Urteil
8 O 154/15
LG Frankenthal 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.779,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.07.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, die Klägerin von außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 334,74 € gegenüber den Prozessbevollmächtigten freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 5.563,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.779,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.07.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, die Klägerin von außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 334,74 € gegenüber den Prozessbevollmächtigten freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 5.563,28 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Klägerin kann dem Grunde nach zu 50 % Ersatz ihres unfallbedingten Schadens verlangen (§§ 7, 17, 18 StVG, 823, 254 BGB, 115 Abs. 1 S. 4 VVG). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bleibt im entscheidenden Punkt offen, wie sich das streitgegenständliche Unfallgeschehen zugetragen hat, was letztendlich zu dieser Haftungsquote führt. a) Zunächst gilt, dass die Tatsache, dass der Beklagte zu 2. unmittelbar vor dem Kollisionsgeschehen vom linken Fahrbahnrand aus auf die freie Fahrspur der Stadtgartenstraße gefahren ist, nicht zu einem gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins für sein alleiniges Verschulden führt. Zwar gilt auch im Streitfall, dass sich die Kollision in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe zum Auspark- bzw. Anfahrvorgang des Beklagten zu 2. ereignete, weshalb zulasten des Beklagten zu 1. grundsätzlich die Beweislast für einen Verstoß gegen die sich aus § 10 S. 1 StVO ergebende besondere Sorgfaltsplicht spricht mit der regelmäßigen Folge seiner vollen oder zumindest überwiegenden Haftung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. März 2015 - I-11 U 44/14 -, Rn. 8 mwN, juris). Würde bzw. könnte das Gericht seiner Entscheidung die Sachschilderung der Klägerin zu Grunde legen, wonach diese, als die Lichtzeichenanlage auf grün umschaltete, ihr noch fahrendes Fahrzeug wieder mäßig beschleunigte und unmittelbar darauf mit dem ausparkenden Beklagtenfahrzeug kollidierte, so wäre demnach von einer alleinigen Haftung der Beklagten jedenfalls nach Beweislastgrundsätzen auszugehen, denn der Sachverständige ... hat in seiner Anhörung im Termin vom 27.10.2016 letztendlich bestätigt, dass sich eine Vermeidbarkeit der Kollision für die Klägerin bei Zugrundelegung von deren Sachvortrag nicht sicher beurteilen lässt. Dies muss hier jedoch, ebenso wie die Vorbehalte des Klägervertreters gegen die Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten zur Vermeidbarkeit im Hinblick auf die Blicksprung- bzw. Sarkadendauer, nicht weiter vertieft werden, da die Sachschilderung der Klägerin nicht, auch nicht nach Grundsätzen der Beweislast, der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann. Diese Schilderung bzw. eine etwaige Beweislast zu Gunsten der Klägerin steht unter der Prämisse, dass diese auf der rechten Fahrspur gefahren ist und sie ihr Fahrzeug bei Erreichen der Lichtzeichenanlage nicht vollständig abbremsen musste, sondern das sich noch in Vorwärtsfahrt befindliche Fahrzeug wieder beschleunigen konnte, als sie Grünlicht erhielt. Indes ist diese Prämisse zwar mit den Ausführungen des Sachverständigen ... vereinbar, nicht jedoch mit dem Ergebnis der ansonsten durchgeführten Beweisaufnahme, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Sachverständige zwar die Sachschilderung der Klägerin seine Berechnungen zu Grunde legen konnte, er jedoch - naturgemäß - nicht rekonstruieren konnte, auf welcher Fahrspur die Klägerin die Lichtzeichenanlage passiert hat und ob sie beim Passieren der Lichtzeichenanlage freie Fahrt hatte. b) Die hierzu vom Gericht gehörten Zeugen haben ein diffuses Bild ergeben, wobei indes keine Zeugenaussage mit der Sachschilderung der Klägerin zu vereinbaren ist. So hat die Zeugin ... im Termin vom 17.12.2015 angegeben, sie