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Beschluss

3 StVK 641/16

LG Frankenthal Kleine Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

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Tenor
I. Die Vollstreckung des Strafrestes wird nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Strafe der mit Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14.11.2011, rechtskräftig seit dem 25.04.2013, Az. 6039 Js 14493/09 1 KLs, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt. II. Ein weiteres Reststrafengesuch ist nicht zulässig vor Ablauf von 6 Monaten.
Entscheidungsgründe
I. Die Vollstreckung des Strafrestes wird nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Strafe der mit Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14.11.2011, rechtskräftig seit dem 25.04.2013, Az. 6039 Js 14493/09 1 KLs, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt. II. Ein weiteres Reststrafengesuch ist nicht zulässig vor Ablauf von 6 Monaten. I. Der Verurteilte ist Erstverbüßer und verbüßt die im Beschlusstenor genannte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) wegen (1.) schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, (2.) sexuellen Missbrauch von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und (3.) sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 15.04.2017 verbüßt. Das Strafende ist für den 07.03.2019 vorgemerkt. Die JVA Frankenthal gab am 18. 11.2016 folgende Stellungnahme hierzu ab: „Die mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Vollzugsbediensteten äußern sich zur Frage der vorzeitigen Entlassung wie folgt: „Herr Verurteilter befindet sich seit dem 01.02.16 aus der JVA Frankenthal kommend im offenen Vollzug. Vom ersten Tag an war zu erkennen, dass Herr Verurteilter seinen eigenen Weg geht ohne dabei nach links und nach rechts zu schauen. Er hat seine Linie für sich gefunden und weicht von dieser keinen Millimeter ab. Es interessiert ihn auch nicht was um ihn herum passiert. Herr Verurteilter hat zu keinem Mitbewohner Kontakt und man hat auch noch nie gesehen, dass er sich mit jemandem unterhält. Man kann ihn mit gutem Gewissen als absoluten Einzelgänger beschreiben, was er auch aus meiner Sicht zelebriert. Gegenüber den Bediensteten ist sein Verhalten mitunter übertrieben freundlich. Anliegen trägt er sachlich und korrekt vor. Bei negative Bescheide möchte er den Grund immer sehr detailliert erklärt bekommen was auch gemacht wird und trotzdem ist er misstrauisch und hätte die Ablehnung am liebsten schriftlich. Mit den hier geltenden Regeln hat Herr Verurteilter keinerlei Probleme. Er ist sehr darauf bedacht nicht negativ aufzufallen. Herr Verurteilter bekam vom 13.02.16 bis zum 19.04.16 Arbeitslosengeld. Seit dem 20.04.16 arbeitete er bei der A - A - in Ort. Bei seinem Arbeitgeber wurde er als Krankenpfleger im privaten Bereich eingesetzt. Seine Tätigkeit verrichtete er im Tag- bzw. Nachtdienst aus. Die Arbeitszeiten waren dabei jeweils 12 Arbeitsstunden. Herr Verurteilter kündigte diesen Job dann zum 07.09.16 auf eigenem Wunsch. Meine Information war der Grund der Kündigung die schlechte Arbeitsbedingungen für den Herrn Verurteilter. Herr Verurteilter war wie immer gut vorbereitet und konnte am 08.09.16 nahtlos bei seinem neuen Arbeitgeber anfangen. Sein Arbeitgeber ist nun die B - B - mit Sitz in Ort. Auch dort ist er als Pflegefachkraft in der Intensivpflege eingesetzt. Wiederum arbeitet er als Pfleger im privaten Bereich und ist im Moment nur im Tagdienst eingeteilt, die Dienste gehen über 12 Stunden. Herr Verurteilter ist auch bereit Mehrarbeit zu leisten. Ich bin der Meinung, dass Herr Verurteilter auch in Zukunft im offenen Vollzug einen schweren Stand hat. Nicht nur wegen seinem Delikt, sondern auch wie er mit seiner Situation gegenüber seinen Mitbewohnern umgeht. Es ist für mich irritierend, dass Herr Verurteilter vom offenen Vollzug zur Straftataufarbeitung noch keinen Termin für eine Therapie wahrgenommen hat. Auch das ist für mich ein Zeichen, dass Herr Verurteilter alles Negative was