch am Abend des XX.XX.XXXX. entstanden sein könnten. Nachvollziehbar und überzeugend für die Kammer erläuterte sie, dass die Wunde im Rahmen der Untersuchung im X - wie die sachverständige Zeugin Dr. X im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Penisverletzung bekundete - bei Berührung noch rasch geblutet habe, was für eine frische Verletzung spreche. Anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Penisverletzung, aufgenommen am XX.XX.XXXX., erläuterte sie, dass sich hier im Gegensatz zu dem Befund vom XX.XX.XXXX. bereits ein Wundschorf, als Zeichen des Heilungsverlaufs gebildet habe. Daran, dass es sich bei der Verletzung am Penis um eine für den Säugling sehr schmerzhafte Verletzung handelte, steht für die Kammer im Einklang mit den Ausführungen der sachverständigen Zeugin Dr. X und der Sachverständigen Dr. X, in Anbetracht der empfindlichen Körperregion zweifelsfrei fest. Die Rektumperforation und die daraus resultierende Bauchfellentzündung sei nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen Dr. X ebenfalls in diesem Zeitraum entstanden. Für die Kammer überzeugend stellte sie im Einklang mit den Angaben der sachverständigen Zeugin Dr. X dar, dass sich die durch das Hineingelangen von Kot in den Bauchraum verursachte Baufellentzündung erst im Laufe des XX.XX.XXXX. entwickelt habe. Ein leichter Fibrinbelag über der punktförmigen Perforation in der Umschlagsfalte des Bauchfells, der von dem operierenden Arzt im Rahmen der Operation festgestellt worden sei, spreche nicht für ein älteres Datum der Perforation, da sich dieser sehr schnell, sogar binnen weniger Stunden, bilden könne. Daher könne die Perforation auch erst in der Nacht auf den XX.XX.XXXX. entstanden sein. Ebenfalls diesem Zeitraum (XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX.) ordnete die Sachverständige die Entstehung der Hautunterblutung unter der rechten Unterlippe und am Knie, die Rötungen an den Füßen sowie die Schleimhautdefekte im Mund zu. Zu den Rissen in der Mundschleimhaut erläuterte die Sachverständige im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern überzeugend, dass derartige Verletzungen im Mundbereich aufgrund der guten Durchblutung rasch heilen würden und sie bereits im Rahmen der Untersuchung am XX.XX.XXXX. - nach der Einschätzung der Sachverständigen nicht ungewöhnlich - schon nicht mehr sichtbar seien. Die Hautunterblutung unter der rechten Unterlippe, am Knie sowie an den Füßen seien noch nicht gelblich verfärbt gewesen, was auf eine frische Verletzung hindeute. Demgegenüber sei das Hämatom am Jochbein bereits gelblich verfärbt, nicht mehr ganz frisch gewesen. Anhand einer in Augenschein genommenen CT-Aufnahmen des Thorax vom 16.10. erläuterte die Sachverständige, die die während X Klinikaufenthalt gefertigten radiologischen Aufnahmen unter forensisch-radiologischen Gesichtspunkten evaluiert hatte, für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend, dass bei der Aufnahme aus dem Bereich der 11. Rippe hier noch ein Bruchspalt zu erkennen sei. Im Gegensatz zu der CT-Aufnahme aus dem Bereich der 5. und 6. Rippe, wo eine sog. Mehrsklerosierung der Rippe, als Zeichen eines Umbau- bzw. Heilungsprozesses zu erkennen sei, fehlten solche Anzeichen im Bereich der 10. und 11. Rippe. Aus diesem Grund ordnet die Sachverständige die Brüche der 10. und 11. Rippe als frische Brüche, nicht älter als wahrscheinlich 4 bis 10 Tage ein, gerechnet ab der Aufnahme am 16.10., während der Befund zu der 5. und 6. Rippe aufgrund der Mehrsklerosierung vorrangig mit alten Rippenfrakturen, mindestens ca. drei Wochen, gerechnet ab dem Datum der CT-Aufnahmen am 16.10., in Einklang zu bringen sei. Anhand der Blutwerte sei zudem auf eine frische Herz- und Lungenprellung zu schließen, an deren Vorliegen es nach der Überzeugung der Kammer, insbesondere in Verbindung mit den damit korrespondierenden frischen Rippenbrüchen, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. X, zur Überzeugung der Kammer keinen Zweifel gibt. Die Sachverständige verdeutlichte unter Zuhilfenahme von in Augenschein genommenen CT- bzw. MRT-Aufnahmen, dass der Säugling im Kopfbereich vier auffällige Befunde aufgewiesen habe. Auf einer CT-Aufnahme vom 16.10. sei eine kleinste frische Blutung unter die Spinnengewebshaut (hohe Scheitelregion rechts und links vorne) zu erkennen. Diese sei, ausgehend von einer primär kleinen Blutung - so die Sachverständige für die Kammer überzeugend - nicht älter als etwa 1 - 3 Tage, da sich eindeutige Hinweise für einen bereits stattgefundenen Abbau in der direkten Umgebung nicht haben feststellen lassen. Im Schläfenbereich seien beidseits im Bereich des Scheitellappens sowie links stirnseitig und entlang der Hirnsichel Blutabbauprodukte auf einer MRT-Aufnahme zu erkennen. Im Bereich des Scheitellappens seien zusätzlich kleine Rindenprellungsherde vorhanden. Diese seien zeitlich in Einklang mit den Einblutungen unter die Spinnengewebshaut zu bringen, könnten aber auch älter sein, da - so die Sachverständige erläuternd - die Sequenz für Blutabbauprodukte nur in den ersten Stunden nach einem Trauma eine zeitliche Zuordnung zulasse. Darüber hinaus sei eine Impression des Hinterhauptes mit zusätzlicher Fragmentverlagerung sowie eine stark geweitete Lambdanaht, eine Naht am Hinterkopf, zu erkennen gewesen. Die knöcherne Verletzung am Hinterkopf sei zeitlich nicht genau einzuschätzen, da Schädelfrakturen - so die Sachverständige - keinem charakteristischen Heilungsverlauf mit Knochenneubildungfolgen. Es handele sich aber - so die Sachverständige weiter - um einen älteren Bruch, da insbesondere keine Schwellung mehr vorhanden gewesen sei. Zeitlich nicht einzuordnen sei - so die Sachverständige weiter - eine Flüssigkeitsansammlung im vorderen Schädelbereich. Dabei könne es sich sowohl um Zeichen einer frischen, als auch um Abbauprodukte einer früheren Verletzung, etwa auch des oben dargestellten Schädelbruches, handeln. Als Hinweis auf zwei ältere Schienbeinbrüche ordnete die Sachverständige eine Knickbildung und eine Periostreaktion, einer Reaktion der Knochenhaut auf zugrundeliegende Pathologien des Knochens, ein. Diese Befunde als Zeichen der Knochenheilung sprechen - so die Sachverständige - gegen frische Brüche sie schätzt daher das Alter der Brüche auf etwa ein bis zwei Wochen, gerechnet ab dem Datum des Röntgenbefundes vom XX.XX.XXXX. Die Feststellungen zu den über die unmittelbaren Verletzungen hinausgehenden Folgen der Tat für X (insbesondere die Zurückverlegung des künstlichen Darmausgangs, die sich anschließende Behandlung und Therapie sowie X aktueller Gesundheitszustand) beruhen im Übrigen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen X sowie des mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten verlesenen ärztlichen Berichtes der den X zurzeit behandelnden Ärztin Dr. X vom XX.XX.XXXX sowie des physiotherapeutischen Befundes der Kinder-Physiotherapeutin X vom XX.XX.XXXX. b) Die über die Handys der Angeklagten sowie über das Handy des Zeugen X wie unter Ziff. II. festgestellten Aktivitäten, insbesondere Telefonate, gesendete und empfangene Nachrichten, sonstige über den Internetbrowser ausgeführte Aktivitäten, u.a. besuchte Seiten und Suchanfragen, sowie zu den mit der Handykamera gefertigten und versandten Lichtbildern bzw. Videos, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen PKin X und TB X, den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Extraktionsprotokollen, insbesondere zu den geführten Telefonaten, zu Chatverläufen, anderweitig gesendete oder empfangene Nachrichten und sonstige über den Internetbrowser ausgeführte Aktivitäten, besuchte Webseiten, insbesondere Suchanfragen, sowie den in Augenschein genommenen Bildern und Videos (im Fall des von der Angeklagten übersandten Videos ihres Intimbereichs nur das Startbild), die mit den jeweiligen Handys gefertigt bzw. bearbeitet oder versandt wurden bzw. der Verlesung der Begleitdaten (insbesondere der „capturetime“). Die Feststellungen der WhatsApp-Kontakte der Angeklagten mit ihrer Schwester X beruhen darüber hinaus auf dem von der Zeugin X dem Zeugen EKHK X übersandten und in der Hauptverhandlung verlesenen WhatsApp-Chat. Soweit die Auswertung der Handys auch mit Blick auf das Bewegungsmuster der Angeklagten im Tatzeitraum erfolgte - wie die Zeugin X erläuterte - und sich aus den mitgeteilten Bewegungsdaten Rückschlüsse darauf ergeben könnte, wo sich die Angeklagten im Tatzeitraum befanden, konnten daraus letztlich keine beachtlichen Erkenntnisse gewonnen werden, da keine GPS-Daten, sondern Daten zur Einbuchung der Handys an Sendemasten ausgewertet wurden, diese aber - so der Zeuge X - nicht vollständig gewesen seien und eine Verbindung zu einem Sendemast auch dann noch aufrechterhalten bleiben könne, wenn sich das Handy zwar bereits im Bereich eines anderen Masten befinde, der Empfang, der sich im LTE-Standard über mehrere Kilometer erstrecken könne, aber noch gut genug sei. Überdies müsse die von den Internetprovidern mitgeteilten Angaben - etwa zur Dauer einer Internetverbindung (z.B. die Angabe glatter Stundenblöcke) - abhängig von dem jeweiligen Provider nicht bedeuten, dass diese Verbindung in der angegebenen Dauer tatsächlich auch bestanden habe. Letztlich stehen die von den Zeugen X und X erläuterten Daten aber jedenfalls nicht in Widerspruch zu den unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen, auch wenn sie einen sicheren Rückschluss auf den Standort der beiden Angeklagten nicht zuließen. c) Die unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen zu der Durchsuchung der Wohnung, der dabei sichergestellten Gegenstände, insbesondere des Fieberthermometers, sowie der im Rahmen der Durchsuchung und danach getätigten Äußerungen der Angeklagten wie unter Ziff. II. festgestellt beruhen auf der glaubhaften Darstellung der Zeugen EKHK X und KHK X sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die bei der Durchsuchung angefertigt wurden. Die Feststellungen zu der Äußerung der Angeklagten bei der Bekanntgabe des Haftbefehls beruhen auf den glaubhaften Angaben des KHK X. Die Frage der Verwertbarkeit der Angaben zu den Äußerungen der Angeklagten aufgrund einer fehlenden, unzureichenden oder nicht mehr fortwirkenden Belehrung kann letztlich offenbleiben, da diesen beiden Äußerungen angesichts der Erklärung der Angeklagten gegenüber der Zeugin X zu einer unsachgemäßen Anwendung des Fieberthermometers als Ursache der Darmverletzung schon am Tag vor der Durchsuchung bzw. der gleichlautenden Erklärung gegenüber der Zeugin X zwischen Durchsuchung und Festnahme keine Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung für die Überzeugungsbildung der Kammer mehr zukamen. d) Die unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen zu dem Verhalten der Angeklagten im Rahmen der Untersuchungshaft bis hin zum Gutachtenauftrag samt Explorationsgespräch sowie zu den dabei geführten Gesprächen beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeuginnen X, X, X, X und X, soweit ihnen Glauben geschenkt werden kann, den glaubhaften Angaben der Vernehmungsbeamtin PHKin X sowie den glaubhaften Angaben des Sachverständigen Dr. X, an dessen Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die von dem Verteidiger der Angeklagten aufgrund des vorläufigen schriftlichen Gutachtens in Zweifel gezogen worden war, nicht zuletzt aufgrund der Gutachtenerstattung im Rahmen der Hauptverhandlung für die Kammer kein Zweifel besteht (dies wurde im Rahmen der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen und danach auch von Seiten des Verteidigers der Angeklagten nicht mehr aufgegriffen). Die Kammer hat auch die Angaben der Zeugin X in die Beweiswürdigung einfließen lassen. Soweit von Seiten der Zeugin X angedeutet wurde, dass sie nach ihrer Vernehmung von der Zeugin X aufgefordert worden sei, von der Angeklagten in der Untersuchungshaft weitere Informationen zu erhalten, schließt die Kammer einen solchen konkreten Auftrag aus. Die Zeugin X, die von der Kammer aufgrund der Angaben der Zeugin X ein weiteres Mal zeugenschaftlich vernommen wurde, bestätigte insoweit lediglich, dass sie - wie immer von ihr praktiziert - der Zeugin X ihre Karte gegeben habe mit der Bemerkung, dass sie sich melden könne, wenn ihr noch etwas einfalle. Einen konkreten Auftrag habe sie nicht erteilt. Soweit die Zeugin X dies abweichend schilderte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin die Angaben der Zeugin X in dieser Weise fehlinterpretiert haben könnte, auch wenn die Zeugin X bekundete, dass ihr die Zeugin X, sogar im Kontext der Möglichkeit darüber in den offenen Vollzug zu kommen, davon berichtet habe. Letztlich kann die Kammer diese Frage jedoch offenlassen, weil Informationen über die Angaben der Zeugin X in ihrer Vernehmung hinaus, abgesehen von einigen wenigen für die Entscheidung bedeutungslosen Angaben über den Zeugen X, die nicht verwertet wurden, gar nicht mitgeteilt und damit auch nicht verwertet wurden. Eine Beeinflussung der Zeugin vor ihrer Vernehmung schließt die Kammer angesichts der von den Zeugen im Einklang miteinander geschilderten Umstände wie es zu der Vernehmung kam, aus. So hatte die Zeugin X den Namen der Zeugin nach Erhalt eines allgemeinen Vernehmungsersuchens seitens der Staatsanwaltschaft kurz vor der Vernehmung bei der Vollzugsanstalt erst erfragen müssen, während die von der Zeugin X im Rahmen ihrer Vernehmung geschilderten Angaben auf ein einziges längeres Gespräch mit der Angeklagten während der Hofstunde zurückgingen, dass von Vollzugsbediensteten wiederum beobachtet und an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden war. Nach alldem ist ausgeschlossen, dass Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung seitens der Kammer verwertet wurden, die durch eine unzulässige Einflussnahme - wider die Grundsätze des fairen Verfahrens, insbesondere den Grundsatz der Aussagefreiheit des Angeklagten - gewonnen worden sein könnten. Abgesehen von der Zeugin X machten alle weiteren Mitinsassinnen zunächst einmal - wenn auch unterschiedlich stark ausgeprägt - keinen Hehl daraus, der Angeklagten angesichts der Tatvorwürfe abgeneigt gegenüber zu stehen. Zweifel daran, dass die Zeuginnen ihre Bekundungen dennoch vollständig und wahrheitsgemäß gemacht haben, bestehen indes nur hinsichtlich der Zeuginnen X und X. Im Einklang miteinander schilderten alle Zeuginnen, dass die Angeklagte anfangs selbstsicher aufgetreten sei und die tatsächlichen Tatvorwürfe verschwiegen habe, sie aber irgendwann angefangen habe, vielen Personen in der Hofstunde von den tatsächlichen Vorwürfen und den Hintergründen zu erzählen. Dabei steht für die Kammer fest, dass die Angeklagte dies in der geschilderten offensiven Art und Weise tat. Die Zeuginnen beschrieben dies im Einklang miteinander (etwa in der Form des Hausierengehens, das ringsherum darüber geredet worden sei). Auch in den berichteten, oben unter Ziff. II. festgestellten Details zu den Verletzungen X und den Erklärungen hierfür, soweit die Zeuginnen darüber Auskunft geben konnten oder wollten, besteht weitgehend Übereinstimmung. Im Kern decken sie sich weitgehend mit den späteren Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. X sowie ihrer späteren Einlassung. Soweit die Zeuginnen X, X und X insbesondere darauf hingewiesen haben, dass sich die Zeugin wenig um X Wohl gekümmert habe und nur Sorge um ihr eigenes Schicksal (Haftzeit, Sicherungsverwahrung) gehabt habe, stehen diese Angaben im Einklang mit der Einschätzung der weiteren Zeugenangaben, zu dem wenig sorgsamen und gefühllosen Umgang der Angeklagten mit ihrem Kind (vgl. unten). Für den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Zeuginnen X, X und X spricht im Übrigen - anders etwa als bei den Zeuginnen X und X, die jeweils detailreiche Schilderung (etwa auch zu den Randumständen der Gespräche - bei der Zeugin X in der Nacht vor dem Schlafen im Doppelstockbett, bei den Zeuginnen X und X in der Hofstunde nach dem Gottesdienst an einem Sonntagmorgen), die im Kern im Einklang zueinanderstehen und sich wechselseitig ergänzen. Dass sich die Angaben der Zeugen X teilweise nicht mit den Angaben der Zeuginnen X und X decken, bzw. Angaben der Angeklagten zu den Erklärungen für die Verletzungen in den Schilderungen der Zeugen X und X fehlen, ist nach der Überzeugung der Kammer dem Umstand geschuldet, dass der Darstellung der Zeugin X mehrere Gespräche über mehrere Tage, insbesondere auch eine Entwicklung der Erklärungsversuche der Angeklagten zugrunde lagen (die die Zeugin allerdings nicht im Einzelnen konkret rekonstruieren konnte), wohingegen die Schilderungen der beiden anderen Zeuginnen im Wesentlichen auf ein gemeinsam wahrgenommenes etwa einstündiges Gespräch während der Hofstunde zurückgeht. Wenn etwa die Zeugin X schildert, dass sie nicht wisse, ob die Angeklagte nun geschildert habe, ob sie, er oder beide das mit dem Fieberthermometer gemacht hätten, während die beiden Zeuginnen X und X keinen Zweifel daran ließen, dass die Angeklagte das nur von sich geschildert hatte, stellt dies mit Blick auf die von der Zeugin X geschilderten Gesprächsverläufe keinen Widerspruch dar. So schilderte die Zeugin X, dass die Angeklagte zunächst ihr gegenüber allgemein die Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs bestritten habe. Die Zeugin habe den Eindruck von der Angeklagten gewonnen, dass ihr die Beziehung zu dem Angeklagten (etwa das Kind habe sie nur bekommen, um diesen zu halten) weitaus wichtiger gewesen sei, als die zu ihrem Kind (zu dessen aktuellem Befinden habe sie nichts gewusst). Als sie dies bei den Gesprächen mit Blick auf die Tatvorwürfe hinterfragt habe (ob der Angeklagte dies etwa genauso sehe, ebenso zu ihr halte oder vielleicht gegen sie aussagen werde) habe die Angeklagte geschildert, dass sie sich keiner Schuld bewusst sei, dass auch der Angeklagte Fieber gemessen habe, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und Religionsgemeinschaft der Muslime, X vielleicht habe beschneiden wollen, wodurch die Verletzung am Penis zu erklären sei. Zu Letzterem erläuterte die Zeugin ergänzend, dass sogar sie selbst diese Vermutung zu einem Beschneidungsversuch angestellt habe. Fest steht für die Kammer, dass sich die Erklärungsversuche der Angeklagten während der Untersuchungshaft, insbesondere durch die Gespräche mit der Zeugin X, entwickelt haben, wobei insbesondere die Sorge um eine mögliche Sicherungsverwahrung und der Versuch der Angeklagten, als „Psycho-Depp“ zu erscheinen, ein maßgeblicher Faktor für ihr Verhalten und die Gesprächsinhalte war. Letzteres wird insbesondere auch dadurch unterstützt, dass die Angeklagte auf die Zeuginnen X und X, nicht zuletzt aufgrund der emotionslosen Erzählweise, den Eindruck machte, dass die Angeklagte komisch sei und dringend psychologischer Hilfe bedürfe. Trotz der von allen Zeugen offen gelegten negativen Haltung der Angeklagten gegenüber, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Zeuginnen, deren detailreiche Angaben sich im Kern decken, sich gegenseitig ergänzen und untermauern, sowie durch weiteren Zeugenangaben untermauert werden, ihre Angaben wahrheitsgemäß machten, zumal die Schilderungen aus verschiedenen Begebenheiten stammen und Zeugin X, die sich auch nur kurz in der Justizvollzugsanstalt X befunden hatte, nicht zu der Gruppe um die Insassinnen X und X zählte. Zweifel daran, dass die Zeuginnen wahrheitsgemäße bzw. vollständige Angaben machten, bestehen hinsichtlich der Zeuginnen X und X. Letztere, die sich selbst gemeldet hatte, nachdem der Untersuchungshaftbefehl außer Vollzug gesetzt worden war, legte eine sehr deutliche Belastungstendenz an den Tag (etwa wolle sie nicht, dass die Angeklagte straflos oder zu milde bestraft rauskomme), dass für die Kammer große Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben, die Angeklagte habe geäußert, dass sie den Moment abpasse, um das wieder zu tun, bestehen. Zudem beschränkte sich die ansonsten detailarme Schilderung der Zeugin X zu dem Verhalten der Angeklagten darauf, dass die Angeklagte immer fremde Leute angesprochen habe, was angesichts ihrer weiteren Darstellung, dass sie sich selbst von der Angeklagten ferngehalten habe, als sie von den Missbrauchsvorwürfen erfahren habe, durchaus plausibel ist. Auch wenn die Kammer nicht ausschließen kann, dass die Angeklagte eine solche