habe mit ihrem Fahrrad während der gesamten Grünphase der Ampel hinter dem Mercedes der Klägerin gestanden; als es dann wieder grün geworden sei, sei die Klägerin losgefahren und anschließend mit dem Fahrzeug des Beklagten kollidiert. Abgesehen davon, dass diese Schilderung nicht mit derjenigen der Klägerin (kein Stillstand im Bereich der Ampel) übereinstimmt, kann die Schilderung der Zeugin xxxx nach den Ausführungen des Sachverständigen ... auch aus technischer Sicht nicht zutreffen, da die Klägerin nicht an der Ampel gestanden haben kann, sondern die Haltelinie mit einer Geschwindigkeit von mindestens 23 km/h überfahren haben muss, um an der Unfallstelle die vom Sachverständigen errechnete Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h erreichen zu können. c) Im Grunde genommen legen die Angaben der Zeugin ... es eher nahe, dass diese Zeugin das vor ihr wartende Fahrzeug mit demjenigen der Klägerin verwechselt hat und dass es tatsächlich so war, dass die Klägerin auf der Linksabbiegerspur oder zumindest unter deren Mitbenutzung das noch stehende oder gerade anfahrende Fahrzeug, das die Zeugin ... für dasjenige der Klägerin hielt, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 23 km/h überholt hat, denn die Geradeausspur war nach den Angaben der Zeugin xxxx durch das vor ihr stehende bzw. gerade anfahrende Fahrzeug blockiert. Diese Hypothese korrespondiert dann auch mit den Angaben des Zeugen ..., der angegeben hat, gerade aus dem Fenster seines Anwesens ... geschaut und dabei mitbekommen zu haben, dass das klägerische Fahrzeug die Ampelanlage bei Grünlicht auf der Linksabbiegerspur passiert habe. Unterstellt man einmal diesen Sachverhalt, der nach den Ausführungen des Sachverständigen ... durchaus in Betracht zu ziehen ist, dann träfe die Klägerin die alleinige oder jedenfalls überwiegende Haftung an dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen. Wenn das vor der Zeugin ... an der Ampel stehende Fahrzeug nicht dasjenige der Klägerin gewesen war - was allerdings auch der Beklagte zu 2. bei seiner Anhörung durch das Gericht so gesehen hat -, so wäre dem Zweitbeklagten ein Vorwurf des Verstoßes gegen seine sich aus § 10 S. 1 StVO ergebende besondere Sorgfaltspflicht nicht zu machen. Er hatte nach den Angaben des Zeugen ... den rechten Blinker gesetzt und Rückschau gehalten. Wenn er dabei auf der rechten Fahrspur der Stadtgartenstraße ein stehendes Fahrzeug bemerkt hat, dann hatte er nach den Ausführungen des Sachverständigen ausreichend Zeit, um vor diesem gefahrlos in den fließenden Verkehr ausparken zu können (GA 171). Insbesondere musste der Zweitbeklagte bei dieser Sachlage nicht in Erwägung ziehen, dass das stehende Fahrzeug verbotswidrig auf oder jedenfalls unter Mitbenutzung der Linksabbiegerspur mit einer Geschwindigkeit von mindestens 23 km/h überholt werden könnte. Sollte die Klägerin nämlich die Linksabbiegerspur benutzt haben, dann war für sie das Linksabbiegen zwingend vorgeschrieben. Ein Richtungspfeil auf der Fahrbahn bewirkt eine verbindliche Anordnung der Fahrtrichtung, wenn - wie hier - Pfeile nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen und zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08. September 2008 - 12 U 197/07 -, Rn. 33ff, juris). Hinzu käme dann noch, dass die Klägerin nicht nur verbotswidrig auf der falschen Fahrspur überholt bzw. die für diese geltende verbindliche Anordnung der Fahrtrichtung ignoriert hätte, sondern nach den Ausführungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Kollision auch noch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 10 km/h überschritten hat, so dass im Grunde genommen für eine Mithaftung des Beklagten zu 2. kein oder kaum ein Raum bliebe. d) Indes steht dieser Sachverhaltsvariante, von der das Gericht nach dem Ergebnis der bis zum 27.10.2016 durchgeführten Beweisaufnahme ausgegangen ist, entgegen, dass die danach durchgeführte Beweisaufnahme auch diese Hypothese gewissermaßen widerlegt oder zumindest erheblich in Zweifel gezogen hat. So hat der Zeuge ... bei seiner