seine Person betrifft ignoriert." Die Sozialarbeiterin Frau Z äußert sich zur Frage einer vorzeitigen Entlassung wie folgt: „Herr Verurteilter stellte sich am 08.07.2013 zum Haftantritt in der hiesigen JVA. Herr Verurteilter ist mir aus einigen persönlichen Gesprächen bekannt. Seit dem 01.02.2016 verbüßt Herr Verurteilter seine erste Freiheitsstrafe im offenen Vollzug. Im Rahmen der aktuellen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans wurden am 01.06.16 folgende maßgeblichen Ergebnisse zusammengefasst: „Eine Entwicklung im Hinblick auf eine Straftataufarbeitung oder der Behandlung einer vorliegenden pädophilen Neigung ist nach wie vor nicht ersichtlich, da der Strafgefangene weiterhin die Delikte und eine damit in Verbindung stehende sexuelle Devianz leugnet. Die Indikation für eine Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt Ludwigshafen ist demnach nicht indiziert, weil eine solche auch bei Erforderlichkeit zwingend die Mitarbeit des Strafgefangenen, in diesem Falle das Einräumen der Straftaten erfordert. Eine Kernpädophilie wurde It. Urteil zwar nicht zweifelsfrei zugrunde gelegt, jedoch eine pädophile Neigung, die ebenso geeignet ist, sexuell deviantes Verhalten zu entwickeln. Voranstellen muss man hierbei auch, dass weder eine Pädophilie noch eine pädophile Neigung letztendlich im Sinne einer Heilung behandelbar ist. Ziel einer therapeutischen Intervention kann nur sein, die Pädophilie zu steuern und zu kontrollieren. Anhand der Verurteilungen lässt sich feststellen, dass die Straftaten in einem jeweils sehr engen Rahmen verübt wurden, nämlich aus einer Machtstellung als Gruppenleiter eines Kinderheims heraus. Derzeit ist dieser Rahmen nicht mehr gegeben und lässt sich während der Inhaftierung auch nicht ohne weiteres schaffen, auch nicht bei einer Unterbringung im offenen Vollzug. Der Gefangene hat sich seit März 2014 in Lockerungen in Form von Begleitausgang und Langzeitausgang hinreichend bewährt. Er ist uneingeschränkt zuverlässig und absprachefähig. Aufgrund der positiven Entwicklung im Vollzug, scheint eine bedingte Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt, unabhängig von dem einzuholenden Gefährlichkeitsgutachten, wahrscheinlich." Neue Erkenntnisse seit der letzten Fortschreibung vom 14.10.15 wurden folgendermaßen notiert: „Herr Verurteilter befindet sich seit dem 01.02.2016 in hiesigen offenen Vollzug. Das Vollzugsverhalten des Gefangenen war im Beobachtungszeitraum beanstandungsfrei. Gegenüber Bediensteten verhält er sich freundlich. Seine Anliegen trägt er ruhig und teilweise ausschweifend vor. Mitgefangenen gegenüber verhält er sich eher zurückhaltend, aufgrund seines Anlassdelikts. Beschwerden von Mitgefangenen bezüglich seiner Sauberkeit und Gemeinschaftsfähigkeit häuften sich zu Beginn der Zeit im offenen Vollzug. Die Beschwerden deckten sich jedoch nicht mit den Wahrnehmungen des Personals. Mehrere Gespräche auch mit Mitgefangenen wurden geführt um die Lage zu beruhigen. Ordnung und Sauberkeit im Haftraum sowie sein äußeres Erscheinungsbild sind beanstandungsfrei. Vom 13.02.2016 bis einschließlich 19.04.2016 wurde ALG I bezogen. Seit dem 20.04.2016 besteht ein freies Beschäftigungsverhältnis bei der Firma A - A in Ort." Seitens des Psychologischen Dienstes, Frau Y, wurde anlässlich der Fortschreibung am 31.05.16 folgende Stellungnahme abgegeben: 1. Bisherige Entwicklung: Eine Entwicklung im Hinblick auf eine Straftataufarbeitung oder der Behandlung einer vorliegenden pädophilen Neigung ist nach wie vor nicht ersichtlich, da der Strafgefangene weiterhin die Delikte und eine damit in Verbindung stehende sexuelle Devianz leugnet. Die Indikation für eine Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt Ludwigshafen ist demnach nicht indiziert, weil eine solche auch bei Erforderlichkeit zwingend die Mitarbeit des Strafgefangenen, in diesem Falle das Einräumen der Straftaten fordert. Herr Verurteilter befindet sich seit dem 01.02.2016 im offenen Vollzug der JVA Frankenthal. Zunächst waren bei dem Gefangenen spürbare Bedenken dahingehend, dass er Vorbehalte angesichts der neuen Situation, insbesondere vor dem Hintergrund seines Deliktes, dergestalt hatte, unter Umständen den Repressalien durch Mitgefangene ausgesetzt zu sein. Diese Befürchtungen haben sich augenscheinlich nicht bestätigt. Das Vollzugsverhalten ist auch im offenen Vollzug beanstandungsfrei. Herr Verurteilter geht einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Krankenpfleger in der Einzelbetreuung nach. 2. Diagnostische Einschätzung und Prognose: Da bereits bei Gewährung der ersten Lockerungsstufe davon ausgegangen wurde, dass Herr Verurteilter grundsätzlich über die Fähigkeit verfügt, eine gegebenenfalls pädophile Neigung zu steuern und darüber hinaus eine Risikosituation ähnlich der Tatsituation nicht ohne weiteres geschaffen werden kann, ist auch weiterhin Flucht- und Missbrauch nicht zu befürchten. Diese Einschätzung beschränkt sich jedoch ausschließlich auf die konkrete Situation der Haft. Langfristig bleibt das Rückfallrisiko jedoch mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Eintretens bestehen, weil dann letzte verhaltenskontrollierenden Faktoren von außen, wie die enge Struktur des Vollzuges oder auch ein mittlerweile nicht mehr existentes Berufsverbot entfallen, eine pädophile Neigung jedoch bestehen bleibt. Zwei Verurteilungen mit vergleichbaren Sexualdelikten zeigen eben auch, dass Herr Verurteilter langfristig nicht in jeder Lebenslage die Steuerungsfähigkeit über seine Neigung besitzt. Wie bereits in der Vergangenheit ausgeführt, existieren für eine Pädophilie oder eine pädophile Neigung keine Behandlungsmöglichkeiten im Sinne einer Heilung, sondern lediglich therapeutische Interventionen zur Kontrolle derselben. Aufgrund der Tatleugnung und der dadurch ausbleibenden Intervention kann langfristig keine sichere Prognose hinsichtlich der Stabilität der Steuerungsfähigkeit des Gefangenen getroffen werden, so dass mittel- und langfristig ein moderates bis mittleres Rückfallrisiko bestehen bleibt. 3. Vorschläge zur Behandlung und Vollzugsgestaltung Eine gleich wie geartete Behandlung ist aufgrund der vollumfänglichen Leugnungshaltung nicht angezeigt. Der Gefangene hat im Rahmen der stufenweisen Erprobung in Lockerungen gezeigt, dass unter den kontrollierten Bedingungen des Vollzuges kein Missbrauch der Lockerungen zur Begehung weiterer Straftaten zu befürchten ist. Zielrichtung ist die bedingte Strafaussetzung unter der Abwägung eines möglichen Schädigungsrisikos mit der Möglichkeit über die Haft hinaus Einflussnahme in Form entsprechender Weisungen, was die Betreuung und der Umgang mit Kindern und Jugendlichen angeht, zu erhalten. Letztlich wird ein Gefährlichkeitsgutachten zu gegebener Zeit maßgeblich sein." Herr Verurteilter arbeitet seit dem 08.09.2016 für die Firma B GbR. Er hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten. Der Arbeitsplatzwechsel kam zustande, da Herr Verurteilter einen Patienten intensiv betreute und dies durch den Wechsel weiter gewährleistet werden sollte, auch auf Wunsch der zu betreuenden Familie. Des Weiteren konnte die vorige Firma letztlich nicht alle erforderlichen Unterlagen für das freie Beschäftigungsverhältnis vorlegen. Herr Verurteilter ist mit der jetzigen Arbeit sehr zufrieden. Er betreut schwerpunktmäßig einen Patienten in Ort. Wohnen wird Herr Verurteilter gemeinsam mit seiner Ehefrau X Verurteilter im Haus in Ort, Straße. Auf dem Grundstück wohnt auch seine Mutter W Verurteilter. Zu beiden Frauen besteht eine enge Anbindung und Unterstützung. Zu Beginn der Inhaftierung wohnte ebenfalls V in einem Appartement im Haus. Sie war schon zu Zeiten des „Spatzennestes" dort. Inzwischen sei sie ca. 30 Jahre alt und wohne, nach einer kürzeren Unterbrechung, ebenfalls wieder dort. Zur finanziellen Situation bleibt festzuhalten, dass die Schulden bei der LJK von der Ehefrau in monatlichen Raten getilgt werden. Die Höhe der Raten ist dem Inhaftierten nicht bekannt. Anderweitige finanzielle Verbindlichkeiten seien geregelt. Die Aspekte des sozialen Empfangsraums sind als günstig zu bezeichnen. Die Beziehung zur Ehefrau ist tragfähig und stabil. Herr Verurteilter wird nach der Entlassung in Ort wohnen. Er verfügt über eine unbefristete Arbeit, die ihm Freude bereitet. Die Schulden werden reguliert. Herr Verurteilter absolvierte bisherige Lockerungen ohne Beanstandungen. Aufgrund des Deliktes muss ein Prognosegutachten erstellt werden. Die sozialen Faktoren sind unterstützend zu werten. Im Falle einer vorzeitigen Entlassung sollte als Bewährungsauflage, neben den üblichen Meldepflichten, die Auflage erteilt werden, dass Herr Verurteilter nicht im Bereich mit Kindern oder Jugendlichen zur Arbeit eingesetzt werden sollte." Diesen Beiträgen vermag ich mich anzuschließen. Die Rahmenbedingungen für eine vorzeitige Entlassung erscheinen günstig. Zur Klärung der Frage einer künftigen Rückfallgefährdung sollte das erforderliche Prognosegutachten in Auftrag gegeben werden.“ Mit Beschluss der Kammer vom 06.12.2016 wurde gemäß § 454 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die in den Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit beim Verurteilten fortbesteht. Der Sachverständige Dr. med. U, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem Prognosegutachten vom 07.04.2017 zu folgendem Ergebnis: „Justiziell vorgegeben war die Fragestellung, ob und inwieweit die im Rahmen der Vorverurteilung zutage getretene Gefährlichkeit bei Herrn Verurteilter fortbestehe und ob nunmehr eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung möglich sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht war zur Entlassungsprognose generell festzustellen, dass hier die Vorhersage der Unwahrscheinlichkeit eines Rückfalls zu diskutieren war. Hierbei musste die oben ausführlich diskutierte Risikobewertung zugrunde gelegt werden, die das Für und Wider der Entwicklung des Herrn Verurteilter dargestellt hatten. Sexualdelikte bei Pädophilie stellen eine Verhaltensauffälligkeit mit einem durchaus moderat hohen grundsätzlichen Rückfallrisiko, bezogen auf die diesbezügliche Basisrate, dar. Im Falle des Herrn Verurteilter war darzustellen, dass dieser, wenn auch im gleichen Kontext, zwei Mal diesbezüglich strafrechtlich verurteilt worden war, wobei die ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten hier eine Gesamtfreiheitsstrafe darstellte, die Vorverurteilung war hier nämlich mit einbezogen worden, da es sich um einen zeitlichen Zusammenhang der Handlungsverfehlungen handelte. Die Herrn Verurteilter zur Last gelegten und abgeurteilten Handlungsverfehlungen wurden jeweils im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gesehen, sodass Herr Verurteilter bezüglich der abgeurteilten pädosexuellen Handlungsverfehlungen nach Schorsch in die Gruppe der erotisierten pädagogischen Beziehungstäter einzuordnen war und nach Bayer eher der Tätergruppe solcher mit pädophiler Nebenströmung. Krankheitsbilder der Auffälligkeiten aus dem psychiatrischen Stoffgebiet, die die pädophilen Handlungsweisen als Symptom einer anderen Erkrankung hätten interpretieren lassen können, hatten sich bei ihm nicht abgebildet. Auch die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung hatte sich nicht objektivieren lassen. Die bei ihm zu diagnostizierende Pädophilie musste zweifelsohne als eine Störung seiner Sexualpräferenz gesehen werden, unabhängig von der Tatsache, dass er verheiratet war und heterosexuell identifiziert. Häufigkeit und Zeitfenster der Handlungsverfehlungen ließen hier an der Diagnose und der Einordnung keine wirklichen Zweifel zu. Die abgeurteilten Handlungsverfehlungen wurden sämtlich und kontinuierlich von Herrn Verurteilter abgestritten. Entsprechend war eine valide Beurteilung seiner Störung der Sexualpräferenz weder möglich, noch eine zielführende und fruchtbringende therapeutische Arbeit. Zwar ging Herr Verurteilter bezüglich seines aktuellen Arbeitgebers offen mit der Verurteilung um, machte auch die Handlungsverfehlungen transparent, wechselte sein Arbeitsfeld, vermied Umgang mit Kindern, eine Möglichkeit letztendlich, die Ursächlichkeit dieser Übergrifflichkeiten nachvollziehbar zu gestalten, ein spezielles Risikoportfolio zu formulieren und Coping-Mechanismen zu entwerfen, scheiterte eben an der grundsätzlichen Negierung der Handlungsverfehlungen. Dies war Herrn Verurteilter sehr wohl bewusst, der dies auch sehr deutlich und aktiv formuliert hatte. Die Zeit im offenen Vollzug hatte Herr Verurteilter beanstandungsfrei genutzt, sich wieder einen entsprechenden sozialen Empfangsraum bezüglich seiner Berufstätigkeit zu suchen. Trotz einer ausgesprochen angespannten finanziellen Situation und einer entsprechenden finanziellen Verschuldung hatte Herr Verurteilter dennoch nicht resignativ sein zukünftiges Leben gesehen, sondern aktiv gestaltend sich hier engagiert. Er verfügt über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in einem Arbeitsbereich, in dem sich der Umgang mit Kindern nicht aktiv darstellt. Sein sonstiges privates Umfeld, wie Beziehung und Wohnsituation, zeigte sich nach wie vor stabil, dies war auch bereits vor der Inhaftierung entsprechend stabil gewesen. Vor diesem Hintergrund ergaben sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht zwei Betrachtungsalternativen: Alternative 1: Sollte die Tatleugnung und die damit einhergehende Unmöglichkeit eines suffizienten Abschätzens eines neuerlichen Rückfallrisikos ausreichen, vor dem Hintergrund der dargestellten Risikobetrachtungen die Erwartungshaltung aus normativer Sicht rechtfertigen, dass auch zukünftig ähnlich gelagerte Handlungsweisen wahrscheinlich sind, mit einer durchaus basisratenangelegten, recht hohen Wahrscheinlichkeit und damit ein Fortbestand der in der Tat zutage getretenen, normativ positiv festgestellten Gefährlichkeit weiter gesehen werden, so wäre eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung entsprechend nicht zu befürworten. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht stellt sich hier die Konstellation aber in der Gestalt dar, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass Herr Verurteilter auch weiterhin als Tatleugner in Erscheinung treten werden wird, sodass sich dieses potenzielle Risiko auch bis zum Zeitpunkt der Endverbüßung der seinerzeitigen Freiheitsstrafe nicht verändern werden wird. Sollte durch die weitere Inhaftierung natürlich eine Veränderung seiner privaten und beruflichen Situation eintreten, beispielsweise Scheidung oder Verlust des Arbeitsplatzes, so würde dies zweifelsohne eine Destabilisierung seines Zustandes beinhalten, die durchaus mit einer gewissen Deliktrisikoverschärfung einherzugehen in der Lage wäre. Alternative 2: Werden die deliktpräventiven Konstellationen der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung, des sozialen Empfangsraumes, seines offenen Umganges mit den Deliktvorwürfen, trotz des Bestreitens, in die Waagschale geworfen und seine positive Entwicklung im Strafvollzug gewertet, auch vor dem Hintergrund der sich darstellenden Reizanflutungen im offenen Vollzug, und dazu führen, dass die per se beschriebene Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles dadurch eine entsprechend positive Bewertung durch eine Reduzierung des in der Basisrate sich abbildenden generellen Risikos erfährt und dies dazu führt, dass aus normativer Sicht die Gefährlichkeit aufgrund einer eher unwahrscheinlichen Rückfallrisikogefährdung so nicht mehr gesehen wird, so wäre dann eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zum Zweidritteltermin durchaus eine probate und praktikable Lösung. Hierbei erscheint es wesentlich und wichtig, den sozialen Empfangsraum von Herrn Verurteilter weiter entsprechend unter Supervision und Kontrolle zu behalten, um mögliche Veränderungen rechtzeitig zu erkennen, insbesondere wenn sich im Rahmen des sozialen Umfeldes wieder Kontakte zu Kindern abbilden sollten. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass Herr Verurteilter nicht der raptusähnlich durch pädophile Handlungsweisen in Erscheinung tretende Typus war, sondern eben im Rahmen einer Beziehungsgestaltung hier strafrechtlich auffällig geworden war. Welcher Alternative sich aus normativer Sicht nun zugewandt wird, wird der justiziellen Bewertung vorbehalten bleiben müssen.