Urteil
3 O 271/14
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.302,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers C Schadensersatzansprüche aus einem Skiunfall geltend. 2 Der Geschäftsführer der Klägerin C erlitt am 02.01.2013 auf der Skipiste des Tiefenbachgletschers in Sölden, Tirol, Österreich nach einem Zusammenstoß mit dem Beklagten - der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig - ein Anpralltrauma der linken Schulter mit Ruptur der Supraspinatussehne. 3 Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer C sei durch den Beklagten „umgefahren“ und erheblich verletzt worden. In der Zeit vom 02.01.2013 bis zum 26.09.2013 habe C im Betrieb der Klägerin keinerlei Tätigkeiten ausüben können. Durch die Klägerin sei ihm ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 6.282,88 € im Zeitraum zwischen Januar bis einschließlich September 2013 ausgezahlt worden. 4 Die Ansprüche aus dem Unfallereignis hat C an die Klägerin mit Vereinbarung vom 22.01.2014 (vgl. Bl. 9 d.A.) abgetreten. Mit der Klage vom 18.07.2014 hat die Klägerin zunächst die Gehaltsfortzahlungen in voller Höhe von 9 Monaten geltend gemacht, nach richterlichem Hinweis die Klage anteilig für die fehlenden Arbeitstage im Januar 2013 und September 2013 in Höhe von insgesamt 1.243,07 € zurückgenommen, die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat die Regulierung der Ansprüche mit Schreiben vom 16.08.2013 abgelehnt. 5 Zuletzt beantragt die Klägerin, 6 zu erkennen wie erkannt. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte trägt zum Unfallhergang vor, er sei damals die Piste mit normaler Geschwindigkeit hinuntergefahren und habe kleine, regelmäßige Bögen von ca. 2 m Fahrlinie gemacht, er sei etwas schneller als der Geschäftsführer der Klägerin gefahren und habe deshalb zu diesem aufgeschlossen. Plötzlich sei der Geschäftsführer der Klägerin in einem großen Bogen in die Fahrlinie des Beklagten hineingefahren, weshalb es zum Zusammenprall zwischen ihnen beiden gekommen sei. 10 Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit von Januar bis einschließlich September 2013 nicht im Unternehmen der Klägerin tätig war, eine ärztliche Krankschreibung hindere nicht an einer Arbeitstätigkeit, gerade ein Geschäftsführer müsse nicht körperlich arbeiten, die bloße Anwesenheit in einem Unternehmen reiche aus, um beispielsweise Anweisungen erteilen zu können. 11 Daneben bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. 12 Die Kammer hat die beiden Geschäftsführer der Klägerin C und D sowie den Beklagten informatorisch angehört und zum Unfallhergang Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen E, auf die Protokolle der Verhandlungen vom 05.11.2014 und 25,03.2015 wird Bezug genommen. Weiterhin wurde der Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft im dortigen Ermittlungsverfahren 816 52 BAZ 105/13z-3 zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht. 13 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie alle sonstigen Aktenteile. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet. I. 15 Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Wird der Geschäftsführer einer GmbH bei einem Verkehrsunfall verletzt, so ist nicht die GmbH bei Fortzahlung des Gehalts als nur mittelbar Geschädigte ersatzberechtigt (vgl. Landgericht Stade, Urt. vom 17.12.2008 - Az. 2 O 179/08 -, abgedruckt Schaden-Praxis 2009, 250), fallen Verletzter und Geschädigter auseinander stehen die Ansprüche vielmehr im Sinne einer normativen Betrachtungsweise dem Verletzten zu. Seine Ansprüche hat der Geschäftsführer der Klägerin C wirksam an die Klägerin abgetreten, dies ergibt sich aus der vorgelegten Abtretungserklärung vom 22.01.2014 (Bl. 9 d.A.). II. 16 Der Beklagte ist der Klägerin für den bei ihr eingetretenen Schaden aufgrund der Verletzung ihres Geschäftsführers C nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. 17 Bei dem Zusammenstoß des Geschäftsführers der Klägerin C und dem Beklagten erlitt C am 02.01.2013 ein Anpralltrauma der linken Schulter mit Ruptur der Supraspinatussehne. 18 Diese Körperverletzung des Geschäftsführers der Klägerin C beruht zur Überzeugung des Gerichts auf einem sorgfaltswidrigen Fahrverhalten des Beklagten. Der Skifahrer hat in den Alpenländern die VIS-Regeln zu beachten (vgl. OLG Hamm JW-RR 2001, 1537). Beim Überholen hat er eine Gefährdung des vor ihm Fahrenden zu vermeiden (vgl. OLG Koblenz MDR 2011, 539). Die Nr. 1 der FIS-Verhaltensregeln verlangt die Rücksicht auf den anderen Skifahrer. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Nach Nr. 3 der VIS-Verhaltensregeln muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. Nach Nr. 4 der FIS-Verhaltensregeln darf überholt werden von oben oder unten, von rechts oder von links, aber nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. 19 Gegen die VIS-Verhaltensregeln Nr. 1, 3 und 4 hat der Beklagte beim Zusammenstoß mit dem Geschäftsführer der Klägerin C am 02.01.2013 verstoßen. 20 Diese Überzeugung hat die Kammer gewonnen aufgrund der in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Schilderung der Unfallereignisse durch den Zeugen E, der auf das Gericht einen durch und durch glaubwürdigen Eindruck vermittelte und ein erkennbares, gesteigertes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits aufgrund seiner weitläufigen Freundschaft zum Geschäftsführer der Klägerin C nicht erkennen ließ. Hiernach hatte der Geschäftsführer der Klägerin C im Zeitpunkt der Kollision kein ungewöhnliches oder plötzlich verändertes Schwungverhalten gezeigt. Da der Geschäftsführer der Klägerin C daher zur Überzeugung des Gerichts seine Fahrspur nicht verändert hat, ist es nach den genannten Verhaltensregeln der VIS am Beklagten als dem von hinten überholenden Beklagten gewesen, eine Gefährdung des vor ihm fahrenden C zu vermeiden. Dies hat er nicht getan, sondern hat die Fahrspur des vor ihm fahrenden C geschnitten oder gekreuzt und ist mithin für den Zusammenstoß am 02.01.2013 verantwortlich. 21 Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht erkennen lassen, dass den Geschäftsführer der Klägerin C ein Verstoß gegen die Nr. 1 der VIS-Verhaltensregeln trifft, ein Mitverursachungs- oder Mitverschuldensanteil über § 254 BGB ist entsprechend nicht zu berücksichtigen. 2. 22 Nach informatorischer Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin D, die durch Vorlage entsprechender Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis September 2013 und die Erklärung des Steuerberaters der Klägerin gestärkt wird, hat C von der Klägerin für die Monate Januar bis September 2013 ein monatliches Bruttogehalt von 6.282,88 € erhalten. Der Mitgeschäftsführer D hat das Gericht hierbei davon überzeugt, dass die Lohnzahlungen schon deutlich vor dem Unfall am 02.01.2013 eine entsprechende Höhe hatten und auch im Juni 2013 - hier weist die vorgelegte Gehaltsabrechnung einen abweichenden Bruttobetrag aus - vorgelegen haben. Nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, ob dieser Bruttolohn bereits in der vertraglichen Vereinbarung zwischen den beiden Geschäftsführern D und W aus dem Jahre 1996 vereinbart worden ist - hier sprach im Übrigen der Mitgeschäftsführer D von einem Gehalt zwischen 10.000 und 12.000 DM - vielmehr entscheidend - und hiervon ist das Gericht auch überzeugt - ist die Tatsache, dass das monatliche Bruttogehalt des Geschäftsführers C bereits vor Januar 2013 zwischen beiden Geschäftsführern vereinbart gewesen und in voller Höhe in der Zeit zwischen Januar und September 2013 auch ausbezahlt worden ist. Hiervon ist das Gericht ebenfalls nach Einvernahme beider Geschäftsführer der Klägerin und aufgrund der vorgelegten Lohnunterlagen überzeugt. Eine Vorteilsanrechnung konnte den Beklagten als Schädiger nicht privilegieren, ein entsprechender Vorteilsausgleich findet nicht statt, wenn eine Einmann-GmbH ihrem arbeitsunfähigen Alleingesellschafter das Gehalt weitergewährt (vgl. BGH NJW 1971, 1136). Nichts anderes kann gelten, wenn die GmbH aus zwei jeweils allein vertretungsberechtigten Gesellschaftern besteht, wenn der geschädigte Gesellschafter tatsächlich keine Arbeitsleistungen erbracht hat und hierzu auch nicht imstande gewesen ist. Dieses hat der Mitgeschäftsführer D dem Gericht nachvollziehbar und zu dessen Überzeugung erläutert. Bei der Klägerin handelt es sich um eine allein aus den beiden Gesellschaftern bestehende GmbH, die im Bereich des Ein- und Verkaufs von Werkzeugmaschinen tätig ist. Hierbei fallen nach der Darstellung des Mitgesellschafters D durchgängig körperliche Arbeiten an, die von dem Mitgesellschafter C im Zeitraum zwischen dem 02.01.2013 und dem 26.09.2013 nicht geleistet werden konnten. Entsprechend hat D glaubhaft versichert, der Mitgesellschafter C habe im genannten Zeitraum auch nicht gearbeitet. 23 Das von D geschilderte Treffen der beiden Gesellschafter einmal im Monat oder ein gelegentliches Telefonat zwischen den beiden kann hierbei nicht als relevante Arbeitsleistung angesehen werden. 24 Selbst bei freiwilligen Zuwendungen des Arbeitgebers findet eine Vorteilsanrechnung zugunsten des Schädigers nicht statt (vgl. BGH in NJW 1953, 1346). 25 Leistungen eines Privatversicherers an C aufgrund des hier streitgegenständlichen Schadensfalles hat der Beklagte nicht bewiesen. Bei einer Krankenversicherung, die die Behandlungskosten betrifft, scheidet ein Vorteilsausgleich jedenfalls aus (vgl. BGH in NW 1969, 2284). 26 Zur Berechnung der Schadenshöhe kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der 4. Zivilkammer in der Terminsverfügung vom 25.08.2014 (Bl. 11, 12 d.A.) Bezug genommen werden. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO. § 92 ZPO ist auf eine Teilrücknahme anwendbar (vgl. BGH NW-RR 1996, 256). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO. 28 Beschluss 29 Der Streitwert wird in die Gebührenstufe bis 65.000,00 € festgesetzt.