erneuten Vernehmung im Termin vom 22.11.2016 angegeben, er sei sich sicher, dass zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin auf der Linksabbiegerspur die Lichtzeichenanlage passiert habe, auf der rechten Fahrspur kein Fahrzeug gestanden habe, und zwar auch wenn ihm vorgehalten werde, dass die Zeugin ... von einem dort stehenden Auto berichtet habe. Die Zeugin ... wiederum hat bei ihrer erneuten Vernehmung im Termin vom 05.01.2017 mit Bestimmtheit daran festgehalten, dass das Fahrzeug der Klägerin dasjenige war, das vor ihr an der Ampel gewartet hatte und dass es auch nicht sein könne, dass ein anderes Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur überholt habe. Die Zeugin ... hat dies auch noch damit bekräftigt, dass sie angegeben hat, während des Wartens an der Ampel die Kinder und den Hund im klägerischen Fahrzeug wahrgenommen zu haben und deshalb sicher zu sein, dass das vor ihr an der Ampel wartende Fahrzeug dasjenige war, das dann später den Unfall hatte ist. Auszuschließen ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin das Unfallgeschehen als solches verwechselt haben könnte, denn die Zeugin hat angegeben, den Unfallbeteiligten danach ihre Anschrift hinterlassen zu haben, die sie dann offenbar an die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten weitergereicht haben, weshalb die Zeugin dann in der Bußgeldakte (dort S. 5) als Zeugin vermerkt ist. e) Im Ergebnis stellt sich die Beweislage nach alldem wie folgt dar: - Die Angaben der Zeugin ... werden durch die Ausführungen des Sachverständigen ... widerlegt und widersprechen den Angaben des Zeugen ... - Die Angaben des Zeugen ... widersprechen den Angaben der Zeugin ... und finden auch in den Angaben des Zweitbeklagten keine Stütze. - Die Angaben der Klägerin korrespondieren zwar mit den Berechnungen des Sachverständigen ..., widersprechen aber den Angaben der Zeugin ...sowie denjenigen des Zeugen ... - Die Angaben des Beklagten zu 2. decken sich zwar mit den Angaben der Zeugin ..., werden jedoch durch die Ausführungen des Sachverständigen ... widerlegt und widersprechen den Angaben des Zeugen .... - Die Zeugin ... hat schließlich vom eigentlichen Unfallgeschehen, insbesondere zur „Herkunft“ der Klägerin, nichts mitbekommen. Bei dieser Beweislage vermag das Gericht letztendlich nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit festzustellen (§ 286 Abs. 1 ZPO), wie sich das streitgegenständlichen Unfallgeschehen im entscheidenden Punkt, nämlich der Frage, auf welcher Fahrspur die Klägerin die Lichtzeichenanlage passiert hat, zugetragen hat. Auch wenn die Angaben der Zeugin ..., wonach das klägerische Fahrzeug zu Beginn der Grünphase auf der rechten Fahrspur gestanden hat, wie ausgeführt, nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... so nicht zutreffen können, weil die Klägerin, wie auch von ihr selbst letztendlich so angegeben, die Haltelinie mit einer Geschwindigkeit von mindestens 23 km/h passiert haben muss, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeugin absichtlich die Unwahrheit gesagt haben könnte. Bei der Zeugin ... handelt es sich um die einzige Zeugin, die keinerlei Beziehungen zu den Parteien hat. Ob sich diese Zeugin nun dahingehend geirrt hat, dass das klägerische Fahrzeug in Wahrheit nicht das vor ihr stehende war und die Klägerin das vor der Zeugin stehende Fahrzeug links überholt hat oder ob sich die Zeugin in dem Punkt geirrt hat, dass das Fahrzeug der Klägerin in Wahrheit nicht stand, sondern die Zeugin beim Passieren der Ampel schlicht überholt hat, vermag das Gericht nicht festzustellen. Dies gilt ungeachtet der Angaben des Zeugen ..., der gesehen haben will, dass das klägerische Fahrzeug die Lichtzeichenanlage auf der Linksabbiegerspur passiert hat. Dies erklärt aber nicht, wo das Fahrzeug verblieben ist, das vor der Zeugin ... stand und dessen Existenz der Zeuge ... bei seiner nochmaligen Vernehmung vehement verneint hat. Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Zeugen um einen Vereinskameraden des Zweitbeklagten handelt, was ein gewisses Näheverhältnis nahelegt, für welches bei der Zeugin ... nichts ersichtlich ist. Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar tendenziell weiterhin eher davon aus, dass die Klägerin die Lichtzeichenanlage auf der Linksabbiegerspur passiert haben dürfte, zumal diese Fahrweise nach den Angaben des Zeugen ... im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle so üblich zu sein scheint. Indes verbietet es die nochmalige Vernehmung der Zeugen ... und xxxx aus den dargelegten Gründen gewissermaßen, diese Vermutung als durch die Beweisaufnahme erwiesen der richterlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. f) Es bleibt damit dabei, dass hinsichtlich der „Vorgeschichte“ der Kollision, also der „Herkunft“ des klägerischen Fahrzeugs, auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr aufklärbare Zweifel verbleiben. Dies hat, wie ausgeführt, zur Folge, dass zu Gunsten der Klägerin nicht der sich aus § 10 S. 1 StVO ergebende Anscheinsbeweis herangezogen werden kann. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10 -, BGHZ 192, 84-90) etwa bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist). Für den Streitfall, der sich dadurch kennzeichnet, dass zwar ein Ausparkmanöver des Zweitbeklagten feststeht, aus den dargelegten Gründen andererseits aber ein Sachverhaltsvariante ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, die zu einer alleinigen oder zumindest überwiegenden Haftung der Klägerin führen würde, kann nichts anderes gelten. Deshalb kann die Haftungsverteilung im Streitfall nur unter Abwägung der beiderseitigen (einfachen) Betriebsgefahren erfolgen, was eine Quotelung von 50% zu 50% angemessen erscheinen lässt (vgl. PfOLG Zweibrücken, Urteil vom 13. November 2013 - 1 U 152/12 -, juris). Hieran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen... zum Zeitpunkt der Kollision die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 10 km/h überschritten hat. Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG darf eine erhebliche Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Lasten eines Unfallbeteiligten auch als betriebsgefahrerhöhender Umstand nur berücksichtigt werden, wenn die Schadensursächlichkeit insoweit unstreitig oder erwiesen ist; andernfalls bewendet es bei der einfachen Betriebsgefahr (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. April 2016 - 4 U 106/15 juris). Wie ausgeführt, lässt sich eine Schadensursächlichkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Klägerin aber nicht beweisen. Hinzu kommt, dass nur geringe, bis zu 10 km/h reichende Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel keinen Einfluss auf den Haftungsumfang haben (vgl. KG Berlin, Urteil vom 05. November 1992 - 12 U 4125/91 -, Rn. 6 mwN, juris). Da es Sache der Beklagten wäre, eine Erhöhung der Betriebsgefahr zulasten der Klägerin zu beweisen, kann zulasten der Klägerin nur der vom Sachverständigen ... ermittelte Mindestwert der Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h berücksichtigt werden, was aus den dargelegten Gründen bei der Haftungsverteilung letztendlich unberücksichtigt zu bleiben hat und somit nichts an der hälftigen Quote ändert. 2. Zur Schadenshöhe gilt Folgendes: a) Der von der Klägerin geltend gemachte Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.030,-- € ist in vollem Umfang erstattungsfähig. Die Beklagten stellen den vom Sachverständigen ... in Ansatz gebrachten Wiederbeschaffungswert von 5.700,-- € ebenso wenig infrage wie den dort angegebenen Restwert von 1670,-- €. Sie machen vielmehr geltend, die Klägerin könne sich auf diesen Restwert nicht berufen, weil die Beklagte zu 1. ihr am 23.07.2015 ein Restwertangebot in Höhe von 2.290,00 € unterbreitet habe. Dieses konnte die Kläger indes nicht berücksichtigen, da sie ihr Fahrzeug bereits am 10.07.2015 zu dem vom Sachverständigen ... angegebenen Restwert veräußert hat (GA 76), wozu sie auch berechtigt war. b) Das Fahrzeug der Klägerin (Mercedes A 150 Benziner, Ez. 2006) ist entgegen der Auffassung der Beklagten entsprechend