Beschluss
1 T 86/08
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2008:0326.1T86.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind für die Beratungshilfeberechtigte im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gegenüber sieben Gläubigern tätig geworden. 2 Mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2006 haben sie beantragt, Gebühren gemäß VV 2502 und VV 2505 zu § 13 RVG nebst Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. 3 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein die Festsetzung der Gebühr nach VV 2502 mit der Begründung abgelehnt, dass diese Gebühr wie die Gebühr VV 2501 nicht neben einer Geschäftsgebühr nach VV 2503 bzw. VV 2504 ff. anfallen könne, sondern anzurechnen sei. 4 Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Antragsteller hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz), die sich der Auffassung des Rechtspflegers angeschlossen hat, mit Beschluss vom 17. April 2007 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Festsetzung der Gebühr nach VV 2502 unter Wiederholung ihrer Rechtsauffassung, wonach diese Gebühr nicht auf die Gebühr VV 2505 anzurechnen sei, weiterverfolgen. II. 6 Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Zwar liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200,00 €; der Amtsrichter hat die Beschwerde aber gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt; zwar ist das Empfangsbekenntnis undatiert, die am 30. April 2007 eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. April 2007 aber auf jeden Fall rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist bei Gericht eingegangen. 7 In der Sache führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. 8 Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsrichters an und nimmt deshalb zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug. 9 Die Anrechenbarkeit, die im Falle der Beratungsgebühr nach VV 2501 in dem dortigen Abs. 2 auf eine spätere Geschäftsgebühr nach VV 2503 bei mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten angeordnet wird, gilt auch im Falle der Beratungsgebühr nach VV 2502, wenn später eine Tätigkeit gemäß VV 2504 ff. erfolgt (so auch Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Aufl., Stichwort "Beratungshilfe" Anm. 7.6; a. A. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., VV 2502 Rn. 2). 10 Zwar enthält VV 2502 die Anrechnungsvorschrift der VV 2501 nicht. Insoweit handelt es sich bei VV 2502 um eine eigene Vergütungsvorschrift aber nur insoweit, als angeordnet wird, dass die Gebühr VV 2501 in den Fällen der VV 2502 statt 30,00 € 60,00 € beträgt. Die Kammer liest die Vorschrift so, dass es - mit Ausnahme der Gebührenhöhe - bei VV 2501 und der dortigen Anrechnungsanordnung verbleibt, so dass die Gebühr VV 2502 auf eine Gebühr wegen einer Tätigkeit nach VV 2504 ff. (hier: VV 2505) anzurechnen ist. Sinn und Zweck von VV 2502 und VV 2504 ff. liegt darin, den gegenüber VV 2501 und VV 2503 erwarteten erhöhten Tätigkeitsaufwand des Rechtsanwalts mit einer höheren Gebühr zu vergüten. Dafür, dass neben der erhöhten Gebühr zusätzlich eine Anrechnung der Beratungsgebühr auf die spätere Vertretungsgebühr nicht erfolgen, vielmehr die Beratungsgebühr zusätzlich anfallen und erstattet werden soll, gibt es keine Veranlassung. 11 Aus den Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 22. Mai 2007 - Az.: 8 W 169/07 (zitiert nach Juris, dort Rn. 17) - und LG Düsseldorf vom 25. April 2006 - Az.: 19 T 72/06 (zitiert nach Juris) - ergibt sich, dass die Gebühren nach VV 2504 ff. diejenigen sein sollen, die dem Beratungshilfeanwalt im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zustehen sollen. Dort war allerdings - soweit nach der Sachverhaltsschilderung erkennbar - daneben eine Gebühr nach VV 2502 schon gar nicht zur Festsetzung beantragt worden, so dass hierüber nicht entschieden werden musste. 12 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. 13 Da in den vorgenannten Entscheidungen die Frage der Anrechenbarkeit bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ausdrücklich entschieden worden ist (weitere Rechtsprechung ist erkennbar nicht veröffentlicht), war die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen.