Urteil
6 O 480/12
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2013:0515.6O480.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gesellschaftsbeteiligung der Klägerin an der Beklagten. 2 Nachdem die Klägerin im Dezember 2005 nach vorheriger telefonischer Absprache von einem Vermittler in ihrer Wohnung in L. aufgesucht worden war, unterzeichnete sie dort am 14. Februar 2006 eine Beitrittserklärung als atypisch stille Gesellschafterin an der Beklagten (Bl. 6 d.A.); die Beteiligungssumme betrug 11.000,- €. Auf dem vorgelegten Zeichnungsschein befindet sich, optisch durch eine Umrahmung abgesetzt, ein als „WIDERRUFSBELEHRUNG“ bezeichneter Text, in dem es im ersten Absatz heißt: 3 „ Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: G. AG, V. …, 20… H..“ 4 Diese Belehrung hat die Klägerin ebenfalls am 14. Februar 2006 unterzeichnet. 5 Am 11. Mai 2011 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Erklärung (Bl. 11 f. d.A.). Dieser wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 10. August 2011 zurückgewiesen (Bl. 13 d.A.). 6 Die Klägerin ist der Ansicht, 7 dass ihr ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe, weil ein Haustürgeschäft vorliege. Unabhängig davon habe ihr die Beklagten im Rahmen der Gesellschaftsbeteiligung ein inhaltsgleiches vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Erklärung im Mai 2011 noch nicht abgelaufen gewesen, weil die im Zeichnungsschein enthaltene Belehrung im Hinblick auf den Fristbeginn nicht eindeutig und daher unwirksam sei. Da die Beklagte den Text des im Beitrittszeitpunkt geltenden gesetzlichen Musters (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung vom 2. Dezember 2004) nicht exakt und vollständig übernommen habe, sei ihr eine Berufung hierauf verwehrt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch ihr derzeitiges Ausscheidungsguthaben aus ihrer Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Beklagten ist; 10 2. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern; 11 3. die Beklagte zu verurteilen, das Ausscheidungsguthaben der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Beklagten in einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Höhe nebst 4% Zinsen hieraus seit 26. Januar 2013 an sie zu zahlen; 12 4. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 837,52 € zu zahlen, nebst 4% Zinsen hieraus seit 26. Januar 2013. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen 15 Die Beklagte trägt vor, 16 eine Haustürsituation habe bei Erklärung des Beitritts zwei Monate nach dem Besuch des Vermittlers nicht (mehr) vorgelegen; ein vertragliches Widerrufsrecht sei niemals eingeräumt worden. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Beginn der Frist hinreichend bestimmt, zumal sie dem damals gültigen Mustertext gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen habe. 17 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 18 Die Klage ist zulässig. 19 Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angezweifelt hat, hat sie dies im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 nicht mehr zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr rügelos zur Hauptsache verhandelt. Die Zuständigkeit folgt daher bereits aus § 39 ZPO. Da die Klägerin im Übrigen Ansprüche verfolgt, die sie aus dem Widerruf eines behaupteten Haustürgeschäftes herleitet und zumindest die ursprüngliche „Haustürsituation“ im Dezember 2005 unstreitig gegeben war, dürfte zudem die örtliche Zuständigkeit auch nach § 29c ZPO zu bejahen sein. II. 20 Die Klage führt indes in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. 21 Die von der Klägerin verfolgten, auf der Ausübung eines Widerrufsrechts fußenden Ansprüche bestehen nicht, weil ein ihr möglicherweise zustehender Widerruf jedenfalls nicht rechtzeitig erklärt worden ist. 22 1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Klägerin im Hinblick auf den erfolgten Gesellschaftsbeitritt überhaupt ein Widerrufsrecht zustand. 23 a) Das in Frage kommende gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt neben der hier unstreitig stattgefundenen Vertragsverhandlung in der Privatwohnung der Klägerin und ihrer ebenfalls unstreitigen Eigenschaft als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB voraus, dass die Haustürsituation für den Vertragsabschluss (mit-)ursächlich geworden ist. Auch wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen und Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung nicht zu fordern ist, kann jedenfalls ein längerer Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten (hier: ca. 2 Monate) dazu führen, das erforderliche Fortwirken des Überraschungsmomentes bzw. die Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Verbrauchers entfallen zu lassen (vgl. zum Ganzen etwa Palandt/Grüneberg, BGB 72. Aufl. § 312 Rn. 13 mvwN). 