den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen xxxx vom 08.07.2015 (GA 18) in die Gruppe D der Nutzungsentschädigungstabelle einzustufen. Dies ergibt sich aus der Tabelle Nutzungsentschädigung 2011 (NJW-Beilage 2011, 15), wo Fahrzeuge der A-Klasse des Herstellers Mercedes bei einem Alter von über 5 bis unter 10 Jahren mindestens in die Gruppe D eingestuft werden, die einen Tagessatz von 38,-- € ausweist. Diese Tabelle, die, was die Erstbeklagte wohl übersieht, das Fahrzeugalter (von unter 10 Jahren) bereits berücksichtigt, kann als Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) vom Gericht herangezogen werden, ohne dass es der Einholung von Sachverständigenbeweis hierzu bedarf (vgl. Pa- landt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 249 Rn. 43f mwN). c) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts, an der Abzuweichen schon im Hinblick auf durch Flatrates und E-Mails gesunkene Telekommunikationskosten keine Veranlassung besteht (§ 287 ZPO), steht dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eine Auslagenpauschale von 25,-- € zu, sodass sich der erstattungsfähigen Schaden der Klägerin wie folgt bemisst: Wiederbeschaffungsaufwand 4.030,00 € Sachverständigenkosten 819,28 € Nutzungsausfall (18 x 38,00 €) 684,00 € Auslagenpauschale 25,00 € Gesamtschaden 5.558,28 € 50 % dieses Betrages, mithin 2.779,14 €, kann die Klägerin aus den dargelegten Gründen von den Beklagten ersetzt verlangen. Die geltend gemachte Zinsforderung aus diesem Betrag ist aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. d) Nach Schadenersatzgesichtspunkten kann die Klägerin von den Beklagten auch Freistellung von den ihr entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verlangen. Dies allerdings nur aus dem Gegenstandswert von 2.779,14 €, was nach der Gebührentabelle zum RVG zu erstattungs- bzw. freistellungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von (201,-- € x 1,3 + 20,-- € zzgl. 19 % MwSt. =) 334,74 € führt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 26.08.2015 gegen 10:30 Uhr in ... ereignete. Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug Mercedes-Benz A 150, amtl. Kennz.: ... die ..., eine Einbahnstraße, in der - vorgeschriebenen - Fahrtrichtung ... Straße. Vor der Kreuzung mit der ... erweitert sich diese Straße auf 2 Fahrspuren, die durch eine durchgezogene Linie voneinander abgegrenzt sind. Die rechte dieser beiden Fahrspuren ist, durch entsprechende Markierungen auf der Fahrbahn gekennzeichnet, für den Geradeaus- und Rechtsabbiegerverkehr bestimmt, die linke für den Linksabbiegerverkehr. Indes verläuft die ... nach der Kreuzung mit der ... etwas nach links versetzt weiter, so dass sie nach der Kreuzung auch als „natürliche Fortsetzung“ der Linksabbiegerspur angesehen werden kann (vgl. Lichtbild S. 10 im Gutachten des ...). Der Beklagte zu 2. hatte sein bei der Beklagten zu 1. pflichtversichertes Fahrzeug ..., nach der besagten Kreuzung am linken Fahrbahnrad der ... hinter bereits geparkten Fahrzeugen kurzzeitig abgestellt, um seinem im gegenüberliegenden Anwesen ... wohnhaften Vereinskollegen, dem Zeugen ... Unterlagen vorbeizubringen. Anschließend begab er sich zu seinem Fahrzeug zurück, setzte dieses möglicherweise ein Stück zurück und scherte dann nach rechts in die freie Fahrspur der ... aus. Im Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver kam es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug, das die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung bei Grünlicht überfahren hatte. Der Anstoß der beiden Fahrzeuge erfolgte bei dem klägerischen Pkw vorne links und bei dem Beklagtenfahrzeug vorne rechts. Nachfolgend kollidierte das Beklagtenfahrzeug dann noch mit dem am linken Fahrbahnrand geparkten Pkw ... Das klägerische Fahrzeug erlitt durch diesen Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Bis zur Zulassung eines Ersatzfahrzeuges am 16.07.2015 musste die Klägerin die Nutzung ihres Fahrzeugs für 18 Tage entbehren. Die Klägerin trägt vor: Sie sei auf der rechten Fahrbahn an den Kreuzungsbereich