“ Weiter ergänzte die JVA ihre Stellungnahme am 12.04.2017 um folgendes: „im mittlerweile vorliegenden Prognosegutachten S. 127 wurde als Betrachtungsalternative 2 eine vorzeitige Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt in Erwägung gezogen. Diese Alternative scheint auch aus hiesiger Sicht ein gangbarer Weg. Der Bewährungsdruck wäre entsprechend hoch und könnte mit Auflagen und Weisungen ausgestaltet werden. Von einer Straftatbearbeitung ist aufgrund der Tatleugnung nicht auszugehen. Auch von einer „Heilung" der vorliegenden Pädophilie ist nicht auszugehen. Insofern erscheint es am sinnvollsten die Bemühungen des Herrn Verurteilter sich von Kindern fernzuhalten und jeglichen Kontakt zu vermeiden durch eine therapeutische Anbindung an die Psychotherapeutische Ambulanz der Justiz in Ludwigshafen zu supervidieren. Die weitere Lebensführung sollte dann auch von der zuständigen Bewährungshilfe überwacht werden.“ Die Verteidigung führte im Hinblick auf das Gutachten insbesondere aus, dass es aus ihrer Sicht unter Bezugnahme auf die methodenkritische Stellungnahme von Dr. V (Diplom-Psychologe, Fachpsychologe für Rechtspsychologie) vom 18.06.2017 unter Mängeln leide. Zur Frage der Interpretation des „Tatleugnens" und dessen Auswirkungen auf die Prognoseentscheidung erschließt sich der Verteidigung nicht, aus welchem Grund „wie ansonsten üblich" eine spezifische Delikthypothese nicht zu erarbeiten gewesen sei. Aus Sicht der Verteidigung genüge es nicht, wenn ein Gutachter als Ergebnis seiner Prognosebegutachtung dem Gericht mitteilte, dass es zwei Möglichkeiten gibt: nämlich entweder den Inhaftierten bedingt zu entlassen oder dies nicht zu tun. Es sei aus Sicht der Verteidigung die ureigene Aufgabe eines Sachverständigen, der mit einer Prognosebegutachtung beauftragt wird, im Bezug auf die Frage der Gefährlichkeit eines Probanden Stellung zu beziehen und nicht lediglich die bereits im Gesetz angeführten Alternativbetrachtungen anzuführen. Nach Auffassung der Verteidigung sei davon auszugehen, dass das bisher vorliegende Gutachten keine ausreichende Grundlage für eine Prognosebeurteilung sein kann. Die Verteidigung beantragt hilfsweise für den Fall, dass ihrem Antrag, die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, nicht stattgegeben wird, die Einholung eines (ergänzenden) Obergutachtens zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose des Verurteilten. Die Staatsanwaltschaft trat einer bedingten Entlassung entgegen. Zur Überprüfung des Gutachtens hat der Verurteilte selbst ausdrücklich beantragt, vorläufig von einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB abzusehen und ihm erneut Fristverlängerung zur Stellungnahme einzuräumen. Aus diesem Grund konnte der Verurteilte erst am 13.07.2017 im Beisein des Sachverständigen und seiner Verteidigerin angehört werden. Auf das Protokoll dieser Anhörung wird Bezug genommen. II. Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus, wenn § 57 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB: zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe, mindestens aber zwei Monate verbüßt sind und § 57 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StGB: dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und § 57 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StGB: der Verurteilte einwilligt. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Absatz 1 Satz 2 StGB). III. Die Voraussetzung des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist nicht erfüllt. Eine Entlassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Zwar besteht bei einer Erstverbüßung die grundsätzliche Vermutung, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57, Rn 14). Dies kann allerdings durch die Art der abgeurteilten Taten einschränkt sein. Hier sind Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen begangen worden. Die besondere Schutzwürdigkeit der von einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter (hier: insbesondere die freie Entwicklung von Kindern in ihrer sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit) stellt erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit. Die Reststrafenaussetzung kann in diesen Fällen nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt ist, dass die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist. Dies ist hier zur Überzeugung der Kammer noch nicht hinreichend belegt. Für die Kammer als auch für den Sachverständigen Dr. med. U war aufgrund des Abstreitens der abgeurteilten Handlungsverfehlungen und des Vorliegens einer Pädophilie eine Beurteilung der Störung der Sexualpräferenz beim Verurteilten und deren Ursächlichkeit für die verurteilten Taten nicht möglich. Das Leugnen der Tat steht zwar einer positiven Legalprognose nicht ausnahmslos entgegen. Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass aus dem Leugnen der Tat stets auch auf die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten geschlossen werden könne; es handelt sich lediglich um ein - nicht notwendigerweise negatives - Indiz. Aus der Tatleugnung als solche kann grundsätzlich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht ohne Weiteres auf eine mangelnde Tateinsicht oder mangelnde Aufarbeitung der Tat zurückgeschlossen werden. Indes kann in Fällen, in denen aufgrund des Leugnens der Tat eine Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat nicht ermöglicht und damit auch die Erstellung einer positiven Sozialprognose wesentlich erschwert wird, die Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben. Die gebotene prognostische Bewertung verlangt eine besonders sorgfältige und eingehende Prüfung aller relevanten Umstände. Das Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung verlangt, dass sich der Richter ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfG, 11.01.2016, 2 BvR 2961/12, OLG Zweibrücken, 27.06.2017, 1 Ws 160/17). Nach dem eingeholten Prognosegutachten gemäß § 454 Abs. 2 S.2 StPO, welches seitens des Sachverständigen Dr. U erläutert worden ist, kommt es je nachdem wie der Umstand bewertet wird, dass eine Beurteilung der Störung der Sexualpräferenz beim Verurteilten und deren Ursächlichkeit für die verurteilten Taten nicht möglich ist, zu zwei Alternativprognosen. Der Sachverständige konnte auch nach der mündlichen Gutachtenserläuterung für eine mögliche Bewährungszeit nur prognostizieren, dass er davon ausgehe, dass der Verurteilte diese straffrei durchstehen wollte, ob er dies könne, konnte der Sachverständige nicht beantworten. Bei der Gesamtbetrachtung kommt der Sachverständige dazu, dass eine Beurteilung der Störung der Sexualpräferenz beim Verurteilten und deren Ursächlichkeit für die verurteilten Taten nicht möglich ist, da er die Taten und auch eine Pädophilie abstreitet und bzgl. seines Sexualverhaltens ein „normales" (d.h. nichtpädophiles, heterosexuelles, katholisch konservatives ohne Besonderheiten oder Diskrepanzen) angibt. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Verurteilten in der Anhörung. Der Sachverständige führte aus, dass der Verurteilte ein vorbildlicher Gefangener sei, er die Taten leugnet und bzgl. seines Sexualverhaltens ein katholisch konservatives, ohne Besonderheiten und Diskrepanzen angibt. Der Verurteilte sei sehr kopflastig und kann sehr gut erklären und erläutern. Im Rahmen der Gutachtenerstattungen seien keine Auffälligkeiten bzgl. psychischer Erkrankungen beim Verurteilten feststellbar gewesen. Die Pädophilie dürfte eine Nebenströmung darstellen und keine Hauptströmung, da der Verurteilte sein Leben über einen langen Zeitraum sehr gut im Griff gehabt habe. Der soziale Empfangsraum sei wünschenswerte, er habe seine Familie und Arbeit. Auch habe sich der Verurteilte bereit erklärt ein Verbot zu akzeptieren, dass den Umgang mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zum Inhalt habe. Weiter führte der Sachverständige aus, dass es ihm nicht möglich sei, aufgrund der Tatleugnung