Äußerung tätigte, könnte sie erfolgt sein, um als „Psycho-Depp“ zu erscheinen oder, um die Zeugin schlicht zu provozieren (so wurden auch solche Verhaltensweisen von weiteren Zeugen - etwa der X oder X - geschildert). Daher kann die Kammer der Schilderung der Zeugin X insoweit keinen Beweiswert beimessen. Die wenig konkreten Angaben der Zeugin X demgegenüber, waren von dem Bemühen geprägt, die Angeklagte nicht zu belasten, sondern in Schutz zu nehmen. So erklärte sie, dass ringsherum über die Angeklagte geredet worden sei und sie es nicht leicht gehabt habe. Weiter erklärte sie, sie halte die Angeklagte für unschuldig, solange sie sich in U-Haft befinde. Sie habe sich raushalten wollen, weil sie das alles nicht interessiere. Soweit sie darüber hinaus sogar angab, zwar von der Angeklagten die Anklageschrift gezeigt bekommen zu haben, diese aber nicht gelesen zu haben, vermochte die Kammer den Angaben der Zeugin Rüffel - über die wenigen übereinstimmend geschilderten Angaben hinaus - keinen weitergehenden Beweiswert beizumessen. e) Die unter Ziff. II. dargestellten Feststellungen zu den Hintergründen und Umständen von X Betreuungssituation, wie sich die Angeklagten kennengelernt und sich deren Beziehung entwickelt hatte, zur Phase der Schwangerschaft, zu X Geburt sowie zu den Umständen der sich daran anschließenden häuslichen Betreuungssituation des Säuglings, seiner kinderärztlichen Behandlung, seiner stationären Krankenhausaufenthalte, der jeweiligen Anamnesen, den gestellten Diagnosen, dem Behandlungsverlauf und die ausgesprochenen Behandlungsempfehlungen, sowie des stationären Krankenhausaufenthaltes des Angeklagten sowie zu den Kontakten der Angeklagten zu den Personen aus ihrem Betreuungsumfeld, beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, der - über den Verteidiger der Angeklagten verlesenen - Einlassung der Angeklagten, soweit ihnen Glauben geschenkt werden konnte, insbesondere ihren Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. X, über die dieser im Rahmen seiner Gutachtenerstattung berichtete. Soweit die getroffenen Feststellungen von den Angaben der Angeklagten abweichen, beruhen sie insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen X, X, X, X, X, X und Dr. X, die durch die Ergebnisse der oben geschilderten Auswertung der Handys der Angeklagten und des Zeugen X sowie des von der X übermittelten Chats ergänzt und untermauert werden. aa) Die Zeugin X schilderte im Einklang mit ihren Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, wie sie die Angeklagte in der Kinderpflegeausbildung in der X Akademie kennengelernt hatte, den Zuschnitt der Kinderpflegeausbildung, wie ihre Beziehung zu der Angeklagten verlief, insbesondere während der Schwangerschaft wieder enger wurde, die Inhalte ihrer Gespräche mit den beiden Angeklagten bzw. mit dem Zeugen X sowie ihre Unterstützung für die beiden Angeklagten während der Schwangerschaft und nach X Geburt glaubhaft wie oben unter Ziff. II. dargestellt. Die Zeugin bekundete zahlreiche Details nicht nur zu dem Beginn der Beziehung der beiden Angeklagten (so etwa die Äußerung der Angeklagten, den Angeklagten mit der Absicht, ein Kind zu zeugen, kennengelernt und sich dafür an einem Wochenende getroffen zu haben), oder den Problemen im Zusammenleben. Auch hätten sich die Angeklagten gegenseitig fertig gemacht (so habe sie heftige Streitigkeiten wegen des Belags einer Pizza mitbekommen oder bisweilen sei Zeug rumgeflogen). Sie berichtete von dem Drogenkonsum der Angeklagten sowie über deren familiäre Hintergründe, insbesondere der der Angeklagten X (etwa die Tätigkeit der Mutter als Prostituierte, die Existenz eines „Sugar-Daddys“ mit Zuwendungen von etwa 9000,- Euro an die Angeklagte während der Schwangerschaft). Ihre Beziehung zu der Angeklagten sei wegen des impulsiven Verhaltens der Angeklagten schwierig gewesen. So habe die Angeklagte nur kurze Zeit nach einem Gespräch über den eigenen Kinderwunsch der Zeugin, bei dem die Angeklagte noch angegeben habe, sich Selbiges überhaupt nicht vorstellen zu können, plötzlich von dem eigenen Kinderwunsch berichtet. Auf ihren Hinweis, dass sie die Schwangerschaft für verfrüht halte, habe sie ihr den Tod des eigenen Kindes gewünscht. Auch über das Verhalten des Angeklagten habe sie sich bisweilen geärgert, etwa als er sie an seinem Geburtstag trotz Einladung zu Kaffee und Kuchen versetzt habe und mit Freunden in X feiern gewesen sei. Weiter bekundete die Zeugin zahlreiche Details zu X Klinikaufenthalten und den dortigen Befunden, gestellten Diagnosen und Behandlungen (etwa einem Hämatom unter dem Auge sowie dem Misshandlungsverdacht im Rahmen des ersten Klinikaufenthaltes, X Trinkschwäche im Rahmen des zweiten Aufenthaltes samt der kurzzeitigen Ernährung mittels Sonde, oder der Notwendigkeit, ein Trinkprotokoll führen zu müssen), oder dem Klinikaufenthalt des Angeklagten, die wiederum im Einklang mit den Angaben der Zeugin X zu der Beziehung der Angeklagten sowie den familiären Verhältnissen (etwa dem „Vaterersatz“ samt dessen Zuwendungen in Höhe vom 9000,- Euro), sowie der Zeuginnen X, X sowie den Arztbriefen zu den erwähnten Klinikaufenthalten stehen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Zeugin ihre Angaben wahrheitsgemäß machte. Die Zeugin zeigte im Rahmen ihrer detaillierten Aussage keine auffällige Belastungstendenz, auch wenn sie viele Details schilderte, die die Angeklagten in keinem guten Licht erscheinen lassen (etwa den Umstand, dass beide Angeklagte sich gegenseitig fertig gemacht hätten und sie nie genau gewusst habe, wer die Wahrheit gesagt habe, oder etwa den Zustand der Wohnung, als sie für die Angeklagten sauber gemacht habe). Selbst wenn die Zeugin bei ihrer Schilderung das Verhalten der Angeklagten wertete, tat sie dies bisweilen vorsichtig, indem sie etwa angab, Dinge nicht richtig zu finden oder nicht habe nachvollziehen können. Auch verwies sie erläuternd darauf, dass die Angeklagte eben chaotisch und sie sehr organisiert sei. Überdies nahm sie die Angeklagten teilweise in Schutz, wenn sie deren schwierige familiären Verhältnisse betonte. Insbesondere war die Zeugin stets um eine präzise Aussage bemüht, unterschied sorgsam diejenigen Umstände, die sie selbst miterlebt hatte von denen, die ihr berichtet wurden. Die Zeugin war nicht bestrebt, um jeden Preis Antworten zu liefern. Sie gab auch zu erkennen, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste, und ließ Details - etwa was die Angeklagte erzählt habe, was sie mache, wenn X schreie - offen. Ihre Schilderung etwa, dass sie Säcke voll schmutziger Kleidung habe waschen müssen, untermauerte sie mit einer im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Handyaufnahme auf ihrem Handy, die sie in der Wohnung der Angeklagten bei ihrer Waschaktion angefertigt habe. Die Aufnahme zeigt eine Badewanne, die über den Rand hinaus mit Kleidungsstücken gefüllt war. Dass die Zeugin X die Grundausstattung des Säuglings als ausreichend sowie den Hygienezustand der Wohnung als unauffällig jeweils abweichend von der oben dargestellten Wahrnehmung der Zeugin X beschrieben hatte (insbesondere hinsichtlich der Meerschweinchenköttel, Milchresten in einer Absaugpumpe oder Kot auf dem Wickeltisch), ist kein Anlass für die Kammer, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin X in Zweifel zu ziehen, unabhängig davon, dass solche Einschätzungen immer auch Ausdruck des jeweiligen subjektiven Sauberkeits- und Ordnungsempfindens sind. Insoweit war die Zeugin X - etwa in Bezug auf die von einem Säugling benötigte Ausstattung - eher anspruchslos. So äußerte sie etwa, dass ein Säugling nicht viel brauche. Für die Körperpflege etwa benötige man ein Waschlappen und warmes Wasser. Auch ein Wickeltisch sei gar nicht erforderlich, da das Wickeln problemlos - wie von den beiden Angeklagten in ihrem Beisein so praktiziert - ebenso gut im Wohnzimmer auf der Couch erfolgen könne. Letzteres ist nach Auffassung der Kammer ein weiterer Grund dafür, warum die Zeugin X den von der Zeugin X geschilderten schlechten Ordnungs- und Hygienezustand in der Wohnung - unabhängig von einer unterschiedlichen subjektiven Wahrnehmung - nicht bemerkt haben könnte, da die Zeugin X - die auch gar nicht wusste, dass die beiden Angeklagten im Schlafzimmer einen Wickeltisch hatten - im Rahmen ihrer ohnehin nur zehn- bis zwanzigminütigen Besuche sich nur im Wohnzimmer aufhielt und sich insbesondere die von der Zeugin X bemerkten Mülltüten mit dreckiger Kleidung auf dem vom Wohnzimmer aus nicht einsehbaren Balkon befunden hatten. Zudem war der Besuch am XX.XX.XXXX aufgrund des auffälligen blassen Erscheinungsbildes des Säuglings - wie die Zeugin X erläuterte - noch kürzer als sonst üblich, da sie direkt zu Beginn des Besuches die Angeklagte und X aufgrund dessen Blässe zum Arzt geschickt und nicht näher angeschaut oder gar gewogen hatte. Darüber hinaus machte die Zeugin X im Rahmen ihrer Schilderung nicht nur einen sehr umsichtigen und hilfsbereiten, sondern auch auf Ordnung bedachten Eindruck auf die Kammer, die die unterschiedlichen Schilderungen zu dem Zustand und den Hygieneverhältnissen in der Wohnung der Angeklagten für die Kammer als nicht ungewöhnlich erscheinen lassen und - soweit die Angaben der Zeugin X ohnehin nur das Wohnzimmer betreffen - durchaus miteinander in Einklang zu bringen sind. Soweit die Wohnung zum Zeitpunkt der Durchsuchung - nach der Schilderung der Zeugen X und X und auch im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern - einen durchaus aufgeräumten Zustand aufweist, ist das vor dem Hintergrund, dass die Wohnung kurz zuvor, zumindest von dem Angeklagten, gesäubert wurde, kein Widerspruch zu den oben getroffenen Feststellungen zu dem Zustand der Wohnung, insbesondere vor dem ersten stationären Krankenhausaufenthalt. Letztlich hat die Kammer - trotz der vielen Details, die die Angeklagten in einem schlechten Licht erscheinen lassen - keinen Zweifel daran, dass die Zeugin ihre sorgsame Schilderung wahrheitsgemäß machte. bb) Die Zeugin X schilderte neben dem Lebensweg ihrer Tochter, ihren Kontakt zu den beiden Angeklagten bis zu dem Abbruch der Mutter-Tochter-Beziehung durch ihre Tochter nach X Geburt, sowie die weiteren Kontakte zu den Angeklagten und dem Zeugen X glaubhaft wie oben unter Ziff. I. und II. dargestellt. Die Angaben der Zeugin fügten sich harmonisch in die Angaben der übrigen Zeugen ein und zwar nicht nur hinsichtlich der Angaben ihrer Tochter X und ihres Bekannten X, mit denen sie sich häufiger über die Angeklagten ausgetauscht hatte, sondern auch hinsichtlich der Angaben der Zeugin X, mit der sie nicht verwandt ist und auch keinen Kontakt pflegte. Die Angaben der Zeugin X etwa zu dem Treffen der Angeklagten mit dem Vorsatz ein Kind zu zeugen, werden ergänzt durch die Schilderung der Zeugin X, wonach die Angeklagte ihr erzählt habe, dass sie gleich bei dem ersten Treffen vielfach Sex mit dem Angeklagten gehabt habe. Die detaillierte Schilderung der Zeugin zeichnete sich insbesondere dadurch aus, dass sie - wie die der Zeugin X - ebenfalls keinesfalls tendenziös und die Zeugin um eine objektive Schilderung bemüht war. Auf die Frage etwa, wem sie die Verletzungen X zutraue, führte sie aus, dass es vielleicht sogar beide gemeinsam gewesen sein könnten, wobei die Zeugin auch deutlich machte, dass sie die Erklärungen der beiden Angeklagten zu X Verletzungen nicht geglaubt habe. Ebenfalls sehr ausgewogen schilderte sie einerseits etwa den rücksichtslosen Umgang des Angeklagten mit ihrer Tochter (etwa im Krankenhaus, als die Angeklagte hinter dem Angeklagten mitsamt dem Transfusionsständer herlaufen musste, oder er seine schwangere Lebensgefährtin im Badesee mehrfach untergetaucht habe), erläuterte aber auch andererseits, dass ihre Tochter gewusst habe wie sie (etwa über die sexuellen Reize) etwas von dem Angeklagten, der auf ihre Tochter sehr fixiert gewesen sei, bekomme. Gleichsam habe aber auch der Angeklagte seine Vorstellungen in der Beziehung durchsetzen können (so habe er etwa gewollt, dass die Angeklagte die Brust zeige oder im Schambereich gut rasiert sei, was die Angeklagte ihm zuliebe auch getan habe). Letztlich fasste die Zeugin die Beziehung nochmal in der Weise zusammen, dass ihre Tochter bekomme, was sie wolle, sich die beiden Angeklagten in der Beziehung aber nichts geschenkt hätten. Auch den Umgang mit dem Kind beschrieb sie gleichermaßen als roh, wenn sie darstellte wie beide X wie eine Puppe herumgetragen hätten, ohne das Köpfchen zu stützen. Nicht zuletzt in Anbetracht dieser ausgewogenen Schilderung hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sie ihre Angaben, die zudem im Einklang mit ihrer Schilderung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung stehen, wahrheitsgemäß machte. cc) Im Einklang damit stehen auch die Angaben der Zeugin X zur Kindheit und Jugend ihrer Schwester, der Beziehung der beiden Angeklagten, wobei X bis zu X Geburt sämtliche Informationen über die Beziehung der beiden Angeklagten von ihrer Mutter hatte und sich auch im Übrigen häufig über die Angeklagten und X mit ihrer Mutter ausgetauscht hatte. Die Zeugin berichtete insbesondere von der eigenen Beziehung zu ihrer Schwester, wie sie diese zeitweise nahezu ganz abgebrochen und mit Xs Geburt wieder aufgenommen hatte, sowie den Kontakten zu ihrer Schwester und dem Angeklagten oder dem Jugendamt glaubhaft wie oben unter Ziff. I. und II. festgestellt. Die Angaben der Zeugin X sind wie auch die Angaben ihrer Mutter glaubhaft. Auch wenn die Zeugin offen kundtat, dass sie ihrer Schwester und dem Angeklagten sehr kritisch gegenüberstand, den Kontakt etwa nur aus Sorge um X wieder aufgenommen gehabt sowie insbesondere nach dem ersten stationären Krankenhausaufenthalt befürchtet habe, dass Xs Wohl gefährdet sei, und deswegen auch das Jugendamt sogar aufgefordert habe, unangemeldete Hausbesuche zu machen, war ihre Darstellung nicht einseitig, da sie sowohl ihre Schwester als auch den Angeklagten zu 2. gleichermaßen in einem schlechten Licht darstellte. Als Begründung etwa für ihren Vorschlag, unangemeldete Hausbesuche durch das Jugendamt zu machen, erläuterte sie, dass beide gut haben schauspielern können. Insbesondere stehen die Angaben der Zeugin nicht nur im Einklang mit den Angaben ihrer Mutter, mit der sie sich stets austauschte, sondern auch im Einklang mit den Angaben der weiteren Zeuginnen X und X sowie weiteren Beweismitteln, etwa dem WhatsApp-Verlauf zwischen ihr und der Angeklagten oder dem Ergebnis der Auswertung des Handys der Angeklagten, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass auch die Zeugin X ihre Angaben wahrheitsgemäß machte. dd) Auch die Angaben des Zeugen X, der nicht nur mit den Angeklagten selbst befreundet, sondern auch ein guter Bekannter der Mutter der Angeklagten ist und zu beiden, insbesondere zur Mutter der Angeklagten, weiterhin Kontakt pflegt (so habe er die Angeklagte auch einmal in der Haft besucht oder sei auch vor einiger Zeit mal gemeinsam mit der Angeklagten und ihrer Mutter Essen gewesen), fügten sich in die Schilderungen der übrigen Zeuginnen ganz überwiegend harmonisch ein. Der Zeuge schilderte detailliert, wie er die Angeklagten kennengelernt und sie anschließend unterstützt hatte (etwa verschiedene handwerkliche Tätigkeiten beim Umzug der Angeklagten in der Schwangerschaft oder Pkw-Fahrten), wie oben unter Ziff. II. dargestellt. Ebenfalls wie oben dargestellt, schilderte er seine Kontakte mit den beiden Angeklagten, insbesondere auch detailliert den Vorfall in seinem Pkw, bei dem der Kindersitz auf dem Rücksitz verrutscht sei, da er nicht angegurtet gewesen sei (etwa, dass der Angeklagte sich in der Klinik befunden, die Angeklagte Kleider habe bringen wollen, das Kind sich in Fahrtrichtung auf der Rückbank befunden und sie sich nach vorne gesetzt habe, es fast wie im Stehen passiert sei und er nach dem Unfall weder eine blutige Nase noch rote Augen bei dem Säugling gesehen habe) oder auch über die Erklärungen zu den festgestellten Verletzungen (Fiebermessen, Herunterfallen von der Couch bzw. die Vermutung eines Beschneidungsversuchs). Die Angaben des Zeugen X, die er im Einklang mit seinen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung machte, sind zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass es in einem Punkt (ob der Zeuge den Angeklagten nach dem XX.XX.XXXX geholfen hatte, die Wohnung zu putzen) einen deutlichen Widerspruch zu den Angaben der Zeugin X gab, was wiederum für eine die Angeklagten entlastende Motivation bei dem Zeugen sprechen könnte, und den Wahrheitsgehalt seiner Angaben insgesamt als zweifelhaft erscheinen lassen könnten, zumal er derjenige war, der von allen Zeugen den engsten Kontakt zu den Angeklagten hatte und mit beiden, insbesondere - wie er angab - mit der Angeklagten zu 1. befreundet gewesen sei. Auch wenn er letzteres im Sinne einer Freundschaft schilderte, obwohl es Hinweise gibt, die sogar auf eine Liebesbeziehung zwischen der Angeklagten und dem Zeugen X hindeuten, ändert das im Ergebnis nichts an der Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge seine Angaben wahrheitsgemäß machte. Zum einen konnte die Kammer eine tatsächliche Liebesbeziehung, oder gar sexuelle Beziehung nicht sicher feststellen. Die zwischen der Angeklagten und dem Zeugen X gewechselten Facebook-Nachrichten (so schrieb die Zeugin X an den X, sich in ihn verguckt zu haben oder gar in ihn verliebt zu sein, und an anderer Stelle, er solle es nicht dem Angeklagten sagen, während der Zeuge X u.a. an die Angeklagte schrieb, dass sie es dem Angeklagten ja immer sage, sie wisse, dass er nur ihretwegen komme und sie auch zu lieben bzw. jetzt nicht mehr schlafen zu können) sprechen aber nicht zwingend dafür. Sie könnten scherzhaft gemeint oder auch von dem Bemühen getragen gewesen sein, die Angeklagte nicht zu verletzen oder auch die Beziehung zwischen den beiden Angeklagten nicht zu gefährden. Auch die weiteren Hinweise, die sogar auf eine sexuelle Beziehung hindeuten könnten, etwa die von der Zeugin X geschilderte Äußerung der Angeklagten gegenüber dem Angeklagten, mit dem Zeugen X Sex haben zu wollen, oder den von dem Angeklagten zu 2. gegenüber der Angeklagten über WhatsApp geäußerte Verdacht, dass die Angeklagte fremde Sex-Spuren habe, sprechen zur Überzeugung der Kammer nicht zwingend für eine Liebesbeziehung, zumal sie letztlich alle auf die Angeklagte zurückgehen (auch die Facebook-Unterhaltung insoweit wird von Seiten der Angeklagten angestoßen, indem sie dem Zeugen schreibt, dass sie glaube, sich in ihn verguckt zu haben) und dem Umstand geschuldet gewesen sein, den Angeklagten zu reizen oder eifersüchtig zu machen. Dafür spricht auch, dass der Zeuge X der Angeklagten auf deren Hinweis, es nicht dem Angeklagten zu sagen, zurückschrieb, dass sie dies immer tue. Nach dem Dafürhalten der Kammer könnte die entsprechende Initiative der Angeklagten, die gegenüber dem Sachverständigen Dr. X angegeben hatte, der Zeuge X habe, anders als sie, etwas von ihr gewollt, dies auch geäußert, was ihr sehr unangenehm gewesen sei, auch der Versuch gewesen sein, den hilfsbereiten Rentner auf diese Weise für weitere Hilfstätigkeiten und Zuwendungen zu gewinnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte entsprechend zu agieren vermochte, ergeben sich insofern aus weiteren Zeugenangaben. Von den Fähigkeiten ihrer Tochter, von anderen zu bekommen, was sie wolle, insbesondere auch durch den Einsatz ihrer weiblichen Reize, berichtet zunächst die Zeugin X. Dies untermauernd berichtete etwa die Zeugin X von dem schauspielerischen Talent der Angeklagten bzw. die Zeugin X im Einklang damit, dass sie nie gewusst habe, ob die Angeklagte lüge. Entsprechende Hinweise für theatralisches, in diesem Fall auf die Zeuginnen jedoch wenig authentisch wirkendes Verhalten, berichteten auch die Zeuginnen Dr. X und X im Rahmen des Gespräches am Nachmittag des XX.XX.XXXX, als sie den Angeklagten die Verdachtsmomente eröffneten. So habe die Angeklagte sehr theatralisch und für sie wenig authentisch wirkend auf den Angeklagten eingeredet, er solle doch sagen, wenn etwa gewesen sei. Weitere Hinweise für ein schauspielerisches und manipulatives Verhalten sieht die Kammer etwa auch in dem Umstand, dass die Angeklagte einerseits gegenüber der Zeugin X angegeben hatte, kurz nach der Geburt völlig überfordert