herangefahren. Noch bevor sie die Lichtzeichenanlage erreicht gehabt habe, sei die Ampel wieder auf Grün umgesprungen, weshalb sie ihr Fahrzeug nicht bis zum Stillstand abgebremst, sondern wieder beschleunigt habe. In dem Moment sei der Beklagte zu 2., ohne auf den fließenden Verkehr zu achten und ohne Blinkzeichen zu geben, nach rechts in ihre Fahrbahn ausgeschert. Er sei ihr dabei in die Fahrzeugseite hineingefahren, eine Kollision habe sie unter Berücksichtigung der Brems-und Reaktionszeit nicht vermeiden können. Der Beklagte zu 2. habe damit gegen seine sich aus § 10 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten verstoßen, was zur alleinigen Haftung der Beklagten führe. Entsprechend dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... belaufe sich der Wiederbeschaffungsaufwand für das totalbeschädigte Fahrzeug auf 4.030,-- €. Die Nutzungsentschädigung belaufe sich auf 38,-- € pro Tag, für 18 Tage seien also 684,-- € in Ansatz zu bringen. Hinzu komme noch eine Auslagenpauschale von 30,-- €, was neben den unstreitigen Sachverständigenkosten in Höhe von 819,28 € zu einem erstattungsfähigen Gesamtschaden in Höhe von 5.563,28 € führe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.563,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.07.2015 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € gegenüber den Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor: Der Beklagte zu 2. habe, als er mit seinem ordnungsgemäß am linken Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug habe ausparken wollen, dieses zunächst zurückgesetzt, die rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und über die rechte Schulter nach hinten geblickt um zu sehen, ob bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer herannahen. Zu diesem Zeitpunkt habe das klägerische Fahrzeug an der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage gestanden. Der Beklagte zu 2. habe deshalb seinem Ausparkvorgang begonnen. Er sei mit seinem Fahrzeug schon vollständig aus der Parklücke herausgeparkt und habe sich jedoch noch schräg zur Fahrbahn befunden, als urplötzlich das klägerische Fahrzeug mit voller Wucht in Höhe der A-Säule in die rechte Fahrzeugseite seines Fahrzeugs gefahren sei. Das klägerische Fahrzeug sei dabei so schnell gewesen, dass es nach vorne an dem Beklagtenfahrzeug vorbei gestreift, durch die Kollision angehoben worden, auf den beiden rechten Fahrzeugrädern weitergefahren und dann erst ca. 15 m hinter den Beklagtenfahrzeug zum Stehen gekommen sei. In Anbetracht einer Distanz von 19,57 m zwischen Haltelinie und Kollisionsstelle sei davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit und ohne Abzubremsen in das Beklagtenfahrzeug hineingefahren sei, womit der Beklagte zu 2. nicht habe rechnen müssen und können. Die Klägerin sei offenbar durch die sich in ihrem Fahrzeug befindlichen minderjährigen Kinder und den mittransportierten Hund abgelenkt worden, was insgesamt zu ihrer alleinigen Haftung für das Unfallgeschehen führe, zumal sie nach dem Unfall noch eingeräumt habe, das klägerische Fahrzeug übersehen gehabt zu haben. Zur Schadenshöhe werde eingewandt, dass dem Klägervertreter am 23.07.2015 ein Restwertangebot in Höhe von 2.290,-- € unterbreitet worden sei (GA 70f), weshalb der Wiederbeschaffungsaufwand nur in Höhe vom 3.410,-- € erstattungsfähig sei. Als Nutzungsentschädigung könne im Hinblick auf das Alter des klägerischen Fahrzeugs nur ein Tagessatz von 35,-- € und als Auslagenpauschale nur ein Betrag in Höhe von 25,-- € in Ansatz gebracht werden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägerin und des Beklagten zu 2., durch Vernehmung der Zeugen ..., ... und ... sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17.12.2015, vom 27.10.2016, vom 22.11.2016 und vom 05.01.2017 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 12.07.2016 Bezug genommen. Die Bußgeldakte des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, ..., auf die ebenfalls Bezug genommen wird, wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.