festzustellen, warum es zu den Taten kam. Da er auch seine Pädophilie leugne, mache auch eine Therapie aus psychiatrischer Sicht keinen Sinn, da sie keinen Ansatz habe. Bei Bejahung der Pädophilie hätte im Rahmen einer Therapie mit dem Verurteilten Vermeidung- und alternativer Handlungsweisen erarbeiten werden können. Der soziale Empfangsraum (Familie und Arbeit) sei vor und nach der Haft gleich. Der Verurteilte sei sozial kompetent und habe ein hohes Anpassungspotential. An der Sachkunde des Sachverständigen, welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel. Der Sachverständige hat den Verurteilten untersucht. Er hat das Ergebnis der Begutachtung im Hauptsacheprozess, den beanstandungsfreien Vollzugsverlauf sowie die Arbeitsstelle in seine Schlussfolgerungen einbezogen. Der Sachverständige hat die relevanten Tests PCL-SV, H-C-R und die integrierte Liste der Risikovariablen nach Nedopil durchgeführt. Er hat widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm wie ansonsten üblich im vorliegenden Fall nicht möglich war eine spezifische Delikthypothese und entsprechende Risikofaktoren zu formulieren und zu diskutieren und damit sich speziell den Auslösemechanismen zu nähern zur Erarbeitung entsprechender deliktpräventiver Handlungsmodalitäten. Nach alledem sind weder Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen begründet noch leidet das Gutachten an massiven Mängeln. Auch geht das Gutachten nicht von einer falschen Tatsachengrundlage aus oder ist in sich widersprüchlich. Ferner ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über andere Forschungsmittel oder Untersuchungsmethoden verfügt, die denen des Sachverständigen Dr. U überlegen sind. Der Antrag auf Einholung eines weiteren war nicht nachzukommen. Nach den seitens des Sachverständigen getroffenen Alternativprognose, die für die Kammer nachvollziehbar begründet worden sind, ist die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Der Sachverständige konnte mit dieser Unsicherheit keine eindeutige positive Prognose stellen. Diese ist für die Kammer nach dem Ergebnis der Anhörung nicht ausreichend, um unter Berücksichtigung der verletzten Rechtsgüter, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Damit kann eine gesicherte Prognose nicht gestellt werden. Der Sachverständige führt zwar aus, dass der Verurteilte in den relevanten Tests niedrige Punktwerte erreicht hat, was grundsätzlich eine positive Prognose begründet. Aus der Nichtbeurteilbarkeit der Störung der Sexualpräferenz und ihrer Ursächlichkeit für die verurteilten Taten, kann die Kammer die Prognose nicht mit der erforderlichen Überzeugung stellen. Dem Sachverständige und dem Gericht fehlen schlicht die erforderliche Einsicht in die tatzeitrelevanten Motive und damit die Grundlage für die Einschätzung. Die Kammer verkannte nicht, dass der Verurteilte bezüglich seines aktuellen Arbeitgebers offen mit der Verurteilung umgeht, d.h. ihm gegenüber die Handlungsverfehlung mitteilt, sein Arbeitsumfeld wechselte, d.h. den Umgang mit Kindern und Jugendlichen vermied und so das Risiko des beruflichen Kontakt mit Kindern verringerte, die verurteilten Taten im Jahr 2007 und davor stattfanden und der Verurteilte sich seitdem keine Verfehlung zu Schulden kommen hat lassen, der Verurteilte die Ermittlungen durch die Abgabe eines anonymen Briefes bei der Polizei selbst in Gang brachte, sich zum Haftantritt selbst stellte, sich in Haft und insbesondere im offenen Vollzug beanstandungsfrei führte und stets bemüht war einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Das Gericht erachtet auf Grund der fehlenden positiven Sozialprognose eine Entlassung mit Kontaktverbot für Kinder und Jugendliche als nicht vertretbar. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb ein Mann mit „normalen", d.h. nichtpädophilen Sexualverhalten sexuelle Missbrauchstaten an Kindern und Schutzbefohlenen begeht. Aus diesem Grund hat das Gericht im zeitlichen Rahmen des § 57 Absatz 7 StGB ausgesprochen, dass ein weiteres Reststrafengesuch unzulässig ist.