gewesen zu sein und andererseits im Rahmen der Anamnese während des ersten stationären Aufenthaltes in der Klinik - als Misshandlungsvorwürfe im Raum standen - betonte, dass der Umgang mit X nicht stressig sei und sie ihn gut beruhigen könne. Unter Berücksichtigung auch des Verhaltens am und nach dem XX.XX.XXXX, etwa auch ihr Verhalten in der Justizvollzugsanstalt (dem Versuch auf „Psycho-Depp“ zu machen) sowie des späteren Einlassungsverhaltens der Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte mitunter bewusst Menschen in ihrem Umfeld auch mit Fehlinformationen zu manipulieren versuchte. Daher vermag die Kammer aus den obigen Hinweisen weder auf eine Liebesbeziehung zwischen der Angeklagten zu dem Zeugen X noch darauf schließen, dass der Zeuge X die Angeklagte aus dieser Beziehung heraus bewusst entlastete, zumal seine Angaben zu beiden Angeklagten ausgewogen und nicht tendenziös waren. So schilderte er etwa auch detailliert den gemeinsamen Besuch der Gaststätte X im Einklang mit der Zeugin X, womit er nicht nur beide Angeklagten gleichermaßen, sondern auch sich selbst in kein gutes Licht rückte, was er bei dem Transport des Kindes im ungesicherten Maxi Cosi ebenso tat. Überdies fügten sich die Angaben des Zeugen in das von den anderen Zeugen geschilderte Bild im Wesentlichen harmonisch ein. Nicht unberücksichtigt lässt die Kammer dabei den deutlichen Widerspruch zu den Angaben etwa der Zeugin X dazu, ob der Zeuge kurz vor der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten diese zusammen mit dem Angeklagten geputzt hatte. Insoweit geht die Kammer aber davon aus, dass es sich schlicht um einen Verständigungsfehler gehandelt haben könnte, zumal die Zeugin X dies nicht selbst beobachtet, sondern einem Telefongespräch mit der Angeklagten entnommen hatte und die Angeklagte bei diesem Gespräch - der Schilderung der Zeugin X entsprechend - auch erzählt habe, dass sie sich in der Wohnung des Zeugen X befinde. So könnten die letztlich mitgeteilten Angaben der Zeugin X auch einer Vermischung der im Rahmen des Telefonats mitgeteilten Informationen geschuldet gewesen sein. Letztlich unterstützte auch der in der Hauptverhandlung nach dem Eindruck der Kammer sehr authentisch vorgetragene Satz, selbst eine Putzfrau zu haben und nicht bei anderen sauber zu machen, die Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge X auch diesen Punkt wahrheitsgemäß berichtete. Auch der Eindruck, den der Zeuge bei der Kammer im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme, namentlich eines hilfsbereiten älteren Herren, letztlich hinterließ, rundete die Überzeugung der Kammer ab, dass der Zeuge seine Angaben wahrheitsgemäß machte. ee) Die Hebamme X, die Mitarbeiterin des Jugendamtes X sowie die betreuende Kinderärztin Dr. X schilderten ihre jeweiligen Kontakte zu den beiden Angeklagten und X und ihre dabei gemachten Wahrnehmungen glaubhaft wie unter Ziff. II festgestellt, teilweise unter Vorhalt ihrer jeweiligen Aufzeichnungen bzw. ausgedruckten Computernotizen zu den einzelnen Kontakten. Soweit in dem Protokoll der Zeugin X für den XX.XX.XXXX ein Gewicht eingetragen war und dies zunächst gegen die oben getroffenen Feststellungen und ihre Angabe im Rahmen der Hauptverhandlung spricht, dass es an diesem Tag einen sehr kurzen Besuch und kein Wiegen gegeben habe, konnte die Zeugin auf entsprechenden Vorhalt nachvollziehbar erläutern, dies von dem Wert des folgenden Wiegens nach dem stationären Aufenthalt übernommen zu haben. So ist auch dieser Umstand wie auch der Umstand, dass die Zeugin X die Grundausstattung des Säuglings als ausreichend sowie den Hygienezustand der Wohnung als unauffällig jeweils abweichend von der Wahrnehmung der Zeugin X beschrieben hatte, kein Anlass für die Kammer, die Angaben einer der beiden Zeuginnen in Zweifel zu ziehen (vgl. oben). Soweit die Zeugin X darüber hinaus bekundete, dass die Angeklagte weder über eine Überforderung geklagt noch einen solchen Eindruck gemacht habe, spricht das nicht gegen die oben festgestellte Belastungssituation, zumal auch die Zeugin X zumindest darüber berichtete, dass die Angeklagte anfangs auch über Schlafmangel geklagt habe. Andererseits war die Angeklagte - spätesten seit der Misshandlungsverdacht im Raum stand - auch darum bemüht, nach außen als patente Mutter zu erscheinen (wie etwa auch während Xs erstem stationären Klinikaufenthalt. So erzählte sie der Zeugin X etwa auch, dass sie sich an das Jugendamt gewandt habe, um insbesondere Unterstützung bei bürokratischen Dingen zu erhalten. Andererseits fiel es ihr wie bereits ausgeführt leicht, anderen Personen etwas vorzuspielen und diese zu manipulieren. Daher ist es für die Kammer wenig verwunderlich, dass sie gegenüber der Zeugin X bei den höchstens zwanzigminütigen Besuchen diesen Eindruck vermitteln konnte. So sei die Angeklagte - wie die Zeugin X weiter schilderte - für sie im Rahmen der Besuche immer der Ansprechpartner gewesen und habe auch stets den X vor dem Wiegen an- und ausgezogen bzw. ihn gewickelt, während der Angeklagte - so die Zeugin X weiter - daneben gesessen oder auf dem Balkon eine geraucht habe, wodurch bei der Zeugin X der Eindruck entstanden war, dass die Angeklagte sich um alles kümmere, während der Angeklagte sie allenfalls dann unterstütze, wenn sie schlafe, zumal die Angeklagte ihr gegenüber sich auch in diese Richtung geäußert habe. Da die Zeugin auf Nachfrage dann aber einräumte, die tatsächliche Aufgabenverteilung - wofür insbesondere die über WhatsApp geführten Trinkprotokolle sprechen - gar nicht mitbekommen zu haben, stehen ihre Angaben auch insoweit im Einklang mit den oben getroffenen Feststellungen zur Aufgabenverteilung zwischen den Angeklagten. ff) Die Feststellungen zu den, über die Handys der Angeklagten sowie über das Handy des Zeugen X ausgeführten Handyaktivitäten stehen im Einklang mit den Darstellungen der Zeugen zu ihren Kontakten mit den Angeklagten bzw. untereinander (etwa auch zwischen den Zeugen X und X) und untermauern auf diese Weise die Darstellungen der Zeugen zusätzlich. Aus der Auswertung der Handys ergeben sich auch die getroffenen Feststellungen zu dem zeitlichen Rahmen des stationären Krankenhausaufenthaltes des Angeklagten zu 2. So schickte der Angeklagte am XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX einige Nachrichten, auch mit Bildern im Anhang (diese zeigen den Angeklagten, die Angeklagte, den Zeugen X bzw. X in verschiedenen Situationen), an die Angeklagte. Die letzte dieser Nachrichten schickt der Angeklagte gegen 15:00 Uhr am XX.XX.XXXX. Bis 18:00 Uhr am folgenden Tag gibt es über das Handy des Angeklagten keine Aktivitäten mehr. Am XX.XX.XXXX gegen 18:15 Uhr schrieb er dann eine Nachricht an eine „X“ per WhatsApp, dass er im Krankenhaus liege und, wenn er Pech habe, sterbe. Die nächste Nachricht an die Angeklagte schickt er am selben Tag gegen 21:30 Uhr, worin er lediglich eine Telefonnummer mitteilt. In der nächsten Nachricht am kommenden Morgen gegen 9:30 Uhr fordert er die Angeklagte auf, ihn anzurufen. Daraus lässt sich schließen, dass der Angeklagte vermutlich zwischen dem Nachmittag des XX.XX.XXXX und Abend des XX.XX.XXXX ins Krankenhaus kam. Am XX.XX.XXXX schreibt der Zeuge X an die Zeugin X, dass der Angeklagte zu 2. schon wieder zuhause sei. Die Handyaktivitäten, insbesondere Kommunikationsdaten, untermauern die dargestellte sehr zurückgezogene Betreuungssituation mit wenigen Besuchskontakten. Sie belegen zum einen die Kommunikation zwischen den Angeklagten, sowie deren Handyaktivitäten, zum anderen auch die Kontakte zu den Zeugen X, X, X und X, insbesondere die einzelnen Gespräche und Nachrichten. Daneben zeigen sich aber nahezu keine Hinweise auf tatsächlich erfolgte Treffen oder Besuche weiterer Personen zusammen mit dem Säugling über die oben unter Ziff. II. dargestellten Personen hinaus. Vereinzelt finden sich Hinweise auf beabsichtigte Besuche (etwa einer X zum Geburtstag des Angeklagten oder einer X, um den Kleinen mal zu sehen) zu denen es aber der weiteren Kommunikation zufolge (wegen Krankheit) nicht kam. Auch die weitere Kommunikation der Angeklagten mit einer X endete ohne konkreten Hinweis, dass es zu einem Treffen kam. Weitere konkrete Anhaltspunkte für ein Treffen der Angeklagten samt X mit weiteren Personen, finden sich allenfalls insoweit, dass sich die Angeklagte am XX.XX.XXXX zusammen mit X mit einer X außerhalb der Wohnung beim Einkaufcenter XXXX auf einen Kaffee getroffen haben könnte. Dass es ein Treffen an diesem Tag außerhalb der Wohnung gegeben haben könnte, findet auch Unterstützung in den mitgeteilten Daten zur Einbuchung des Handys der Angeklagten X an verschiedenen Sendemasten an diesem Tag. Unabhängig davon, ob es das Treffen tatsächlich gegeben hat, fehlen aber irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Person - was auch keiner der Angeklagten behauptet - für Xs Verletzungen verantwortlich sein könnte. f) Nur die beiden Angeklagten kommen nach der Überzeugung der Kammer als Verursacher der bei X festgestellten Verletzungen, die ihm um das Wochenende am XX.XX.XXXX. und XX.XX.XXXX herum beigefügt wurden in Betracht. Zweifelsfrei steht für die Kammer darüber hinaus fest, dass dies auch für nahezu alle weiteren bei X festgestellten Verletzungen gilt. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: aa) Aufgrund der sehr zurückgezogenen häuslichen Betreuungssituation, in der sich die Angeklagten nahezu alleine um die alltägliche Pflege des Säuglings gekümmert hatten, kamen nur ganz wenige Personen in unmittelbaren, größtenteils nur punktuellen Kontakt zu den Angeklagten und dem Säugling. Dass die bei X festgestellten Verletzungen von Personen im Rahmen seiner stationären Krankenhausaufenthalte verursacht worden sein könnten, schließt die Kammer in Anbetracht des gänzlichen Fehlens dahingehender Anhaltspunkte aus, zumal es fernliegend erscheint, dass die Verursachung von solch erheblichen Verletzungen und die unmittelbaren Verletzungsfolgen angesichts der auf einer Kinderklinik regelmäßig gegebenen Kontroll- und Betreuungsdichte unbemerkt hätten bleiben können. Neben den berufsmäßig tätigen Personen X, X und Dr. X, die die Kammer als Verursacher der Verletzungen mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hierfür ebenfalls ausschließt, kommt allenfalls der Zeuge X als möglicher Verursacher der Verletzungen in Betracht, da er in der Betreuungssituation die einzige Person war, die neben den Angeklagten über den gesamten Betreuungszeitraum - immer mal wieder - unmittelbaren Kontakt zu den beiden Angeklagten und dem Säugling, auch in Form von wechselseitigen Besuchen, hatte. Die Zeugin X demgegenüber, die neben dem Zeugen X im Umfeld der Angeklagten unterstützend tätig geworden war, hatte zwar einen durchaus engeren Austausch mit den Angeklagten in Form von Gesprächskontakten, insbesondere mit der Angeklagten zu 1. Sie hatte die Angeklagten jedoch - nach ihren glaubhaften Angaben - über die gesamte Zeit ab Xs Geburt bis zu dem XX.XX.XXXX, dem Tag an dem X in die Obhut des Jugendamtes genommen wurde, insgesamt sehr selten mit ihrem Kind zusammen getroffen (etwa einmal zuhause und dreimal im Krankenhaus), was die Zurückgezogenheit der Angeklagten, selbst gegenüber denjenigen Personen verdeutlicht, mit denen die Angeklagten einen engeren Kontakt hatten und auch Hilfe annahmen. Auch wenn die Kammer nicht ausschließen kann, dass der Zeuge X, der auch angab, den Säugling mal auf dem Arm gehabt zu haben, bei seinen Besuchen auch mal alleine mit dem Säugling war, wie es auch die Angeklagte mal gegenüber der Zeugin X auf deren Frage hin angedeutet hatte, schließt die Kammer nicht zuletzt vor dem Hintergrund der glaubhaften Darstellung der Geschehnisse durch den Zeugen X sicher aus, dass er X die Verletzungen zugefügt haben könnte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte in einem Brief an die Angeklagte den Zeugen X bezichtigte, an allem schuld gewesen zu sein. Diese Schuldzuweisung könnte jedoch nach dem Dafürhalten der Kammer sowohl an den von dem Zeugen X verursachten Vorfall im Pkw anknüpfen, der nach der anfänglichen Erklärung der beiden Angeklagten etwa gegenüber der Zeugin X oder der Angeklagten gegenüber X für den Schädelbruch und die Rippenbrüche verantwortlich gewesen sei, oder aber auch an seine Verdachtsmomente bezüglich einer etwaigen sexuellen Beziehung der Angeklagten mit dem Zeugen X - etwa in Form einer aggressiven Handlung gegenüber dem Säugling im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Angeklagten oder auch einer unmittelbar aggressiven Handlung des Angeklagten gegenüber dem Säugling aus Eifersucht und Frust. Soweit für verschiedene Handlungen - etwa das Einführen des Fieberthermometers ein sexueller Hintergrund im Raum stand, wird die Überzeugung der Kammer noch dadurch untermauert, dass die durch die Auswertung des Handys des Zeugen X gewonnen Verlaufsprotokolle, Kontakte und Bilder keinerlei Hinweise auf sexuelle Vorlieben des Zeugen im Zusammenhang mit Kindern ergab. Letztlich schließt die Kammer zweifelsfrei aus, dass der Zeuge X X irgendwelche Verletzungen zufügte.Über die unter Ziff. II. dargestellten Kontakte hinaus haben sich weder aus den Angaben der Angeklagten, den Schilderungen der Zeugen, den Auswertungsprotokollen der Handydaten zu den sichergestellten Handys der Angeklagten oder dem Zeugen X noch aus der übrigen Beweisaufnahme Hinweise auf weitere Personen ergeben, die als Verursacher der bei dem Säugling festgestellten Verletzungen in Frage kämen. Soweit es kurze Kontakte gab oder sie nicht auszuschließen sind (der von den Angeklagten behauptete Aufenthalt des Säuglings am XX.XX.XXXX bei einer Nachbarin während eines Streites der Angeklagten, ein Treffen der Angeklagten auf einen Kaffee außerhalb der Wohnung am Nachmittag des XX.XX.XXXX) finden sich keinerlei Anhaltspunkte - auch nicht in den Angaben der Angeklagten selbst oder deren Äußerungen gegenüber Dritten - zu Auffälligkeiten bei X nach einem solchen Kontakt, so dass die Kammer die Verursachung der Verletzungen bei dem Säugling durch eine Dritte Person zweifelsfrei ausschließt. bb) Demgegenüber steht nicht nur aufgrund der weitgehend zurückgezogenen Betreuungssituation und den fehlenden Hinweisen auf weitere mögliche Verursacher, sondern aufgrund einer Reihe von weiteren unterschiedlichen Indizien, die sich in der Gesamtschau dazu verdichten, ohne Zweifel fest, dass nur die Angeklagten ihrem Sohn die festgestellten Verletzungen zufügten. (1) Keinen Zweifel hat die Kammer zunächst daran, dass beide Angeklagte X im Rahmen ihrer Betreuung sorglos und roh behandelten und dadurch bis zum Wochenende am XX.XX.XXXX. und XX.XX.XXXX diverse, teils massive Verletzungen entstanden waren (vgl. oben). Darüber hinaus steht zweifelsfrei fest, dass beide Angeklagte, insbesondere in Konflikt- bzw. Stresssituationen bisweilen aggressives Verhalten an den Tag legten. Dass der Angeklagte seinen Sohn häufiger grob behandelte, etwa aus Übermut, steht für die Kammer zunächst zweifelsfrei fest aufgrund der insoweit übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeuginnen X und X, der Zeugin X und des Zeugen X, sowie dem Verhalten des Angeklagten, das sich aus seiner in Augenschein genommenen Handyaufzeichnung aus der Praxis Dr. X ergibt. Der Zeuge X schilderte etwa, dass der Angeklagte den Säugling aus Spaß in die Luft geworfen und wieder aufgefangen habe. An anderer Stelle schilderte er, dass der Angeklagte den Säugling, als er sich erbrochen hatte, einfach ausgezogen, in die Badewanne gelegt und abbrausen habe wollen. Dabei zeigte der Zeuge - wie auch im Rahmen seiner übrigen Angaben keine Belastungstendenz. So führte er etwa die ungestüme Art des Angeklagten auf die Unerfahrenheit und Albernheit des Angeklagten im Umgang mit dem Säugling zurück. In diesem Kontext schilderte er etwa als Beispiel für die Albernheit des Angeklagten, dass dieser ihm bei einem gemeinsamen Einkauf einen Damen-BH habe anziehen wollen. Die ungestüme Art im Umgang mit Anderen bekundete auch die Zeugin X und erläuterte dies zunächst anhand eines Vorfalls, bei dem der Angeklagte die damals schwangere Angeklagte beim Baden in einem See mehrfach sehr heftig untergetaucht habe. In Bezug auf X schilderte sie, dass er - wie auch die Angeklagte - den Säugling nach der Geburt wie eine Puppe getragen habe, ohne das Köpfchen zu stützen. Die Zeugin X stellte insoweit untermauernd dar, dass beide Angeklagte den Säugling bei einem ihrer Besuche in der Wohnung auf dem Arm sehr heftig gewiegt, fast schon geschüttelt hätten. Im Einklang damit schließlich schilderte die Zeugin X einen Vorfall im Rahmen ihrer Hausbesuche, als der Angeklagte ihr sämtliche Funktionen des Maxi Cosi gezeigt, während X in dem Kindersitz geschlafen habe. Ebenso zeigt sich ein sorgloser roher Umgang mit dem Säugling in Gestalt des von den Zeugen X und X übereinstimmend beschriebenen Besuchs einer Rauchergaststätte am Abend des XX.XX.XXXX, wo die Angeklagten das Kind etwa vier Meter von ihrem eigenen Sitzplatz entfernt unter einen an der Wand aufgehängten Fernseher abstellten, während in der Gaststätte laut gefeiert, geraucht und Alkohol konsumiert wurde, obwohl der Säugling wenige Tage zuvor in stationärer Behandlung wegen einer Trinkschwäche war, und auch an diesem Wochenende, wie dem Angeklagten aufgrund des Trinkprotokolls bekannt, wieder deutlich weniger getrunken hatte. Auch das Verhalten des Angeklagten, als dieser am XX.XX.XXXX im Behandlungsraum der Praxis Dr. X ein Handyvideo seines Sohnes anfertigte und ihn durch das unmittelbare Vorhalten der Handykamera aufweckte und erschreckte, zeigt den wenig rücksichtsvollen Umgang des Angeklagten mit seinem Sohn, zumal der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zumindest wusste, dass X in der Nacht viel geschrien, Hämatome im Gesicht, Einblutungen in den Augen hatte, fieberte, weniger getrunken und eine blutende, sehr schmerzhafte Verletzung am Penis hatte. Für die Kammer steht überdies zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte in Stress- oder Konfliktsituationen aggressive Verhaltensweisen an den Tag legen konnte. Dies schließt die Kammer zweifelsfrei aus den weiteren Angaben der Zeuginnen X, X und Dr. X. Die Zeuginnen X und Dr. X schilderten zunächst übereinstimmend, dass der Angeklagte, als er im Rahmen des Gespräches im X-Krankenhaus von den Verletzungen Xs erfahren hatte, seine Sonnenbrille zerdrückt und einen angespannten Eindruck gemacht habe. Weitere Anhaltspunkte für aggressives Verhalten des Angeklagten bekundete die Zeugin X. So habe ihr der Angeklagte gedroht (er wisse ja, wo sie wohne), als sie die den Angeklagten überlassene Kinderwiege wieder habe zurückerhalten wollen, und sei dann sogar bei der Rückgabe der Wiege an der Arbeitsstelle der Zeugin, die auf deren Bitte hin an ihre Vorgesetzte erfolgte, auch dieser gegenüber verbal sehr aggressiv geworden. Dass die Zeugin ihre Schilderung insoweit sogar nachprüfbar gemacht hatte, spricht - wie auch ihre ausgewogene Darstellung im Übrigen - für deren Glaubhaftigkeit. Für die Kammer steht überdies zweifelsfrei fest, dass auch die Angeklagte den Säugling im Rahmen der Betreuung sorglos und roh behandelte und zeitweise in Konflikt- oder Frustrationssituationen heftig, mitunter auch aggressiv reagierte. Auch wenn die Gefahr nicht sehr hoch ist, dass ein Säugling, da er sich noch nicht drehen kann, von einer Behandlungsliege beim Arzt fallen könnte, zeugt schon das (etwa durch die Zeugin Dr. X) beschriebene Hinlegen des Säuglings auf eine solche Liege, ohne selbst in unmittelbarer Nähe des Kindes zu bleiben, von einem recht gefühllosen Umgang mit X, zumal der Säugling an diesem Tag offensichtlich schmerzhaft verletzt war und dringend ärztliche Hilfe benötigte. Dass die Angeklagte bisweilen auch sorglos mit dem gesundheitlichen Wohl des Säuglings umging, zeigt sich schon an dem von dem Zeugen X beschriebenen Vorfall in seinem Pkw, in dem sie ihr Kind nicht angeschnallt im ebenso nicht festgegurteten Kindersitz auf dem Rücksitz des Pkws des Zeugen X transportierte. Ein roher Umgang der Angeklagten mit dem Säugling zeigt sich, unabhängig von den bereits oben beschriebenen Umständen des Besuches der Raucherkneipe am Abend des XX.XX.XXXX an sich, daran, dass sie die Zeugin X, die ihr den heftig schreienden Säugling gebracht hatte, sogar aufforderte, diesen wieder zurückzulegen. Ein weiteres Indiz für ein rohes Verhalten der Angeklagten gegenüber dem Säugling ist nicht zuletzt das, ausgehend von ihren Angaben und der Darstellung gegenüber dem Sachverständigen Dr. X etwa fünf Zentimeter (so die Schätzung durch den Sachverständigen Dr. X angesichts der Veranschaulichung durch die Angeklagte im Rahmen der Exploration an ihrem Zeigefinger), tiefe Einführen des Fieberthermometers. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. X insoweit nicht sicher feststellen ließ, dass dies auf jeden Fall schmerzhaft für den Säugling gewesen sein muss. Indiz dafür, dass der Säugling das Einführen des Thermometers zumindest nicht als angenehm empfand, ergibt sich aus der Antwort der Angeklagten auf die dahingehende Frage der Zeugin X, dass er schon geschrien habe, was angesichts der Form und der Abmessungen des Fieberthermometers, die sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den verlesenen Abmessungen aus dem LKA-Gutachten ergibt (Länge 13 cm, vorderes Ende hat einen Durchmesser von 0,4 cm, hinteres Ende hat eine Größe von 1,6 x 0,8 cm, wobei es bereits in den ersten 6 cm nahezu auf die endgültige Breite am Ende des Thermometers gleichmäßig zuläuft), auch nahe liegt. Neben diesem rohen Verhalten zeigte die Angeklagte zweifelsfrei für die Kammer gerade in Konfliktsituationen, ein impulsives, teilweise auch aggressives Verhalten. Davon, dass die Angeklagte zu 2. im Rahmen ihrer Streitigkeiten mitunter geschlagen hat, wie sie gegenüber dem Sachverständigen Dr. X angab, ist die Kammer überzeugt. Der Umstand wird untermauert, durch die Schilderungen der Zeugin X zu einer Äußerung des Angeklagten ihr gegenüber, wonach die Angeklagte aggressiv sei und ihn selbst dann schlage, wenn er X auf dem Arm habe. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass solche Äußerungen zu den jeweiligen aggressiven Handlungen des anderen immer auch dazu dienen können, sich selbst zu entlasten. Ein weiterer untermauernder Hinweis auf impulsives Verhalten der Angeklagten aus Verärgerung findet sich etwa in den glaubhaften Angaben der Zeugin X. So führte die Zeugin aus, dass sich die Angeklagte schnell angegriffen gefühlt habe, wenn ihr Verhalten in Frage gestellt werde und sie dann auch schnell beleidigend geworden sei. Beispielhaft für dieses Verhalten schilderte sie einen Wortwechsel mit der Angeklagten, wonach ihr die Angeklagte auf ihren Einwand hin, dass sie die Schwangerschaft mit Blick auf die junge Beziehung als verfrüht ansehe, gewünscht habe, dass das Kind der Zeugin sterbe, sollte die Zeugin selbst schwanger werden, woraufhin die Zeugin den Kontakt zu der Angeklagten auch kurzzeitig abgebrochen hatte. Hinweise für aggressive Verhaltensweisen der Angeklagten darüber hinaus aus Wut - eventuell sogar als Bestrafung - ergeben sich anknüpfend an die Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. X, wonach sie in der Kindheit ihre Meerschweinchen grob angefasst, ihre Wut auch mal an einer Katze rausgelassen habe und zu einer späteren Katze auch nicht sehr liebevoll gewesen sei, die sie dann über ihre Schwester wieder losgeworden sei. Diese für die Zeit rund um das Tatgeschehen zunächst wenig gehaltvollen Angaben bekommen in der Zusammenschau mit den Angaben der Zeuginnen X und X doch eine gewisse indizielle Bedeutung für aggressive bzw. bestrafende Verhaltensweisen der Angeklagten. So schilderte die Zeugin X, dass die Angeklagte vor ihrer Schwangerschaft den Wunsch nach einer Katze gehabt, kurz darauf tatsächlich eine bekommen und nach nur wenigen Wochen wieder abgegeben habe, wobei sie ihr gegenüber dies damit begründet habe, dass sie ihr zu stressig gewesen sei. Die Zeugin X ergänzte hierzu, dass sie die Katze nach wenigen Wochen abgeholt und weitervermittelt habe, wobei sich Letzteres als schwierig erwiesen habe, da die Katze - sehr verhaltensauffällig und aggressiv gewesen sei (sie sei nicht mehr unter dem Sofa rausgekommen, habe aggressiv auf Menschen, etwa auch ihre Tochter, reagiert, wovon auch die Folgebesitzer berichtet hätten). Darauf angesprochen habe ihr die Angeklagte erläutert, dass sie die Katze gelegentlich in ihre Schranken gewiesen habe. Auch vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte gegenüber Mitinsassinnen angedeutet hatte auf „Psycho-Depp“ machen zu wollen und dieses Ansinnen ihr Verhalten in der Justizvollzugsanstalt nach der Überzeugung der Kammer auch maßgeblich beeinflusst hatte, haben ihre Äußerungen gegenüber dem Sachverständigen, vor dem Hintergrund der im Einklang zueinander stehenden Schilderungen der Zeuginnen X und X, die ebenfalls weder miteinander verwandt sind noch Kontakt zueinander hatten, für die Kammer doch eine indizielle Bedeutung für aggressives Verhalten der Angeklagten aus Wut oder als Form der Bestrafung. Angesichts des rohen Umgangs der Angeklagten mit dem Säugling, ihrem impulsiven und teils aggressiven Verhalten, ist die Kammer zweifelsfrei davon überzeugt, dass X ernsthaft in Mitleidenschaft zu geraten drohte, insbesondere wenn die Angeklagte aus Verärgerung, Frust oder Wut agierte. Dass die Zeugin X noch ein Gespräch mit der Angeklagten schilderte, bei dem diese ihr auf ihren Vorhalt hin, dass sie ihr Kind doch nicht schüttele, wenn es nicht zu schreien aufhöre, erwidert habe, dass sie etwas Anderes mache, könnte zwar ebenfalls ein Indiz in diese Richtung sein. Da sich die Zeugin aber dann nicht mehr an die geschilderte Handlung erinnern konnte, wäre auch eine völlig unbedenkliche Reaktion denkbar, zumal zu erwarten wäre, dass sich die Zeugin - je bedenklicher die geschilderte Handlung war - umso eher daran erinnern würde. Sofern die Äußerungen der Angeklagten zu aggressivem Verhalten des jeweils anderen, insbesondere zu dem Umgang des Angeklagten mit dem Säugling mit den Darstellungen der Zeugen zu grobem und aggressivem Verhalten der Angeklagten im Einklang stehen, zumal auch in Art und Intensität vergleichbar, untermauert dies die Überzeugung der Kammer zu dem festgestellten Verhalten der Angeklagten. Soweit die Angeklagten aber konkrete Handlungen des jeweils anderen geschildert haben (der Angeklagte etwa gegenüber der Zeugin X in Form von Schlägen der Angeklagten, als er X auf dem Arm gehabt habe die Angeklagte etwa in Form von Packen und Hochhalten des Säuglings am Kragen, Packen und Hochreißen an den Beinen oder ein Biegen des Säuglings) konnte die Kammer diese nicht sicher feststellen bzw. einem der beiden Angeklagten zuordnen, da die jeweilige Darstellung auch dem Umstand geschuldet gewesen sein kann, den Anderen weitergehend zu be- und sich zu entlasten. Zudem hat die redselige und bisweilen manipulativ agierende Angeklagte, insbesondere zu der Verursachung von Xs Verletzungen - wie oben dargestellt - wechselnde, teils wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Zeugen oder dem Sachverständigen gemacht. Zum anderen sind die von der Angeklagten beschriebenen Handlungen des Angeklagten aufgrund der dargestellten Umstände auch ihr selbst zuzutrauen. Dies gilt etwa auch für eine weitere von der Angeklagten geschilderte aggressive Handlung des Angeklagten gegenüber ihrem Meerschweinchen (der Angeklagte habe es im Streit zerdrückt). Auch wenn ihre Darstellung insoweit von mehreren Zeugen - in Form der entsprechenden Schilderung durch die Angeklagte - Erwähnung findet und eine gewisse Parallele zum Zerdrücken der Sonnenbrille aufweist, sprechen doch auch Hinweise gegen die Darstellung der Angeklagten. So berichtete der Zeuge X auf entsprechende Frage, dass er davon nichts wisse, er aber mal ein totes Meerschweinchen aus dem Käfig der Angeklagten habe herausholen müssen, da sich keiner der beiden Angeklagten getraut habe, das tote Meerschweinchen anzufassen. Dass der Angeklagte - der Schilderung der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. X entsprechend - versucht haben soll, dass Meerschweinchen durch eine Beatmung wiederzubeleben, erscheint vor dem Hintergrund der von dem Zeugen X glaubhaft geschilderten Berührungsängste des Angeklagten eher unwahrscheinlich. Die Schilderung der Angeklagten hingegen könnte wiederum dem Umstand geschuldet gewesen sein, den Angeklagten in einem schlechten Licht darzustellen oder von eigenem Fehlverhalten - etwa im eigenen Umgang mit den Meerschweinchen - abzulenken. Im Übrigen läge darin auch nur ein weiteres Indiz für die bereits aus anderen Gründen festgestellte Aggressivität bei dem Angeklagten. Nach alldem, steht jedoch für die Kammer in der Gesamtschau der Hinweise sicher fest, dass beide Angeklagten X roh behandelten und bisweilen aggressives Verhalten an den Tag legten. (2) Die Kammer ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. X, die Xs Befunde auch unter Berücksichtigung forensisch radiologischer Gesichtspunkte begutachtet hatte (vgl. zur Eingrenzung der Entstehungszeitpunkte der Verletzungen bereits oben lit. b), davon überzeugt, dass die bei X festgestellten Verletzungen die Folge einer vielfachen und mehrzeitigen (vgl. hierzu bereits oben) Gewalteinwirkung auf den Säugling waren. Zu den möglichen Ursachen für die verschiedenen Verletzungen führte die Sachverständige zunächst im Einklang mit den zahlreichen übrigen medizinischen Befunden für die Kammer überzeugend aus, dass es keine Hinweise auf eine Erkrankung des Säuglings gebe, die zu vermehrten Blutungen bzw. Knochenbrüchen führe. Zu der festgestellten Rektumperforation führte die Sachverständige Dr. X aus, dass insbesondere aufgrund des nur kleinen Einrisses am Anus, kein dicker, breiter Gegenstand verwendet worden sein könne. Das Einführen des sichergestellten Fieberthermometers sei als Ursache für die festgestellten Verletzungen aber durchaus möglich. Angesichts der Flexibilität der Darmwand und der abgerundeten Spitze des Fieberthermometers, die genau deswegen so beschaffen sei, um keine Verletzungen beim Einführen zu verursachen, müsse das Einführen in einer wuchtigen Art und Weise geschehen sein. Die Verursachung der Verletzung durch ein häufiges, immer wieder zu tiefes Einführen sei - so die Sachverständige für die Kammer überzeugend - angesichts der Flexibilität der Darmwand nahezu auszuschließen, zumal dann immer wieder dieselbe Stelle in der flexiblen Darmwand hätte getroffen werden müssen. Angesichts dieser plausiblen Einschätzung der Sachverständigen Dr. X, steht vor dem Hintergrund der Angaben der Angeklagten zu 1. und den Ergebnissen der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen kriminaltechnischen Untersuchung des Fieberthermometers für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die Darmverletzung auf den Gebrauch des Fieberthermometers zurückzuführen ist. Nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung fanden sich über die gesamte Länge des Fieberthermometers Spuren, die DNA-Material des Säuglings enthielten, wie sie auch in Kot vorkommen können. Blut wurde dabei sicher ausgeschlossen. Dies lässt zwar keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass es sich bei den Anhaftungen über die gesamte Länge um Kot des Säuglings gehandelt hat, ist aber ein gewichtiges Indiz, dass die Kammer zusammen mit der plausiblen Einschätzung der Sachverständigen, zur zweifelsfreien Überzeugung gelangen lässt, dass ein zu tiefes Einführen des Fieberthermometers die Darmperforation verursachte, und dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Form eines wuchtigen Stoßes geschah. Zu den weiteren bei X festgestellten Verletzungen lassen sich im Einklang mit den für die Kammer überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. X keine sicheren Feststellungen zu der jeweiligen Verletzungshandlung treffen, aber angesichts der Art und Lage der Verletzungen sowie von der Sachverständigen dargelegter vergleichbarer Verletzungsmustern bei anderen Fällen von Kindsmisshandlungen sicher darauf schließen, dass die festgestellten Verletzungen Folgen von Misshandlungen durch einen der Angeklagten sind. Zur Verletzung am Penis führte die Sachverständigen Dr. X für die Kammer überzeugend aus, dass die blutigen Verletzungen eher als Riss- denn Schnittverletzungen anzusehen seien, die wahrscheinlich durch einen festen Zug am Penis entstanden seien, der aufgrund der Zusammenschau mit dem etwas seitlich gelegenen Hämatom vermutlich in einer Drehbewegung, im Sinne eines Zupackens und Drehens erfolgt sei. Schnittwunden, insbesondere einen Beschneidungsversuch hielt die Sachverständige hingegen mit Blick auf die Lage nahe der Peniswurzel für unwahrscheinlich. Hinweise auf Manipulationen an der Vorhaut habe man überdies nicht feststellen können. Die Verursachung einer solch massiven Verletzung durch zu enges Wickeln oder einen Schlag auf die Windel schließt die Kammer, in Anbetracht des weichen und dämpfenden Windelmaterials und der dadurch geringeren Intensität der Einwirkung im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen aus. Bezüglich der Ursachen für die festgestellten Verletzungen im Kopfbereich konnte die Kammer zunächst ein Schütteln des Säuglings, wie es die Angeklagten, etwa gegenüber den Zeuginnen X und Dr. X, auch abgestritten hatten, nicht feststellen. Die Einblutungen in das Augenweiß, ein sog. Hyposphagma, sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. X kein zwingender Hinweis auf ein Schütteln des Kindes. Nachvollziehbar führte die Sachverständige insoweit aus, dass Blutungen unter der Bindehaut - wie sie bei X festgestellt worden seien - auch durch andere Ursachen, etwa ein heftiges Schreien, entstehen können. Einblutungen in der Netzhaut - die auf ein Schütteln hindeuten würden - seien hingegen nicht festgestellt worden. Dies korrespondiere auch mit dem Befund des Schädels, wo Scherverletzungen, wie sie typischerweise durch ein Schütteln entstehen, nicht festgestellt worden seien. Zu den Rindenprellungsherden führte die Sachverständige aus, dass insbesondere angesichts der beidseitigen gegenüberliegenden Lokalisation, sowie der Gesamtschau der weiteren Befunde, nicht von einem Kavernom, einer Gefäßmissbildung, auszugehen sei. Aufgrund der beidseitigen Kontusionen sowie der Einblutung unter die Spinnengewebshaut sei vielmehr eine beidseitige Kompression des Schädels wahrscheinlich, mit der auch die Veränderung im Bereich der Lambdanaht als mögliche Folge einer solchen beidseitigen Kompression korrespondiere. Diese Einschätzung untermauern auch die festgestellten Hämatome im Gesicht des Säuglings, die ebenfalls für eine stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf des Säuglings sprechen. Die Risse in der Mundschleimhaut - so die Sachverständige weiter - seien ebenfalls ein Hinweis auf eine stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf des Säuglings, die insbesondere bei einem gewaltsamen Füttern zu verzeichnen seien. Vor dem Hintergrund von X Trinkschwäche - auch an dem Wochenende um den XX.XX.XXXX. und XX.XX.XXXX erscheint diese Ursache nach der Einschätzung der Kammer als äußerst wahrscheinlich. Auch wenn bei der Geburt des Säuglings eine sog. Geburtszange zum Einsatz kam, schließt die Kammer in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. X, die die Kammer nachvollzogen und sich zu eigen macht, aus, dass der bei X festgestellte Schädelbruch die Folge des Einsatzes der Geburtszange bei seiner Geburt gewesen sein könnte. So erläuterte die Sachverständige zunächst, dass Schädelbrüche als Folge des Einsatzes einer Geburtszange in der Literatur überhaupt nur sehr selten beschrieben seien und insbesondere ein von X Befund abweichendes lineares Erscheinungsbild aufweisen würden. Unabhängig von der abweichenden Natur des Bruches sei es völlig fernliegend, dass eine solche Fraktur bei den sich unmittelbar an die Geburt anschließenden Untersuchungen nicht festgestellt worden wäre. So waren die Untersuchungen des Kindes in der Klinik unauffällig. Bei dem sog. Apgar-Test, bei dem das Neugeborene gleich nach der Geburt gemessen, bewertet und verglichen wird, wie gut das Kind den Geburtsstress überstanden hat, erreichte X eine maximale Punktzahl von 10. Ein solch frischer Bruch bei einem Neugeborenen hätte den behandelnden Personen, nicht zuletzt aufgrund der mit der Fraktur verbundenen Schwellung am Hinterkopf - so die Sachverständige weiter - nicht verborgen bleiben können. Dass der Befund etwa unterdrückt worden sein könnte, um eigenes Fehlverhalten in der Nutzung der Geburtszange zu vertuschen, schließt die Kammer angesichts des Umstandes, dass nicht nur die Erstuntersuchung unmittelbar nach der Geburt, sondern auch die U2 noch in der Klinik gemacht und kein auffälliger Befund festgestellt wurde, aus. Hinsichtlich der festgestellten Schädelfraktur (zeitlich etwas älter, aber nicht näher eingrenzbar) und dem Verdacht auf die älteren Rippenbrüche (mindestens drei Wochen alt) kommt zwar das Geschehen um das Verrutschen des Kindersitzes im Pkw des Zeugen X angesichts der zeitlichen Einordnung des Geschehens durch die Angeklagte und den Zeugen X - wonach sich dies ereignet habe, als sich der Angeklagte zu 2. stationär im Klinikum der Stadt X befunden habe (der Angeklagte wurde zwischen dem XX.XX.XXXX. oder XX.XX.XXXX aufgenommen und befand sich am XX.XX.XXXX wieder zuhause) und damit zwangsläufig der XX.XX.XXXX oder XX.XX.XXXX (X wurde am XX.XX.XXXX stationär aufgenommen und am XX.XX.XXXX wieder entlassen), theoretisch in Betracht. Die Kammer schließt jedoch im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen aus, dass das von der Angeklagten und dem Zeugen X geschilderte Verrutschen des Kindersitzes, selbst bei einem Herausfallen des Säuglings aus dem verrutschten Kindersitz in den Fußraum angesichts des geschilderten Bremsvorgangs beim Anfahren mit geringer Geschwindigkeit, zu der festgestellten Schädelfraktur bzw. älteren Rippenbrüchen geführt haben könnte. Nach der Einschätzung der Sachverständigen reiche die angesichts der Schilderungen dargestellte Energie des Geschehens nicht aus, derartige Verletzungen hervorzurufen. Zunächst spreche die Art und Lage der Schädelfraktur am Hinterkopf gegen das dargestellte Sturzgeschehen. Auch seien die Rippen in diesem Alter derart biegsam, dass es einer großen Krafteinwirkung auf den Brustkorb bedürfe. So seien Rippenbrüche selten infolge schwerer Verkehrsunfälle oder kardiopulmonaler Reanimation, wo starke Kompressionskräfte auf den Brustkorb einwirken, nachgewiesen, Rippenserienfrakturen im Einzelfall bei einem schweren Verkehrsunfall oder einem Sturz aus großer Höhe. Aus diesem Grund seien der Schädelbruch sowie die Rippenbrüche nach der Einschätzung der Sachverständigen auch nicht auf einen Sturz aus geringer Höhe (etwa einem Sofa, einem Wickeltisch oder vom Arm), zurückzuführen. Überdies wurde X im Rahmen seines ersten stationären Aufenthaltes aufgrund von Hinweisen auf eine Misshandlung (insbesondere der festgestellten Einblutungen in die Augen) mit Blick auf Verletzungen des Gehirns in Form einer Sonographie des Schädels untersucht. Die Kammer schließt aus, dass eine solche massive Verletzung des Schädels - vorausgesetzt sie wäre bei dem Verrutschen des Kindersitzes und dem Herausfallen X am Tag seiner Aufnahme in die Klinik oder allenfalls ein Tag zuvor passiert - bei den Untersuchungen des Schädels verborgen geblieben sein könnte, zumal - so die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen - eine deutliche Schwellung am Hinterkopf vorgelegen haben müsse. Zwar gelten diese Erwägungen nicht für die älteren Rippenbrüche, zumal der Brustkorb im Rahmen des ersten stationären Aufenthaltes nicht in ähnlicher, bilderzeugender Weise, untersucht wurde. Angesichts der weiteren Rippenbrüche sowie der damit korrespondierenden Herz- bzw. Lungenprellung, die ebenfalls massiv für eine Gewalteinwirkung gegen den Rumpf des Säuglings sprechen, ist die Kammer aber zweifelsfrei davon überzeugt, dass auch die älteren Rippenbrüche Folge einer vergleichbaren Gewalteinwirkung auf den Rumpf des Säuglings sind, zumal auch schon im Rahmen des ersten stationären Klinikaufenthaltes auch Kratzspuren am Bauch gefunden wurden. Abschließenduntermauert wird diese Überzeugung der Kammer durch Anhaltspunkte aus den Angaben der Angeklagten selbst, etwa, dass X zu fest auf den Wickeltisch gedrückt worden oder etwa gebogen worden sei, ohne genau sagen zu können, welche der Handlungen es nun gab oder wer von beiden Angeklagten diese ausführte. Die weiteren Hinweise von Seiten der Angeklagten auf eine Einwirkung auf Kopf oder Rumpf (etwa, dass der Angeklagte X beim Bäuerchen machen zu dolle auf den Rücken geschlagen habe, X von dem Angeklagten hochgeworfen und wieder aufgefangen worden oder am Kragen gepackt worden sei) taugen vor den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen nicht als Erklärung für die massiven Verletzungen an Kopf und Rumpf des Säuglings, allenfalls als Erklärung für das ein oder andere Hämatom. Die weiteren festgestellten Hämatome am Knie und den Füßen seien - so die Sachverständige - ebenfalls als Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung anzusehen, die häufig im Zusammenhang eines festen Packens eines Säuglings an den Füßen oder an den Beinen entstehen könne. Soweit die Angeklagte ein solches durch den Angeklagten schildert, untermauert es die Einschätzung der Sachverständigen mit den oben genannten Einschränkungen. Mit dieser Art der Gewalteinwirkung korrespondiert auch der dringende Verdacht auf die älteren Schienbeinbrüche. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der forensisch radiologische Befund insoweit nur einen dringenden Verdacht auf ältere Schienbeinbrüche ergab, hat die Kammer angesichts der weiteren festgestellten Hinweise auf eine Gewalteinwirkung gegen die Beine des Säuglings keinen Zweifel daran, dass dem Säugling diese tatsächlich zugefügt wurden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Säugling einer engmaschigen und intensiven medizinischen Versorgung inklusive zweier stationärer Krankenhausaufenthalte unterlag. Allerdings ist es nicht auszuschließen, dass die äußerlich nicht sichtbaren Verletzungen, sobald die äußeren Begleitverletzungen verheilt sind, was bei einem Säugling mitunter schnell gehen kann, selbst bei einem Klinikaufenthalt unbemerkt bleiben, wenn der Fokus der Aufmerksamkeit anderen Symptomen gilt. Insoweit ist zu bedenken, dass der Grund der zweiten Vorstellung des Säuglings in der Klinik am Abend des XX.XX.XXXX nach 20:30 Uhr eine Trinkschwäche war, so dass die Aufmerksamkeit beim Fehlen entsprechender äußerlicher Hinweise oder solchen aus der Schilderung der Eltern nicht zwangsläufig auf etwaige Knochenbrüche gerichtet sein muss. Auch wenn die festgestellten Verletzungen, abgesehen von der Darmperforation, keiner konkreten Handlung zugeordnet werden können und größtenteils nur mehr oder weniger wahrscheinliche Handlungsverläufe von der Sachverständigen dargestellt werden konnten, besteht für die Kammer angesichts der Vielzahl der festgestellten Verletzungen (teilweise Schädel, Rippen und Beinbrüche) und korrespondierender begleitender Verletzungen (Hämatome und Kratzspuren) für eine Gewalteinwirkung gegen Kopf, Rumpf und Beine des Säuglings, des Fehlens plausibler Erklärungen für die festgestellten Verletzungen. Insbesondere wegen der Mehrzeitigkeit der Verletzungen vor dem Hintergrund der weitgehend isolierten Betreuungssituation Xs durch die Angeklagten und letztlich des festgestellten rohen und teilweise aggressiven Verhaltens der Angeklagten besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass X seit seiner Entlassung aus der Klinik nach seiner Geburt, vielfachen und mehrzeitigen, bisweilen erheblichen Gewalteinwirkungen zumindest eines der beiden, wahrscheinlich beider Angeklagter ausgesetzt war. g) Wer von den beiden Angeklagten X die am XX.XX.XXXX. und XX.XX.XXXX festgestellten frischen oder auch älteren Verletzungen zugefügt hat, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Auffällig war im Rahmen der Beweisaufnahme zunächst, dass die Einschätzungen der Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten zu der Frage, wer von beiden Angeklagten, welche Verletzung bei dem Säugling verursacht haben könnte, überwiegend dahinging, dass die Zeugen letztlich beiden Angeklagten die Verursachung der Verletzungen zutrauten, wobei die Zeugen häufig von einem Bauchgefühl sprachen. Beispielhaft bemühte dies etwa auch die Zeugin X, soweit sie ihre Einschätzung dazu, dass sie den Angeklagten als Täter vermute, mit dem Drogenkonsum des Angeklagten in der Vergangenheit begründete - von dem der Angeklagten hatte sie offenbar nichts gewusst. aa) Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, dass es nur die Angeklagte gewesen sein kann, die die ihr zur Last gelegte Darmperforation bei X durch ein zu tiefes Einführen des Fieberthermometers (die Staatsanwaltschaft hatte ihr dies aus sexueller Motivation heraus zur Last gelegt) beigefügt hat. Zwar hat die Angeklagte vielen Personen gegenüber die Verletzung des Darms durch ihren Gebrauch des Fieberthermometers erklärt, aber auch beide oder den Angeklagten als möglichen Verursacher der Perforation genannt. Letzteres kann die Kammer nicht sicher ausschließen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es zahlreiche beachtliche Indizien gibt, die eine Verursachung der Darmperforation durch die Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer sogar als wahrscheinlich erscheinen lassen. Demgegenüber gibt es aber beachtliche Indizien, die im Ergebnis eine unmittelbare Verursachung durch den Angeklagten als nicht nur theoretisch möglich erscheinen lassen. Die Kammer sieht in den Angaben der Angeklagten zu dem zu tiefen Einführen des Thermometers ein starkes Indiz für ihre Täterschaft, zumal die den Gebrauch begleitenden Angaben der Angeklagten, soweit sie das Einführen auf Unkenntnis oder ein Versehen zurückführen will, wechselhaft und teilweise nachweislich unwahr sind. Unwahr ist zur Überzeugung der Kammer zunächst, dass die Angeklagte nicht gewusst habe, wie man ein Fieberthermometer sachgemäß anwendet. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben der Zeugin X, wonach die Anwendung des Fieberthermometers in der Ausbildung erklärt worden sei, und der glaubhaften Angaben der Zeugin X, wonach sie der Angeklagten, nach der überstandenen Lungenentzündung detailliert unter Hinweis auf die silberne Kappe an der Spitze des Thermometers erklärt habe, wie tief dieses einzuführen sei, hat die Angeklagte insoweit gegenüber Zeugen und dem Sachverständigen Dr. X zur Überzeugung der Kammer bewusst die Unwahrheit gesagt. Soweit sie darüber hinaus gegenüber dem Sachverständigen Dr. X schilderte, dass die Zeugin X das zu tiefe Einführen beim konkreten Fiebermessen im Rahmen eines der Hausbesuche gesehen, sie entsprechend darauf hingewiesen habe, woraufhin sie das zukünftig nicht mehr gemacht habe, ist dies vor der entgegenstehenden glaubhaften Darstellung der Zeugin X, dass in ihrem Beisein niemals bei X Fieber gemessen worden sei, zur Überzeugung der Kammer ebenfalls die Unwahrheit. Dass sie nachweislich falsche Angaben gemacht hat, spricht aber nicht zwingend für ihre Täterschaft, da auch ein zu Unrecht Verdächtigter sein Heil in unwahren Angaben suchen kann, um sich zu entlasten und die Angeklagte - wie sie selbst angibt - zunächst auch selbst vermutet habe, dass sie die Verletzung des Darms (anfangs sprach sie von „Dammdurchbruch“) verursacht habe und die entsprechende Verteidigungsstrategie in Form einer Flucht nach vorn auch in Anbetracht ihres redseligen Wesens im Übrigen unterstützt wird. Auch vor dem Hintergrund der bestehenden Hinweise auf eine sexuelle Motivation bei der Angeklagten (vgl. die oben geschilderten Phantasien), konnte die Kammer die Handlung nicht zweifelsfrei der Angeklagten zuordnen, zumal sie - insbesondere bei ihrer Schilderung gegenüber den Zeuginnen X, X und X - sexuelle Phantasien bzw. Handlungen in Bezug auf das eigene Kind ausschloss. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es ihr, wie sie etwa gegenüber EKHK X gegenüber angegeben hatte, insbesondere darum gegangen sein könnte, den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs aus der Welt zu schaffen, weil dieser - so die Angeklagte gegenüber dem Zeugen X weiter - nicht stimme. Der von ihr gegenüber der Zeugin X vorgetragene Beweggrund, versucht zu haben, wie weit das Fieberthermometer hineingehe, findet Unterstützung in weiteren Zeugenangaben, etwa der Zeugin X, zu dem Verhalten der Angeklagten im Umgang mit ihren Meerschweinchen (etwa das Untersuchen von Körperöffnungen bei dem Meerschweinchen). Soweit die Kammer bei der Angeklagten im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X sexuelle Auffälligkeiten allenfalls in Form einer fehlenden Orientiertheit feststellen konnte, aber eine durchaus infantile Persönlichkeitsstruktur mit deutlichem Entwicklungsdefizit, etwa auch im emotionalen Bereich (vgl. auch unten), erscheint die Erklärung der Angeklagten gegenüber der Zeugin X zu dem zu tiefen Einführen des Fieberthermometers nicht unplausibel. Die konkrete Ausführung, höchst wahrscheinlich in Form eines heftigen Stoßes, die für die Perforation der Darmwand notwendig war, spricht demgegenüber weniger für eine Handlung aus sexueller Motivation, zumal Hinweise auf sadistische Züge in der Sexualität der Angeklagten X fehlen. Die Art und Weise des Einführens, die letztlich zu der Darmperforation führte, spricht vielmehr für eine bewusste Bestrafung oder eine Handlung aus Ärger und Frust. Eine solche ist nach der Auffassung der Kammer auch bei der Angeklagten, zumal sie bisweilen roh mit X umging und auch aggressive Handlungen aus Ärger oder Frust an den Tag legte, nicht fernliegend, so dass dieser Umstand nicht geeignet ist, die Angeklagte als Verursacherin als mehr oder weniger wahrscheinlich anzusehen. Zu bedenken ist aber auch, dass die Darmperforation im gleichen Zeitraum entstanden ist, wie eine weitere Verletzung, die auf eine Handlung auf den Intimbereich des Säuglings zurückgeht, und das Verletzungsbild auch hier weniger auf eine sexuelle Handlung, sondern vielmehr auf eine aggressive Handlung aus Ärger oder Frust oder als Bestrafung hindeutet, so dass beide Handlungen, zumal im Intimbereich des Säuglings - nicht fernliegend - auch von derselben Person im gleichen situativen Kontext verursacht worden sein könnten. Dies gilt umso mehr als der Angeklagte auch als Verursacher der Verletzung am Penis, die im selben Zeitraum entstanden war, aufgrund von beachtlichen Hinweisen nicht nur theoretisch in Betracht kommt, zumal die Angeklagte schon gegenüber der Zeugin X angegeben hatte, dass auch der Angeklagte Fieber gemessen habe und dabei die weitere Verletzung verursacht haben könnte. Dass auch der Angeklagte Fieber gemessen hat, ist vor dem Hintergrund, dass er regelmäßig für das Wickeln zuständig war, nicht unwahrscheinlich. Auch im konkreten Tatzeitraum, dem Wochenende wurde bei X Fieber gemessen, zumal er wieder schlecht getrunken hatte. Dies zeigt bereits der Eintrag der Angeklagten in der WhatsApp-Kommunikation mit dem Angeklagten vom XX.XX.XXXX. Soweit die Angeklagte angibt, den Angeklagten aufgefordert zu haben, in der Nacht auf den XX.XX.XXXX gegen vier Uhr nach seiner Rückkehr sich nun um X zu kümmern und auch Fieber zu kontrollieren ist dies nicht unwahrscheinlich, zumal die Angeklagte sich zuvor seit dem späten Nachmittag um X gekümmert hatte. Auch in der Nacht auf den XX.XX.XXXX könnte der Angeklagte Fieber gemessen haben, als er das Bild von dem Thermometer in den frühen Morgenstunden anfertigte. Vor dem Hintergrund, dass der Säugling in dieser Zeit, insbesondere in der Nacht auf den XX.XX.XXXX viel geschrien hatte, der Angeklagte ohnehin roh mit X umging und auf Schreien des Säuglings bisweilen aggressiv reagiert haben soll (so eine Äußerung der Zeugin X), hält es die Kammer für möglich, dass der Angeklagte aus Ärger oder Frust (“ne hab die Nacht ned geschlafen“, „Die Nacht wahr Katastrophe“ - so seine WhatsApp-Nachrichten am morgen) nicht nur an Xs Penis zog, sondern ihm auch das Fieberthermometer in den After stieß. Vor diesem Hintergrund reichen auch die weiteren Hinweise auf eine sexuelle Motivation bei der Angeklagten nicht aus, um in der Gesamtschau den Angeklagten als möglichen Verursacher der Darmperforation auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als auch der Angeklagte mit seiner Internetsuche im Zusammenhang mit der Penisverletzung „Penis wird nicht steif“ auch Indizien für einen sexuellen Hintergrund der Verletzungshandlung lieferte, wobei auch diese einer dahingehenden Befürchtung seinem Sohn gegenüber geschuldet gewesen sein kann, zumal die Sexualität bei dem Angeklagten einen nicht unerheblichen Stellenwert einnahm. bb) Die Kammer konnte ebenso wenig sicher feststellen, dass der Angeklagte die Verletzung am Penis (die Staatsanwaltschaft hatte ihm die Verursachung der Verletzungen an Xs Penis in der Anklageschrift zunächst als Versuch einer Beschneidung bzw. im Schlussvortrag aus sexueller Motivation heraus begangen zur Last gelegt) verursachte. Auch wenn es hierfür gewichtige Anhaltspunkte (insbesondere seine Internetsuche) gibt, sprechen nach der Überzeugung der Kammer gewichtige Indizien dagegen. Gegen einen Beschneidungsversuch, wie ihn die Angeklagte vermutet, spricht zunächst das festgestellte Verletzungsbild an Xs Penis. Nach den übereinstimmenden Einschätzungen der sachverständigen Zeugin Dr. X sowie der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. X sprechen bereits die Lage der Verletzungen nahe an der Peniswurzel gegen einen Beschneidungsversuch. Das Verletzungsbild der Hautdefekte in der Zusammenschau mit dem Hämatom sprechen nach der Einschätzung der Sachverständigen Dr. X eher für einen kräftigen Zug am Penis in Verbindung mit einer Rotationsbewegung. Zudem konnte keiner der Zeugen von Streitigkeiten um eine Beschneidung Xs berichten. Lediglich die Zeugin X erläuterte, dass es Diskussionen zwischen den Angeklagten gegeben habe, da die Angeklagte X habe evangelisch habe taufen lassen wollen, da der Angeklagte Moslem sei. Soweit demgegenüber der Zeuge X sowie die Mitinsassinnen der Angeklagten im Rahmen der Untersuchungshaft, von einem möglichen Beschneidungsversuch des Angeklagten berichteten, ist zu bedenken, dass es sich bei den Angaben der Mitinsassinnen, um Angaben handelt, die auf Gespräche mit der Angeklagten selbst zurückgehen und die Zeugin X bekundete, bei den Gesprächen selbst (da der Angeklagte Kurde und Moslem gewesen sei) die Vermutung einer Beschneidung geäußert zu haben. Die entsprechende Idee des Zeugen X könnte - auch wenn er nicht mehr sagen konnte, wer das mit dem „Pipi“ erzählt habe - auf einen Erklärungsversuch durch die Angeklagte zurückgehen, zumal er diese in der Haft und auch danach besucht hatte, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie diese Angaben tätigte, um sich selbst zu entlasten und den Verdacht für diese - nach dem Erscheinungsbild nur schwer als nicht absichtlich herbeigeführte - Verletzung auf den Angeklagten zu lenken. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagte demgegenüber die weitere Verletzung im Darm als eine nicht absichtlich herbeigeführte Verletzung Xs zu erklären versuchte. Zweifel daran, dass der Angeklagte die Verletzung am Penis verursacht hat, werden dadurch verstärkt, dass er die Angeklagte im Rahmen der wechselseitigen WhatsApp-Konversation am Morgen, als sie X in der Praxis Dr. X u.a. wegen der Verletzungen am Penis vorstellten, u.a. in mehreren Nachrichten ankündigte, sie zu verteidigen, die die Angeklagte im Übrigen löschte, wie sich aus dem Vergleich der Auswertungen des gleichen Chats aus dem Handy des Angeklagten, wo dieser Teil noch vorhanden war, zur Auswertung aus dem Handy der Angeklagten ergab. Dass genau dieser Teil aus einer technischen Ursache heraus gelöscht oder verschwunden sein soll, was der Zeuge X - als theoretisch möglich - nicht ausschließen konnte, schließt die Kammer vor dem Hintergrund des für die Angeklagten belastenden Kontextes der Nachrichten und ihrer sonstigen Bemühungen sich in einem besseren Licht darzustellen (etwa nicht gewusst zu haben wie man Fieber misst) aus, zumal die Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen das Löschen von Chatverläufen grundsätzlich eingeräumt, aber wenig plausibel mit fehlendem Speicherplatz erklärt hatte, zumal der wesentlich größere und ältere Teil des Chats mit dem Angeklagten nicht gelöscht wurde. Im Kontext der Vorstellung beim Kinderarzt wegen der Verletzungen Xs, machen diese Nachrichten dann Sinn, wenn die Angeklagte Vorwürfe ihr gegenüber erwartet hatte. Dass der Angeklagte sie vorsorglich platzierte, um sich selbst später zu entlasten, schließt die Kammer bei dem eher einfach strukturierten Angeklagten aus. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagte Vorwürfe auch wegen der weiteren Verletzungen bei dem Säugling im Gesicht, u.a. Hämatome, Einblutungen in die Augen, oder dem allgemein schlechten Gesundheitszustand erwartet haben könnte, zumal ähnliche Verletzungen schon bei dem ersten stationären Aufenthalt X zu Untersuchungen zum Ausschluss einer Kindswohlgefährdung geführt hatten. Jedoch wurden diese damaligen Befunde letztlich nicht als Misshandlungen gedeutet. Demgegenüber war die auch für einen Laien sofort erkennbare auffällige Verletzung am Penis nur schwer als nicht absichtlich herbeigeführte Verletzung erklärbar. Dass sich die Verteidigungsversuche durch den Angeklagten auch zunächst auf die Penisverletzung konzentrierten, zeigt sich daran, dass der Angeklagte im Rahmen eines aus der Praxis mit der Zeugin X geführten Telefonats erklärte, dass der X wegen der Auswahl eines schlechten Windelfabrikats am Penis verletzt sei. Die Kammer verkennt nicht, dass der Abwehrversuch des Angeklagten auch der eigenen Entlastung gedient haben könnte, zumal er am Morgen im Internet nach einer Penisverletzung im Zusammenhang einer Erektionsfähigkeit gesucht hatte und gegenüber der Zeugin X am Mittag des XX.XX.XXXX eine weitere fernliegende Erklärung, das am Penis könne vererbt sein, abgab. Jedoch gibt es auch unabhängig von den dargestellten Umständen Hinweise darauf, dass die Angeklagte bereits zuvor an X Penis manipuliert haben könnte. So berichtete die Zeugin X von einem Gespräch mit dem Angeklagten, bei dem er ihr erzählt habe, dass die Angeklagte ihm gegenüber behauptet habe, an X Penis herumgespielt zu haben. Weiter berichtete die Zeugin X, dass die Angeklagte die Äußerung gegenüber dem Angeklagten auf ihre Nachfrage hin tatsächlich bestätigt habe, sie aber damit erklärt habe, den Angeklagten nur habe ärgern wollen. Soweit die Zeugin X dies in ähnlicher Weise zu einer Äußerung des Angeklagten darüber berichtete, die Angeklagte habe ihm gegenüber behauptet, Sex mit dem Zeugen X zu wollen, zeigt der Chatverlauf zwischen der Angeklagten und dem Zeugen X wiederum, dass eine Behauptung in diese Richtung gefallen sein könnte. Mit Blick auf die Angaben der Angeklagten zu ihrem Verhältnis zu dem Zeugen X, dass nämlich der Zeuge X - anders als sie - etwas von ihr gewollt habe, könnte nicht nur die wechselseitige Kommunikation mit dem Zeugen X ein Scherz oder Spielchen der Angeklagten mit diesem gewesen sein, sondern auch die entsprechenden Äußerungen dem Angeklagten gegenüber in gleicher Weise vorgetäuscht gewesen sein, allerdings um diesen zu provozieren und zu ärgern, zumal dieser an der Angeklagten fremde Sexspuren zu erkennen glaubte. Letztlich kann die Kammer einen zwingenden Rückschluss aus den Äußerungen der Angeklagten gegenüber dem Angeklagten aber weder hinsichtlich einer tatsächlich bestehenden Liebesbeziehung der Angeklagten zu dem Zeugen X noch zu einer tatsächlich erfolgten Manipulation am Penis des Säuglings ziehen. Die Äußerungen der Angeklagten zu dem Herumspielen an X Penis nähren jedoch Zweifel daran, dass es nur der Angeklagte gewesen sein kann, der die Verletzung an X Penis verursachte. In der Gesamtheit der dargestellten Umstände bestehen letztlich durchgreifende Zweifel daran, dass nur der Angeklagte die Verletzung am Penis verursacht haben kann. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten nicht fernliegenden Möglichkeit, dass beide Verletzungen aufgrund der Lage im Windelbereich und der aufgrund des Verletzungsbildes wahrscheinlichen rohen Verursachung im gleichen situativen Kontext entstanden sein können, spricht nach der Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau sogar eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angeklagte X beide Verletzungen, weniger wahrscheinlich aus sexueller Motivation heraus, sondern eher aus Ärger oder Frust zufügte. Letztlich konnten sich die Indizien aber über eine Wahrscheinlichkeitsaussage hinaus nicht zu einer sicheren Überzeugung der Kammer verdichten. Dies gilt umso mehr als, dass auch die weiteren Verletzungen am Kopf, Rumpf oder den Beinen keinem der beiden Angeklagten zugeordnet werden konnten. So gibt es - wie oben bereits dargestellt - zwar zahlreiche Angaben der Angeklagten zu 1. oder der Zeugen zu Handlungen, die zu Verletzungen (insbesondere der festgestellten Hämatome) geführt haben könnten. Da rohes Verhalten gegenüber dem Säugling und aggressives Verhaltens aber gleichermaßen zu beiden Angeklagten geschildert wurden, konnte auch hier eine konkrete Zuordnung nicht erfolgen, zumal die jeweiligen Äußerungen auch dem Versuch geschuldet sein können, sich zu ent- und den Anderen zu belasten. h) Hinsichtlich der inneren Einstellung der Angeklagten zur Tat steht für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund einer Gesamtschau der oben dargestellten Umstände ohne Zweifel fest, dass auch der jeweils nicht aktiv Handelnde jedenfalls vor dem Wochenende am XX.XX.XXXX. und XX.XX.XXXX weitere rohe Misshandlungen durch den jeweils anderen und ein Quälen des Säuglings zumindest billigend in Kauf genommen hatte und am Morgen des XX.XX.XXXX zumindest billigend in Kauf nahm, und beide Angeklagte ebenso billigend in Kauf nahmen, dass sie X durch die verzögerte und unvollständige Vorstellung in der Kinderarztpraxis weiterhin roh misshandelten und dadurch das Quälen des Säuglings fortsetzten und dabei jeweils auch in Kenntnis ihrer Fürsorgepflichten gegenüber dem Säugling und deren Vernachlässigung handelten. aa) Daran, dass die Angeklagten aufgrund ihrer Stellung als Eltern, die zusammen nahezu alleine die Betreuung und Pflege X in häuslicher Gemeinschaft übernommen hatten, um ihre daraus resultierenden Fürsorgepflichten gewusst haben, insbesondere dahingehend, X, zumal als Säugling in besonderem Maß auf ihren Schutz angewiesen, vor Gefahren für sein gesundheitliches Wohl, auch gegen Misshandlungen des anderen zu beschützen, besteht kein Zweifel. Soweit die Angeklagte für sich selbst einräumte, eine schlechte Mutter gewesen zu sein (so gegenüber dem Sachverständigen Dr. X) bzw. dem Säugling in dieser Situation - vor den weiteren Gewalttätigkeiten des Angeklagten - mehr Schutz hätten bieten müssen (so in ihrer in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung), ist dies bereits ein erster Hinweis für die innere Einstellung der Angeklagten zu 1. für ihr Verhalten. bb) Bereits im Rahmen des ersten Krankenhausaufenthaltes kam der Verdacht der Kindesmisshandlung anhand des Verletzungsbildes des Säuglings, der Kratzspuren, insbesondere der Einblutungen in die Konjunktiven, auf. Zwar hat er sich nach der Durchführung eines augenärztlichen Konzils und eines Schädel-CTs letztlich nicht bestätigt, wurde aber von der Zeugin X aufgegriffen und mit beiden Angeklagten eindringlich erörtert. So berichtete sie einerseits von einem Gespräch mit dem Angeklagten zu 2., im Rahmen dessen sie ihn insbesondere auf die Gefährlichkeit des Schüttelns aufmerksam gemacht und ihm sogar eine entsprechende Internetseite gezeigt habe, sowie auch darüber, dass er zum Jugendamt oder gar der Polizei gehen solle, wenn ihm etwas auffalle. Auch mit der Angeklagten führte die Zeugin X ein ähnliches Gespräch, bei dem - so die Zeugin glaubhaft - der Umgang der Angeklagten beim Schreien des Kindes erörtert worden und sie ebenfalls, insbesondere auf die Gefährlichkeit des Schüttelns eingegangen sei. Bei den Gesprächen wiederum berichteten beide Angeklagte der Zeugin gegenüber von Umständen, die auf mögliche Verletzungshandlungen des jeweils anderen schließen lassen, so dass es nicht fernliegt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt auch der nicht aktiv Handelnde damit rechnen musste, dass dem Säugling - durch Handlungen des Anderen - Misshandlungen oder Verletzungen drohen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass den Zeugen im Rahmen ihrer Besuche an X nichts Außergewöhnliches aufgefallen ist. Zum einen handelte es sich aber regelmäßig um kurze punktuelle Besuche, bei denen X meist (abgesehen von dem Wiegen durch die Zeugin Schramm) angezogen war, teilweise sogar geschlafen hatte. Dass den Zeugen, insbesondere der Zeugin Schramm, die X im Rahmen ihrer Besuche - abgesehen von dem Besuch am XX.XX.XXXX - ausgezogen und gewogen hatte, keine äußerlichen Verletzungen auffielen, ist angesichts des Umstandes, dass es auch größere Lücken zwischen den Besuchen gab, insbesondere zwischen dem XX.XX.XXXX. und XX.XX.XXXX, mithin in der Zeit vor dem ersten stationären Krankenhausaufenthalt Xs, wo u.a. Einblutungen in die Augen, Kratzspuren und Hämatome festgestellt wurden, und nach dem XX.XX.XXXX, dem Zeitraum in dem wiederum Hämatome im Gesicht, am Rumpf und den Beinen entstanden waren, durchaus möglich. Dass der Zeugin X im Rahmen des Besuchs am XX.XX.XXXX, über die Blässe hinaus, nichts Ungewöhnliches auffiel, könnte dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass sie XX.XX.XXXX an diesem Tag gar nicht näher angeschaut, sondern unmittelbar aufgrund seiner Blässe in die Klinik geschickt hatte. Zudem waren die allenfalls 20-minütigen Besuche für die Zeugin XX.XX.XXXX Routinebesuche, zumal die Zeugin nach ihrer glaubhaften Schilderung nichts von den Misshandlungsvorwürfen gewusst habe und die Einbindung des Jugendamtes im Rahmen des Projekts „X“ für sie nicht ungewöhnlich gewesen sei. Da sich auch aus dem Verhalten der Angeklagten im Rahmen der Besuche kein Hinweis für etwaige Misshandlungen ergab (so habe sie insbesondere von der Angeklagten einen guten Eindruck gewonnen und sich überhaupt keine Sorgen gemacht, weshalb sie letztlich von den Misshandlungsvorwürfen auch völlig überrascht gewesen sei), ist es vor diesem Hintergrund nicht fernliegend, dass den Zeugen im Rahmen der punktuellen Besuche keine verdächtigen, äußeren Anzeichen für Misshandlungen Xs aufgefallen sind, zumal die Angeklagten kleinere Anzeichen - etwa ein Kratzer auf Xs Nase bei dem Besuch der Zeugin X am XX.XX.XXXX - plausibel und möglicherweise wahrheitsgemäß als selbst zugefügte Verletzung erklären konnten. Aus den dargestellten Gründen ist es durchaus nachvollziehbar, dass Hinweise auf Verletzungshandlungen den Zeugen im Rahmen ihrer punktuellen Besuche verborgen geblieben sein können. Einen Rückschluss darauf, dass dies auch für den nicht aktiv Handelnden gilt, kann die Kammer daraus jedoch nicht ziehen. Demgegenüber lassen es nämlich die abgeschottete Betreuungssituation, in der sich beide Angeklagte gleichermaßen die Aufgaben um die Versorgung und Pflege des Säuglings aufteilten, und die engen räumlichen Verhältnisse der Wohnung der Angeklagten nur schwer vorstellbar erscheinen, dass dem nicht aktiv handelnden Täter - abgesehen von der Zeit des etwa einwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes des Angeklagten zu 2. - die Misshandlungen des anderen verborgen geblieben sein könnten, zumal X von den Zeuginnen übereinstimmend nicht als häufig weinend oder gar als Schreikind beschrieben wird, insbesondere die Zeuginnen Dr. X, X und X den Säugling übereinstimmend als eher ruhiges Kind beschrieben. Aber selbst wenn dem nicht aktiv handelnden Täter die Reaktionen des Säuglings - was fernliegend ist - nicht aufgefallen sein könnten, so kann ihm zumindest die Schädelfraktur, die mit einer Schwellung am Hinterkopf einhergegangen sein muss, nicht verborgen geblieben sein. Auch gab es nicht nur im Rahmen des ersten stationären Krankenhausaufenthaltes Xs Kratzspuren am Bauch und Hämatome, insbesondere auch im Gesicht des Säuglings, die auf massive Einwirkungen auf besonders empfindliche Körperregionen des Säuglings schließen ließen. Auch im Rahmen der Untersuchungen am XX.XX.XXXX wurden neben frischen, zumindest auch ein weiteres älteres, bereits gelblich verfärbtes Hämatom im Gesicht des Säuglings, festgestellt, wobei es sich dabei angesichts der verstrichenen Zeit von mehreren Wochen seit dem ersten stationären Krankenhausaufenthalt nicht mehr - die Verletzungen heilen nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Dr. X bei Säuglingen sehr schnell - um eine der damals festgestellten Verletzungen gehandelt haben kann. Das von den beiden Angeklagten bei den Besuchen der Zeugin X - während und nach dem zweiten stationären Krankenhausaufenthalt - gezeigte Verhalten (der Angeklagte zeigte einen Interneteintrag von einem Vater, der sein Kind verloren hat, die Angeklagte äußert Verlustängste und zudem, dass die Entlassung X nach dem zweiten stationären Krankenhausaufenthalt zu früh komme und jetzt wieder alles von vorne losgehe) unterstützt die Überzeugung der Kammer, dass beide Angeklagte in diesem Zeitraum bereits mit weiteren Vorkommnissen rechneten. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagten bei dem Besuch der Zeugin X einen weiteren Antrag für eine zusätzliche Unterstützung durch das Jugendamt stellten und auch die weitere WhatsApp-Konversation (insbesondere die Wiederaufnahme des Trinkprotokolls sowie die Übersendung eines Videos der Angeklagten an den Angeklagten, das als Startbild den nackten Intimbereich der Angeklagten zeigt) auf eine Beruhigung der Beziehungsstreitigkeiten hindeutet. Dass diese Umstände Anlass für die ernsthafte Hoffnung bei einem der Angeklagten gewesen sein könnte, dass sich die Ausgangssituation nun ändern könnte, insbesondere der nicht aktiv Handelnde aus diesem Grund nicht mehr mit weiteren Misshandlungen rechnete oder ernsthaft darauf vertraute, dass nun nichts mehr passiere, schließt die Kammer angesichts der immer wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen den Angeklagten in der Vergangenheit aus, zumal der Beginn der weiteren Unterstützung durch das Jugendamt noch gar nicht feststand und die Hilfe durch das Jugendamt, wie die Aussprache der Angeklagten während des zweiten stationären Aufenthalts gezeigt hatte, auch als Grund für eine genervte Stimmung bei den Angeklagten ausgemacht wurde. Nach alldem steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass auch der nicht aktiv handelnde Täter aufgrund der Erfahrungen rund um X Versorgung und Pflege, der immer wiederkehrenden Beziehungsstreitigkeiten, dem beiderseits rohen und aggressiven Verhalten gegenüber X, dem Misshandlungsverdacht seit X ersten stationären Klinikaufenthalts, spätestens bis zum Wochenende am XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX nach der Verursachung der knöchernen Verletzungen, der Schienbeinbrüche und vor allem des Schädelbruchs, unabhängig davon, dass das Ausmaß der Verletzungen nicht sichtbar war, damit rechnete, dass der Säugling in der bestehenden Betreuungssituation weiterhin rohem und aggressivem Verhalten durch den aktiv Handelnden, insbesondere aus Verärgerung oder Frust, ausgesetzt sein würde, durch die auch weitere erhebliche Verletzungen und Gesundheitsschäden drohen können. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass auch der nicht aktiv Handelnde ähnliche Misshandlungen und deren Folgen für den Säugling jedenfalls billigend in Kauf nahm. cc) Zumindest billigend in Kauf genommen haben die beiden Angeklagten auch die weitere Misshandlung in Form der Nichtabwendung erheblicher andauernder Schmerzen für den Säugling, als sie ihn trotz der spätestens am frühen Morgen des XX.XX.XXXX erkannten dringenden Behandlungsbedürftigkeit und seiner anhaltenden Schmerzen nicht unmittelbar einem Arzt vorstellten und dann sogar den wahren Befund teils unterdrückten und teils durch einen wenig besorgniserregenden Erklärungsversuch unter bewusst wahrheitswidrigem Verweis auf die entsprechende Vermutung der Hebamme beschönigten und so die Möglichkeit für eine schnellere Behandlung und eine Verkürzung der Schmerzen verstreichen ließen. Zwar kann die Kammer im Einzelnen nicht sicher feststellen, wann die Angeklagten von welcher Verletzung gewusst haben, zumal einige Verletzungen nicht sichtbar waren und die frischen Verletzungen auch noch an dem Morgen des XX.XX.XXXX selbst verursacht worden sein könnten. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte spätestens um 7:00 Uhr, als er im Internet eine Suche im Zusammenhang mit einer Penisverletzung startete, Kenntnis von der blutenden Verletzung an Xs Penis hatte. Dass der Angeklagte der Auffassung gewesen sein könnte, dass diese Verletzung dem Säugling keine anhaltenden heftigen Schmerzen verursachen könnte, schließt die Kammer aus, zumal sie sich in einer sehr empfindlichen Körperregion befand. Bereits ab dem Telefonat der Angeklagten mit der Zeugin X wiederum muss die Angeklagte von der Behandlungsbedürftigkeit ihres Sohnes ausgegangen sein. Dass sie bereits einige Zeit vor dem Arztbesuch von der schmerzhaften Verletzung an Xs Penis wusste, und damit auch die heftigen Schmerzen für X, letztlich in Kauf nahm, folgt zur Überzeugung der Kammer, zumindest aus ihren Angaben, wonach der Angeklagte ihr morgens davon berichtet habe, bzw., dass der Angeklagte aufgrund der Verletzung am Penis zunächst nicht habe zum Arzt gehen wollen. Auch wenn es nach Auffassung der Kammer wahrscheinlich ist, dass die Angeklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den Verletzungen am Penis hatte (etwa wenn sie angibt, der Angeklagte habe die Verletzung in den frühen Morgenstunden des XX.XX.XXXX vermutlich herbeigeführt und daraus eine Kenntnis bereits zumindest am Morgen des XX.XX.XXXX naheliegt), die Angeklagte die Verletzung eventuell sogar selbst verursacht haben könnte, ließ sich dies nicht sicher feststellen, zumal die Darstellung der Angeklagten gelogen sein und der Angeklagte die Verletzungen dem Säugling auch erst in den frühen Morgenstunden des XX.XX.XXXX zugefügt haben könnte. Hinzu kommt, dass der Säugling in dieser Nacht ohnehin viel geschrien und bereits von außen nicht sichtbare, teilweise schmerzhafte Verletzungen (etwa Rippenbrüche) hatte, die auch in dem Zeitraum um den XX.XX.XXXX. und XX.XX.XXXX entstanden waren. Unabhängig von dem genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung der einzelnen Verletzungen steht jedoch zweifelsfrei fest, dass die Angeklagten den Arzt verzögert aufsuchten und das längere Leiden X dadurch billigend in Kauf nahmen. Als sie X beim Arzt vorstellten, war ihnen zudem bewusst, dass sie das Leiden Xs noch dadurch verlängern würden, dass die Angeklagten wider besseres Wissen, bei der Anmeldung die Anzeichen für eine Misshandlung teilweise unterdrücken bzw. unter wahrheitswidrigem Verweis auf den wenig Besorgnis erregenden Verdacht der Hebamme herunterspielen und dadurch die Chance einer schnelleren Behandlung ungenutzt verstreichen ließen, um keinen Verdacht auf die Misshandlungen Xs zu lenken auch die weiteren durch die Verzögerung verursachten Schmerzen billigend in Kauf nahmen. Daraus, dass der Säugling in der Arztpraxis nicht mehr - wie in der Nacht zuvor - viel geschrien, sondern teils geschlafen, teils gewimmert hatte, lässt die Kammer nicht in Zweifel ziehen, dass die Angeklagten weitere starke Schmerzen für möglich und billigend in Kauf genommen hatten, zumal die Erklärung einer Erschöpfung aufgrund des Gesamtzustandes und Schreiens des Säuglings, zumindest in der Nacht zuvor, wie sie auch die Zeugin Dr. X vermutet hatte, naheliegt. Dass die Angeklagten nicht erkannt haben könnten, dass im Falle einer wahrheitsgemäßen Schilderung, zumindest aller sichtbaren Befunde, eine schnellere Behandlung (wie die prompte Reaktion der Zeugin Dr. X verdeutlichte), erfolgt und duch die Leidenszeit verkürzt worden wäre, ist absolut fernliegend. dd) Für die Kammer steht wegen der bei X festgestellten Verletzungen in diesem Zeitraum bis zu dem zweiten Krankenhausaufenthalt, des rohen Verhaltens beider Angeklagter im Umgang mit X, der Reaktionen des Säuglings hierauf und die sichtbaren Verletzungsanzeichen erwartungsgemäß hatte und auch vor dem Hintergrund der Betreuungssituation durch beide Angeklagte in den engen räumlichen Verhältnissen der Wohnung weiterhin fest, dass auch der nicht aktiv Handelnde billigend in Kauf genommen hatte, dass X durch die Intensität der Einwirkungen in der Gesamtheit über die Folgen der einzelnen Verletzungshandlungen hinaus zusätzlich gelitten hat und dies durch das Verhalten am Morgen des XX.XX.XXXX noch fortgesetzt und intensiviert wurde. ee) Die Kammer ist auch zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Angeklagten ihre Fürsorgepflichten böswillig, in erster Linie aus verwerflichen selbstsüchtigen Gründen vernachlässigten, als sie einerseits weitere Misshandlungen durch den Partner, spätestens zu einem Zeitpunkt vor dem XX.XX.XXXX, und die daraus resultierenden Gefahren für Xs Gesundheit billigend in Kauf nahmen sowie auch Kenntnis von der Bedeutung derjenigen Umstände hatten, die die Beurteilung als roh oder böswillig begründen. Gleiches gilt, soweit sie den Säugling trotz der spätestens am frühen Morgen des XX.XX.XXXX erkannten dringenden Behandlungsbedürftigkeit nicht unmittelbar einem Arzt vorstellten und dann sogar den wahren Befund teils unterdrückten. Zweifelsfrei für die Kammer steht zunächst fest, dass beide Angeklagte böswillig, namentlich aus eigensüchtiger Motivation heraus handelten. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine bloße Duldung aus Schwäche oder Überforderung oder mangels Reife gegen verwerfliche, insbesondere eigensüchtige Beweggründe sprechen können und auch eine gleichgültige, abgestumpfte Haltung, etwa auch wegen einer Minderbegabung nicht ausreicht. Eine Überforderungssituation - wie auch von der Angeklagten behauptet - sieht die Kammer durchaus. Auch wenn die objektiven Rahmenbedingungen der Pflegesituation zunächst in Anbetracht des Umstandes, dass sich beide Angeklagten vollumfänglich unter Verteilung der Aufgaben (wie das Trinkprotokoll zeigt) um den Säugling gekümmert hatten, durchaus gut erscheint - zumal die Angeklagten auch nur in einer kleinen Wohnung lebten - wirkte es sich vor dem Hintergrund jedoch, dass beide Angeklagte im Umgang mit dem Säugling auch Unsicherheiten zeigten, ungünstig aus, dass sich die Angeklagten weitgehend in die Betreuungssituation zurückgezogen hatten und Unterstützung nur durch wenige Personen erhielten, aber auch bewusst zurückwiesen (etwa die Zurückweisung der Familien der Angeklagten). Insbesondere Schwierigkeiten beim Stillen bzw. bei der anschließenden Versorgung mit der Trinkflasche erzeugten zusätzlichen Stress, zumal Vorgaben von außen von Seiten der Ärzte in Bezug auf Trinkmengen und dem Führen eines Trinkprotokolls hinzukamen. Mehr als die objektiven Rahmenbedingungen der Pflegesituation an sich führten jedoch die andauernden Streitigkeiten, auch rund um die Aufgabenverteilung bei der Pflege und Versorgung des Säuglings nach der Überzeugung der Kammer zu einer Belastungssituation. Soweit sich die Angeklagten insoweit - wie die Zeugin X schilderte - vorwarfen, die Angeklagte liege den ganzen Tag auf der Couch (so hatte die Zeugin X die Angeklagte im Rahmen ihrer Besuche überwiegend erlebt) bzw. der Angeklagte komme morgens nicht aus dem Bett - lag die angespannte Situation zwar nicht zwingend an der Faulheit eines Elternteils oder beider, zumindest auch an dem streitigen Ringen um eine gerechte Aufgabenverteilung oder auch den sonstigen Problemen in der Beziehung der Angeklagten zueinander. Die Termine durch das Jugendamt nahmen die Angeklagten zudem eher als Belastung denn Unterstützung wahr. Fest steht für die Kammer, dass die problematische Beziehung der Angeklagten zueinander die Situation um die Versorgung und Pflege des Säuglings ganz erheblich belastete. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass beide Angeklagte diese Situation aus eigensüchtigen Gründen noch verschärften. So ging der Angeklagte an dem Wochenende des XX.XX.XXXX. und XX.XX.XXXX mit Freunden seinen Geburtstag feiern und ließ die Angeklagte in Kenntnis des wieder schlechteren Trinkverhaltens des Säuglings an diesem Tag über etwa einen halben Tag bis in die frühen Morgenstunden hinein mit X Versorgung und Pflege allein, obwohl die Angeklagte sich bereits in der Nacht zuvor - zumindest auch - um X Versorgung gekümmert hatte. Aber auch die Angeklagte trug aus Eigensinn zu einer Verschärfung der Situation bei, indem sie, entweder in der Absicht, tatsächlich eine Liebesbeziehung einzugehen, den Zeugen auszunutzen oder mit ihm zu scherzen, anfing mit dem Zeugen X hinsichtlich einer bestehenden Zuneigung ihrerseits über Facebook zu kommunizieren, während sie dem Angeklagten gegenüber äußerte - gegebenenfalls auch im Scherz oder als Provokation - mit dem Zeugen Sex haben zu wollen, womit sie weiteren Streit riskierte (so kam es zumindest vor Xs zweiten stationären Klinikaufenthalt zu einem heftigeren Streit zwischen den Angeklagten und im gleichen Zeitraum auch zu einer entsprechenden Anspielung X auf fremde Sexspuren und zu einer aggressiven Reaktion der Angeklagten). Unabhängig davon, ob sie das Interesse an einer weiteren Liebesbeziehung, Lust oder Spaß am Scherzen oder Provozieren geleitet haben, lebt sie diese aus, obwohl sie damit zusätzlichen Streit in der ohnehin schon wenig harmonischen, in dieser Zeit durch die fortdauernden Streitigkeiten um die Aufgabenverteilung zusätzlich belasteten Beziehung riskiert. Nicht zuletzt in Anbetracht des beiderseits vorhandenen Aggressionspotentials waren beide Angeklagten nach der Überzeugung der Kammer, insbesondere im Rahmen ihrer Streitigkeiten überfordert, die erforderliche Sorge um Xs Wohl im Blick zu behalten, wobei sich ganz erheblich auswirkte, dass die beiden Angeklagten in ganz erheblichem Umfang mit sich und ihrer problematischen Beziehung beschäftigt waren. Trotz ihrer problematischen Beziehung, die sich insbesondere aufgrund der andauernden Streitigkeiten auch massiv auf die Pflege und Versorgung Xs auswirkte, trotz der festgestellten Verletzungen bei X, in Kenntnis ihres beiderseits rohen Verhaltens X gegenüber, trotz den sichtbaren Anzeichen für Gewalt an besonders empfindlichen Körperstellen eines Säuglings (zumindest eine Schwellung am Hinterkopf im Kontext mit dem Schädelbruch sowie ein wiederholt aufgetauchtes Hämatom im Gesicht), die insbesondere mit Blick auf die Misshandlungsvorwürfe in der Vergangenheit auf eine Misshandlung hindeuten, den insbesondere auf die Knochenbrüche erfolgten Reaktionen des Säuglings, die den Angeklagten in der isolierten Betreuungssituation in den engen räumlichen Verhältnissen der Wohnung nicht verborgen geblieben sein können, dem beiderseits aggressiven Verhalten, und daher mit der Möglichkeit rechnend, dass es zu weiteren Misshandlungen kommen könnte, hielten sie dennoch an dieser weitgehend isolierten Situation fest, obwohl sie wussten, dass die Fortsetzung dieser Situation X Wohl ganz erheblich gefährden wird. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagten ihre Fürsorgepflichten X gegenüber in der oben beschriebenen Art und Weise deswegen vernachlässigt haben könnten, um sich oder den Partner in Anbetracht der Misshandlungsvorwürfe zu schützen, zumal die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass es beiden um den Erhalt der Familie ging und sie Sorge hatten, dass X ihnen entzogen werden könnte. Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass dieses Verhalten vor dem schwierigen familiären Hintergrund bei den beiden Angeklagten, die selbst beide aus ihren Familien herausgenommen wurden, von dem Bemühen getragen gewesen sein kann, dass sich dies bei ihrem Kind nicht wiederholt. Zur Überzeugung der Kammer geht diese Sorge jedoch in erster Linie nicht auf eine Sorge um Xs Wohl zurück, sondern auf selbstsüchtige Motive der beiden Angeklagten. Dass nicht die Sorge um X Wohl die Angeklagten maßgeblich geleitet hatte, zeigt sich bereits an dem rohen Umgang der Angeklagten mit X in vielen Situationen, etwa dem von dem Angeklagten in der Arztpraxis am Morgen des XX.XX.XXXX angefertigten Handyvideo oder dem völlig unzureichend gesicherten Transport X im Pkw des Zeugen X. Ein weiterer Hinweis dafür, dass sie ihre Fürsorgepflicht gegenüber X Interessen nicht bloß aus Überforderung, Gleichgültigkeit Verärgerung oder Frust heraus vernachlässigt hatten, sondern aus eigensüchtigen und egoistischen Motiven heraus, tritt für die Kammer bei ihrem Besuch der Rauchergaststätte am Abend des XX.XX.XXXX offen zutage. Auch wenn die Angeklagten möglicherweise das Hinweisschild am Eingang der Gaststätte nicht gesehen haben mögen, konnten ihnen die von dem Zeugen X und X übereinstimmend geschilderten Umstände, eine wegen einer Feier gut gefüllte Gaststätte, wo geraucht und getrunken und laut gefeiert wird, nicht verborgen geblieben sei. Auch wenn die weiteren Verletzungen, soweit X sie zu diesem Zeitpunkt bereits hatte (Schädel- und Rippenbrüche), nicht (bzw. die Begleitverletzung des Schädelbruchs nicht mehr) sichtbar waren bzw. die weiteren am XX.XX.XXXX festgestellten frischen Verletzungen auch nach dem Gaststättenbesuch entstanden sein könnten, zeigt sich darin nach der Überzeugung der Kammer ganz offenkundig, dass beide Angeklagte auch schon geringen eigenen Interessen (etwa an Unterhaltung oder Zeitvertreib) gegenüber weitaus gewichtigeren gesundheitlichen Interessen ihres Sohnes den Vorzug einräumten, zumal X an diesem Tag - zumindest wieder schlecht getrunken hatte - was den Angeklagten aufgrund des Trinkprotokolls auch bewusst war. Die Äußerung der Angeklagten zu 1. am Morgen des XX.XX.XXXX in dem Behandlungszimmer der Kinderarztpraxis gegenüber dem Angeklagten, sie habe keinen Bock mit dem Kleinen alleine im Rettungswagen zu sitzen, verdeutlicht dies ebenso. Einen weiteren Hinweis auf eigensüchtige Motive sieht die Kammer darin, dass die Angeklagte X - „sie habe auch mal etwas für sich gewollt“ - zumindest auch aus egoistischen Gründen bekommen hatte, und anknüpfend daran, sie auch den Angeklagten - so wie sie es wollte - dazu gebracht hatte, sich während der Schwangerschaft bzw. der anschließenden Betreuungssituation ganz ihr und der Betreuung zu widmen (gegenüber der Zeugin X sprach sie sogar davon, X nur deswegen bekommen zu haben, um den Angeklagten zu halten). Soweit es punktuelle Hinweise darauf gibt, dass sich beide Angeklagte auch um das Wohl des Kindes gesorgt haben, etwa einen Geburtsvorbereitungskurs besuchten und auch einige Gegenstände für das Kind während der Schwangerschaft anschafften, zeigen sich aber auch in dieser Zeit deutliche eigensüchtige Motive als sie - obwohl von Sozialleistungen lebend - von dem geschenkten Geldbetrag in der Schwangerschaft eine Flugreise nach Ägypten unternahmen und Kleidung für den Säugling gar nicht kaufen wollten und erst auf die Initiative der Zeugin X erwarben. Bei der Beurteilung der Motive der Angeklagten zu 1. als selbstsüchtig hat die Kammer nicht verkannt, dass sie sich besonders überfordert gefühlt haben mag (dahin geht auch eine Facette ihrer Persönlichkeitsdefizite, namentlich in Gestalt der von dem Sachverständigen beschriebenen selbstmitleidigen Tendenzen). Unter Berücksichtigung dessen und der Persönlichkeit der Angeklagten insgesamt, insbesondere der Entwicklungsdefizite mit dissozialen Anteilen, auch mit Defiziten im emotionalen Bereich, haben diese das Verhalten der Angeklagten zwar begünstigt, handlungsbestimmend waren hingegen zur Überzeugung der Kammer die dargestellten eigensüchtigen Motive an der Aufrechterhaltung der Beziehung, insbesondere durch die Bindung des Angeklagten an die eigene Person über den gemeinsamen Sohn. Abgerundet wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass die Angeklagte am Abend des XX.XX.XXXX dem Angeklagten zahlreiche Bilder von sich über WhatsApp schickte, die sie, teilweise wenig bekleidet, teilweise intime Körperbereiche nackt zeigen. In Anbetracht des Verhaltens der Angeklagten insgesamt hält es die Kammer für fernliegend, dass Angst oder Panik vor dem Verlust des Angeklagten dabei eine maßgebliche Rolle gespielt haben. Angesichts ihres auch sonst bisweilen manipulativen Verhaltens war er wahrscheinlich Kalkül, den Angeklagten damit - vielleicht auch wegen etwaiger vorausgegangener Vorwürfe ihr gegenüber wegen ihres Verhaltens am Nachmittag des XX.XX.XXXX (etwa den Angeklagten in Anwesenheit der Zeuginnen X und Dr. X bedrängt zu haben, doch zu sagen, wenn etwa gewesen sei, bzw. ihm vorgeworfen habe, dass er ja Saufen gehen musste und sie allein gelassen habe) aber auch aufgrund von Vorwürfen im Hinblick auf die Verursachung der an diesem Nachmittag bekannt gewordenen weiteren Verletzungen X (etwa den Kopfverletzungen und dem Verdacht eines Schütteln des Kindes) - wieder für sich zu gewinnen, entweder in Kenntnis, dass er sogar für die Verletzungen des Säuglings verantwortlich war, aber wenigstens in Kenntnis seines rohen Verhaltens gegenüber dem Säugling und seiner Aggressivität in der Vergangenheit und den daraus resultierenden Folgen für ihre Beziehung, insbesondere für X Gesundheit. Die Kammer übersieht nicht, dass es punktuell auch Anzeichen dafür gegeben hatte, dass die Angeklagte aus Rücksicht um das Wohl des Kindes gehandelt haben könnte, etwa als sie zu Beginn der Schwangerschaft ihren Cannabiskonsum einstellte. Dies könnte allerdings auch dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass in dieser Zeit vermehrte Untersuchungen, bisweilen auch Untersuchungen des Blutes anstehen können und sie insoweit befürchtete, dass ihr Drogenkonsum dabei aufgedeckt werden könnte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte seinen Drogenkonsum nach seiner Therapie ohnehin deutlich reduziert hatte und - wie er angab - nur noch mit der Angeklagten zusammen konsumiert habe. Punktuelle Anhaltspunkte für solche rücksichtsvollen Verhaltensweisen finden sich auch in dem in der Praxis am XX.XX.XXXX von dem Angeklagten angefertigten Handyvideo, als sie zumindest zu diesem Zeitpunkt den Kopf an den Körper des Säuglings legt und ihn anschließend auf den Arm nimmt. Dies korrespondiert zwar mit der Einschätzung der Zeugin X, die zum Ende ihrer Betreuung erste intuitive Kompetenzen im Verhalten der Angeklagten X gegenüber erkannt hatte, als sich insbesondere der Blickkontakt verbessert habe. Diese punktuellen Hinweise reichen jedoch nach der Überzeugung der Kammer in Anbetracht des sonstigen Verhaltens der Angeklagten nicht aus, die Dominanz der selbstsüchtigen Motive ernsthaft anzuzweifeln. Auch hinsichtlich des Angeklagten hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass eigensüchtige Motive diesen überwiegend geleitet haben. Soweit die Angeklagte dem Angeklagten intellektuell und kommunikativ überlegen war und auch manipulative Tendenzen zeigte, sieht die Kammer aber nicht eine etwaige Schwäche des Angeklagten gegenüber der ihm überlegenen Partnerin als Motiv für sein Verhalten, zumal er durchaus in der Lage war in der Beziehung auch seine Vorstellungen durchzusetzen (so etwa auch die Einschätzung der Zeugin X, dass sich beide gleichermaßen in der Beziehung nichts schenkten). Dies tat er nicht zuletzt an dem Wochenende des XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX ohne Rücksicht auf die Angeklagte, als er mit Freunden seinen Geburtstag feiern ging und die Angeklagte über einen halben Tag bis in die frühen Morgenstunden mit dem Säugling zurückließ, obwohl sie sich bereits in der Nacht zuvor auch um X Versorgung gekümmert hatte. Auch die gewechselten WhatsApp-Nachrichten ergeben insoweit keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte von der Angeklagten dominiert wurde. Sie zeugen bisweilen auch von einem dominanten Auftreten, weniger manipulativ als bisweilen offen aggressiv in seinen Äußerungen (etwa sie zu ficken, wenn sie net leise macht). Eine Handlung aus Schwäche gegenüber der Angeklagten liegt daher zur Überzeugung der Kammer fern. Seine Äußerung gegenüber der Angeklagten am Morgen des XX.XX.XXXX im Behandlungszimmer der Kinderarztpraxis, während er gleichzeitig in roher Art und Weise gegenüber dem Säugling und in Kenntnis seines angegriffenen Gesundheitszustandes ein Handyvideo anfertigte („Wer soll dir jetzt die Muschi lecken“) rundet die Überzeugung der Kammer ab. Soweit er in Form seiner WhatsApp-Nachrichten am Morgen des 15. Oktober gegenüber der Angeklagten ankündigte, diese in Schutz nehmen und verteidigen zu wollen, bewegten ihn zur Überzeugung der Kammer - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Äußerung - weniger die Sorge um die Angeklagte an sich, sondern mehr die eigenen Interessen an der Angeklagten, nicht zuletzt sexueller Art. Letzteres zeigt sich auch an den zahlreichen von der Angeklagten an den Angeklagten übersandten Bilder, die sie teilweise leicht bekleidet, teilweise unbekleidete Teile ihres Körpers zeigen. Dass sie sogar ein Mittel der Angeklagten gewesen sein können, den Angeklagten zu manipulieren, ist nicht unwahrscheinlich. Auch wenn sich dies letztlich nicht sicher feststellen ließ, ist es jedenfalls ein Indiz für den hohen Stellenwert der sexuellen Interessen des Angeklagten in der Beziehung zu der Angeklagten, zumal die Angeklagte unabhängig von der konkreten Motivation, die der Übersendung der Bilder zugrunde lag, zumindest der Auffassung gewesen sein muss, dass dem Angeklagten trotz des Zustandes seines Sohnes der Sinn danach stehen könnte. Nach alldem steht zweifelsfrei für die Kammer fest, dass beide Angeklagte von eigensüchtigen Motiven geleitet wurden, sie mithin böswillig handelten, als sie X Sorge vernachlässigten. Dass die Angeklagten, die beide ohnehin einen rohen und wenig gefühlvollen Umgang mit X pflegten, in Anbetracht der oben geschilderten Umstände bei ihren Handlungen eine dem Leiden X gegenüber gefühllose Gesinnung an den Tag legten, steht überdies zur Überzeugung der Kammer sicher fest. ff) Dass der nicht aktiv handelnde dabei die Verwendung eines Gegenstandes durch den anderen als mögliches Werkzeug für eine solche Misshandlung bereits erkannt oder billigend in Kauf genommen hatte, konnte die Kammer nicht sicher feststellen, zumal die Kammer insbesondere nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte das zu tiefe Einführen des Fieberthermometers durch die Angeklagte - oder umgekehrt - konkret mitangesehen hatte und weitere Anzeichen für die Verwendung eines Werkzeuges fehlten. gg) Nicht zweifelsfrei festzustellen vermochte die Kammer auch, dass die Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt bis sie X am XX.XX.XXXX in der Klinik zurückließen, die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder gar des Todes für X billigend in Kauf genommen hätten, da sich gerade das akute Abdomen erst danach gezeigt hatte. Bis zu dem Eintreffen der Angeklagten in der Kinderarztpraxis Dr. X und auch im Verlauf des Vormittags befand sich der Säugling nicht in Lebensgefahr. Im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. X, dass ein Fieberthermometer eine abgerundete Spitze habe, um gerade Verletzungen zu vermeiden, musste man - nach ihrer Einschätzung - nicht mit einer Darmperforation durch das Einführen des Fieberthermometers rechnen. Unabhängig von der Frage, ob sich für denjenigen, der das Thermometer derart heftig eingeführt hatte, dass trotz der Beschaffenheit der Spitze des Thermometers und der Flexibilität der Darmwand, aufgrund der Heftigkeit des Einführens mit erheblichen Verletzungen, vielleicht sogar mit der Gefahr des Todes hätte rechnen müssen (was die Kammer meint). Dass der aktiv handelnde Täter, auch im Hinblick auf einige weitere frühere Verletzungen (insbesondere der knöchernen Verletzungen) dies in Kauf genommen hatte, liegt angesichts des festgestellten Verletzungsbildes und der darauf zurückzuführenden wahrscheinlichen Verletzungshandlungen nahezu auf der Hand. Daran, dass aber auch der nicht aktiv handelnde Täter die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder die Gefahr des Todes für den Säugling billigend in Kauf genommen hatte, bestehen durchgreifende Zweifel nicht nur vor dem Hintergrund, dass er die Verletzungshandlungen des Anderen nicht zwingend kannte. Äußere Anzeichen im Verletzungsbild des Säuglings, die aus Sicht der Angeklagten diesen Rückschluss sicher zuließen, fehlten. Für die Gewalteinwirkung gegen den Anus des Säuglings fehlten, abgesehen von dem minimalen Einriss an der Haut am Anus, jegliche Hinweise. Die übrigen Befunde, Einblutungen in die Augen sowie Hämatome, waren den Angeklagten bereits bekannt. Dabei wussten sie zwar, dass sie Hinweise auf eine Misshandlung Xs darstellen können. Aber nicht sie, sondern die damals festgestellte Lungenentzündung war letztlich der Grund für den stationären Aufenthalt Xs. In Anbetracht dessen kann die Kammer nicht feststellen, dass die Angeklagten aufgrund der verbleibenden Befunde, des Fiebers und der Verletzung am Penis, des Erschöpfungszustands (zu erkennen etwa an dem Wimmern und den vermehrten Schlafphasen) die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung billigend in Kauf genommen hatten, als sie bis gegen 9:00 Uhr warteten, bis sie X in der Kinderarztpraxis Dr. X vorstellten, auch wenn sie aufgrund der Geschehnisse bis zum XX.XX.XXXX, mit einer Misshandlung des Säuglings gerechnet haben. Dass die sachverständige Zeugin Dr. X das Erscheinungsbild X, die Einblutungen in die Augen (als Zeichen für ein letztlich nicht vorhandenes Schütteltrauma), zusammen mit den Hämatomen und den Verletzungen am Penis und in der Zusammenschau mit der marmorierten blassen Haut (als Zeichen der Zentralisation des Kreislaufs) sofort als Kindesmisshandlung und kritischen Zustand gewertet und die sofortige Einweisung mittels Rettungswagen und Notarzt in die Kinderklinik veranlasste, vermag daran nichts zu ändern, zumal die sachverständige Zeugin erläuterte, dass es die Gesamtschau, insbesondere das Hautkolorit gewesen sei, die - so die Zeugin auf Nachfrage - nach ihrer Einschätzung die allermeisten Eltern dazu veranlasst hätte, sofort zum Arzt zu gehen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Angeklagten zu einzelnen Symptomen des Gesamtbildes aus der Vergangenheit, wäre es nach der Auffassung der Kammer eine Überspannung der Anforderungen an die unerfahrenen Eltern zu verlangen, eine solche Gesamtschau - wie sie die sachverständige Zeugin Dr. X angestellt hatte - vorzunehmen. Auch wenn sie mit weiteren rohen Misshandlungen bereits zu einem Zeitpunkt vor dem XX.XX.XXXX gerechnet hatten, und weitere solche Misshandlungen und auch Gesundheitsschäden für den Säugling billigend in Kauf genommen hatten, konnte die Kammer, insbesondere in Anbetracht der angenommenen Unkenntnis der konkreten Verletzungshandlungen bei dem nicht aktiv handelnden Täter die sichere Feststellung, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung erkannt bzw. billigend in Kauf genommen haben, nicht treffen, zumal die vor dem XX.XX.XXXX bereits vorhandenen äußeren Anzeichen (ein weiteres Hämatom im Gesicht sowie eine Schwellung am Hinterkopf), selbst unter Berücksichtigung der weiteren naheliegenden Reaktionen bei dem Säugling nicht zwingend diesen Rückschluss zulassen. Dass die Gefahr des Todes bzw. einer schweren Gesundheitsschädigung letztlich auf die Darmperforation zurückging und äußere Anzeichen dafür quasi nicht (der minimale Einriss in der Haut am Anus war kaum zu erkennen) vorhanden waren, und die Verletzungshandlung für den nicht aktiv handelnden Täter aber sehr wahrscheinlich nicht vorauszusehen war, rundet die Überzeugung der Kammer ab, dass die Angeklagten solch schwerwiegende Folgen bei ihrem Untätig bleiben oder der unvollständigen Vorstellung ihres Sohnes in der Arztpraxis nicht billigend in Kauf genommen hatten. Auch wenn sich X an diesem Morgen noch nicht in der Gefahr des Todes befunden hatte und auch die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung für X nicht zu erkennen war und auch von den beiden Angeklagten nicht billigend in Kauf genommen wurde, war beiden Angeklagten bewusst, dass dringend ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden musste, zumal die ihnen bekannten Anzeichen für eine Misshandlung erneut vorlagen und X eine nicht unerhebliche blutende Wunde am Penis hatte, die - dafür braucht man keine weiteren medizinischen Fachkenntnisse - aufgrund ihrer Lage an einer äußerst empfindlichen Körperstelle zwar weiteres Anzeichen für eine rohe Misshandlung und für den Säugling sehr schmerzhaft, aber keinesfalls so schwerwiegend war, dass sie eine erhebliche Gesundheitsschädigung für den Säugling darstellte. Durch ihr Zuwarten nahmen sie dabei billigend in Kauf, dass sie dem Kind weitere heftige Schmerzen zufügen würden. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angeklagten auch bei der Vorstellung beim Kinderarzt die Verletzungen als mögliche Ursache eines unsachgemäßen Wickelns herunterspielten und so ein rascheres Eingreifen noch verzögerten. Auch wenn Angst und Sorge der beiden Angeklagten davor, X vielleicht vom Jugendamt weggenommen zu bekommen, ein naheliegendes Motiv für das zögerliche Verhalten der Angeklagten gewesen sein mögen, zumal sich die Verletzung am Penis nur wenig überzeugend als nicht vorsätzlich beigebrachte Verletzung erklären ließ, kann dies das Verhalten der Angeklagten nur geringfügig in einem milderen Licht erscheinen lassen. Zum einen hat dies vor den andauernden Schmerzen X zurückzustehen. Zum anderen beruht die Sorge nach der Überzeugung der Kammer nicht auf der Sorge um das Wohl des Säuglings, sondern auf selbstsüchtigen Motiven der Eltern. hh) Eine sexuelle Motivation für die Handlungen, die die Penisverletzung bzw. die Darmperforation verursacht haben können, bzw., dass die Angeklagten mit einer solchen hätten rechnen müssen, konnte die Kammer, trotz der bestehenden Hinweise hinsichtlich beider Angeklagter, nicht sicher feststellen (vgl. oben). V. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten zu 1. hat das Gericht den Sachverständigen Dr. X gehört, welcher der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig und gewissenhaft bekannt ist und an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel besteht. Die Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig. Sie befand sich während der Tat weder im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, noch war ihre Schuldfähigkeit sonst ausgeschlossen oder erheblich vermindert. Sie war in der Lage, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Angeklagte zu 1. zeigt keine Anzeichen von Schwachsinn oder einer anderen seelischen Abartigkeit. Zwar gibt es nach den Ausführungen des Sachverständigen Phasen reger Phantasietätigkeit, eine wesentlich seelische Erkrankung im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms oder einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis besteht jedoch nicht. Soweit es Anhaltspunkte für rege Phantasietätigkeit in den Angaben der Angeklagten oder auch der Zeugen gab, waren diese in ihrem Ausmaß sehr beschränkt. Soweit diese gegenüber dem Sachverständigen oder etwa der Zeuginnen X, weitergehend geschildert wurden, ist die Kammer davon überzeugt, dass sie dem Versuch geschuldet waren, einen auf „Psycho-Depp zu machen“, um der zu diesem Zeitpunkt von der Angeklagten befürchteten Sicherungsverwahrung zu entgehen. Auch eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit schließt die Kammer vor dem Hintergrund der stabilen Persönlichkeitsbereiche, die sich in den Begabungen der Angeklagten, der langjährigen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, sowie zum Teil auch in ihrer Beziehungsfähigkeit gezeigt haben, aus. Tatbegünstigend war zur Überzeugung der Kammer, dass bei der Angeklagten - so der Sachverständige Dr. X- eine mittelgradige emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ besteht (ICD-10 F 60.3) mit den Komponenten Impulsivität und emotionale Instabilität. Überzeugend für die Kammer führte der Sachverständige Dr. X aus, dass diese sich in wechselnden launenhaften Stimmungen bei der Angeklagten äußere (beispielhaft in diesem Sinne ist das Verhalten der Angeklagten am Nachmittag und Abend des XX.XX.XXXX als sie eine längere WhatsApp-Konversation mit X, abrupt beendet und unmittelbar im Anschluss im Internet nach der Telefonseelsorge sucht, am Abend dann aber Bilder von sich, teilweise leicht bekleidet oder nackt, an den Angeklagten schickt). Dadurch und durch eine insgesamt sehr labile Stimmungsarchitektur weine sie leicht (dieses Phänomen konnte die Kammer im Verlauf der Verhandlung häufiger beobachten, wobei sie teilweise auch recht ungerührt wirkte, wenn man entsprechende emotionale Erregungen erwartet hätte, etwa bei Ausführungen der Sachverständigen zu X Verletzungen) und versuche durch die Mitteilung von Ängsten und Nöten im sozialen Umfeld Mitgefühl und Interesse hervorzurufen. Im Einklang damit steht, dass gerade zwei nach dem Eindruck der Kammer sehr gutmütige und hilfsbereite Menschen, der Zeuge X und die Zeugin X, die Angeklagte unterstützten. Der Sachverständige Dr. X stellte nachvollziehbar auch eine Störung des Selbstbildes insoweit feststellte, dass die Angeklagte unsicher in der Selbsteinschätzung und der Entwicklung eines Lebenskonzeptes ist, so dass Ziele und innere Präferenzen diffus ausgeprägt seien und dies zu Stimmungslabilität führe. Ausdruck dessen seien auch die sexuellen Unorientiertheit und auch die von den Zeugen beschriebenen Hinweise zu ihrem teilweise grenzüberschreitenden Verhalten gegenüber Kindern (Küssen auf den Mund), bzw. der Phantasien der Angeklagten zu sexuellem Verhalten in Bezug auf Kindern (Lecken an der Vagina der Nichte bzw. allgemein Lust aus der Befriedigung von Kindern zu ziehen) zu sehen. Dies deutete der Sachverständige nicht im Sinne einer Pädophilie, zumal ihre Sexual- und Beziehungsanamnese im Übrigen unauffällig sei. In dieser Unorientiertheit bestehe eine Neigung zu symbiotischen Beziehungen, die von emotionalen Krisen, Impulsivität und Aggressivität und auch einer Delegation von wichtigen Verantwortungsbereichen geprägt sei. Anzeichen dafür ist etwa auch in dem plötzlich entstandenen Wunsch (so berichtete die Zeugin X, dass die Angeklagte nur kurze Zeit nach einem Gespräch über den eigenen Kinderwunsch der Zeugin, bei dem die Angeklagte noch angegeben habe, sich Selbiges überhaupt nicht vorstellen zu können, plötzlich von dem eigenen Kinderwunsch berichtet habe) nach einem Kind mit dem Angeklagten, den sie kurz zuvor kennengelernt hatte, zu sehen. Letzteres und die zuvor eingegangene Beziehung zu dem Angeklagten und deren Entwicklung stehen weiterhin exemplarisch für die von dem Sachverständigen überzeugend dargelegten Entwicklungsdefizite in der Persönlichkeit der Angeklagten. In der Delegation wichtiger Verantwortungsbereiche und einem Mangel an Empathie (wie es sich an dem Verhalten der Angeklagten gegenüber X zeigte) seien - so der Sachverständige - zwar auch dissoziale Aspekte bei der Angeklagten erkennbar. Das Vorliegen einer tiefer gehenden Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, schließt die Kammer in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, auch in Anbetracht bestehender Anzeichen für gewisse ausnutzende oder manipulative Verhaltensweisen, bei der Angeklagten aus. Dagegen spreche, so die überzeugende Erläuterung des Sachverständigen Dr. X, ihre Intelligenz sowie ihre halbwegs adäquate Lebensbewältigung in der Vergangenheit. Die Angeklagte war aufgrund dessen nach den in sich schlüssigen und gut begründeten Angaben des Sachverständigen, die die Kammer nachvollzogen und sich zu eigen macht, uneingeschränkt in der Lage, insbesondere Verantwortung zu übernehmen, sich zu schulen und zu erkennen, wann sie mit ihrer Verantwortungsübernahme überfordert ist, sich in diesem Fall rechtzeitig unmittelbare Hilfe zu besorgen, so dass zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran bestehen, dass die Fähigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder ausgeschlossen, noch vermindert war. VI. Nach alldem haben sich die Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. X ist nicht nur durch den jeweils aktiv handelnden Täter im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB sowohl gequält als auch roh misshandelt worden, sondern auch durch den nicht aktiv handelnden Täter. Dabei haben beide Angeklagte überdies ihre Fürsorgepflicht böswillig vernachlässigt und X an der Gesundheit geschädigt i.S.d. § 225 StGB. In Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, kommt in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - Az.: 4 StR 266/15 - zitiert nach juris). Dies ist im vorliegenden Fall insoweit gegeben, als nicht festgestellt werden konnte, wer von beiden Angeklagten X die Verletzungen, insbesondere diejenigen, am Wochenende vom XX.XX.XXXX u. XX.XX.XXXX, zufügte. Beide Angeklagten waren Garanten insbesondere für die körperliche Unversehrtheit ihres Sohnes. Sie hatten daher rechtlich dafür einzustehen, dass die Tatbestandsverwirklichung durch den jeweils anderen Elternteil nicht eintrat. Dabei sind angesichts des überragenden Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen höchste Anforderungen an sie in ihrer Stellung als Beschützergaranten zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Opfer um einen lediglich etwa sechs Wochen alten, völlig wehr- und hilflosen Säugling handelte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 - zitiert nach juris). Beide Angeklagte erkannten bereits vor dem Wochenende des XX.XX.XXXX. u. XX.XX.XXXX, dass das Kind fortdauernden, erheblichen Misshandlungen ausgesetzt war. Ihnen war deshalb auch bewusst, dass der andere Elternteil zu rohem und aggressivem Verhalten auch gegenüber dem Kind neigt und dieses unbedingt davor zu schützen war. Ebenso mussten sie naheliegend mit weiteren vergleichbaren Misshandlungen rechnen. Spätestens von dem Zeitpunkt an, von dem sie Kenntnis von der Misshandlung durch den jeweils anderen Elternteil hatten, hätten sie umgehend geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden, wobei auch im Rahmen der Unterlassenstäterschaft im Rahmen des § 225 StGB bedingter Vorsatz genügt (vgl. BGH, a.a.O.), der sich vorliegend aus der Gesamtschau der oben dargestellten Umstände ergibt (vgl. oben). Quälen im Sinne der Vorschrift bedeutet das Verursachen länger andauernder Schmerzen, wobei dieses Tatbestandsmerkmal typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht wird und gerade die ständige Wiederholung für sich den besonderen Unrechtsgehalt des Quälens verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14; BGH, Urteil vom 3. Juli 2003, 4 StR 190/03 - jeweils zitiert nach juris). Rohes Misshandeln im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Roh ist eine Misshandlung im Sinne des Tatbestandes, wenn sie aus einer gefühllosen gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, wobei die Gefühllosigkeit keine dauernde Charaktereigenschaft zu sein braucht und deshalb das Merkmal roh auch das wie der Misshandlung betrifft (vgl. BGH, a.a.O.). X war in der Zeit nach seiner Geburt, gerade auch an dem Wochenende des XX.XX.XXXX. u. XX.XX.XXXX, vielfachen Verletzungshandlungen seitens der Angeklagten ausgesetzt. Dabei reichten bereits die früheren Verletzungen über Kratzer, Hämatome, teils in empfindlichen Körperregionen, wie dem Gesicht, bis hin zu Knochenbrüchen. Auch um das Wochenende des XX.XX.XXXX. u. XX.XX.XXXX, kamen vielfache weitere Verletzungshandlungen gegen Kopf, Rumpf, teils in empfindlichen Regionen wie dem Gesicht oder Genitalbereich, und die Extremitäten hinzu, wodurch dem Säugling vielfach und länger andauernde und sich wiederholende Schmerzen durch die Vornahme mehrerer Handlungen zugefügt wurden, so dass angesichts des Gewichts, der Mehrzahl und der zeitlichen Abfolge der Verletzungshandlungen beide Tatbestandsalternativen erfüllt sind. Die Misshandlung eines Schutzbefohlenen ist schließlich auch gegeben, wenn der Täter durch böswillige Vernachlässigung der Pflicht, für die schutzbedürftige Person zu sorgen, diese an der Gesundheit schädigt. Vorliegend haben die Angeklagten ihre Fürsorgepflichten insoweit nicht nur vernachlässigt und X dadurch an der Gesundheit geschädigt, als sie X nicht vor weiteren drohenden Misshandlungen durch den Partner beschützt haben. Eine weitere Vernachlässigung der Fürsorgepflicht durch beide Angeklagte stellt es aber auch dar, in Anbetracht der deutlich sichtbaren Verletzungen, von denen beide Angeklagte wussten, dass es sich um Anzeichen für eine Kindesmisshandlung handelte, zusammen mit der offensichtlich schmerzhaften Verletzung an X Penis, trotz der erkannten dringenden Behandlungsbedürftigkeit des Säuglings nicht sofort zu einem Arzt oder ins Krankenhaus zu gehen, zumal X zumindest in der Nacht auf den XX.XX.XXXX viel geschrien, dazu schon am Vortag schlecht getrunken, zusätzlich noch Fieber bekommen hatte, zumal er wenige Tage zuvor allein wegen einer Trinkschwäche stationär aufgenommen worden war. Das Nichtabwenden der anhaltenden schweren Schmerzen für den Säugling, stellt überdies ein weiteres rohes Misshandeln dar, zumal die Nichtabwendung der erheblichen Schmerzen einen eigenständigen über die bloße Verursachung der Verletzung hinausgehenden Eingriff von erheblichem Gewicht darstellt, die in gefühlloser, die Leiden des Säuglings missachtender Gesinnung verübt wurde. Mit dieser weiteren rohen Misshandlung setzten die Angeklagten auch das frühere Quälen des Säuglings weiter fort. Böswillig handelt, wer seine Pflicht für einen anderen zu sorgen, aus einem verwerflichen Beweggrund vernachlässigt. Das Gesinnungsmerkmal der Böswilligkeit ist gekennzeichnet durch feindseliges Verhalten aus Bosheit, Lust an fremden Leid, Hass oder anderen verwerflichen Gründen, etwa aus Geiz und Eigensucht. Gleichgültigkeit, Abgestumpftheit oder Schwäche sowie Überforderung wegen mangelnder Reife reichen hingegen in der Regel nicht aus. Auch wenn Gleichgültigkeit, Abgestumpftheit, Überforderung oder auch Entwicklungsdefizite vorliegend die Taten beider Angeklagten begünstigt haben, dominiert im Verhalten beider Angeklagter in der schwierigen Betreuungssituation und letztlich auch in dem Unterlassen der jeweils gebotenen Handlung eine selbstsüchtige Motivation (vgl. oben). Wenn die Angeklagten bei der verzögerten Vorstellung des Säuglings beim Arzt teilweise Befunde verharmlosend darstellten (aktives Tun), liegt aber auch insoweit der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Angeklagten im Unterlassen der gebotenen Vorstellung des Säuglings beim Arzt. Dabei steht das jeweilige Unterlassen der gebotenen Handlung der Angeklagten, das jeweils alle drei Tatbestandsalternativen des § 225 Abs. 1 StGB erfüllt, zueinander in Tateinheit. Soweit die Staatsanwaltschaft der Angeklagten zu 1. bereits mit Anklageschrift vom XX.XX.XXXX, bzw. beiden Angeklagten im Schlussvortrag ein tateinheitlich begangenes Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt hatte, hatte sich eine Strafbarkeit der Angeklagten insoweit nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht ergeben, zumal schon eine sexuelle Motivation für eine Handlung der Angeklagten nicht sicher festgestellt werden konnte. Die Kammer hat zwar erwogen, dass das mehrfache zu tiefe Einführen des Fieberthermometers durch die Angeklagte in der Vergangenheit als Form der Analpenetration, aufgrund der intensiveren Art und Weise der Ausführung ihren Charakter als ambivalente Handlung verloren haben könnte, letztlich aber - ohne weitere festzustellende Anhaltspunkte (etwa einem Analverkehr vergleichbarer, ähnliche Bewegungen) abgelehnt. Letztlich konnte die Kammer jedenfalls weder hinsichtlich einer sexuellen Handlung noch einer gefährlichen Körperverletzung die notwendige innere Tatseite bei dem nicht aktiv handelnden Täter (insoweit im Zweifel bei beiden Angeklagten) feststellen. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus den Angeklagten eine Aussetzung zur Last gelegt hatte, konnte die Kammer eine solche Strafbarkeit der Angeklagten nicht feststellen, wobei sie mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift von Tatmehrheit ausging, im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst den rechtlichen Hinweis erteilt hatte, dass eine Verurteilung wegen Aussetzung auch in Tateinheit aufgrund einer natürlichen Handlungseinheit mit den vorangegangenen Misshandlungen in Betracht kommt. Letztlich schied eine solche jedoch aus, da die Kammer nicht feststellen konnte, dass die Angeklagten die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung für ihr Kind billigend in Kauf genommen hatten. VII. Das Gesetz sieht für die Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 Abs. 1 StGB einen Regelstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor. Daraus ist die Strafe für beide Angeklagte entnommen worden. Die Annahme eines minder schweren Falls scheidet für beide Angeklagte vorliegend aus. Dabei hat die Kammer zunächst nicht verkannt, dass die Tat durch Unterlassen begangen wurde und insoweit eine fakultative Strafmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 2 StGB möglich ist und bereits für sich allein geeignet sowie Anlass geben kann, einen minder schweren Fall zu bejahen, und dass zugunsten beider Angeklagten insbesondere spricht, dass sich die noch nicht vorbestraften, relativ jungen Angeklagten in einer Belastungssituation befunden haben, obgleich diese ganz erheblich aus selbstsüchtigen Gründen beider Angeklagter verstärkt wurde. Strafmildernd berücksichtigt wurde ferner die lange Dauer des Verfahrens, die sich ohne Verschulden der Angeklagten aufgrund der plötzlichen Erkrankung eines Pflichtverteidigers und die Aussetzung der Hauptverhandlung verlängert hatte, die aufgrund des medialen Interesses und der Berichterstattung (mitunter mit erheblicher Vorverurteilung „Horroreltern“) hervorgerufene zusätzliche Belastung für die Angeklagten sowie, dass die erlittene beinahe 8-monatige Untersuchungshaft bereits eine nicht unerhebliche Wirkung auf die Angeklagten hatte, zumal sich beide erstmals in Haft befanden. Dass sie ihr Kind seit dem Nachmittag des XX.XX.XXXX nicht mehr gesehen haben und ihnen voraussichtlich dauerhaft entzogen werden wird, hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, obgleich das Wohl und die Sorge um den Säugling beide Angeklagte in ihrem Verhalten nicht maßgeblich geleitet hatten. Die schwierigen Familienverhältnisse der beiden Angeklagten, insbesondere in ihrer Kindheit und Jugend, die sich auf die Straftaten begünstigend ausgewirkt haben, hat die Kammer nicht zuletzt als mildernden Umstand in die Waagschale gelegt. Trotz dieser Umstände, deren Bedeutung nicht verkannt wird und die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das gesamte Tatbild keinesfalls so erheblich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des Missbrauchs von Schutzbefohlenen ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Nicht außer Acht gelassen werden kann nämlich der Anlass, die Art und das Maß der Gewaltanwendung, deren Verhinderung unterlassen wurde, namentlich, die Vielzahl von Handlungen sowie die Schwere der Verletzungen mit mehrere Monate andauernden Beeinträchtigungen für den Säugling, auch wenn diese in ihrer konkreten Form, insbesondere in Form der Darmperforation durch das Einführen eines Fieberthermometers, für den nicht aktiv handelnden Täter nicht konkret vorhersehbar gewesen sein mögen und X die verursachten Entwicklungsrückstände zwischenzeitlich aufgeholt hat (die Auffälligkeit in der Grobmotorik ist nicht sicher auf das Tatgeschehen zurückzuführen). Vor dem Hintergrund des besonders großen Schutzbedürfnisses des, erst wenige Wochen alten, Säuglings und seiner extremen Abhängigkeit von dem Schutz seiner Eltern, sieht die Kammer auch keinen Anlass die Strafe nach § 13 Abs. 2 StGB zu mildern oder auch in der Gesamtschau mit den weiteren zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Milderungsgründen den Ausnahmestrafrahmen zur Anwendung kommen zu lassen. Bei der Strafzumessung wurde über die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus zu Gunsten der Angeklagten zu 1. berücksichtigt, dass sie die Tat teilweise eingeräumt hat und insoweit auch Verantwortung für Xs Leid zum Ausdruck brachte. Dabei war bei der Gewichtung allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass ein Leugnen aussichtslos gewesen wäre. Soweit sie darin zumindest teilweise eine Übernahme der Verantwortung gegenüber ihrem Sohn zum Ausdruck brachte, gibt dies etwa auch der Angeklagte in seinem Brief an die Angeklagte zu erkennen, wenn er sich vorwirft, nicht den Krankenwagen geholt zu haben, auch wenn er sonst im Verfahren zur Sache geschwiegen hat. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für beide Angeklagte gleichermaßen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten insbesondere vor dem Hintergrund der erforderlichen Einwirkung auf die Angeklagten durch eine längere Inhaftierung mit der Möglichkeit die zutage getretenen Defizite in ihren Handlungsmotiven gegebenenfalls auch in Form einer Sozialtherapie zu bearbeiten, für tat- und schuldangemessen, wobei die Kammer durchaus berücksichtigt hat, dass die Angeklagten bereits Untersuchungshaft verbüßt haben und sie als Erstverbüßer eine erhöhte Haftempfindlichkeit trifft. VIII. Als Verurteilte haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 465, 466 StPO).