24 b) Wäre danach nicht vom Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts auszugehen, könnte die Beklagte durch Abdruck der Widerrufsbelehrung auf dem Beitrittsformular der Klägerin unter Umständen ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt haben und ein solches vertragliches Widerrufsrecht zudem den gleichen Regelungen unterliegen wie das gesetzliche (vgl. insoweit etwa OLG Frankfurt ZIP 2011, 216, 217 mwN). Ob jedoch immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint bereits nicht zweifelsfrei, weil das zur Folge hätte, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme, die betreffenden Vorschriften letztlich leerliefen und ein solches Ergebnis mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen dürfte (vgl. BGH NJW 2012, 1066, 1067 f.). Hinzu kommt, dass der Klägerin im konkreten Fall das Formular samt Widerspruchsbelehrung anlässlich der Haustürsituation übergeben wurde und daraus nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht zwingend geschlossen werden kann, dass die Beklagte der Klägerin auch im Falle eines später, möglicherweise unter ganz anderen Umständen erfolgenden Gesellschaftsbeitritts ein (vertragliches) Widerrufsrecht einzuräumen beabsichtigt hat und die Klägerin dies so verstehen durfte. 25 Letztlich kann die Frage nach dem Bestehen eines Widerrufsrechts jedoch unbeantwortet bleiben. 26 2. Die Klägerin hat von einem etwaigen Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht Gebrauch gemacht. 27 a) Dabei ist zunächst mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Gunsten der Klägerin anzunehmen, dass die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu unbestimmt ist, um den Verbraucher über den exakten Beginn der Frist in Kenntnis zu setzen, weil dieser der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen kann, dass der Beginn des Fristlaufs möglicherweise noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, jedoch im Unklaren darüber gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 785, 786 mwN). Wenngleich eine spätere alternative Möglichkeiten eines Fristbeginns der Belehrung auch nicht andeutungsweise zu entnehmen und ein anderer Anknüpfungspunkt als der Erhalt der Belehrung für den Fristbeginn nicht erkennbar ist (aus diesem Grunde für die Wirksamkeit einer entsprechenden Belehrung OLG Frankfurt, Urteil vom 14.04.2010 - 15 U 104/09, Rn. 20 - zit. n. juris), ist in diesem Punkt zwar nicht von einer irreführenden, aber doch von einer unvollständigen Belehrung auszugehen (BGH aaO). 28 b) Allerdings genügt die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Absatz 2 BGB, wenn sie inhaltlich dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung entspricht (BGH NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785, 787 jew. mwN). Das ist hier sowohl im Hinblick auf das Erscheinungsbild der Widerrufsbelehrung, als auch bezüglich des Wortlauts derselben der Fall, wie ein gegenüberstellender Vergleich des von 8. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2008 geltenden Musters mit der Belehrung im Beitrittserklärungsformular unschwer ergibt. Die einzige Abweichung im ersten Absatz besteht darin, dass die Beklagte das Wort „Vertragserklärung“ durch das Wort „Beitrittserklärung“ ersetzt hat. Eine solche Änderung, die letztlich zu einem besseren Verständnis der Belehrung und damit zu mehr Klarheit beiträgt (schließlich ist auch das die Belehrung enthaltende Formular mit „ Beitritts erklärung“ und nicht mit „ Vertrags erklärung“ überschrieben), ist jedoch nicht zu beanstanden und führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass die verwendete Widerrufsbelehrung derjenigen des Musters nicht mehr entspricht und deshalb unwirksam wäre. Soweit die Klägerin auf eine vermeintliche weitere Änderung der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ abstellt, scheint dies auf einem Versehen zu beruhen und einen anderen als den hier in Rede stehenden Text zu betreffen, weil insoweit eine Abweichung zum Mustertext in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung gerade nicht festzustellen ist. 29 Danach war die Frist zur Erklärung des Widerrufs im Mai 2011 bereits seit über fünf Jahren verstrichen. Der Widerruf konnte somit keine Wirkung mehr entfalten. III. 30 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.